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Urteil

4 A 1234/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgebende Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 2. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 3. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 4. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 5. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen.
Entscheidungsgründe
1. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgebende Normenkontrollentscheidungen; klageabweisende Urteile wirken lediglich inter partes. 2. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gleichermaßen durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belastende Verwaltungsakte. 3. In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus der Abgabensatzung unmittelbar ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist. 4. Die Entscheidung darüber, wen die Abgabepflicht trifft, hat der Satzungsgeber zu treffen. Sie darf nicht in Form einer Ermessensentscheidung auf diejenigen verlagert werden, die die Satzung anwenden. 5. Sind vom Satzungsgeber in der Satzung verwendete Begriffe durch die Verwendung in anderen Regelungen anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber in erhöhtem Maß gehalten, die von ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen. Az.: 4 A 1234/19 6 K 591/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der mbH vertreten durch die Geschäftsführer, - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen den Zweckverband vertreten durch die Verbandsvorsitzende - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Gewässerunterhaltungsabgabe 2014 (K.........graben) hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke aufgrund der mündli- chen Verhandlung am 8. Februar 2023 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2019 - 6 K 591/18 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstre- ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte ist ein Zweckverband, dessen Aufgaben gem. §§ 2, 3 der Satzung des Zweckverbandes .......... vom 28. August 2002 i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 (VS) die Landschaftsplanung und -entwicklung sowie die Gewäs- serunterhaltung sind. Die Verbandsmitglieder T....., B....... und G........ haben die Auf- gabe der Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 2 SächsWG auf den Beklagten über- tragen (§ 3 VS). Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe für das Jahr 2014 auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Ver- bandsgewässer des Beklagten vom 10. Dezember 2013 in der Fassung der Ände- rungssatzung vom 1. Juli 2014. Die Satzung wurde am 11. Dezember 2013 ausgefer- tigt und am 27. Dezember 2013 in der Leipziger Volkszeitung sowie am 2. Januar 2014 im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger bekannt gemacht. Sie trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Zu ihr wurde am 1. Juli 2014 eine Änderungssatzung beschlossen, die am 2. Juli 2014 ausgefertigt und am 30. Oktober 2014 bekannt gemacht wurde und am 31. Oktober 2014 in Kraft trat. 1 2 3 Die Gewässerunterhaltungssatzung (im Folgenden: GUS) enthält unter anderem fol- gende Regelungen: § 1 Erhebung der Gewässerunterhaltungsabgabe (1) Der Zweckverband [...] erhebt für die in seiner Unterhaltungslast stehenden Gewässer zweiter Ordnung (im Folgenden: Verbandsgewässer) zur teilweisen Deckung des für deren laufende Unterhaltung anfallenden und im Sinne von § 31 SächsWG erforderlichen Aufwands eine jährlich wiederkehrende Gewäs- serunterhaltungsabgabe. (2) Die Gewässerunterhaltungsabgabe wird im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG von Einleitern, Anliegern und Hinterliegern erhoben. (3) Zu den Verbandsgewässern gehören die in Anlage 1 zu dieser Satzung be- nannten oberirdischen Gewässer. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung sind a) Einleiter, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Einleitung von Abwasser (Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasser) oder Drainagewasser in Verbandsgewässer berechtigt sind oder tatsächlich die je- weiligen Handlungen vornehmen, ohne über eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zu verfügen, b) Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die Verbandsgewässer angrenzen, c) Hinterlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Anlieger- grundstücke unmittelbar angrenzen und die berechtigt sind, das Anliegergrund- stück zu nutzen, um an das Verbandsgewässer zu gelangen. § 3 Abgabefähiger Aufwand (1) Abgabefähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten, die dem Zweckverband im Rahmen der Gewässerunterhaltung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung entstehen. Nicht abgabefähig sind Kosten, die zur Beseitigung von Folgen und Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Ereig- nisse (insbesondere Naturkatastrophen) eingetreten sind, aufgewandt werden müssen und die wesentlich über die ortsüblich durchzuführende Gewässerun- terhaltung hinausgehen. (2) Die abgabefähigen Kosten umfassen insbesondere: a) die Kosten für die Freilegung und Offenhaltung von Uferbereichen und sons- tiger für die Gewässerunterhaltung erforderlicher Flächen, b) die Kosten für Rodungs-, Mäh-, und Pflanzmaßnahmen an Verbandsgewäs- sern einschließlich der Entwicklungspflege, 3 4 c) die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen des Gewässerbettes und der Ufer und von Abflusshindernissen, d) die Kosten für die Entschlammung der Verbandsgewässer, e) die Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerbettes und der Ufer, f) Pacht und Nutzungsentgelte für