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Beschluss

4 A 563/19 SN

VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0429.4A563.19SN.00
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Leitsätze
§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) ist auch dann anwendbar, wenn der § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) unterfallende Antrag des Klägers darauf gestützt ist, dass der angefochtene und auf eine bezifferte Geldleistung bezogene Verwaltungsakt schon dem Grunde nach rechtswidrig ist.(Rn.5)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 9.462,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) ist auch dann anwendbar, wenn der § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) unterfallende Antrag des Klägers darauf gestützt ist, dass der angefochtene und auf eine bezifferte Geldleistung bezogene Verwaltungsakt schon dem Grunde nach rechtswidrig ist.(Rn.5) 1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 9.462,72 Euro festgesetzt. Die Beteiligten haben im Zusammenhang mit der Aufnahme des ruhend gestellten Verfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die im Rahmen der Verfahrenseinstellung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten entspricht der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 2. Februar 2023. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag der Klägerin – wie hier – einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat er offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte, die sich auf eine bezifferte Geldleistung beziehen, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Klägerin anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Danach setzt das Gericht im vorliegenden Fall den Streitwert auf das Dreifache des Wertes im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG fest, d.h. des in dem angefochtenen Bescheid (Selbsterklärung zur Festsetzung einer Wettbürosteuer) festgesetzten Betrages. Die Voraussetzungen für eine Werterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sind nämlich erfüllt. Der Antrag der Klägerin und damit die begehrte Entscheidung hat offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte, die sich auf künftige Geldleistungen beziehen. Solche Auswirkungen sind etwa dann anzunehmen, wenn künftige Geldleistungen, die mit noch zu erlassenden Verwaltungsakten festgesetzt werden müssten oder könnten, aufgrund einer Entscheidung über den Klagantrag höher oder niedriger ausfallen. Faktische Auswirkungen genügen (vgl. Wiegand, KrV 2014, 137, 139; Müller, BB 2013, 2519, 2520), beispielsweise, wenn offensichtlich absehbar ist, dass die zuständige Behörde der von der Klägerin begehrten Entscheidung nach deren Ergehen – etwa mit Blick auf die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bindung an Gesetz und Recht – bei entsprechenden Verwaltungsakten Rechnung tragen würde. Ungeachtet der Einbeziehung einer der Klage stattgebenden Entscheidung ist für die Betrachtung der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich (§ 40 GKG). Dementsprechend gehören zu den einbezogenen und sich auf künftige Geldleistungen beziehenden Verwaltungsakten bereits solche, die nach Klageerhebung für Zeiträume erlassen werden, die dem jüngsten Zeitraum nachfolgen, der Gegenstand der Klage ist (vgl. Just, NJOZ 2019, 1361, 1364; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 OA 165/17 –, juris Rn. 4). Offensichtliche Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte kann die Klage gegen einen Geldleistungsbescheid nicht nur dann haben, wenn sich die Beteiligten (ausschließlich) über die Höhe des zu zahlenden Betrages streiten. Von ihr können solche Wirkungen auch dann ausgehen, wenn der von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasste Klageantrag darauf gestützt wird, dass der konkret angefochtene Verwaltungsakt bereits dem Grunde nach rechtswidrig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 OA 165/17 –, juris Rn. 3 ff., und Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 9 OA 271/14 –, juris Rn. 4, zu wiederkehrenden und gleichgelagerten Geldleistungsbescheiden, die für die Zeit nach dem streitbefangenen Zeitraum zu erwarten seien und bei denen es ebenfalls auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts ankomme). Für eine Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG – jedenfalls bei einer verfassungskonformen Auslegung – auch in Fallgestaltungen, in denen die Klägerin den angefochtenen Geldleistungsbescheid schon dem Grunde nach für rechtswidrig hält, spricht zudem, dass das Ausbleiben von Bescheiden, die ansonsten noch erlassen werden müssten oder könnten, gleichsam die stärkste Auswirkung der von der Klägerin begehrten Entscheidung auf künftige Verwaltungsakte ist. Dies gilt umso mehr, als für die Bedeutung der Sache, die sich aus dem Klageantrag ergibt, bei einer grundlegenden Ablehnung der Zahlungspflicht gerade auch maßgeblich ist, ob entsprechende Abgabenbescheide für künftige Zeiträume noch erlassen werden (vgl. insoweit auch die grundlegende Norm des § 52 Abs. 1 GKG, deren ergänzende Anwendung der neue Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG in der Fassung des ursprünglichen Entwurfs der Bundesregierung ermöglichen sollte, und zwar im Hinblick auf mit dem Klageantrag