Beschluss
9 C 23/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0301.9C23.23.00
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Leitsätze
1. Die Eingruppierung der stellvertretenden Leitung der psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz unter die relativ weit gefasste Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2021 ist ebenso wie die Höhe der gewährten Verminderung vor dem Hintergrund des beschriebenen Aufgabenbilds nicht zu beanstanden.(Rn.34)
2. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht.(Rn.37)
3. Der Hochschule steht bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird.(Rn.56)
4. Bei der Schwundquote handelt sich um einen geschätzten Wert, da nach Einführung des neuen Masterstudiengangs noch nicht ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind. In solchen Fällen ist den Hochschulen zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen.(Rn.64)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eingruppierung der stellvertretenden Leitung der psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz unter die relativ weit gefasste Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2021 ist ebenso wie die Höhe der gewährten Verminderung vor dem Hintergrund des beschriebenen Aufgabenbilds nicht zu beanstanden.(Rn.34) 2. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht.(Rn.37) 3. Der Hochschule steht bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird.(Rn.56) 4. Bei der Schwundquote handelt sich um einen geschätzten Wert, da nach Einführung des neuen Masterstudiengangs noch nicht ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind. In solchen Fällen ist den Hochschulen zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen.(Rn.64) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2023/2024 für das 1. Fachsemester Psychologie (MA) mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (im Folgenden: KLIPP) zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 4. Dezember 2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule – NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch kann aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgen. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2023/2024 durch § 1 Ziff. 1 lit. a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2023/2024 (ZZVO Wintersemester 2023/2024) vom 8. Juli 2023 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2023, 31) in der Fassung der Landesverordnung vom 13. August 2023 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. S. 74) auf 40 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2023/2024 an der Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen für den Studiengang Psychologie (Master, KLIPP) zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 – beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2023). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie ist neben dem Studiengang Psychologie (Master, KLIPP) auch der Studiengang Psychologie (Bachelor), Psychologie (Master, 4 Sem.) und Psychologie (Master, 2 Sem.) zugeordnet. Dem liegt zugrunde, dass der Studiengang Psychologie (Bachelor) zum Wintersemester 2020/2021 grundlegend geändert wurde. Der Bachelorstudiengang weist nunmehr statt acht Semestern sechs Semester Regelstudienzeit auf. Zum Wintersemester 2020/2021 hat die Antragsgegnerin gleichzeitig erstmals den Masterstudiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von zwei Semestern angeboten. Dieser Masterstudiengang soll nur übergangsweise und neben einem Masterstudiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern angeboten werden. Der viersemestrige Masterstudiengang startet in diesem Wintersemester. Seit dem Wintersemester 2022/2023 wurde zudem noch der hier streitgegenständliche Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (KLIPP) eingerichtet, der ebenfalls eine Regelstudienzeit von vier Semestern hat. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n. v., S. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 B 86/15.NC – , juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2023 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023/2024, Sommersemester 2024 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd. / Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. Prof. C4/W3 4 9 36 36 Prof. C3/W2 3 9 27 27 Juniorprof. C3/W2 (neu) 2 9 18 18 Juniorprof. W1 1 5 5 5 Juniorprof. W1 (neu) 1 5 5 5 Qualifikationsstellen 8,5 4 34 34 Qualifikationsstelle (mit WissAng. besetzt) 0,5 9 4,5 4,5 Wiss. Ang. a. D. 5 9 45 22 23 Wiss. Ang. (Lehre) 0,75 16 12 3 9 Wiss. Ang. KLIPP 3 9 27 27 Qualifikationsstelle KLIPP 3 4 12 12 Summe 31,75 225,5 25 200,5 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juli 2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professor*innen betragen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO 9 LVS; diejenigen der Juniorprofessor*innen in der ersten Anstellungsphase 4 und in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS. Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 35; und vom 20. November 2017 – 9 C 119/17 –, juris Rn. 17; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2014 – 3 NB 1/14 –, n. v.). Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die überwiegend in der Lehre tätig sind 16 LVS, § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG B-Stadt, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 – , juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen insgesamt 31,75 Stellen mit 225,2 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist. Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Die Veränderungen der Stellenbesetzung gegenüber den Vorjahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. September 2023 detailliert erläutert. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Masterstudienganges KLIPP seien neue Stellen, u. a. drei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, hinzugekommen. Diese Stellen seien tatsächlich nur teilweise besetzt, weil jeweils nur ein Stellenanteil mit einer Lehrverpflichtung und ein Stellenanteil ohne Lehrverpflichtung als Therapeut*innen in der Psychotherapeutischen Hochschulambulanz wahrgenommen werde. Dennoch gingen die Stellen mit ihrem vollen Wert, jeweils 9 LVS, in die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit ein. Zusätzlich seien eine W2-Professur und eine Juniorprofessur für den Studiengang hinzugekommen. Eine frühere Oberratsstelle sei, weil der Stelleninhaber in den Ruhestand gegangen sei, durch eine W2-Professur („Methodikprofessur“) ersetzt worden. Von den zwölf Qualifikationsstellen seien drei im Zusammenhang mit dem KLIPP-Master neu geschaffen worden. Eine halbe Qualifikationsstelle sei vorübergehend mit einer Person besetzt, deren persönliche Lehrverpflichtung – kapazitätsgünstig – 4,5 LVS betrage. Eine 75%-Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre sei in der Vergangenheit im Rahmen eines Maßnahmenbündels zum Ausgleich einer Überlast vorübergehend mit dem Regellehrdeputat von 9 LVS geführt worden. Sie werde inzwischen wieder mit dem dafür in § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO vorgesehene Deputat von 12 LVS (= 75 % von 16 LVS) in die Berechnung einbezogen. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 25 LVS sind nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit dem zum Stichtag am 1. Februar 2023 gültigen Ermäßigungskatalog der Antragsgegnerin gemäß § 8 LVVO mit Stand November 2018 (Ermäßigungskatalog 2018, Anlage 4 des Schriftsatzes vom 25. September 2023) und dem jetzt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021 (Kriterienkatalog 2021, Anlage 7 des Schriftsatzes vom 25. September 2023) beruht, geschehen. Sowohl der Ermäßigungskatalog 2018 als auch der Kriterienkatalog 2021 legen die maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest. Die Deputatsreduzierungen sind sowohl für die ihnen zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmungen als auch vom Umfang der dafür jeweils ausgesprochenen Deputatsermäßigungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sie bereits in den Vorjahren für gerechtfertigt befunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 34 ff., in dem lediglich die Deputatsermäßigung für eine Gremientätigkeit nicht berücksichtigt wurde, weil sie in absehbarer Zeit auslief; vgl. weiter VG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 27 ff.). Das Präsidium hat über die einzelnen Anträge entschieden und dabei die jeweils erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus den zu allen Anträgen vorliegenden Stellungnahmen des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich auch, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden. Zu den einzelnen Ermäßigungen gilt Folgendes: Die für Herrn Dr. XXX gewährte Deputatsverminderung von 4 LVS ist durch Beschluss des Präsidiums vom 29. Juni 2021 bis zum 31. März 2024 bewilligt worden. Das ist nicht zu beanstanden. Herr Dr. XXX betreut als Laborleiter zwei Blickbewegungslabore, womit u. a. Tätigkeiten wie Beschaffung und Betreuung von Laboreinrichtungen als auch Konzeption und Durchführung experimenteller Untersuchungen sowie die Betreuung von Doktoranden und Studierenden verbunden ist. Die Ermäßigung entspricht damit der nach wie vor relativ weit gefassten Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2018 bzw. der insoweit gleichlautenden Kategorie 6 des Kriterienkataloges 2021, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., (in der Regel) eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann (so auch: VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 42). Die Deputatsverminderung für Herrn Dr. XXX begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Herr Dr. XXX ist als „Research Officer“ zuständig für die Anwendung und Vermittlung innovativer, insbesondere nicht-experimenteller quantitativer und qualitativer Forschungsmethoden wie online-Befragungen, Längsschnitt- bzw. Panel-Studien