Flächen, die zur Gewässerunterhaltung be- nötigt werden, einschließlich des Pachtwertes eigener Grundstücke des Zweck- verbands, g) Zahlungen, zu denen der Zweckverband auf der Grundlage des § 38 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist. (3) Zu den abgabefähigen Kosten im Sinne dieser Satzung gehören außerdem: a) die angemessene Verzinsung und Abschreibung des zur Gewässerunterhal- tung eingesetzten beweglichen Anlagekapitals, b) der Wert der aus dem Vermögen des Zweckverbands bereit gestellten be- weglichen Sachen und Rechte und der vom Personal des Zweckverbands er- brachten Werk- und Dienstleistungen, c) sowie angefallene Vorfinanzierungskosten. (4) §10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsKAG und §§ 11 bis 13 SächsKAG sind anzu- wenden. § 4 Verteilung des abgabefähigen Aufwands (1) Der abgabefähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen er- mittelt und nach Abzug eines kommunalen Eigenanteils in Höhe von 20 vom Hundert auf die Abgabepflichtigen wie folgt verteilt: Abgabefähiger Aufwand Teilaufwand Einleiter Teilaufwand Anlieger, Hinterlieger Pflege der Gewässerrandstrei- fen (Böschungen, Ufer) 40% 60% Pflege, Sicherung der Gewäs- serbetten 70% 30% Entschlammung 80% 20% Freilegung und Offenhaltung von Gewässern und für die Ge- wässerunterhaltung erforderli- cher Flächen 65% 35% Pflege und Instandhaltung was- serwirtschaftlicher Anlagen 70% 30% 5 (2) Der auf die Einleiter entfallende Aufwand wird auf diese nach der gemäß § 5 ermittelten Einleitmenge in m3 verteilt, wobei die Beschaffenheit des einge- leiteten Wassers durch Multiplikation der Einleitmenge mit einem Faktor gemäß Abs. 3 berücksichtigt wird. Die so gewichtete Einleitmenge wird auf volle m 3 ab- gerundet. […] (4) Der auf die Anlieger und Hinterlieger entfallende Aufwand wird auf diese nach der Frontlänge des an das Verbandsgewässer angrenzenden Anlieger- grundstücks bzw. der Frontlänge des an das Anliegergrundstück angrenzenden Hinterliegergrundstücks in Meter verteilt. Als Frontlänge gilt: 1. bei Anliegergrundstücken die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite, 2. bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senk- rechten, die von den äußeren Punkten der an das Anliegergrundstück angren- zenden Grundstücksseite auf der Uferlinie errichtet werden, 3. bei Grundstücken, die in Teilen unter Ziff. 1 und unter Ziff. 2 fallen, die Summe der Frontlängen nach Ziff. 1 und 2. Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet. § 5 Ermittlung der Bemessungsgrößen (1) Bei Einleitung von Drainagewasser gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a) ergibt sich die Einleitmenge aus der jährlichen mittleren Niederschlagsmenge je m 2 drai- nierter Grundstücksfläche unter Berücksichtigung eines Abflussbeiwertes von 0,1. […] (4) Bei Einleitungen gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. c) und d) richten sich die Einleit- mengen nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wasser- rechtlich genehmigten Mengen. (5) Die Frontlängen des Anlieger- bzw. Hinterliegergrundstücks gemäß § 4 Abs. 4 werden auf der Grundlage eines maßstabsgetreuen Plans ermittelt. Maßgeblich ist die Frontlänge zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld. Die Uferlinie bestimmt sich nach § 23 SächsWG. […] § 6 Abgabesatz (1) Der Abgabesatz für Einleiter beträgt 0,03 € je m³ gewichtete Einleitmenge. (2) Der Abgabesatz für Anlieger und Hinterlieger beträgt 1,16 € je laufenden Meter Frontlänge. § 7 Abgabeschuldner (1) Abgabepflichtig als Einleiter ist der im Zeitpunkt der Entstehung der Abga- benschuld jeweils Berechtigte bzw. derjenige, der im Sinne des § 2 Buchst. a) dieser Satzung tatsächlich die jeweiligen Handlungen vornimmt. Kann der tat- sächlich Einleitende nicht ermittelt werden, so werden die Anlieger gemäß Ab- satz 2 anstelle des Einleitenden abgabepflichtig. 6 (2) Abgabepflichtig als Anlieger oder Hinterlieger ist derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Eigentümer des jeweiligen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberech- tigte anstelle des Grundstückseigentümers abgabepflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Wohnungs- und Teileigentümer sind entsprechend ihres Miteigentumsanteils abgabepflichtig. (3) Anstelle der Abgabepflichtigen nach Abs. 2 können die Besitzer von Grund- stücken herangezogen werden. Besitzer sind diejenigen, die, ohne Anlieger o- der Hinterlieger zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Anlieger- oder Hinter- liegergrundstück ausüben oder die befugt sind, ein solches Grundstück auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Miete/Pacht) oder als Nutznießer dinglicher Rechte zu nutzen; dies gilt nicht für Wohnraummietverhältnisse. […] Die Klägerin ist Pächterin von Flächen im Verbandsgebiet des Beklagten. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2014 zu- nächst eine Gewässerunterhaltungsabgabe in Höhe von 700,64 € fest. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 setzte der Beklagte für das Jahr 2014 unter Ände- rung des Bescheides vom 15. Juni 2016 eine Gewässerunterhaltungsabgabe in Höhe von 50,89 € gegenüber der Klägerin fest. Hierbei entfielen 40,60 € auf die Abgabe für Anlieger und Hinterlieger für das Flurstück ............ der Gemarkung G........ und 10,29 € auf die Abgabe für Einleiter für das Flurstück .......... der Gemarkung G......... Die ge- nannten Flurstücke bilden mit dem .................... der Gemarkung G........ ein Grund- stück. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbe- scheid vom 27. Februar 2018 zurückwies. Auf die hiergegen am 28. März 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 11. Oktober 2019 - 6 K 591/18 - den Bescheid vom 15. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2017 und des Wider- spruchsbescheides vom 27. Februar 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat das Ver- waltungsgericht ausgeführt, die Gewässerunterhaltungssatzung stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe dar. Der Gewässerunterhaltungssatzung fehle es an einer gültigen Verteilungsregel für Fälle, in denen Drainagewasser, das zuvor von einem Grundstück abgeleitet wurde, von einem anderen Grundstück aus in ein Verbandsgewässer eingeleitet wird. Mit der in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 2 Buchst. a, § 7 Abs. 1 Var. 1 GUS getroffenen Regelung verfolge der Satzungsgeber zunächst insoweit einen beanstandungsfreien 4 5 6 7 8 7 Ansatz, als er Einleiter heranziehe, die von den ihnen gehörenden oder durch sie ge- pachteten Grundstücken Drainagewasser zum Zwecke der Entwässerung sammeln und dann mittels Einleitrohren in einen Vorfluter einleiten. Die Gewässerunterhaltungs- abgabe bemesse sich in diesen Fällen nach der Einleitmenge aus der jährlichen mitt- leren Niederschlagsmenge je m 2 drainierter Grundstücksfläche. Insoweit halte sich der Satzungsgeber auch an die Vorgaben des Sächsischen Wassergesetzes. Sowohl nach der Gewässerunterhaltungssatzung des Beklagten als auch nach dem Sächsischen Wassergesetz könne von einem Einleiter die Gewässerunterhaltungsab- gabe nur erhoben werden, wenn er einen Vorteil erhalte. Indem die Gewässerunterhal- tungssatzung für die legale Einleitung von Abwasser oder Drainagewasser in ein Ge- wässer 2. Ordnung auf die öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§§ 8 und 9 WHG) und dem Sächsischen Wassergesetz (§§ 5 und 6 SächsWG) Bezug nehme, sei der Begriff des Einleitens bzw. des Einleiters und damit der Benutzung bzw. des Benutzers – hier Einleiten von Stoffen in ein Ge- wässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG – entsprechend zu verstehen. Einleiter sei derje- nige, der in der Lage sei, die Benutzung zu beeinflussen oder andere von Einwirkungen auf sie auszuschließen. Dabei könne die Sachherrschaft mit dem Eigentum an der Vor- richtung für die Einleitung oder dem Grundstück, auf dem sich die Vorrichtung befinde, zusammenfallen, notwendig sei dies für die Begründung der Benutzereigenschaft je- doch nicht. Der Grundstückseigentümer oder Grundstückspächter, der Drainagewasser von sei- nem Grundstück lediglich ableite, erfülle dagegen einen anderen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Var. 4 WHG, für den er gegebenenfalls eine eigene wasserrechtliche Erlaubnis benötige. An diesen wasserrechtlichen Benut- zungstatbestand knüpfe die Gewässerunterhaltungssatzung des Beklagten aber nicht an. Der Abgabentatbestand nach der Gewässerunterhaltungssatzung des Beklagten beziehe sich allein auf den Vorgang des Einleitens bzw. die Person des Einleiters und nicht auf den Vorgang des Ableitens bzw. die Person des Ableiters. Dabei solle es nach der Gewässerunterhaltungssatzung des Beklagten keine Rolle spielen, ob die Einlei- tung legalisiert sei oder nicht. Ein Einleiter könne grundsätzlich auch einen Vorteil im Sinne der Gewässerunterhaltungssatzung des Beklagten und des Sächsischen Was- sergesetzes erhalten, wenn er beispielsweise in Ausübung seines Wasserbenutzungs- rechts das auf seinen Grundstücken zwecks der Bodenbewirtschaftung gewonnene Drainagewasser in den Vorfluter einleite. Allerdings werde der Einleiter gerade in den 9 10 8 „Drainagefällen“ mit dem Grundstückseigentümer oder dem Grundstückspächter oft- mals nicht identisch sein, von dessen Grundstück das Drainagewasser abgeleitet werde. Oftmals werde der „Einleiter“ nur der Eigentümer oder Pächter des Grundstücks sein, auf dem sich die Einleitungsstelle für das Drainagewasser befinde oder er werde lediglich die Verfügungsmacht über die Vorrichtungen für die Einleitung des Drainage- wassers besitzen, ohne in irgendeiner relevanten Beziehung zu den drainierten und auch bevorteilten Grundstücken zu stehen. Dann bestünden durchgreifende Zweifel, ob ein solcher Einleiter durch die Einleitung einen Vorteil erhalte, der es rechtfertige, ihn mit der Gewässerunterhaltungsabgabe zu belasten. Demnach sei der Verteilungsmaßstab in der Gewässerunterhaltungssatzung des Be- klagten lückenhaft, weil er keinen vorteilsgerechten Abgabentatbestand für den Fall normiere, dass der Einleiter des Drainagewassers nicht identisch sei mit dem Eigentü- mer oder Besitzer der Flächen, von denen das Drainagewasser abgeleitet werde. Nach dem normativen „Grundsatz der konkreten Vollständigkeit“ müsse eine Abgabensat- zung den Abgabenmaßstab für jeden Anwendungsfall konkret festlegen und sei an- dernfalls unwirksam. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2021 die Beru- fung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, die Satzung sei nicht unwirk- sam. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Vorteilsbegriff an seiner Auslegung des satzungsmäßigen Einleiterbegriffs festgemacht. Korrekterweise seien aber Um- fang und Reichweite des Einleiterbegriffs umgekehrt am Vorteil aus der Gewässerun- terhaltung zu orientieren. Der Vorteil im Sinne von § 37 SächsWG sei an tatsächliche Umstände, wie die Lage zum Gewässer oder die Anbindung an eine Vorflut zur Ent- wässerung, geknüpft. Gerade um eine vorteilsgerechte Heranziehung sicherzustellen, sehe die Satzung die Ermittlung der Berechnungsgrößen für Niederschlags- und Drai- nagewasser nach der versiegelten bzw. drainierten Grundstücksfläche vor. Eine solche Regelung wäre überflüssig, wenn nur die Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Einleitstelle befinde, herangezogen werden sollten. Auf diese Weise solle gerade die Heranziehung derjenigen Grundstückseigentümer und -besitzer erreicht werden, die das Gewässer tatsächlich in Anspruch nähmen. Die Begrenzung des Begriffs „Ein- leiter“ auf den Besitzer der Einleitstelle erscheine fernliegend. Bei natürlicher Betrach- tung komme es darauf an, dass Wasser von einem Grundstück in ein Gewässer ge- lange. Es sei nicht auf den Begriff der §§ 8 und 9 WHG abzustellen. Der Beklagte habe 11 12 13 9 in keinem Fall eine Einleiterabgabe von einem Eigentümer, auf dessen Grundstück sich eine Einleitstelle befinde, erhoben, ohne dass das Grundstück selbst drainiert sei. Hinsichtlich der Heranziehung der Abgabepflichtigen nach § 7 Abs. 3 GUS entscheide der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Pächter realisiere den wirtschaftli- chen Vorteil aus dem Flurstück und ziehe damit den Nutzen aus der Gewässerunter- haltung, weshalb es gerechtfertigt erscheine, ihn anstelle des Eigentümers in Anspruch zu nehmen. Der Eigentümer werde im Anhörungsverfahren zu den Pachtverhältnissen befragt. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Sächsischen Was- sergesetz vom 12. Juli 2013 keine Neueinordnung hinsichtlich bestehender Gewässer beabsichtigt habe, auch wenn bei der Einteilung der oberirdischen Gewässer nunmehr die künstlichen Gewässer ausgenommen seien. Es gebe zahlreiche Gewässer, deren Unterhaltung teilweise seit Jahrzehnten den Gemeinden obliege. Es sei vielfach gar nicht klar, welche Gewässer künstlich hergestellt worden seien. Jedenfalls könne auf- grund des Umstands, dass die Gemeinde in Kenntnis der geänderten Gesetzeslage die Pflege der Gewässer weiterhin durchführe, ein entsprechender Wille zur Über- nahme der Unterhaltungslast angenommen werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2019 - 6 K 591/18 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Abgabenerhebung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Die Drainage eines Grundstücks sei keine Nutzung eines oberirdischen Gewässers, weshalb sich für Eigentümer oder Besitzer einer drainierten Fläche kein Vorteil ergebe. Die Kalkulation des Abgabensatzes werde bestritten. Die Satzung sei außerdem hinsichtlich der Gebührenhöhe unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, wie in den Drainagefällen der Vorteil berechnet werde, den es ab- zuschöpfen gelte. Auch könne der Abgabepflichtige nicht zum Zeitpunkt der Entste- hung der Abgabe zu Beginn des Jahres die Höhe der Abgabe errechnen. Aus der Sat- zung gehe zudem nicht hervor, wie die drainierte Fläche ermittelt werde. 14 15 16 17 18 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklag- ten vom 15. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2018 sind rechtswidrig und ver- letzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG, § 37 SächsWG fehlt es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die frag- liche Satzung des Beklagten vom 10. Dezember 2013 in Gestalt der Änderungssatzung vom 1. Juli 2014 erweist sich bei der im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gebotenen und durch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gehinderten Inzidentprüfung (dazu unter 1.) in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig (dazu unter 2.). 1. Die Normenkontrollurteile des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2015 (4 C 31/14, 4 C 32/14 und 4 C 34/14) binden das Gericht nicht. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gilt nur für stattgebende Normenkontrollentscheidungen, nicht jedoch für klageabwei- sende; diese wirken lediglich inter partes. Die Oberverwaltungsgerichte entscheiden entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 VwGO in Normenkontrollverfahren nicht über die „Gültigkeit“ der angegriffenen Rechtsvorschrift. Hält das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift für gültig, so ist der Normenkontrollantrag als unbegründet abzulehnen. Den Ausspruch der Gültigkeit der vom Antragsteller beanstandeten Norm kann eine Entscheidung nach § 47 Abs. 5 VwGO nicht enthalten. Eine Erstreckung der Allge- meinverbindlichkeit auch auf gültigkeitsbejahende Entscheidungen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich verworfen (Begründung des Regierungsent- wurfs eines Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften, BT-Drs. 7/4324 Anl. 1 S. 12). Ein anderer Antragsteller ist nicht daran gehindert, die Vorschrift einer erneuten Überprüfung zuzuführen (BVerwG, Beschl. v. 12. März 1982 - 4 N 1/80 -, juris Rn.13; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 367); Entsprechendes gilt für eine Inzidentprüfung im Rahmen einer Anfechtungsklage. 19 20 21 22 23 11 2. Die Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Satzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: a) Ihr fehlt es zunächst in mehrfacher Hinsicht an einer hinreichend bestimmten Rege- lung zum Abgabenschuldner. Zwar findet § 2 SächsKAG, wonach eine Abgabensatzung den Abgabenschuldner und den die Abgabe begründenden Tatbestand regeln muss, im vorliegenden Fall keine Anwendung. Bei der Gewässerunterhaltungsabgabe handelt es sich nicht um eine Kommunalabgabe im Sinne von § 1 Abs. 2 SächsKAG, sondern um eine Kostenbetei- ligung eigener Art (LT-Drs. 5/10658, S. 22; SächsOVG, Urt. v. 1. Dezember 2015 - 4 C 32/14 -, juris Rn. 38). Die Vorschrift findet auch nicht über § 36 SächsKAG Anwendung, weil dort ausschließlich auf andere Vorschriften verwiesen wird. Die vom Beklagten in Bezug genommene Verweisung von § 36 SächsKAG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsKAG auf § 2 bezieht