Urteil
2 A 733/14
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2015:0618.2A733.14.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Annahme zentraler Versorgungsbereiche(Rn.35)
(Rn.36)
Zur (fehlenden) Zentrenschädlichkeit, wenn die in Rede stehende Verkaufsfläche weniger als 10 % der relevanten Verkaufsfläche des zentralen Versorgungsbereichs umfasst(Rn.40)
(Rn.44)
(Rn.47)
(Rn.48)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin den zu Ziffer 1 der Bauvoranfrage beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Annahme zentraler Versorgungsbereiche(Rn.35) (Rn.36) Zur (fehlenden) Zentrenschädlichkeit, wenn die in Rede stehende Verkaufsfläche weniger als 10 % der relevanten Verkaufsfläche des zentralen Versorgungsbereichs umfasst(Rn.40) (Rn.44) (Rn.47) (Rn.48) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin den zu Ziffer 1 der Bauvoranfrage beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen. 2. Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Einkaufmarktes, soweit sie nach den Bauvorlagen beurteilbar ist, negativ beschieden hat. Die Klägerin hat in diesem Umfang Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags erteilt werden. Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. §§ 75 S. 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V. Soweit die Klägerin mit ihrer Bauvoranfrage die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens mit Ausnahme der Erschließung begehrt, stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der geplante Lebensmitteldiscountmarkt fügt sich gemäß § 34 BauGB grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein; Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB sind nicht zu erwarten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn es liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Vorhabenstandort sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) befindet. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der übrigen Einfügungskriterien gehen die Beteiligten von der Zulässigkeit des Vorhabens aus. Von dem Vorhaben sind auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten. a. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Zentrenkonzept der C-Stadt vom November 2007, das im Jahr 2009 beschlossen wurde, als Teilraumzentrum Nordwest bezeichnete G Hauptzentrum mit dem H-Park am östlichen Ende der D-Allee und dem (Dänemark-)Netto-Discountmarkt in einem singulären Gebäude an der Kreuzung der D-Allee /Q-Straße im Westen. Bei diesem Bereich handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Zentralität kann durchaus kleinteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 7). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereiches besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB setzt eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 9) Nach den vorstehenden Maßgaben handelt es sich bei dem Teilraumzentrum Nordwest in G um einen zentralen Versorgungsbereich. Ausweislich des Zentrenkonzeptes sowie der Stellungnahme „Die D-Allee in C-Stadt als Standort für einen Lebensmitteldiscounter“ derselben Gutachter, die auch das Zentrenkonzept erarbeitet haben, vom Mai 2010 verfügt das Teilraumzentrum (nach dem City-Kernbereich) über das flächenseitig umfassendste Angebot aller zentralen Versorgungsbereiche der C-Stadt. Die Gesamtverkaufsfläche des Teilraumzentrums beträgt ca. 18.600 m², wovon ca. 8.500² auf den nahversorgungsrelevanten Bereich des periodischen Warenangebots und ca. 10.100 m² auf den Bereich des aperiodischen Warenangebots entfallen. Bedeutendster Schwerpunkt des Teilraumzentrums im östlichen Bereich ist der H-Park mit dem Marktkauf SB-Warenhaus. Der H-Park verfügt über eine Einzelhandelsverkaufsfläche von ca. 15.450 m². An den H-Park schließt sich westlich der J-Straße der sog. Boulevard G an, der nach den Angaben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren überwiegend zentrale, das Wohngebiet G versorgende Funktionen hat. Am westlichen Ende des Boulevards befinden sich ein Penny-Discountmarkt in einer Bebauungszeile mit ca. 420 m² Verkaufsfläche sowie ein (Dänemark-)Netto-Markt in einem Solitärgebäude mit ca. 560 m² Verkaufsfläche. Ansonsten finden sich im Boulevard-Bereich laut Vortrag des Beklagten – dem die Klägerin insoweit nicht widersprochen hat - u.a. ein Drogeriemarkt, sechs Bäcker, zwei Fleischer, fünf Restaurationen unterschiedlicher Art, fünf Friseure, vier Bekleidungsläden, drei Blumenläden, zwei Reisebüros, vier Bankfilialen, zwei Apotheken, Bestattungshaus, Fahrschule, Automaten-Videothek, A & V, Schnäppchenmarkt, diverse Praxen und Büros sowie – als überörtliche Angebote – ein Großraumkino, Uhren/Schmuck, Spielothek, Büros, Praxen, Schulungsräume, Ortsamt NW 2, Bibliothek, Sportstudio, Tanzschule, Gesundheitshaus, zwei Hörgeräteläden, zwei Optiker und eine eigene Postfiliale. Angesichts der Größe der Verkaufsfläche, der räumlichen Ausdehnung, des örtlichen und überörtlichen Warenangebots sowie des Marktkauf SB-Warenhauses als Frequenzbringer sind Zweifel an dem Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereiches nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Für den genannten Versorgungsbereich sind keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Bei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BauR 2009, 1701 m.w.N., juris). Dem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese hat die ökonomischen Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Dabei kann insbesondere der zu erwartende Kaufkraftabfluss als Kriterium dafür herangezogen werden, ob die ökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereiches stören können. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Umsatzumverteilung ist dabei im Wesentlichen auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabenmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung gesteuert werden können. Hierzu gehört bei Einzelhandelsnutzungen insbesondere die Verkaufsfläche. Bei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, sind deshalb alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Größe des Vorhabens, d. h. seine Verkaufsfläche, und deren Verhältnis zu der im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsfläche derselben Branche. Weiter spielen die räumliche Entfernung voneinander sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Von Bedeutung kann etwa sein, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten. Denn eine Schädigung kann sich auch daraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und in einem zentralen Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches umschlägt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, a.a.O.). Hiervon ausgehend sind bei Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin beachtliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Teilraumzentrums Nordwest bei der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände nicht zu erwarten. aa. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass sich der Vorhabenstandort nicht innerhalb des vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches befindet. Erforderlich für die Annahme einer Zentrenschädlichkeit – neben den vorstehend dargelegten Kriterien - ist, dass der Einzelhandelsbetrieb außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches gelegen ist (vgl. dazu auch VG Schwerin, Urteil vom 08. Mai 2014 – 2 A 257/13 -, juris). Denn nur dadurch kann er schädliche Auswirkungen auf den betreffenden zentralen Versorgungsbereich entfalten. Dazu gehört eine bestimmte räumliche Distanz des Vorhabens zum zentralen Versorgungsbereich, die zu einem Kaufkraftabfluss aus diesem zentralen Versorgungsbereich führt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2013, § 34 Rn. 86a). Dem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB darauf an, die über die nähere Umgebung hinausgehenden Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz – insbesondere innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches – geht es dabei nicht. Wie der zentrale Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen. Ob und in welchen räumlichen Grenzen eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben einen zentralen Versorgungsbereich darstellt, ist anhand objektiver Kriterien im Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zu bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2009 - 10 A 2350/05 -, BauR 2009, 1701). Unverbindlichen planerischen Instrumenten, wie etwa einem Einzelhandelskonzept, kommt bei der Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches wegen der Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung allenfalls eine Indizfunktion zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Dementsprechend kann eine Gemeinde einen vorhandenen zentralen Versorgungsbereich nicht in einer Weise eingrenzen, dass die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, BRS 74 Nr. 100). Umgekehrt ist es auch nicht zulässig, wenn eine Gemeinde, etwa in einem Einzelhandelskonzept, Grundstücke einem zentralen Versorgungsbereich zuordnet, ohne dass dies der tatsächlich vorhandenen Stadtstruktur entspricht. Nach den vorstehenden Kriterien befindet sich der streitgegenständliche Vorhabenstandort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, hier: des Hauptzentrums G. Die Kammer hält die insoweit vorgenommene räumliche Begrenzung im Zentrenkonzept der C-Stadt für nachvollziehbar, da der in den Blick zu nehmende zentrale Versorgungsbereich auch bei einer Betrachtung an Hand von stadtstrukturellen räumlichen Kriterien mit dem vorhandenen (Dänemark-)Netto-Markt am Ende des Boulevards G endet. Zwar soll der geplante Einkaufsmarkt nur in etwa 150 m Entfernung davon errichtet werden. Allerdings bildet der vom H-Park im Osten und dem architektonisch auffallenden Solitärgebäude mit Netto und Rossmann im Westen begrenzte Bereich ersichtlich eine städtebauliche Einheit, die durch den parallel zur D-Allee verlaufenden Boulevard G verbunden wird. Der Boulevard setzt sich hinter dem Solitärgebäude nicht fort, so dass der Vorhabenstandort fußläufig nur über die D-Allee erreicht werden kann. Zudem kommt dem nach dem Solitärgebäude folgenden, in Plattenbauweise errichteten großen Wohnblock eine deutliche Abriegelungswirkung gegenüber dem Vorhabenstandort zu. Diese Abriegelungswirkung wird noch dadurch verstärkt, dass der Wohnblock im Gegensatz zu den entlang des Boulevards errichteten Gebäuden giebelständig zu D-Allee steht. Damit ist – trotz der eher geringen Entfernung zwischen dem Solitärgebäude und dem Vorhabenstandort – davon auszugehen, dass der geplante Einkaufsmarkt nicht als Teil des zentralen Versorgungsbereiches angesehen werden kann. bb. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist nicht zu erwarten, dass das Teilraumzentrum Nordwest als zentraler Versorgungsbereich durch das streitgegenständliche Vorhaben in seiner Funktionsfähigkeit deutlich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf einen Vergleich der Verkaufsflächen des von der Klägerin geplanten Discountmarktes und den Verkaufsflächen der im gesamten Teilraumzentrum vorhandenen Betriebe der gleichen Branche, nämlich des Lebensmitteleinzelhandels. So verfügt allein das Marktkauf SB-Warenhaus – nach Angaben des Beklagten - über eine Gesamtverkaufsfläche von 9.700 m², wovon – laut Klägerin – ca. 4.800 m² auf den Lebensmittelbereich entfallen. Ausweislich des Gutachtens vom Mai 2010 beträgt die nahversorgungsrelevante Flächenausstattung insgesamt ca. 8.500 m². Die 800 m² des von der Klägerin geplanten Marktes machen daher weniger als 10 % der maßgeblichen Verkaufsflächen im gesamten Teilraumzentrum Nordwest aus. Der Marktkauf-Supermarkt, bei dem es sich unstreitig um einen Magnetbetrieb handelt, wird zudem auch deshalb nicht von dem geplanten Netto-Discountmarkt negativ beeinflusst werden, weil er zu diesem nicht in einem systemgleichen Wettbewerb steht. So unterscheiden sich Vollsortimenter wie der Marktkauf mit ihrem Warenangebot deutlich von Discountmärkten. Ein Discountmarkt führt ca. 1.000 bis 1.200 Artikel in seinem Sortiment, bei dem geplanten Netto als sog. Markendiscounter sind es ca. 3.000 bis 4.000 Artikel, während ein Vollsortimenter bis zu 20.000 Artikel in seiner Warenpalette aufweist. Aus diesem Grund ist häufig auch das Phänomen zu beobachten, dass sich Discountmärkte und Vollsortimenter in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander ansiedeln und von dieser Symbiose offensichtlich durchaus profitieren. Auch bezüglich der Parkplatzsituation ist eine Zentrenschädlichkeit des Vorhabens der Klägerin nicht zu erwarten. So bietet der H-Park insgesamt ca. 1.200 Stellplätze, während der geplante Netto-Markt lediglich über 54 Stellplätze verfügen soll. Durch das hohe Stellplatzangebot im zentralen Versorgungsbereich ist nicht anzunehmen, dass vermehrt Kundenströme von dort abgezogen würden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass es durch den von der Klägerin geplanten Markt zu Kaufkraftabflüssen in einem Maße kommen würde, bei dem schädliche Auswirkungen auf das Teilraumzentrum insgesamt zu erwarten wären. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt auch das Zentrenkonzept der C-Stadt. Für das Teilraumzentrum Nordwest besagt das Zentrenkonzept insgesamt, dass die dortige Einzelhandelsstruktur sehr stabil sei. Dies zeige sich zum einen an einer sehr geringen Leerstandsquote und zum anderen an einer hohen Passantenfrequenz, insbesondere im östlichen Bereich des Zentrums. Angesichts dieser Situation sowie dem bereits dargelegten Umstand, dass das Marktkauf SB-Warenhaus als Magnetbetrieb des Teilraumzentrums durch den geplanten Discountmarkt nicht gefährdet wäre, sind schädliche Auswirkungen auf das Hauptzentrum G insgesamt nicht zu erwarten. Soweit der Beklagte geltend macht, dass für die Frage einer Zentrenschädlichkeit insbesondere die Doppelfunktion des Teilraumzentrums sowohl als überörtlich fungierendes G Hauptzentrum im östlichen Teil als auch als Nahversorgungszentrum im westlichen Bereich zu beachten sei, was zur Folge habe, dass das streitgegenständliche Vorhaben schädliche Auswirkungen gerade auf die schützenswerten, derzeit von zwei kleinflächigen Discountern und einem Drogeriemarkt wahrgenommenen Nahversorgungsfunktionen erwarten lasse, ist dem nicht zu folgen. In dem von der C-Stadt im Jahr 2009 beschlossenen Zentrenkonzept sind die einzelnen zentralen Versorgungsbereiche definiert und räumlich abgegrenzt worden. Gegen den Zuschnitt der zentralen Versorgungsbereiche hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teilraumzentrums G im Einzelhandelskonzept ist – wie bereits dargelegt - auch nichts Rechtserhebliches einzuwenden. Ist somit für den hier maßgeblichen zentralen Versorgungsbereich das Teilraumzentrum Nordwest in den Grenzen zu Grunde zu legen, wie es das vorliegende Zentrenkonzept vorsieht, kommt es für die Beurteilung der Zentrenschädlichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens grundsätzlich auch nur auf diesen Gesamtbereich an. Doch selbst wenn dies anders zu sehen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die beiden im westlichen Teil des zentralen Versorgungsbereiches vorhandenen Verbrauchermärkte aufgrund ihrer geringen Verkaufsfläche, die heutigen Standards nicht mehr entspricht, nicht als Magnetbetriebe anzusehen sind. Magnetbetrieb ist vielmehr allein der Marktkauf im H-Park. Hinsichtlich des Penny-Marktes in der Gebäudezeile des westlichen Boulevard-Teiles stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein mögliches Verschwinden dieses Marktes sich angesichts seiner Verkaufsfläche von nur 420 m² überhaupt negativ auf den westlichen Teil des zentralen Versorgungsbereiches auswirken würde. Der Penny-Markt dürfte vielmehr aufgrund seiner geringen Größe lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Zentrums insgesamt, aber auch für den westlichen Teil für sich genommen sein. Von größerer Bedeutung ist dagegen der vorhandene (Dänemark-)Netto-Markt, der jedoch angesichts seines attraktiven Standortes in dem architektonisch auffälligen Solitärgebäude am Ende des Boulevards G in seiner Nahversorgungsfunktion nicht gefährdet sein dürfte. Insbesondere zielt der am Ende der Fußgängerzone gelegene Discountmarkt auf ein anderes Publikum als der geplante Netto-Markt, der mit seinen 54 Stellplätzen eher mit dem Auto angefahren werden dürfte. Anders als der Beklagte meint, kann auch dem Gutachten von Mai 2010 zum Vorhabenstandort nichts dafür entnommen, dass von dem Vorhaben der Klägerin für den westlichen Teil des Hauptzentrums G schädliche Auswirkungen zu erwarten wären. Unter Ziffer 3 - Überschlägige Wirkungsprognose – heißt es in dem Gutachten hierzu zwar: „Unter Berücksichtigung der prospektiven Marktanteile im Einzugsgebiet und der erwartbaren Umsätze der hinzutretenden Nutzungen konnten unter Berücksichtigung verschiedener wirkungsverschärfender bzw. –mindernder Effekte überschlägige Umsatzumverteilungsquoten ermittelt werden. Dabei zeigte sich, dass im periodischen Bedarfsbereich im Jahr der vollen Marktwirksamkeit des Vorhabens im Jahr 2011 eine überschlägige prospektive Umsatzverteilungsquote auf den relevanten Nahversorgungseinzelhandel im Teilraum G von bis zu 17 % (inklusive Lidl-Ansiedlung) prognostiziert werden muss.