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Beschluss

8 B 7/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0515.8B7.25.00
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Leitsätze
1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Baukörpers und seiner Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers rücksichtslos. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus. (Rn.29) 2. Auch soweit tatsächlich eine Photovoltaikanlage auf der westlichen Dachseite geplant war oder ist und diese nun nicht mehr so rentabel sein sollte, liegen keine Umstände vor, welche die Regelvermutung der ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil für Photovoltaikanlage fortbestehen wird. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft. Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vornherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Baukörpers und seiner Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers rücksichtslos. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus. (Rn.29) 2. Auch soweit tatsächlich eine Photovoltaikanlage auf der westlichen Dachseite geplant war oder ist und diese nun nicht mehr so rentabel sein sollte, liegen keine Umstände vor, welche die Regelvermutung der ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil für Photovoltaikanlage fortbestehen wird. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft. Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vornherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks. (Rn.31) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern samt Stellplätzen. Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück x mit der Postanschrift A-Straße. Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Ein Bebauungsplan existiert weder für das Vorhaben-grundstück (Flurstück x) noch das Grundstück des Antragstellers. Die nähere Umgebung besteht aus mehreren Einfamilienhäusern im Bereich der X Straße. An der rückwärtigen Seite grenzen die Grundstücke der Straße X an. Auch dort sind vorwiegend Einfamilienhäuser sowie ein Mehrfamilienhaus erbaut. Die andere Straßenseite der X ist vorwiegend mit Mehrfamilienhäusern sowie wenigen Einfamilienhäusern bebaut. Östlich vom Grundstück des Antragstellers befindet sich zwei Grundstücke weiter auf dem Flurstück X ein Gewerbe (Festival-Service). Dieses ist bereits weit in den rückwärtigen Bereich bebaut. Das östlich danebengelegene Grundstück (Flurstück a/b) ist bis (fast) an die rückwärtige Grundstücksgrenze bebaut. An der X Straße sind zudem mehrere, weitere Gewerbebetriebe ansässig. Nördlich des Grundstücks des Antragstellers grenzt der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde A-Stadt an, welcher die Straße X umfasst und ein reines Wohngebiet ausweist. Südlich grenzt ab der X Straße 22a in Richtung Osten ein Mischgebiet an, welches durch den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde A-Stadt festgesetzt ist. Lichtbilder zur Anonymisierung entfernt. Dem Beigeladenen wurde mit Datum vom 20. Februar 2024 eine Baugenehmigung erteilt, auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 140 mit der Adresse X Str. 9 zwei Mehrfamilienhäuser mit je vier Wohneinheiten und acht Stellplätzen zu bauen. Das Vorhaben wird auf einem seit etwa sechs Jahren unbebauten Grundstück verwirklicht. Davor war das Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einer Halle bebaut, welche eine Bautiefe von etwa 31 Metern hatte. Seit mindestens sechs Jahren ist das Grundstück unbebaut, wobei es verschiedene Pläne gab, das Grundstück neu zu bebauen. Das jetzige Vorhaben erreicht – wie die vormalige Bebauung – eine Bautiefe von 31 Metern. Im Osten ist eine drei Meter breite Zufahrt zu den acht Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich genehmigt. Am 4. September 2024 ging die Bauanzeige beim Antragsgegner ein. Die Baugenehmigung wurde dem Antragsteller nicht bekanntgegeben. Er stellte auf dem unbebauten Nachbargrundstück aber am 27. September 2024 Baulärm fest. Es fanden Arbeiten zur Beseitigung vorhandener Vegetation statt und eine Beseitigung von Boden mit einem Meter Tiefe auf einer Länge von 45 Metern entlang des Grundstücks des Antragstellers. Zudem wurde Kies aufgeschüttet. Nachdem der Antragsteller Kenntnis von den Bauarbeiten auf dem Grundstück erhalten hatte und durch Nachfrage erfuhr, dass dort zwei Mehrfamilienhäuser gebaut werden sollen, legten er und seine Frau zunächst am 11. Oktober 2024 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und forderten den Antragsgegner am 16. Oktober 2024 auf, einen sofortigen Baustopp gegenüber dem Beigeladenen zu verhängen. Bereits am nächsten Tag lehnte der Antragsgegner ein Einschreiten ab, weil eine Baugenehmigung erteilt worden sei und keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt würden. Am 1. Dezember 2024 begründete der Antragsteller den Widerspruch und stellte beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Er begründete den Widerspruch mit der Verletzung eigener subjektiver Rechte. Insbesondere übersteige das Maß der baulichen Nutzung die Zumutbarkeitsgrenze, denn es seien ansonsten nur Einfamilienhäuser in der Umgebung vorhanden und keine Mehrfamilienhäuser. Acht Wohneinheiten gingen mit erheblichen Mehrbelastungen einher. Insbesondere die Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich würden zu Belastungen führen, denn es sei mit einem