Urteil
4 A 3080/15 SN
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0504.4A3080.15SN.00
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Leitsätze
Zur Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer.(Rn.80)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer.(Rn.80) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen „Bescheid Übernachtungssteuern“ ist die (auf § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG gestützte) Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin (im Folgenden: Übernachtungssteuersatzung - ÜStS -) vom 25. März 2014. Sie erweist sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig (soweit sie nicht vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2018 für unwirksam erklärt worden ist). a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Übernachtungssteuersatzung nach Erteilung der Zustimmung für die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer im Sinne des § 3 Abs. 2 KAG M-V (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 24) und Ausfertigung ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist. Nach § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) in der seinerzeit geltenden Fassung ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen. Erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet, so ist die Internetadresse mit anzugeben. Die Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt (§ 8 Abs. 1 KV-DVO). § 13 Abs. 1 der seinerzeit geltenden Hauptsatzung der Landeshauptstadt Schwerin regelte insoweit Folgendes (wobei für den vorliegenden Fall in den weiteren Absätzen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind): „Öffentliche Bekanntmachungen (§ 5 KV MV) (1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, durch Veröffentlichung im Internet unter der Internetadresse: www.schwerin.de/bekanntmachungen. Über diesen Link sind ebenfalls das Ortsrecht, der Stadtanzeiger sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen zu erreichen. … Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.Jedermann kann sich unter der Adresse der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden unter der vorgenannten Anschrift im Gebäude der Stadtverwaltung zur Mitnahme bereitgehalten.“ Die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung sind erfüllt, und zwar auch dann, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 KV-DVO verschiedene Internetadressen meinen sollten. Die Kammer geht davon aus, dass die Satzung im Mai 2014 im Internet sowohl unter der Internetadresse „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ als auch auf der Startseite der Landeshauptstadt Schwerin („www.schwerin.de“) in einer auch den Vorgaben von § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 KV-DVO genügenden Weise erreichbar war, was dafür spricht, dass sie tatsächlich am 5. Mai 2014 öffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Kammer hat sich im Hinblick auf die Frage nach Gestalt und Inhalt der hier in Betracht kommenden Internetseiten (Startseite der Landeshauptstadt Schwerin ohne und mit Einbeziehung eines weiterführenden Links) der sog. Wayback Machine bedient (vgl. insoweit zur Frage des Beweiswertes auch BPatG München, Beschluss vom 28. August 2018 – 29 W (pat) 571/17 –, juris Rn. 27; EuG, Urteil vom 20.10.2021, T-823/19, juris Rn. 56; OLG München, Urteil vom 25. August 2016 – 6 U 1092/11 –, juris Rn. 28). Danach sind Gestalt und Inhalt der beiden Internetseiten mit Stand Mai 2014 mit ihrem für das vorliegende Verfahren wesentlichen Inhalt einsehbar. Ausweislich der im Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2022 dokumentierten Fassung der Seite „www.schwerin.de/?&internet_navigation_id=40“ (Screenshot), die für die in der Hauptsatzung für öffentliche Bekanntmachungen als Link genannte Internetadresse „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ stehe, findet man dort sowohl die Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen“ als auch „Satzungen“ wie im Schriftsatz angegeben. Dabei spricht der Umstand, dass die aufgerufene Seite im oberen Bereich als Pfad „Startseite >> Bürgerservice >> Ortsrecht – Öffentliche Bekanntmachungen“ anzeigt, dafür, dass es sich um die Internetadresse „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ handelt. Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Satzung seinerzeit nicht über die in der Hauptsatzung genannte Internetadresse abrufbar war. Die Klägerin, die eine fehlende Erreichbarkeit nicht geltend macht, bestreitet die Bekanntmachung auf der über den Link erreichbaren Website lediglich mit Nichtwissen. Im Übrigen ist auch im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 180/15) der Einwand nicht erhoben worden, die mit einem Vermerk über den Zeitpunkt der Bekanntmachung versehene Satzung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Über die Startseite der Landeshauptstadt Schwerin („www.schwerin.de“) war die Satzung seinerzeit ebenfalls so erreichbar, dass der Internetnutzende von der Startseite aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangte (es wird darauf hingewiesen, dass nach heutigem Erkenntnisstand über die Wayback Machine nicht beide Websites mit Stand vom 13. Mai 2014 abrufbar sind, sondern die Startseite davon abweichend mit Stand vom 12. Mai 2014, und dass der Link „Satzungen der Landeshauptstadt Schwerin [mehr]“ auf der über „www.schwerin.de/?