Urteil
2 A 1375/20 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0816.2A1375.20SN.00
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Leitsätze
Teilweise Stilllegung eines Betriebs wegen fehlender ordnungsgemäßer Abluftreinigung.(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilweise Stilllegung eines Betriebs wegen fehlender ordnungsgemäßer Abluftreinigung.(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Die Anordnung der teilweisen Stilllegung der Sauenanlage war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Der Verwaltungsakt stützt sich auf § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG und damit auf eine taugliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. 2. Er ist auch formell rechtmäßig. a. Der Beklagte ist für die Anordnung der Stilllegung nach § 3 Nr. 2 lit. e der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung sachlich und nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung örtlich zuständig. b. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet. aa. Die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde ist nicht zu beanstanden. Nach § 24 Abs. 1 VwVfG M-V hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Nach Abs. 2 hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstige Umstände zu berücksichtigen. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG M-V bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 VwVfG M-V kann sie insbesondere Auskünfte jeder Art einholen (Nr. 1) und Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder ihre schriftliche oder elektronische Äußerung einholen (Nr. 2). Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG M-V). Im Bereich des Immissionsschutzrechts sind die Eigentümer und Betreiber von Anlagen nach § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG u. a. verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Weigert sich ein Beteiligter, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Hamann, in: BeckOK-VwVfG, 64. Edn. – Stand: Juli 2024, § 26 Rn. 21). Von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Behörde vorschnell von einem feststehenden Sachverhalt ausgeht und weitere Ermittlungen nicht vornimmt oder irrtümlich die Entscheidungsrelevanz bestimmter Umstände verkennt (vgl. Heßhaus, in: BeckOK-VwVfG, 64. Edn. – Stand: Juli 2024, § 24 Rn. 27). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte vorschnell von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Er hat ab dem 14. November 2018 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids acht Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, mehrere Gespräche mit der Klägerseite geführt und Auskünfte von dem mit der Wartung beauftragten Unternehmen ….. eingeholt. Bei letzterem war der Beklagte nicht gehindert, die Auskünfte telefonisch einzuholen. Zusätzlich hat der Beklagte die Klägerin wiederholt zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, dem diese nur zögerlich oder gar nicht nachgekommen ist. Wie sich aus dem DLG-Prüfbericht ergibt und von Seiten des …… bestätigt wurde, verfügt die installierte …… werkseitig über ein EBTB, das die Klägerin entweder entfernt oder dessen Inhalt dem Beklagten nicht zugänglich machte. Aufgrund dessen und einer Vielzahl weiterer im Rahmen der Anlassüberwachungen gewonnenen Erkenntnisse und der Gespräche mit Mitarbeitern von …… konnte der Beklagte hinreichend sicher auf den nicht ordnungsgemäßen Betrieb der ARA schließen (siehe hierzu sogleich noch ausführlicher infra I.3.a.bb.[2][b]) und war nicht zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet. Davon unabhängig würde sich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht auf die Entscheidung auswirken, weil der Beklagte aufgrund des gerichtlich festgestellten Sachverhalts mangels eines atypischen Falles zur Erlass der Teilstilllegungsanordnung ohnehin verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu sogleich infra I.3.b. sowie zur Unbeachtlichkeit Heßhaus, a. a. O., Rn. 28 f.). bb. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V liegt nicht vor. Die Klägerin erhielt jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie trotz Gewährung einer Fristverlängerung ungenutzt verstreichen ließ. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre damit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG M-V geheilt. c. Schließlich wurde der Verwaltungsakt auch hinreichend begründet im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVfG M-V. Nach § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG M-V sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll nach S. 3 auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Weil nach § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG eine Stilllegung oder Beseitigung der Anlage erfolgen soll und die Ermessensausübung schon im Sinne des Einschreitens intendiert ist, kann sich die Begründung auf die Darlegung beschränken, dass kein atypischer Sachverhalt vorliegt (vgl. Tiedemann, in: BeckOK-VwVfG, 64. Edn. – Stand: Juli 2024, § 39 Rn. 49 m. w. N.). Weitergehende Anforderungen an die Begründetheit ergeben sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, der nur den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erfasst, die nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein kann. Weil keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt ersichtlich waren und von der Klägerin auch nicht vorgetragen wurden, konnte der Beklagte sich in seiner Begründung auf einen Hinweis zum Fehlen eines atypischen Sachverhalts beschränken. Davon unabhängig geht der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid auf einen möglichen atypischen Fall wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit des Betriebs ein. Zusätzlich hat der Beklagte hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt und in seinem Widerspruchsbescheid dargelegt. Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Beklagte habe seine Entscheidung zugunsten einer (teilweise) Stilllegung anstelle einer Beseitigung der Anlage nicht begründet. Im Ausgangsbescheid legt er dar, dass die Anordnung nicht weitergehen dürfe, als diese zur Rückführung auf den rechtmäßigen Zustand erforderlich ist, weshalb er nur die teilweise Stilllegung anordne. Hieraus ergibt sich zugleich die Begründung dafür, weshalb eine (teilweise) Beseitigung anstelle einer Stilllegung als nicht verhältnismäßig eingeschätzt wurde. 3. Der Verwaltungsakt ist zudem materiell rechtmäßig. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt vor. aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist der Erlass des Widerspruchsbescheides, das heißt, der 22. Juni 2020 (VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 22 CS 23.693 –, Rn. 31, juris; Beschluss vom 18. Januar 2018 – 22 CS 17.2330 u. a. –, Rn. 35, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 12 LA 184/09 –, Rn. 13, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 1 B 138/00 –, Rn. 3, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, Rn. 22, juris – anders aber zuvor, Urteil vom 14. Juni 1991 – 14 UE 1162/85, Rn. 14, juris; VG Würzburg, Urteil vom 19. März 2024 – W 4 K 22.472 –, Rn. 55, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 8. März 2022 – M 28 K 20.6718 –, Rn. 36, juris; VG Halle, Urteil vom 23. März 2012 – 4 A 73/10 –, Rn. 45, juris; Appel, in: ders./Ohms/Sauer, BImSchG, 2021, § 20 Rn. 50; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. EL – Stand: Februar 2018, § 20 BImSchG Rn. 25; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 Rn. 20; vgl. Prall, in: GK-BImSchG, 2016, Rn. 79; a. A. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 103. EL – Stand: März 2024, § 20 BImSchG Rn. 85). bb. § 20 Abs. 2 S. 1 setzt tatbestandlich voraus, dass eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wurde. (1) Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine, deren Errichtung und Betrieb einem Genehmigungserfordernis unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 u. 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 S. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), Positionen 7.1.8.1 und 7.1.9.1 des Anhangs zur 4. BImSchV, wovon auch die Beteiligten ausgehen. (2) Die Anlage wurde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. (a) Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betrieb unter Verstoß gegen eine mit der Genehmigung verbundene Auflage erfolgt. Denn diese Konstellation wird von § 20 Abs. 1 S. 1 BImSchG erfasst. Ein Betrieb ohne Genehmigung erfolgt hingegen u. a. dann, wenn die Genehmigung den Betrieb in einer bestimmten Weise vorgibt und die tatsächliche Betriebsweise hiervon abweicht. Ob die Genehmigung bestimmte Vorgaben für die Betriebsweise oder Errichtung der Anlage enthält, betrifft die Frage der inhaltlichen Reichweite der Genehmigungswirkung. Was Gegenstand der Genehmigung ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Antrag und den dazu eingereichten Antragsunterlagen und nach dem Tenor und der Begründung des Genehmigungsbescheides. Ob in dem Bescheid enthaltene Nebenbestimmungen Auflagen darstellen oder derart eng mit dem Gesamtinhalt der Genehmigung verbunden sind, dass sie Inhaltsbestimmungen darstellen, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 M 42/19 –, Rn. 37, juris; vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 103. EL – Stand: März 2024, § 20 BImSchG Rn. 24, 45). In der Regel haben Vorgaben zur Emissions- oder Immissionsbegrenzung ein solches Gewicht, dass sie untrennbar mit dem Genehmigungsinhalt verbunden sind und damit Inhaltsbestimmungen darstellen (Hansmann/Röckinghausen, a. a. O., Rn. 45). Vorliegend hat die Klägerin die Erweiterung der Sauenanlage beantragt, wobei der Betrieb der bereits vorhandenen ARA in der BE 1 Gegenstand der Antragsunterlagen war. Ebenfalls wurde der Betrieb der ARA mit einem Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent von der ebenfalls zu den Antragsunterlagen gehörenden Ammoniakimmissionsprognose vorausgesetzt. Auf diese Unterlagen nimmt der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2008 Bezug und macht sie zum Bestandteil der Genehmigung. Dass unter Position 2.3.1.1 der Nebenbestimmungen als "Auflage" die Errichtung und der Betrieb der Anlage entsprechend der zuvor genannten Unterlagen aufgegeben wird, ist unschädlich. Denn der ordnungsgemäße Betrieb der ARA ist von erheblicher Bedeutung für die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, b der 4. BImSchV) und untrennbar mit der Genehmigung verbunden. Dies ergibt sich aber nicht allein aus der Bedeutung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte. Sondern zudem ergibt sich aus der Bescheidbegründung, dass die Ammoniakprognose zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen erarbeitet worden ist. (b) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Sauenanlage ohne ordnungsgemäßen Betrieb der ARA und damit ohne die erforderliche Genehmigung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt betrieben wurde. (aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, Rn. 16, juris). (bb) Das Gericht stützt seine Überzeugung im vorgenannten Sinne auf folgende Umstände: Bereits nach Installation der ARA wurden diverse ARA Mängel festgestellt (BA 5 Bl. 59 ff.). Bei einer Funktionsmessung wurde zwar am 11. Juli 2006 eine Funktionsleistung der einzelnen Module von über 70 Prozent gemessen (BA 1 Bl. 180). Den Protokollen – an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln sieht – zu den Anlassüberwachungen vom 14. November 2019, 6. März 2019, 11. April 2019, 30. April 2019, 18. Juni 2019, 20. August 2019, 9. Dezember 2019, zu dem Gesprächstermin in den Räumen der Beklagten vom 24. Juli 2019, zu den Telefongesprächen mit den Mitarbeitern des Unternehmens …. vom 9 und 12. Juli 2019, 9. und 10. Oktober 2019, zu den Wartungen vom 11. Juli 2019, 5. Juni 2020 und den manuellen Betriebstagebüchern der Klägerin lässt sich aber mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass die ARA ausgeschaltet und jedenfalls bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr ordnungsgemäß in Betrieb genommen wurde. Aus den Protokollen zu den Anlassüberwachungen vom 14. November 2018, 6. März 2019, 11. April 2019, 30. April 2019, 18. Juni 2019 lässt sich entnehmen, dass die ARA innerhalb dieses Zeitraums nicht eingeschaltet war. Außerdem erklärte Herr …… für die Klägerin während eines Gesprächstermins am 24. Juli 2019 ausweislich des Gesprächsvermerks, dass die ARA nicht in Betrieb gewesen sei. Ausweislich der Gesprächsnotiz des Beklagten mit Herrn ….. vom Unternehmen …… am 12. Juli 2019 waren die für den ordnungsgemäßen Betrieb der ARA erforderlichen Füllkörper am Vortag immer noch nicht eingesetzt worden. Außerdem sei die Technik zur Nutzung eines elektronischen EBTB entfernt worden. Der Führung eines solchen wurde der Klägerin bereits im Zuge der Anlassüberwachung vom 14. November 2018 aufgegeben. Ausweislich des DLG-Prüfbericht 6284 verfügt das verwendete ARA-Modell grundsätzlich über ein EBTB. Bei der Anlassüberwachung am 20. August 2019 war die ARA zwar angeschaltet, die Steuerungscomputer wiesen aber Störungen aus. Den Gesprächsvermerken mit den Mitarbeitern des Unternehmens …… vom 9. und 10. Oktober 2019 zufolge sei die ARA auch bei einem Wartungstermin am 25. September 2019 noch nicht ordnungsgemäß betrieben worden. Vielmehr wurden verschiedene Defekte festgestellt. Weil immer noch kein EBTB oder auch ein manuelles Betriebstagebuch geführt wurde, konnte auch bei der Anlassüberwachung am 9. Dezember 2019 nicht der ordnungsgemäße und dauerhafte Betrieb der ARA festgestellt werden. Der fehlenden Bereitschaft, der Anordnung des Beklagten nachzukommen und ein (elektronisches) Betriebstagebuch zu führen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten der Klägerin indiziellen Wert beizumessen. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Wartungsprotokolle vom 8. Juni 2020 des Unternehmens ….. sowie die von der Klägerin mittlerweile vorgelegten manuellen Betriebstagebücher im Zeitraum Juni bis August 2020 teilweise Leit- und pH-Werte einzelner Module ausweisen, die gemäß DLG-Prüfberichts 6284 einem ordnungsgemäßen Betrieb entgegenstehen. Konkret wurde ein Leitwert jenseits von 20 mS/cm und ein pH-Wert unter 6,5 festgestellt. Ausweislich des genannten Prüfberichts ist in diesem Fall eine wirkungsvolle Ammoniak-Abscheidung nicht sichergestellt. Schließlich wurde durch die von der Klägerin zwischenzeitlich beauftragten Ingenieure und Sachverständige in Gesprächen im März 2023 zugestanden, dass ein Nachweis des dauerhaften und ordnungsgemäßen Betriebs der ARA (nach wie vor) nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie sich um den ordnungsgemäßen Betrieb der ARA bemüht und ob sie die verschiedenen festgestellten Mängel an der Anlage zu verschulden hat. Maßgeblich ist allein, ob sie die ARA im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß betrieben und einen Emissionsminderungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht hat. Aufgrund der vorstehenden Indizien kann hiervon nicht ausgegangen werden. (3) Soweit die Klägerin einwendet, die ARA sei entsprechend der Genehmigung nur in der BE 1 eingerichtet worden, weshalb die Genehmigung der BE 2 und 3 von dem fehlenden Betrieb der ARA unberührt blieben, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die Genehmigung vom 18. August 2008 erstreckt sich auf den gesamten Betrieb, einschließlich der BE 1 bis 3. Der die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen dienenden Ammoniakimmissionsprognose lag eine Berechnung aller Immissionen durch die BE 1 bis 3 zugrunde (vgl. BA 7 Bl. 178). Der Betrieb der ARA mit einem Wirkungsgrad von 70 Prozent wurde dabei vorausgesetzt (vgl. BA 7 Bl. 177) und davon ausgehend die Emissionen der gesamten Sauenanlage (BE 1 bis 3) prognostiziert. Unter Berücksichtigung dessen umfasste die beantragte Genehmigung auch alle Betriebseinheiten mit Sauenplätzen und Aufzuchtplätzen in der beantragten Anzahl (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, b der 4. BImSchV). Der fehlende Betrieb der ARA führt entsprechend dazu, dass der Betrieb der Sauenlage nicht gemäß der Genehmigung vom 18. August 2008 in der genehmigten Anzahl an Sauenplätzen und Aufzuchtplätzen erfolgen durfte. (4) Dasselbe gilt auch für die Änderungsanzeige vom 5. Januar 2005. Für die Änderung der Sauenanlage (BE 1) durch Erhöhung der Sauenplätze ohne ordnungsgemäßen und dauerhaften Betrieb einer ARA fehlte es an der hierfür erforderlichen Genehmigung. Die Genehmigungsfreiheit, die mit Bescheid vom 4. Mai 2005 bestätigt wurde, erstreckte sich nur auf die beantragte Erweiterung der Sauenplätze bei Einbau einer ARA zur Reinigung von mindestens 1620 Sauenplätzen mit einer Ammoniakreduktion von 70 Prozent. Auch die der Anzeige beigefügte Ammoniakemissionsprognose setzte den Betrieb einer ARA mit einem Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent voraus, an dem es im streitgegenständlichen Zeitpunkt gefehlt hat. Für den Betrieb der BE 1 mit 2667 Sauenplätzen entsprechend der Änderungsanzeige ohne Abluftreinigung durch den Ammoniakwäscher fehlte es an der hierfür erforderlichen Genehmigung gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Das Erfordernis einer Genehmigung für die Änderung der Anlage durch Erhöhung der Sauenplätze gegen Verringerung der Jungsauenaufzucht- und Ferkelaufzuchtplätze folgt aus § 16 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BImScHG, weil die Erhöhung der Sauenplätze für sich gem. Position 7.1.8. der Anlage zur 4. BImSchV die dort genannte Anlagengröße erreicht (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 12. November 2020 – 2 L 70/18 –, Rn. 77, juris). Im Ergebnis hat der Beklagte durch seine Teilstilllegungsanordnung den Betrieb auf den genehmigten Zustand (Genehmigung vom 20. Februar 2002 für die BE 1, Genehmigung vom 4. Oktober 2005 für die BE 2) zurückgeführt, der nicht den Betrieb einer ARA erfordert. b. Rechtsfehler sind auch mit Blick auf die Wahl der Rechtsfolge nicht zu erkennen. aa. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 BImSchG soll bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Betrieb stillgelegt oder beseitigt werden. Durch diese Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Ermessen der Behörde im Sinne eines Einschreitens intendiert sein soll. Ein Absehen vom Einschreiten trotz Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist nur in atypischen Fällen möglich (vgl. statt vieler Prall, in: GK-BImschG, 3. Aufl. 2016, § 20 Rn. 51). Ein solch atypischer Fall mag anzunehmen sein, wenn begründeter Anlass für die Annahme eines genehmigungskonformen Betriebs besteht (vgl. etwa. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 M 42/19 –, Rn. 43, juris). Einen solchen begründeten Anlass dafür, dass die Klägerin den ordnungsgemäßen und dauerhaften Betrieb der ARA im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hätte aufnehmen können, bestand nicht. Sie hat seit der ersten Anlassüberwachung am 14. November 2018 nicht nachweisen können, die ARA – zunächst überhaupt – ordnungsgemäß zu betreiben. Dass die ARA im maßgeblichen Zeitpunkt im Betrieb war, rechtfertigt diese Annahme ebenso wenig. Denn wegen der Weigerung, ein EBTB zu führen, konnte ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht nachgewiesen werden. Schon deshalb war die Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten, umfangreiche Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen (vgl. auch OVG Magdeburg, a. a. O.). Weitere Anhaltspunkte für einen atypischen Fall sind weder ersichtlich noch vorgetragen. bb. Die Entscheidung des Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft, weil er nicht die Anordnung der Beseitigung der Anlage statt ihrer teilweisen Stilllegung in Betracht gezogen hätte. Im vorliegenden Fall, in dem die Anlagenbetreiberin den genehmigungskonformen Betrieb durch die Anschaltung und ordnungsgemäße Einstellung von Nebeneinrichtungen in den Händen hielt und hierdurch umweltschädliche