erheblichen Fahrzeugaufkommen während der gesamten Woche zu rechnen, womöglich würde sich dies auch bis nachts ziehen. Das Rücksichtnahmegebot sei jedenfalls verletzt, weil das Geräuschaufkommen deutlich erhöht sein werde und diesem nach 22:00 Uhr auch nicht mit den rechtlichen Mitteln des Lärmschutzes begegnet werden könne, da nächtlicher Autoverkehr nicht gegen die Nachtruhe verstoße. Die im hinteren Bereich angeordneten Stellplätze würden zudem für ein erhebliches Störpotential in einem vormaligen Ruhebereich sorgen. Zudem sei die hintere faktischer Baugrenze nicht eingehalten und die Privatsphäre dadurch gestört. Das Grundstück sei zudem um 50 cm mit Kies aufgeschüttet worden. Eine Befestigung der Erhöhung sei nicht beabsichtigt und eine Stützwand sei ohne Zustimmung auch gar nicht zulässig. Die Bodenerhöhung berge das Risiko, dass Regenwasser auf sein Grundstück abfließe und bei Starkregenereignissen geflutet werde, weil das Wasser nicht bei dem Beigeladenen versickern könne. Gerade die Zufahrt zu den Stellplätzen unmittelbar an der Grundstücksgrenze würde ein Versickern auf dem Grundstück des Beigeladen erschweren. Zudem sei der Dachfirst nicht in Nord-Süd, sondern Ost-West-Richtung ausgerichtet und würde so zu einer starken Verschattung des eigenen Daches führen, weswegen die geplante Photovoltaikanlage nicht mehr rentabel sei. Daraufhin verfügte der Antragsgegner einen vorrübergehenden Baustopp aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen. Die Vollziehung der Bauordnungsverfügung wurde auf den Widerspruch des Beigeladenen hin wieder ausgesetzt. Die Bauarbeiten seien in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung ausgeführt und die aufgeschüttete Baustraße sei für die Baumaßnahmen nur vorübergehend erforderlich und insofern vorrübergehender Natur, solle aber entfernt werden, sobald sie nicht mehr benötigt werde. Am 14. Februar 2025 wurden die Bautätigkeiten wiederaufgenommen. Am 17. Februar 2025 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er trägt darin vor, dass er durch die Baugenehmigung und Bautätigkeit in eigenen Rechten verletzt sei, denn der Bau von Wohnhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB, weil vorwiegend Einfamilienhäuser in der Umgebung stünden. Es verstoße ebenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme, dass die acht Parkplätze im hinteren Grundstücksbereich lägen und die Zufahrt zu ihnen direkt entlang der Grundstücksgrenze verlaufe. Weiterhin sei die drittschützende Norm einer faktischen hinteren Baugrenzen verletzt, denn das ganze hintere Gebäude überschreite die bisher eingehaltene Grenze. So werde der Garten einsichtig und könne nicht mehr als Erholungsfläche genutzt werden. Zudem seien die Bodenaufschüttungen nicht genehmigt. Sie führten dazu, dass Regenwasser in großen Mengen auf sein Grundstück abfließen könne. Diesem Regenwasser sei er bei Starkregenereignissen schutzlos ausgeliefert, weswegen eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Ausnahmsweise sei zudem die Ausrichtung des Daches drittschützend. Die Dachfläche des Beigeladenen verlaufe parallel zur Straße, während die übrigen Dächer vertikal dazu ausgerichtet seien. Auf diese Weise werde sein Wohnhaus nunmehr teilweise beschattet, wozu es nicht gekommen wäre, wenn die Dachausrichtung ebenfalls vertikal verliefe. Die geplante Photovoltaikanlage würde sich nunmehr nicht mehr rentieren. Es entstehe deswegen durch die Dachfirstausrichtung eine erhebliche finanzielle Einbuße. Aus diesen Erwägungen heraus ergebe sich, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht in die nähere Umgebung einfüge und das Rücksichtnahmegebot verletze. Es werde das Maß der baulichen Nutzung durch die Anzahl der Wohneinheiten verletzt, als auch das Rücksichtnahmegebot aufgrund der Vielzahl an rückwärtigen Stellplätzen. Es sei so mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches in den späten Abend- und frühen Morgenstunden in den Schlafräumen zu hören sein werde. Der Standort der Stellplätze verletze auch den Grundsatz, dass diese möglichst dicht an den öffentlichen Verkehrsflächen vorzusehen seien. Auf den Umgebungsgrundstücken seien bisher keine rückwärtigen Stellplätze vorhanden oder allenfalls für ein Fahrzeug. Insgesamt sei eine erdrückende Wirkung und das Gefühl des Eingemauertseins gegeben. Der bisher vor Einsichtnahme geschützte Gartenbereich werde zudem durch die Überschreitung der faktischen Baugrenze verletzt. Sein Wintergarten sei im Vertrauen auf den Bestand des Schutzes vor Einsichtnahmen gebaut worden. Mit der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen sei diese Investition nun vergeblich gewesen. Zwar sei die X Straße 17 auch bis weiter hinten bebaut, allerdings sei dies ein Gewerbebetrieb, weswegen an Wochenenden keine Auswirkungen davon ausgingen. Zudem ziehe der Antragsgegner die nähere Umgebung viel zu weit. Diese könne sich nur auf den Blockinnenbereich beziehen. Zudem könne entgegen der Ansicht des Antragsgegners vorliegend kein dörfliches Wohngebiet (§ 5a BauNVO) angenommen werden, denn dieses sei gem. § 245d Abs. 1 BauGB in einem 34er-Gebiet ausgeschlossen. Es sei zudem zu beachten, dass bei Bestand der Baugenehmigung des Beigeladenen auch der andere Nachbar auf dem Grundstück X Str. 13 eine weitere rückwärtige Bebauung beanspruchen könne und in der Folge eine Gefängnishofsituation entstehen würde. Es stehe