&internet_navigation_id=40“ aufgerufene Internetseite – für „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ – im Bereich „Ortsrecht – Öffentliche Bekanntmachungen“ unter „Satzungen“ zu finden ist und nicht unter „Satzungen und Verordnungen“, wie in dem – in den Schriftsatz vom 11. April 2022 – eingefügten Screenshot dargestellt). Auf die Fragen, ob die als weiterführender Link ausgestaltete Startseite auch noch als Website im Sinne des § 8 Abs. 1 KV-DVO gilt oder es ebenfalls den Anforderungen dieser Vorschrift genügt, wenn die Bezeichnung der Startseite des Trägers in der Hauptsatzung mit einem Zusatz als Link („www.schwerin.de/bekanntmachungen“) ausgestaltet ist und die Startseite selbst – wie hier in der damaligen Fassung – einen Bereich Bekanntmachungen [Ortsrecht] [Express-Bekanntmachungen] … enthält, von dem aus man mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt, kommt es nicht mehr an. Die öffentliche Bekanntmachung genügt auch insoweit den Anforderungen der Hauptsatzung, als danach der Tag der Bekanntmachung in dieser vermerkt wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein zu signierender Vermerk gemeint ist, so dass auch ein solcher in maschinenschriftlicher Gestalt ausreicht. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Satzung (in der hier maßgeblichen Fassung) in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtswidrig erweist. Insoweit wird zunächst auf das im Normenkontrollverfahren zu der streitbefangenen Satzung ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2018 (Aktenzeichen 1 K 180/15) Bezug genommen, das dem Klägervertreter und der Beklagtenseite bekannt ist. Es handelt sich bei der auf private Übernachtungen erhobenen kommunalen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 25; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, Rn. 110, rechtskräftig durch BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2015 – 9 BN 7.15 –; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 –, juris, zurückgewiesen), die nicht mit einer bundesrechtlich geregelten Steuer, insbesondere der Umsatzsteuer, gleichartig ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, juris Rn. 119 – unter Rn. 125 auch zum unionsrechtlichen Gleichartigkeitsverbot – sowie BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 32/14 –; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, juris Rn. 75 f. sowie Rn. 77, wonach ein Verstoß gegen das europarechtliche Gleichartigkeitsverbot aus Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ebenso zu verneinen ist; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 23 ff.;FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 – 2 K 85/13 –, BeckRS 2014, 95051 ab Buchstabe d auch zu Art. 401 MwStSystRL). Die für die Frage der Steuerpflicht notwendig erachtete Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin in § 7 Nr. 1 ÜStS ausreichend angelegt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 51 ff. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 KN 3/13 –, Rn. 50; vgl. zwischenzeitlich allerdings auch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 –, juris Leitsatz 3). Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Steuerschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist und nicht der Übernachtungsgast (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 32 f. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 – 4 KN 1/12 –, juris Rn. 107 ff. und BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 32/14 –, zum BremTourAbgG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 33 ff.). Der abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris Rn. 113) vermag auch die Kammer nicht zu folgen (vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – 9 A 7.14 –, juris Rn. 87, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 9 BN 1.16 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, juris, Rn. 138 ff.). Aus dem Grundsatz, dass nur derjenige zum Steuerschuldner bestimmt werden darf, dem die Erfüllung des Steuertatbestandes zugerechnet werden kann, folgt für die Übernachtungssteuer nicht, dass dies auch für das steuerbegründende Tatbestandselement der Privatheit einer Übernachtung gelten muss. Vielmehr genügt in der vorliegenden Konstellation der vom Betreiber des Beherbergungsbetriebes zur Verwirklichung des Steuertatbestandes geleistete Teil (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 42, wonach es ausreicht, wenn der zum Abgabenschuldner bestimmte Betriebsinhaber einen „maßgeblichen Beitrag“ zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass damit eine indirekte Besteuerung angeordnet wird, weil nicht der den Aufwand betreibende Übernachtungsgast Steuerschuldner