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Beschluss

14 A 2062/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0426.14A2062.17.00
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Leitsätze

Die Betreiber von Internetplattformen, auf denen Unterkünfte zur vorübergehenden Vermietung angeboten werden, können zur Auskunft über die anbietenden Beherbergungsbetriebe verpflichtet werden.

Für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten muss ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.

Die Finanzbehörde darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht und das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Auskunfterteilung dem Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Notwendig ist das Auskunftsersuchen dann, wenn erstens die Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung überhaupt benötigt wird (sog. Notwendigkeit im engeren Sinne) und zweitens die Auskunft erforderlich ist. Erforderlich ist die Auskunft dann, wenn es kein in jeder Hinsicht gleich gut geeignetes, aber den zur Auskunft Verpflichteten nicht oder doch weniger fühlbar belastendes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung gibt.

Wann eine andere Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung zumutbar im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 2 AO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Betreiber von Internetplattformen, auf denen Unterkünfte zur vorübergehenden Vermietung angeboten werden, können zur Auskunft über die anbietenden Beherbergungsbetriebe verpflichtet werden. Für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten muss ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Die Finanzbehörde darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht und das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Auskunfterteilung dem Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. Notwendig ist das Auskunftsersuchen dann, wenn erstens die Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung überhaupt benötigt wird (sog. Notwendigkeit im engeren Sinne) und zweitens die Auskunft erforderlich ist. Erforderlich ist die Auskunft dann, wenn es kein in jeder Hinsicht gleich gut geeignetes, aber den zur Auskunft Verpflichteten nicht oder doch weniger fühlbar belastendes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung gibt. Wann eine andere Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung zumutbar im Sinne des § 93 Abs. 1a Satz 2 AO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.