Urteil
4 A 214/13
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0401.4A214.13.0A
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Leitsätze
1. Werden in einem Verfahren gerichtlich erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Einsetzung einer Promotionskommission - hier kompetenzrechtlich zweifelhaft als Eilentscheidung durch die Dekanin erfolgt - geäußert, ist es nicht zu beanstanden wenn der zuständige Fakultätsrat zur Verfahrensabkürzung "auf Nummer sicher gehend" eine neue Berufung einer Promotionskommission vornimmt.(Rn.33)
2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Promotionskommissionsmitglieds lässt sich nicht daraus herleiten, dass es auch bereits der zuvor eingesetzt gewesenen Kommission angehörte, deren Einsetzung kompetenzrechtlich zweifelhaft gewesen war. Das gleiche gilt für den Punkt, dass das Promotionskommissionsmitglied als Mitglied der zuvor eingesetzten Kommission bereits - zulasten des Klägers - votiert hatte. Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht zutreffend von dem Bild eines Prüfers (übertragbar hier: eines Promotionskommissionsmitglieds) aus, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist und eine Prüfungsleistung erneut bewerten kann, wenn seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist.(Rn.46)
3. Die Entscheidung einer mit sechs individuell berufenen Mitgliedern besetzten Promotionskommission über die Annahme einer Dissertation ist nicht zu vergleichen mit einer Entscheidung über die Ablehnung der Annahme eine Habilitationsschrift durch den hochschulintern zuständigen Fachbereichsrat. Bei großen "gemischten" Fachbereichen kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sämtliche fachbereichsangehörigen Professoren und Habilitierten, die nach Landesrecht alle stimmberechtigt sind, ausnahmslos hinreichend qualifiziert für die Bewertung der Habilitationsschrift sind. Die höchstrichterliche Einforderung (BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, - 6 C 1/93, juris, an der Abstimmung hatten 54 Stimmberechtigte teilgenommen), dass in solchen Habilitierungsverfahren deshalb begründete Voten erstellt werden müssen, um überprüfen (lassen) zu können, ob die Stimmenabgabe gegen die Gutachtermehrheit jeweils auf einer hinreichenden Durchdringung des Habilitationsthemas und der -schrift beruht - und damit hinreichend sachgetragen ist -, stellt sich bei einer Promotion nicht vergleichbar.(Rn.50)
4. Liegen einer Promotionskommission zwei für die Annahme der Dissertation sich aussprechende Gutachten und ein dagegen sich aussprechendes Gutachten vor, bedarf die Kommissionsentscheidung keiner zusätzlichen Begründung, wenn das Gremium einem der vorliegenden fachwissenschaftlichen Gutachtensseiten folgt. Eine gesonderte Begründung der Gremiumsentscheidung ist nur dann geboten, wenn dritte Gründe, die nicht einem der vorliegenden fachwissenschaftlichen Begutachtungen folgen, abstimmungserheblich gewesen sind.(Rn.55)
5. Greift ein Kläger eine im Überdenkungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens von einem Gutachter erstellte "Nachbefassungsstellungnahme" nach der Einführung in das Verfahren nicht weiter unter Anbringung "wirksamer Hinweise", also substantiiert an, braucht das Gericht nicht von sich aus sich auf "Fehlersuche" in der Bewertung begeben. Einen zwingenden Schluss dahin, dass ein Promotionsgutachten in der Bewertung unvertretbar sein muss, wenn es um zwei Bewertungsstufen von zwei weiteren Gutachten (bei insgesamt 5 Bewertungsstufen) abweicht, gibt es nicht.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden in einem Verfahren gerichtlich erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Einsetzung einer Promotionskommission - hier kompetenzrechtlich zweifelhaft als Eilentscheidung durch die Dekanin erfolgt - geäußert, ist es nicht zu beanstanden wenn der zuständige Fakultätsrat zur Verfahrensabkürzung "auf Nummer sicher gehend" eine neue Berufung einer Promotionskommission vornimmt.(Rn.33) 2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Promotionskommissionsmitglieds lässt sich nicht daraus herleiten, dass es auch bereits der zuvor eingesetzt gewesenen Kommission angehörte, deren Einsetzung kompetenzrechtlich zweifelhaft gewesen war. Das gleiche gilt für den Punkt, dass das Promotionskommissionsmitglied als Mitglied der zuvor eingesetzten Kommission bereits - zulasten des Klägers - votiert hatte. Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht zutreffend von dem Bild eines Prüfers (übertragbar hier: eines Promotionskommissionsmitglieds) aus, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist und eine Prüfungsleistung erneut bewerten kann, wenn seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist.(Rn.46) 3. Die Entscheidung einer mit sechs individuell berufenen Mitgliedern besetzten Promotionskommission über die Annahme einer Dissertation ist nicht zu vergleichen mit einer Entscheidung über die Ablehnung der Annahme eine Habilitationsschrift durch den hochschulintern zuständigen Fachbereichsrat. Bei großen "gemischten" Fachbereichen kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sämtliche fachbereichsangehörigen Professoren und Habilitierten, die nach Landesrecht alle stimmberechtigt sind, ausnahmslos hinreichend qualifiziert für die Bewertung der Habilitationsschrift sind. Die höchstrichterliche Einforderung (BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, - 6 C 1/93, juris, an der Abstimmung hatten 54 Stimmberechtigte teilgenommen), dass in solchen Habilitierungsverfahren deshalb begründete Voten erstellt werden müssen, um überprüfen (lassen) zu können, ob die Stimmenabgabe gegen die Gutachtermehrheit jeweils auf einer hinreichenden Durchdringung des Habilitationsthemas und der -schrift beruht - und damit hinreichend sachgetragen ist -, stellt sich bei einer Promotion nicht vergleichbar.(Rn.50) 4. Liegen einer Promotionskommission zwei für die Annahme der Dissertation sich aussprechende Gutachten und ein dagegen sich aussprechendes Gutachten vor, bedarf die Kommissionsentscheidung keiner zusätzlichen Begründung, wenn das Gremium einem der vorliegenden fachwissenschaftlichen Gutachtensseiten folgt. Eine gesonderte Begründung der Gremiumsentscheidung ist nur dann geboten, wenn dritte Gründe, die nicht einem der vorliegenden fachwissenschaftlichen Begutachtungen folgen, abstimmungserheblich gewesen sind.(Rn.55) 5. Greift ein Kläger eine im Überdenkungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens von einem Gutachter erstellte "Nachbefassungsstellungnahme" nach der Einführung in das Verfahren nicht weiter unter Anbringung "wirksamer Hinweise", also substantiiert an, braucht das Gericht nicht von sich aus sich auf "Fehlersuche" in der Bewertung begeben. Einen zwingenden Schluss dahin, dass ein Promotionsgutachten in der Bewertung unvertretbar sein muss, wenn es um zwei Bewertungsstufen von zwei weiteren Gutachten (bei insgesamt 5 Bewertungsstufen) abweicht, gibt es nicht.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet in der Besetzung durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer nach Anhörung der Beteiligten diesem die Streitsache zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist auf die Sachsituation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen; denn streitentscheidend ist, ob zu diesem Zeitpunkt der Neubescheidungsanspruch besteht. Hieraus folgt, dass die nach Erlass des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides erfolgte Neuberufung der Promotionskommission durch den Fakultätsrat vom 09.07.2014 und die Entscheidung der Kommission über die Nichtannahme der Dissertation des Klägers am 04.12.2014 der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. 1. Der Fakultätsrat war nicht gehindert, am 09.07.2014 eine Neueinsetzung der Promotionskommission vorzunehmen, obwohl bezogen auf die Promotionssache des Klägers bereits zweimalig vorher Kommissionen eingesetzt worden waren. Die erste Kommissionsberufung vom 12.10.2011 mit Prof. Dr. G als Vorsitzenden ist durch die Umbesetzung der Kommission durch den Eilentscheid der Dekanin vom 23.05.2012 beseitigt worden. Diese Umbesetzung ihrerseits war rechtlich aber fehlerhaft, da sie in Ausübung einer Eilkompetenz der Dekanin erfolgt war, ohne dass eine hinreichende Eilbedürftigkeit für diese Umbesetzung gegeben war. Wenn aufgrund gerichtlichen Hinweises hierauf der Fakultätsrat beim Beklagten „auf Nummer sicher gehend“ am 09.07.2014 eine Neuberufung einer Promotionskommission vorgenommen hat, kann dies nicht beanstandet werden, dies war sachgerecht. Gegen eine Neueinsetzung einer Kommission als solche hat der Kläger der Sache nach auch keine Einwände erhoben, allein, dass er sich gegen die neu berufenen Kommissionsmitglieder (vornehmlich) mit Befangenheitsrügen wendet. 2. Die Auffassung des Klägers, dass gegen alle oder auch nur einzelne der neu berufenen Kommissionsmitglieder durchgreifende Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen, wird gerichtlich nicht geteilt. Das gleiche gilt für den ebenso erhobenen Vorwurf, die unterschiedlichen Fachrichtungen der Fakultät seien rechtsfehlerhaft unzureichend bei der Besetzung berücksichtigt worden und Dr. M sei als weisungsabhängiger Beschäftigter nicht berufungsfähig. Hierzu hat das Gericht in einer prozessleitenden Verfügung vom 12.03.2015 ausgeführt: Nach § 21 VwVfG M-V ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen. Ob solches der Fall ist, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat, reicht nicht aus, es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. aufgebracht hat (vgl. etwa Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 272, Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 338, jeweils m. w. N.). Für das Promotionsverfahren gilt Entsprechendes. a) Soweit dies mit einer bestrittenen Befangenheit von Prof. Dr. G begründet wird, bezieht sich dies auf dessen Berufung in eine frühere Promotionskommission und einer späteren Änderung der Besetzung durch eine rechtlich fragwürdige Eilentscheidung der Dekanin. Dass hieraus Bedenken gegen die jetzt in Rede stehende Berufung einer neuen Kommission abzuleiten wären, ist nachvollziehbar nicht dargelegt. Der Fakultätsrat wollte ersichtlich den Streit über Besetzungsfehler in der Vergangenheit beenden durch eine Neueinsetzung einer Kommission für