ist. Insoweit genügt es, dass eine kalkulatorische Überwälzung möglich ist in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt, d.h. die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2015 – II R 32/14 –, Rn. 34 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 KN 3/13 –, Rn. 37 ff.). Der Steuerschuldner wird durch die für ihn durch die Satzung verbundenen Belastungen auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG verletzt (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 5 C 4/16 –, juris Rn. 97). Ihm werden weder unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge noch ein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand auferlegt, auch soweit es um die Erfragung von persönlichen Umständen in der Sphäre des Beherbergungsgastes geht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, juris Rn. 143 bis 145; vgl. zudem OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2015 – 9 KN 309/13 –, juris Rn. 37 zu dem Gesichtspunkt „Organisationsaufwand des Beherbergungsunternehmers“; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris Rn. 110 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, juris Rn. 98 f.). Die Satzung begründet für ihn auch keine Amtsermittlungspflicht und die Feststellungs- und Beweislast bleibt nach allgemeinen Grundsätzen verteilt (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 – 4 KN 1/12 –, juris Rn. 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, juris, Rn. 146 ff., wonach auch nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstoßen werde). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie wegen der Heranziehung zur Übernachtungssteuer nicht in der Lage wäre, den Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu entsprechen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, juris Rn. 78; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, juris, Rn. 134 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2013 (– 4 KN 1/12 –, juris Rn. 125) dazu ausgeführt: „Unterschiedliche Preisangaben, je nachdem, ob das Frühstück inklusive ist oder Stornierungsmöglichkeiten bestehen, sind auch im Internet durchaus üblich. Weshalb die Antragstellerin gehindert sein sollte, falls sie eine solche Preisgestaltung wählen möchte, auf ihrer Internetseite preislich zwischen berufsbedingten und sonstigen Übernachtungen zu differenzieren, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Soweit Internetportale unterschiedliche Preisangaben nicht akzeptieren, verbleibt - wie ausgeführt - die Möglichkeit des Hinweises auf einen individuellen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung gemäß § 9 Abs. 2 PAngV. Welche Gründe der Einhaltung des § 7 Abs. 3 PAngV entgegenstehen könnten, unterschiedliche Preise für private und berufsbedingte Übernachtungen in sichtbaren Preisverzeichnissen vor Ort anzugeben, ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre auch insoweit der Hinweis auf einen Preisnachlass bei berufsbedingter Übernachtung ausreichend.“ Auch ist davon auszugehen, dass der Klägerin im Hinblick auf den Vorlauf bis zur Steuererhebung hinreichend Zeit zur Verfügung stand, sich reisevertragsrechtlich auf die Steuer einzustellen. Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Steuerbemessung auf der Grundlage des von dem Gast für die Übernachtung erhobenen Entgelts (§ 4 ÜStS: abzüglich der Umsatzsteuer). Insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Steuer danach bemessen wird, auf welche Höhe sich das Entgelt aus Sicht des Steuerschuldners beläuft. Dies gilt unabhängig davon, von wem er es erhält und wie es sich zusammensetzt. Dieses Verständnis der Norm ergibt sich insbesondere aus der Systematik der Satzung sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen, in die sich der so verstandene § 4 widerspruchsfrei und ohne Brüche einfügt. Die gesamte Satzung ist auf ein Dreiecksverhältnis zwischen Gast, Steuerschuldner und Steuergläubiger angelegt und der Wortlaut des § 4 ist eher auf die Beschreibung der Sphäre (nämlich die des Gastes) ausgerichtet, der das dem Steuerschuldner für die konkrete Übernachtung zufließende Entgelt in dem Dreiecksverhältnis zuzurechnen ist, als auf die Maßgeblichkeit des von dem Gast für die Übernachtung tatsächlich aufgewendeten Betrages etwa auch in Fällen, in denen dieser nicht dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes geschuldet wird. Da auch in § 4 kein weiterer Akteur einbezogen wird, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, Bemessungsgrundlage sei nicht das von dem Gast für die Übernachtung erhobene Entgelt wie es sich aus Sicht des Steuerschuldners darstellt (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 5 C 4/16 –, juris Rn. 103, wonach es nur auf das Entgelt ankomme, das der Beherbergungsunternehmer entweder vom Beherbergungsgast unmittelbar oder von einem Veranstalter erhalte). Diese Auslegung führt auch nicht etwa zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Fällen, in denen der so bestimmte Betrag nicht vollständig dem Entgelt entspricht, das von dem Gast