Beschluss
XI S 1/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem nach §52 Abs.3 GKG zu bemessenden Streitwert sind für ein Revisionsverfahren die Anträge des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.
• §52 Abs.3 Satz2 GKG erlaubt eine Erhöhung des Streitwerts um offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Steuerjahre; diese Erhöhung ist auf das Dreifache des Werts nach Satz1 begrenzt.
• Ob offensichtlich absehbare Auswirkungen vorliegen, ist anhand der bei Antragstellung vorliegenden Akten zu prüfen; reicht die Aktenlage für eine eindeutige Bestimmbarkeit aus, ist die Erhöhung vorzunehmen.
• Die Änderung materiellen Rechts, die später zu einer Anpassung von Steuerfestsetzungen führt, schließt nicht grundsätzlich eine Erhöhung des Streitwerts nach §52 Abs.3 Satz2 GKG aus, wenn die Auswirkungen bereits zum Zeitpunkt der Revisionsseinlegung offensichtlich waren.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei revisionserheblichen Auswirkungen auf künftige Steuerjahre • Bei einem nach §52 Abs.3 GKG zu bemessenden Streitwert sind für ein Revisionsverfahren die Anträge des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich. • §52 Abs.3 Satz2 GKG erlaubt eine Erhöhung des Streitwerts um offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Steuerjahre; diese Erhöhung ist auf das Dreifache des Werts nach Satz1 begrenzt. • Ob offensichtlich absehbare Auswirkungen vorliegen, ist anhand der bei Antragstellung vorliegenden Akten zu prüfen; reicht die Aktenlage für eine eindeutige Bestimmbarkeit aus, ist die Erhöhung vorzunehmen. • Die Änderung materiellen Rechts, die später zu einer Anpassung von Steuerfestsetzungen führt, schließt nicht grundsätzlich eine Erhöhung des Streitwerts nach §52 Abs.3 Satz2 GKG aus, wenn die Auswirkungen bereits zum Zeitpunkt der Revisionsseinlegung offensichtlich waren. Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die Arbeitnehmern Mahlzeiten unter Marktpreis bzw. unter Selbstkosten anbot. Das Finanzamt setzte die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen in den Umsatzsteuerbescheiden 2006 und 2007 nach den Selbstkosten an; die Klägerin erklärte hingegen lediglich die von den Arbeitnehmern gezahlten niedrigeren Preise. Das Finanzgericht hielt für 2006 und 2007 das marktübliche Entgelt als Bemessungsgrundlage fest und wies die Klage insoweit teilweise ab. Das Finanzamt legte Revision ein, nahm sie später jedoch zurück. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten beantragten daraufhin die Festsetzung eines nach §52 Abs.3 Satz2 GKG erhöhten Streitwerts für das Revisionsverfahren; das Finanzamt hielt eine niedrigere Festsetzung für zutreffend und machte als Ursache für spätere Steuerberichtigungen eine Gesetzesänderung geltend. Das Verfahren vor dem BFH betraf ausschließlich die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren. • Anwendbares Recht und Maßgeblichkeit: Für die Bestimmung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind §52 Abs.3 Sätze1 und2 GKG heranzuziehen; maßgeblich sind die Anträge des Rechtsmittelführers zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung (§47 Abs.1 i.V.m. §40 GKG). • Berechnung des Basiswerts: Auf Satz1 wäre der Streitwert für die Revision nach den vom Finanzamt erstrebten Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen und der hieraus resultierenden Umsatzsteuererstattungen mit 40.460,33 € zu bemessen. • Voraussetzungen der Erhöhung nach Satz2: Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Steuerjahre bestehen; dies ist anhand der vorliegenden Verfahrensakten zu prüfen. Offensichtlich absehbar bedeutet erkennbar ohne umfangreiche Prüfung. • Anwendung auf den Streitfall: Aufgrund ruhender Einsprüche für die Folgejahre war auf den ersten Blick erkennbar, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungen der Folgejahre haben würde; die Summe dieser offensichtlich absehbaren Auswirkungen beläuft sich auf 110.918,77 €. • Deckelungsregel: Die Erhöhung nach Satz2 darf das Dreifache des Werts nach Satz1 nicht übersteigen; bei mehreren Streitjahren ist das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts der Streitjahre maßgeblich. Hier ergibt sich ein zulässiger Höchststreitwert von 60.690,51 € (dreifacher Durchschnittswert). • Kein Ausschluss durch spätere Gesetzesänderung: Die später erfolgte Änderung des §10 Abs.5 UStG als Ursache für spätere Festsetzungen schließt die Erhöhung nicht aus, da die maßgeblichen Auswirkungen bereits aus Rechtsprechung und der Aktenlage vor Einlegung der Revision erkennbar waren. • Gebührenfrage: Für diesen Beschluss fällt keine Gerichtsgebühr nach dem GKG an; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.690,51 € festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Anträge des Finanzamts bei Einlegung der Revision den Basisstreitwert von 40.460,33 € ergeben, dass aber offensichtlich absehbare Auswirkungen auf nachfolgende Steuerjahre bestehen, die eine Erhöhung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG rechtfertigen. Wegen der gesetzlichen Deckelung ist die Erhöhung auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts der Streitjahre zu begrenzen, wodurch sich der Endwert von 60.690,51 € ergibt. Die Einwendung, wonach eine spätere Gesetzesänderung ursächlich für die Anpassung der Folgejahre gewesen sei, führt nicht zur Ablehnung der Erhöhung, weil die Auswirkungen bereits bei Einlegung der Revision erkennbar waren. Der Beschluss ist gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.