den Promotionsfall A.. Das ist nicht zu beanstanden. b) Soweit eine fehlerhafte Promotionskommissionsbesetzung durch den Fakultätsrat damit begründet wird, dass die Fachrichtungen Politikwissenschaft und Soziologie der Fakultät personell nicht ausgewogen berücksichtigt wären, ist das Erfordernis einer solchen „ausgewogenen Besetzung“, dass alle Fachrichtungen in der Kommission vertreten sein müssen, aus § 8 der Promotionsordnung nicht ableitbar. c) Soweit der Kläger Prof. Dr. B für befangen erklärt, dieser habe sich in die Promotionskommission gedrängt, um dort die Abläufe bestimmen zu können, vernachlässigt diese Argumentation, dass der Fakultätsrat am 09.07.2014 eine Neueinsetzung einer Kommission vorgenommen hat. Bei dieser Fakultätsratssitzung hat Prof. Dr. B entschuldigt gefehlt. Für eine unzulässige Einflussnahme von Prof. Dr. B auf den beschließenden Fakultätsrat ist nichts ersichtlich. Soweit ergänzend die Befangenheit daraus hergeleitet wird, dass Prof. Dr. B (angeblich) bei der Sitzung am 04.12.2014 die (für den Kläger votierenden) Prof.en Dr. E und Dr. S nicht „– wie allgemein üblich – mit Handschlag begrüßt oder sich entsprechend verabschiedet hat“, ist dies – einmal unterstellt das war so, ein Beweisantritt fehlt – zu wenig, um daraus eine Besorgnis der Befangenheit bei der Beurteilungsentscheidung über die Annahme der Promotionsschrift herzuleiten. Auch der Vortrag, Prof. Dr. B habe an dem Kläger ein Exempel statuieren wollen, weil dieser nicht in einem Kolloquium für Doktoranden vorgetragen habe, bleibt unsubstantiiert. Dies wird mit keiner behaupteten Äußerung Prof. Dr. Bs erhärtet. Soweit in diesem Zusammenhang der Befangenheitsvorwurf auf Prof. Dr. L erstreckt wird, ist ebenso wenig Substanz zu erkennen. Soweit eine Befangenheit von Prof. Dr. H daran festgemacht wird, auch sie habe sich negativ hinsichtlich der Nichtteilnahme des Klägers am Kolloquium für Doktoranden geäußert, lässt diese Behauptung für sich keinen Rückschluss auf Befangenheit zu. Gleiches gilt für die Behauptung, diese Gutachterin sei dem Kläger gegenüber negativ eingestellt, weil dieser auf ein Ansinnen, einen ihrer Absolventen bei einer Bank unterzubringen, nicht in der gewünschten Weise reagiert habe. Das Äußern von Kritik hinsichtlich konkreter Handlungsweisen eines Doktoranden lässt für sich keine hinreichend gesicherten Rückschlüsse auf eine Besorgnis der Befangenheit zu. Ein Lehrstuhlinhaber setzt sich nicht dadurch einem begründeten Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aus, dass er einem Doktoranden oder Dritten gegenüber zu dem Verhalten des Doktoranden seine Meinung äußert, solange die Äußerung in Form und Inhalt sachlich bleibt. Wie weit dies geht, zeigt sich auch darin, dass kaum jemand auf die Idee kommen würde, den Doktorvater wegen positiver und negativer Kritik während der Entstehung der Dissertation als befangen für die Gutachtertätigkeit und Mitgliedschaft in der Kommission anzusehen. d) Soweit die Besorgnis der Befangenheit des wissenschaftlichen Mitarbeiters und Kommissionsmitglieds Dr. M gerügt wird, gründet dies auf der Tatsache, dass dieser (nach Angaben des Klägers) am Betriebswirtschaftlichen Institut und darüber hinaus am Institut von Prof. Dr. B beschäftigt ist. Er sei deshalb ein „willfähriger Gefolgsmann“ Prof. Dr. Bs, so der Kläger. Mit einer solchermaßen begründeten Besorgnis der Befangenheit hat sich die Kammer bereits einmal befasst und eine Befangenheitsrüge nicht durchdringen lassen (vergleiche Urteil vom 20.03.2012 – 3 A 1641/10): Auszugehen bei der Bewertung dieses Vortrages ist von der anzuwendenden Promotionsordnung, welche in § 8 Abs. 2 Satz 3 als 'Sollvorschrift' die Berufung eines Mitglieds der Promotionskommission aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät ausdrücklich vorsieht – anscheinend als Ausdruck einer größeren „Praxisnähe“ gegenüber Habilitierten und Professoren. Dass dieses Mitglied nicht (weisungsabhängiger) Mitarbeiter eines der bestellten Gutachter sein dürfte, sieht die Promotionsordnung hingegen nicht vor, solches fordert auch höherrangiges Recht nicht. Damit hat die Promotionsordnung wohl durchaus im Bewusstsein der von der Klägerin geschilderten 'universitären Wirklichkeit' und der damit gegebenen Gefahr sich für eine 'Durchmischung' der Kommissionsmitglieder ausgesprochen. Andererseits stellt die Promotionsordnung auch sicher, dass diesem Mitglied nur in begrenztem Maße Einflussmöglichkeiten zukommen können: Der Mitarbeiter aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät kann weder Kommissionsvorsitzender noch Gutachter sein, § 8 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 PO. Klarzustellen bleibt, dass hinsichtlich der Tätigkeit in der Promotionskommission selbstverständlich keine Weisungsabhängigkeit besteht. An diesen Ausführungen wird festgehalten. Ergänzend ist auszuführen: Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich weiter auch nicht damit begründen, dass Frau Prof. Dr. H im Mai 2012 als Dekanin auf Antrag von Prof. Dr. L die Umbesetzungsentscheidung getroffen hat und alle jetzt neu berufenen Mitglieder der Promotionskommission bereits aufgrund der kompetenzrechtlich