“ Hiermit ist nicht dargetan, dass durch das Hinzutreten des geplanten Discountmarktes die Funktionsfähigkeit der Einzelhandelsgeschäfte im westlichen Teil des Teilraumzentrums, insbesondere der beiden vorhandenen Discounter Netto und Penny, so nachhaltig gestört würde, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen könnten. Dem Gutachten fehlt es insoweit an jeglicher konkretisierender Darstellung, wie die behaupteten Kaufkraftabflüsse auf welcher Grundlage errechnet worden sind. Belege hierzu existieren nicht, so dass sich bereits die Methodik des Gutachtens nicht erschließt. Auch wird weder deutlich, welche Kaufkraft – bezogen auf Artikel vorrangig des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs – überhaupt im Stadtteil G bzw. im maßgeblichen Umfeld des Teilraumzentrums Nordwest vorhanden ist, noch wie die Kundenströme sich auf die vorhandenen Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels verteilen. Im Hinblick auf die Auswirkungen des Lidl in der D-Allee 20a, die der Gutachter mit in seine Erwägungen einbezogen hat, ist nicht ersichtlich, dass sie in den vier bis fünf Jahren nach Errichtung des Lidl-Marktes eingetreten sind. Hierzu hat auch der Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter nicht, wie die genannte Umverteilungsquote von bis zu 17 % sich auf den Lidl-Markt und das klägerische Vorhaben verteilt. Soweit der Gutachter in der von der Klägerin vorgelegten Fassung des Gutachtens vom 31. Mai 2010 in Ziffer 4 – Zusammenfassende Schlussbemerkungen – ausführt, dass nach seiner überschlägigen Berechnung Struktur gefährdende schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nicht ausgeschlossen werden könnten, sie seien vielmehr zu erwarten, überzeugt dies angesichts der ansonsten oberflächlichen Prüfung der gestellten Fragen nicht. Der Verfasser des Gutachtens widerspricht sich im Übrigen insoweit, als es in der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fassung des Gutachtens vom 7. Mai 2010 in diesem Zusammenhang noch geheißen hat, dass „schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des Paragraphen 34 Abs. 3 BauGB nicht vollständig ausgeschlossen werden“ könnten. Geändert hat sich auch der letzte Satz des Gutachtens. In der Fassung vom 7. Mai 2010 wird gesagt, dass „insgesamt von einer Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters an der westlichen D-Allee abgeraten“ wird. In der Fassung vom 31. Mai 2010 wird dagegen von einer Ansiedlung des Lebensmitteldiscounters „deutlich abgeraten“. Der Gutachter hat demnach die in Frage stehenden schädlichen Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf den westlichen Bereich des G Hauptzentrums ursprünglich deutlich weniger schwerwiegend beurteilt, als er dies später getan hat. Ein nachvollziehbarer Grund für die unterschiedlichen Beurteilungen ist nicht erkennbar. b. Auch hinsichtlich der Einzelhandelsgeschäfte am Standort F-Straßesind schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten. Bei dem Standort F-Straße handelt es sich bereits nicht um einen zentralen Versorgungsbereich. Ein solcher kann zwar auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines solchen Bereiches zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden, muss er jedoch einen über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 85a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ausweislich des Zentrenkonzeptes hat der Standort F-Straße die vorgenannten Kriterien zumindest zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzeptes im Jahr 2007 bzw. bei dessen Beschluss durch die Bürgerschaft der C-Stadt im Jahr 2009 noch nicht erfüllt. So wird der Standort F-Straße zu den Nahversorgungszentren gezählt, die sich noch in Planung befänden bzw. Standorte darstellten, die bereits über nahversorgungsrelevante Sortimente verfügten, aber in zu geringem Ausmaß, um bereits die Anforderungen an ein Nahversorgungszentrum zu erfüllen (vgl. Zentrenkonzept S. 53). Zum damaligen Zeitpunkt befand sich laut Zentrenkonzept (vgl. S. 152) im geplanten Nahversorgungszentrum F-Straße ein Lidl-Discounter. Das Gesamtangebot betrug ca. 1.000 m² Verkaufsfläche, davon 750 m² im periodischen Bereich. Nach den Angaben des Beklagten im vorliegenden Verfahren wurde der Lidl, der in die D-Allee 20a umgezogen ist, mittlerweile durch einen Netto-Einkaufsmarkt mit einer erweiterten Verkaufsfläche von 1.060 m² ersetzt. Hinzu kommen ein Bowlingcenter, ein Bäcker/Backshop, ein Tabak/Zeitschriftenladen, ein Blumenladen, ein Pizza-Service sowie Fahrschule, Kindertagespflege, Stadtmissionsräume, Büro und Praxen und z. T. auch Leerstand. Auch mit dieser erweiterten Verkaufsfläche wirkt der Standort F-Straße jedoch nicht über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. Dies gilt auch für den Fall, dass der mittlerweile in ca. 130 m Entfernung in der I-Straße 1 angesiedelte Penny-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m² zu den Einzelhandelsgeschäften in der F-Straße hinzugerechnet wird. Auch damit bleibt die einzelhandelsrelevante Verkaufsfläche insgesamt unter 2.000 