Urteil
6 A 1244/14
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1104.6A1244.14.00
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Leitsätze
1. Im Falle des Ausscheidens des ursprünglichen Gutachters in einem Promotionsverfahren besteht, sofern dieser trotz substantiierter Einwände gegen seine Bewertung keine notwendige Überdenkungsentscheidung vorgenommen hat und wegen Versterbens auch nicht mehr vornehmen kann, die Verpflichtung, einen neuen Gutachter zu bestellen. Der neue Gutachter darf dabei auch nicht nur die Bewertung des verstorbenen Gutachters sowie dessen Bewertungssystem übernehmen, sondern muss so an die Arbeit herangehen, als sei er der erste Gutachter.(Rn.38)
2. Es führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit eines Gutachters, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor in einem vom Doktoranden besuchten Graduiertenkolleg sachliche Kritik am Thema und einer Vorabversion der Dissertation geübt hat. (Rn.49)
3. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nicht justiziabler Bewertungsspielraum zu. Dies gilt auch für Gutachter einer Dissertation. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an eine Promotion ist beim Bewertungsspielraum auch zu berücksichtigen, dass mit ihr eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist. (Rn.62)
4. Mit nachträglichen Ausführungen, etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens oder in einem sich anschließenden Verwaltungsgerichtsprozess, können Defizite der Prüfungsarbeit oder eine in der Arbeit vorzunehmende, aber nicht unternommene Darstellung oder Diskussion nicht nachgeholt werden.(Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle des Ausscheidens des ursprünglichen Gutachters in einem Promotionsverfahren besteht, sofern dieser trotz substantiierter Einwände gegen seine Bewertung keine notwendige Überdenkungsentscheidung vorgenommen hat und wegen Versterbens auch nicht mehr vornehmen kann, die Verpflichtung, einen neuen Gutachter zu bestellen. Der neue Gutachter darf dabei auch nicht nur die Bewertung des verstorbenen Gutachters sowie dessen Bewertungssystem übernehmen, sondern muss so an die Arbeit herangehen, als sei er der erste Gutachter.(Rn.38) 2. Es führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit eines Gutachters, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor in einem vom Doktoranden besuchten Graduiertenkolleg sachliche Kritik am Thema und einer Vorabversion der Dissertation geübt hat. (Rn.49) 3. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nicht justiziabler Bewertungsspielraum zu. Dies gilt auch für Gutachter einer Dissertation. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an eine Promotion ist beim Bewertungsspielraum auch zu berücksichtigen, dass mit ihr eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist. (Rn.62) 4. Mit nachträglichen Ausführungen, etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens oder in einem sich anschließenden Verwaltungsgerichtsprozess, können Defizite der Prüfungsarbeit oder eine in der Arbeit vorzunehmende, aber nicht unternommene Darstellung oder Diskussion nicht nachgeholt werden.(Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Neubescheidung nach Einholung eines weiteren Gutachtens noch ein Anspruch auf Neubescheidung nach einer Neubewertung durch die bestellten Gutachter zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; denn streitentscheidend ist, ob zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch besteht (siehe nur VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 32). Hieraus folgt, dass der rechtlichen Beurteilung die Entscheidung des Fakultätsrats vom 6. Februar 2017 über die Nichtannahme der Dissertation zugrunde zu legen ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beschlüsse des Fakultätsrats vom 9. September 2013 und vom 7. April 2014 an den vom Kläger geltend gemachten Fehlern im Hinblick auf die Besetzung und konkrete Durchführung sowie Beschlussfassung leiden. Sie sind durch den die Dissertation des Klägers ausdrücklich ablehnenden Beschluss des Fakultätsrats vom 6. Februar 2017 überholt. An diesem hat Prof. Sc., die vom Kläger als befangenes Mitglied des Fakultätsrats angesehen wurde, ausweislich des Protokolls vom 13. Februar 2017 nicht mitgewirkt. Zudem ist den Einwänden des Klägers gegen das Gutachten von Prof. St. und gegen die Stellungnahme von Prof. Sta. nicht weiter nachzugehen, weil beide der letzten Entscheidung über die Nichtannahme der Dissertation zutreffend nicht zugrunde gelegt worden sind. 2. Der Hauptantrag ist unbegründet, weil keine Verfahrensfehler festgestellt werden können, die zu einem Anspruch auf Einholung neuer Dissertationsgutachten führen. Insbesondere können keine Umstände festgestellt werden, die die Besorgnis der Befangenheit bei den Gutachtern Prof. Sc. und Prof. Sl. begründen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diesen - bei unterstellten Bewertungsfehlern - eine Neubewertung aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 688). a) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fakultätsrat aufgrund des Versterbens von Prof. St. Herrn Prof. Sl. als neuen Gutachter für die Dissertation des Klägers bestellt hat. Nach Auffassung der Kammer besteht im Falle des Ausscheidens des ursprünglichen Gutachters, sofern dieser - wie hier - trotz substantiierter Einwände gegen seine Bewertung keine notwendige Überdenkungsentscheidung vorgenommen hat und wegen Versterbens auch nicht mehr vornehmen kann, die Verpflichtung, eine neue Bewertung vorzunehmen. Der neue Gutachter darf dabei auch nicht nur die Bewertung des verstorbenen Gutachters sowie dessen Bewertungssystem übernehmen, sondern muss so an die Arbeit herangehen, als sei er der erste Gutachter (in diesem Sinne zu einer Klausurbewertung OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2014 - 6 A 364/13 -, juris Rn. 7 ff.). Demgemäß ist das von Prof. Sl. erstellte Gutachten als viertes Gutachten neben den Gutachten von Prof. Sa., Prof. H. und Prof. Sc. anzusehen, welche der Fakultätsrat seiner Entscheidung in der Sitzung vom 6. Februar 2017 auch zugrunde gelegt hat. b) Soweit der Kläger bemängelt, dass der Fakultätsrat am 6. Februar 2017 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, da er die Ausführungen seines Doktorvaters in der Sitzung vom 12. September 2016 zum Schwerpunkt seiner Arbeit nicht berücksichtigt habe, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Der Fakultätsrat entscheidet gemäß § 10 Absatz 1 der maßgeblichen Promotionsordnung der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock vom 18. Juli 2005 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung dieser Promotionsordnung vom 16. November 2009 (im Folgenden: PromO) allein auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme der Dissertation. Dies ist hier erfolgt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung traf der Fakultätsrat seine Entscheidung auf der Grundlage aller vier Gutachten, hatte die Möglichkeit, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu lesen, und setzte sich mit den Inhalten der Gutachten von Prof. Sc. und Prof. Sl. auseinander. c) Die Bestellung von Prof. Sc. und Prof. Sl. als Gutachter für die Dissertation des Klägers ist ohne relevante Verfahrensfehler erfolgt. aa) Die PromO macht für die Bestellung der Gutachter nur allgemeine Vorgaben. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 PromO legt der Rat der Fakultät mit dem Beschluss über die Eröffnung des Promotionsvorhabens den/die Vorsitzende der Promotionskommission, die Gutachter/Gutachterinnen gemäß § 9 und die Zusammensetzung der Promotionskommission gemäß § 8 fest. Dies hat er in seiner Sitzung vom 12. November 2012 getan und dabei unter anderem Prof. Sc. als Gutachterin bestellt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Fakultätsrat dem Vorschlag des Klägers, als dritten Gutachter Prof. Hu. einzusetzen, nicht gefolgt ist. Dem Kläger steht nach der Promotionsordnung nicht das Recht zu, die Gutachter seiner Arbeit zu bestimmen. Dem Antrag auf Durchführung des Promotionsvorhabens ist nur auf Wunsch ein unverbindlicher Vorschlag für die Auswahl der Gutachter/Gutachterinnen beizufügen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 PromO. In seiner Sitzung vom 12. September 2016 bestellte der Fakultätsrat nach dem Versterben von Prof. St. sodann Prof. Sl. als vierten Gutachter. Eine gemäß § 7 Abs. 2 PromO erforderliche, aber unterlassene schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Beschlüsse zur Gutachterbestellung an den Kläger führt nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es handelt sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung sanktionslos bleibt und keinen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung der Dissertation haben kann. § 9 Abs. 1 Satz 1 PromO bestimmt weiter, dass die Dissertation von drei Gutachtern/Gutachterinnen zu beurteilen ist, davon müssen mindestens zwei Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen sein. Wenigstens ein Gutachter/eine Gutachterin muss hauptamtlich an der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik tätig sein, § 9 Abs. 1 Satz 3 PromO. Wenn zwei Gutachter/Gutachterinnen der Universität Rostock angehören, muss der dritte Gutachter/die dritte Gutachterin Universitätsprofessor/Universitätsprofessorin an einer Hochschule außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern sein. Diese Vorgaben sind eingehalten. Prof. Sa. und Prof. Sc. gehörten der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock an, Prof. H. der Technischen Universität D. bb) Weiter greift der Einwand des Klägers, die Professoren Sc. und Sl. seien fachlich nicht geeignet, seine Dissertation zu bewerten, weil der Schwerpunkt seiner Arbeit im Bereich der Rechnerarchitektur liege, nicht durch. Der Kläger hat ein Recht darauf, dass über seine Leistung von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 304). Insoweit macht die Promotionsordnung hier - wie oben ausgeführt - bestimmte Vorgaben für die Bestellung der Gutachter/Gutachterinnen, die hier eingehalten sind. Daneben ist zu beachten, dass durch die Promotion die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz - LHG M-V, § 1 Abs. 1 PromO. Demgemäß ist davon auszugehen, dass Universitätsprofessoren des einschlägigen oder verwandten Fachbereichs die Sachkunde besitzen, eine Dissertation sachgerecht zu bewerten, auch wenn die konkrete Thematik nicht ihrem ganz spezifischen Tätigkeitsfeld entsprechen sollte. So wird etwa auch im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung nicht gefordert, dass die Bewertung einem Prüfer übertragen wird, der gerade dem Fachgebiet der gestellten Aufgabe entstammt oder in diesem besonders spezialisiert ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.1979 - 7 B 61.79 -, juris Rn. 2). Der Kläger hat hier entsprechend der Promotionsordnung bei seinem Antrag auf Eröffnung des Promotionsvorhabens als Promotionsgebiet „Rechnerarchitektur“ angeben. Dies ist vom Fakultätsrat bei seiner Entscheidung über die Bestellung der Gutachter auch zugrunde gelegt worden. Schon aus dem Titel seiner Arbeit, der Gliederung sowie des Umfangs einzelner Kapitel (Kapitel 2: „An Overview of R.