für die Übernachtung tatsächlich zu entrichten ist. In Betracht kommen wird letzteres z.B., wenn Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art oder Anbieter von Pauschalreisen einbezogen sind, ohne dass diese selbst Steuerschuldner sind (vgl. zum Begriff des Betreibers eines Beherbergungsbetriebes auch Hessisches FG, Urteil vom 6. Oktober 1993 – 8 K 1578-1579/91 –, juris Rn. 41). Für solche Konstellationen hat der Satzungsgeber zwar keinen insgesamt wirklichkeitsnäheren Maßstab gewählt, der damit verbundenen gewesen wäre, eine Auskunftspflicht dieser Unternehmen zu begründen oder sie selbst zum Steuerschuldner zu bestimmen. Dies wird verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden sein. Dafür sprechen folgende Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 55 f.) gewährleistet der allgemeine Gleichheitssatz für den Sachbereich des Steuerrechts den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei – ebenso wie der Satzungsgeber – einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2015 – 9 BN 3/15 –, juris Rn. 13 undUrteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1/11 –, juris Rn. 33). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Dies gilt namentlich für den Maßstab zur Bemessung der Steuer. Bei der Aufwandsteuer ist es die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit, an deren Erfassung sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren muss. Deren gleichheitsgerechte Erhebung ist bei indirekter Besteuerung auf der vorgelagerten Ebene beim Steuerschuldner sicherzustellen. Die vom Beklagten erhobene Übernachtungssteuer zielt als örtliche Aufwandsteuer auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes ab, die durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in der Form der Durchführung einer Hotelübernachtung vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1/11 –, juris Rn. 13). Der jeweilige Übernachtungsaufwand soll als Bemessungsgröße die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Beherbergungsgäste widerspiegeln. Dabei bedarf das Abweichen vom Wirklichkeitsmaßstab umso mehr der Rechtfertigung, je weiter sich der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund (hier dem Betreiben von Aufwand für Übernachtungen) entfernt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2015 – 9 KN 59/14 –, juris Rn. 58 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 C 11337/10 –, juris Rn. 56; VG München, Urteil vom 30. Juni 2011 – M 10 K 10.5725 –, juris Rn. 66). Ausgehend davon begründet die Notwendigkeit, die Steuererhebung vollständig in praktikabler Weise durchzuführen, einen hinreichend gewichtigen Grund dafür, insbesondere in Fällen, in denen Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art einbezogen sind, jedenfalls in einem überschaubaren Umfang vom Wirklichkeitsmaßstab abzuweichen. Entsprechendes gilt für sonstige Fälle, in denen das Entgelt, das der Steuerschuldner – in dem von der Satzung vorgegebenen Dreiecksverhältnis der Sphäre des Gastes zurechenbar – für die konkrete Übernachtung erhält, von dem Betrag abweicht, den der Gast tatsächlich für die Übernachtung entrichtet. Eine Grenze für das Maß zulässiger Abweichungen ergibt sich daraus nicht. Bei Pauschalreisen dürfte im Hinblick auf den weitreichenden Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers zur Rechtfertigung eines Abweichens vom Wirklichkeitsmaßstab insbesondere darauf abzustellen sein, dass sich ein Betrag, den der Gast tatsächlich für die konkrete Übernachtung entrichtet, selbst dann schwerlich bestimmen lassen wird, wenn es verhältnismäßig wäre, dazu vom Reiseveranstalter die diesbezügliche Offenlegung seiner Kalkulation zu verlangen. An diesen Vorgaben der Satzung wird sich auch die Behandlung der Fälle auszurichten haben, mit denen sich der Beklagte in seiner von der Klägerin angeführten Verwaltungsanweisung vom 15. April 2014 befasst. Wie Fälle zu behandeln sind, in denen für eine private Feier der Einladende, auch ohne selbst Übernachtungsgast zu sein, Zimmer für andere Gäste der Feier bucht, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung der Satzung im Einzelfall, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese Konstellation für den konkret angefochtenen Bescheid relevant ist. In der streitbefangenen Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung der steuerpflichtigen Aufwendungen angelegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, juris Rn. 114). Im Zusammenhang mit den durch § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 AO begründeten Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Februar 2014 – 4 KN 2/13 –, BeckRS 2014, 47195 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 S 2555/13 –, juris Rn. 153 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. April 2021 – 14 A 2062/17 –, NVwZ-RR 2021, 684; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 – 4 K 3505/16 –, BeckRS 2017, 112162) genügen die in der Satzung normierten Anzeige- und Nachweispflichten (§ 8), die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (§ 12) sowie die Befugnis, die Steuer aufgrund von Schätzungen festsetzen, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist (§ 11), um die Gleichheit der Steuerbelastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell zu gewährleisten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rn. 127; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2019 - 6 C 10268/18 -, BeckRS 2019, 30024, Rn. 46 ff.). 