m², einem Wert, der auch vom Zentrenkonzept als maßgeblich für das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereiches im Sinne eines Nahversorgungszentrums angesehen wird (vgl. Zentrenkonzept S. 7; zur Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches bei einer Verkaufsfläche von lediglich ca. 1.000 m² in einem Kleinstadtzentrum vgl. VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2012 – 2 A 1586/09 -). Der Standort F/I-Straße befindet sich zudem mitten in einem durch große Plattenbauten geprägten geschlossenen Wohnviertel. Die Erreichbarkeit ist nur durch Anwohnerstraßen gegeben, größere Straßen, über die der Standort auch für Kunden abseits des unmittelbaren Nahbereichs leicht erreichbar wäre, finden sich dagegen nicht. Damit kann nicht von einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne eines Nahversorgungszentrums ausgegangen werden. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wären jedenfalls schädlichen Auswirkungen durch den von der Klägerin geplanten Einkaufsmarkt nicht anzunehmen. Dies erscheint bereits deshalb fraglich, weil die Klägerin am Vorhabenstandort D-Allee 23a einen weiteren Netto-Markt (Deutschland) errichten will und nicht angenommen werden kann, dass sie den bereits vorhandenen Netto-Markt (Deutschland) in der I-Straße schwächen würde. Zudem befindet sich der Standort F-Straße/I-Straße in ca. 700 m fußläufiger Entfernung vom geplanten Standort des Vorhabens der Klägerin. Angesichts dieser Entfernung dürfte nicht zu erwarten sein, dass Kundenströme in nennenswerter Größe von den Einkaufsmärkten zu dem neuen Markt der Klägerin abwandern würden. Insbesondere befinden sich mit dem Lidl-Discounter in der D-Allee 20a sowie dem Netto und dem Penny im zentralen Versorgungsbereich des G Hauptzentrums drei Märkte fast in der gleichen Entfernung, so dass ein Kaufkraftabfluss über den bereits vorhandenen hinaus nicht zu erwarten ist. Soweit der Gutachter in der Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorhabenstandort davon ausgeht, dass durch die Ansiedlung des streitigen Netto-Marktes für die bereits geschwächten Nahversorgungszentren „E-Straße“ und „F-Straße“ Umsatzumverteilungen in einer Größenordnung von 15 bis 20 % ergeben würden, ist dies lediglich pauschal behauptet, jedoch auch hier nicht durch nachprüfbare Tatsachen oder markforschungsunterstützte plausible Annahmen und darauf basierenden Berechnungen belegt worden. c. Schließlich sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auch nicht in Bezug auf den Standort P-Straße anzunehmen. Auch hier ist bereits das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereiches zu verneinen. Im Zentrenkonzept wird der Standort E-Straße (= P-Straße) ebenfalls zu den noch in Planung befindlichen Nahverkehrszentren gerechnet. Ausweislich der Angaben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren verfügt der einzige vorhandene Discounter, ein Penny-Markt, nach einem Umbau 2011/2012 nunmehr über 792 m² Verkaufsfläche. Hinzu kommen ein Bäcker, ein Blumenladen, ein Tabak-Zeitschriften-Shop, ein Wollladen sowie Friseur/Kosmetik, Physiotherapie und Videothek. Im gleichen Gebäude, in dem die genannten Dienstleister untergebracht sind, aber von außen zugänglich, befinden sich noch zwei kleine Bekleidungsläden, eine Zoohandlung, ein Sonnenstudio, zwei Restaurants und ein Café/Bistro. Insgesamt sind ca. 1.200 m² Verkaufsfläche vorhanden. Ähnlich wie beim Standort F/I-Straße befindet sich der Penny-Markt mit den arrondierenden Nutzungen inmitten eines geschlossenen Wohngebietes abseits von Durchgangsstraßen. Damit vermag der beschriebene Standort aufgrund seiner Größe und seiner Bedeutung nicht über den unmittelbaren Nahbereich hinauszuwirken. Im Übrigen befindet sich das Nahversorgungszentrum P-Straße in ca. 750 m fußläufiger Entfernung vom geplanten Standort des streitgegenständlichen Vorhabens. Wie beim Standort F-Straße ist damit unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein zentraler Versorgungsbereich vorliegt, nicht zu erwarten, dass das Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum P-Straße haben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für einen Lebensmittelmarkt mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche nebst 54 Stellplätzen in C-Stadt. Am 3. Juli 2013 stellte die Klägerin beim Beklagten eine Bauvoranfrage für das Grundstück D-Allee 23a in 18107 C-Stadt (Flurstück … der Flur … der Gemarkung G) mit folgenden Fragestellungen: „1. Ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit <800 m² VK in eingeschossiger Bauweise nebst 54 ebenerdigen Parkplätzen gegeben? 2. Ist die verkehrliche Anbindung in der dargestellten Form möglich?“ Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 26. September 2013, zugestellt am 12. Oktober 2013, ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes stehe die Vorschrift des § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen. Zwar sei das Vorhaben seiner Art nach in dem vorliegenden allgemeinen Wohngebiet zulässig. Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürften allerdings von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Im Rahmen des Bürgerschaftsbeschlusses zum Zentrenkonzept sei bestimmt worden, dass für Einzelhandelsvorhaben außerhalb von den im Zentrenkonzept definierten zentralen Versorgungsbereichen das Fehlen schädlicher Auswirkungen mittels Gutachten zu belegen sei. Das Wohngebiet weise nach dem Zentrenkonzept drei schützenswerte zentrale Versorgungsbereiche auf: 1 x Kategorie B: Teilraumzentrum Nordwest, Geltungsbereich des B-Plans Nr. 04.MK.01 „Zentrum G“ in östlicher Nähe, 2 x Kategorie D: Nahversorgungszentrum E-Straße und Nahversorgungszentrum F-Straße. Der angefragte Standort liege außerhalb dieses Zentrenkonzeptes, so dass mittels Gutachten zu belegen sei, dass keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Ein bereits zum Vorhabenstandort im Auftrag der C-Stadt erstelltes Gutachten von 2010 zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters belege, dass das Wohngebiet G ausreichend mit Lebensmittelläden ausgestattet sei. Die Versorgung des Gebietes sei umfassend gewährleistet. Das Gutachten gehe davon aus, dass durch die Neuansiedlung eines weiteren Einzelhandels eine Verlagerung der Verkaufsfläche aus dem Teilraumzentrum G erfolgen werde und damit eine faktische Abnahme der Verkaufsfläche verbunden sei. Darüber hinaus würde eine weitere Schwächung des räumlichen Zentrums „Boulevard G“ eintreten. Bereits im Bestand betrachte das Gutachten den zentralen Versorgungsbereich in seiner Ausdehnung als deutlich zu weitläufig. Ein Lebensmitteldiscounter auf dem Baugrundstück würde eine weitere Verlängerung des Teilraumzentrums zur Folge haben. Das Gutachten belege, dass strukturgefährdende schädliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsbereiche nicht ausgeschlossen werden könnten. Dem Vorhaben stehe damit § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Am 5. November 2013 erhob die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. September 2013 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Das Zentrenkonzept der C-Stadt vom November 2007 gehe hinsichtlich des Teilraumzentrums Nord-West „Zentrum G“ sowie der Nahversorgungszentren E-Straße und F-Straße von einer vorhandenen Verkaufsfläche von 20.460 m² aus. Die darin enthaltene nahversorgungsrelevante Verkaufsfläche betrage 9.930 m². Neben den genannten Zentren existierten innerhalb der Auswirkungsgrenzen des geplanten Vorhabens weitere Einzelhandelsbetriebe mit einer nahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche von insgesamt 3.350 m². Die Relation der geplanten Verkaufsfläche von 800 m² zu der Verkaufsfläche der in den in der Ablehnung aufgeführten schützenswerten Bereichen betrage 8,06 % und unter Zugrundelegung der weiteren im Auswirkungskreis vorhandenen Handelsbetriebe 6,02 %. Nach der Rechtsprechung sei jedoch erst ab einem Wert von 10 % von schädlichen Auswirkungen auszugehen. Es werde auch vertreten, dass nicht drohende Umsatzverteilungen, sondern die Verkaufsfläche der primäre Maßstab sei. Das geplante Vorhaben liege mit 800 m² Verkaufsfläche und einer Relation von 8,06 % bzw. 6,02 % gegenüber den schützenswerten Bereichen deutlich unter dem Grenzwert der aktuellen Rechtsprechung. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014, zugestellt am 14. März 2014 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Am 11. April 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Von dem streitgegenständlichen Vorhaben gingen keine schädlichen Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche aus. Die Einzelhandelsgeschäfte im Teilraumzentrum Nordwest mit dem H-Park hätten eine Vielzahl, Größe und Diversität mit einem Gesamtangebot von 1.200 Parkplätzen, dass das Objekt sich als Ortsteilzentrum und nicht als Nahversorgungszentrum darstelle. Dort sei der im Erdgeschoss des H-Parks angesiedelte EDEKA-Marktkauf als Magnetbetrieb anzusehen. Der zur Ansiedlung beantragte Discounter außerhalb des Ortsteilzentrums mit 54 Parkplätzen stehe in der gebotenen Würdigung dem EDEKA-Marktkauf als Vollsortimenter mit einem Angebot von 1.200 Parkplätzen und einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 4.800 m² gegenüber. Weder das Warenangebot noch die Kundenzielgruppe seien identisch. Die Angebotsstrukturen und die angesprochene Kundengruppe seien derart unterschiedlich, dass durch das Baurecht für einen neuen Discounter außerhalb des Ortsteilzentrums keinerlei Auswirkungen auf den Magnetbetrieb EDEKA-Marktkauf ausgingen. Zutreffend sei, dass außerhalb des H-Parks, aber innerhalb des von dem Beklagten definierten Ortsteilzentrums, ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt sei. Lage und Größe dieses Discounters (Fa. Penny) sowie dessen Lage in der Gesamteinheit des Ortsteilzentrums schlössen aus, dass es sich bei diesem Lebensmitteldiscounter um einen Magnetbetrieb innerhalb des Ortsteilzentrums handele, der auch nur mittelbar an einer Magnetwirkung teilhaben könne. Das Ortsteilzentrum sei gegenteilig konzipiert. Eine wechselseitig unterstützende Wirkung zwischen EDEKA-Marktkauf und Penny zur Förderung der Magnetwirkung sei nicht ersichtlich. Dass es sich bei dem Standort des „Netto“ in der F-Straße um ein Nahversorgungszentrum in der Funktion eines zentralen Versorgungsbereiches im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB handele, werde in Abrede gestellt. Der Standort weise gerade nicht die typischen Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches auf, indem es an typischen weiteren nahversorgungsrelevanten Spezialanbietern und die ein Zentrum gleichfalls kennzeichnenden Dienstleistungsangeboten fehle. Schädliche Auswirkungen durch die Ansiedlung des Vorhabens am Standort nördlich der D-Allee ergäben sich nicht auf vermeintliche Nahversorgungszentren südlich der D-Allee. Es werde auch in Abrede gestellt, dass es sich bei dem Standort des „Penny“ in der E-Straße um ein Nahversorgungszentrum in der Funktion eines zentralen Versorgungsbereiches handele. Der Standort weise ebenfalls nicht die typischen Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches auf, indem es an