“ und Kapitel 3: „R. in Practice“, Seiten 15 bis 41 von insgesamt 94 Seiten - ohne Literaturverzeichnis -) ergibt sich aber, dass R. einen nicht unerheblichen Platz einnimmt. So gibt der Kläger schließlich auch selbst in seiner Widerspruchsbegründung auf Seite 30 mehrfach an, dass sich seine Dissertationsschrift sowohl mit Computergrafik als auch mit Hardware beschäftige. Vor diesem Hintergrund ist die Bestellung von Prof. Sc. als damalige Inhaberin des Lehrstuhls für Computergrafik an der Universität Rostock nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für Prof. Sl. Prof. Sl. ist Professor für Computergrafik an der Universität des S., dessen Forschungsgebiet R. umfasst, der aber auch über Hardwarearchitekturen für R. publiziert hat. cc) Weiterhin besitzen beide Gutachter auch die allgemeine persönliche Qualifikation. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen nicht (vgl. zum Erfordernis der allgemeinen persönlichen Qualifikation Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 302). Nach § 21 VwVfG M-V ist die Besorgnis der Befangenheit bei Gutachtern in einem Promotionsverfahren berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, das heißt, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (so schon VG Schwerin, Urt. v. 20.03.2012 - 3 A 1641/10 -, juris Rn. 62, VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 36; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2012 - 2 L 121/11 -, S. 5 des amtl. Umdrucks). Das Äußern von Kritik hinsichtlich konkreter Handlungsweisen eines Doktoranden lässt dabei für sich genommen keine hinreichend gesicherten Rückschlüsse auf eine Besorgnis der Befangenheit zu. So setzt sich ein Lehrstuhlinhaber nicht dadurch einem begründeten Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aus, dass er einem Doktoranden oder Dritten gegenüber zu dem Verhalten des Doktoranden seine Meinung äußert, solange die Äußerung in Form und Inhalt sachlich bleibt (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 40). Nach diesen Maßstäben greifen die Einwände des Klägers weder gegen Prof. Sc. noch gegen Prof. Sl. durch. (1) Die Besorgnis der Befangenheit gegenüber Prof. Sc. ist nicht deshalb begründet, weil sie in den Jahren 2008 und 2009 bereits mit dem Promotionsvorhaben des Klägers befasst war. Der Kläger war in diesem Zeitraum als Doktorand in einem Graduiertenkolleg (M.), mithin in einem Studien- und Forschungsprogramm mit dem Ziel der Erlangung des Doktorgrades. Dieser Umstand hat zwangsläufig fachlich-wissenschaftlichen Kontakt zwischen den beteiligten Professoren und Doktoranden zur Folge. Die von Prof. Sc. in ihrer E-Mail an Prof. Sa. vom 27. Juni 2008 kommunizierten Hinweise zum damaligen Stand der Promotion des Klägers sind sachlich abgefasst und beziehen sich allein auf die Thematik der Arbeit des Klägers. So fasst sie - Frau Prof. Sc. - zunächst die wesentlichen Hauptkritikpunkte von Prof. Sta. zusammen und führt selbst aus, dass sie in erster Linie die Einordnung der Arbeiten in den S. vermisse. Aus ihrer Sicht sei der Schwerpunkt der Arbeit nicht klar, wobei sie - Frau Prof. Sc. - sich - ohne sich dabei festzulegen - mit verschiedenen Möglichkeiten befasste: R. beschleunigen, Hardwarearchitektur für R., Schnittpunktberechnungen. Diese Ausführungen stellen nicht zu beanstandende sachliche Stellungnahmen dar. Der Kläger hat diese ausweislich seiner eigenen E-Mail an Prof. Sc. vom 30. Juni 2008 erhalten und sich für das Interesse und das Feedback bedankt. Auch dem Doktorvater wird trotz der Nähe zum Promovenden und der viel engeren Begleitung des Promotionsvorhabens zugetraut, die Arbeit neutral und fair unter Anwendung des gebotenen wissenschaftlichen Maßstabes zu bewerten (so VG Schwerin, Urt. v. 01.04.2016 - 4 A 214/13 -, juris Rn. 49). Dies kann bei Professoren, die im Rahmen eines Graduiertenkollegs inhaltlich mit dem Thema einer Dissertation befasst gewesen sind, nicht anders sein. Es führt auch nicht zur Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin, wenn sie die Hinweise aus dem Graduiertenkolleg in ihrem Gutachten vom 9. Februar 2013 aufgreift. Die Ausführlichkeit ihres Gutachtens sowie ihrer weitergehenden Stellungnahmen zeigen aus Sicht der Kammer vielmehr, dass sie die Arbeit des Klägers ausgehend vom Stand der Einreichung 2012 bewertet hat. Sie ist nicht in früherer Kritik verhaftet gewesen, sondern hat die Arbeit mit der notwendigen Distanz und Neutralität ausgehend vom Stand der Einreichung bewertet. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Behauptungen des Klägers, Prof. Sc. solle „dem Benehmen nach“ im Rahmen der erfolgten Graduiertenförderung gegenüber Prof. J. geäußert haben, das Thema sei „ausgelutscht“ und die Dissertation werde ich Rostock nicht angenommen. Unabhängig davon, dass Prof. Sc. diesen Vortrag bestreitet, kann daraus nicht die Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden. Der Kläger verkennt bei seiner Betrachtung, dass solche Aussagen - ihr Vorliegen unterstellt - im Kontext ihrer Äußerung zu bewerten wären. Prof. Sc. hätte solche Aussagen in amtlicher Eigenschaft in einem wissenschaftlichen Kontext im Rahmen eines Graduiertenkollegs getätigt, so dass sie dem fachwissenschaftlichen Diskurs zuzuordnen sind. Zudem lägen solche Äußerungen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation mehrere Jahre zurück, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Kläger mit Prof. Sc. seit 2009 keinen Kontakt mehr hatte. Derartige Äußerungen ließen daher nicht automatisch Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit bei Bewertung der Arbeit zum Stand ihrer Einreichung zu. Zweck der Dissertation ist es gerade, einen Beitrag zu einer wissenschaftlichen Diskussion zu leisten und den Versuch zu unternehmen, die wissenschaftlichen Fachkreise zu überzeugen bzw. ihnen jedenfalls neue Beiträge zu liefern. Aus einem sachlich-wissenschaftlichen Diskurs in diesem Rahmen kann selbst bei deutlichen Worten der Beteiligten nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin mehrere Jahre später geschlossen werden. Auch die Äußerungen von Prof. Sc. im Überdenkungsverfahren vermögen nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. So hat sie sich nicht selbst als befangen erklärt im Hinblick auf die Bestellung als Gutachterin, sondern nur mit Blick auf die Beschlussfassung darüber im Fakultätsrat. Im Wesentlichen bezieht sich der Kläger hier weiter auf die Äußerungen in der E-Mail vom 28. Februar 2014 zur Übersendung der Überdenkungsentscheidung in Form von „unselige Sache“ und den Ausführungen zum Umfang des Gutachtens und der Stellungnahme, die außer Verhältnis zur Sache stünden. Zwar kann sich die Befangenheit eines Prüfers auch aufgrund nachträglicher Umstände ergeben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Ls. 2). Auch diese Äußerungen dürfen jedoch nicht isoliert betrachten, sondern müssen in ihrem Kontext beurteilt werden. Die besagte E-Mail war lediglich ein Anschreiben für eine ausführliche Stellungnahme. In dieser setzt sich Prof. Sc. mit allen Einwänden des Klägers auseinander. Die Formulierungen sind dabei zwar deutlich, aber hinsichtlich ihrer Objektivität und Sachlichkeit nicht zu beanstanden. Auch unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der vorgetragenen Befangenheitsgesichtspunkte gelangt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass hinreichende Gründe die Besorgnis der Befangenheit von Prof. Sc. rechtfertigen. Die Behauptung des Klägers, Prof. Sc. habe ihren Einfluss ausgenutzt, um als Gutachterin eingesetzt zu werden, damit sie diese ablehnen könne, findet dabei keine objektiven und belastbaren Anhaltspunkte. Allein aus den handschriftlichen Streichungen und Ergänzungen der Beschlussvorlage für die Sitzung des Fakultätsrats kann dies nicht geschlossen werden. Diese Vorlage stammt vom Promotionsbeauftragten, Herrn Prof. E. Wie oben bereits ausgeführt, war der Fakultätsrat auch für die Bestellung der Gutachter zuständig. Dessen Auswahl ist aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. (2) Bezüglich Prof. Sl. begründen die vom Kläger geltend gemachten Umstände ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die vom Gutachter verwandten Formulierungen „abenteuerlich“, „vorgeschoben“, „dramatisch“ sind im Kontext seiner Ausführungen zur Überdenkung zu sehen. Prof. Sl. hat mit ihnen lediglich die Einwände des Klägers bewertet, ohne den Boden der Neutralität zu verlassen. Selbst drastischere Formulierungen wie „ausgesprochen apodiktisch“, „äußerst mangelhaft“, „völlig im Dunkeln“, „plakativ“, „bizarr“, „völlig/weitestgehend inhaltsleer“, „Banalitäten“ und „völlig absurd“ sprengen den zulässigen Rahmen noch nicht (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 09.11.2010 - 3 A 694/09 -, juris Rn. 95; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 15.10.2013 - 2 L 116/11 -, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil abgelehnt wurde). Die von Prof. Sl. in seinem Gutachten und seiner Überdenkungsentscheidung angesprochenen Zweifel am Vorliegen des Prototyps sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Gutachter hat in seiner Überdenkungsentscheidung ausdrücklich klargestellt, dass er die gesamte Dissertation des Klägers gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Damit weigert er sich erkennbar nicht, die Dissertation des Klägers vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Er macht dem Kläger auch keinen Betrugsvorwurf, sondern zielt in seiner Begründung vor allem auf die fehlenden Größenangaben des Klägers zu dem Prototyp in der Arbeit. Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, es hätte dem Gutachter oblägen, sich den Prototyp anzusehen, folgt die Kammer dem nicht. Der Gutachter hat mit seinen Äußerungen vor allem die konkrete Darstellung des Klägers in seiner Dissertation bemängelt und darauf beruhend seine Zweifel geäußert. Dabei handelt es sich um fachlichen Diskurs, der nicht geeignet ist, dem Gutachter die notwendige Distanz und sachliche Neutralität abzusprechen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, in seiner Arbeit diejenigen Angaben zu machen, deren es bedarf, im Zweifel an der Existenz des Prototypen nicht aufkommen zu lassen. Soweit der Kläger auf die Dauer der Überdenkungsentscheidung abstellt und den Umstand, dass der Beklagte mehrfach bei Prof. Sl. nachgefragt hat, vermag auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da insoweit vielfältige Gründe eine Rolle spielen können (z.B. Arbeitsbelastung, besonders sorgfältige Überprüfung). § 9 Abs. 2 Satz 2 PromO sieht zudem zwar vor, dass die Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Gutachtenauftrags erstellt werden sollen. Hier geht es zum einen um die Überdenkungsentscheidung. Zum anderen ist die Vorschrift lediglich eine Ordnungsvorschrift im Interesse eines zügigen Verfahrens. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die hier weder in der beanstandeten Wortwahl noch in den kritisierten Passagen, im Gutachten und in der Überdenkungsentscheidung liegen können, reicht eine verzögerte Bearbeitung nicht aus. Auch unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der vorgetragenen Befangenheitsgesichtspunkte gelangt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass hinreichende Gründe die Besorgnis der Befangenheit von Prof. Sl. rechtfertigen. 3. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Fakultätsrats über die Nichtannahme der Dissertation ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden und frei von Bewertungsfehlern. Eine Dissertation gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 PromO als abgelehnt, wenn mindestens zwei Gutachter/Gutachterinnen sie mit „non sufficit“ beurteilen. Dies ist hier der Fall. Prof. Sc. und Prof. Sl. kommen rechtsfehlerfrei zu der Bewertung der Dissertation des Klägers mit „non sufficit“. Die gerichtliche Kontrolle der Gutachten ist hierbei aufgrund der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung beschränkt. a) Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nicht justiziabler Bewertungsspielraum zu. Über diese Grenze kann sich das Gericht auch nicht mit Hilfe von Sachverständigengutachten hinwegsetzen, da die Begutachtung der Leistung allein den hierzu berufenen Stellen obliegt. Demgemäß können die beanstandeten Gutachten über die Dissertation des Klägers nur dahingehend überprüft werden, ob die Gutachter den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen im Rahmen von Promotionsvorhaben z.B. VGH Kassel, Urt. v. 25.02.1993 - 6 UE 1211/91 -, juris Rn. 35 ff., insb. Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 27.08.1998 - 7 ZB 98.1442 -, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 D 371/14 -, juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.03.2016 - 2 A 403/14 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Beschl. v. 28.05.1997 - 3 G 219/97 -, juris Rn. 20; VG A-Stadt, Urt. v. 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 46; VG Berlin, Urt. v. 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19; im Grundsatz wohl auch VG Schwerin, Urt. v. 09.11.2010 - 3 A 694/09 -, juris Rn. 71). Den Gerichten ist es damit verwehrt, eigene Bewertungskriterien aufzustellen. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen können, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das normativ vorgegebene Notensystem der Prüfungsordnung einschließlich der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird (vgl. VG München, Urt. v. 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 45). Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (für juristische Prüfungen OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Ls. 5; siehe auch VG Berlin, Urt. v. 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19). Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an eine Promotion ist weiter zu berücksichtigen, dass mit ihr eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V und § 1 Abs. 1 PromO. Damit soll der Doktorand unter Beweis stellen, dass er ein bestimmtes Thema vertieft wissenschaftlich erörtern und darstellen kann. Diese wissenschaftliche Ausrichtung bedeutet zugleich, dass sich auch Fragen im Hinblick auf die Wissenschaftlichkeit der Arbeitsweise stellen. Dabei ist es in erster Linie Aufgabe des Verfassers einer wissenschaftlichen Arbeit, seine Erkenntnisse plausibel zu machen. So ist eine Dissertation als ein Forschungsbeitrag nicht für ein Laienpublikum zu verfassen, wohl aber für ein verständiges Fachpublikum, dem die Erkenntnisse nachvollziehbar darzulegen sind (vgl. VG München, Urt. v. 07.07.2008 - M 3 K 07.1857 -, juris Rn. 55). Nicht zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehört die fachliche Richtigkeit einer Aussage. So darf eine zutreffende und brauchbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf daher nicht als falsch bewertet werden (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Unter Fachfragen sind dabei alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris Rn. 4). Das kann aber nicht bedeuten, dass es allgemein zulässig wäre, auf jedwede Rüge ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, welches eine Dissertation umfassend begutachtet. Einwände müssen konkret, schlüssig und hinreichend substantiiert sein. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht dabei nicht aus (vgl. VG Berlin, Urt. v. 08.02.2021 - 12 K 149.18 -, juris Rn. 19). Insbesondere können mit nachträglichen Ausführungen, etwa im Rahmen des Überdenkungsverfahrens oder in einem sich anschließenden Verwaltungsgerichtsprozess, nicht Defizite der Prüfungsarbeit kompensiert oder eine in der Arbeit vorzunehmende, aber nicht unternommene Darstellung oder Diskussion nachgeholt werden. Die Gutachter dürfen ihrer Bewertung nur die in Rede stehende Leistung der Dissertation zugrunde legen. Diese dient gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation. Die mit der Dissertation vorgelegten Ergebnisse müssen dabei den aktuellen Stand des Wissenschaftsgebietes berücksichtigen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern, § 6 Abs. 1 Satz 3 PromO. Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung hat schließlich anhand der vom Prüfer zu erstellenden schriftlichen Begründung der Leistungsbewertung zu erfolgen. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist dann, wenn der Prüfer seine Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings nochmals überprüft und die Begründung nachholt, ändert oder ergänzt, die aktualisierte (letzte) Begründung (vgl. nur OVG Greifswald, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen greifen die Einwände des Klägers gegen die Bewertungen seiner Dissertation von Prof. Sc. [b)] und Prof. Sl. [c)] nicht durch. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nach Auffassung der Kammer nicht geboten. b) Die Gutachterin Prof. Sc. hat den ihr eröffneten Bewertungsspielraum nicht überschritten. Sie hat den an eine Promotion anzulegenden gesetzlichen Maßstab erkannt, ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das Gutachten sachliche Fehler in dem Sinne enthalte, dass die Gutachterin fachwissenschaftlich vertretbare Ansätze des Klägers als falsch bewertet hat, dringt er damit nicht durch. Nach Auffassung der Kammer sind die diesbezüglichen Rügen des Klägers nicht hinreichend dargelegt [aa)]. Zudem wären die vom Kläger behaupteten sachlichen Fehler nicht erheblich, weil sich ein unterstellter Bewertungsfehler nicht auf die Bewertung insgesamt ausgewirkt haben kann [bb)]. Weiter lässt die Begutachtung auch sonst keine Fehler erkennen, insbesondere ist die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig, ohne sachfremde Erwägungen einzubeziehen [cc)]. aa) (1) Die Behauptung des Klägers, die Gutachterin mache mehrere falsche Aussagen im Sinne der von ihm verwendeten T. für Re.-verfahren, die mit der einschlägigen Literatur konsistent seien, ist nicht schlüssig. Die Gutachterin bemängelt zu Kapitel 2 zusammengefasst, dass dieses einen Überblick über R.-Verfahren gebe, allerdings sehr ungeordnet und mit teilweise bestenfalls als ungenau zu interpretierenden Aussagen (Seite 2 des Gutachtens). Die Gutachterin trifft in dieser Pauschalität nicht die vom Kläger behaupteten Aussagen zur Einordnung von R., P. und Ra. Die Gutachterin bemängelt vielmehr eine undifferenzierte, vereinfachte und ungenaue Darstellung in der Dissertation des Klägers. Dies wird auch nochmal in ihrer Stellungnahme nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens deutlich, wenn sie ausführt, dass die Aussagen des Klägers in ihrer Pauschalität nicht zutreffen. Damit geht es ihr erkennbar um die Qualität der Ausführungen in der Dissertation, einem dem Bewertungsspielraum unterfallenden Kriterium. Sie weigert sich nicht grundsätzlich, dem Ansatz des Klägers zu folgen, sondern verlangt dafür vielmehr eine differenzierte und ausführlichere Darstellung sowie Problembewusstsein. (2) Weiter ist nach Auffassung der Kammer nicht schlüssig dargelegt, dass die Gutachterin auf Seite 4 ihres Gutachtens falsche Aussagen zum Laufzeitverhalten von R. aufführt. Der Kläger bemängelt hier, dass nach der einschlägigen Literatur ein lineares Laufzeitverhalten im Kontext von R. als nicht sehr gut gelte, wohingegen die Gutachterin das Gegenteil behaupten soll. Die Gutachterin führt jedoch aus, dass allgemein ein lineares Laufzeitverhalten als sehr gut gelte und nicht klar werde, warum auf Seite 38 der Dissertationsschrift in diesem Zusammenhang von „short-Coming“ gesprochen werde. Damit macht sie gerade keine konkrete Aussage im Kontext zu R. Sie bemängelt wieder innerhalb des ihr zustehenden Bewertungsspielraums die zu knappe Darstellung in der Dissertation, die von einer Darstellung (zunächst) des Allgemeinen hätte ausgehen müssen. (3) Die Behauptung des Klägers, die Gutachterin komme zu der falschen Annahme, dass zu Beginn der Arbeit deutlich werde, dass die vorgelegte Dissertation dem allgemeinen Anspruch „R. in constant Time“ nicht gerecht werden könne und sich das Ziel „constant Time“ nur auf die Schnittpunktberechnungen S-Objekt beziehen könne (Seite 2 des Gutachtens), ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Hier wertet die Gutachterin die Ausführungen in der Dissertation aufgrund ihres Titels und im Hinblick auf die ersten Ausführungen hierzu. Sie hält es nicht für unvertretbar, den Ausdruck „c.-t.-r.“ zu benutzen, sondern bemängelt innerhalb ihres Bewertungsspielraums die Darstellung des Klägers, insbesondere in dem Sinne, dass von ihm teilweise allgemeine Formulierungen genutzt werden, teilweise Beschränkungen erfolgen. Hier geht es ihr um die wissenschaftliche Fragestellung der Arbeit des Klägers und damit um die Qualität und Darstellung der Aufgabe, der sich der Kläger im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit gestellt hat. (4) Ebenfalls ist nicht schlüssig dargelegt, dass die Gutachterin entgegen den Behauptungen des Klägers fachlich falsche Aussagen bei den S.