Beschluss
9 C 47/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0523.9C47.24.00
20Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist nicht erforderlich. (Rn.11)
2. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen kann bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. (Rn.26)
3. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist nicht erforderlich. (Rn.11) 2. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen kann bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. (Rn.26) 3. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.38) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2024/2025 für das 1. Fachsemester in dem Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie (KliPP) zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die bereits belegten Studienplätze hinaus weitere zur Verfügung stehen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 4. Dezember 2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule – NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch kann aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgen. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2024/2025 durch § 2 Ziff. 1 lit. a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2024/2025 (ZZVO Wintersemester 2024/2025) vom 8. Juli 2024 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2024, S. 28) auf 40 (festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der an Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Masterstudiengang KliPP nicht zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 – beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2024). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin zwar zu beanstanden; über die besetzten Studienplätze hinaus steht dennoch kein weiterer Studienplatz mehr zur Verfügung (dazu unter 4.). 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie sind neben dem streitgegenständlichen Masterstudiengang KliPP auch der Bachelorstudiengang Psychologie und der Masterstudiengang "Psychologie – Cognitive Systems" zugeordnet. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n. v., S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 B 86/15.NC –, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2024 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025, Sommersemester 2025 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd. / Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. Prof. W3 HSP 1 9 9 9 Prof. W2 5 9 45 2 43 Prof. W2 HSP 1 9 9 9 E 13 LZ 5,5 9 49,5 49,5 E 13 LZ HSP 2 9 18 18 E 13 LZ HSP m.ü.T.i.d.L. 1 16 16 16 E 13 aZ 2,5 4 10 10 E 13 aZ kW. 1,5 4 6 6 Summe 19,5 162,5 2 160,5 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juli 2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professor*innen betragen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO 9 LVS. Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die überwiegend in der Lehre tätig sind 16 LVS, § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Psychologie stehen insgesamt 19,5 Stellen mit 162,5 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist (vgl. hierzu bereits VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 27 und Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 22 ff.). Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Die Veränderungen bei der Stellenbesetzung gegenüber den Vorjahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 detailliert erläutert. Zum Ausgleich der Überlast des doppelten Abiturjahrganges ab dem WS 2016/2017 wurde seitens der Antragsgegnerin beschlossen, die Studienplatzkapazität im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2016/2017 befristet anzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abzusenken. Für die Überlast wurden der Antragsgegnerin durch das Land Schleswig-Holstein Sondermittel im Rahmen des Hochschulpaktes III befristet zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus soll die Lehreinheit Psychologie an der Hochschule gestärkt werden, um der weiteren hohen Anfrage gerecht zu werden. Der entsprechende Ausbau begann zum Wintersemester 2023/2024. So wurde im vergangenen Jahr der Weg einer "kapazitätsgünstigen, einmaligen, vorgreiflichen Berücksichtigung" vergebener und geplanter Lehraufträge und Stellen gewählt. In diesem Wintersemester bestätigt die Kapazitätsberechnung das Vorgehen, kommt aber ohne vorgreifliche Berücksichtigung aus. In dem Institut Psychologie I bleibt es bei acht direkt zugeordneten Stellen. Hinzu kommen vier Stellen im Rahmen des Hochschulpaktes sowie die im Vorjahr neu vorgesehene Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre. Eine befristete Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (4 LVS) wurde durch eine Professur ersetzt (9 LVS). Dem Institut Psychologie II sind zwei Professuren zugeordnet, darunter auch die Professur für Klinische Psychologie, die parallel über eine Anbindung an die Klinik für Psychiatrie und Psychologie verfügt und damit Kompetenzen für den KliPP-Masterstudiengang mitbringt. Die beiden Professuren wurden im vergangen Jahr von W1 auf W2 angehoben. Zudem geht die Antragsgegnerin in dem Institut kapazitätsfreundlich in diesem Jahr zunächst von einer unbefristeten Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS (statt 4 LVS) aus. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 2 LVS sind nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der zum Stichtag 1. Februar 2024 gültigen Ausführungsrichtlinie zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 9 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 4. November 2022 (RiLi-LVVO 2022) geschehen. Die Richtlinie, die auf einem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 22. August 2022 beruht und der die Ausführungsrichtlinie vom 26. April 2019 (RiLi-LVVO 2019) voranging, legt maximal zulässige Ermäßigungen für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest. Die gewährte Deputatsreduzierung für Herrn Prof. E. in Höhe von 2 LVS ist sowohl für die zugrundeliegende Aufgabenwahrnehmung als auch im Umfang nicht zu beanstanden. Das Präsidium hat über den Antrag am 27. Mai 2019 entschieden und dabei die erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus der zu dem Antrag vorliegenden Stellungnahme des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden (vgl. Anlage 4a zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2024). Herr Prof. E. ist Leiter des Studienganges Psychologie (Bachelor und Master) und beantragte für diese Aufgabe am 21. Mai 2019 die Reduzierung seines Lehrdeputates um 2 LVS. Die gewährte Ermäßigung entspricht Ziffer 1.1 f) der RiLi-LVVO 2019 bzw. der gleichlautenden Regelung in Ziffer 1.1 f) b. der RiLi-LVVO 2022. Die Deputatsermäßigung wurde entsprechend Ziffer 1.3 RiLi-LVVO 2019 (bzw. Ziffer 1.3 RiLi-LVVO 2022) für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe ausgesprochen. Bedenken gegen die gewährte Ermäßigung bestehen nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Nach der Berechnung in Anlage 4c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2024 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,85 % unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 NB 189/14 u. a. –, n. v.). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von (162,5 – 2 =) 160,5 (Semesterwochenstunden – SWS). 1.2. Lehrauftragsstunden Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 8 SWS angegeben. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern. Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (160,5 + 8 =) 168,5 SWS. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 31. Mai 2024 und den in die vorgelegte Berechnung eingestellten Zahlen ist ein Dienstleistungsexport in die Studiengänge Medieninformatik (Master), Medizinische Ingenieurwissenschaft (Bachelor), Hörakustik und Audiologische Technik (Master), Ergotherapie/Logopädie (Bachelor) und Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Master) zu berücksichtigen. Ein Export in die Studiengänge Medizinische Ernährungswissenschaften (Bachelor und Master) findet ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin anders als in den Vorjahren nicht mehr statt. Eine Erläuterung der Antragsgegnerin fehlt. Da die Veränderung kapazitätsgünstig ist, hat das Gericht von der Anforderung einer Erklärung abgesehen und legt einen Dienstleistungsexport von 2,1589 SWS zugrunde. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von 166,3411 SWS (168,5 – 2,1589). Dem entspricht ein Jahreswert von 332,6822 SWS. 2. Lehrnachfrage Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte – die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken – dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Gemäß der Anlage 3 Spalte 3 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie 1-Fach 3,22 bis 3,65. Der Curricularwert für den Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" der Antragsgegnerin beträgt 3,4655 und liegt damit innerhalb der Bandbreite. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19. August 2024) ergibt sich für den vorliegenden Zeitraum ein Eigenanteil CAp für den Masterstudiengang von 2,9156. Der Fremdanteil beträgt 0,5499. Diese Berechnungen wurden von der Antragstellerin nicht beanstandet. Das Gericht legt seinen Berechnungen diese Werte ebenfalls zugrunde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 9 C 33/24 –, n.v.), weist aber vorsorglich auf Folgendes hin: In ihrer Curricularwertberechnung hat die Antragsgegnerin für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und den Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt. Die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO (§ 8 Abs. 2 ff.). Die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Gruppengröße von 40 bei Vorlesungen begegnet keinen Bedenken; solche werden auch nicht vorgetragen. Die Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, zuletzt abgerufen am 14. Mai 2025) schlagen zwar eine Gruppengröße von 100 vor. Davon konnte die Antragsgegnerin vorliegend jedoch abweichen. Der hier streitgegenständliche Studiengang, bei dem