OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 73/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0323.4A73.10.0A
2mal zitiert
21Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 20 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde einen Schweinemastbetrieb teilweise stillegen, wenn der Betreiber die Anordnung, den Immissionsgrenzwert für die Wahrnehmungshäufigkeit der durch seinen Betrieb zusätzlich verursachten Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,10 einzuhalten, missachtet. Da der nach Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Dorfgebiete vorgesehene Immissionswert von 0,15 die Gesamtbelastung berücksichtigt, kann die Behörde wegen des geringen Abstandes der Wohnbebauung (hier: 160m) diesen Wert unterschreiten.(Rn.46)  2. Die Befugnis zum Einschreiten nach § 20 Abs. 1 BImSchG setzt eine Gesundheitsgefährdung nicht voraus. (Rn.60)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 20 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde einen Schweinemastbetrieb teilweise stillegen, wenn der Betreiber die Anordnung, den Immissionsgrenzwert für die Wahrnehmungshäufigkeit der durch seinen Betrieb zusätzlich verursachten Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,10 einzuhalten, missachtet. Da der nach Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Dorfgebiete vorgesehene Immissionswert von 0,15 die Gesamtbelastung berücksichtigt, kann die Behörde wegen des geringen Abstandes der Wohnbebauung (hier: 160m) diesen Wert unterschreiten.(Rn.46) 2. Die Befugnis zum Einschreiten nach § 20 Abs. 1 BImSchG setzt eine Gesundheitsgefährdung nicht voraus. (Rn.60) Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 2. Januar 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist die am 14. Juni 2010 im Verfahren 4 A 256/10 HAL erhobene Klage gegen den im Schriftsatz vom 4. Mai 2010 enthaltenen Bescheid des Beklagten, die auf Grund des Verbindungsbeschlusses vom 14. Juli 2010 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde, zulässig. Jedenfalls dann, wenn der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt vollständig ersetzt wird, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er den nach Erhebung der Anfechtungsklage erlassenen, den angegriffenen Bescheid ersetzenden, neuen Bescheid im Wege der Klageerweiterung in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift (VGH München, Urteil vom 17. September 1992 – 6 B 92.2315 – juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 13 S 152/07 – juris Rn. 6; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rn. 23 Fn. 18; Preusche, DVBl. 1992, 797 ). So liegt es hier. Im vorliegenden Fall wurden die Regelungen unter Nr. 1, 2 und 4 des Bescheides vom 11. Dezember 2009 durch den im Schriftsatz vom 4. Mai 2010 enthaltenen Bescheid vollständig neu gefasst. Hierdurch entfiel auch der Gegenstand der Kostenentscheidung unter Nr. 5 des Bescheides. Die unter Nr. 3 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung war bereits durch den Beschluss der erkennenden Kammer vom 20. April 2010 – 4 B 74/10 HAL – gegenstandslos geworden. Damit entfiel die Wirksamkeit sämtlicher Regelungen aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2009. Die Klägerin war danach rechtlich nicht verpflichtet, den Bescheid vom 4. Mai 2010 durch eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO in das bereits laufende Verfahren 4 A 73/10 HAL einzubeziehen. Vielmehr konnte sie diesen Bescheid stattdessen auch zum Gegenstand eines neuen Klageverfahrens (hier: 4 A 256/10 HAL) machen. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2010 ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 20 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 untersagen, wenn der Betreiber der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 nicht nachkommt und die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage betrifft. Für die gerichtliche Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen eine auf § 20 Abs. 1 BImSchG gestützte Untersagungsverfügung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 12 LA 184/09 – juris Rn. 13; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 1 B 138/00 – juris Rn. 3, VGH Kassel; Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 – juris Rn. 23; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 20 Rn. 18; Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, § 20 Rn. 25; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 14. Juni 1991 – 14 UE 1162/85 – juris Rn. 14; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, § 20 Rn. 85). Soll der Fortfall der Gründe für die Untersagungsverfügung geltend gemacht werden, so ist eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung angebracht oder, sofern die Untersagung bedingt war, eine Feststellungsklage (Jarass, a.a.O.). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4. Mai 2010 lagen die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 20 Abs. 1 BImSchG vor. Die Klägerin betrieb ihre Schweinemastanlage unter Verstoß gegen die bestandskräftige nachträgliche Anordnung des Beklagten vom 5. Dezember 2007. Hierin gab der Beklagte der Klägerin auf, für die im Einwirkungsbereich der Schweinemastanlage liegenden Wohnbebauungen in den Orten Hübitz, Siersleben und Augsdorf den Immissionsgrenzwert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,10 (entspricht 10 % der bewerteten Jahresstunden) einzuhalten. Dieser Grenzwert bezieht sich auf die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung, denn nur hierauf hatte die Klägerin unmittelbar Zugriff. Dieser den Betrieb der Schweinemastanlage betreffenden Anordnung kam die Klägerin nicht nach, weil ausweislich der von ihr vorgelegten Geruchsimmissionsprognose der IFU GmbH vom 6. August 2008 durch den Betrieb der Schweinemastanlage mit 5.440 Mastplätzen und den damals vorhandenen GV-Zahlen an den nächstgelegenen Wohnbebauungen in {A.} und {G.} Geruchshäufigkeiten zwischen 10 und 15 % der Jahresstunden als Zusatzbelastung auftraten und damit die in der nachträglichen Anordnung vom 5. Dezember 2007 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten wurden. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 4. Mai 2010 auch das ihm durch § 20 Abs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein Fall der Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO liegt hier nicht vor. Diese Vorschrift eröffnet nicht die Möglichkeit, Ermessenserwägungen vollständig nachzuholen oder auszuwechseln, sondern gestattet nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – BVerwG 9 B 42.10 – juris Rn. 4). Hiervon zu unterscheiden ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts, durch den der ursprüngliche Verwaltungsakt ersetzt wird. Ein solcher Neuerlass liegt insbesondere dann vor, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt inhaltlich geändert wird, also wenn der Regelungsausspruch neu gefasst wird, oder wenn die nachgeschobenen Ermessenserwägungen zu einer neuen Ermessensentscheidung der Behörde führen (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – BVerwG 8 C 48.88 – BVerwGE 85, 163 ; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 89). So liegt es hier. Die in dem ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2009 enthaltenen Regelungen unter Nr. 1 und 2 wurden durch den Bescheid vom 4. Mai 2010 vollständig ersetzt. Hierin liegt der Erlass eines neuen Verwaltungsakts. Auf die Frage, ob der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 11. Dezember 2009 bereits Ermessenserwägungen enthielt, die durch den Bescheid vom 4. Mai 2010 lediglich ergänzt wurden, kommt es daher nicht mehr an. Gegen die Ersetzung des bislang angefochtenen Verwaltungsakts durch eine neue Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Behörde ist grundsätzlich jederzeit – auch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – befugt, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt durch einen geänderten Verwaltungsakt zu ersetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1981 – BVerwG 4 B 105.81 – juris und vom 23. Dezember 1994 – BVerwG 4 B 262.94 – juris Rn. 7). Diesen kann der Kläger zum Anlass für eine Erledigungserklärung nehmen, durch eine Klageänderung in den bereits anhängigen Verwaltungsprozess einbeziehen oder selbständig angreifen. In der Sache bestehen gegen die in dem Bescheid vom 4. Mai 2010 angestellten Ermessenserwägungen keine Bedenken. Der Beklagte hat im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG zu Recht nicht geprüft, ob die nachträgliche Anordnung vom 5. Dezember 2007 rechtswidrig war. Die Anordnung ist bestandskräftig und damit für die Beteiligten verbindlich. Auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es grundsätzlich nicht an. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob die Behörde bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anordnung von einer Untersagung nach § 20 Abs. 1 BImSchG absehen kann (vgl. Hansmann, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 32; Jarass, a.a.O., § 20 Rn. 12), denn solche Zweifel liegen nicht vor. Es spricht zunächst viel dafür, dass die Voraussetzungen eines Einschreitens gegen die Schweinemastanlage der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG vorlagen. Auf Grund der zahlreichen Beschwerden von Anwohnern über von der Anlage ausgehende Geruchsbelästigungen deutete einiges darauf hin, dass deren Betrieb materiell illegal erfolgte. Insbesondere waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, nicht vollumfänglich nachkam. Vor diesem Hintergrund war es nicht fernliegend, für die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung einen Immissionsgrenzwert von 0,10 vorzuschreiben. Zwar ist nach Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 12 LA 8/09 – juris Rn. 13), für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 vorgesehen. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei den Ortschaften {A.}, {F.} und {G.} um Dorfgebiete handelt. Gleichwohl ist die Anordnung eines Immissionsgrenzwertes von 0,10 hier nicht ohne weiteres als rechtswidrig einzustufen, da sich dieser auf die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung bezieht, während sich die in Nr. 3.1 GIRL genannten Immissionswerte auf die Gesamtbelastung, also auf die Zusatzbelastung zuzüglich der bereits vorhandenen Belastung, beziehen. Zudem bestehen wegen des geringen Abstandes von nur 160 m zwischen dem Emissionsschwerpunkt der Anlage und der nächstgelegenen Wohnbebauung Anhaltspunkte für besondere Verhältnisse in deren Einwirkungsbereich, insbesondere für eine besondere Intensität der Geruchsbelastungen, so dass hier ein Abweichen von den Empfehlungen der GIRL jedenfalls nicht offensichtlich zu Anforderungen führt, die über das Maß der Schutzanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hinausgehen. Es kann auch nicht von vornherein als rechtsfehlerhaft bewertet werden, dass der Beklagte den in Nr. 4.6 GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktor von 0,75 für die von Mastschweinen ausgehende Geruchsqualität nicht berücksichtigt hat, da die Anlage der Klägerin eine Kapazität von 5.440 Mastschweinen hat und damit den Anwendungsbereich der Nr. 4.6 GIRL von „ca. 5.000 Mastschweinen“ übersteigt. Auch aus der fehlenden Beurteilung im Einzelfall entsprechend Nr. 5 GIRL kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 5. Dezember 2007 nicht ohne weiteres abgeleitet werden, zumal hier Anhaltspunkte dafür vorliegend dürften, dass wegen atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der in der GIRL für den Regelfall vorgesehenen Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Stilllegungsverfügung vom 4. Mai 2010 ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung des Beklagten, zunächst zu versuchen, die Anordnung vom 5. Dezember 2007 mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen, besteht nicht, zumal sich auch kein praktikables Zwangsmittel aufdrängt, mit dem die Einhaltung eines festgesetzten Immissionsgrenzwertes erzwungen werden könnte. Die Verhältnismäßigkeit der Verfügung vom 4. Mai 2010 ergibt sich zudem aus dem eingeschränkten Umfang der Teilstilllegung. Der Beklagte fordert lediglich die Reduzierung der Anlage um 450 Mastschweinplätze, um den Gewichtungsfaktor von 0,75 anwenden zu können. Hierbei handelt es sich um das denkbar mildeste Mittel. Der Beklagte musste im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch nicht den geplanten Ersatzneubau berücksichtigen, da im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ersichtlich war, ob und wann dieser