-berechnungen macht (Seite 4 des Gutachtens). Die Gutachterin tätigt ausgehend von den Ausführungen des Klägers im Kapitel 6 seiner Dissertation Aussagen dazu, dass die vom Kläger gewählte Architektur bezogen auf die Behandlung von Sekundär- und S-strahlen besser hätte ausgearbeitet werden müssen. Dies ist ein Gesichtspunkt, der dem Bewertungsspielraum unterfällt. (5) Weiter hat die Gutachterin nicht die Behauptung aufgestellt, dass die O. Software an sich von Wa. und nicht von Wo. entwickelt wurde. In ihrem Gutachten führt sie auf Seite 7 aus, dass Dr. Wo. einen SW-R. entwickelt habe, sich aber auch mit R. Hardware beschäftige. Dass auf Seite 162 der im Jahre 2007 erschienenen Dissertation von Wo., die in der Dissertation des Klägers keine Erwähnung findet, eine Übersicht von verschiedenen Arten von R. Hardware, verglichen mit der entwickelten O. Software Lösung aufgeführt wird, stellt der Kläger nicht in Abrede. Auch hier verkennt der Kläger zudem die Kritik der Gutachterin, dass Vergleiche zur Leistungsfähigkeit seiner Lösung mit denjenigen anderer Arbeiten hätten angestellt werden müssen. (6) Die vom Kläger behaupteten inhaltlichen Fehler im Gutachten bei R. für Ra. (Kapitel 9. 2 der Arbeit) sind ebenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der Gutachterin, dass der Kläger im Abschnitt 9.2 den Vorschlag mache, C. zur Simulation der Kommunikation von S.-N. einzusetzen. Schon im ersten Satz werde postuliert, „r. is also usefull for calculating ra. w. p“. Dies sei eine Falschaussage. R. sei ein Verfahren aus der geometrischen Optik. Beugung, ein wichtiges Charakteristikum der Wellenoptik, könne nicht berücksichtigt werden. Geometrische Optik und Wellenoptik einfach gleichzusetzen, sei nicht seriös (Seiten 6 und 7 des Gutachtens). Damit stellt die Gutachterin nicht in Abrede, dass die Literatur die Benutzung von R. für die Berechnung der Ausbreitung von Ra. beschreibt, wie der Kläger meint. Die Gutachterin bemängelt hier, dass der Kläger der Problematik aufgrund seiner kurzen Darstellung nicht gerecht wird. Die Darstellung des Klägers in Kapitel 9.2. wird zudem auch von Prof. H. bemängelt (Seite 3 des Gutachtens): So wirke die Verwendung von R. zur Simulation von S.-N. „unausgegoren“. Die Behauptung, man könne auf diesem Wege Effekte wie Interferenzen, Beugung und Absorption mitsimulieren, erschließe sich dem Leser nicht sofort, da die drei Effekte im normalen R. keine Rolle spielten. (7) Schließlich greifen auch die Einwände des Klägers, dass die Aussage der Gutachterin auf Seite 5, komplexe S. mit hunderten oder gar tausenden von Objekten würden ganz sicherlich nicht in Dr.-paare zerlegt werden, falsch sei und sie im Rahmen ihrer Ausführungen zur C.-Architektur (Seite 5 des Gutachtens) eine fachlich vertretbare Ansicht als falsch bewertet habe, nicht durch. Insoweit bemängelt die Gutachterin auch hier den aus ihrer Sicht undifferenzierten Ansatz des Klägers und damit die Qualität seiner Darstellung, mithin, dass er seinen Ansatz nicht mit gewichtigen Argumenten begründet hat. bb) Die fachlich-inhaltlichen Rügen des Klägers greifen jedoch auch dann nicht durch, wenn ihre Berechtigung unterstellt wird. Nach Auffassung der Kammer ist unter dieser Prämisse ausgeschlossen, dass sich die vorgenannten Einzelaspekte auf das Bewertungsergebnis der Gutachterin ausgewirkt haben können. Nicht jeder Bewertungsfehler führt zwangsläufig zu einem Anspruch auf Neubewertung. Können Bewertungsfehler keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung haben, wirken sie sich nicht aus. Die erforderliche Kausalität fehlt, wenn sich mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass Auswirkungen des Fehlers auf die Prüfungsentscheidung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 48; OVG Greifswald, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 L 8/01 -, juris Rn. 22). Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, die anhand objektiver Gesichtspunkte festgestellt werden müssen. Denn es ist dem Gericht verwehrt, sich den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum eines Prüfers anzumaßen und die positiven und negativen Aspekte der Prüfungsleistung selbst gegeneinander abzuwägen und so eine eigene Bewertung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 48). Einen Fall der fehlenden Kausalität hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise dann für möglich erachtet, wenn der Prüfer in der abschließenden Zusammenfassung der Bewertung bestimmte Fehler als besonders schwerwiegend darstellt und auf die übrigen Fehler (zu denen gerade die rechtsfehlerhaft angenommenen gehören) nur hinweist, sodass die Ansicht des Prüfers zum Ausdruck kommt, dass es auf diese nicht ankam (so BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 48). So liegt der Fall auch hier. Prof. Sc. kommt in ihrer Zusammenfassung zu erheblichen Mängeln, die von den vom Kläger herausgegriffenen Einzelaspekten unabhängig sind. Zusammenfassend führt sie auf Seite 7 des Gutachtens aus: „Es werden keine Anforderungen und Probleme beschrieben. Es werden keine belastbaren Vergleiche zu bestehenden Ansätzen gemacht. Die Grenzen der eigenen Lösung werden nicht klar benannt. Die Arbeit ist extrem oberflächlich abgefasst, der eigene Anteil auf nur 29 Seiten dargestellt. Die Arbeit enthält einerseits mehrere ungenaue Formulierungen, andererseits werden oft wichtige Informationen (insbesondere zu Einschränkungen) nicht ausreichend kommuniziert. Die Arbeit erhebt den Anspruch, eine Hardware-Architektur für das Beispiel R. zu entwickeln und enthält nicht ein einziges Bild. R. ist ein Bildgenerierungsverfahren, das Ergebnis sind Bilder. Wenn die Arbeit keine Bilder enthält, so bestätigt das noch einmal, dass C. das Zeichnen von Dr., nicht aber die Generierung von R.-Bildern realisiert. Das widerspricht dem formulierten Anspruch der Arbeit und den Aussagen in den Thesen.“ Zudem formuliert Prof. Sc. unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Graduiertenkolleg: Nichtberücksichtigung von G., Nichtberücksichtigung von Sh., unzureichender Vergleich mit aktueller Literatur, unzureichende Motivation des Ansatzes; die meisten HW-Lösungen für R. parallelisieren die Berechnung von S., nicht die Berechnung von Objekten. Die abschließende Bewertung der Gutachterin stützt sich damit nicht auf die „fachliche Richtigkeit“ der vom Kläger mit seinen Einwänden herausgegriffenen Aussagen. Im Grunde spricht die Gutachterin der Arbeit des Klägers den wissenschaftlichen Ansatz ab, der an eine Dissertation zu stellen ist. Dies wird umso deutlicher, wenn die Gutachterin in ihrer Überdenkungsentscheidung ausführt, dass sich die Kritik des Klägers auf Einzelaspekte beziehe und nicht auf ihre grundlegende Kritik, die schließlich zur Ablehnung der Dissertation geführt habe. Insoweit ist für die Kammer mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, dass sich einer der behaupteten fachlichen Bewertungsfehler - deren Vorliegen einmal unterstellt - auf die Bewertung ausgewirkt hat. cc) Weiter ist die Bewertung der Gutachterin entgegen der Auffassung des Klägers konkret, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, ohne sachfremde Erwägungen und auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einwände des Klägers hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen er lediglich seinen eigenen Standpunkt entgegensetzt. (1) Die Begründung einer Prüfungsentscheidung muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Note wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. Inhalt und Umfang der Begründung bestimmen sich danach, dass es an Hand von ihr für den Prüfling und die Gerichte möglich sein muss, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Es muss daraus nicht in den Einzelheiten, aber in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (siehe nur BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 28). Gemessen daran ist die Begründung der Gutachterin nicht zu beanstanden. Die Gutachterin befasst sich in ihrem Gutachten nach kurzen einleitenden Gedanken zu ihren inhaltlichen Erwartungen ausgehend vom Titel der Dissertation mit den einzelnen Abschnitten der Arbeit und äußert dort jeweils ihre dazugehörigen Kritikpunkte. Am Ende fasst sie stichwortartig die Mängel zusammen, die die Arbeit insgesamt gekennzeichnet haben und ausschlaggebend für ihre Bewertung waren. Die Gedankengänge der Gutachterin sind dabei für die Kammer nachvollziehbar und verständlich, insbesondere dazu, dass die Arbeit des Klägers aus ihrer Sicht an vielen Stellen zu oberflächlich ist oder entscheidende Probleme übergeht. Der Kläger widerspricht dieser Kritik. Das macht sie aber nicht weniger nachvollziehbar. Es ist auch nicht Aufgabe eines Bewertungsgutachtens, die darin enthaltene Kritik tiefgreifend zu diskutieren und mit Zitaten zu belegen. Daher kann auch nicht eine Begründung gefordert werden, die in ihrer Tiefe einer wissenschaftlichen Arbeit entspricht. Im Übrigen hat die Gutachterin durch ihre Stellungnahmen sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren die Begründung ihrer Prüfungsentscheidung detailreich vertieft. Hierdurch wäre ein etwaiger Begründungsmangel im Gutachten geheilt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - C 3.92 -, juris Rn. 34). (2) Soweit der Kläger einwendet, die Gutachterin habe ihrer Bewertung die Meinungen Dritter zugrunde gelegt und damit keine eigenständige Bewertung abgegeben, kann dies von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Allein aus dem Hinweis der Gutachterin in einem Nebensatz, dass bislang nur zwei Veröffentlichungen zum Gegenstand der Dissertation existieren, kann nicht geschlussfolgert werden, sie bewerte die Dissertation nach dem Kriterium, inwieweit die Thematik bereits wissenschaftliche Beachtung durch die Arbeiten Dritter erfahren hat. (3) Auch andere sachfremde Erwägungen sind in der Bewertung nicht erkennbar. Der Kläger sieht diese im Wesentlichen darin, dass die Gutachterin auf die Seitenanzahl beziehungsweise die Länge einzelner Abschnitte, das Erscheinungsdatum der neusten Zitierung und die Wahl einer Überschrift („R. in Practice“) abgestellt habe. Die Länge der einzelnen Abschnitte beziehungsweise die Seitenanzahlen hat die Gutachterin ersichtlich bereits nicht als eigenständiges Bewertungskriterium angelegt. Sie bewertet hier vielmehr vor allem die Schwerpunktsetzung, das fehlende Problembewusstsein, die allgemeine Struktur und die aus ihrer Sicht wenig wissenschaftliche Herangehensweise des Klägers. Dies verdeutlichen etwa die Ausführungen auf Seite 2 des Gutachtens, wenn die Gutachterin ausführt, zunächst werde auf 23 Seiten R. thematisiert, das sei etwa 1/3 der Arbeit. Dann werden in den Kapiteln 6 und 7 auf 12 Seiten Hardwareaspekte beschrieben. Damit machten die Grundlagen mehr als die Hälfte der vorgelegten Dissertation aus, was nur zu rechtfertigen wäre, wenn hiermit eine systematische Aufarbeitung des S. erfolge, wie sie in der gängigen Literatur noch nicht vorliege, so dass hiermit bereits ein erster wissenschaftlicher Beitrag geleistet werde. Weiter führt sie beispielhaft auf Seite 3 des Gutachtens aus, dass auf vier Seiten B. thematisiert würden, obwohl in der Arbeit kein Sh. Modul entwickelt worden sei. Dies sei in etwa derselbe Umfang, den Kapitel 6 einnehme, in dem das Konzept der C.