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf dieser Grundlage durch den angefochtenen Bescheid vom 16. April 2015 vorgenommene Steuerfestsetzung rechtlich zu beanstanden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Übernachtungssteuer. Die Stadtvertretung beschloss am 21. Oktober 2013 die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin (im Folgenden: Übernachtungssteuersatzung - ÜStS -). Nach § 14 ÜStS tritt die vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 21. März 2014 genehmigte und am 25. März 2014 ausgefertigte Satzung am 1. Januar 2014 in Kraft. Am Ende des auf der Homepage der Landeshauptstadt Schwerin im Internet eingestellten Exemplars der Satzung heißt es: „Die Satzung wurde am 05. Mai 2014 veröffentlicht.“ Die Übernachtungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Steuererhebung Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. … § 2 Steuertatbestand Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin. § 3 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner (1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes). … § 4 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist das von dem Gast für die Übernachtung erhobene Entgelt (abzüglich der Umsatzsteuer). § 5 Steuersatz (1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage. … § 7 Steuerbefreiung Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist von der Steuer befreit bei: 1. beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden, … § 8 ÜStS sieht Anzeige- und Nachweispflichten für die Steuerschuldner vor. § 11 ÜStS regelt die von § 5 ÜStS abweichende Steuerfestsetzung aufgrund von Schätzungen für den Fall, dass der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist.§ 12 ÜStS regelt, wer ordnungswidrig handelt. Mit Bescheid vom 16. April 2015 zog der Beklagte die Klägerin als Inhaberin … für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 auf Grundlage ihrer Steuererklärung vom 13. April 2015 zu Übernachtungssteuern in Höhe von … Euro heran. Dagegen erhob die Klägerin am 20. Mai 2015 Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit Verweis auf ergangene Rechtsprechung zur Übernachtungssteuer begründete. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 zurück. Eine Postzustellungsurkunde hinsichtlich des Widerspruchsbescheides ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Die Klägerin hat eine Ablichtung eines Umschlags zu den Akten gereicht, auf der das Aktenzeichen „…“ sowie „Übernachtungssteuer WS-Bescheid 1/2015“ vermerkt wurde. Das Feld „Zugestellt am:“ weist eine Unterschrift sowie das Datum „08.07.15“ aus. Der Beklagte führte zur Begründung der Widerspruchsentscheidung unter anderem aus, dass die Landeshauptstadt zum Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Aufwandsteuer wie der Übernachtungssteuer berechtigt sei. Eine Ungleichbehandlung von beruflich veranlassten und privaten Übernachtungen sei aufgrund der verschiedenen Sachverhalte zulässig. Besteuert werde nicht die Einkommenserzielung, sondern allein die Einkommensverwendung. Die Übernachtungssteuer sei nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer. Auch bestehe kein Zusammenhang mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Die Bestimmung des Steuerschuldners verstoße bei der indirekten Steuer auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Der damit für Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben verbundene Organisationsaufwand sei ihnen zumutbar. Gegen die Zulässigkeit der Steuererhebung lasse sich auch nicht anführen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege. Auch werde im Rahmen der Steuererhebung nicht gegen Datenschutzrecht verstoßen. Mit ihrer am 7. August 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren weiter. Die öffentliche Bekanntmachung der Steuersatzung genüge nicht den in der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) normierten Anforderungen. Danach sei die Internet-Adresse, unter der öffentliche Bekanntmachungen im Internet erfolgten, mit der Angabe „www.schwerin.de/Bekanntmachungen“ nicht hinreichend bezeichnet worden. Vielmehr müssten die Bekanntmachungen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelange. Startseite sei jedoch nicht die vorgenannte Website, sondern die unter „www.schwerin.de“. Die Angabe der anderen Internetseite sei verwirrend. Auch 2014 sei man über diese nicht unmittelbar in den Bereich der Satzungen gelangt. Die Übernachtungssteuersatzung sei zudem nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Der durch die Satzung bestimmte Steuergegenstand unterliege nicht der Besteuerungskompetenz