im Feld sowie Focus-Gruppen, Anlage und Pflege entsprechender Datenbanken und Dokumentationen, Kontaktpflege zu gesellschaftlichen Akteuren zur Verstetigung von Forschungskooperationen, Akquisition von Aufträgen zur Durchführung angewandter Forschung, zielgruppenadäquate Rückmeldung und Vermittlung von gesellschaftspolitisch relevanten Forschungsergebnissen, Beteiligung am Ausbau der inneruniversitären interdisziplinären Vernetzung und Organisation und Durchführung von interdisziplinären Workshops. Angesichts des beschriebenen Aufgabenfeldes ist die durch Präsidiumsbeschluss vom 26. April 2022 gewährte Deputatsermäßigung von 4 LVS bis zum 31. März 2024, die ebenfalls der noch immer relativ weit gefassten Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2018 bzw. der insoweit gleichlautenden Kategorie 6 des Kriterienkataloges 2021 unterfällt, nicht zu beanstanden. Die um eine weitere LVS beantragte Ermäßigung lehnte die Antragsgegnerin mit Verweis auf den dadurch entfallenen Studienplatz ab (VG Schleswig, Beschlüsse vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 43; vom 20. November 2017 – 9 C 119/17 –, juris Rn. 39; und vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, juris Rn. 53 ff.). Herrn Dr. XXX gewährte das Präsidium mit Beschluss vom 13. Juni 2023 wie bereits in den vergangenen Jahren für seine Tätigkeit als Studienfachberater sowie für die Laborbetreuung eine Ermäßigung um jeweils 2,5 LVS. Rechtliche Bedenken gegen diese Ermäßigung wurden von dem Antragsteller weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bereits in den vergangenen Jahren hat die Kammer diese Ermäßigung anerkannt; darauf wird Bezug genommen (VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 37 ff., m. w. N.; vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 29 ff.). Entsprechendes gilt für die Herrn Dr. XXX gewährte Deputatsverminderung um 4 LVS vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2024. Diese Ermäßigung wurde bereits in den Vorjahren anerkannt und ist rechtlich nicht zu beanstanden (VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 38 ff., m. w. N.; vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 30 ff.). Bedenken gegen diese Ermäßigung wurden auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Frau Dr. XXX, als Nachfolgerin von Frau Dr. XXX, durch Präsidiumsbeschluss vom 14. Juni 2022 gewährte Deputatsverminderung bis zum 31. Januar 2025 in Höhe von 5 LVS begegnet keinen Bedenken. Frau Dr. XXX hat die stellvertretende Leitung der psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz inne. Als stellvertretende Leiterin ist sie u. a. zuständig für die Einbindung der Ambulanz in die Lehre, die Organisation von klinischen Studien sowie die Koordination der Ambulanz (bspw. die Organisation des Fallmanagements, der Behandlungen und der Ambulanzbesprechung, die Leitung der allgemeinen Verwaltung, die Durchführung der Leistungsabrechnungen, die Organisation des Qualitätsmanagements, die Betreuung und Anleitung der studentischen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die Vertretung der Ambulanz in der Öffentlichkeit sowie die Vernetzung mit anderen (Fach-) Institutionen sowie eine Verzahnung der Ambulanz mit der Forschung und Lehre). Die Eingruppierung dieser Tätigkeit unter die relativ weit gefasste Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2021 ist ebenso wie die Höhe der gewährten Verminderung vor dem Hintergrund des beschriebenen Aufgabenbilds nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 43). Zu bemerken ist, dass Frau Dr. XXX demnächst in Elternzeit geht. In der Zeit wird sie von Herrn XXX vertreten, der ihre gesamten Aufgaben übernehmen wird und dem nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin das Präsidium dieselbe Ermäßigung bewilligt hat, so dass nicht zu erwarten ist, dass diese Ermäßigung im Berechnungszeitraum entfällt. Weiter besteht ab dem 1. Oktober 2020 (befristet bis zum 30. September 2024) eine Deputatsverminderung von 3 LVS für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. XXX, der die Aufgabe von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. XXX übernommen hat. Die Frau Dr. XXX in der Vergangenheit gewährte Verminderung in Höhe von 2,5 LVS hat die Kammer nicht beanstandet. Auch die nunmehr leicht erhöhte Deputatsverminderung von 3 LVS begegnet keinen rechtlichen Bedenken – solche sind auch nicht vorgetragen. Die von Herrn Dr. XXX übernommenen Aufgaben umfassen alle Aspekte der Studienplanung und -koordination, zu denen sowohl konzipierende, vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten beim Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum Masterstudium gehören wie auch die Wartung und Pflege eines Onlinesystems zur Kommunikation mit den Studierenden und zur Kombination von auf den Präferenzen der Studierenden beruhenden Wahlpflichtmodulen und die Zuteilung der Studierenden zu den Modulen. Zudem ist Herr Dr. XXX Ansprechpartner für CW-Berechnungen, Kapazitätsberechnungen, Lehrauftragsberechnungen und betreut anstehende Studiengangevaluationen, -änderungen und -akkreditierungen. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit unter der relativ weit gefassten Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2018 (Anlage 4 des Schriftsatzes vom 25. September 2023) begegnet dabei unter Berücksichtigung, dass Herr Dr. XXX eine 75%-Stelle innehat, keinen Bedenken. Damit sind die geltend gemachten 25 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen. Nach der Berechnung in Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2023 ist die 6,5 %-Grenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 2,00 % sehr deutlich unterschritten. Diese Grenze wird auch eingehalten, wenn man das tatsächlich vorhandene Personal zugrunde legt (dann: 3,13 %). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 NB 189/14 u. a. –, n. v.). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von (225,5 – 25 =) 200,5 Semesterwochenstunden (SWS). 1.2. Lehrauftragsstunden Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 62 SWS angegeben. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern. Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (200,5 + 62 =) 262,5 SWS. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 25. September 2023 und den in die vorgelegten Berechnungen eingestellten Zahlen ist – wie schon in den vergangenen Jahren – ein Dienstleistungsexport in die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Bachelor und Master) sowie Migration und Diversität (Master 1-Fach) und Profil Fachergänzung zu berücksichtigen. Dieser beträgt insgesamt 3,1716 SWS und ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2023 im Einzelnen erläutert, welche Veranstaltungen in welche Studiengänge exportiert werden und wie sich der jeweilige Curricularanteil CAq und der Wert für die Studienanfängerzahlen Aq/2 nach § 12 HZVO errechnen (vgl. Anlagen 13-17 zum Schriftsatz vom 25. September 2023). Die jeweiligen Prüfungsordnungen der aufnehmenden Studiengänge sind auszugsweise beigefügt und finden sich vollständig auf der Homepage der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich, dass es sich jeweils um (Wahl-) Pflichtveranstaltungen handelt. Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Unproblematisch ist, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Exportes in die Studiengänge Migration und Diversität, Betriebswirtschaftslehre Bachelor und Betriebswirtschaftslehre Master die eigentlichen CA-Werte noch gekürzt hat (Migration und Diversität von 0,1039 auf 0,0584; BWL BA von 0,0083 auf 0,008; BWL MA von 0,0064 auf 0,004), um in den importierenden Studiengängen die aus der HZVO festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Für die hier streitgegenständliche Kapazitätsberechnung wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und beschwert die Antragstellerin mithin nicht. Im Übrigen wird zur Ermittlung der jeweiligen Curricularanteile auf die Ausführungen im Beschluss bzgl. der Zulassung zum Wintersemester 2018/2019 (VG Schleswig, Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 56 ff.) Bezug genommen. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von 259,3284 SWS (262,5 – 3,1716). Dem entspricht ein Jahreswert von 518,6568 SWS. 2. Lehrnachfrage Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Die Curricularwerte – die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken – dürfen für Masterstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten (Satz 3). Gemäß der Anlage 3 Spalte 3 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie 3,22 bis 3,65. Der Curricularwert für den Masterstudiengang Psychologie (KLIPP) der Antragsgegnerin beträgt 3,4411 und liegt innerhalb der Bandbreite. Dieser Wert ist zugleich identisch mit den für den vorliegenden Zeitraum von der Antragsgegnerin berechneten Eigenanteil CAp von 3,4411 (vgl. Anlage 18 zum Schriftsatz vom 30. November 2023). Mangels Importen liegt der Fremdanteil entsprechend bei 0. In ihrer Curricularwertberechnung (Anlage 18) hat die Antragsgegnerin für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und den Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt. Diese Berechnung beruht hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS auf dem aktuellen Studienverlauf, der als Anhang 1 zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin für Studierende des Masterstudiengangs Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) – 2022 vom 15. Juli 2021 aufgeführt ist, mit der eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Prüfungsordnung vorliegt. Die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO (§ 8 Abs. 2 ff.). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungen in den Masterstudiengängen mit 60, für Seminare mit 20 und für praktische Übungen und Projektseminare mit 15 sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechenden den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen: https://www.hrk.deXXX/).Diese verfolgen ausweislich ihrer Präambel mit Blick auf die Liberalisierung der Kapazitätsermittlung für Bachelor- und Masterstudiengänge das Ziel, einen Rahmen für flexible Berechnungsmethoden im Rahmen der Kapazitätsermittlung zu gestalten. Langfristig sollen mit den beabsichtigten Änderungen der Parameter zur Festsetzung des Lehraufwandes die Qualität der Lehre und auch die Mittelvergabe verbessert werden. Durch die vor diesem Hintergrund vorgenommene Typisierung der Lehrveranstaltungen durch die HRK sind zugleich Referenzmindest- und -höchstrahmen für den Anrechnungsfaktor und die Teilnehmerzahlen für die einzelnen Veranstaltungen bestimmt worden, wobei dieser Rahmen ausdrücklich „entwicklungsoffen“ sein soll. Für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen ist der Teilnehmerwert „im Interesse der Intensivierung des Unterrichts und angesichts der studienbegleitenden Prüfungen“ bei max. 60-100 bestimmt (vgl. zu alldem 204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, a. a. O.). Auch die Gruppengröße von 5 in der im Studienverlaufsplan enthaltenen Veranstaltungen Fallseminar (psyp7-2 Begutachtung, psyP8-2 Fallseminar zur Berufsqualifizierenden Tätigkeit III, Teil a ambulant und psyP8-5 Fallseminar zur Berufsqualifizierenden Tätigkeit III, Teil b stationär, vgl. Anlage 1 zur Prüfungsordnung) unterliegt keiner Korrektur. Der Gruppengröße liegt § 9 Abs. 7 der Fachprüfungsordnung zugrunde liege, wonach Fallseminare wegen der notwendigen intensiven Betreuung eine maximale Teilnehmerzahl von 5 hätten und der Einübung von Fertigkeiten bei der Bearbeitung anwendungsbezogener Fragestellungen dienten. Dazu gehöre das Training in Diagnostik, Beratung und Intervention. Dies ist für die Kammer plausibel und sachlich nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht gerügt. Hinzu kommt, dass die Kammer bereits in der Vergangenheit für vergleichbare Veranstaltungen eine Gruppengröße von 5 gebilligt hat (VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, juris Rn. 88 f.). Die von der Antragsgegnerin für die praxisorientierte Kleingruppe Selbstreflexion (syP8-3 Selbstreflexion zur Berufsqualifizierenden Tätigkeit III, Teil a ambulant, syP8-6 Selbstreflexion zur Berufsqualifizierenden Tätigkeit III, Teil b stationär) angenommene Gruppengröße von 10 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Gruppengröße begründet sich nach § 9 Abs. 6 der Fachprüfungsordnung in der notwendigen intensiven Betreuung. In der Kleingruppe werden Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit im beruflichen Kontext sowie deren Auswirkungen auf berufliches Handeln intensiv reflektiert, eigene Motive, Emotionen und Verhaltensweisen identifiziert und Aspekte der effizienten Kommunikation gefördert. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gruppengröße schlüssig und plausibel; Entgegenstehendes ist von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. Für die Berufspraktika (psyP8-01a berufsqualifizierende Tätigkeit III, die u. a. zwei berufspraktische Tätigkeiten (psyP8-1 und psyP8-4) umfasst) hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise eine Gruppengröße von 1 angenommen. Das Berufspraktikum soll den Studierenden ermöglichen, die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken und klinisch-psychotherapeutischer Verfahren zu üben, § 13 Abs. 1 der Prüfungsordnung. Die berufsqualifizierende Tätigkeit III findet in der Hochschulambulanz sowie in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt unter fachkundiger Anleitung statt, § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Die Studierenden sollen dabei gelernte Inhalte in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patient*innen umsetzen, § 1 der Anlage 3 zur Prüfungsordnung. Die berufspraktische Tätigkeit im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – Angewandte Praxis der Psychotherapie (psyP8) umfasst 600 Stunden. Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand entfallen 450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung (psyP8-4) und 150 Stunden auf die ambulante Versorgung (psyP8-1). Bedenken gegen diese Gruppengröße sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und für die Kammer angesichts der Erläuterungen in der Fachprüfungsordnung auch nicht ersichtlich. Sodann war eine Anteilquote nach § 13 HZVO zu bilden, weil der Lehreinheit neben dem Studiengang Psychologie Master (KLIPP) auch die Studiengänge Psychologie Bachelor, Psychologie Master (4 Sem.) und Psychologie Master (2 Sem.) zugeordnet sind. Nach § 13 Abs. 1 HZVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Gemäß § 13 Abs. 2 HZVO können zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (VG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2019 – 9 C 93/19 –, juris Rn. 32; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlage – Materielles Kapazitätsrecht, Stand: 2013, § 23, Rn. 525 