fragwürdigen Umbesetzungsentscheidung bei der Kommissionsentscheidung vom 11.06.2012 mitgewirkt hatten. Nach Würdigung des Gerichts gibt es keinerlei Anhalt, dass Prof. Dr. H bei ihrer Umbesetzungseilentscheidung sich von sachfremden Gründen hat leiten lassen (die dann auch auf ihre eigene Wiederberufung am 09.07 2014 ausstrahlen könnten). Dagegen spricht, dass diese Entscheidung nicht von ihr ausging und letztlich auch im Interesse der emeritierten Professoren Dr. E und Dr. S erging, da diese nicht (mehr) in Rostock wohnhaften Kommissionsmitglieder dann nicht gesondert wegen einer Kommissionssitzung anreisen mussten, sondern ein Sitzungstermin ermöglicht wurde, an dem diese absehbar sowieso bereits in Rostock anwesend waren. Die Mitwirkung an der damaligen Kommissionsentscheidung am 11.06.2012 „verbrannte“ die Mitglieder auch nicht für die Neubesetzungsentscheidung vom 09.07.2014. Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.03.2012 – 6 C 19.11, juris) geht zutreffend von einem „hehren“ Bild eines Prüfers aus, was parallel auch für die Promotionskommissionsmitglieder gilt: „… Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung vom Bild eines Prüfers aus, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist. Demgemäß ist nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf die Prüferentscheidung als Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Prüferaufgaben zu werten (vgl. nur Urteil vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).“ Wenn trotz gerichtlicher Beanstandung an der inhaltlichen Bewertung eines Prüfers diesem regelmäßig zuzutrauen ist, unter Beachtung einer gerichtlichen Vorgabe fair und unvoreingenommen erneut über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, ist dies ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem allein die förmliche Berufung der Kommissionsmitglieder als Inhalt einer Eilkompetenzentscheidung fehlerhaft gewesen ist. Auch unter Zugrundelegung einer Gesamtschau aller vorgetragenen Befangenheitsgesichtspunkte gelangt das Gericht nicht zur Annahme hinreichender Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dem Kläger ist einzuräumen, dass für eine Besorgnis der Befangenheit bereits der „böse Anschein“ reichen muss und weiter im Prüfungsrecht zum Schutze verfassungsrechtliche Grundrechte besondere Verfahrensvorsorge zu treffen ist, um einen Prüfling zu schützen, weil die Bewertungsentscheidung als solche selbst nicht voll justiziabel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 1 BvR 1529/84, juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Prüfling – genauso ein Promotionskandidat – getroffene Prüfungsentscheidungen ohne hinreichende Gründe mit dem Befangenheitsvorwurf anfechten kann. Die geltend gemachten Gründe – in der mündlichen Verhandlung auch dahin ergänzt, Frau Prof. Dr. H, Prof. Dr. B und Prof. Dr. L lehnten entgegen der Praxis ihrer Vorgänger an den Lehrstühlen externe Promovenden wie den Kläger ab und bewerteten diese entsprechend –, erscheinen dem Gericht zu pauschal und zu wenig mit Tatsachen belegt, um ihnen nachzugehen. Eine Beweisaufnahme zur Erhärtung wäre eine solche „ins Blaue“. Gleiches gilt für die vom Kläger selbst in der Verhandlung vorgetragene Behauptung, sein Doktorvater Prof. Dr. E habe einen Promovenden von Frau Prof. Dr. H „durchfallen lassen“, worauf Frau Prof. Dr. H bei ihm, dem Kläger, als Retourkutsche entsprechend reagiert habe. Auf derselben Ebene bewegt sich der Vortrag, das persönliche Verhältnis zwischen den Gutachtern Prof. Dr. E und Prof. Dr. S zu den weiteren Professoren der Promotionskommission sei belastet, was einer unvoreingenommenen Bewertung durch letztere entgegenstehe. Auch hier gilt, dass grundsätzlich einem Promotionskommissionsmitglied im Wege eines Vertrauensvorschusses zuzutrauen ist, bei seiner Bewertung der Dissertationsschrift persönliche Sympathien und Antipathien zu den weiteren Kommissionsmitgliedern oder dem Promovenden ausklammern zu können. Dieser Vertrauensvorschuss wird im Übrigen auch dem Doktorvater entgegengebracht, auch diesem wird zugetraut, trotz seiner Nähe zum Promovenden und zur Dissertationsschrift, deren Wachsen er begleitet und mit Hinweisen gefördert hat, die Arbeit neutral und fair unter Anwendung des gebotenen wissenschaftlichen Maßstabes zu bewerten. Letztlich bringt der Kläger nach Wertung des Gerichts eine „Verschwörungstheorie“ vor, ohne für deren Berechtigung hinreichende Tatsachen vorzulegen. 3. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler daran fest macht, dass nicht alle Mitglieder der Promotionskommission schriftliche Gutachten oder Voten vorgelegt haben und die Entscheidung der Promotionskommission selbst schriftlich dezidiert begründet worden sei, greift auch dies zur Überzeugung des Gerichts nicht durch. a) Weder der Promotionsordnung noch allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen noch höherrangigem Recht ist nach Auffassung des Gerichts zu entnehmen, dass alle Kommissionsmitglieder schriftlich zu votieren/und oder ihre Argumentation in der Kommissionssitzung schriftlich niederzulegen haben. Nach § 11 Abs. 2 der Promotionsordnung vom 22.06.2010 (PromO) können – zusätzlich zu den bestellten Gutachtern – zwar alle Professoren und Habilitierten der Fakultät weitere Gutachten anfertigen und eine Beurteilung vorschlagen oder Stellungnahmen beisteuern – eine Verpflichtung hierzu besteht indes nicht. Dies gilt auch für die Promotionskommissionsmitglieder, die selbst nicht zum Gutachter bestellt sind. Stimmberechtigt über die Frage der Annahme einer Dissertation sind letztlich aber nur die – hier sechs – Mitglieder der eingesetzten Kommission, § 12 Abs. 2 PromO. Soweit der Kläger zur Stützung seiner Auffassung Rechtsprechung zu Habilitierungsverfahren, letztlich fußend auf der Grundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1994 – 6 C1/93, juris, anführt, verkennt er die dortigen Besonderheiten, die eine Übertragbarkeit auf Promotionsverfahren und dafür vom Fakultätsrat eingesetzte Promotionskommissionen ausschließt (vergleiche hierzu Wolkewitz, Anforderungen an die Bewertung von Habilitationsleistungen und an das Habilitationsverfahren, NVwZ 1999, 850 ff.). Im Promotionsrecht sind kleine Entscheidungskommissionen mit wenigen abstimmungsberechtigten Mitgliedern – hier sechs – die Regel. Auch kann bei dieser unter Berücksichtigung des Promotionsthemas individuell vom Fakultätsrat vorgenommenen Besetzung der Kommission davon ausgegangen werden, dass sämtliche Mitglieder den erforderlichen Sachverstand zur Beurteilung der Dissertationsschrift mitbringen. Dies unterscheidet sich grundlegend von der dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) vorgelegen habenden Situation in einem Habilitationsverfahren, bei der die Ablehnung der Annahme der Habilitationsschrift mit einem Abstimmungsverhältnis von 43 zu 11 durch den hochschulintern zuständigen Fachbereichsrat erfolgte, obwohl vier der fünf bestellten Gutachter für die Annahme, nur einer dagegen gutachterlich votiert hatten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den fachwissenschaftlichen Gutachten in diesem Zusammenhang eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung aufgrund einer Vermutung der fachlichen Richtigkeit beimisst und besondere Hürden für eine abweichende Bewertungsentscheidung des Fachbereichsrats sowie eine besondere Begründungspflicht insoweit aufstellt, ist dies auf das Promotionsverfahren nicht übertragbar. Die Beurteilung der Qualität einer Habilitationsschrift stellt gegenüber der einer Dissertationsschrift nochmals gesteigerte Anforderungen an die Abstimmungsberechtigten. Bei großen „gemischten“ Fachbereichen kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sämtliche fachbereichsangehörigen Professoren und Habilitierten, die nach Landesrecht im Fall des Bundesverwaltungsgerichts alle stimmberechtigt waren, ausnahmslos hinreichend qualifiziert sind. Die höchstrichterliche Einforderung, dass in solchen Habilitierungsverfahren deshalb begründete Voten erstellt werden müssten, um überprüfen (lassen) zu können, ob die Stimmenabgabe gegen die Gutachtermehrheit jeweils auf einer hinreichenden Durchdringung des Habilitationsthemas und der -schrift beruht – und damit sachgetragen ist –, stellt sich bei einer Promotion aus den angesprochenen Gründen nicht vergleichbar. b) Nach Auffassung des Gerichts bedurfte es seitens der Promotionskommission über das, was im Protokoll vom 04.12.2014 festgehalten ist, auch aus sonstigen Überlegungen heraus keiner zusätzlichen Begründung für die letztlich mit vier zu zwei Stimmen erfolgten Ablehnung der Annahme der Arbeit des Klägers als Dissertation. Ausweislich des Protokolls hatten zunächst alle Kommissionsmitglieder individuell versichert, die Arbeit und die drei Gutachten zu kennen und sich eine vorläufige Meinung gebildet zu haben. Sodann führten nacheinander alle Mitglieder ihre Kritik und Bewertung der Arbeit in einem maximal 5-minütigen Vortrag aus. Daran schloss sich eine Diskussion an, die schließlich in einer Handabstimmung endete. Enthalten die schriftlichen Gutachten und Stellungnahmen zur Dissertationsschrift divergierende Empfehlungen bezüglich der Annahme der Dissertation, so entscheidet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 PromO die Kommission, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Diese Entscheidung wird auf der Basis und unter Auseinandersetzung mit den dem Gremium vorliegenden fachwissenschaftlichen Gutachten getroffen. Sie bedarf im Regelfall keiner zusätzlichen Begründung, wenn jedenfalls einem der fachwissenschaftlich begründeten Begutachtungen gefolgt wird. Soweit dies im Ergebnis zulasten des Kandidaten ausfällt, kann dieser sich, wenn er sich von der Mehrheitsauffassung des Entscheidungsgremiums rechtswidrig behandelt fühlt, gegen diese fachwissenschaftliche Begutachtung desjenigen Gutachters wenden, dem sich das Mehrheitsvotum angeschlossen hat. Eine gesonderte schriftliche Begründung der Gremiumsentscheidung ist nur dann geboten, wenn dritte Gründe, die nicht einem der vorliegenden schriftlichen Begutachtungen folgen, abstimmungserheblich gewesen sind. Diese dann erforderliche Begründungspflicht folgt schon aus dem Grundsatz, dass Besonderheiten in der Kommissionssitzung im Protokoll festzuhalten sind. Zusätzlich folgte dies aber auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes, welches für solche Fälle dann einen Begründungszwang einfordert. Für eine solchermaßen vorliegend erforderliche Begründungspflicht ist nichts ersichtlich. 