der Landeshauptstadt, soweit es umoriginäre geschäfts- oder berufsbedingte Aufwendungen für Übernachtungen gehe. Zudem sei die mit der Satzung getroffene Ermessensentscheidung, den Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner heranzuziehen, fehlerhaft. Dies gelte umso mehr, als ihm der konkrete Aufwand des Beherbergungsgastes für die Übernachtung als Bemessungsgrundlage je nach Vertriebsstruktur nicht stets bekannt sei. Vor allem beim Vertrieb seiner Beherbergungsleistungen über Reiseveranstalter und Veranstaltungsagenturen würden die Zimmer in Form der Untervermietung vergeben, so dass der Betreiber lediglich seinen Verkaufspreis gegenüber Reiseveranstaltern und Veranstaltungsagenturen kenne. Diese verkauften die Beherbergungsleistungen mit einer dem Betreiber unbekannten Gewinnmarge. Oftmals sei auch dem Beherbergungsgast der Aufwand für die Beherbergungsleistungen unbekannt, insbesondere wenn es um Mischverträge unterschiedlicher Leistung wie etwa Reiseverträge (§§ 651a ff. BGB) gehe. Nach der Preisangabenverordnung sei der Betrag der indirekten Übernachtungssteuer in den Gesamtpreis der Beherbergungsleistungen einzubeziehen, womit er die Preisangabe gegenüber dem Beherbergungsgast erhöhe. Die Steuer erhöhe die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Dies führe zu einem höheren Endpreis für die Beherbergungsgäste. Die Überwälzung sei faktisch schwierig und rechtlich teilweise ausgeschlossen. Die Steuersatzung verstoße zudem gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und trage dem Amtsermittlungsgrundsatz im Hinblick auf die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Satz 1 AO nicht hinreichend Rechnung. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung habe der Steuerschuldner die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 7 der Satzung nachzuweisen. Dies entspreche dem Grundsatz des Steuererhebungsverfahrens, dass steuerbefreiende Tatsachen vom Steuerschuldner nachgewiesen werden müssten. Allerdings handele es sich bei der Ausnahme für geschäfts- oder berufsbedingte Aufwendungen nicht um eine Steuerbefreiung, sondern eine unzulässige Negativdefinition des Steuergegenstandes, die zu der Vermutung führe, dass der Steuertatbestand vorliege. Insoweit werde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Februar 2013 – 4 KN 1/12 – (juris Rn. 73, 121 f.), Bezug genommen, dessen Feststellungen dazu führten, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Besteuerung zu Lasten des Steuerschuldners fiktiv angenommen werde. Dies widerspreche sowohl dem Prinzip der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung als auch dem Amtsermittlungsgrundsatz. Selbst wenn § 8 Abs. 2 der Satzung keine solche Regelung zur Beweisführungslast enthielte, müsse eine Mitwirkungspflicht zumindest des Beherbergungsgastes gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AO durch Satzung begründet werden. Im Übrigen erkenne der Beklagte lediglich Aufwendungen an, die nachweislich für geschäfts- oder berufsbedingte Übernachtungen getätigt würden. Seine Verwaltungsanweisung vom 15. April 2014 sehe ferner vor: "Wenn die Beherbergungsleistung über einen Veranstalter/Vermittler gebucht wird, sind nachderzeitiger Rechtslage zwei Fallgruppen zu unterscheiden (siehe auch achtes Berechnungsbeispiele): 1. Bei Zahlung des Beherbergungspreises an den Veranstalter wird regelmäßig nur ein Teil der Zahlung an den Beherbergungsbetrieb weitergeleitet. Der Restbetrag wird als Provision einbehalten. In einem solchen Fall ist der an den Beherbergungsbetrieb weitergeleitete Betrag (ohne Mehrwertsteuer) Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer, nicht aber die einbehaltene Provision. 2. Bei Zahlung des Beherbergungspreises an den Beherbergungsbetrieb leitet dieser regelmäßig eine Provision für die Vermittlung an den Veranstalter weiter. Der (gesamten) vom Beherbergungsgast an den Beherbergungsbetrieb gezahlte Betrag (ohne Mehrwertsteuer) ist Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer." Beiden Beispielen könnten sowohl Vermittlungs- als auch Kommissionsgeschäfte zugrunde liegen. Zumindest sei für die Distributionsleistung des Veranstalters eine Provisionsvergütung vereinbart. Soweit in beiden Beispielen eine Vermittlung vorliege und der Zahlungsbetrag des Beherbergungsgastes gleich sei, werde durch den Beklagten allein aufgrund eines unterschiedlichen Zahlungswegs eine abweichende Bemessungsgrundlage bestimmt. Hieraus folge eine unterschiedliche Steuerbelastung. Der Zahlungsweg sei allerdings sowohl zivil- als auch steuerrechtlich unerheblich. Der tatsächliche Aufwand des Beherbergungsgastes für die Beherbergungsleistung sei in beiden Fällen gleich, vom Beherbergungsbetrieb werde dem Veranstalter die Distributionsvergütung geschuldet. Auf Kommissionsgeschäfte sei diese Feststellung ebenso anwendbar. Ähnlich sei es bei sog. Wiederverkaufsstrukturen. Dem Steuerschuldner sei der Aufwand des Gastes u.a. dann unbekannt, wenn dieser die Beherbergungsleistungen bei einem Dritten, z.B. einem Reiseveranstalter