-Architektur eingeführt werde. Für die Kammer wird daraus deutlich, dass die Gutachterin mit Bezugnahmen auf Abschnitte, Längen, Seitanzahlen nur ihre Hauptkritik an der Arbeit des Klägers im Hinblick auf die Ansprüche an eine wissenschaftliche Arbeit vom Rang einer Dissertation untermauert. Die Darstellungstiefe ist aber gerade bei wissenschaftlichen Arbeiten bereits generell ein sachgerechtes Bewertungskriterium. Das gilt erst recht, wenn es - wie bei einer Dissertation - um eine Arbeit geht, mit der die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden soll. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin das Alter der herangezogenen Quellen und, insbesondere im Hinblick auf G., ebenso im Übrigen das Gutachten von Prof. St. (Seite 1 des Gutachtens St.), kritisiert hat, dass die neueste Zitierung des Klägers aus dem Jahr 2007 stammt (Seiten 3 und 4 des Gutachtens). Die Dissertation des Klägers ist aus dem Jahr 2012. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 PromO müssen die mit der Dissertation vorgelegten Ergebnisse den aktuellen Stand des Wissensgebietes berücksichtigen. Insoweit ist vom Verfasser auch zu erwarten, sich mit aktuellen Veröffentlichungen des jeweiligen Themengebietes auseinanderzusetzen. Für die Kammer ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Mitte 2012 vorgelegte Dissertation des Klägers im Literaturverzeichnis nur eine Literaturangabe aus dem Jahr 2010, eine aus dem Jahr 2009 und eine aus dem Jahr 2008 aufweist. Alle anderen Nachweise beziehen sich überwiegend auf deutlich ältere Literatur. Soweit der Kläger meint, es sei nicht klar, dass neuere Referenzen einen relevanten Beitrag zur Dissertationsschrift leisten würden, wäre es Aufgabe der Dissertation gewesen, deren eventuelle Irrelevanz darzulegen anstatt solche zu ignorieren. Soweit der Kläger die Äußerungen der Gutachterin zu seiner gewählten Überschrift „R. in Practice“ kritisiert, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die entsprechenden Ausführungen der Gutachterin sind nicht als Kritik an der Wahl der Überschrift als solcher zu verstehen, sondern beziehen sich auf die Abgrenzung zwischen den Kapiteln 2 („An Overview of R.“) und 3 („R. in Practice“) der Dissertation (Seite 3 des Gutachtens). Die Struktur und die Zweckmäßigkeit des Aufbaus einer Dissertation sowie die Kongruenz von (Kapitel)Überschriften und dem Inhalt des nachfolgenden Textes sind sachgerechte Bewertungskriterien. Auch der Hinweis des Klägers auf die Überbewertung der äußeren Form greift nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass eine Überbewertung der äußeren Form eine sachfremde Erwägung darstellen kann (vgl. zur Handschrift BVerwG, Beschl. v. 19.08.1975 - VII B 24.75 -, juris Rn. 5). Die von dem Kläger diesbezüglich gegen das Gutachten erhobene Rüge bezieht sich jedoch nicht auf Kritik über die äußere Form, wie beispielsweise Handschriftästhetik oder Druckqualität, sondern auf die gutachterlich geäußerte Kritik an der Strukturierung und der Schwerpunktsetzung der Arbeit. Dabei handelt es sich um sachgerechte inhaltliche Kriterien, an die eine Bewertungsentscheidung zulässigerweise anknüpfen darf und deren Gewichtung dem Bewertungsspielraum unterfällt. (4) Nicht zu folgen ist weiter dem Einwand des Klägers, die Gutachterin habe die positiven und negativen Aspekte seiner Dissertation nicht gegeneinander gewichtet. Nach kurzen einleitenden Gedanken zu ihren inhaltlichen Erwartungen ausgehend vom Titel der Dissertation befasst sich die Gutachterin mit den einzelnen Abschnitten der Dissertation und äußert dort jeweils ihre dazugehörigen Kritikpunkte. Vereinzelt hebt sie hierbei auch positive Aspekte, beispielsweise hinsichtlich Kapitel 7, hervor. Am Ende äußert sie noch einmal stichpunkt- und schlagwortartig die Mängel, die ihrer Ansicht nach die Arbeit insgesamt gekennzeichnet haben. Hierdurch macht die Gutachterin deutlich, dass die Mängel der Dissertation gegenüber den wenigen positiven Gesichtspunkten überwiegen. (5) Soweit der Kläger allgemein geltend macht, in seiner Dissertation habe er entgegen der Ansicht der Gutachterin Anforderungen und Probleme beschrieben, wissenschaftliche belastbare Vergleiche zu bestehenden Ansätzen mithilfe der Komplexitätstheorie gemacht, die Lösung im Detail dargestellt und ihre Grenzen klar benannt, kann er auch insoweit keinen Bewertungsfehler aufzeigen. Die Kritik der Gutachterin bezieht sich insoweit vor allem auf die Darstellungstiefe und -qualität sowie das Problembewusstsein, mithin sachgerechte Bewertungskriterien. (6) Schließlich hat die Gutachterin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auch keinen vom Gutachten abweichenden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt, indem sie im ursprünglichen Gutachten auf die Seitenanzahl und nunmehr auf die Länge der einzelnen Abschnitte abgestellt hat. Die zulässig zugrunde gelegten Bewertungskriterien sind der Umfang und die Tiefe und damit die wissenschaftliche Qualität der Darstellung des Klägers. Es mag auch zutreffen, dass die Gutachterin im Überdenkungsverfahren hinsichtlich formeller Aspekte und unpräziser Formulierungen in ihrem Gutachten Zugeständnisse gemacht hat. Dabei legt sie aber zugleich dar, dass dies an der ursprünglichen Kritik nichts ändert und sich keine Änderungen in der Bewertung ergeben. Nicht jedes Zugeständnis im Überdenkungsverfahren muss zu einer besseren Bewertung führen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Prüfer unter Einbeziehung der Einwände des Prüflings zu einer anderen Bewertung gelangt. c) Der Gutachter Prof. Sl. hat den ihm eröffneten Bewertungsspielraum ebenfalls nicht überschritten. Er hat den an eine Promotion anzulegenden gesetzlichen Maßstab erkannt, ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dabei hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass der Gutachter den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vorlage der Dissertation zugrunde gelegt hat und nicht den Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens. Dies ergibt sich schon deutlich aus seinen abschließenden Ausführungen auf Seite 5 des Gutachtens, dass die Arbeit des Klägers den Stand der Wissenschaft zum „Zeitpunkt der Einreichung“ ignoriere und den Stand der Wissenschaft „auch damals“ nicht erweitert habe. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das Gutachten sachliche Fehler in dem Sinne enthalte, dass der Gutachter fachwissenschaftlich vertretbare Ansätze des Klägers als falsch bewertet hat, dringt er damit nicht durch. Nach Auffassung der Kammer sind die diesbezüglichen Rügen des Klägers nicht hinreichend dargelegt [aa)]. Zudem wären die vom Kläger behaupteten sachlichen Fehler nicht erheblich, weil sich ein unterstellter Bewertungsfehler nicht auf die Bewertung insgesamt ausgewirkt haben kann [bb)]. Weiter lässt die Begutachtung auch sonst keine Fehler erkennen, insbesondere ist die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig, ohne sachfremde Erwägungen einzubeziehen [cc)]. aa) (1) Die Behauptung des Klägers, die Aussage des Gutachters, andere Architekturen, etwa die gutachtereigene R.-Architektur, seien schon mindestens sieben Jahre früher mit deutlich schlechteren F.-Technologien erfolgreich realisiert und in Echtzeit mit Szenen von bis zu 187 Millionen Dr. vorgeführt worden; schon damals habe die R.-Architektur eine fast 20-fach höhere R.-Leistung gehabt als das hier gezeigte Design (Seite 2 des Gutachtens), sei falsch, ist nicht substantiiert und nicht schlüssig. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, die R.-Leistung der R. sei stark von der Szenenstruktur abhängig und es sei sachlich falsch, dies durch eine einzige Zahl ohne Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Architekturen darzustellen. Die Kritik des Gutachters ist aber eine andere. Die aufgegriffenen Ausführungen des Gutachters beziehen sich auf dessen Kernkritik, dass die Arbeit des Klägers den Hardwareaufwand nicht beschreibe. Dem entgegnet der Kläger, dass er auf den Seiten 76 und 77 der Dissertation Messergebnisse benennen würde. Zudem stünde es durch die Betreuung der Arbeit durch seinen Doktorvater fest, dass der Prototyp existiere. Der Gutachter Sl. führt hierzu zusammengefasst aus, dass das zentrale Argument des Klägers - des geringeren Platzbedarfs im Vergleich mit anderen Architekturen - offensichtlich nichtig sei (Seite 2 des Gutachtens), wobei er damit, wie seine weiteren Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens zeigen, meint, dass der Platzbedarf unrealistisch sei. Im Kern fußt dies auf dem vom Gutachter benannten Mangel, dass die Arbeit des Klägers den notwendigen Hardwareaufwand ignoriere und für die praktische Umsetzung daher illusorisch sei. Damit greift der Gutachter eine Kritik auf, die auch aus dem Gutachten von Prof. H. deutlich wird. Die Architektur des Klägers wird aus Sicht des Gutachters nicht schlüssig und unter Berücksichtigung aller Aspekte dargestellt. Insofern geht auch Prof. H. - ebenso wie Prof. Sl. - davon aus, dass es für die Darstellung einer realistischen Architektur weiterer Überlegungen bedurft hätte. Dabei handelt es sich um einen auf den Bewertungsspielraum des Gutachters bezogenen Kritikpunkt. (2) Die Einwände des Klägers, dass die vom Gutachter auf Seite 2 des Gutachtens gemachten Ausführungen, durch die Nutzung von Beschleunigungsdatenstrukturen könnten andere Architekturen die Anzahl der zu schneidenden Dr. pro St. typischerweise auf einige wenige Dutzend reduzieren (O(R)), falsch seien und widersprüchlich zu Aussagen auf Seite 4, dass es korrekt sei, dass Architekturen mit Beschleunigungsstrukturen einen Aufwand von O(log(n)) für deren T. aufwenden müssten, greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind nicht schlüssig. Der Gutachter hat hier offensichtlich keine absolute Betrachtung in den Raum gestellt, sondern eine typische, so wie er es auch in seiner Überdenkungsentscheidung verdeutlicht. Er macht Aussagen zu typischen Fällen, der Kläger zu „worst-case“-Szenarien. Auch hier ist die Kritik des Gutachters eine andere: Er bemängelt, dass es nicht schlüssig sei, dass der Kläger von einem geringeren Energieverbrauch verglichen mit anderen Ansätzen ausgehe, womit es ihm erkennbar um die Qualität der Darstellung durch den Kläger geht. Auch Prof. H. kritisiert die Arbeit des Klägers insoweit, wenn er ausführt, dass die Darstellung der Verbesserung von C. durch übliche Beschleunigungs-Schemata einige Fragen offenlasse. Die Verbesserung des Energieverbrauchs durch eine solche Maßnahme erscheine recht fragwürdig (Seite 2 des Gutachtens H.). (3) Die Kritik des Klägers zu den Ausführungen des Gutachters, dass die Arbeit komplett den notwendigen Hardware-Aufwand ignoriere und daher völlig illusorisch sei für eine praktische Umsetzung sowie, dass typische 3D-S. schon damals oft mehrere hunderttausend, wenn nicht Millionen Dr. enthielten (Seite 2 des Gutachtens) ist nicht substantiiert. Insoweit verteidigt der Kläger in seinen Ausführungen nur seine Ansicht, ohne diese näher zu belegen. Im Übrigen kritisiert auch Prof. H. auf Seite 3 seines Gutachtens, dass jegliche Größenangaben zum verwendeten Prototyp fehlten. (4) Im Hinblick auf die Einwände des Klägers, dass der Gutachter die von ihm verwandte T. für Re.