typischen weiteren nahversorgungsrelevanten Spezialanbietern und die ein Zentrum gleichfalls kennzeichnenden Dienstleistungsangeboten fehlte. Die vom Beklagten unabhängig vom streitgegenständlichen Vorhaben für den geplanten Standort eingeholte Stellungnahme zur Verträglichkeit eines Verlagerungs- oder Erweiterungsvorhabens komme zu Unrecht zu einer negativen Beurteilung der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters an der westlichen D-Allee im Ortsteil G. Die Spekulationen, insbesondere zu einer vermeintlichen Umsatzverteilungsquote hätten sich als grob fehlerhaft erwiesen, so dass der Ansiedlung entgegen der Stellungnahme nichts entgegenstehe. Auch der Methodik, die der Stellungnahme zu Grunde liege, werde von Seiten der Klägerin entgegengetreten. Jedenfalls stehe die zu Grunde gelegte Methodik nicht im Einklang zu den Kriterien der relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Schädlichkeitswirkung durch die beantragte Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters ergebe sich auch nicht aus dem mit nicht unerheblicher Indizwirkung versehenen Vergleichs der Verkaufsflächen. Dies sei bereits im Widerspruch vom 4. November 2013 ausgeführt worden. Der Beklagte sei dem im Widerspruchsbescheid zu Recht nicht entgegengetreten. Rechtlich unmaßgeblich sei, dass der Beklagte für das Gemeindegebiet ein „Märktekonzept“ entwickelt habe. Eine rechtliche Verbindlichkeit ergebe sich daraus nicht. Die Bedeutung eines solchen Zentrenkonzeptes habe der Beklagte im Übrigen gegenstandslos werden lassen, indem er entgegen des von ihm selbst als vermeintlich gewichtig angesehen Gutachtens vom 7. Mai 2010 einen weiteren Penny-Markt in der I-Straße mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² zugelassen habe. Somit habe der Beklagte aber zutreffend gewürdigt, dass die vermeintlichen Feststellungen in dem Gutachten vom 7. Mai 2010 für das Einzugsgebiet unmaßgeblich seien. Aus der Ansiedlung der Fa. Penny an der I-Straße im Nachgang zu dem Gutachten vom 7. Mai 2010, also nur unweit von dem Ortsteilzentrum G entfernt, ergebe sich im Übrigen, dass die Fa. Penny selbst nicht an eine Umsatzverteilungsquote glaube, da sie gleichzeitig ihren Lebensmitteldiscounter im Ortsteilzentrum nicht aufgegeben habe. Die verdichtete Ansiedlung von aktuell drei Penny-Märkten, einer im Ortsteilzentrum und zwei nicht unweit entfernt, bestätige das naheliegende Indiz, dass ein anderer Discounter eine gegebenenfalls im Ortsteilzentrum frei werdende Lücke nutzen werde. Die im Gutachten niedergelegte Spekulation zu einem Freiwerden des Standortes für einen Discounter im Ortsteilzentrum habe sich nicht bestätigt, vielmehr habe die Fa. Penny unter Aufrechterhaltung dieses Standortes sowie der Verlängerung des Mietvertrages für den Standort „F-Straße“ den im Gutachten noch nicht vorgesehenen Standort an der „I-Straße“ neueröffnet, ohne dass andere Standorte beeinträchtigt worden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit < 800 m² VK in eingeschossiger Bauweise nebst 54 ebenerdiger Parkplätze im Wege eines Vorbescheides zu dem Grundstück der Gemeinde C-Stadt, D-Allee 23a, Gemarkung G, Flur …, Flurstück …, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Argumentation der Klägerin, von dem geplanten Vorhaben gingen keine schädlichen Auswirkungen für das G Hauptzentrum aus, könne nicht gefolgt werden. Das insgesamt ca. 810 m lang gestreckte Hauptzentrum könne in zwei wesentlich unterschiedliche Teilbereiche östlich und westlich der J-Straße untergliedert werden, die zugleich die Doppelfunktion des Hauptzentrums zum Ausdruck bringen würden. Der ca. 25 m lange östliche Teil mit der Passage „H-Park“ fungiere als „Teilraumzentrum Nordwest“ für K, L, M, N, G und O. Magnetbetrieb sei Marktkauf als SB Warenhaus mit einem Vollsortimenter und 9.700 m² Verkaufsfläche. Der ca. 560 m lange westliche Teil übernehme demgegenüber überwiegend zentrale, das Wohngebiet G versorgende Funktionen im Sinne des B-Zentrums, die sich dabei aber in räumlicher Nähe zur Passage konzentrierten. Den westlichen Boulevard-Teil könne man daher wiederum in zwei weitere Bereiche unterteilen, die sich entsprechend der Prägung des gesamten G Hauptzentrums durch nach Westen immer weniger werdende Anteile überörtlich fungierender Handels- und Dienstleistungsangebote auszeichneten: Der ca. 140 m lange, zum H-Park hin orientierende Teil mit dem beidseitig bebauten Boulevard und dem Cinestar-Kino beinhalte o. g. Mischung aus überörtlichen und örtlichen Versorgungsfunktionen und vermittele zwischen Passage und dem nur einreihig bebautem Boulevard. Der ca. 420 m lange, nur einseitig bebaute Boulevard mit Markplatz beinhalte ausschließlich das Wohngebiet G versorgende Funktionen. Hier befänden sich am westlichen Ende auch die beiden Discounter (Penny-Markt mit ca. 420 m² Verkaufsfläche und Netto-Markt mit ca. 560 m² Verkaufsfläche) sowie der Drogeriemarkt Rossmann. Das G Hauptzentrum könne seiner Doppelfunktion insbesondere infolge der guten Anbindung an den ÖPNV, der fußläufigen Attraktivität und der Kombination aus Städtebau und Funktion gerecht werden; gleichzeitig schaffe es dieses Zentrum auch nur dadurch insgesamt über die gesamte Länge ein äußerst lebendiger, zentraler Stadtraum zu sein, den es als zentralen Versorgungsbereich zu schützen gelte. Zwar folge der Beklagte der Auffassung der Klägerin im Hinblick auf den Magnetbetrieb Marktkauf in der Passage. Dieser überörtlich fungierende Teil des G Hauptzentrums in seinem Osten stelle kein typisches Nahversorgungszentrum dar, auch wenn er diese Funktion durchaus integriere. Gleichwohl