erwerbe. Der Gast als Steuerträger sei in diesen Fällen nicht Vertragspartner des Steuerschuldners, sondern lediglich Leistungsberechtigter aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Steuerschuldner und dem Dritten. Die Gewinnmarge des Dritten aus dem Geschäft mit dem Gast sei dem Steuerschuldner unbekannt, ähnlich sei es, wenn Großhändler und Zwischenhändler involviert seien. Dem Beklagten zufolge sollten Steuerschuldner in diesen Fällen zur Vereinfachung den Verkaufspreis aus dem Verhältnis mit dem Dritten als ihren Vertragspartner heranziehen. Dies sei offensichtlich nicht der Aufwand des Gastes für die Beherbergungsleistungen. Die Klägerin arbeite auch mit Pauschalreiseunternehmen zusammen. Dabei würden Zimmer durch das Unternehmen als Vertragspartner des Betreibers des Beherbergungsbetriebes gebucht. Teilweise bezögen sich solche Buchungen auf konkrete Reisen, teilweise würden Kontingente gebucht. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes wisse oft gar nicht, welcher konkrete Gast die Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehme. Auch dürfe die Steuer nicht allein deshalb unterschiedlich hoch ausfallen, weil unterschiedliche Zahlungswege auf die Frage Einfluss hätten, ob der auf den Vermittler entfallende Teil des Entgelts berücksichtigt werde. Gegenüber anderen Distributionsarten, wie Vermittlung oder Kommissionsgeschäft, bei denen der Gast tatsächlich die gleichen Aufwendungen für die Beherbergungsleistungen aufbringe, würden über den Wiederverkauf gebuchte Zimmer durch den Beklagten steuerlich begünstigt. Auch dies stelle einen Verstoß gegen die Steuergleichheit dar. Zudem stelle eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf die Erklärungsbereitschaft des Beherbergungsgastes beruhe, weil eine Kontrolle der Steuerregelung weitgehend ausgeschlossen sei, einen Verstoß gegen die Steuergleichheit dar. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung könne der Beklagte nicht verifizieren. Die Entstehung der Steuerschuld hänge allein von freiwilligen Informationen des Beherbergungsgastes ab. Es bedürfe normativer Kontrollmechanismen und deren Umsetzung, um die Steuergleichheit zu sichern. Eine Mitwirkungspflicht des Gastes, die in erster Linie Auskunft über den Hintergrund seiner Übernachtung geben könne, sei durch die Satzung nicht geregelt. Selbst freiwillige Auskünfte führten zu keiner Rechtssicherheit, da sie wahrheitswidrige Erklärungen und Nachweise beinhalten könnten. Diese Gefahr sei nicht aufgrund der Strafbewährtheit der Ausstellung eines unrichtigen oder unvollständigen Nachweises gemäß § 16 Abs. 1 KAG M-V und der Bußgeldbewährtheit bloßer Steuergefährdung gemäß § 17 Abs. 2 KAG M-V, § 12 ÜStS als unbeachtlich anzusehen. Zum einen greife § 16 Abs. 1 KAG M-V bereits für den Beherbergungsgast nicht, da er keine Angaben gegenüber dem Beklagten mache. Zudem stellten die Erklärungen über den geschäftsbedingten bzw. beruflichen Hintergrund der Übernachtung keine Belege im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V dar. In der Straf- und Bußgeldbewährtheit könne erst dann ein Abschreckungsmittel gesehen werden, wenn sie durch entsprechende tatsächliche Überprüfungen des Beklagten realisiert werden könne. Da der Beklagte die freiwilligen Angaben des Beherbergungsgastes nicht überprüfe und dies bekannt sei, fehle es an einem präventiven Druck zur Steuerehrlichkeit. Die Satzung verstoße gegen die Grundsätze indirekter Steuern, da die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast auf den Steuerträger für bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. des Inkrafttretens der Satzung vertraglich gebuchte Übernachtungen nicht bestehe. Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung sowohl für nach Inkrafttreten als auch vor Inkrafttreten der Satzung geschlossene Verträge im Bereich des Reisevertragsrechts aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehe ebenfalls nicht. Soweit das Vertragsverhältnis des Steuerschuldners oder eines Vertriebspartners mit dem Steuerträger dem Reiserecht sowie der BGB-Informationspflichten-Verordnung (Abschnitt 3) unterliege, sei eine Preisanpassung nicht ohne Weiteres möglich. So seien Reisepreise sowohl für zunächst nur in Katalogen angegebene Preise als auch für bereits geschlossene Reiseverträge lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 651a Abs. 4 BGB und § 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung abänderbar. Aus der abschließenden Aufzählung des § 651a Abs. 4 BGB sei zu entnehmen, dass im Falle der Änderung von Abgaben für bestimmte Leistungen der in einem Reisevertrag vereinbarte Preis erhöht werden könne. Aus der nicht abschließenden Konkretisierung des Begriffs Abgabe (Hafen- oder Flughafengebühren) sei allerdings zu entnehmen, dass hierunter keine Steuern fielen. Aufgrund des Gesetzesvorrangs von § 651a Abs. 4 BGB sei daher eine Umsatzsteuererhöhung trotz § 29 UStG nicht auf den Reisenden abwälzbar. Gleiches gelte gemäß § 4 Abs. 