-verfahren und R. als sachlich falsch einschätze, kann die Kammer dem Gutachten solche Ausführungen nicht entnehmen. Die Kritik des Gutachters (Seite 2 des Gutachtens) zielt insoweit darauf, dass der Kläger den damaligen Stand der Wissenschaft dazu nicht abbildet, sondern sogar hinter diesem zurückbleibt und deshalb ungenügend ist. Dies wird auch in den Ausführungen des Gutachters in seiner Überdenkungsentscheidung nochmals deutlich hervorgehoben. Damit geht es um die Qualität der Darstellung des Klägers, insbesondere vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen Anspruchs an eine Dissertation, die den aktuellen Stand des Wissenschaftsgebiets berücksichtigen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern muss. (5) Die Behauptung des Klägers, die Aussage des Gutachters auf Seite 3, dass bei endlicher R.-Tiefe die Puffergröße für St. zwar auch beschränkt sei, allerdings exponentiell mit der Tiefe wachse, was den praktischen Wert der Aussage fast komplett eliminiere, sei sachlich falsch, ist nicht substantiiert. Insoweit stellt er dem Gutachten nur seinen eigenen Standpunkt entgegen, ohne diesen zu untermauern. Zudem ist der Gutachter in seiner Überdenkung auf diese Kritik dergestalt eingegangen, dass es Varianten gebe, die das exponentielle Wachstum vermeiden. Insoweit wäre dann aber eine ausführliche Diskussion dieser Problematik in der Dissertation zu erwarten gewesen. Damit spricht der Gutachter dem Kläger nicht einen fachlich vertretbaren Ansatz ab, sondern bemängelt die Tiefe der Darstellung, die ein sachgerechtes Kriterium bildet. Dessen Bewertung unterfällt dem Bewertungsspielraum des Gutachters. (6) Die Kritik des Klägers zu den Ausführungen des Gutachters zu Kapitel 6 (Seite 4 des Gutachtens) ist nicht plausibel. Der Gutachter greift zu Kapitel 6 eine Aussage des Klägers aus seiner Arbeit auf, dass Architekturen mit Beschleunigungsstrukturen einen Aufwand von O(log(n)) für eine T. aufwenden müssten. Auch widerspricht eine allgemeine Aussage zum Aufwand für die T. von Beschleunigungsstrukturen nicht der Aussage des Klägers für „den schlimmsten Fall“. Die weiteren Aussagen des Klägers stellen wiederum nur seinen eigenen Standpunkt entgegen. Gleichfalls ist auch hier die Kritik des Gutachters die, dass die Realisierung einer Hardware-Architektur für eine Dissertation unzureichend dargestellt wird. (7) Der Kläger bemängelt weiter, dass die Behauptung des Gutachters falsch sei, der Ansatz mit den Dr.-Paaren sei nur relevant, wenn man sich auf „wasserdichte“, vollständig geschlossene Dr.-netze beschränke, die in der Realität kaum vorkämen (Seite 4 des Gutachtens). Damit tritt der Gutachter der Behauptung des Klägers, es könnten offene Dr.-netze benutzt werden, solange sichergestellt werde, dass die Dr.-rückseiten von der Kameraposition aus nicht sichtbar seien, nicht entgegen, weshalb die Kammer keinen Widerspruch sieht. Wie auch die Ausführungen in der Überdenkungsentscheidung zeigen, hält der Gutachter diese Behauptung für sachlich vertretbar. (8) Soweit der Kläger schließlich in den Ausführungen des Gutachters auf Seite 4, dass für den vorliegenden Vorschlag die Dr. nicht nur abgespeichert werden müssten, sondern für jedes Dr. darüber hinaus ein nicht-trivialer Berechnungsbaustein sowie ein nicht-trivialer Komparator auf den Chip platziert werden müsste, sachlich falsche Aussagen sieht, ist dies nicht hinreichend nachvollziehbar. Auch hier geht die Kritik des Gutachters dahin, dass der Platzbedarf für die Architektur des Klägers unrealistisch sei und der Ansatz ausgehend vom Stand der damaligen Wissenschaft nicht ausreichend diskutiert werde. Damit wird die Darstellungstiefe und -qualität bemängelt. Auch Prof. H. hat die Darstellungen des Klägers in Kapitel 6 bemängelt. bb) Schließlich gelangt die Kammer auch hier zu der Überzeugung, dass die vom Kläger im einzelnen herausgegriffenen Punkte keinen Einfluss auf die Gesamtbewertung durch den Gutachter haben können und sie daher nicht erheblich sind. Insgesamt betrachtet, ist der Kläger der Auffassung, dass der Gutachter eine von ihm für sein Promotionsthema gewählte Lösung als sachlich falsch ansieht, obwohl sie vertretbar ist. Das trifft nicht zu. Der Gutachter stellt in seinem Gutachten auf Seite 1 deutlich dar, dass er das Ziel der Arbeit des Klägers, eine neue Hardware (HW)-Architektur vorzustellen, die auf CR. aufbauend aufgrund einer neuen baumartigen Kommunikationsstruktur insbesondere für R. und P.-Filtering anwendbar sei, als prinzipiell praktisch sinnvolles und wissenschaftlich spannendes Thema für Forschungsarbeiten ansehe. Er kritisiert aber sodann die Qualität der Darstellung durch den Kläger und im Kern die aus Sicht des Gutachters wenig wissenschaftliche Herangehensweise des Klägers ausgehend vom - zutreffenden - Maßstab für eine Dissertation. Dies kommt deutlich in den abschließenden Ausführungen des Gutachters zum Ausdruck (Seite 5 des Gutachtens), wenn er ausführt, insgesamt enthalte die Arbeit so gut wie keine Beiträge, die über den Stand der Technik hinausgingen oder sonst relevant sein könnten. Die Fehler in der Arbeit seien von so fundamentaler und offenkundiger Natur, dass ihm nicht klar sei, warum die Schwächen nicht schon früher, während der Forschungsarbeiten aufgefallen und korrigiert worden seien. Zusammenfassend müsse man ganz offensichtlich feststellen, dass diese Arbeit nicht den Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation erbringe, den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Einreichung weitgehend ignoriere und den Stand der Wissenschaft damals auch nicht erweitert habe. Damit erachtet der Gutachter die vom Kläger in seiner Arbeit gefundene Lösung nicht als eine solche, die mit gewichtigen Sachargumenten begründet wurde, sondern als eine solche, die das gefundene Ergebnis nicht ausreichend begründet. Daher ist für die Kammer mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, dass sich ein etwaiger Bewertungsfehler zu den oben genannten Punkten auf die Bewertung ausgewirkt hat. cc) Weiter ist die Bewertung des Gutachters entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar, widerspruchsfrei, ohne sachfremde Erwägungen und auch sonst rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Einwände des Klägers hierzu betreffen prüfungsspezifische Wertungen, denen er lediglich seinen davon abweichenden eigenen Standpunkt entgegensetzt. (1) Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist zunächst die Begründung von Prof. Sl. nicht zu beanstanden. Nach einer kurzen Einleitung zur Thematik der Dissertation führt der Gutachter einzelne Mängel auf. Sodann widmet er sich in chronologischer Reihenfolge den einzelnen Kapiteln der Arbeit. Die Gedankengänge des Gutachters sind für die Kammer nachvollziehbar und verständlich abgefasst. Der Kläger widerspricht der Kritik des Gutachtens inhaltlich, was sie aber nicht weniger nachvollziehbar macht. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe eines Bewertungsgutachtens, Kritik tiefgreifend zu diskutieren und mit Zitaten zu belegen. Schon gar nicht kann eine Begründung gefordert werden, die in der Tiefe einer wissenschaftlichen Arbeit gleichkommt. Im Übrigen hat auch der Gutachter Prof. Sl. durch seine Stellungnahme im Überdenkungsverfahren die Begründung seiner Prüfungsentscheidung detailreich vertieft. Hierdurch wäre ein etwaiger Begründungsmangel im Gutachten geheilt worden. (2) Sachfremde Erwägungen sind in der Bewertung ebenfalls nicht erkennbar. Die Seitenanzahl bzw. die Länge einzelner Abschritte hat der Gutachter nicht als eigenständiges Bewertungskriterium zugrunde gelegt. Er bewertet vielmehr die aus seiner Sicht unzureichende Tiefe der Ausführungen und versinnbildlicht dies mit dem Hinweis auf die Abschnittslänge beziehungsweise die Seitenanzahl (z.B. Seite 4 des Gutachtens). Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 PromO ergibt sich, dass die mit der Dissertation vorgelegten Ergebnisse den aktuellen Stand des Wissensgebietes berücksichtigen müssen. Insoweit ist vom Verfasser auch zu erwarten, sich mit aktuellen Veröffentlichungen des jeweiligen Themengebietes auseinanderzusetzen. Es stellt auch keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots dar, wenn der Gutachter Zweifel an der Entwicklung des Prototyps äußert. Diese Kritik zielt im Kern auf die fehlenden Angaben des Klägers zu seinem Prototyp in der schriftlichen Arbeit und die aus Sicht des Gutachters teilweise oberflächlichen Ausführungen. Es unterfällt auch dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum eines Gutachters für eine Dissertation, zu gewichten und zu bewerten, ob es für den wissenschaftlichen Beitrag notwendig ist, auf z.B. eine technische oder finanzielle Umsetzbarkeit einzugehen. Veranschaulichen lässt sich dies hier mit einem Vergleich zum Gutachten von Prof. H. Dieser bescheinigt der Arbeit des Klägers ebenfalls zahlreiche Mängel, die sich auch auf die technische Realisierbarkeit der klägerischen Architektur beziehen: Im Hinblick auf Kapitel 3 bemängelt der Gutachter H. die fehlende Aktualität. Auch sei die behauptete typische Arbeitsfrequenz von F. mit 66MHz vollkommen veraltet (Seite 1 des Gutachtens H.). Die Darstellung in Kapitel 4 wird als etwas unangemessen eingeschätzt. Der Kläger hätte sich mehr auf Vor- und Nachteile der verschiedenen Addierer-Varianten konzentrieren sollen bzw. die spezialisierten Varianten der Multiplikatoren, die später verwendet würden, erklären sollen (Seite 2 des Gutachtens H.). Kapitel 5 sei extrem kurz gefasst. Man hätte sich gewünscht, dass sich etwas mehr von den Überlegungen und Untersuchungen von E. wiederfänden (Seite 2 des Gutachtens H.). Zu Kapitel 6 bemängelt Prof. H., dass bestimmte Annahmen des Klägers fragwürdig erschienen, Fragen offenließen oder gar vollkommen unrealistisch seien (Seite 2 des Gutachtens H.). Zu Kapitel 7 wird das Fehlen einer intensiveren Diskussion zur Sk. der Operandenbreite bemängelt. Zu möglichen kleineren Implementierungen fehle jeder Ansatz einer Diskussion (Seiten 2 und 3 des Gutachtens H.). Zu Kapitel 8 fehlten jegliche Größenangaben zum verwendeten Prototypen; die Ausführungen in Kapitel 9 seien teilweise wenig motiviert und an den Bedürfnissen realer Systeme vorbeigehend. Die Verwendung von R. zur Simulation von S.