sich nicht auf § 2 SächsKAG, sondern nach dem eindeuti- gen Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SächsKAG auf § 2 der Abgabenord- nung. Der durch § 2 SächsKAG normierte Mindestinhalt für Abgabensatzungen ergibt sich indes gleichermaßen durch das allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Ge- bot der Normenklarheit und Bestimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für belas- tende Verwaltungsakte. Die entsprechenden Vorschriften müssen die für die Heranzie- hung geltenden Regeln selbst treffen, denn dies ist Aufgabe des Satzungsgebers, hier also der Verbandsversammlung. Zudem muss die Satzung dies in einer Weise be- stimmt tun, dass der Rechtsunterworfene erkennen kann, ob er zum Kreis der Abga- benschuldner gehört. Das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprin- zips verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 -, juris Rn. 193 ff.). Dies gilt auch für Abga- bensatzungen, bei denen insbesondere der Abgabentatbestand, die Bemessungs- grundlage, der Abgabensatz und die Abgabenpflichtigen so bestimmt sein müssen, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Rechtsunterworfenen voraussehbar sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 93; Urt. v. 8. Juli 2019 - 5 A 101/16 -, juris Rn. 32 f.). In Bezug auf die Abgabepflichtigen ist erforderlich, diese so zu bestimmen, dass sich aus einer Abgabennorm unmittelbar 24 25 26 27 12 ergibt, wer von der Abgabe betroffen ist (SächsOVG, Urt. v. 27. August 2019 - 4 A 891/16 -, juris Rn. 17). Das ist hier in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall. aa) Unklar ist zunächst, wer in den Fällen des § 2 Buchst. a 2. Halbsatz, § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GUS abgabepflichtig ist. § 2 Buchst. a GUS definiert Einleiter als diejenigen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Ein- leitung von Abwasser oder Drainagewasser berechtigt sind oder tatsächlich die jewei- ligen Handlungen vornehmen, ohne über eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewil- ligung zu verfügen. § 7 Abs. 1 GUS bestimmt, dass abgabepflichtig als Einleiter der Berechtigte ist oder derjenige, der nach § 2 Buchst. a tatsächlich die jeweiligen Hand- lungen vornimmt. Wer im Sinne der zuletzt genannten Alternative Einleiter ist, lässt sich der Satzung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. In diesen Fällen fehlt es am Vorliegen einer Erlaubnis oder Bewilligung, an welche die Abgabepflicht in der ersten Alternative dieser Normen mit der gebotenen Klarheit anknüpft. Eine Definition, wer bei der zwei- ten Alternative heranzuziehen ist, findet sich in der Satzung hingegen nicht. Eine solche wäre indes erforderlich gewesen, weil der Begriff des Einleiters mehrdeutig ist, wenn eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht vorliegt. § 37 Abs. 1 SächsWG definiert den Kreis der potentiell Abgabepflichtigen als Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besit- zer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirt- schaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht. Diejenigen, die über eine Erlaubnis oder Bewilligung verfügen, fallen problemlos unter den Begriff der Inhaber von Wasserbenutzungsrechten. Dagegen ist der Begriff des tatsächlichen Einleiters in § 37 SächsWG nicht ohne weiteres einzuord- nen. Betrachtet man die wasserrechtlichen Regelungen im Übrigen, ergibt sich folgen- der Befund: Im Sinne des WHG ist Einleiter derjenige, der die Sachherrschaft über die Einleitstelle in das Gewässer hat. Das hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Satzungsregelung im Einzelnen überzeugend ausgeführt; der Senat macht sich diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Es ist ebenfalls zutreffend, dass das WHG davon den Begriff des Ableitens unterscheidet, wie er ins- besondere in § 9 Abs. 1 Nr. 5 a. E. WHG zu finden ist. Besonders deutlich kommt diese Unterscheidung in § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WHG zum Ausdruck, der beide Be- griffe verwendet. Die Vorschrift lautet: „(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 28 29 13 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vo- rübergehenden Zweck, 2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forst- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Sat- zes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.“ Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12275, S. 64 f.), die Neuregelung trage dem Umstand Rechnung, dass eine Maßnahme der Bodenentwäs- serung nach Satz 1 Nr. 2 – also das Ableiten von Grundwasser – mit der Einleitung des Wassers aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer einen zusam- menhängenden (und nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, einen einheitlichen) Vor- gang darstellt, der insgesamt, d. h. auch im Hinblick auf die Einleitung (!) in ein oberir- disches Gewässer, erlaubnisfrei gestellt werden sollte (kursive Hervorhebungen und Einschübe durch den Senat). Diese Regelung verdeutlicht die begriffliche Unterschei- dung zwischen Ableiten und Einleiten nach dem WHG. Nach dieser Terminologie un- terliegt es keinem Zweifel, dass der Inhaber des drainierten Grundstücks nicht als Ein- leiter, sondern nur als Ableiter anzusehen ist, wenn sich die Einleitstelle auf einem an- deren Grundstück befindet. Allerdings gilt § 46 WHG nur für Grundwasser. In Bezug auf Niederschlagswasser ver- wendet das WHG in den §§ 58, 59 für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage den Begriff der Indirekteinleitung, das Abwasserabgabengesetz wie- derum definiert in seinem § 2 Abs. 2, dass Einleiten