4. Soweit sich der Kläger inhaltlich gegen die Bewertung seiner Dissertationsschrift durch Frau Prof. Dr. H wendet, greifen die dortigen Rügen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, als was die als „Gutachterliche Stellungnahme“ in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des in Untervollmacht als Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Prof. Dr. J zu klassifizieren ist. Jedenfalls kann diese als Parteivortrag Berücksichtigung finden. Soweit dieser Stellungnahme nicht nur eine eigenständige, für den Kläger günstiger ausfallende Bewertung der Arbeit vorgenommen hat – insoweit ist sie unbeachtlich, da Prof. Dr. J nicht Prüfer/Promotionskommissionsmitglied ist –, greifen die Bewertungsrügen jedenfalls nicht durch. Mit dieser Stellungnahme hat der Beklagte die Gutachterin Prof. Dr. H befasst, die unter dem 20.03.2015 auf gut 20 Seiten sich mit der Kritik an ihrer Bewertung auseinandergesetzt hat. Der Sache nach handelt es sich um eine Nachbefassung im Sinne eines Überdenkens des eigenen Gutachtens durch den Gutachter aufgrund „wirkungsvoller Hinweise“ durch den Prüfling (vgl. allgemein hierzu: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 789 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Eine solche Nachbefassung ist nicht nur während des Widerspruchsverfahrens, sondern auch während des Klageverfahrens jederzeit möglich. In der Nachbefassungsstellungnahme bestätigt die Gutachterin ihre Bewertung. Die Arbeit weise einige positive Aspekte, wie zum Beispiel die aufschlussreichen Einblicke in die Praxis des Private Wealth Management, aber eben auch sehr viele negative Aspekte auf. Nach sorgfältiger Abwägung sowohl der positiven als auch der negativen Punkte sei sie zu dem Schluss gekommen, die Arbeit mit „non sufficit“ zu bewerten. In dem Gutachten habe sie – wie von der Promotionsordnung gefordert – diese Bewertung begründet und dementsprechend auf die zahlreichen Mängel hingewiesen. Aus dieser Tatsache darauf zu schließen, dass positive Aspekte nicht in die Bewertung eingegangen seien, sei ein Trugschluss. soweit weiter behauptet werde, sie lehne Dissertationsthemen mit hoher Praxisrelevanz ab, was auch die an ihrem Lehrstuhl betreuten Dissertationsthemen belegten, sei dies falsch. Sie habe auch nichts gegen die (Bank-)Praxis oder gar das Private Wealth Management, habe sie doch selbst eine Bankausbildung absolviert und bei der Deutschen Bank gearbeitet. Außerdem gehörten die Betriebswirtschaftslehre zu den angewandten Wissenschaften und weise schon allein daher einen hohen Praxisbezug auf. Im Weiteren befasst sich die Gutachterin auf zwanzig Seiten in einer synoptischen Darstellung mit den einzelnen Kritikpunkten der Stellungnahme Prof. Dr. J. Mit dieser vom Beklagten in das Verfahren eingebrachten Nachbefassungsstellungnahme, die für sich nach Auffassung des Gerichts stimmig ist, hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Ohne neuerliche Kritik der Klägerseite an dem aktualisierten Begutachtungsstand sieht das Gericht keinen Grund, die Bewertung im Einzelnen zu überprüfen. Es ist Sache des Klägers, „wirkungsvolle Hinweise“ auf mögliche Bewertungsfehler vorzutragen (vgl. nochmals Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 789). Die Nachbefassungsstellungnahme ist dem Kläger nach Aktenlage gerichtlich unter dem 27.03.2015 zusammen mit dem Einzelrichterübertragungsbeschluss und der Ladung zur damals auf den 29.04.2015 angesetzten mündlichen Verhandlung übermittelt worden. Für die Ladung liegt ein Empfangsbekenntnis vor. Auf Antrag der Klägervertretung wurde wegen einer Terminsüberschneidung der Verhandlungstermin dann abgesetzt. Soweit der unterbevollmächtigte Klägervertreter in der heutigen Verhandlung angab, diese Erwiderung von Prof. Dr. H nicht zu kennen, mag dies dem geschuldet sein, dass dieser Unterbevollmächtigte nach eigener Einlassung nicht Mitglied der den Kläger vertretenden Kanzlei ist und von dieser nur punktuell Aufträge, gegebenenfalls auch zur Terminswahrnehmung in Untervollmacht, erhält. Mit dem dem Kläger übermittelten Schriftsatz des Beklagten vom 19.11.2015 hatte dieser im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme von Frau Prof. Dr. H vom 20.03.2015 in das Gerichtsverfahren eingeführt sei und keine weitere Stellungnahme erfolgen werde. Auch hierzu hat sich die Klägerseite inhaltlich nicht eingelassen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das seit mehr als drei Jahren rechtshängige Verfahren von Amts wegen zu vertagen, um der Klägerseite erneut Gelegenheit zu einer Einlassung auf die Nachbefassungsstellungnahme von Frau Prof. Dr. H zu ermöglichen. Ein entsprechender Vertagungsantrag ist von Klägerseite nicht gestellt worden. Vielmehr wurde in der Verhandlung angedeutet, gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren beim Oberverwaltungsgericht zur Nachbefassungsstellungnahme vortragen zu wollen. Soweit der Kläger in diesem Kontext pauschal rügt, die