das Land als Gewährsträger einsteht, erfordert eine Kooperation mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein. Unter Berücksichtigung der Kapazitäten hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem Land diesen Studiengang eingerichtet und eine Studienanfängerzahl von 40 bestimmt. Die von der Antragsgegnerin im Wesentlichen zugrundegelegten Gruppengrößen für Seminare von 20 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz. Bei zwei angebotenen Seminaren, "Berufsqualifizierende Tätigkeit 3 – Angewandte Praxis der Psychotherapie (PY5301-KP20)" sowie "Selbstreflexion (PY5305-KP02)", reduziert die Antragsgegnerin die Gruppengröße dagegen auf 15. Die Reduzierung begründete die Antragsgegnerin mit fachlichen Notwendigkeiten (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 14. Februar 2025). Diese Begründung dürfte derzeit noch sehr pauschal sein. Es mag zwar sein, dass fachliche Notwendigkeiten für die Reduzierung tatsächlich bestehen. Diese dürfte dem Gericht jedoch noch nicht ausreichend erläutert und plausibel aufgezeigt worden sein. Ausgehend von einer Gruppengröße 20 bei diesen beiden Seminaren beliefen sich die CAp-Werte jeweils auf 0,05 (statt 0,0666). Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin angenommene, aber nicht näher erläuterte Gruppengröße von 6 in den Praktika "Forschungsorientiertes Praktikum – Psychotherapieforschung (PY4205-KP05)" und "Berufsqualifizierende Tätigkeit 3 – Angewandte Praxis der Psychotherapie (PY5301-KP20)". Insofern sei darauf hingewiesen, dass die Kammer für die Veranstaltung "Forschungsorientiertes Praktikum" in der Vergangenheit eine Gruppengröße von 8 nicht bestandet hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, n. v.). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin für vier angebotene Praktika lediglich einen CAp-Wert berechnet hat und bei den übrigen Praktika – kapazitätsgünstig – von 0,0000 ausgegangen ist. Insofern sind diese Werte nicht zu beanstanden. In diesem Jahr hat die Antragsgegnerin bei der Berechnung zusätzlich die Gruppengröße bei Übungen von 20 auf 15 reduziert. Das betrifft die Übungen "Berufsqualifizierende Tätigkeit 2 – vertiefte Praxis der Psychotherapie (PY4311-KP04)" und "Forschungsorientiertes Praktikum – Psychotherapieforschung (PY4205-KP05)". Die Verringerung der Gruppengröße begründet die Antragsgegnerin damit, dass Gruppengrößen von 15 Personen bei Übungen auf den Vorgaben der Approbationsordnung für die Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 488) beruhe (vgl. Erläuterungen in der Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2025). § 10 Abs. 4 Satz 2 PsychThApprO regelt, dass eine (übungsorientierte) Kleingruppe aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen darf. Diese Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die "Berufsqualifizierende Tätigkeit II", die gemäß § 8 Nr. 2 PsychThApprO im Masterstudiengang zu erwerben ist. Die Reduzierung der Gruppengröße bei der Übung "Berufsqualifizierende Tätigkeit 2 – vertiefte Praxis der Psychotherapie (PY4311-KP04)" ist daher nachvollziehbar. Für das "Forschungsorientierte Praktikum" dürfte die Bestimmung aus § 10 Abs. 4 Satz 2 PsychThApprO nicht gelten. Das folgt daraus, dass das "Forschungsorientierte Praktikum – Psychotherapieforschung" in § 17 PsychThApprO gesondert geregelt ist. Eine Bestimmung zu der Gruppengröße enthält die Norm – anders als § 10 PsychThApprO – nicht. Zudem differenzieren auch die Unterüberschriften in der Approbationsordnung zwischen der Hochschulischen Lehre, zu der die "Berufsqualifizierende Tätigkeit II" gehört, und den berufspraktischen Einsätzen, denen das "Forschungsorientierte Praktikum II" zugeordnet ist, sodass auch keine Übertragung der in § 10 PsychThApprO geregelten Gruppengröße auf die in § 17 PsychThApprO geregelte Übung möglich erscheint. Es ist daher derzeit jedenfalls fraglich, ob eine Reduzierung der Gruppengröße allein mit dem Verweis auf die Approbationsordnung möglich ist. Unter Berücksichtigung einer Gruppengröße von 20 verringerte sich der CAp-Wert von 0,1333 auf 0,1. Bei der Übung "Berufsqualifizierende Tätigkeit 3 – Angewandte Praxis der Psychotherapie" hat die Antragsgegnerin darüber hinaus die Gruppengröße auf 6 festgesetzt. Mangels näherer Erläuterung kann das Gericht diese Reduzierung derzeit auch nicht nachvollziehen. Es dürfte daher zunächst weiter von der üblichen Gruppengröße von 20 ausgegangen werden müssen, wodurch sich der CAp-Wert von 0,1666 auf 0,05 reduzierte. Die sich daraus etwaig ergebene Änderung gegenüber dem von der Antragsgegnerin verwendeten Wert (Curriculareigenanteil: 2,7325 statt 2,915) wirkt sich hinsichtlich der vorhandene Kapazität im Ergebnis jedoch nicht aus (dazu unter 5.). Für den Bachelorstudiengang legt die Kammer einen CAp-Wert von 3,0466 (Eigenanteil: 1,9406) und für den Masterstudiengang Cognitive Systems den von der Antragsgegnerin angegebenen CAp-Wert von 1,5300 (Master Cognitive Systems, Eigenanteil: 1,0760) zugrunde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 9 C 33/24 –, n.v.). 