realisiert wird. Unerheblich sind schließlich auch das Ausmaß der Überschreitung des festgelegten Immissionsgrenzwertes sowie die Frage, ob mit den Geruchsimmissionen eine Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Die Befugnis zum Einschreiten nach § 20 Abs. 1 BImSchG dient im vorliegenden Zusammenhang der Abwehr von erheblichen Geruchsbelästigungen, wobei die Erheblichkeitsschwelle im Interesse der Praktikabilität durch einen Immissionswert gekennzeichnet ist. Wird dieser überschritten, zeigt dies die Erheblichkeit der Belästigung und damit die Befugnis zum Einschreiten an. Die Schwelle zu einer Gesundheitsgefährdung wird hierbei regelmäßig nicht erreicht und muss auch nicht erreicht werden. Auf die im Bescheid des Beklagten vom 29. November 2011 dargestellte Änderung der Tierplatzbelegung kam es für das vorliegende Verfahren nicht an, da diese erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 4. Mai 2010 vorgenommen wurde. Der Beklagte wird aber zu prüfen haben, ob diese Änderung dazu führt, dass der Bescheid vom 4. Mai 2010 aufzuheben ist. Dies könnte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Klägerin eine nachträgliche Anordnung des Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG akzeptiert, mit der die geänderte Tierplatzbelegung für die Klägerin für die Zukunft verbindlich festgeschrieben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Klage gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2009 entsprach es der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Im Hinblick auf die Klage gegen den Bescheid vom 4. Mai 2010 trägt die unterlegene Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Insgesamt erschien es angemessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Teilstilllegung einer Anlage zum Halten von Schweinen. Sie ist Betreiberin einer nördlich des Ortes {A.} gelegenen, bereits zu DDR-Zeiten errichteten Schweinemastanlage mit einer Kapazität von 5.440 Mastplätzen. {A.} ist seit dem 1. Januar 2010 ein Ortsteil der Stadt {B.} und liegt etwa 8 km nördlich der {C.} im Landkreis {D.} Land. Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 zeigte der damalige Betreiber gemäß § 67a BImSchG gegenüber dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Halle (STAU) den Betrieb der Schweinemastanlage {A.} an. Mit Bescheid vom 10. Januar 1996 genehmigte das Regierungspräsidium {E.} die wesentliche Änderung der Schweinemastanlage mit einer Kapazität von 5.440 Mastplätzen nach Modernisierung. Mit Nebenbestimmung Nr. 4.1 wurde angeordnet, dass an den im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Wohnbebauungen der Gemeinde {A.} der Immissionswert für die Wahrnehmungshäufigkeit von Gerüchen von 0,10 einzuhalten sei. Mit Bescheid vom 30. September 1999 erteilte das Regierungspräsidium {E.} die Genehmigung für eine wesentliche Änderung der Schweinemastanlage durch Wiederinbetriebnahme zweier stillgelegter Ställe und den Einbau eines Lüftungssystems. Seit etwa 2005 kam es zu Beschwerden der Anwohner über Geruchsbelästigungen durch die Anlage. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 zeigte die Klägerin an, dass sie seit dem 9. November 2005 neue Betreiberin der Anlage sei. Bei einer Besichtigung der Schweinemastanlage am 21. September 2006 wurde festgestellt, dass der Abstand zwischen dem Emissionsschwerpunkt der Anlage und der nächsten Wohnbebauung in {A.} lediglich 160 m betrage. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG, mit der er anordnete, dass für die im Einwirkungsbereich der Schweinemastanlage liegenden Wohnbebauungen in den Orten {A.}, {F.} und {G.