Gutachterin Prof. Dr H habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten, knüpft dies an dem früheren Vorbringen an, ihr Gutachten müsse falsch sein, weil die beiden anderen Gutachter die Arbeit mit „cum laude“ bewertet hätten. Dem vermag sich aber das Gericht nicht anzuschließen. Es gibt keinen zwingenden Schluss dahin, dass ein Promotionsgutachten in der Bewertung unvertretbar sein muss, wenn es um zwei Bewertungsstufen von zwei weiteren Gutachten (bei insgesamt fünf Bewertungsstufen) abweicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Annahme seiner Dissertation, welche zur Beendigung seines Promotionsverfahrens führt. Der Kläger beantragte am 07.07.2011 die Eröffnung seines Promotionsverfahrens und reichte eine Dissertation mit dem Titel „Wachstumsstrategien im Private Wealth Management: Herausforderung für das strategische Bankmanagement“ ein. Mit der Eröffnung des Verfahrens am 12.10.2011 wurde vom Fakultätsrat eine Promotionskommission mit folgenden Mitgliedern berufen: Vorsitzender: Prof. Dr. G Gutachterin: Prof. Dr. H Gutachter: Prof. Dr. E Gutachter: Prof. Dr. S weiteres Mitglied: Prof. Dr. L weiteres Mitglied: Frau Dr. S Die Gutachterbestellung entsprach dem Vorschlag des Klägers in seinem Eröffnungsantrag. Mit Gutachten vom 10.05.2012 bzw. 19.04.2012 bewerteten Prof. Dr. E und Prof. Dr. S die Arbeit mit dem Prädikat „cum laude“. Frau Prof. Dr. H bewertete die Arbeit mit Gutachten vom 04.05.2012 mit „non sufficit“. Mit E-Mail vom 10.05.2012 regte der Sprecher des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Wirtschafts-und Sozialwissenschaftlichen Fakultät beim Beklagten, Prof. Dr. N, gegenüber dem Büro der Promotionsbeauftragten der Fakultät eine Änderung in der Besetzung der Promotionskommission an. Prof. Dr. G habe sich für befangen erklärt und solle im Vorsitz durch Prof. Dr. L ersetzt werden; Frau Dr. S sei demnächst freigestellt (Mutterschutz) und an ihre Stelle solle Herr Dr. M treten; als weiteres Mitglied solle Herr Prof. Dr. B in die Kommission einrücken. Mit E-Mail vom 23.05.2012 wandte sich der danach designierte Kommissionsvorsitzende Prof. Dr. L an Frau Prof. Dr. H in ihrer Funktion als damalige Dekanin, schilderte, dass er als designierter Kommissionsvorsitzender die Chance für eine Promotionskommissionssitzung bereits am 11.06.2012 in der Promotionsangelegenheit des Klägers sehe, da die auswärtig wohnhaften Gutachter Prof. Dr. E und Prof. Dr. S aus anderen Gründen an diesem Tag bereits in Rostock weilen würden, und regte eine Eilentscheidung über die Umbildung der Kommission an. Mit E-Mail vom gleichen Tage an Prof. Dr. L traf die Dekanin die angeregte Eilentscheidung zur Umbildung der Kommission (cc an Dekan WSF und Prodekan WSF). Nachdem auf eine E-Mail-Umfrage bis auf das Mitglied Dr. M alle Mitglieder der neu zusammengesetzten Kommission signalisiert hatten, am 11.06.2012 ab 14:00 Uhr an einer Kommissionssitzung teilnehmen zu können, setzte Prof. L den Sitzungstermin auf dieses Datum und 15:00 Uhr fest. Ausweislich eines als E-Mail an die Kommissionsmitglieder verschickten Protokolls tagten die fünf erschienen Mitglieder von 15:27 Uhr bis 15:42 Uhr, als entschuldigt aufgeführt wird dort das Kommissionsmitglied Dr. M. Bei der abschließenden Abstimmung sprachen sich zwei Kommissionsmitglieder für die Annahme drei für die Ablehnung der Dissertation aus. Als Ergebnis hält das Protokoll fest, dass die Arbeit des Klägers nach der Gremiumsentscheidung nicht den hohen Anforderungen, die an eine Dissertation zu stellen seien, genüge. Am 13.06.2012 beschloss der Fakultätsrat – nach einer Erörterung der vom Kläger per E-Mail vorgetragenen Rügen gegen die Ablehnungsentscheidung – die Bestätigung der Eilentscheidung der Dekanin zur Änderung in der Besetzung der Promotionskommission. Der Fakultätsrat bestätigte weiter auch den Beschluss zur Nichtannahme der Dissertation. Mit Bescheid der Promotionsbeauftragten der Fakultät vom 20.06.2012 sprach diese gegenüber dem Kläger förmlich die Nichtannahme der Dissertation aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2013, zur Post gegeben am 17.01.2013, als unbegründet zurück. Am 13.02.2013 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Nach gerichtlich geäußerten Bedenken, ob es zur Kompetenz der Dekanin gehört habe, die Zusammensetzung der Promotionskommission im Wege einer Eilentscheidung abzuändern, hat der Beklagte mitgeteilt, auf Vorschlag der Promotionsbeauftragten eine Promotionskommission samt Vorsitzenden für die Promotionssache des Klägers durch den Fakultätsrat neu einsetzen und diese Kommission dann erneut entscheiden lassen zu wollen. Was die Besetzungsvarianten angehe, komme für ihn einmal die ursprüngliche Besetzung mit Prof. Dr. G als Vorsitzenden in Betracht, zum anderen aber auch eine Besetzung mit den Promotionskommissionsmitgliedern, wie sie als Eilentscheidung von der Dekanin am 23.05.2012 vorgenommen worden sei. Der Kläger möge sich insoweit äußern. Der Kläger zeigte sich mit keiner dieser Besetzungsvarianten einverstanden. Im August 2014 hat der Beklagte dann – auch ohne Einigung mit der Gegenseite – die Neuberufung der Promotionskommission durch den Fakultätsrat