-N. wirke unausgegoren (Seite 3 des Gutachtens H.). Schließlich blieben noch weitere Fragen offen (Seiten 3 und 4 des Gutachtens H.), die er – Prof. H. - näher benennt. Prof. H. greift damit teilweise die gleichen Kritikpunkte auf wie Prof. Sl., bewertet und gewichtet sie aber offenbar anders. Wie oben ausgeführt, unterfällt aber gerade die Einordnung der Qualität der Prüfungsleistung und die daraus abgeleitete Festlegung der Benotung, auch im Hinblick auf die normativ vorgegebene Bestehensgrenze, dem nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum. (3) Der Gutachter Prof. Sl. hat die Dissertation des Klägers ferner erkennbar vollständig zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich bereits aus den vom Kläger hier zur Begründung angeführten Zitaten aus dem Gutachten (Seite 5 des Gutachtens). Aus diesen ergibt sich, dass der Gutachter die Anhänge zur Kenntnis genommen hat, er allerdings der Auffassung ist, dass aus diesen keine weiteren Erkenntnisse folgten. Schließlich hat der Gutachter in seiner Überdenkungsstellungnahme ausdrücklich klargestellt, auch die Anhänge zur Kenntnis genommen zu haben. (4) Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe den Schwerpunkt seiner Dissertation verkannt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Schwerpunkt einer wissenschaftlichen Arbeit - hier einer Dissertation - muss sich aus ihr selbst ergeben. Der Gutachter kann nur die ihm vorgelegte Dissertation bewerten. Er ist nicht gehalten, sich vom Kläger oder dessen Doktorvater die Zielrichtung der Dissertation erklären zu lassen, was aus Sicht der Kammer ausgehend von § 6 Abs. 1 PromO auch unzulässig wäre. Worin der Gutachter den Schwerpunkt einer zu bewertenden Dissertation sieht, unterfällt seinem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. (5) Nicht zu folgen ist weiter dem Einwand des Klägers, der Gutachter habe die positiven und negativen Aspekte seiner Dissertation nicht gegeneinander gewichtet. Zu Beginn des Gutachtens stellt der Gutachter die aus seiner Sicht erheblichen Mängel der Dissertation voran. Im Folgenden erörtert der Gutachter den Inhalt der einzelnen Kapitel der Dissertation, unter Benennung seiner konkreten Kritikpunkte. Vereinzelt hebt er hierbei auch positive Aspekte (beispielsweise hinsichtlich Kapitel 7) hervor. Abschließend fasst der Gutachter seine Kritik zusammen. Hierdurch macht der Gutachter deutlich, dass die Mängel der Dissertation überwiegen. (6) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass der Gutachter im Rahmen seiner Überdenkungsentscheidung einzelnen Kritikpunkten zugestimmt und einzelne relativiert habe, seine Bewertung sich aber dennoch nicht verändert habe, vermag auch dies keinen Bewertungsfehler begründen. Es ist zutreffend, dass der Gutachter vereinzelt Zugeständnisse gemacht hat. Diese relativiert er jedoch unmittelbar und legt dar, warum seine Kritik dennoch zutrifft und keinen Einfluss auf seine Bewertung hat. Nicht jedes Zugeständnis im Rahmen des Überdenkungsverfahren muss zu einer besseren Bewertung führen. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - vielmehr, ob der Prüfer unter Einbeziehung der Einwände des Prüflings zu einer anderen Bewertung gelangt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtannahme seiner Dissertation. Er beantragte am 24. Juni 2012 die Eröffnung eines Promotionsverfahrens an der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock für eine Dissertation mit dem Thema „C.“. Dabei gab er als Promotionsgebiet „Rechnerarchitektur“ an. Am 12. November 2012 eröffnete der Rat der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock (nachfolgend: Fakultätsrat) antragsgemäß das Promotionsverfahren, legte die Promotionskommission fest und bestellte Herrn Prof. Sa. (Doktorvater und Betreuer des Klägers), Herrn Prof. H. und Frau Prof. Sc. als Gutachter. Prof. Sc. bewertete die Arbeit in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2013 mit „non sufficit“ und schlug die Ablehnung vor. Mit Gutachten vom 24. Februar 2013 bewertete Prof. Sa. die Arbeit des Klägers mit „magna cum laude“, empfahl die Annahme und schlug das Gesamtprädikat „summa cum laude“ vor. Prof. H. bewertete die Arbeit in seinem Gutachten vom 4. April 2013 mit „cum laude“ und empfahl ebenfalls die Annahme der Dissertation. Daraufhin bestellte der Fakultätsrat Herrn Prof. St. als weiteren Gutachter. Dieser bewerte die Arbeit des Klägers in seinem Gutachten vom 7. Juli 2013 mit „non sufficit“ und empfahl die Ablehnung. Der Fakultätsrat fasste sodann in seiner Sitzung am 9. September 2013 folgenden Beschluss: „Der Rat der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik nimmt mit 8 Stimmen und 2 Enthaltungen die Ablehnung der Dissertation [des Klägers] zustimmend zur Kenntnis.“ Mit Schreiben vom 13. September 2013 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass sein Promotionsverfahren erfolglos beendet worden sei. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass zwei Gutachter die Arbeit des Klägers mit „non sufficit“ bewerteten und deswegen gemäß § 10 Abs. 3 Promotionsordnung der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock die Dissertation des Klägers als abgelehnt gelte. Der Fakultätsrat habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen. Am 1. Oktober 2013 erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 14. Februar 2014 im Wesentlichen wie folgt: Er habe keine Mitteilung davon erhalten, dass statt des von ihm vorgeschlagenen Herrn Prof. Hu. Frau Prof. Sc. als Gutachterin bestellt worden sei. Es sei fraglich, ob überhaupt eine zutreffende Entscheidung des Fakultätsrats vorliege, da am 9. September 2013 nur eine zustimmende Kenntnisnahme beschlossen worden sei. Prof. Sc. sei als Gutachterin und Mitglied des Fakultätsrats befangen und schon weit vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsvorhabens negativ festgelegt gewesen. Sie habe sich bereits 2008 mit Vorbehalten gegenüber dem Thema geäußert, worauf sie in ihrem Gutachten auch Bezug genommen habe. Sie habe dem Vernehmen nach bereits damals im Graduiertenkolleg gegenüber Prof. J. hinsichtlich der geplanten Dissertation und deren dann auch erfolgter Förderung geäußert, das Thema sei „ausgelutscht“ und die Dissertation werde in Rostock nicht angenommen. Hinzu komme, dass statt des von ihm vorgeschlagenen Gutachters ausgerechnet Prof. Sc. bestellt worden sei, obwohl augenscheinlich wegen Streichungen erst seinem Vorschlag habe gefolgt werden sollen. Es dränge sich auf, dass sich Prof. Sc. darum bemüht habe, ihre Absicht, die Dissertation nicht annehmen zu lassen, zu verwirklichen. Das Gutachten von Prof. Sc. leide auch an mehreren sachlichen Fehlern und sachfremden Erwägungen. Ihre Kritik sei teilweise nicht nachvollziehbar oder nicht konkret. Zudem fehle die Selbständigkeit der Bewertung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beanstandungen wird auf Bl. 91 ff. des Widerspruchsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Das Gutachten von Prof. St. leide ebenfalls an mehreren sachlichen Fehlern. Zudem habe dieser die Aufgabenstellung missverstanden und die Dissertationsschrift nur unvollständig zur Kenntnis genommen. Seine Kritik sei nicht nachvollziehbar oder nicht konkret und der Bewertung fehle die Selbständigkeit. Ferner sei die Gewichtung der kritisierten Mängel unklar, positive Leistungen seien nicht gewürdigt worden und es erfolgten geringschätzige Äußerungen, die den Schluss auf eine Befangenheit nahelegten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beanstandungen wird auf Bl. 77 ff. des Widerspruchsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Der Beklagte leitete die Widerspruchsbegründung des Klägers an Prof. Sc. und Prof. St. weiter. Prof. Sc. verfasste eine schriftliche Stellungnahme und übersandte diese am 28. Februar 2014 per E-Mail an den Beklagten. Insbesondere führte sie darin aus, dass sie den Kläger als Stipendiaten aus dem Graduiertenkolleg „M.“ (im Folgenden: M.) kenne. Wie alle Mitglieder des dortigen Professorenkollegs sei sie über Thema und Arbeit aller Promotionen im Kolleg, also auch die des Klägers, informiert worden. Insbesondere hätten ihr auch die Unterlagen zum Verlängerungsantrag des Klägers vom Juni 2008 vorgelegen, in denen Inhalt und Ergebnisse der Promotion beschrieben worden seien. Bei Verlängerungsanträgen sei es üblich, dass sich die Professoren abstimmten. Sie habe daher vorab auf Basis der eingereichten Unterlagen in einer E-Mail an Prof. Sa. eine fachliche Einschätzung vorgenommen. Auch habe sie sich sicher mal mit Prof. J. über das Thema der Promotion des Klägers unterhalten. Ihres Wissens nach sei Prof. J. vor M. als Mitbetreuer in das Dissertationsvorhaben involviert gewesen. Die Formulierung, „das Thema sei ausgelutscht“ könne auch durchaus in Gesprächen gefallen sein. Es sei aber nicht ihre Ausdrucksweise, sondern die von Prof. J. Die Einschätzung habe darauf beruht, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine wissenschaftliche Fragestellung zu formulieren. Hardware-Entwicklungen für R. seien bereits vielerorts erfolgreich abgeschlossen gewesen und eine weitere Hardwareentwicklung als solche mache deshalb noch keine Dissertation aus. Die Aussage, die Dissertation werde in Rostock nicht angenommen, sei unwahr. Der Kläger habe sich für ihre Hinweise 2008 bei ihr bedankt. 2009 sei sie von Prof. Sa. und dem Kläger zudem gemeinsam gebeten worden, ein Gutachten für die Dissertation zu übernehmen. Nach Durchsicht der Vorabversion der Arbeit habe sie fachliche Bedenken erhoben und deutlich gemacht, dass sie die Arbeit in der vorliegenden Version nicht positiv bewerten könne. Nach einem gemeinsamen Gespräch habe sie Prof. Sa. zudem im Mai 2009 auf dessen Bitte hin weitere Literaturhinweise gegeben. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Graduiertenkolleg 2009 habe es keine persönlichen Kontakte mehr gegeben. Weiterhin setzte sie sich umfassend mit den weiteren Einwänden des Klägers auseinander. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Ausführungen wird auf Bl. 53 ff. des Widerspruchsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Prof. St. lehnte es mit E-Mails vom 2. März 2014 und 11. März 2014 ab, die Einwände des Klägers zu kommentieren und blieb bei seiner Einschätzung. Daraufhin bat der Dekan der Fakultät Herrn Prof. Sta., sich mit den Einwänden des Klägers bezüglich des Gutachtens von Prof. St. auseinanderzusetzen. Prof. Sta. verfasste, ohne vom Fakultätsrat als Gutachter bestellt worden zu sein, eine Stellungnahme, die er dem Dekan am 26. März 2014 übersandte. In seiner Sitzung am 7. April 2014 befasste sich der Fakultätsrat mit dem Widerspruch des Klägers. Zudem befragte er Prof. Sc. hinsichtlich des Vorwurfs der Befangenheit. Der Fakultätsrat beschloss, dass es hinsichtlich Prof. Sc. keine Gründe für die Besorgnis der Befangenheit gebe, zudem die Bewertungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen seien und dem Widerspruch des Klägers deshalb nicht abzuhelfen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung des Promotionsvorhabens des Klägers rechtmäßig erfolgt sei. Der Beschluss des Fakultätsrats sei nicht zu beanstanden. Die Ablehnung ergebe sich unmittelbar aus § 10 Abs. 3 Promotionsordnung, sodass es eines ausdrücklichen Beschlusses des Fakultätsrats nicht bedurft habe. Unabhängig hiervon komme auch in dem gefassten Beschluss der ablehnende Wille des Fakultätsrats hinreichend zum Ausdruck. Prof. Sc. und Prof. St. seien nicht befangen. Auch inhaltlich seien die Bewertungen nicht zu beanstanden. Hierbei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass den Gutachtern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzubilligen sei, in den auch die Widerspruchsbehörde nicht eingreifen dürfe. Dieser Bewertungsspielraum sei nicht überschritten worden. An keiner Stelle der in Streit stehenden Gutachten seien unsachliche Erwägungen zu erkennen. Mit den inhaltlichen Einwendungen habe sich bereits der Fakultätsrat ausgiebig befasst. Die Bewertung mit „non sufficit“ rechtfertige sich daraus, dass drei der vier Gutachter der Arbeit schwere methodische Mängel insbesondere dahingehend bescheinigten, dass ein klar definiertes und erkennbar thematisches Ziel der Arbeit fehle, sie sich nicht hinreichend mit dem aktuellen Stand der Forschung auseinandersetze und die Ergebnisdarstellung unzureichend erfolgt sei. Der Kläger hat am 30. Juni 2014 Klage erhoben und vertieft dabei zunächst seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere führt er aus, die Entscheidung des Fakultätsrats am 7. April 2014 sei fehlerbehaftet. Es seien die falschen Grundsätze zur Befangenheit zugrunde gelegt worden; weitere Ermittlungen hätten nicht stattgefunden. Zudem sei auch nicht erkennbar, ob Prof. Sc. bei der Abstimmung dabei gewesen sei und an dieser teilgenommen habe. Sie habe sich auch selbst für befangen erklärt. Prof. Sc. Aussagen in ihrer weiteren Stellungnahme seien zudem unzutreffend. Nie habe es ein persönliches Dreiergespräch mit Prof. Sa., ihr und ihm gegeben. Er habe sie auch nie um Erstellung eines Gutachtens gebeten und nie von ihr eine E-Mail übersandt bekommen. Zudem rechtfertigten auch weitere Aussagen die Besorgnis der Befangenheit. So habe sie in ihrer E-Mail vom 28. Februar 2014 von einer „unseligen Sache“ gesprochen und davon, dass nun bereits acht Seiten Gutachten und 14 Seiten Begründung hätten abgefasst werden müssen, was in keinem Verhältnis zur Sache stehe. Ferner sei nicht erkennbar, dass den Mitgliedern des Fakultätsrats die Widerspruchsbegründung, die Stellungnahmen von Prof. Sc. und Prof. St. und die wesentlichen Unterlagen des Promotionsverfahrens vor der Sitzung rechtzeitig zugänglich gemacht worden seien. Prof. St. habe keine Überdenkungsentscheidung vorgenommen. Es sei nicht zulässig, diese von einer anderen Person vornehmen zu lassen. Spätestens mit den Ausführungen in seinen E-Mails vom März 2014 sei Prof. St. als befangen anzusehen. Der Kläger rügt zudem die Auswahl der Gutachter Prof. Sc. und Prof. St., weil sie nicht aus dem Promotionsgebiet „Rechnerarchitektur“ stammten. Weiter führt er zu den aus seiner Sicht bestehenden inhaltlichen Mängeln in Bezug auf die ergänzende Stellungnahme von Prof. Sc. aus. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 70 ff. Bd. I d. GA Bezug genommen. Schließlich wendet er sich auch vertiefend gegen das Gutachten von Prof. St. und die zustimmende Stellungnahme von Prof. Sta. Sodann verstarb Prof. St. während des gerichtlichen Verfahrens. Nach Hinweis des damaligen Berichterstatters vom 31. Mai 2016 entschied der Fakultätsrat, ein weiteres Gutachten einzuholen und hierdurch das Gutachten des verstorbenen Prof. St. sowie die Stellungnahme von Prof. Sta. zu ersetzen. Hierfür bestellte er in seiner Sitzung am 12. September 2016 nach Diskussion der Vorschläge - Herrn Dr. K., Herrn Prof. L. und Herrn Prof. Sl. - Prof. Sl. als Gutachter. Dieser erstellte unter dem 3. Januar 2017 ein Gutachten und bewertete die Arbeit des Klägers mit „non sufficit“ und empfahl die Nichtannahme der Arbeit. In seiner Sitzung vom 6. Februar 2017 fasste der Fakultätsrat daraufhin nach ausführlicher Diskussion folgenden Beschluss: „Der Rat der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik beschließt unter Beachtung und Wertung der Gutachten der Professoren Sa., H., Sc. und Sl. einstimmig, die Promotion [des Klägers] gemäß § 10 (3) der PromO der IEF abzulehnen.“ Der Kläger tritt auch dem neuen Gutachten und dem Beschluss des Fakultätsrats entgegen und begründet seine Klage weitergehend wie folgt: Es sei nicht erkennbar, ob der Gutachter Prof. Sl. über den Schwerpunkt seiner Dissertation informiert worden sei. Gleiches gelte für die Mitglieder des Fakultätsrats. Das Gutachten von Prof. Sl. verkenne das Thema der Dissertation und gehe von unzutreffenden Angaben aus. Es weise sachlich-inhaltliche Fehler auf und lege sachfremde Erwägungen zugrunde. Aufbau- und Inhaltsmängel seien nicht nachvollziehbar begründet worden, eine Gesamtbewertung nach einer selbständigen Gewichtung aller positiven und negativen Aspekte sei nicht erfolgt. Der Gutachter sei nicht offen gegenüber anderen Meinungen gewesen, sondern habe seine - des Klägers - vertretbaren Ansichten als falsch bewertet. Schließlich beruhe die Bewertung auf unsachlichen und unbegründeten Annahmen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einwände wird auf Bl. 208 ff. Bd. II d. GA Bezug genommen. Prof. Sl. wies diese Einwendungen in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2018 zurück. Dieser tritt der Kläger ebenfalls entgegen. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 260 ff. Bd. II d. GA Bezug genommen. Zudem sei auch bezüglich Prof. Sl. die Besorgnis der Befangenheit gegeben, da er sich erst nach mehr als einem Jahr mit den inhaltlichen Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandergesetzt habe und hierbei zudem mehrfach emotionale Formulierungen - „abenteuerlich“, „vorgeschoben“, „dramatisch“ - verwendet habe. Weiter habe dieser Zweifel am Vorliegen des Prototyps geäußert. Dies komme einem Betrugsvorwurf gleich und zeige die Weigerung des Gutachters, die Dissertation vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Daraus lasse sich auch ableiten, dass der Gutachter bei einem Bewertungsfehler nicht unvoreingenommen an eine Neubewertung herangehen werde. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2014 den Beklagten zu verpflichten, nach Einholung eines neuen Dissertationsgutachtens erneut über die Annahme der Dissertation und über dessen Zulassung zur Verteidigung der Dissertation zu entscheiden; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2014 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die beiden Gutachten, die zu dem Urteil „non sufficit“ gekommen sind, nachbessern zu lassen und daraufhin erneut über die Annahme der Dissertation zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte zunächst die Ausführungen seines Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt er aus, Prof. Sc. sei bei der Abstimmung des Fakultätsrats am 7. April 2014 zur geltend gemachten Befangenheit nicht anwesend gewesen. Sie habe sich für diese Abstimmung auch zutreffend für befangen erklärt. Als Vertreter habe Herr Prof. Ki. teilgenommen. Sie und Prof. Sa. seien als Gäste geladen gewesen und zu ihren Gutachten im streitgegenständlichen Promotionsverfahren angehört worden. Nach dieser Anhörung, aber vor der Abstimmung, seien beide aus dem Sitzungszimmer gegangen. Die Befangenheitsvorwürfe des Klägers seien in der Sache haltlos und die Beschlüsse des Fakultätsrats nicht zu beanstanden. Die Auswahl der Gutachter obläge nicht dem Kläger, sondern dem Fakultätsrat. Die Auswahl sei fehlerfrei erfolgt. Den Schwerpunkt seines Promotionsvorhabens eindeutig darzustellen, habe dem Kläger oblegen. Aufgrund der Strukturierung und der Umfänge der einzelnen Kapitel habe der Fakultätsrat nur davon ausgehen können, dass die Arbeit zwei Schwerpunkte, das R. und die Hardwareimplementierung, behandele. Deswegen habe der Fakultätsrat auch Gutachter aus beiden Bereichen bestellt. Prof. Sa. und Prof. H. seien im Fachgebiet Hardware, Prof. Sc. im Fachgebiet Computergrafik und Prof. St. sowohl im Gebiet der Hard- als auch der Software tätig. Prof. Sl. sei ebenfalls auf beiden Gebieten tätig. Der Befangenheitsvorwurf und die Einwände hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Sc. seien - auch mit Bezug auf zwei weitere Stellungnahmen von Prof. Sc. - nicht gerechtfertigt. Ebenfalls seien die Einwände gegen Prof. Sl. unzutreffend. Er sei nicht befangen. Die Gutachten sowie die Stellungnahmen im Rahmen der Überdenkung seien nachvollziehbar und schlüssig. Der Bewertungsspielraum sei nicht überschritten. Der Kläger greife sich zudem Marginalien aus dem Gutachten und der Stellungnahme von Prof. Sl. heraus und deute diese in Grundlagen der qualitativen Einschätzung der Dissertation um. Das Herausgreifen unbedeutender Details der Arbeit und der darauf bezogenen Begutachtung sei insofern irreführend, als die angesprochenen Fragen für sich gesehen keinen Einfluss auf den Gesamteindruck der erbrachten wissenschaftlichen Leistung gehabt hätten. Die Kammer hat am 4. November 2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der Sitzung wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Promotionsakte, Widerspruchsvorgang, Dissertationsschrift des Klägers) Bezug genommen.