Urteil
II R 32/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die BremTourAbgG erhebt eine verfassungs- und unionsrechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer auf privat veranlasste Übernachtungen.
• Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig nach Art. 105 Abs. 2a GG; eine Gesamtbewertung der Merkmale führt zu Unterschieden in Anwendungsbereich, Erhebungsweise und Bemessung.
• Die Bestimmung der Betreiber als Steuerschuldner ist verfassungsgemäß; die Ausgestaltung gewährleistet ein angemessenes Entdeckungsrisiko und hinreichende Prüf- und Mitwirkungspflichten.
• Datenschutz- und informationelle Selbstbestimmungsbelange sind gewahrt: die erhobenen Angaben sind begrenzt und durch Steuergeheimnis sowie einschlägige datenschutzrechtliche Regelungen geschützt.
Entscheidungsgründe
Verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit einer kommunalen Tourismusaufwandsteuer • Die BremTourAbgG erhebt eine verfassungs- und unionsrechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer auf privat veranlasste Übernachtungen. • Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig nach Art. 105 Abs. 2a GG; eine Gesamtbewertung der Merkmale führt zu Unterschieden in Anwendungsbereich, Erhebungsweise und Bemessung. • Die Bestimmung der Betreiber als Steuerschuldner ist verfassungsgemäß; die Ausgestaltung gewährleistet ein angemessenes Entdeckungsrisiko und hinreichende Prüf- und Mitwirkungspflichten. • Datenschutz- und informationelle Selbstbestimmungsbelange sind gewahrt: die erhobenen Angaben sind begrenzt und durch Steuergeheimnis sowie einschlägige datenschutzrechtliche Regelungen geschützt. Die Klägerin betreibt in Bremen ein nicht vier Sterne klassifiziertes Hotel. Sie meldete für das erste Kalendervierteljahr 2013 eine Tourismusabgabe nach dem BremTourAbgG in Höhe von 1.088 € (2 € je Übernachtung) und legte dabei die vorgeschriebenen Fallzahlen und Abgrenzungen vor. Der Einspruch gegen die Steueranmeldung blieb erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügt in der Revision u.a. Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG), mangelnde Bestimmtheit, Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Mitwirkungspflichten, strukturelle Vollzugsdefizite sowie Verstöße gegen Datenschutz- und unionsrechtliche Vorgaben. Das Gesetz sieht gestaffelte Sätze nach Unterkunftskategorie, Ausnahmen für beruflich veranlasste Übernachtungen, Minderjährige, Obdachlosigkeitsfälle und länger dauernde Aufenthalte sowie Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfpflichten der Betreiber vor. • Rechtmäßigkeit der Anmeldung: Die Steueranmeldung entspricht den Vorgaben des BremTourAbgG und war daher als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung rechtmäßig. • Gesetzgebungskompetenz und Aufwandsteuercharakter: Art. 105 Abs. 2a GG erlaubt Landesregelung örtlicher Aufwandsteuern, solange sie bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. Das BremTourAbgG erfasst privat veranlasste Übernachtungen als Ausdruck persönlicher Lebensführung und grenzt beruflich veranlasste Übernachtungen aus. • Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer verneint: Bei Gesamtbewertung unterscheiden sich BremTourAbgG und Umsatzsteuer maßgeblich in Anwendungsbereich, Bemessungsgrundlage (gestaffelte Beträge vs. Prozentsatz), Einphasigkeit statt Allphasen-Nettoprinzip und Erhebungstechnik; daher keine Gleichartigkeit i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG. • Steuerschuldnerschaft der Betreiber verfassungsgemäß: Indirekte Erhebung ist zulässig, wenn Überwälzbarkeit und Prüf- und Durchsetzungsrechte bestehen. Das Gesetz schafft angemessene Überprüfungs- und Haftungsregelungen und lässt praktikable Erhebungsweisen zu. • Strukturelles Vollzugsdefizit nicht gegeben: Umfangreiche Mitwirkungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfpflichten sowie Auskunftsrechte gewährleisten ein angemessenes Entdeckungsrisiko; Norm ist nicht auf Ineffektivität angelegt. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Staffelung nach Unterkunftskategorien ist typisierend und innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums; nicht willkürlich und sachlich gerechtfertigt. • Rechtsstaatlichkeit und Bestimmtheitsgebot: Gesetz ist hinreichend bestimmt; Betreiber können die Steuerberechnung vornehmen und den steuerlichen Status anhand klarer Kriterien beurteilen. • Datenschutz / informationelle Selbstbestimmung: Erhobene Daten sind begrenzt (Name, Aufenthaltsdauer, ggf. Arbeitgeberbestätigung), entsprechen bereits bestehenden Meldepflichten, unterliegen Steuergeheimnis und den Vorschriften des BDSG; Eingriff ist verhältnismäßig. • Unionsrecht (MwStSystRL): Die Regelung betrifft keine Umsatzsteuer im Sinne der Richtlinie; Art. 401 MwStSystRL lässt nicht-umsatzsteuerliche Abgaben zu, sofern sie nicht mit grenzüberschreitenden Formalitäten verbunden sind. • Berufsfreiheit (Art. 12 GG): Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind zumutbar, erforderlich und verhältnismäßig; sie verletzen die Berufsfreiheit der Betreiber nicht. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die als Steuerfestsetzung geltende Anmeldung vom 03.04.2013 ist rechtsmäßig. Das BremTourAbgG ist verfassungsgemäß, verletzt nicht das Gleichheitsgebot, die datenschutzrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen oder unionsrechtliche Vorgaben und darf die Betreiber als Steuerschuldner bestimmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Insgesamt bleibt die Besteuerung privat veranlasster Übernachtungen in Bremen in der vorliegenden Gestaltung bestehen, da die gesetzlichen Regelungen eine wirksame Durchsetzung, ausreichende Prüfmöglichkeiten und verfassungskonforme Schutzmechanismen vorsehen.