} der Immissionsgrenzwert für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche an der Erkennungsschwelle (1 GE/m³) von 0,10 (entspricht 10 % der bewerteten Jahresstunden) einzuhalten sei. Innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Anordnung seien Ermittlungen gemäß GIRL zum Nachweis der Einhaltung der geforderten Immissionswerte durchzuführen und dem Beklagten spätestens nach einem Monat vorzulegen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es lägen ihm zahlreiche Beschwerden von Anwohnern vor, die sich insbesondere gegen Geruchsbelästigungen im Umfeld der Schweinemastanlage wandten. Kritisch sei im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft vor Gerüchen insbesondere der Abstand von 160 m zur nächsten Wohnbebauung. Gemäß TA Luft sei ein Mindestabstand von 420 m als Vorsorge vorgeschrieben. An den Anlagenbetrieb seien daher besondere Anforderungen zu stellen. Ziel der Anordnung sei es, die von der Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen zu ermitteln und den Nachweis zu erbringen, dass die Nachbarschaft ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt sei. Hierfür seien die nach der GIRL zutreffenden Immissionsgrenzwerte festgelegt worden. Der Bescheid ist bestandskräftig. In einem Vermerk des Beklagten vom 14. April 2008 hieß es, seit dem Erlass der Anordnung seien keine Geruchsbeschwerden mehr bekannt geworden. Die Mastanlage sei seitdem grundlegend gereinigt worden. Die Produktion sei mit nur 50-%-iger Auslastung gelaufen. Am 9. Juni 2008 wurden auf dem Anlagengelände Emissionsmessungen durchgeführt, auf deren Grundlage die IFU GmbH eine Immissionsprognose für Geruch in der Umgebung der Schweinemastanlage {A.} vom 6. August 2008 vorlegte. Hiernach liegt die Zusatzbelastung der Geruchsstundenhäufigkeit durch die Schweinemastanlage {A.} im Bereich der sudöstlich gelegenen Wohnbebauung zwischen 12 und 14 % der Jahresstunden und im Bereich der südlich gelegenen Wohnbebauung zwischen 9 und 15 % der Jahresstunden. Mit Schreiben vom 21. August 2009 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage angehört. Mit Schreiben vom 2. November 2009 nahm sie hierzu Stellung. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 – bezeichnet als „Teilstilllegung der Anlage zum Halten von Schweinen am Standort {A.} bis zur Einhaltung der angeordneten Emissionsbegrenzung“ – ordnete der Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Schweinemastanlage {A.} folgendes an: „1. Der Betrieb der Anlage wird solange stillgelegt, bis der festgelegte Immissionsgrenzwert gemäß … meiner Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG vom 05.12.2007 … an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird. 2. Vor Inbetriebnahme der Anlage ist dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt schriftlich nachzuweisen, dass der Immissionswert eingehalten wird. 3. Die sofortige Vollziehung des Punktes 1 wird angeordnet. 4. Für die Nichteinhaltung der Anordnungen des Punktes 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € angedroht. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Anlagenbetreiberin.“ Zur Begründung führte der Beklagte aus, er habe mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 angeordnet, dass für die im Einwirkungsbereich der Schweinemastanlage liegenden Wohnbebauungen der Immissionsgrenzwert für Geruch von 0,10 als Zusatzbelastung einzuhalten sei. Aus der Geruchsimmissionsprognose vom 4. August 2008 gehe jedoch hervor, dass dieser Immissionswert an den maßgeblichen Immissionsorten deutlich überschritten werde. Er habe sich daher entschlossen, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Rechtsgrundlage für die angeordnete Teilstilllegung sei § 20 Abs. 1 BImSchG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, denn die Klägerin komme einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nicht nach. Gemäß der nachträglichen Anordnung vom 5. Dezember 2007 sei der Immissionsgrenzwert von 0,10 durch die von der Anlage der Klägerin ausgehende Zusatzbelastung ohne Einbeziehung aller in der Nachbarschaft befindlichen Emittenten (Vorbelastung) einzuhalten. Die vollständige Ausschöpfung des Immissionsgrenzwertes von 0,15 für ein Dorfgebiet könne nur zugelassen werden, wenn es im Einwirkungsbereich der Anlage keine weiteren Emittenten gebe. Der Betrieb der Anlage sei daher materiell illegal. Es bestehe kein Anlass, ausnahmsweise von der Rechtsfolge der Teilstilllegung nach § 20 Abs. 1 BImSchG abzusehen. Die zuständige Behörde solle bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Anordnung treffen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe dürfe sie hiervon absehen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Am 22. Dezember 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 