das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer ist. Auch nach der begrifflichen Systematik dieser Rege- lungen liegt es nicht nahe, als Einleiter denjenigen anzusehen, der – rechtlich wie tat- sächlich – fernab der Einleitstelle Eigentümer oder Besitzer eines drainierten Grund- stücks ist, allenfalls könnte man diesen als Indirekteinleiter ansehen. Sind die Begriffe nach alledem anderweitig vorgeprägt, ist der Satzungsgeber gehal- ten, die vom ihm gemeinte Bedeutung klarzustellen. Es entspricht allgemeinen metho- dischen Grundsätzen, für dieselben Tatbestände dieselben Begriffe und für unter- schiedliche Tatbestände unterschiedliche Begriffe zu verwenden. Verwendet ein Sat- zungsgeber einen in anderen Zusammenhängen gesetzlich definierten Begriff mit ei- nem anderen Inhalt, führt dies nicht für sich gesehen zur Rechtswidrigkeit der Rege- lung. Indes steigen die Anforderungen, die an die Bestimmtheit der Norm zu stellen 30 31 32 14 sind, weil der Normgeber mit einer solchen Abweichung eine Quelle für Missverständ- nisse schafft, die auszuräumen er gehalten ist. Wie missverständlich die Regelung ist, erhellt auch daraus, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht sie diametral ge- gensätzlich ausgelegt haben. Das Verwaltungsgericht hat als Einleiter im Sinne der Satzung denjenigen angesehen, der über die Einleitstelle verfügt, während der Be- klagte die Eigentümer oder Besitzer der drainierten Grundstücke herangezogen hat. Der Beklagte kann in Bezug auf die Unbestimmtheit der Regelung schließlich nicht mit dem Einwand gehört werden, die Rechtsanwender seien gehalten, seine Satzung so auszulegen, dass vorteilsgerechte Ergebnisse erzielt werden. Zwar teilt der Senat die Auffassung, dass nur die vom Beklagten vorgenommene Anwendung der Vorschrift zu vorteilsgerechten Ergebnissen führt. Indes ist es Sache der Satzung, in hinreichend bestimmter Weise eine vorteilsgerechte Regelung zu treffen und nicht Sache des Normunterworfenen, sich die Frage stellen, in welcher Auslegung eine Regelung des Beklagten vorteilsgerecht ist. bb) Selbständig tragend ist die Regelung weiter deshalb unbestimmt, weil die Satzung offenlässt, in welcher Beziehung der Abgabenpflichtige zu dem drainierten Grundstück stehen muss, um herangezogen zu werden. Da es in den „Drainagefällen“ – anders als in den Fällen kommerzieller Einleiter – sowohl am Vorliegen einer Erlaubnis oder Be- willigung als auch an einem aktiven Hinwirken auf die Einleitung fehlt, ist eine solche Regelung indes erforderlich. Die Adressaten der Satzung können nach deren Wortlaut nicht erkennen, unter welchen Umständen sie damit rechnen müssen, für drainierte Flächen herangezogen zu werden. Es fehlt an einer Regelung dazu, in welcher Bezie- hung ein solcher Einleiter zum Grundstück stehen muss. Der Beklagte selbst wendet offenkundig auf diese Fallgestaltungen § 7 Abs. 2 und 3 GUS an. Das ist sachgerecht, weil die Fallgruppe im Rahmen von § 37 Abs. 1 SächsWG der Alternative „Eigentümer und Besitzer von Grundstücken…, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht“ zuzuordnen sein dürfte. Indes gibt der Wortlaut der Sat- zung eine solche Vorgehensweise nicht her. Diese unterscheidet in § 2 zwischen Ein- leitern, Anliegern und Hinterliegern und trifft eine Regelung zu den Einleitern aus- schließlich in § 7 Abs. 1, während die Regelungen in Absatz 2 und 3 nach ihrem klaren Wortlaut nur für Anlieger und Hinterlieger gelten. Würde man dem Beklagten darin folgen, dass in diesen Fällen § 7 Abs. 2 und 3 GUS anzuwenden ist, würden die unter cc) noch darzulegenden Verstöße auf den Abgabe- tatbestand des Einleitens in der zweiten Alternative von § 2 Buchst. a GUS durchschla- gen. 33 34 35 15 cc) Unbestimmt ist die Satzung weiter in Bezug auf die Abgabenpflicht der Anlieger und Hinterlieger i. S. v. § 7 Abs. 2. Diese Vorschrift regelt grundsätzlich und insoweit nicht zu beanstanden die Heranziehung von Grundstückseigentümern oder, soweit vorhan- den, stattdessen von Erbbauberechtigten. Daneben bestimmt Absatz 3, dass anstelle der Abgabepflichtigen nach Absatz 2 die Besitzer von Grundstücken herangezogen werden können. Das widerspricht ebenfalls dem Grundsatz, dass der Satzungsgeber die wesentlichen Regelungen selbst treffen muss. Allein nach der Satzung muss be- reits feststehen, wen die Abgabenpflicht trifft. Damit ist es schon nicht zu vereinbaren, eine abweichende Gruppe von Adressaten in der Art einer Ermessensentscheidung („können“) heranzuziehen. Das verlagert die Entscheidung über die Person des Abga- bepflichtigen für eine große Gruppe von Betroffenen von dem zuständigen Satzungs- geber auf diejenigen, die die Satzung lediglich anwenden. Überdies wird die Frage, nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen werden soll, in der Satzung eben- falls nicht, auch nicht ansatzweise, geregelt. Dieselbe Frage stellt sich auf der nächsten Stufe der Heranziehung von anderen Pflich- tigen als den Eigentümern. Denn definiert werden sodann Besitzer als diejenigen, die die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück ausüben oder die befugt sind, ein solches Grundstück auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Miete/Pacht) oder als Nutz- nießer dinglicher Rechte zu nutzen. In welchem Verhältnis diese beiden Alternativen zueinander stehen, lässt die Satzung ebenfalls offen; auch hier fehlt es an einer Ent- scheidung des dazu allein berufenen Satzungsgebers. Angesichts des im Satzungsge- biet weit verbreiteten sog. Pflugtausches ist diese Fallgestaltung auch von tatsächlicher Relevanz. Angesichts des vorliegenden und der weiteren beim Senat anhängigen Fälle bedarf es schließlich keiner