ff.; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). Die Antragsgegnerin trägt vor, für den Masterstudiengang KLIPP 40 Studienplätze berücksichtigt zu haben. Hintergrund sei eine sog. Ergänzungsvereinbarung zur Individuellen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 14. November 2019 zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (– MBWK –) und der Antragsgegnerin für die Jahre 2020 – 2024 (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung), in der geregelt wird, dass die Grundfinanzierung ab dem Jahr 2021 erhöht wird und die zusätzlichen Mittel für die Umstellung des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2020/2021 und die Einführung des Masterstudienganges KLIPP zum Wintersemester 2022/2023 verwendet werden sollen. Dabei sollen u. a. mindestens 40 Plätze für den KLIPP-Master vorgehalten werden (vgl. Ergänzungsvereinbarung, Anlage 22 zum Schriftsatz vom 31. Januar 2024). Von der Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Plätze macht dies 16,3 % aus. Dass damit zunächst nur gerundet 38 Plätze auf den KLIPP-Studiengang entfallen, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Schwundausgleiches (Berechnung unter 3.) stehen der Lehreinheit 40 Plätze zur Verfügung. Die übrigen 83,7 % der Gesamtkapazität teilte die Antragsgegnerin auf die übrigen drei der Lehreinheit zugerechneten Studiengänge in einem Verhältnis von 60 (Bachelorstudiengang) zu 40 (zwei Masterstudiengänge) auf. Von der Gesamtkapazität entfallen somit 47,1 % der Studienplätze auf den Bachelorstudiengang, 30 % auf den zweisemestrigen allgemeinen Master und 6 % auf den viersemestrigen allgemeinen Masterstudiengang. Die Anzahl der nach Abzug der 40 Studienplätze für den KLIPP-Master verbleibenden Studienplätze ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in etwa so hoch wie die frühere Kapazität vor Einrichtung der KLIPP-Stellen. Diese Quote begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens. Sie hat deutlich gemacht, dass diese Quote in der vorübergehenden Situation, in der an der Universität zu Kiel drei Masterstudiengänge parallel angeboten werden, begründet ist. Nachdem im Wintersemester 2020/2021 eine Umstellung des ursprünglich achtsemestrigen auf einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang erfolgte, sollen nunmehr sowohl Studierende des „alten“ als auch des „neuen“ Bachelor die Möglichkeit haben, ihr Masterstudium in Kiel fortzusetzen. Mittelfristig wird der zweisemestrige Master nicht mehr angeboten werden. Bei der Festlegung der Anteilquote berücksichtigte die Antragsgegnerin darüber hinaus die durch das Ministerium gegebenen Vorgaben hinsichtlich des KLIPP-Masters als auch die Erfahrungswerte bezüglich der Anzahl der Bewerber*innen für die Bachelor- und Masterstudiengänge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Anteilquote ergibt sich für den Masterstudiengang (KLIPP) ein gewichteter Curriculareigenanteil von 0,5608, der sich aus der Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ergibt (3,4411 x 0,163). Für den Bachelorstudiengang beträgt dieser Wert 1,3253 (2,8139 x 0,471), für den viersemestrigen Masterstudiengang 0,1020 (1,700 x 0,060) und für zweisemestrigen Masterstudiengang ergibt sich der Wert 0,2521 (0,8240 x 0,306). In der Summe ergibt dies 2,2401. Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil der gesamten Lehreinheit (CAp x Anteilquote (CAp x zp)) ergibt sich für das Studienjahr sodann eine Zulassungszahl von insgesamt (518,6568 : 2,2401 =) 231,5328 für alle Studiengänge der Lehreinheit. Der Anteil des KLIPP-Masterstudiengangs (16,3 %) beträgt demnach 37,7398. 3. Schwundausgleich Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin gibt eine Schwundquote q von 0,9523 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0500) an. Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen geschätzten Wert, da nach Einführung des neuen Masterstudiengangs noch nicht ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind. In solchen Fällen ist den Hochschulen zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen (so auch: VG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/21 –, juris Rn. 88; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 Nc 158/12 –, juris Rn. 114). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, vor dem Hintergrund, dass es sich um einen konsekutiven Studiengang handele, dessen erfolgreicher Abschluss unabdingbare Voraussetzung sei, das Berufsziel Psychotherapeut*in zu erreichen, eine eher niedrige Schwundquote zu erwarten. Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 37,7398 durch die Schwundquote 0,9523, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 39,6301, gerundet 40. Diese entspricht der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024) festgesetzten Zahl der Studienplätze. 4. Belegung Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste sind tatsächlich 40 Plätze besetzt. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 3 NB 18/10 –, n. v.).