Emission grundsätzlich mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnten, war die Anordnung der (teilweisen) Beseitigung der Anlage – jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – erkennbar unverhältnismäßig. Dem Beklagte verblieb hinsichtlich des "Wie" des Einschreitens keine Wahl zwischen Stilllegung und Beseitigung. Soweit der Beklagte auch die Stilllegung der gesamten Anlage offenstand, hat er sich für das mildere Mittel in Form der teilweisen Stilllegung entschieden und sein Ermessen im Rahmen des nach § 114 S. 1 VwGO gerichtlich Nachprüfbaren ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die nachträgliche Anordnung des Nachweises des ordnungsgemäßen Betriebs der ARA wäre ein milderes Mittel gewesen, so wird diese Anordnung bereits nicht von der Ermächtigungsgrundlage vorgesehen. § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG verpflichtet die Behörde – außer bei atypischen Sachverhalten – im Falle des nicht genehmigten Betriebs zum Einschreiten und lässt nur eine Wahl zwischen der (teilweisen) Stilllegung der Anlage und deren (teilweisen) Beseitigung. Im Übrigen war die Klägerin zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der ARA bereits aufgrund der Genehmigung vom 18. August 2008 gem. Nebenbestimmungen 2.2 in Form einer Emissionsmessung verpflichtet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, diese Pflicht durch Erlass einer Auflage zu wiederholen, um diese dann nach § 20 Abs. 1 S. 1 BImSchG zu vollstrecken. Davon unabhängig wäre das nach Ansicht der Klägerin mildere Mittel der Anordnung eines solchen Nachweises jedenfalls nicht gleich geeignet gewesen wie die teilweise Stilllegung der Anlage, um schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Schließlich bestehen auch keine Bedenken mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsbescheid angeordneten Frist zur teilweisen Stilllegung angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Anzahl der Anlassüberwachungen. II. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro gemäß Bescheidziffer 3 ist ebenfalls nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 79 ff. Sicherheit- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des in bestimmter Höhe (§ 87 Abs. 5 SOG M-V) angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich (noch) im unteren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens zehn Euro, höchstens 50.000 Euro und ist deshalb, gerade auch im Blick auf den wirtschaftlichen Wert der betrieblichen Tätigkeit, nicht unangemessen hoch. Zudem durfte der Beklagte auch die Bedeutung des ordnungsbehördlichen Zwecks sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihr wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung der Anordnung berücksichtigen. Bedenken gegen die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung des Grundverwaltungsaktes (hier: Stilllegung) bestehen nicht (vgl. § 87 Abs. 2 S. 1 SOG M-V). III. Einwände gegen die Verwaltungs- und Widerspruchsgebühr sind nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr wird auf die Begründung des Ausgangsbescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Gebühr bewegt sich mit Blick auf den Gebührenrahmen im mittleren Bereich. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dasselbe gilt für die Widerspruchsgebühr. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird insoweit Bezug genommen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 2 und 3 Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Stilllegung ihres Betriebes. Sie betreibt eine Sauenanlage in …... Mittels, an Herrn ……. gerichteten, Bescheid vom 20. Februar 2002 wurden die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 1012 Sauenplätzen, 640 Jungsauenaufzuchtplätzen, 10 Eberplätzen und 3216 Ferkelaufzuchtplätzen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt (BA 1 Bl. 229 ff.). Im Dezember 2004 übernahm die ……. GmbH die Sauenanlage von Herrn …. und zeigte beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Rostock den Betreiberwechsel an. Mit als "Änderungsanzeige nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz" überschriebenem Schreiben vom 5. Januar 2005 zeigte die Betreiberin die Änderung der mit Bescheid vom 20. Februar 2002 genehmigten Anlage an (BA 2 Bl. 12 ff.). Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 stellte das StAUN Rostock u. a. zu den folgenden Veränderungen: "Veränderung der Aufstallung und damit Erhöhung der Sauenplätze von bisher 1012 Plätze auf 2667 Sauenplätze bei Wegfall von 640 Jungsauenaufzuchtplätzen und 3216 Ferkelaufzuchtplätzen Einbau eines Abluftreinigungssystems (…… Abluftwäscher) zur Reinigung der Abluft von mindestens 1620 Sauenplätzen mit einer Ammoniakreduktion von max. 70 % […]" fest, dass diese keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurften. In der im Rahmen der Anzeige eingereichten "Geruchs- und Ammoniakemissionsbetrachtung" des TÜV Nord (Umweltschutz) vom 10. Februar 2005 (BA 2 Bl. 117 ff.) wurde der Einbau und Betrieb der Ammoniakwäscher mit einem Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent zugrunde gelegt. Die anschließend eingebaute Abluftreinigungsanlage (im Folgenden: ARA) wurden durch das Unternehmen …… am 6. Oktober 2005 installiert. Hierbei stellte der für das Unternehmen tätige Installateur an allen vier Modulen der ARA Mängel fest (BA 5 Bl. 59 ff.). Bei einer Funktionsmessung stellte ein für das Unternehmen …… tätiger Installateur am 11. Juli 2006 eine Funktionsleistung der einzelnen ARA von 72 bis 80 Prozent fest (BA 1 Bl. 180). Der DLG-Prüfbericht 6284 zum 1-stufigen biologischen Abluftwäscher – System …. für die Schweinhaltung führt zu dem installierten Produkt u. a. wie folgt aus (BA 10 Bl. 6, 11, 13, 15): "Der pH-Wert des Prozesswassers liegt zwischen pH 6,5 und maximal pH 7,2 und muss als Halbstundenmittelwert im elektronischen Betriebstagebuch (EBTB) abgespeichert werden. Bei Überschreitung des maximal erlaubtem (sic!) pH-Wertes wird über eine Säuredosierung Säure in das Prozesswasser zur Absenkung des pH-Wertes zu dosiert (sic!). Bei Unterschreitung des minimalen pH-Wertes muss eine Anhebung des pH-Wertes über eine Alkaliedosierung erfolgen. Die Ammoniakabscheidung erfolgt über die Nitrifikanten (Nitrosomas und Nitrobacter), die das im Prozesswasser gelöste Ammoniak aufnehmen und dann zu Nitrit und in geringem Umfang zu Nitrat oxidieren. Durch den Nitrifikationsprozess kommt es zur Aufsalzung im Waschwasser. Die Aufsalzung wird durch einen induktiven Leitfähigkeitsmesssensor erfasst und in mS/cm im EBTB als Halbstundenmittelwert abgespeichert. Für die sichere Stickstoffabscheidung ist eine ausreichende Ab-schlämmung (sic!) bei