verbundene und in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interessen des Klägers, BR-Drs. 517/12, S. 374). Dieser Auslegung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die gesetzliche Definition der Zusicherung in § 38 des hiesigen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) als von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, neben der Konstellation des zukünftig zu erlassenden Verwaltungsaktes die Variante der Unterlassung ausdrücklich einbezieht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Sächsisches OVG, Urteil vom 8. Februar 2023 – 4 A 1234/19 –, juris Rn. 32, wonach der Satzungsgeber dann, wenn in einer Satzung verwendete Begriffe durch andere Rechtsvorschriften anderweitig vorgeprägt seien, in erhöhtem Maß gehalten sei, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen). Die ausdrückliche Differenzierung in § 38 VwVfG trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei der Zusicherung um einen bestimmten Verwaltungsakt geht, der später zu erlassen oder zu unterlassen ist. Demgegenüber bedarf es in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG keiner Differenzierung zwischen den Auswirkungen, um auch die Konstellation zu erfassen, in der die mit dem Klageantrag begehrte Entscheidung dazu führt, dass die zuständige Behörde vom Erlass entsprechender Verwaltungsakte künftig sogar absieht. Diese Verwaltungsakte sind nämlich noch nicht im Sinne des § 38 VwVfG M-V bestimmt, und im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG genügen auch faktische Auswirkungen, unabhängig davon, ob sie zu Veränderungen künftiger Verwaltungsakte oder zu deren Ausbleiben führen. Sinn und Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sprechen ebenfalls für eine solche Auslegung. Danach ist es nämlich unerheblich, ob die erfassten Auswirkungen allein die Höhe noch ausstehender Geldleistungsbescheide betreffen oder dazu führen, dass entsprechende Verwaltungsakte ausbleiben, die ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erlassen worden wären. Dafür spricht zudem, dass bei einer unterschiedlichen Behandlung der letztgenannten Konstellation und der Fallgestaltung, in der die Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte lediglich darin bestehen, dass die Entscheidung über den Antrag der Klägerin deren Höhe beeinflusst, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen dürfte. Dann wäre nämlich unter Umständen gerade in Verfahren, in denen vor allem grundsätzliche Fragen zu klären sein können, von einer Werterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG abzusehen. Dies stünde im Widerspruch dazu, dass gerade auch die Relevanz für noch zu erlassende Verwaltungsakte, die bei einer Klagestattgabe ausblieben, das klägerische Interesse an dem konkreten Klageverfahren in vergleichbarer oder sogar stärkerer Weise mitbestimmen als bei einem Streit lediglich über die Höhe der festgesetzten Abgabenforderung. Für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann es daher grundsätzlich nicht maßgeblich sein, ob der Kläger bei Abgabenerhebungen, die als sog. wiederkehrende Leistungen im Raum stehen, den konkret angefochtenen, auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt bereits dem Grunde nach oder allein in der Höhe für rechtswidrig hält. Dementsprechend verweist das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 R 689/21 OVG – (juris Rn. 2 ff.) für Streitigkeiten über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013. Danach wird für das Abgabenrecht bei wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der streitigen Abgabe als Streitwert empfohlen, ohne danach zu differenzieren, ob die gegen die Abgabenerhebung gerichtete Klage darauf gestützt wird, dass die Abgabe bereits dem Grunde nach rechtswidrig sei oder bzw. und (auch) in der Höhe. Der Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG steht auch im Übrigen höherrangiges Recht nicht entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit der Gebührenpflichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), und zwar auch, soweit § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG selbst dann die Anhebung der Höhe des sich aus Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift ergebenden Wertes vorgibt, wenn diesem bereits mehr als drei Heranziehungszeiträume zugrunde liegen (vgl. Wiegand, KrV 2014, 137, 141). Zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit kann dies jedoch nicht führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn andererseits auch die Konstellation erfasst wird, in der die Klage darauf gestützt wird, dass der Bescheid im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG schon dem Grunde nach rechtswidrig sei. Die Besonderheit liegt insoweit nämlich nicht in der zusätzlichen Berücksichtigung des Betrages der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger, begrenzt auf das das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie wird vielmehr maßgeblich geprägt durch den Umfang des Streitgegenstandes, der sich bereits in der Wertbemessung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG widerspiegelt. Dafür spricht zudem, dass der neue Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG in der Fassung des ursprünglichen Entwurfs der Bundesregierung (BR-Drs. 517/12, S. 