20. April 2010 – 4 B 74/10 HAL – hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2009 wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt, zwar lägen die Voraussetzungen eines Einschreitens gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG vor, doch habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe seinen Ermessensspielraum verkannt, da er fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass er nur ein eingeschränktes Ermessen besitze, das nur in atypischen Fällen das Absehen von einer Stilllegung ermögliche. Zudem sei die hier angeordnete vollständige Einstellung des Betriebes der Schweinemastanlage ohne Einräumung einer Frist zur Umsetzung der Betriebseinstellung unverhältnismäßig. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2010 hat der Beklagte daraufhin seine Stilllegungsverfügung vom 11. Dezember 2009 wie folgt geändert: „Nr. 1 erhält folgende Fassung: Der Betrieb der Anlage wird teilweise in der Form stillgelegt, dass die Zahl der Mastschweinplätze um 450 Stück von Ihnen zu reduzieren ist, um den festgelegten Immissionsgrenzwert gemäß … meiner Anordnung vom 05.12.2007 an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten. Für die Durchführung der Reduzierung der Mastschweinplätze wird Ihnen eine Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft dieser Verfügung gesetzt. Die Umsetzung der verfügten Maßnahme ist mir innerhalb von einer Woche nach Abschluss ihrer Durchführung anzuzeigen. Nr. 2 erhält folgende Fassung: Vor einer Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlagenkapazität ist mir schriftlich nachzuweisen, dass der unter 1 erwähnte Immissionsgrenzwert durch andere (geeignete) Maßnahmen als durch die Reduzierung der Mastschweinplätze eingehalten wird. Nr. 4 erhält folgende Fassung: Für den Fall, dass Sie der Anordnung zur Reduzierung der Mastschweinplätze des Punktes 1 nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht. Für den Fall, dass Sie der oben unter Punkt 1 austenorierten Anzeigepflicht nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an.“ Zur Begründung hat er ausgeführt, mit diesem Änderungsschriftsatz wolle er die in dem Bescheid vom 11. Dezember 2009 enthaltenen Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen. Er habe sich zum Einschreiten entschlossen, um einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Eine teilweise Untersagung des Betriebs der Anlage im austenorierten Umfang sei notwendig, aber auch ausreichend, um deren Zweck, die Erfüllung der nachträglichen Anordnung, zu gewährleisten. Bei einer Reduzierung der Zahl der Mastschweine um 450 könne der in der GIRL vorgesehene Gewichtungsfaktor von 0,75 angewendet werden, um so rechnerisch den Immissionsgrenzwert von 0,10 einzuhalten. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Sie stelle das mildeste Mittel dar, da sie über 90 % der Kapazität unberührt lasse. Sie sei auch angemessen, denn bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege der Belang des Schutzes der umgebenden Wohnbebauung das Interesse des Anlagenbetreibers, seine Genehmigung vollständig ausnutzen zu können. Die Anordnung unter Nr. 2 sei erforderlich, damit er im Falle einer Wiederaufnahme des Betriebes mit voller Kapazität erfahre, dass, ob und wie anstelle einer Reduzierung der Mastplätze seine Anordnung vom 5. Dezember 2007 befolgt werde. Dabei gehe er davon aus, dass technische Maßnahmen als Austauschmittel durchaus geeignet sein könnten, um die Anordnung vom 5. Dezember 2007 zu befolgen. Am 14. Juni 2010 hat die Klägerin im Verfahren 4 A 256/10 HAL gegen den im Schriftsatz des Beklagten vom 4. Mai 2010 enthaltenen Bescheid Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 sind die Verfahren 4 A 73/10 HAL und 4 A 256/10 HAL zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 und Nachreichung vom 4. November 2011 hat die Klägerin eine Änderung der Tierplatzbelegung angezeigt. Die Tierplätze je Stall sollen wie folgt verändert werden: Stall Tierart Tierplätze GV GE/s Tierart Tierplätze GV GE/s 1 Mastschweine 1.900 247 13.585 Mastschweine 700 91 5.005 2 Mastschweine 501 66 3.647 Mastschweine 700 91 5.005 3 Mastschweine 510 66 3.647 Vormast 1.120 67 3.696 4 Mastschweine 700 91 5.005 Mastschweine 510 66 3.647 5 Mastschweine 1.120 146 8.008 Mastschweine 510 66 3.647 6 Mastschweine 700 91 5.005 Ferkel 1.900 76 5.700 Summe 5.440 707 38.897 5.440 458 26.700 Mit Bescheid vom 29. November 2011 hat der Beklagte festgestellt, dass die geplante Änderungsmaßnahme keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Im Ergebnis einer Sonderfallprüfung gemäß der GIRL sei festgestellt worden, dass für die nächst gelegene Wohnbebauung in der Ortschaft {A.