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Urteil

3 A 1641/10

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Annahme einer Dissertation durch die Promotionskommission ist nur bei formellen Mängeln oder berechtigter Besorgnis der Befangenheit aufzuheben. • Eine förmliche Vorabentscheidung über Befangenheitsrügen gegen Mitglieder einer Promotionskommission ist nicht vorgeschrieben; Befangenheitsvorwürfe sind im Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung zu prüfen. • Die Verletzung interner Fristen der Promotionsordnung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn es sich um Ordnungsvorschriften zur Verfahrensbeschleunigung handelt. • Die Beteiligung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters desselben Instituts wie ein Gutachter ist nicht per se befangenheitsbegründend, wenn die Prüfungsordnung dies zulässt und keine konkreten Anhaltspunkte für Einflussnahme vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Nichtannahme einer Dissertation trotz Verfahrenskritik • Die Ablehnung der Annahme einer Dissertation durch die Promotionskommission ist nur bei formellen Mängeln oder berechtigter Besorgnis der Befangenheit aufzuheben. • Eine förmliche Vorabentscheidung über Befangenheitsrügen gegen Mitglieder einer Promotionskommission ist nicht vorgeschrieben; Befangenheitsvorwürfe sind im Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung zu prüfen. • Die Verletzung interner Fristen der Promotionsordnung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn es sich um Ordnungsvorschriften zur Verfahrensbeschleunigung handelt. • Die Beteiligung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters desselben Instituts wie ein Gutachter ist nicht per se befangenheitsbegründend, wenn die Prüfungsordnung dies zulässt und keine konkreten Anhaltspunkte für Einflussnahme vorliegen. Die Klägerin beantragte die Eröffnung eines Promotionsverfahrens an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Rostock. Drei Gutachter sowie weitere Mitglieder wurden bestellt; die Gutachten wichen erheblich ab (zwei „non sufficit“, ein „magna cum laude“). Die Promotionskommission empfahl die Nichtannahme; die Klägerin rügte Befangenheit mehrerer Kommissionsmitglieder, beanstandete die Besetzung und das Ausbleiben zusätzlicher Gutachten sowie Verzögerungen im Verfahren. Nach Aufhebung eines ersten Bescheids wurde die Kommission ergänzt und in neuer Besetzung erneut die Nichtannahme beschlossen. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung zur Neubescheidung mit Bezug auf Verfahrensfehler und Befangenheitsvorwürfe. • Rechtsgrundlage des Verfahrens ist die Promotionsordnung der Fakultät (PO) sowie einschlägige Vorschriften des VwVfG M-V und des Landeshochschulgesetzes. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. • Fristverletzungen der Gutachter (§ 10 Abs. 4 PO) und Verzögerungen sind als Ordnungsvorschriften zur Verfahrensbeschleunigung nicht sanktioniert und führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Bezug: § 10 Abs. 4 PO, § 43 Abs. 5 LHG M-V. • Wechsel eines Kommissionsmitglieds und dessen Bestellung als Gutachter belastet die Klägerin nicht, da gerade der neu bestellte Gutachter die abweichende, angenommen anzeigende Stellung nahm und so die Kommission zur Entscheidung rief (§ 8, § 12 PO). • Es besteht keine Verpflichtung zu einem gesonderten Vorabverfahren über Befangenheitsrügen; Vorschriften des VwVfG M-V über förmliche Ablehnungsverfahren gelten nicht uneingeschränkt für Prüfungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V, § 21 VwVfG M-V). • Die Besorgnis der Befangenheit ist objektiv zu beurteilen; bloße Unzufriedenheit mit negativen Bewertungen begründet keine Befangenheit. Konkrete Tatsachen, die das Misstrauen eines verständigen Prüflings rechtfertigen, lagen nicht vor (§ 21 VwVfG M-V). • Die Mitwirkung des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Instituts eines Gutachters war durch die Promotionsordnung gedeckt (§ 8 Abs. 2 PO) und begründete ohne weitere Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit; seine Stellungnahme war als Kommissionsmitglied zulässig (§ 11 Abs. 2, § 8 PO). • Die Entscheidung der Promotionskommission in der ergänzten Besetzung vom 03.06.2010 war formell und materiell nicht zu beanstanden; das Vorbringen der Klägerin reichte nicht aus, die Sachentscheidung infrage zu stellen (§ 12 PO). Die Klage wird abgewiesen. Die Verwaltungsgerichte bestätigen, dass die Nichtannahme der Dissertation rechtmäßig ist, weil weder formelle noch materielle Verfahrensfehler in einem die Entscheidung tragend beeinträchtigenden Maße nachgewiesen wurden. Fristüberschreitungen und Verzögerungen stellen keine automatische Rechtsverletzung dar, da die entsprechenden Vorschriften der Promotionsordnung Ordnungsvorschriften zur Verfahrensbeschleunigung sind und nicht sanktioniert werden. Befangenheitsvorwürfe wurden objektiv geprüft und als unbegründet verworfen; negative Bewertungen allein begründen keine Besorgnis der Befangenheit. Ebenso ist die Beteiligung des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Instituts eines Gutachters nicht per se rechtswidrig, da die Promotionsordnung seine Mitwirkung vorsieht und keine konkreten Hinweise auf Einflussnahme vorlagen.