einstufigen, biologisch arbeitenden Wäschern erforderlich. Die Leitfähigkeit des Waschwassers wird daher auf 20 mS/cm begrenzt. Wird diese im Waschwasser erreicht, erfolgt eine automatische Abschlämmung und eine drauf folgende Frischwasserauffüllung. Hierdurch wird das Waschwasser verdünnt und die Leitfähigkeit herabgesetzt. […] Nach einer Neuinstallation […] benötigt das System eine Anlaufphase von sechs bis maximal acht Wochen […]. Die Ammoniakabscheidung und N-Entfrachtung funktionieren auf Grund der pH-Wert geregelten Steuerung sofort. […] Der pH-Wert-Regelung im Prozesswasser zwischen pH ≥ 6,5 und pH ≤ 7,2 muss daher immer ab dem ersten Betriebstag erfolgen. Dies gilt auch bei produktionsbedingten Stillstandzeiten […]. […] Die wirkungsvolle Ammoniak-Abscheidung durch das biologisch arbeitende Abluftreinigungssystem kann nur sichergestellt werden, wenn das Prozesswasser bei einem maximalen Leitwert von 20 mS/cm abgeschlämmt und der pH-Wert zwischen pH ≥ 6,5 und pH ≤ 7,2 eingeregelt wird. […] Eine sichere Anlagenfunktion mit den dargestellten Wirkungsgraden ist nur bei einer ordnungsgemäß betriebenen pH-Wert-Regelung zwischen pH ≥ 6,5 und pH ≤ 7,2 sowie einer Abschlämmung bei maximal 20 mS/cm möglich. Das elektronische Betriebstagebuch ermöglich eine lückenlose Aufzeichnung der für den sicheren Anlagenbetrieb erforderlichen Daten, die als Halbstundenmittelwerte abgespeichert werden. Die Aufzeichnung erfolgt automatisch und wird über 5 Jahre gespeichert. Diese Daten können durch den Landwirt und den Hersteller per Fernwertung ausgelesen werden." Nachdem die Klägerin Eigentümerin dieser Sauenanlage wurde und den Betrieb übernommen hatte, zeigte sie mit Schreiben vom 20. September 2006 der Genehmigungsbehörde an, dass sie nunmehr auch Betreiberin einer von Herrn …. übernommenen, mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 baugenehmigten Ferkelaufzuchtanlage mit 4480 Tierplätzen (jetzt BE 2 Abteile 1-4) sei, die sich in der Nähe zur zuvor genannten Anlage befindet und dieser nunmehr zugeordnet werden solle (BA 2 Bl. 167 ff.). Mit dem Bauantrag wurde auch für die Errichtung dieser Anlage eine Geruchs- und Ammoniakprognose beigefügt, die den Betrieb der ARA mit einem Wirkungsgrad von mindestens 70 % voraussetzte (BA 9 Bl. 6 f., 18 des Gutachtens vom 24. Juli 2005). Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 stellte das StAUN Rostock fest, dass die angezeigte Zuordnung der Ferkelaufzuchtanlage keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedürfe. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 beantragte die Klägerin die Erweiterung der Anlage. Mit Bescheid vom 18. August 2008 (BA I Bl. 244 ff.) genehmigte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Rostock die beantragten Änderungen, u. a. die Errichtung eines Jungsauenaufzuchtstalles und eines Ferkelaufzuchtstalles, gem. § 16 Abs. 1 BImSchG. Hierdurch wurde die Anzahl der Sauenplätze wie folgt erweitert: Betriebseinheit 1 – Sauenbereich – 2667 Sauenplätze; Betriebseinheit 2 – Ferkelaufzuchtbereich – 8960 Ferkelaufzuchtplätze; Betriebseinheit 3 – Jungsauenaufzuchtbereich – 1996 Jungsauenaufzuchtplätze. Weiter heißt es in dem Genehmigungsbescheid wie folgt: "1. Genehmigungsunterlagen Folgende Unterlagen sind Bestandteil der Genehmigung […] 1.13 Angaben zu Emissionen und Immissionen […] 1.13.2 Ammoniakimmissionsprognose (ECO-CERT-03.05.2007) […] 2. Nebenbestimmungen […] 2.3 Auflagen 2.3.1 Allgemeine Auflagen 2.3.1.1 Die Anlage ist mit allen Nebeneinrichtungen entsprechend den unter Pkt. 1 genannten Unterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit sich aus den nachstehenden Auflagen keine Abweichungen ergeben. […] 2.3.2.7 Bis zur Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebes sind der Genehmigungsbehörde Abnahmeprotokolle (Vollständigkeitsprüfung, Funktionsprüfung, Funktionsmessung) der installierten Lüftung vorzulegen." In der unter 1.13.2 genannten und als Teil der Antragsunterlagen der Genehmigungsbehörde vorgelegten Ammoniakimmissionsprognose des Unternehmens ….. vom 3. Mai 2007 heißt es auszugsweise unter der Überschrift "3.1 Sauenanlage (Bestand)": "Die Anlage ist mit einer Lüftungseinrichtung gemäß DIN 18910 ausgestattet. Der Abferkelungsbereich verfügt über insgesamt sechs Abfluftpunkte (S1-S6). Der Bereich der Wartesauen inklusive Quarantäne wird über vier Abluftpunkte belüftet (S7-S10). In allen vier Abluftschächten sind Abluftreinigungssysteme der Firma …. [sic!] installiert, die eine Minderung der Ammoniakemissionen um 70 % gewährleisten." [BA 7 Bl. 164) Weiter heißt es unter den Überschriften "5. Prognose der Ammoniakemissionen und -immissionen" und "5.1 Ammoniakemissionen": "Wie bereits in Abschnitt 3.1 beschrieben, wird ein Teil der Abluft der Sauenanlage (Abluftpunkte S7-S10) über Abluftwäscher geführt. Hier wird der vom Hersteller garantierte Emissionsminderungsgrad von 70 % angesetzt" (BA 7 Bl. 177) Nachfolgend (BA 7 Bl. 178) werden die prognostizierten Emissionen der Sauenlage unter Berücksichtigung einer angenommenen Minderung um 70 % hinsichtlich der Abluftpunkte S7-10 errechnet und summiert. Gegen diese Genehmigung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2008 einen zunächst noch nicht begründeten "Teilwiderspruch". Mit Schreiben vom 19. August 2009 konkretisierten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, dass sich der Widerspruch gegen im einzelnen benannte Nebenbestimmungen zur Genehmigung richte. Der Widerspruch wurde bislang nicht beschieden. Am 14. November 2018 führte der Beklagte eine Regelüberwachung durch (BA 4 Bl. 4 ff., 67 f.). In dem Festlegungsprotokoll führte er aus (BA 4 Bl. 20), dass die Betreiberin keine Auskünfte zur Betriebsweise, beauftragten Wartungsfirma und letztmaligen Wartung habe erteilen können. Frau …. – Geschäftsführerin der Klägerin – habe nicht aufklären können, ob die ARA in Betrieb sei Der Beklagte traf unter anderem die Festlegung (BA 4 Bl. 21), dass der Genehmigungsbehörde mittels EBTB oder Bescheinigung eines Funktionstests der Nachweis zu erbringen sei, dass die ARA in Betrieb sei (Festlegung 7.2). Ferner sei der letzte Wartungsbericht vorzulegen (Festlegung 7.3) und die ordnungsgemäße Verwertung des Waschwassers der ARA nachzureichen (Festlegung 7.4). Mit Schreiben vom 26. November 2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 10. Dezember 2018 die Festlegungen abzuarbeiten (BA 4 Bl. 2 f.). Am 6. März 2019 erfolgte eine Anlassüberwachung (BA 4 Bl. 115 ff.). Der Beklagte stellte dabei fest, dass die vorgenannten Festlegungen nicht abgearbeitet worden seien. Weiterhin ergibt sich aus dem Protokoll, dass ein Herr Dr. …… angegeben haben soll, die ARA sei außer Betrieb und ein Elektriker mit der Revision befasst. Die ARA sei vor zwei Wochen außer Betrieb genommen worden, weil Leckagen und defekte Pumpen festgestellt worden seien. Die Wiederinbetriebnahme solle in der 12. KW 2019 erfolgen. Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, dass der Beklagte den beauftragten Elektriker kontaktiert und dieser die Angaben von Herrn Dr. …… mit Ausnahme der Außerbetriebnahme bestätigt habe. Dem Protokoll sind Abbildung von augenscheinlich ausgeschalteten Steuerungscomputern für die ARA beigefügt. Der Beklagte wiederholte die Festlegungen 7.2. bis 7.4 weitgehend. Weiterhin legte er fest, dass die Klägerin umgehend den Nachweis zu erbringen habe, dass die ARA vollständig – alle vier Module – in Betrieb genommen worden seien und ordnungsgemäß funktionierten (Festlegung 7.15). Eine weitere Anlassüberwachung fand am 30. April 2019 statt (BA 4 Bl. 208 ff.). Der Beklagte stellte fest, dass die ARA nicht in Betrieb gewesen sei. Ein Elektriker des Unternehmens ….. sei während der Begehung mit der Instandsetzung der Anlage beschäftigt gewesen. Nach Angaben von Herrn Dr. ….. habe das Filtermaterial in die ARA noch nicht eingesetzt werden können, weil das Unternehmen …. die Software der Anlage nicht entsperrt habe. Die Inbetriebnahme zum 19. Juni 2019 sei zugesagt worden. Ein Wartungsvertrag und einen Wartungsbericht habe die Klägerin nicht vorlegen können. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, u. a. die fortbestehenden Festlegungen 7.2-7.4 und 7.15 umzusetzen. Anschließend fand eine weitere Anlassüberwachung am 18. Juni 2019 statt (BA 4 Bl. 228 ff.). Hierbei stellte der Beklagte fest, dass die vorgenannten Festlegungen nicht umgesetzt worden seien. Die ARA sei nicht in Betrieb gewesen. Nach Angaben der Klägerin seien die Computer der ARA aufgrund eines Blitzschlages am 15. Juni 2019 beschädigt worden. Das Unternehmen …. sei zuvor am 13. Mai 2019 vor Ort gewesen, habe aber keine defekten Anlagenteile ausgetauscht. Der Wartungsbericht sei von Herrn ….. vom von der Klägerin beauftragten Planungsbüro ….. per E-Mail verschickt worden. Laut Protokoll des Unternehmens …… seien zahlreiche Defekte festgestellt worden – wegen der Einzelheiten der Wartungsprotokolle wird auf BA 5 Bl. 55 ff. Bezug genommen. Die Klägerin wurde zur umgehenden Umsetzung der Festlegungen, davon 7.2., 7.4 und 7.15 wie zuvor, aufgefordert. Am 9. Juli 2019 führte Frau …… für die Beklagtenseite ein Telefonat mit Herrn ….. von ……., über das sie einen Aktenvermerk fertigte (BA 4 Bl. 250). Herr ….. sei am 13. Mai 2019 zur Instandsetzung der ARA vor Ort gewesen. Es seien in den Wartungsprotokollen viele defekte Sonden (pH-Wert), Messverstärker, Druckdosen und Pumpen festgestellt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass der defekte Messverstärker durch Stromschwankungen beschädigt worden sei. In einem weiteren Telefonat am selben Tag (BA 4 Bl. 250 Rückseite) teilte Herr … vom …… mit, dass am 15. Juni 2019 keine Unregelmäßigkeiten im Stromnetz in ….. registriert worden seien und nichts auf einen Blitzschlag in der Region hindeute. In einem weiteren Telefonat mit Herrn …. am 12. Juli 2019 (BA 4 Bl. 249), über das ebenfalls ein Aktenvermerk gefertigt wurde, habe dieser erklärt, am 11. Juli 2019 vor Ort gewesen zu sein. Die Füllkörper seien noch nicht in die ARA eingesetzt worden. Drei der vier Module hätten betrieben werden können, wären die Füllkörper eingesetzt gewesen. An dem vierten Modul müsse eine neue Umwälzpumpe und ein pH-Messverstärker installiert werden. Laut Herrn Dr. …. werde dies durch einen von ihm beauftragten Elektriker erfolgen. Es bestünden keine Möglichkeiten, den Anlagenbetrieb aufzuzeichnen. Die erforderliche Technik und Software sei allerdings bei Einbau vorhanden gewesen. Ohne Aufzeichnungen lasse sich nur sehr schwer feststellen, ob die Anlage zwischenzeitlich in Betrieb sei. Über die Wartungsarbeiten am 11. Juli 2019 fertigten die Monteure …. und ….. – ……… – Protokolle (BA 5 Bl.65 ff.). Aus denen ergibt sich eine Veränderung des Zählerstandes der einzelnen Module von nur wenigen Kubikmetern im Vergleich zur Wartung vom 13. Mai 2019. Für das Modul 2 wurde ein pH-Wert von 7,8, für das Modul 1 ein pH-Wert von 8,1 notiert. Die Beteiligten trafen sich am 24. Juli 2019 zu einem Gespräch in den Räumen des Beklagten (BA 4 Bl. 256 ff.). In dem hierzu gefertigten Protokoll heißt es u. a., dass die Festlegungen 7.2, 7.4, 7.15 und weitere nach wie vor nicht abgearbeitet worden seien. Herr ….. habe zugesagt, dass die ARA bis zum 15. August 2019 in Betrieb genommen werden soll. Das Unternehmen ….. müsse weiterhin den Frequenzumformer reparieren. Das abschließende Wartungsprotokoll des Unternehmens ….. solle an den Beklagten gesendet werden. Per E-Mail vom 15. August 2019 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines Teilstilllegungsbescheids mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. August 2019 (BA 3 Bl. 116). Eine erneute Anlassüberwachung erfolgte dann am 20. August 2019 (BA 4 Bl. 268 ff.). Der Beklagte stellte fest, dass alle vier Module der ARA in Betrieb genommen worden seien, aber der ordnungsgemäße Betrieb nicht nachgewiesen worden sei. Alle vier Steuerungscomputer hätten Störungen angezeigt, wovon der Beklagte Bildaufnahmen fertigte. Die Umwälzpumpe des ersten Moduls sei defekt, die Reparatur sei durch das Unternehmen …… während der Überwachung durchgeführt worden. Zwei der Waschwannen seien undicht gewesen. Herr Dr. …. habe angegeben, mangels Passwort keinen Zugriff auf die Steuerungscomputer zu haben. Herr ….. habe eine Ammoniakmessung für September angekündigt. Der Beklagte traf daraufhin weitere Festlegungen. U. a. forderte er die Vorlage eines umfassenden Wartungskonzepts für die ARA (Festlegung 7.22), das Führen eines manuellen und elektronischen Betriebstagebuchs (Festlegung 7.23) sowie die Bestätigung durch das Unternehmen ….., dass die Auslegungsdaten der ARA gemäß Schreiben vom 29. März 2005 eingehalten werden und für die aktuelle Beschaffenheit der vier ARA-Module die Zertifizierung nach dem DLG-SignumTest vorliege (Festlegung 7.24). Schließlich wurde die Festlegung getroffen, dass die Funktionsfähigkeit der ARA und die Reinigungsleistung schriftlich im Rahmen einer Inbetriebnahmeprüfung mittels Abnahmeprotokoll zu bestätigen sei (Festlegung 7.30). Am 9. und 10. Oktober führte die Beklagtenseite erneut Telefonaten mit Mitarbeitern des Unternehmens ….. (BA 4 Bl. 288 f. und 290), worüber sie erneut Aktenvermerke fertigte. Herr ….. habe angegeben, am 25. September 2019 zur Instandsetzung bzw. Wartung vor Ort gewesen zu sein. Die ARA sei nicht in Betrieb gewesen. Sie laufe das erste