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung für bereits vor Bekanntmachung der Satzung veröffentlichte Reiseprospekte, auch wenn die Übernachtung nach Bekanntmachung der Satzung gebucht werde. Preisänderungen aufgrund eingeführter oder geänderter Aufwandssteuern seien unzulässig. Die Satzung enthalte keine Übergangsregelung für diesbezüglich gebuchte Übernachtungen. Somit unterlägen Übernachtungen, für die keine Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Übernachtungssteuer bestehe, der Besteuerung. Hierdurch bliebe der Steuerschuldner auf der Übernachtungssteuer „sitzen“. Aufgrund fehlender Übergangsregelung verstoße die Satzung auch gegen das Rückwirkungsverbot. Die Klägerin beantragt, die Steuerfestsetzung zur Übernachtungssteuer für das 1. Quartal 2015 vom 16. April 2015 (Kassenzeichen …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Übernachtungssteuersatzung sei in der in § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Schwerin bestimmten Form öffentlich bekanntgemacht worden. Der Internetnutzende sei seinerzeit nach Eingabe der in der Hauptsatzung festgelegten Internetadresse „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ unmittelbar auf die Website mit folgendem – mit „Ortsrecht - Öffentliche Bekanntmachungen“ überschriebenen – Bereich gelangt: - nachfolgend vom Gericht dargestellt nach Maßgabe des in den Schriftsatz vom 11. April 2022 eingefügten Screenshots - Öffentliche Bekanntmachungen Stadtanzeiger [mehr] Express-Bekanntmachungen im Internet [mehr] Allgemeinverfügungen [mehr] Satzungen und Verordnungen Satzungen der Landeshauptstadt Schwerin [mehr] Mit einem Mausklick auf „Satzungen der Landeshauptstadt Schwerin“ sei der Internetnutzende auf die Seite gelangt, welche die Übernachtungssteuersatzung unmittelbar ausgewiesen habe. Es lägen keine aktenkundigen Erkenntnisse vor, dass die Satzung nicht über die in der Hauptsatzung genannte Internetadresse „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ zu erreichen gewesen sei. Selbst die Klägerin trage nicht vor, dass ihr das Erreichen der Satzung über den Quicklink nicht möglich gewesen sei, sie bestreite dies lediglich unsubstantiiert mit Nichtwissen. Im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sei eine mangelnde Bekanntmachung der Satzung nicht gerügt worden. Im Übrigen sei der Beklagte in der Lage, im Internet über die Wayback Machine (archive.org) den Nachweis zu führen, dass der Quicklink „www.schwerin.de/bekanntmachungen“ am 13. Mai 2014 auf die Seite „www.schwerin.de/?&internet_navigation_id=40“ geführt habe, die weiterhin auf diesem Wege eingesehen werden könne. Gebe man die hinter dem Quicklink stehende URL „www.schwerin.de/?&internet_navigation_id=40“ ein, könne man über die Wayback Machine die Seite mit Stand 13. Mai 2014 aufrufen. Die Seite zeige dann die oben dargestellten Bereiche „Öffentliche Bekanntmachungen“ und „Satzungen und Verordnungen“ an. Ein Anklicken der „Satzungen“ der Landeshauptstadt Schwerin führe dann direkt zu der Übernachtungssteuersatzung. Die Internetseiten seien damit in Form und Inhalt mit dem Stand wenige Tage nach der Veröffentlichung noch abrufbar und darstellbar. Es werde bezweifelt, dass es bei der Klägerin Buchungsvorgänge für den im angefochtenen Bescheid relevanten Zeitraum gegeben habe, bei denen sie aufgrund von vertraglichen Bindungen oder Prospektangaben die Steuer nicht auf den Übernachtungsgast habe abwälzen können. Vorsorglich werde zur Frage „Ungleichbehandlung bei Buchungsvorgängen über externe Veranstalter“ verwiesen auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016 – 5 C 4/16 – (juris), das sich zur Frage der abweichenden Berechnungsgrundlagen bei Buchungen über Drittanbieter verhalte (direkt durch den Beherbergungsgast zu entrichtendes Entgelt einerseits und durch den Veranstalter an den Beherbergungsunternehmer zu entrichtendes Entgelt bei Drittbuchungen andererseits). Es habe hergeleitet, dass die damit verbundenen Ungleichbehandlungen hinnehmbar seien und sich in einem Rahmen bewegten, der vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Bestand habe. Dabei werde insbesondere argumentiert, dass die Einziehung der Beherbergungssteuer in diesen Fällen anderenfalls zu einem Aufwand bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führen würde, der praktisch und rechtlich nicht zumutbar sei. Die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt Schwerin war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 1 K 180/15), das mit Urteil vom 9. November 2018 den § 10 ÜStS für unwirksam erklärte und den Normenkontrollantrag im Übrigen ablehnte. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat die seinerzeit zuständige 6. Kammer des Gerichts das vorliegende Verfahren in analoger Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt, weil das Ergebnis des Normenkontrollverfahrens hierfür entscheidungserheblich sei. Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 hat die 4. Kammer, in deren Zuständigkeit das Verfahren im Januar 2022 übergegangen ist, die Aussetzung vorsorglich aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.