bleibe aber unter Beachtung der Doppelfunktion des G Hauptzentrums beachtlich, dass insbesondere im westlichen Teil wesentliche Nahversorgungszentrumsfunktionen in einem zentralen Versorgungsbereich vorhanden und damit zu schützen seien, die derzeit von zwei kleinflächigen Discountern und einem Drogeriemarkt wahrgenommen würden und auf die das beantragte Vorhaben der gleichen Branche in nur ca. 250 m Entfernung durchaus schädliche Auswirkungen erwarten lasse. Die hier vorhandenen Discountmärkte hätten beide für heutige Verhältnisse relativ geringe Verkaufsflächen. Damit sei die insgesamt nur mit 980 m² vorhandene Verkaufsfläche nur geringfügig größer als die mit < 800 m² beantragte Verkaufsfläche für das geplante Vorhaben. Da die vorhandenen Discounter an ihren Standorten in der D-Allee 25 bzw. 26/27 weder räumliche noch funktionelle Erweiterungsspielräume hätten, seien sie gegenüber einem zusätzlichen Neubau im gleichen Branchensektor in nur 200 m Entfernung mit optimalen Flächenverfügbarkeiten und Direktzufahrten zur ins westliche Stadtumland führenden Hauptstraße besonders anfällig. Sie hätten aber zusammen mit dem Drogeriemarkt wesentliche Magnetfunktionen für den westlichen Teil des G Hauptzentrums als zu schützenden zentralen Versorgungsbereich. Eine Beeinträchtigung der beiden Discount-Märkte sei absehbar mit städtebaulichen negativen Folgen verbunden. Die Attraktivität des westlichen, überwiegend nahversorgenden Zentrumsbereichs sinke weiter und bei weiterer Etablierung eines Nahversorgers außerhalb des Zentrums würden die derzeit vorhandenen, sich gegenseitig stützenden fußläufigen Wege und Anbindungen aus dem Wohnumfeld in den Boulevardbereich statt dessen aus diesem herausgeführt, wodurch die kleinteiligen, ergänzenden Angebotsstandorte im westlichen Zentrumsbereich geschwächt würden. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin handele es sich auch bei dem Standort F-Straße um ein Nahversorgungszentrum. Der im Zentrenkonzept zum D-Zentrum F-Straße definierte räumliche Bereich beinhalte neben dem vor ca. 10 Jahren zu einem Bowlingcenter mit Gastronomie umgebauten Gebäude einer alten DDR-Kaufhalle in der F-Straße 1 auch den Mitte der 90er Jahre erfolgten Neubau eines Geschäftshauses in der F-Straße 1a bis 1d auf einer alten Brachfläche. Als Magnetbetrieb sei derzeit der Marken-Discounter Netto mit 1.060 m² Verkaufsfläche vor Ort präsent. Derzeit befänden sich am Standort neben dem Netto noch ein Bäcker/Backshop, ein Tabak/Zeitschriftenladen, ein Blumenladen, ein Pizza-Service sowie Fahrschule, Kindertagespflege, Stadtmissionsräume, Büro und Praxen und z. T. auch Leerstand. Hier seien ca. 1.200 m² Verkaufsfläche angesiedelt, rechne man den Penny in der I-Straße 1 hinzu, seien es ca. 1.900 m² Verkaufsfläche. Die Vorhabenprüfung zur Ansiedlung des Penny habe im Übrigen zwar Bedenken ausgelöst, sei aber letztendlich dennoch als geeignet zu bewerten gewesen, da er potentieller Bestandteil eines künftig etwas größeren räumlichen Nahversorgungsbereiches F-Straße werden könne. Der neue Markt-Standort in der I-Straße1 fungiere infolge der großen Nähe zum bisher räumlich enger abgegrenzten Nahversorgungszentrum F-Straße als funktionelle Ergänzung/Stärkung/Aufwertung und damit seinem Erhalt in städtebaulich integrierter Lage. Er habe das Entwicklungspotential, was dem bisher definierten Nahversorgungszentrum zum langfristigen Erhalt gefehlt habe. Der Standort könne auf lange Sicht noch weiter gestaltet werden. Die klägerische Auffassung, dass sich auch im Norden in der E-Straße (P-Straße) kein Nahversorgungszentrum befinde, werde ebenfalls nicht geteilt. Im A-Stadt Zentrenkonzept sowie dementsprechend auch in der Klagebegründung werde der Standort mit E-Straße leider falsch bezeichnet, denn er befinde sich nicht in der E-Straße, sondern in der P-Straße 57. Das kompakte Gebäude, dem ca. 65 Stellplätze zugeordnet seien, beinhalte eine kleine Passage, in der ein Penny-Discounter mit nunmehr 792 m² Verkaufsfläche Magnetbetriebsfunktion aufweise. In der kleinen Passage würde dessen Angebot ergänzt durch einen Bäcker, einen Blumenladen, einen Tabak-Zeitschriften-Shop, einen Wollladen sowie Friseur/Kosmetik, Physiotherapie und Videothek. Im gleichen Gebäude, aber von außen zugänglich, befänden sich zwei kleine Bekleidungsläden, eine Zoohandlung, ein Sonnenstudio, zwei Restaurants und ein Café/Bistro. Insgesamt seien hier ca. 1.200 m² Verkaufsfläche in städtebaulich integrierter Lage angesiedelt. Soweit die Klägerin kritisiere, dass die in der Stellungnahme des Gutachters vom Mai 2010 unterstellten Auswirkungen nicht eingetreten seien, läge dies aller Wahrscheinlichkeit nach daran, dass das damals zu begutachtende Vorhaben in der D-Allee 23a nicht errichtet worden sei, die Auswirkungsprognose in der Stellungnahme korrekterweise auch den bereits genehmigten Lidl-Neubau im Blick gehabt habe, da beide Vorhaben außerhalb des Zentrums auf dieses einwirken würden und dass in den letzten Jahren sowohl an den beiden D-Zentren Verkaufsflächen erweiternde und aufwertende Umbauten erfolgt seien und auch in der Passage „H-Park“ der Marktkauf selbst sowie die Passage aufwertend umgebaut und saniert worden seien. Zudem sei nicht belegt, ob und inwieweit Netto und Penny im Zentrum G Umsatzeinbußen durch Lidl zu verzeichnen gehabt hätten oder nicht. Ihren ursprünglich weitergehenden Antrag, den Bauvorbescheid auch für die verkehrliche Anbindung in der Form, wie sie in dem Antrag auf Vorbescheid vom 18. Juli 2013 niedergelegt ist, zu erteilen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.