Ausführungen dazu, dass die Vorgehensweise des Beklagten bei der Schuldnerauswahl im Übrigen hochgradig aufwendig und fehleranfällig ist, während die jeweiligen Eigentümer mit Hilfe des Grundbuchs einfach und sicher bestimmt werden können. Diesen Schritt muss der Beklagte bei seiner Vorgehensweise im Übrigen oh- nehin erst durchlaufen, um die Eigentümer sodann nach Pachtverhältnissen zu befra- gen. Die mangelnde Praktikabilität gilt in noch erhöhtem Maß für die nicht selten münd- lichen und nur für kurze Zeit geschlossenen Pflugtauschvereinbarungen. Schließlich kollidiert eine Regelung, die bei der Heranziehung Ermessen eröffnet, mit dem Grundsatz, dass Abgabenbescheide, die in der Art einer Massenverwaltung ge- troffen und bekannt gegeben werden, regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall 36 37 38 39 16 vom Beklagten nicht begründet werden. Die Auswahlentscheidung ist damit für den Adressaten selbst nach der Heranziehung nicht nachvollziehbar. b) Es mag daher offenbleiben, ob eine primäre Heranziehung von nur obligatorisch Be- rechtigten – also nicht etwa nur für den Fall, dass die Abgabe vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten nicht zu erlangen ist – materiell rechtmäßig ist. Denn es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass die Rechte und Pflichten aus einem Grundstück zu- nächst den Eigentümer treffen. Er hat es in der Hand, dies bei der Kalkulation von Miete oder Pacht zu berücksichtigen oder Abgaben auf den obligatorisch Berechtigten abzu- wälzen, wie dies etwa bei der Wohnraummiete vielfach geschieht. Er und nicht, wie der Beklagte meint, der Pächter, zieht die Nutzungen aus dem Grundstück und ihn würde, wenn die Gewässerunterhaltungspflicht nicht anders geregelt wäre, die Pflicht zur Un- terhaltung des Ufers und etwaiger Randstreifen treffen. Es trifft zwar zu, dass der Päch- ter mit dem gewerblich oder wie hier landwirtschaftlich genutzten Grundstück einen über den Pachtzins hinausgehenden Gewinn erwirtschaftet. Das geschieht indes re- gelmäßig unter Einsatz weiterer, vom Grundstück unabhängiger Mittel wie Arbeitskraft, Maschinen, Saatgut, Dünger oder auch Viehhaltung und ist daher für die Heranziehung von Pächtern kein durchgreifendes Argument. Erst recht bestehen diese Zweifel, soweit § 7 Abs. 3 Satz 2 GUS es unabhängig von den vertraglichen Regelungen ausreichen lässt, dass die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück ausgeübt wird. Denn Anlieger kann nach § 26 Abs. 2 WHG nur derjenige sein, der Eigentümer des Grundstücks ist oder der zur Nutzung des Grundstücks be- rechtigt ist, wobei sich die Berechtigung vom Eigentümer ableiten muss (Kotulla, Was- serhaushaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 10; Drost, Das neue Wasserrecht, Stand März 2016, § 26 WHG Rn. 16). Auf dieses Merkmal verzichtet die fragliche Regelung indes und bei den sog. Pflugtauschfällen ist es tatsächlich nicht unüblich, dass der Tausch ohne die Einwilligung des Eigentümers und Verpächters allein durch den Päch- ter vorgenommen wird. c) Ebenfalls im Ergebnis offen bleiben mag die Frage, ob der Beklagte für alle einbe- zogenen künstlichen Gewässer unterhaltungspflichtig ist. Es spricht allerdings viel da- für, dass die Gewässerunterhaltungspflicht bei dem Beklagten liegt. Der Freistaat Sachsen konnte die Gewässerunterhaltungspflicht abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG (hierzu unter aa) mit Wirkung für die Vergangenheit (unter bb) regeln und es liegt nahe, dass die Gewässerunterhaltungspflicht danach bei den Gemeinden lag und auf den Zweckverband übergegangen ist (unter cc). 40 41 42 17 aa) § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsWG weicht hinsichtlich der Unterhaltungslast für künstliche Gewässer in rechtlich unbedenklicher Weise von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG ab. Zwar ist die Länderöffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG dahin beschränkt, dass die Aufgabe der Gewässerunterhaltungspflicht nur auf Körperschaften des öffent- lichen Rechts übertragen werden kann. Diese Regelung kann nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht so verstanden werden, dass sie eine Übertragung der Gewässerunter- haltungslast auch auf andere als auf Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässt (anderer Ansicht Dallhammer, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 32 Rn. 5; für ein abschließendes Verständnis des § 40 Abs. 1 WHG Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 40 Rn. 6; wohl auch Berendes, WHG, 2. Aufl. 2018, § 40 Rn. 6). Das Wasserhaushaltsrecht gehört aber seit der sog. Föderalismusreform I (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG können die Länder von den bundesrechtlichen Regelungen über den Wasserhaushalt abweichende Regelungen erlassen, wobei im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht das jeweils jüngere Gesetz vorgeht (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). § 40 Abs. 1 WHG ist in seiner jetzt geltenden Fassung seit dem 1. März 2010 in Kraft (Gesetz vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585). Bereits mit der Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes im Jahr 2004 (Sächs- GVBl. S. 482) erhielt § 70 Abs. 1 SächsWG a. F. einen der jetzigen Fassung des § 32 Abs. 1 SächsWG entsprechenden, zu jenem Zeitpunkt wohl bundesrechtswidrigen, In- halt. Nach der Föderalismusreform I und dem Inkrafttreten von § 40 WHG in seiner derzeit geltenden Fassung hat der Landesgesetzgeber eine inhaltlich gleiche Vorschrift neu erlassen (Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. April 2010, SächsGVBl. S. 114), um deutlich