3. Anteilsquote Sodann war eine Anteilquote nach § 13 HZVO zu bilden, weil der Lehreinheit neben dem Studiengang Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" auch der Bachelorstudiengang "Psychologie" und der Masterstudiengag "Psychologie – Cognitive Systems" zugeordnet sind. Nach § 13 Abs. 1 HZVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Gemäß § 13 Abs. 2 HZVO können zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (VG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2019 – 9 C 93/19 –, juris Rn. 32; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlage – Materielles Kapazitätsrecht, Stand: 2013, § 23, Rn. 525 ff.; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat die Quote im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert. Für den Bachelorstudiengang berücksichtigt sie einen Anteil von 58,75 %, dem stärker nachgefragte Masterstudiengang KliPP ordnete sie 24 % zu und die übrigen 17,25 % fallen auf den Masterstudiengang "Psychologie – Cognitive Systems". Dies ist nicht zu beanstanden. Willkür oder eine kapazitätsvernichtende Festlegung der Quote ist nicht erkennbar. Unter Zugrundelegung dieser Anteilquote ergibt sich für den Masterstudiengang KliPP ein gewichteter Curriculareigenanteil von 0,6997, der sich aus der Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ergibt (2,9156 x 0,2400). Für den Bachelorstudiengang beträgt dieser Wert 1,1401 (1,9406 x 0,5875), für den Masterstudiengang "Psychologie – Cognitive Systems" 0,1856 (1,0760 x 0,1725). In der Summe ergibt dies 2,0254. Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil der gesamten Lehreinheit (CAp × Anteilsquote (CAp × zp)) ergibt sich für das Studienjahr sodann eine Zulassungszahl von insgesamt (332,6822 ÷ 2,0254 =) 164,2551 für alle Studiengänge der Lehreinheit. Der Anteil des streitgegenständlichen Masterstudienganges (24 %) beträgt demnach 39,4212. 4. Schwundausgleich Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat zunächst jedoch zu Unrecht keine Schwundberechnung vorgelegt, weil der streitgegenständliche Studiengang neu eingerichtet wurde. Eine Ausnahme von der Annahme einer Schwundquote ist in der Hochschulzulassungsverordnung auch bei neu eingerichteten Studiengängen nicht geregelt. Das Gericht geht davon aus, dass in den Fällen, in denen nach der Einführung eines neuen Studienganges noch nicht ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind, den Hochschulen zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen (VG Schleswig, Beschluss vom 1. März 2024 – 9 C 23/23 –, juris Rn. 64, mit Verweis auf: VG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/21 –, juris Rn. 88; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 Nc 158/12 –, juris Rn. 114). Nach einem Hinweis des Gerichts hat die Antragsgegnerin nunmehr eine Schwundberechnung vorgelegt, bei der sie die Daten der ersten Studienkohorte 2022/2023 bis zum laufenden Semester berücksichtigt. Angesichts der oben genannten Maßstäbe für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors bei neu errichteten Studiengängen ist die Berechnung nicht zu beanstanden. Einwände dagegen trägt die Antragstellerin nicht vor. Die Schwundquote beträgt hiernach 0,9795 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0209). Nach Auskunft und den Berechnungen der Antragsgegnerin bewegt sich der Schwundausgleichsfaktor zudem im Rahmen der Schwundberechnungen für den vorhergegangenen Masterstudiengang Psychologie, der u.a. auch durch den hier streitgegenständlichen Masterstudiengang ersetzt wurde (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. März 2025). Dort berechnete die Antragsgegnerin eine Schwundquote zwischen 0,9710 und 0,9903 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. März 2025). Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle einer Beurlaubung rechtlich nicht "frei" und kann daher auch dann nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und seinen oder ihren Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (stRspr, vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. März 2022 – 9 C 41/21 –, juris Rn. 60, und des OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 3 NB 164/11 –, n. v., S. 4). Dividiert man die oben ermittelte Zahl von 39,4212 durch die Schwundquote 0,9795 ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 40,2462, gerundet 41. 5. Ergebnis Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage zum Schriftsatz vom 17. Dezember 2024) sind tatsächlich aber nicht nur 41 Plätze besetzt, sondern 43 Studienplätze vergeben worden. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein weiterer Studienplatz auch dann nicht vorhanden wäre, würde der Curriculareigenanteil aufgrund größerer Gruppengrößen kapazitätsgünstig verringert werden (vgl. Anmerkungen unter 2.). Unter Berücksichtigung der oben benannten Werte ergäbe sich eine Zulassungszahl von 41,13, gerundet 42 Studienplätze. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20. Juli 2012 – 3 NB 18/10 –. n. v.).