in der Besetzung mitgeteilt, wie sie durch die Eilentscheidung von Frau Prof. H berufen worden war: Vorsitzender: Prof. Dr. L Gutachterin: Prof. Dr. H Gutachter: Prof. Dr. E Gutachter: Prof. Dr. S weiteres Mitglied: Prof. Dr. B weiteres Mitglied: Dr. M Nach dem vorgelegten Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 09.07.2014 heißt es zur Neuberufung der Kommission, dass „der Eilentscheid der damaligen Dekanin zur Änderung der Zusammensetzung der Promotionskommission nicht rechtmäßig“ gewesen sei. Daraufhin hat der Kläger mit einem Eilrechtsschutzverfahren beim erkennenden Gericht versucht, eine Entscheidung der neu eingesetzten Promotionskommission in seiner Promotionssache in der erfolgten Besetzung zu verhindern (vgl. 3 B 943/14). Die Besetzung mit den Professoren Dr. H, Dr. L und Dr. B sei wegen Befangenheit dieser fehlerhaft, das Gericht müsse dem Beklagten aufgeben, insoweit eine Umbesetzung vorzunehmen. Mit Beschluss vom 06.11.2014 hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsantrag seien glaubhaft gemacht. Der Kläger könne und müsse sein Rechtsschutzziel über die vorliegende Neubescheidungsklage verfolgen. Die dagegen eingelegt Beschwerde des Klägers (vgl. OVG Greifswald, 2 M 157/14) wurde inhaltlich nicht beschieden, da die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärten, nachdem die neu eingesetzte Promotionskommission am 04.12.2014 zusammengetreten war und über die Promotionssache des Klägers erneut entschieden hatte. In der angeführten, 49 Minuten währenden Sitzung der neu berufenen Kommission versicherten alle sechs berufenen Kommissionsmitglieder, die Promotionsschrift und die drei erstellten Gutachteten zu kennen und sich eine vorläufige Meinung gebildet zu haben. Sodann erfolgte eine Aussprache, in der laut Protokoll jedes Mitglied seine Sicht und Bewertung erläuterte. Nach kurzer Diskussion stimmten anschließend zwei Mitglieder für die Annahme der Arbeit, vier dagegen. Der Kläger vertritt zur Begründung seiner Klage einmal die Auffassung, dass auch die neuerliche Entscheidung der Promotionskommission am 04.12.2014 fehlerhaft sei, weil an ihr wiederum die Professoren Dr. H, Dr. L und Dr. B mitgewirkt hätten. Diese seien befangen, wie sich aus den Vorgängen der früheren Einsetzung der Kommission durch die Dekanin und aus ihrem Verhalten in dieser Promotionssache des Klägers ergebe. Der Kläger wiederholt insoweit sein Vorbringen aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 B 943/14. Auch die Berufung von Dr. M sei wegen dessen Weisungsabhängigkeit fehlerhaft. Weiter rügt er Bewertungsfehler im Gutachten von Frau Prof. H. Wenn die beiden anderen Gutachter die Arbeit mit cum laude bewerteten, ergebe sich dies bereits aus ihrer Bewertung mit non sufficit. Weiter legt er eine als „gutachterliche Stellungnahme zum Gutachten von Frau Prof. Dr. H“ bezeichnete Einlassung von Prof. Dr. J, einem Juristen, der im verwandten Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers meist als Rechtsassessor und Sachbearbeiter aufgeführt ist, vor. Dieses gelangt unter Auseinandersetzung mit der Arbeit und dem Gutachten zu der Gesamtwürdigung, dass die Arbeit keine gravierenden Mängel in Struktur und Aufbau enthalte. Das gesamte Gutachten sei rechtsfehlerhaft, weil in auffälligem Maße allein negative Aspekte benannt und positive Gesichtspunkte nicht erwähnt, formale Mängel überbewertet würden und sich einem objektiven Betrachter die Besorgnis der Befangenheit aufdränge, weil die Gutachterin den Kläger mit einem Geschäftsbereich identifiziere, den sie inhaltlich ablehne und für den die keine Forschungsrelevanz sehe, obgleich der Promotionsausschuss das Thema angenommen habe, weshalb ihre subjektive Bewertung willkürlich sei. Mit dieser Kritik hat der Beklagte auf Bitten des Gerichts die Gutachterin Prof. Dr. H befasst. Diese hat sich hierzu in einer zwanzigseitigen gutachterlichen Stellungnahme vom 20.03.2015 eingelassen und dabei an ihrer Bewertung der Arbeit festgehalten. Hierauf hat der Kläger nicht repliziert. Der Kläger rügt weiter, dass neben den drei bestellten Gutachtern die übrigen Mitglieder der Promotionskommission keine schriftlichen Begründungen für ihr Abstimmungsverhalten vorgelegt hätten. Dies sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, nachdem ihre Stimmenabgabe in der Kommissionssitzung von zwei der drei Gutachten, die zur Bewertung „cum laude“ gelangt seien, bewertungsmäßig abwiche. Die schriftliche Niederlegung sei erforderlich, um zu können, ob die Ablehnung von hinreichendem fachwissenschaftlichen Sachverstand getragen seien (unter Stützung auf BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 – 6 C 1/93, juris). Unter Berücksichtigung der protokollierten Aussagen von Prof. Dr. B im Protokoll vom 04.12.2014 stelle sich die Frage, ob dieser die Gutachten überhaupt gelesen habe. Das gelte auch für die anderen Kommissionsmitglieder. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Promotionsbeauftragten bei der Wirtschaft- und sozialwissenschaftlichen Fakultät beim Beklagten vom 20.06.2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2013 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.