zu machen, dass von der Abweichungsgesetzgebung des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG Gebrauch gemacht wird (LT-Drs. 5/1357, S. 17, S. 21 und S. 27). Mit der Novellie- rung des Sächsischen Wassergesetzes wurde die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsWG überführt (Gesetz vom 12. Juli 2013, SächsGVBl. S. 503). In der Begrün- dung zu dieser Regelung wurde der Abweichungsgedanke erneut bestätigt (LT-Drs. 5/10658, Begründung S. 20). bb) § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsWG überträgt die Gewässerunterhaltungslast auf diejenigen, die die Gewässer angelegt haben. Anders als der Beklagte meint, dürfte dies nicht erst für ab Inkrafttreten der Regelung angelegte Gewässer, sondern für alle künstlichen Gewässer gelten (anderer Ansicht VG Leipzig, Urt. v. 17. Februar 2017 - 6 K 1122/15 -, Umdruck S. 6). Die Regelung kennt keinen anderslautenden Vorbehalt und das Sächsische Wassergesetz enthält keine entsprechende Übergangsvorschrift. 43 44 45 18 Eine solche wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Neuregelung nur für solche Ge- wässer hätte gelten sollen, die ab ihrem Inkrafttreten angelegt wurden. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass für jahrzehnte- oder gar jahrhundertealte künstliche Ge- wässer zum Teil nur schwer festzustellen sein wird, wer das Gewässer angelegt hat und wer dessen Rechtsnachfolger ist. Für Gewässer, die in Anbetracht der Regelung über die gemeindliche Gewässerunterhaltungspflicht in § 70 SächsWG vom 23. Feb- ruar 1993 (SächsGVBl. 201) angelegt worden sind, kann die Neuregelung rückwirkend belastende Wirkungen haben. Dies nötigt allerdings nicht zu einer abweichenden, ver- fassungskonformen Auslegung (Dallhammer, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 32 Rn. 5 und § 30 Rn. 8). Die Schwierigkeit der Bestimmung eines Gewässerunterhaltungspflichtigen hat der Gesetzgeber gesehen und in § 36 SächsWG zugunsten einer Entscheidungskompetenz der Wasserbehörde gelöst (zur Begründung Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landesentwick- lung, LT-Drs. 3/10921, zu Änderung Nr. 19). cc) Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die Verbandsgemeinden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsWG die Gewässerunterhaltungspflicht von den an sich Ge- wässerunterhaltungspflichtigen übernommen und nach § 32 Abs. 2 SächsWG auf den Beklagten übertragen haben. § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsWG verlangt hierfür den Erlass eines Verwaltungsakts. Dabei handelt es sich um eine Allgemeinverfügung in Form eines sachbezogenen Verwaltungsakts (Dallhammer, in: Dallhammer/Dam- mert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 32 Rn. 14; vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021 § 35 Rn. 165). Es liegt nahe, jedenfalls in der mehrere Jahre andauernden Unterhaltung der Gewässer eine konkludente Übernahme der Unterhal- tungslast zu sehen. Verwaltungsakte können nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch in anderer Weise erlassen werden (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auf- lage 2022, § 35 Rn. 81; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 35 VwVfG Rn. 52). Eine konkludente Allgemeinverfügung kann sich insbesondere aus einem sich über Jahre erstreckenden tatsächlichen Verhalten erge- ben (NdsOVG, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 10 ME 207/18 -, juris Rn. 35; OVG LSA, Beschl. v. 5. November 2010 - 4 M 221/10 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 29. Ok- tober 1997 - 1 S 2629/97 -, juris Rn. 11). Von einer gemeindlichen Unterhaltungslast für die fraglichen künstlichen Gewässer geht auch die Untere Wasserbehörde in dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Schreiben an den Beklagten vom 23. März 2016 - Az. 10131/691.00/1/35 - aus. Der Senat musste mangels Entscheidungserheb- lichkeit nicht der Frage nachgehen, ob es sich bei den in jenem Schreiben zitierten weiteren Schreiben der Unteren Wasserbehörde an die Verbandsgemeinden um eine 46 19 Bestimmung des Gewässerunterhaltungspflichtigen nach § 36 Satz 1 und 3 SächsWG handelt. d) Unentschieden bleiben kann weiter die Frage, ob die Satzung eine hinreichende Regelung zur Verteilung des Aufwandes für die einzelnen, getrennt betrachteten Grup- pen von Abgabepflichtigen trifft. Während in § 3 Abs. 2 und 3 GUS zahlreiche abga- benfähige Kostenarten nicht abschließend aufgelistet sind, trifft § 4 Abs. 1 GUS eine Regelung über die Verteilung von Kosten auf die Teilaufwände für Einleiter einerseits und Anlieger und Hinterlieger andererseits, in der sich die Begriffe aus § 3 ganz über- wiegend nicht wiederfinden. Es fehlt auch an einer Regelung, was mit Aufwänden ge- schehen soll, die alle Abgabenpflichtigen gleichermaßen betreffen (etwa Personal- und Verwaltungskosten). Der angefochtene Bescheid unterliegt nach alledem bereits wegen der Nichtigkeit der Satzung der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten 47 48 49 50 51 20 Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-schließ- lich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar- beitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an- dere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit- glieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An- teile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch- führt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han- deln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke 21 Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,89 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dahlke-Piel Dr. Mittag Dr. Radtke 1 2