nicht fest, dass die Aufschüttung wirklich eine Baustraße darstelle und wieder entfernt werde. Zudem sei in der Baugenehmigung keine Höhe festgelegt, weswegen es dem Beigeladenen überlassen sei, welche Geländeoberfläche er festlege und der Antragsgegner könne dagegen mangels Festlegung nicht einschreiten. Zwar sei weder Bebauungstiefe noch die Ausrichtung des Dachfirstes drittschützend, jedoch zumindest die Anzahl der Wohnungen. Die Quantität der Nutzung schlage hierbei auf die Qualität durch. Die zwei Mehrfamilienhäuser würden keinerlei Übereinstimmung mit der übrigen Bebauung haben und seien nicht mehr abgestimmt, was für das Gebot der Rücksichtnahme jedoch erforderlich sei. Ein Einzelhaus mit vier Wohneinheiten würde diesen Maßstäben noch entsprechen, jedoch nicht zwei Mehrfamilienhäuser. Hierbei seien eine Vielzahl fremder Personen zu erwarten, die an seinem Grundstück entlang gehen würden und in seinen privaten Bereich Einsicht nehmen könnten. Es sei auch nicht seine Aufgabe, dies durch einen Sichtschutz zu verhindern. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Oktober 2024 gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen vom 20. Februar 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er begründet dies damit, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers verletzt seien. Er könne sich mit Erfolg nur auf solche Umstände berufen, die einen Drittschutz vermitteln würden. Es könne deswegen nicht die objektive Rechtmäßigkeit untersucht werden, sondern nur die Verletzung drittschützender Normen. Bei der Aufschüttung handle es sich nur um eine vorrübergehende Maßnahme, die nicht dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung unterfalle und insofern auch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen könne. Hinsichtlich der gerügten Bebauungstiefe und der Ausrichtung des Dachfirstes gehe es um Einwände hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, welche im unbeplanten Bereich grundsätzlich nicht drittschützend seien. Dies könne allenfalls im beplanten Bereich anders sein und auch dann nur, wenn der Wille des Plangebers ausdrücklich darauf gerichtet gewesen sei, dass eine bestimmte Festsetzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Drittschutz entfalten solle. Soweit eine vermehrte Beschattung vorgetragen werde, seien die Abstandsflächen gewahrt. Das östlich des Antragstellers gelegene Grundstücke könne höchstens in den Abendstunden zu einer stärkeren Beschattung als bisher führen. Angesichts der Höhe von 7,33 Metern sei jedoch nicht von einer ungewöhnlich großen Verschattung auszugehen. Im bebauten Bereich müsse damit gerechnet werden, dass Schatten von den Nachbargrundstücken geworfen würden, welche je nach Tageszeit auch größer sein könnten. Der Nachbarschutz gehe jedoch nicht über die Einhaltung der Abstandsflächen hinaus. Eine bestimmte Besonnungsdauer sei auch für Photovoltaikanlagen nicht sichergestellt. In der Rechtsprechung seien sogar Einbußen bis zu 80 % als zumutbar erachtet worden. Hinsichtlich der Stellplätze werde das Gebot der Rücksichtnahme durch § 49 Abs. 2 LBO konkretisiert. Danach müssten Stellplätze so angeordnet und ausgeführt sein, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädige und Arbeiten, Wohnen und die Ruhe durch Lärm und Geruch nicht unzumutbar gestört werde. In seinem Beschluss vom 6. Juli 2021 (2 B 33/21) habe das VG Schleswig ausdrücklich entschieden, dass auch eine lange Auffahrt entlang der Grundstücksgrenze hinzunehmen sei, denn auch Stellplätze und Garagen seien in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich und der Zu- und Abfahrtsverkehr hinzunehmen. Hier verhalte es sich nicht anders, denn die Anzahl der Stellplätze stehe im Verhältnis zu den geplanten Wohnungen. Schon 1995 sei durch den Stellplatzerlass vorgesehen gewesen, dass 1 Stellplatz je Wohnung vorzusehen sei, bei Einfamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern 0,7-1 Stellplatz, zuzüglich 10% für Besucher. Gerade im ländlichen Raum wie A-Stadt müsse ein Fahrzeug pro Wohnung zugelassen werden, da die Nutzung von einem Pkw einen hohen Stellenwert für die Mobilität habe. Auf der hochfrequentierten X Straße als Landstraße sei der Parkraum nicht gegeben. Es sei auch nicht von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen, denn es handle sich um ein faktisches dörfliches Wohngebiet nach § 5a BauNVO. Im Abstand bis zu 180 Metern um das Grundstück des Antragstellers herum seien 12 Gewerbebetrieb ansässig, wobei der Tätigkeitsbereich von reinen Büroräumen über Dienstleistungen bis zu Handwerksbetrieben reiche. Aufgrund der ansässigen Gewerbebetriebe, hinsichtlich deren genauen Auflistung auf Bl. 65 der Gerichtsakte verwiesen wird, handle es sich nicht mehr um ein allgemeines Wohngebiet, denn in einem solchen wären störende Gewerbebetriebe wie dem Heizungs- und Sanitärtechnik-Betrieb sowie andere Betriebe mit Kunden- und Lieferverkehr nicht zulässig. Die Umgebung sei deswegen stark gewerblich geprägt und nicht mehr als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren. Zudem sei eine landwirtschaftliche Hofstelle in der Straße X 4 vorhanden, woraus sich die dörfliche Struktur ableiten lasse. Durch die vielbefahrene Landstraße und die Stellplätze und Garagen in der X Straße 2 sowie X 2 sei das Grundstück des Antragstellers zudem vorbelastet. Es sei auch kein Verstoß hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeiten zu erkennen. Zunächst sei der Wintergarten gar nicht genehmigt worden, weswegen schon zweifelhaft sei, ob diesbezügliche Einschränkungen überhaupt beachtlich sein könnten. Unabhängig davon gebe es eine gefestigte Rechtsprechung dahingehend, dass Grundstücke nicht so bebaut werden müssten, dass eine möglichst geringe Einsichtsmöglichkeit auf die Nachbarn gegeben sei. Einsichtnahmen durch Fenster und Balkone seien nicht zu vermeiden und entsprechend hinzunehmen. Auf einen Fortbestand faktischer Ruhezonen bestehe kein Rechtsanspruch. Zudem bestehe auch bisher schon eine Einsichtsmöglichkeit. Von den Grundstücken X Straße 2 und X 2 und 4 sei je nach Bewuchs Einsicht in das Grundstück des Antragstellers zu nehmen. Zudem sei das Grundstück X Straße 17 – wie der Antragsteller zurecht anführt – ebenfalls in dem hinteren Bereich bebaut. Auf diesem Grundstück seien mehrere Gewerbe ansässig, die sich mit Veranstaltungstechnik beschäftigen würden und insbesondere mit der Organisation vom A-Stadt Open Air befasst seien sowie Fanartikel verkaufen würden. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, dass dieses Grundstück am Wochenende nicht genutzt werden solle. Insgesamt überwiege deswegen das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung seiner Baugenehmigung. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt jedoch vor, dass der verfügte Baustopp auf unüberprüften Behauptungen des Antragstellers beruhe und rechtswidrig gewesen sei. Es sei erkennbar, dass die Baustraße lediglich vorrübergehend für den Transport der Baumaterialien in den hinteren Bereich notwendig sei. Eine Gefahr für den Antragsteller gehe von dieser Baustraße jedoch nicht aus. Zwei Wohnhäuser mit insgesamt acht Wohneinheiten verstießen zudem nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, gleiches gelte für die Stellplätze. Eine faktische Baugrenze sei nicht überschritten und selbst wenn dies der Fall wäre, so vermittle eine Baugrenze keinen Drittschutz. Die Ausrichtung des Dachfirstes verletzte keine Rechte des Antragstellers. Verschattungen seien ebenso hinzunehmen wie der Verlust eines besonders schönen Ausblicks. Es seien zudem weit mehr Mehrfamilienhäuser in die nähere Umgebung miteinzubeziehen, welche die Bebauung prägen würden. In diesen seien zudem mehr als acht Wohneinheiten untergebracht. Die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers ende zudem annährend auf der Höhe der Bebauung des Beigeladenen. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Hierbei ist nicht allein die objektive Rechtslage entscheidend, sondern nur soweit subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden, die verletzte Norm also einen Drittschutz vermittelt (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 32). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu muss kommen, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, also gerade dem Schutz des widerspruchsführenden Nachbarn dienen, verletzt sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 8 B 25/24 – juris Rn. 39; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 – 4 B 4492/24 – juris Rn. 25). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nach diesen Maßstäben absehen, dass der von dem Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, weil durch diese keine Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Die Genehmigung verletzt deswegen keine seiner Rechte (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dieser Maßstab gilt auch im Drittwiderspruchsverfahren (Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 68 Rn. 41). Außerdem ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines Drittwiderspruchs nach dem sog. Günstigkeitsprinzip jeweils zugunsten des Bauherrn auf den Zeitpunkt (Genehmigungszeitpunkt oder Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) abzustellen ist, in dem die angefochtene Baugenehmigung sich nicht als die Rechte des Dritten verletzend erweist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2022 – 2 B 55/22 – juris Rn. 81). Das genehmigte Vorhaben fügt sich hinsichtlich der drittschützenden Vorschriften ein. Mangels Bebauungsplan muss sich das Vorhaben des Beigeladenen nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sofern § 30 BauGB keine Anwendung findet, nur zulässig, wenn es den Festsetzungen eines (einfachen) Bebauungsplans nicht widerspricht und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält; es fügt sich jedoch – trotz Einhaltung des Rahmens – dann nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 12; Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – juris Rn. 46). Dem Nachbarn stehen nicht gegen jede Bebauung Abwehrrechte zu, die sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, vielmehr nur gegen solche, die das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzten, das im Gebot des Einfügens enthalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 – juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. August 2002 – 1 LB 140/02 – juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 A 135/22 – juris Rn. 42; Beschluss vom 11. Mai 2021 – 8 B 17/21 – juris Rn. 8). Die Anforderungen des Gebotes der Rücksichtnahme hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und dem was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billiger Weise zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach erst dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was den Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Oktober 1994 – 1 L 19/94 – juris Rn. 88; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. August 2002 – 1 LB 140/02 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 – juris Rn. 12; VG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 8 B 9/23 – juris Rn. 7). Eine drittschützende Wirkung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 27; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 – juris Rn. 40). Dies gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 – juris Rn. 121). Nach diesen Maßstäben steht dem Antragsteller kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zu. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene beziehungsweise bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Mai 1988 – 4 B 71.88 – juris Rn. 4; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 30 ff.). So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 – juris Rn. 32 m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 A 135/22 – juris Rn. 44). Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 15). Dabei ist auf das abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4; VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 A 135/22 – juris Rn. 45). Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der BauNVO festgelegten Baugebiete entspricht, kann diese Festlegung mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Allein ein dörfliches Wohngebiet kommt aufgrund von § 245d Abs. 1 BauGB nicht in Betracht, denn danach ist die Anwendung von § 5a BauNVO im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Zunächst hat auch der Antragsteller nicht behauptet, dass die Wohnnutzung als Art der baulichen Nutzung gebietsunverträglich wäre. Eine Nutzung zu Wohnzwecken – wie sie tatsächlich nach den unstreitigen Angaben der Beteiligten und den Darstellungen in den Lageplänen bzw. im Digitalen Atlas Nord in den Nachbargebäuden vorhanden ist – ist unzweifelhaft zulässig, unabhängig davon, ob es sich um ein faktisches Dorfgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet handeln sollte. Ein Mehrfamilienhaus ist auch in einem Dorfgebiet eine zulässige Nutzungsart (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 1995 – 1 L 206/95 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 37/14 – juris Rn. 9) und würde selbst dann, wenn es sich – entgegen der Ansicht des Antragstellers – um ein faktisches Dorfgebiet handelt, gebietsverträglich sein. Denn es stellt eine Wohnnutzung dar, die nach § 5 BauNVO allgemein zulässig ist. Ob ein Mehrfamilienhaus zulässig ist, betrifft allein die Frage, ob es sich seinem Maß nach einfügt. Dafür ist – wie oben dargelegt – die tatsächliche Bebauung heranzuziehen. Aufgrund der im Norden vorhandenen Mehrfamilienhäuser entlang der Straße X dürfte sich das Bauvorhaben einfügen. Die Frage kann jedoch dahinstehen. Nach den vorangehenden Ausführungen ist es nicht erforderlich, umfangreich zu prüfen, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Antragstellers wegen der Dimensionierung oder der Lage des Bauvorhabens liegt nicht vor. Die Einwände des Antragstellers betreffen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung ist im Grundsatz jedoch nicht drittschützend (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. August 2024 – 1 LA 47/22 – juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn. 7; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. März 2020 – 1 ME 154/19 – juris Rn. 8). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen, wie der Antragsteller meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Baukörpers oder wegen der Lage der Baukörper nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn allein dadurch würde der Antragsteller nicht in seinen nachbarlichen Rechten verletzt, weil das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 – jurisRn. 8; VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 37/14 – juris Rn. 12). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem vom Antragsteller vorgebrachten Aspekt der Verschattung durch das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenzen des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 – juris Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar über das Abstandflächenrecht erfasst (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18 m.w.N.). Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 23 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2025 – 2 B 6/25 – juris Rn. 13). Auch mit Blick auf eine zu prognostizierende Beeinträchtigung durch eine Verschattung durch ein geplantes Gebäude gilt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht eingehalten sind. Durch die Abstandsflächen soll eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 – juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt die Realisierung des streitbefangenen Vorhabens, welches die maßgeblichen Abstandsflächen nach § 6 LBO (in der Fassung vom 5. Juli 2024) einhält, nicht zu Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung auf dem Grundstück des Antragstellers, die für diesen unzumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Baukörpers und seiner Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers rücksichtslos. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 – juris Rn. 25 f.;Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris Rn. 44; VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 47). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder gar „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die absehbar zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15 m.w.N.). Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende Dramatik ist ernst zu nehmen (vgl. stRspr OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. November 2020 – 1 LA 85/19 – n. v. S. 11 f.; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24; Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14;). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der „erdrückenden“ baulichen Anlage zu den Grenzen des „erdrückten“ Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der „erdrückenden Wirkung“ noch beitragen und diese verstärken können (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 1/23 – juris Rn. 48). Nach diesen Maßstäben genügt die vorliegende Verschlechterung zum zuvor unbebauten Grundstück nicht aus, eine erdrückende Wirkung hervorzurufen. Der Antragsteller verfügt insbesondere im hinteren Grundstücksbereich noch über einen großen Garten, der schon deswegen eine Gefängnishofsituation ausschließt. Der Beigeladene hält zudem mindestens drei Meter Abstand und auch das Haus des Antragstellers hält einen Grenzabstand ein, sodass mindestens sechs Meter zwischen den Gebäuden liegen dürften. Zudem handelt es sich bei dem Vorhaben um zwei Bauten mit nur einem Vollgeschoss, von denen eine weniger erdrückende Wirkung zu erwarten ist als von einem Bau mit mehr als einem Vollgeschoss. Der im Osten gelegene Nachbar hat zudem ebenfalls nur ein Einfamilienhaus mit einem Vollgeschoss samt etwaiger Nebenanlagen gebaut, weswegen auch von dieser Seite keine besonderen (bedrängenden) Auswirkungen ausgehen, so dass es insgesamt zu keinem von mehreren Seiten herrührenden Eingemauertseins kommt. Es ist nicht vorgetragen worden, inwiefern die erdrückende Wirkung trotz Einhaltung des Abstandes ausnahmsweise entstehen könnte. Diese Umstände hätte der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen müssen. Nach summarischer Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Haus des Antragstellers gegenüber denjenigen des Beigeladenen vollständig in den Hintergrund tritt. Soweit der Antragsteller sich auf die Verletzung der hinteren Baugrenze beruft und das Vordringen in den Ruhebereich des Gartens sowie des Wintergartens, welche nunmehr einsichtig seien, so dringt er auch damit nicht durch. Die Frage, ob es sich bei faktischen Baugrenzen überhaupt um drittschützende Normen handelt, kann dahinstehen, denn es ist im Wege der summarischen Prüfung bereits nicht feststellbar, dass eine faktische Baugrenze besteht. Der Beigeladen trug vor, dass die Bebauung seines Grundstückes in etwa auf Höhe des Wintergartens des Antragstellers ende. Dieser ist auch dann geeignet, eine faktische Baugrenze „nach hinten zu verschieben“, wenn es sich um einen Schwarzbau – wie der Antragsgegner vorträgt – handelt, denn es ist bisher nicht ersichtlich, dass ein Einschreiten gegen diese bauliche Anlage bereits erfolgte oder absehbar ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob bereits das Grundstück des Antragstellers eine ähnliche Bautiefe aufweist wie dasjenige des Beigeladenen, denn jedenfalls die weitere umliegende Bebauung weist nach Auswertung des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials einen größeren Abstand zur X Straße als das streitgegenständliche Vorhaben auf, weswegen schon keine faktische hintere Baugrenze zu erkennen ist. Das Grundstück ist durch den Beigeladenen zudem in der gleichen Tiefe bebaut wie es auch zuvor bebaut war. Es kann deswegen auch dahinstehen, ob eine faktische Baugrenze überhaupt einen Drittschutz zu vermitteln vermag. Auch soweit tatsächlich eine Photovoltaikanlage auf der westlichen Dachseite geplant war oder ist und diese nun nicht mehr so rentabel sein sollte, liegen keine Umstände vor, welche die Regelvermutung der ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil für Photovoltaikanlage fortbestehen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2022 – 2 A 518/22 – juris Rn. 14). Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 – juris Rn. 6). Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 12; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15). Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vornherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks (VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 2 K 6818/24 – juris Rn. 78). Der Antragsteller hat zum einen schon nicht konkret vorgetragen, wie viel der Ertrag einer Photovoltaikanlage gemindert ist. Er hat sich darauf beschränkt, eine Unrentabilität zu behaupten. Dies erscheint bereits zweifelhaft, da die meiste Sonneneinstrahlung in der Regel aus Süden kommt und von dieser Seite keine Einschränkungen gegeben sind. Erst in den späteren Nachmittagsstunden oder je nach Jahreszeit auch erst am Abend erscheint es möglich, dass vom westlich gelegenen Grundstück des Beigeladenen ein Schatten auf das Dach des Antragstellers geworfen wird, da dann die Sonne niedriger am Himmel steht. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn selbst wenn zutreffend ein sollte, dass eine Anlage nun nicht mehr gleichermaßen rentabel oder gar nutzlos wäre, so wäre eine Rücksichtslosigkeit jedenfalls deswegen nicht gegeben, weil das Vorhaben des Antragstellers gar nicht umgesetzt, sondern allenfalls eine Aussicht, einer in Zukunft anzubringenden Anlage ist. Zumindest dies genügt nicht, um den Beigeladenen seinerseits in der Bebaubarkeit einzuschränken, denn der Antragsteller kann bei seiner Planung die veränderten Umstände noch berücksichtigen, er ist insofern weniger schutzwürdig. Es sind auch keine drittschützenden Vorschriften durch die Ausrichtung des Dachfirstes erkennbar. Zum einen steht schon in Frage, ob es hinsichtlich des Einfügens überhaupt erforderlich wäre, dass der Dachfirst vertikal zur Straße ausgerichtet wird. Denn es trifft zwar zu, dass dies entlang der X Straße dem vorherrschenden Bild entspricht; allerdings sind die Dachfirsten der rückwärtigen Grundstücke, ebenso wie dasjenige des Beigeladenen, parallel zur Straße ausgerichtet. Das kann jedoch dahinstehen, denn die Ausrichtung des Dachfirstes ist jedenfalls keine, die Drittschutz vermittelt, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Festlegung der Dachausrichtung auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sein sollte. Dies gesteht der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung vom 1. Dezember 2024 auch zu. Die Ausrichtung des Dachfirsts dient rein städtebaulichen Gründen. Es liegen – anders als vom Antragsteller behautet – auch keine Besonderheiten vor, die einen Drittschutz begründen könnten. Die vorgebrachten Einschränkungen der Belichtung und Belüftung gehen im Wesentlichen von der Höhe des Daches und des Hauses aus und nicht von dessen Dachausrichtung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Schutzzweck erkennbar ist. Etwaige Einschränkungen durch die Ausrichtung des Daches selbst sind jedenfalls – ebenso wie die Größe des Baukörpers – hinzunehmen. Die genehmigten acht Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich sind nicht rücksichtslos. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert, solange die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – juris Rn. 12 m.w.N., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 S 2343/19 – juris Rn. 17.). Eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn zum Beispiel erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstehen würde, mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte und sich dessen Erschließungssituation verschlechtert (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 – juris Rn. 17). Bereits aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergibt sich, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell das mit einer Wohnnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen zu (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris Rn. 13). Verkehrsimmissionen wie Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind insbesondere die Auswirkungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehen Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohnbebauung errichtet wurden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig-Holstein, ebenda). Das gilt auch soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt erst dann vor, wenn das mit den Stellplätzen Verbundene zu Beeinträchtigungen führt, die ganz erheblich über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehen (VG Schleswig, Beschluss vom 16. April 2025 – 2 B 5/25 – juris Rn. 34). Nachbarn müssen daher die sich aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen ergebenden üblichen Störungen bei Tag und Nacht hinnehmen, wenn die Anlage in ihrem Ausmaß das Bedürfnis nicht überschreitet, das sich aus dem auf dem Grundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnungsbestand ergibt OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris Rn. 20; Beschluss vom 9. Juli 2019 –1 MB 12/19 –, n.v; VGH Bayern, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16). Es kann auch hinsichtlich der Stellplätze dahinstehen, welchem Baugebiet sich der unbeplante Bereich zuordnen lässt, denn in jedem in Betracht kommenden Gebiet davon sind Stellplätze und Garagen im Rahmen der Wohnnutzung zulässig. Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob es sich um ein faktisches Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) oder ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) handelt. Das Mehrfamilienhaus ist – wie eben dargelegt – eine zulässige Nutzungsart „Wohnen“, entsprechend dürfen auch Stellplätze vorgesehen und genutzt werden. Nach den zuvor genannten Maßstäben erweisen sich die vorgesehenen acht Stellplätze bei den acht Wohneinheiten als angemessene Deckung des Bedarfes. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach § 49 Abs. 1 Satz 3 LBO Stellplätze in ausreichender Anzahl auf dem Grundstück oder in angemessener Entfernung gesichert sein müssen. Zwar genügt nach Satz 4 bei mehrgeschossigem Wohnungsbau, wenn 0,7 Stellplätze pro Wohneinheit vorgesehen sind. Die Anzahl von einem Stellplatz pro Wohnung ist jedoch gerade im ländlichen Bereich immer noch eine angemessene Deckung. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass insofern von einem überdimensionierten Bedarf ausgegangen werden kann, welcher gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Stellplätze über das normale Maß hinausgehen und genutzt würden. Es sind keine Umstände ersichtlich, mit denen sich die vorgetragene Sorge, des nächtlichen und früh morgendlichen erhöhten Verkehrsaufkommen begründen würde. Soweit Personen auch nachts und in den Morgenstunden auf das Grundstück fahren und dieses verlassen, ist das eine zulässige und zumutbare Nutzung. Die Stellplätze verstoßen nicht gegen die Erfordernisse von § 49 Abs. 2 LBO. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt, das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 49 Abs. 2 LBO genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 7 B 165/11 – juris Rn. 13; Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 – juris Rn. 46; Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – juris Rn. 59 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 1 ME 170/03 – juris Rn. 14). Dementsprechend sollen die erforderlichen Einstellplätze eines normalen Wohnhauses regelmäßig nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt indes nur dann, wenn dieses Straßenkarree durch Grünflächen und relative Wohnruhe gekennzeichnet ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 1 ME 170/03 – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Verstoß ergibt sich weder aufgrund der Lage der Stellplätze noch vor dem Hintergrund der am Grundstück des Antragstellers entlanglaufenden Zufahrt. Sowohl im Bereich der X als auch der X Straße sind bereits Stellplätze (Garagen/Carports/Stellplätze) im hinteren Grundstücksbereich angeordnet. Der Antragsteller selbst hat seine Garage in einem Abstand von etwa 20 Metern zur Straße hin erbaut und fährt insofern seinerseits am Grundstück des Nachbarn entlang. Das Grundstück in der X Straße 17 ist bis an die hintere Grundstücksgrenze bebaut und auch mit Fahrzeugen zu befahren. Allein aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine andere Nutzungsart, nämlich ein Gewerbe, handelt, folgt nicht, dass sie deswegen das Grundstück auch in einem anderen Maß nutzen dürften. Das Maß der baulichen Nutzung bemisst sich anhand der vorhandenen tatsächlichen Bebauung, unabhängig von ihrer Nutzungsart (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 1 LB 7/13 – juris Rn. 28). Zudem befinden sich jedenfalls durch die Straße X bereits Stellplätze von Wohnungen im rückwärtigen Grundstücksbereich und grenzen direkt an das Grundstück des Antragstellers an. Es ist insofern vorbelastet und der Beigeladene dringt nicht erstmals in vormalige Ruhezonen vor. Die Aufhebung der Baugenehmigung kann zudem nicht aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen verlangt werden. Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, wenn er in seinem Schriftsatz vom 7. März 2025 ausführt: „Vor dem Hintergrund des Prüfungsmaßstabes bedarf die vom Antragsteller gerügte Aufschüttung im vorliegenden Verfahren keiner näheren Betrachtung. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Baustraße, die nicht dem Regelungsinhalt der Baugenehmigung zuzuordnen ist. Der Aspekt ist insofern von vornherein nicht geeignet, um die Genehmigungsentscheidung anzufechten.“ Das Gericht schließt sich dem an. Sofern von der Baustraße Gefahren für das Grundstück des Antragstellers ausgehen, so sind diese auf zivilrechtliche Weise zu beseitigen oder im Rahmen eines bauaufsichtlichen Einschreitens zu prüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des vom Antragsteller behaupteten Fehlens einer festgelegten Höhe des Vorhabens in der Baugenehmigung. Die Geländeoberfläche ist in den Bauzeichnungen angegeben mit -0,31 m (GOK). Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass auch eine Angabe der Grundstückshöhe über NN erforderlich gewesen wäre, denn zum einen verlangt die BauVorlVO keine solche Angabe (vgl. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauVorlVO) und zum anderen ergibt sich die Grundstückshöhe mangels Hanglage oder größerer Höhenunterschiede ohne weiteres aus der natürlichen Geländeoberfläche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 – juris Rn. 7). Zudem ist zumindest im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welche Rechte des Antragstellers durch eine höhere Ausführung des Baues betroffen sein könnten. Er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Höhe des Gebäudes von 7,33 m offensichtlich überschritten werde oder auch das übrige Grundstück aufgeschüttet worden ist. Allein der Umstand, dass dies nach Ansicht des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden könne, reicht für die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte im Eilrechtsschutz unter keinem Gesichtspunkt aus. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind billiger Weise nicht als erstattungsfähig zu erklären, denn er hat keinen Antrag gestellt und entsprechend nicht am Prozesskostenrisiko teilgenommen(§ 154 Abs. 3 VwGO). Trotz einer eingehenden Einlassung entspricht es deswegen der Billigkeit, dass seine Kosten nicht erstattungsfähig sind, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und den ständigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts. Danach liegt der Streitwert bei der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses bei 15.000 € soweit keine Besonderheiten geltend gemacht werden. Bei den vorgetragenen Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung und bedrängenden Wirkung liegen keine Besonderheiten vor, weswegen dieser Wert heranzuziehen ist. Im Eilverfahren ist dieser gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.