Mal seit fünf bis sechs Monaten wieder. Die Arbeiten zur Inbetriebnahme hätten innerhalb einer Woche durchgeführt werden können, der Anlagenbetreiber sei aber nicht tätig geworden. Die Füllkörperschicht sei größtenteils falsch herum in die Module der ARA und nicht in allen Modulen in der erforderlichen Schichtzahl eingebaut worden. Dies sei während der Wartung behoben worden. Jedoch hätten nicht alle Module in Betrieb genommen werden können. Leckagen in der Decke seien nicht behoben worden. Eine pH-Sonde sei defekt gewesen. Die Platine für das EBTB sei durch …… im Auftrag von Herrn Dr. …… entfernt worden. Ferner habe Herr Dr. …. Herrn …. gebeten, die Zählerstände nicht in den Wartungsprotokollen aufzuführen. Die Messung der Leitfähigkeit habe einen Wert von 1,8 mS/cm ergeben, was der Leitfähigkeit von Wasser entspräche und auf längere Inaktivität hindeute. Der gemessene pH-Wert von 8 sei zu hoch, nach einem Betrieb von zwei bis drei Monaten würden die Werte auf 6-7,5 pH und etwa 20 mS/cm fallen. Herr Dr. ….. oder …… besäßen auf jeden Fall das Passwort für die Steuerungscomputer. Auf die Prüfprotokolle vom 25. September 2019 (BA 5 Bl. 70 ff.) wird ergänzend Bezug genommen. In dem Telefonat am 10. Oktober mit Herrn ….., Geschäftsführer von ….., gab dieser an, Frau …… habe verlangt, dass die dem Beklagten vorzulegenden Wartungsprotokolle ohne Angabe von Zählerständen unterschrieben werden sollten. Die an den Beklagten von der Klägerin übersandten Protokolle entsprächen nicht den Originalen. Herr Dr. …… habe nach dem Quellcode für die Software gefragt. Er besäße das Passwort für das EBTB. Aus den Daten der Wartungsprotokolle sei zu ersehen, dass die ARA nicht in Betrieb gewesen sei. Der Beklagte erließ am 22. Oktober 2019 einen Teilstilllegungsbescheid (BA 3 Bl. 74 ff.). Darin verfügte er, (1) dass der gehaltene Tierbestand spätestens ab dem 6. Dezember 2019 auf die genehmigte Tierplatzzahl von maximal 1012 Sauen, 640 Jungsauen, 10 Eber und 7.696 Ferkel zu reduzieren sei, wobei die Tierhaltung lediglich im Sauenbereich (BE 1) und im Ferkelaufzuchtbereich (BE 2 Abteile 1-4) zulässig sei, (2) die sofortige Vollziehung der Ziffer 1, (3) die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro für den Fall, dass der Tierbestand nicht bis zum 6. Dezember 2019 entsprechend der Ziffer 1 reduziert wird, sowie (4) die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.300 Euro. Zur Begründung verwies er auf die bisherigen Anlassüberwachungen und die dabei getroffenen Feststellungen. Die teilweise Stilllegung werde auf § 20 Abs. 2 S. 1 BImSchG gestützt. Die Anlage werde teilweise ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Denn die Ammoniakprognose vom 3. Mai 2007 sei Bestandteil der Genehmigung, es fehle aber an dem danach erforderlichen Betrieb der ARA. Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 wurde lediglich festgestellt, dass die Erhöhung der Tierplatzzahlen keiner Genehmigung bedurfte, vorausgesetzt aber wurde der Betrieb der ARA. Für den Betrieb der BE 1 mit einer Tierplatzzahl von 2.667 Sauen ohne Betrieb der ARA sei hingegen eine Genehmigung erforderlich, an der es fehle. Der Beklagte verfüge bei seiner Entscheidung nur über eingeschränktes Ermessen, weil das Gesetz die Stilllegung im Regelfall vorsehe. Ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Kostenentscheidung werde von einer Rahmengebühr nach Tarifstelle 2.5.10 der Anlage zur Immissionsschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchKostVO M-V) zwischen 430 und 6.000 Euro ausgegangen. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) seien der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und sonstiger Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen gewesen. Der Verwaltungsaufwand sei zumindest durchschnittlich gewesen. Verschiedene Bescheide seien zu prüfen, mehrere Gespräche zu führen gewesen. Der Nutzen der Amtshandlung wird als gering gewertet. Dem Bescheid als Anlagen beigefügt waren die Aktenvermerke zu den Telefongesprächen am 9. und 10. Oktober 2019. Mit Schreiben vom 22. November 2019 erhob die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte gegen den Bescheid Widerspruch. Trotz beantragter und gewährter Fristverlängerung begründete sie ihren Widerspruch nicht. Am 9. Dezember 2019 fand nochmals eine Anlassüberwachung statt (BA 4 Bl. 321 ff.). Hierbei wurde vom Beklagten festgestellt, dass die ARA-Module angeschlossen und in Betrieb gewesen seien. Ein ordnungsgemäßer Betrieb habe aber nicht festgestellt werden können. Ein Wartungskonzept sei ebenso wenig vorgelegt worden wie ein Auszug aus dem zu führenden EBTB. Es wurden auch keine Bestätigungen entsprechend der Festlegungen 7.24 und 7.30 erbracht. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (BA 4 Bl. 344 ff.) legte Herr …. vom Unternehmen ….. einen Wartungsvertrag mit dem Unternehmen …… vor. Bezugnehmend auf die Festlegung 7.15 erklärter er, die Wartungsprotokolle des Unternehmens ….. sowie die Rechnungen und elektronischen Protokolle seien ohne Unterschrift gültig. Der pH-Sensor des vierten Moduls sei defekt gewesen, weshalb kein pH-Wert angegeben worden sei. Zur Erfüllungen der Festlegung 7.22 legte er ein Wartungskonzept vor. Mit Blick auf die Festlegung 7.23 erklärte er, seit dem 27. September 2019 werde ein manuelles Betriebstagebuch geführt. Außerdem verfüge jeder Luftwäscher über eine elektronische Datensicherung. Die Auslegung bzw. Umsetzung der ARA sei durch Mitteilung des Unternehmens ….. erfolgt (Festlegung 7.24). Der Nachweis der Funktionsfähigkeit (Festlegung 7.30) sei durch Wartungsprotokolle, dem Betrieb seit der letzten Wartung am 25. September, sowie für das vierte Modul durch Bestätigung durch …… zur Instandsetzung der pH-Wertmessung mit Datum vom 18. Oktober 2019 erfolgt. Am 8. Juni 2020 wartete des Unternehmen ….. erneut die ARA. Die Wartungsprotokolle (GA 7 B 1192/21 SN Bl. 36 f., 218 ff., BA 10 – Ergänzung zu Ordner Id Teil 2, Bl. 158 f., 168 f., 174 f.,178 f.) wies für die einzelnen Module pH-Werte bei Eintreffen von 7,2, 6,9, 5,0 und 6,7 aus sowie einen Leitwert von 22,2, 22,1, 13,7 und 18,3 mS/cm aus. Das von der Klägerin geführte manuelle Betriebstagebuch weist für das Modul 4 in der Zeit vom 1. bis zum 29. Juni 2020 vom Display des Steuerungscomputers abgelesene pH-Werte von 5,5 bis 6,3 aus (GA 7 B 1192/21 SN Bl. 80). Das Betriebstagebuch für das Modul 3 weist für die Zeit vom 3. bis zum 31. August 2020 pH-Werte von 3,2 bis 6,0 aus (GA 7 B 1192/21 SN Bl. 91). Wegen der weiteren Einzelheiten zum manuellen Betriebstagebuch wird auf Bl. 61 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 1192/21 SN Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 22. Juni 2020 einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch der Klägerin zurückwies und eine Verwaltungsgebühr von 200 Euro festsetzte (BA 1 Bl. 320 ff.). Zur Begründung führte er ergänzend aus, die Antragsunterlagen und darunter auch die Ammoniakprognose seien Inhaltsbestandteile der Genehmigung. Dass durch die Nebenbestimmung 2.3.1.1 die Errichtung der Anlage entsprechend der Antragsunterlagen als Auflage bezeichnet wird, sei unschädlich. Davon unabhängig sei die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Sauenanlage mit ARA beantragt und genehmigt worden. Zudem sei die Anlage durch Außerbetriebnahme der ARA wesentlich geändert worden. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann mangels Vorlage aktueller Unterlagen nicht ausgegangen werden. Auch bei einer hilfsweisen Ermessensausübung sei die teilweise Stilllegung anzuordnen gewesen. Das Zwangsgeld sei nur in Höhe von 20 Prozent der maximal zulässigen Höhe angedroht worden. Es sei vor dem Hintergrund des hohen wirtschaftlichen Interesses an der unbeschränkten Fortführung des Betriebes angemessen. Während eines am 3. März 2023 geführten und von der Beklagtenseite protokollierten Beratungsgesprächs zwischen den Beteiligten äußerten die von der Klägerin beauftragten Berater und Ingenieure …., …… und Professor Dr. ……, dass die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb der ARA bisher nicht vorgelegt worden seien (BA 10 – Ergänzung zu Ordner Ic Bl. 160 Rückseite). Während eines weiteren Beratungsgesprächs am 30. März 2023 äußerte Herr Professor Dr. ….., ein von der IHK zu Schwerin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Emissionen und Immissionen sowie Technik in der Innenwirtschaft (Lüftungstechnik von Stallanlagen), die ARA sei in Betrieb, ein dauerhafter und ordnungsgemäßer Betrieb können aber nicht nachgewiesen werden (BA 10 – Ergänzung zu Ordner Ic Bl. 174 Rückseite). Die Klägerin hat bereits zuvor mit Schreiben vom 22. Juli 2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflicht zur Amtsaufklärung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) verletzt. Es sei unzureichend, dass der Beklagte zuletzt am 20. August 2019 die ARA untersucht und bei den Anlassüberwachungen am 9. Dezember 2019 und am 29. Januar 2020 lediglich den Tierbestand kontrolliert habe. Bei der Anlassüberwachung am 20. August 2019 habe festgestellt werden können, dass die ARA in Betrieb und die Klägerin darum bemüht war, den Anforderungen der Genehmigung nachzukommen. Obwohl dem Beklagtem vor Erlass des Bescheides die Rechnung der Abnahmeprüfung durch …. vom 17. September 2019 und der Wartungsvertrag mit diesem Unternehmen vom 30. September 2019 nebst weiterer Unterlagen vorgelegt worden seien, habe keine erneute Anlassüberwachung stattgefunden. Die Telefonate mit Mitarbeitern des Unternehmens … am 9. und 10. Oktober seien für eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung ungeeignet. Die in den Telefonaten aufgestellte Behauptung, die ARA sei nach fünf bis sechs Monaten das erste Mal wieder in Betrieb, sei durch die eigenen Feststellungen des Beklagten bei seiner Anlassüberwachung am 20. August 2019 widerlegt. Ferner habe der Beklagte die Klägerin nicht vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß angehört. Zum Entwurf des Ausgangsbescheides sei eine Frist bis zum 22. August 2019 gesetzt worden, wobei die letzte Anlassüberwachung nur zwei Tage zuvor durchgeführt worden sei. Ferner seien Unterlagen nach dem 22. August 2019 übermittelt und die Gespräche mit dem Unternehmen ….. nach diesem Zeitpunkt durchgeführt worden. Hierzu bestand keine Möglichkeit der Stellungnahme. Zudem sei der Bescheid nicht hinreichend begründet worden. Die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen und Umstände seien nicht dargestellt worden. Es fehle an einer ausreichenden Begründung für die Annahme, es läge kein atypischer Fall vor. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht entsprechend den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Die Teilstilllegung sei auch materiell rechtswidrig. Der Betrieb erfolge nicht ohne Genehmigung. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anordnung am 22. Oktober 2019 habe keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und es habe auch keine sonstigen Beweise gegeben, die auf den fehlenden Betrieb der ARA hindeuteten. Im Gegenteil habe die Klägerin ihr Bemühen um den ordnungsgemäßen Betrieb der ARA nachgewiesen. Dem Mangel des nicht ordnungsgemäßen Betriebs sei entgegengewirkt worden. Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass die ARA nicht betrieben worden wäre. Schließlich habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass die ARA nur in der BE 1 eingebaut und deren Betrieb nur für diese BE vorgesehen gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei unterstellt nicht ordnungsgemäßem Betrieb der ARA auch die Genehmigung für die weiteren betrieblichen Anlagen entfallen würde. Die Teilstilllegung hätte jedenfalls nur auf die BE 1 erstreckt werden dürfen. Davon unabhängig sei eine nachträgliche Anordnung zur Vorlage des Nachweises des ordnungsgemäßen Betriebs der ARA das mildere Mittel und die Teilstilllegung bereits deshalb unverhältnismäßig. Sie beantragt, den Teilstilllegungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2020, Az. StALUMM-571.7.1.BEG-008, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass eine Anhörung nicht erforderlich war, jedenfalls aber durch die Zusendung des Bescheidentwurfs am 15. August 2019 erfolgt ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Hinsichtlich der Begründung genüge ein Hinweis auf das Nichtvorliegen eines atypischen Falles. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin habe den ordnungsgemäßen Betrieb der ARA nicht dargelegt und auch nicht behauptet. Wegen einer Vielzahl von Umständen sei von einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb der ARA auszugehen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine angeblich fehlende Sachverhaltsaufklärung berufen, wenn sie kein EBTB führe und vorlege sowie ihrer Pflicht zur Emissionsmessung nach § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG nicht nachkomme. Der nicht ordnungsgemäße Betrieb der ARA in der BE 1 führe zu einem nicht genehmigten Betrieb der gesamten Sauenanlage (BE 1-3) jenseits einer Tierbelegung gemäß der Genehmigung aus dem Jahr 2002. Denn die Genehmigung aus dem Jahr 2008 sei aufgrund einer Ammoniakprognose für alle Betriebseinrichtungen der Anlage erstellte und genehmigt worden. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 1192/21 SN zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.