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Urteil

4 K 3505/16

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sammelauskunftsersuchen an Betreiber einer Online-Buchungsplattform kann sich auf § 93 Abs. 1 AO stützen und ist auch für Kommunalabgaben zulässig. • Eine kommunale Satzungsregelung kann § 93 AO nicht erweitern; Satzungsregelungen zu Auskunftspflichten Dritter sind auf die Voraussetzungen der AO zu überprüfen. • Sammelauskunftsersuchen sind zulässig, wenn ein hinreichender Anlass besteht und das Ersuchen geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar ist; bei unbekannten Beteiligten gilt das Subsidiaritätsprinzip eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Online‑Plattformen (§ 93 AO) • Ein Sammelauskunftsersuchen an Betreiber einer Online-Buchungsplattform kann sich auf § 93 Abs. 1 AO stützen und ist auch für Kommunalabgaben zulässig. • Eine kommunale Satzungsregelung kann § 93 AO nicht erweitern; Satzungsregelungen zu Auskunftspflichten Dritter sind auf die Voraussetzungen der AO zu überprüfen. • Sammelauskunftsersuchen sind zulässig, wenn ein hinreichender Anlass besteht und das Ersuchen geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar ist; bei unbekannten Beteiligten gilt das Subsidiaritätsprinzip eingeschränkt. Die Klägerin betreibt das Buchungsportal www.X.de, über das private Zimmer und Ferienwohnungen angeboten werden. Die Stadt Freiburg (Beklagte) führte ab 01.01.2014 eine Übernachtungssteuer ein und verlangte nach ihrer Satzung von Vermittlern Auskünfte zu Beherbergungsbetrieben. Mit Schreiben und späterem Bescheid forderte die Beklagte die Klägerin auf, Namen und Anschriften sämtlicher (nicht‑Hotel) Betreiber sowie Adressen der auf dem Portal angebotenen Unterkünfte auf der Gemarkung Freiburg mitzuteilen. Die Klägerin wehrte sich mit Widerspruch und Klage; sie rügte u.a. Unbestimmtheit, Verstoß gegen Datenschutz und Subsidiarität. Die Beklagte stützte das Auskunftsersuchen auf § 11 ÜStS und § 93 AO und berief sich auf konkrete Rechercheanlässe im Portal sowie die Pflicht, unbekannte Steuerschuldner zu identifizieren. • Rechtsgrundlage: Das Ersuchen ist zulässig aufgrund von § 93 Abs. 1 AO, der über § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG auf Kommunalabgaben anwendbar ist; kommunale Satzungen können die AO‑Verfahrensvorschriften nicht erweitern. • Satzungsprüfung: § 11 Abs. 1 ÜStS kann wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sein, weil nicht klar ist, welche Auskünfte Absatz 1 versus Absatz 2 umfasst; dies berührt aber nicht die Zulässigkeit des konkreten Auskunftsersuchs auf Grundlage der AO. • Formelles Verfahren: Etwaige Anhörungsfehler wurden im Widerspruchsverfahren geheilt; der Bescheid ist formell bestimmt (§ 119 AO) hinsichtlich Adressaten, Inhalt (Name/Anschrift/Adresse) und Zeitraum (01.01.2014–01.04.2015). • Anlass und Prognoseentscheidung: Für Sammelauskunftsersuchen genügt ein hinreichender Anlass; konkrete Recherchen im Portal und die besondere Anfälligkeit privater Kurzzeitvermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten begründeten hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Steuerverkürzungen. • Eignung und Erforderlichkeit: Die Auskunft ist geeignet, unbekannte Steuerfälle zu identifizieren, und erforderlich, weil die Plattform Informationen so darstellt (Pseudonyme, unvollständige Adressangaben), dass die Gemeinde die Identität ohne umfangreiche, unverhältnismäßige Einzelrecherchen nicht praktisch feststellen kann. • Möglichkeit der Erfüllung: Die Klägerin verfügt nach eigenen Angaben überwiegend über die verlangten Daten bzw. kann diese von ihren Nutzern verlangen; eine Weitergabe ist datenschutzrechtlich durch § 93 AO / BDSG gedeckt. • Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität: Die Belastung der Klägerin ist angesichts des öffentlichen Interesses an gleichmäßiger Besteuerung und der Begrenzung der Auskunft auf Namen/Anschrift verhältnismäßig und zumutbar; das Subsidiaritätsprinzip greift nicht, weil die relevanten Beteiligten im Wesentlichen unbekannt sind und die Identität erst durch Dritte feststellbar werden soll. Die Klage wird abgewiesen. Das Auskunftsersuchen vom 30.04.2015 ist nach § 93 Abs. 1 AO zulässig und rechtmäßig; die Beklagte durfte die Klägerin zur Mitteilung von Namen und Anschriften der über das Portal angebotenen (nicht‑Hotel) Betreiber sowie der Adressen der entsprechenden Unterkünfte im Zeitraum 01.01.2014 bis 01.04.2015 verpflichten. Eine Unbestimmtheit der satzungsrechtlichen Norm (§ 11 Abs. 1 ÜStS) berührt nicht die auf § 93 AO gestützte Rechtsgrundlage des konkreten Bescheids. Formelle Mängel sind durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Die Voraussetzungen für ein Sammelauskunftsersuchen (hinreichender Anlass, Eignung, Erforderlichkeit, Möglichkeit der Erfüllung, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit) liegen vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen, weil die Frage der gebotenen Vorprüfung einzelner Portalangebote grundsätzliche Bedeutung hat.