374) die ergänzende Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG ermöglichen sollte. Ist danach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, so hätte der Wert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG im Hinblick auf zukünftige Auswirkungen für den Kläger ebenfalls erhöht werden können (vgl. zur Erhöhung auch Just, NJOZ 2019, 1361, 1362, der sogar eine „Anhebung um Null“ für möglich hält; BFH, Beschluss vom 17. August 2015 – XI S 1/15 –, BFHE 250, 327, juris Rn. 21). Im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (März 2019) konnte auch davon ausgegangen werden, dass der Antrag der Klägerin offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende künftige Wettbürosteuerfestsetzungen hat. Abweichendes folgt nicht etwa aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2019 – 4 O 20/19 – (juris Rn. 3 ff.; vgl. etwa auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 5 So 115/18 –, juris), wonach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Anfechtungssachen nicht einschlägig ist, wenn der Kläger eine Zahlungspflicht überhaupt ablehnt. Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte könne eine Klage gegen einen Leistungsbescheid nur dann haben, wenn die Beteiligten ausschließlich über die Höhe des zu zahlenden Beitrages stritten. Der Abgabenfestsetzung grundlegend entgegenstehende Gründe ließen sich demgegenüber zumeist ausräumen, z.B. im Wege der Fehlerheilung, wenn sich eine der Abgabenerhebung zugrundeliegende Rechtsnorm als unwirksam erweise. Insoweit geht es dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein anscheinend eher um die Frage, inwieweit Auswirkungen im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG anzunehmen sind, als um die Anwendbarkeit der Vorschrift. Darauf deuten jedenfalls die weiteren Ausführungen zu der Frage hin, ob die restriktive Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist: „Dafür, dass sich bei einem Streit über die Leistungspflicht dem Grunde nach ein niedrigerer Streitwert ergeben kann als bei einem Streit über die Höhe, gibt es einen sachlichen Grund. Die Frage, welche Auswirkungen der Antrag des Klägers für die Zukunft hat, kann besondere Probleme aufwerfen, wenn der Kläger den Leistungsbescheid insgesamt angreift. Ein solcher Angriff stützt sich nicht selten auf Umstände, die sich im Wege der Fehlerheilung beseitigen lassen, z.B. wenn eine mangelhafte Normsetzung, eine mangelhafte Statusbegründung oder die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, die Satzung des Beklagten sei nichtig, sie sei nicht Mitglied des Beklagten und der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft adressiert. In allen drei Punkten hat der Beklagte, soweit die Klägerin mit ihren Argumenten durchdringt, eine Korrekturmöglichkeit. Er kann eine fehlerfreie Satzung erlassen, dafür Sorge tragen, dass die Klägerin ordnungsgemäß zur Mitgliedschaft herangezogen wird, und den Beitragsbescheid mit einer zutreffenden Anschrift versehen. Es versteht sich daher keineswegs von selbst, dass die Klage in der Zukunft zu einem Wegfall der Beitragspflicht führt. Allgemein gesprochen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zur Vermeidung von Konfliktpotential bei der Kostenrechtsprechung (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 311) Streitigkeiten über eine dem Grunde nach bestehende Leistungspflicht von dem Anwendungsbereich der Anhebungsnorm ausnimmt. In diesen Fällen ist im Übrigen auch keine systematische Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren zu beobachteten, da hier jeweils schon bei Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ein verhältnismäßig hoher Wert – im Vergleich zu Streitigkeiten über Teilbeträge – anzusetzen ist.“ Diese Ausführungen stehen jedenfalls für den vorliegenden Fall auch der Annahme von Auswirkungen im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht entgegen. Die rechtswidrige Wettbürosteuersatzung als Grundlage für die angefochtene Abgabenfestsetzung kann nämlich nicht geheilt werden. Den Ländern fehlt gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG für die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer die Befugnis zur Gesetzgebung, weil eine solche Steuer den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 – 9 C 2/22 –, juris). Soweit ersichtlich, gab es seinerzeit auch noch keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu Steuerfestsetzungen, die auf einer Wettbürosteuersatzung wie der hier maßgeblichen beruhten, die das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) erfasste, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichten, und mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017 (– 9 C 7/16 –, BVerwGE 159, 216) bereits auf den Brutto-Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage abstellten (vgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2018 – 2 K 2424/18 –, juris, nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2020 – 14 A 218/19 –, juris, und BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 – 9 C 3/22 –, juris). Dementsprechend hätte die von der Klägerin begehrte Entscheidung über den Klageantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende künftige Wettbürosteuererhebungen in der Weise gehabt, dass diese unterlassen worden wären.