} nach Durchführung der Maßnahme die Immissionswerte für die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerüche als Zusatzbelastung (IZ) von 0,10, für die Wohnbebauungen der Ortschaft {F.} von 0,6 und für die Wohnbebauungen der Ortschaft {G.} von 0,4 eingehalten würden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2009 gerichtet hat. Die Klägerin trägt vor, auch der Bescheid vom 4. Mai 2010 leide unter Ermessensfehlern. Der Beklagte habe nach wie vor nicht berücksichtigt, dass die nachträgliche Anordnung vom 5. Dezember 2007 rechtswidrig sei. In diesem Bescheid sei ein Immissionsgrenzwert von 0,10 für die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung durch Geruch festgelegt worden. Dies sei rechtswidrig, weil die GIRL nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden durfte, da es sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, nicht jedoch um eine Rechtsnorm handele. Auch sei die GIRL nicht zutreffend angewandt worden, denn vorliegend sei ein Dorfgebiet betroffen, für welches ein Immissionsgrenzwert von 0,15 maßgeblich sei. Zudem sei nach Nr. 4.6 der GIRL ein Gewichtungsfaktor von 0,75 zu berücksichtigen, da die Anlage nur ca. 5.000 Tierplätze habe. Es fehle auch an der gemäß Nr. 5 GIRL vorgesehenen Beurteilung im Einzelfall. Die angefochtene Verfügung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Beklagte zunächst hätte versuchen müssen, seine Anordnung vom 5. Dezember 2007 mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Der Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass sie einen Ersatzneubau plane, so dass Maßnahmen im Altbestand, die nur kurze Zeit Wirkung entfalteten, nicht sinnvoll seien und zu einer unverhältnismäßigen Doppelbelastung führten. Auch habe der Beklagte nicht beachtet, dass die Geruchsbelastung nur knapp über dem von ihm angeordneten Wert liege und keinerlei Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung vorlägen. Darüber hinaus komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verringerung der GV-Zahl seien die Voraussetzungen für die Stilllegungsverfügung vom 4. Mai 2010 entfallen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung vom 5. Dezember 2007 sei ohne Belang, denn die Anordnung sei bestandskräftig. Der von der Klägerin geplante Ersatzneubau könne unberücksichtigt bleiben, denn es sei nicht absehbar, ob und wann dieser realisiert werde, zumal hierfür bislang auch noch keine Genehmigung beantragt worden sei. Nach den Vorsorgeanforderungen der Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sei bei einem Abstand von 160 m nur eine Haltung von 50 GV möglich. Da die hier vorhandene Schweinemastanlage eine Kapazität von 645 GV habe, sei bereits aus Vorsorgegesichtspunkten eine Geruchsminderung von 92 % erforderlich. Hieraus leite sich die Anforderung ab, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung den Wert 0,06 (6 %) nicht überschreiten dürfe. Der Gewichtungsfaktor von 0,75 gemäß GIRL könne erst bei einem dauerhaften und rechtswirksamen Verzicht auf ca. 450 Mastschweine angewendet werden. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung komme es auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an, so dass nachträgliche Änderungen des Betriebs der Anlage nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Verfügung führen könnten. Zudem habe der Bescheid vom 29. November 2011 für die Klägerin keine verbindliche Wirkung, so dass sie ihre Anlage auch weiterhin in dem bisherigen Umfang betreiben dürfe und nicht in der von ihr angezeigten Form betreiben müsse. Im Übrigen sei sie mit der Änderung der Tierplatzbelegung lediglich der Verfügung vom 4. Mai 2010 nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.