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Beschluss

9 C 2/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur außerplanmäßigen Zuteilung eines Studienplatzes ist zulässig, aber zu versagen, wenn keine außerkapazitär verfügbaren Plätze nachgewiesen sind. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität für das klinische Fachsemester richtet sich nach der HZVO; maßgeblich ist die patientinnenbezogene Kapazitätsberechnung (§ 18 HZVO). • Die Hochschule ist nicht verpflichtet, zusätzliche Ausbildungskapazität zu schaffen (kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung); das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur erschöpfende Nutzung vorhandener Kapazitäten.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung ohne nachgewiesene außerkapazitäre Studienplätze • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur außerplanmäßigen Zuteilung eines Studienplatzes ist zulässig, aber zu versagen, wenn keine außerkapazitär verfügbaren Plätze nachgewiesen sind. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität für das klinische Fachsemester richtet sich nach der HZVO; maßgeblich ist die patientinnenbezogene Kapazitätsberechnung (§ 18 HZVO). • Die Hochschule ist nicht verpflichtet, zusätzliche Ausbildungskapazität zu schaffen (kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung); das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nur erschöpfende Nutzung vorhandener Kapazitäten. Der A. begehrte im Eilverfahren die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes für das 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) Humanmedizin an der C.-A.-Universität zu K. bzw. hilfsweise Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester oder Teilnahme an einem Losverfahren. Die Antragsgegnerin hatte für das Studienjahr Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 eine Jahreskapazität ermittelt und die Sommerzulassungszahl für das 1. klinische Fachsemester auf 12 Plätze festgesetzt. Nach vorgelegten Belegungslisten waren diese Plätze bereits mit insgesamt 27 Studierenden belegt, so dass insgesamt 205 Studierende für das Studienjahr zugelassen worden sind. Der A. rügte die mangelnde Berücksichtigung bestimmter Betten oder Patientengruppen und forderte außerkapazitäre Zulassung; das Gericht prüfte summarisch die Kapazitätsberechnung nach § 18 HZVO. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, ein Anordnungsgrund liegt in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten wegen Unzumutbarkeit des Abwartens vor. • Kein Anordnungsanspruch: Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die faktisch belegten Kapazitäten hinaus zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen. • Kapazitätsrechtliche Maßstäbe: Die Ermittlung der patientinnenbezogenen Kapazität richtet sich nach § 18 HZVO; maßgeblich sind tagesbelegte Betten (Mitternachtszählung), poliklinische Neuzugänge und ggf. Aufschläge, wobei die patientinnenbezogene Kapazität der personalbezogenen vorzuziehen ist, wenn sie niedriger ausfällt. • Anwendungsdetails: Bei der Berechnung ist ein systematisches Rechenverfahren zu beachten; Wahlleistungspatientinnen, tagesklinische Behandlungen und gesunde Neugeborene bleiben unberücksichtigt, soweit sie der Ausbildung nicht verfügbar sind. • Ermessen und Prüfungsumfang: Das Gericht darf nicht einzelne Parameter willkürlich abändern; der Verordnungsgeber hat einen Ermessensspielraum, Korrekturen sind anhand belastbarer Daten vorzunehmen. • Keine Kapazitätsschaffungspflicht: Die Hochschule ist nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazität verpflichtet; das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten. • Folgerung für den Einzelfall: Aus der vorgelegten Jahreskapazität (aufgerundet 190) und der Belegung ergab sich eine Festsetzung von 12 Sommerplätzen, die bereits überbelegt waren; daher fehlten freie Plätze für eine außerkapazitäre Zulassung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil keine außerkapazitär verfügbaren Studienplätze nachgewiesen sind. Die Kammer hat die Jahreskapazität und die daraus resultierende Festsetzung der Zulassungszahl nach § 18 HZVO geprüft und keinen Fehler festgestellt; die relevanten Parameter wurden zutreffend angewandt und die Sommerplätze sind bereits belegt. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester besteht nicht, weil dies das Bewerbungsverfahren zu umgehen suchte und kein Kapazitätserweiterungsanspruch besteht. Der A. trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.