Urteil
6 A 44/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0703.6A44.13.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat teilweise Erfolg, weil die Ablehnung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Der Klägerin steht derzeit jedoch weder ein Genehmigungs- noch ein Bescheidungsanspruch zu (II). I. Die Ablehnung der streitbefangenen Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG rechtswidrig, weil Gründe für eine dauerhafte Versagung der Genehmigung nicht vorliegen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Vorliegend käme eine Versagung gegenwärtig allenfalls gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wegen entgegenstehender anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Betracht. Dem streitbefangenen Vorhaben kann jedoch entgegen den Ausführungen des Beklagten keine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit im Hinblick auf die Festsetzungen im Regionalplan für den Planungsraum V vom 11.10.2002 – VIII 53-502.251.1. – in der Teilfortschreibung vom 6.11.2012 entgegengehalten werden. Denn dieser Regionalplan hat nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.1.2015 – 1 KN 36/13 – und der darauf folgenden Erklärung des Landes, dass auch die übrigen Teilfortschreibungen der Regionalpläne nicht mehr anwendbar seien, seine Wirksamkeit verloren. Dem Vorhaben steht auch nicht, wie in dem Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 ausgeführt, die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB versetzt die Gemeinden damit in die Lage, durch positive Standortausweisungen an einer oder mehreren Stellen die genannten privilegierten Vorhaben im Gemeindegebiet im übrigen Planungsraum grundsätzlich auszuschließen. Der Gemeinde steht es dabei frei, einer Flächennutzungsplanung eine solche Ausschlusswirkung zuzumessen und die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, ZfBR 2003, 370, 376; OVG Koblenz, Urteil v. 20.2.2003 – 1 A 11406/01 –, NVwZ-RR 2003, 619, 622) oder hierauf zu verzichten. Sieht sie jedoch hiervon ab, richtet sich die Zulässigkeit von Windkraftanlagen allein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. Schrödter/Otto, BauGB, 9. Auflage 2019, § 5 Rn. 113, beck-online). Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 1. HS BauGB vorliegend nicht erfüllt. Zwar weist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen aus dem Jahr 1983 in der Fassung seiner 7. Änderung vom 27.6.1995 das Grundstück der Klägerin lediglich als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus, während an anderer Stelle im Flächennutzungsplan ein Standort zur Errichtung eines Windparks dargestellt wurde. Aus der Begründung der 7. Änderung geht jedoch ausdrücklich hervor, dass mit der Änderung eine Positivplanung bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen erfolge, die Gemeinde jedoch hiermit nicht gleichzeitig die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet im Rahmen dieser Änderung des Flächennutzungsplans ausschließe. Und auch die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB, sondern weist dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.10.1989 - 4 C 28/86 –, NVwZ 1991, 161, beck-online; BVerwG, Urteil v. 20.1.1984 – 4 C 43/81 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 –, juris, Rn. 23). Gründe, die eine hiervon abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ob dem Genehmigungsanspruch der Klägerin sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen und der Anspruch bereits aus diesem Grunde zu verneinen ist, kann und muss derzeit nach den Grundsätzen über das sogenannte „stecken gebliebene“ Genehmigungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren liegt vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen – etwa des Bauordnungsrechts oder der UVP – erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, juris, Rn. 18; OVG Münster, Urteil v. 15.6.2012 - 2 A 2630/10 -, juris, Rn. 134). Eine solche Situation eines „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren ist hier gegeben. Denn der Beklagte hat den Ablehnungsbescheid allein auf den zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehenden, mittlerweile für unwirksam erklärten, Regionalplan gestützt. Etwaige bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Fragen, wie z.B. Lärmschutz oder Naturschutz, wurden hingegen nicht geprüft. Diese fehlende Spruchreife führt dazu, dass das Gericht in solchen Fällen grundsätzlich ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen kann, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil v. 15.6.2012 - 2 A 2630/10 -, juris, Rn. 134). II. Einem Genehmigungs- bzw. Bescheidungsanspruch der Klägerin steht vorliegend jedoch derzeit die Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG entgegen. Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG sind zur Sicherung der Planung i. S. d. § 18a Abs. 1 Satz 1 LaplaG raumbedeutsame Windkraftanlagen bis zum 31.12.2020 im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des Sicherungsmoratoriums aus § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG sind vorliegend erfüllt, weil die streitbefangene Windkraftanlage raumbedeutsam ist. Raumbedeutsam sind Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 2.8.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Insofern sind in erster Linie die Dimension (Höhe, Rotordurchmesser), der Standort und die Auswirkungen auf die Raumordnung maßgeblich; diese bestimmen im Einzelfall die Wirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 29.3.2017 – 1 LB 2/15 –). Bei einer Anlage, die – wie hier – mit knapp 100 m im Flachland weithin sichtbar ist, liegt grundsätzlich eine erhebliche Auswirkung auf den Raum und dessen Funktionen vor (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 29.3.2017, aaO; OVG Koblenz, Urteil v. 20.2.2003 – 1 A 11406/01 –, NVwZ-RR 2003, 619, 620; OVG Münster, Urteil v. 19.9.2006 – 10 A 973/04 –, juris, Rn. 50; Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 3, Rn. 103). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in näherer Umgebung befindlichen Stromfreileitungen und der Funkmastanlage auf dem Grundstück des benachbarten Umspannwerkes. Denn auch nach allseitiger Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder und Videoaufzeichnungen von der Örtlichkeit in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für die Kammer, dass sich die Windkraftanlage als Einzelanlage trotz der bereits vorhandenen anderen Anlagen erheblich von den in näherer Umgebung befindlichen Funk- und Strommasten unterscheiden wird mit der Folge, dass diese als raumbedeutsam anzusehen ist. Aus dem vorgelegten Lichtbild- und Videomaterial wird zwar deutlich, dass die nähere Umgebung baulich nicht unerheblich vorbelastet ist, jedoch nicht in einem Maße, dass die Windkraftanlage sich in die Anordnung der vorhandenen Anlagen einfügen würde. Vielmehr würde sie die vorhandenen Leitungsmasten sowie den Funkmast deutlich überragen und sich als Einzelanlage mit drehenden Rotorblättern erkennbar von ihrer Umgebung abheben. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der benachbarte Funkmast etwa 52 m hoch ist und die umliegenden Masten eine Höhe von jeweils etwa 38 m aufweisen. Sollten die 110 kV-Leitungen durch 380 kV-Leitungen ersetzt werden, würde sich die Höhe der Masten auf jeweils etwa 52 m erhöhen. Aus dieser deutlichen Höhendifferenz der geplanten WEA zu den übrigen baulichen Anlagen ergibt sich für die Kammer, dass der geplanten WEA als Einzelanlage auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung eine exponierte Stellung zukäme. Dies gilt umso mehr, als die geplante WEA auf einer freien Wiesen- bzw. Ackerfläche, die von entsprechenden Freiflächen umgeben ist, errichtet werden soll und weithin sichtbar sein wird. Darüber hinaus ist auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG erfüllt, da die Landesplanungsbehörde ein Verfahren zur Neuaufstellung bzw. Fortschreibung von Raumordnungsplänen in Bezug auf Windenergieanlagen mit Runderlass vom 23.6.2015 (Amtsblatt SH, S. 772) idF vom 14. Dezember 2016 (Amtsblatt SH, S. 1853) eingeleitet hat. Anders als in der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.1.2020 (Az. OVG 11 B 5.18), in welcher der erkennende Senat zu einem Neubescheidungsanspruch gelangt ist, ist im vorliegenden Fall zudem nicht mehr die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i. S. d. § 18a Abs. 2 LaplaG gegeben, da sich die Landesplanungsbehörde bereits abschließend negativ zu der Möglichkeit einer Ausnahme von der Unzulässigkeit der Anlage geäußert hat (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.1.2020, aaO, juris, Rn. 40 f). Die Regelung des § 18a LaplaG, der keine materiell-rechtliche, anspruchsvernichtende Wirkung beizumessen ist, sondern die vielmehr nur verfahrensrechtlicher Natur ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 26.2.2020 – 5 LB 6/19 –, S. 16), hat zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin auf Genehmigungserteilung derzeit vorläufig bis zum Ablauf des Sicherungsmoratoriums gehemmt ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn, der Rechtsauffassung der Klägerin folgend, Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegen die Norm des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.5.2019 bestehen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen steht dem Land die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG zu, da die Regelungen zur Sicherung einer in Aufstellung befindlichen raumordnungsrechtlichen Planung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Raumordnung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG und nicht dem Kompetenztitel für das „Bodenrecht“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterfallen (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 26.2.2020 – 5 LB 6/19 –, Rn. 54, juris; vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29.3.2017 – 1 LB 2/15 –, Rn. 53 ff., juris). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat hierzu – und diesen Darlegungen schließt sich die Kammer an – Folgendes ausgeführt: „Unter die Raumordnung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG fällt die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 –, Rn. 79, juris). Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt (vgl. BVerfG, Gutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 –, Rn. 79, juris). Sie betrifft die Planung im Bereich eines Landes (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 – 2 BvF 2/60 –, Rn. 59, juris). Insoweit unterscheidet sich die Raumordnungsplanung von der städtebaulichen Planung, die dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterfällt. Diese zielt – räumlich begrenzter – auf eine örtliche, sprich gemeindebezogene Planung und – inhaltlich begrenzter – auf die rechtliche Qualität des Bodens. Dem Kompetenztitel der Raumordnung unterfällt, wie auch dem Kompetenztitel des Bodenrechts, die Regelung von Instrumenten zur Sicherung einer Aufstellung befindlichen Planung. Schon vor dem Hintergrund, dass § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG der Sicherung der überörtlichen Planung dient (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 LaplaG), ist der Kompetenztitel des Bodenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG nicht einschlägig. Soweit teilweise vorgebracht wird, dass § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG unmittelbare bodenrechtliche Rechtswirkungen zukämen, da in die Außenbereichsprivilegierung von Windkraftanlagen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unmittelbar steuernd eingegriffen würde (Bringewat, NordÖR 2016, 240 [244 f.]), stellt dies die kompetenzielle Zuordnung nicht in Frage. Denn die Frage des einfach-gesetzlichen Zusammenspiels von Bauplanungs- und Raumordnungsrecht wird dabei unzulässig mit Fragen der Gesetzgebungskompetenz vermengt. Auf den materiell-rechtlichen Bestand des Baugesetzbuches wird zudem nicht eingewirkt, da § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG eine verfahrensrechtliche Vorschrift ist (…). Dass der Bund mit dem Raumordnungsgesetz von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG (umfassend) gebraucht gemacht hat, schließt die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht nach Art. 72 Abs. 1 GG aus. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen. Auch die nachträglichen Änderungen des Raumordnungsgesetzes lassen die Geltung der landesrechtlichen Vorschriften, die § 12 ROG ergänzen, nicht nach dem Posterioritätsprinzip (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) entfallen (vgl. § 27 Abs. 3 ROG).“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.2.2020 – 5 LB 6/19 –, Rn. 55 - 57, juris) Zum anderen verstößt die Norm des § 18a LaplaG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die Eigentumsfreiheit i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.2.2020 insoweit ausgeführt: „§ 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist mit der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 29. März 2017 – 1 LB 2/15 –, Rn. 59 f., juris). § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist eine verfassungskonforme – insbesondere verhältnismäßige (..) – Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums (..). Bei § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG handelt es sich – unabhängig von der Dauer des Moratoriums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 – 4 B 91.96 –, Rn. 9, juris: für Sanierungssatzung) – um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, da keine konkrete Eigentumsposition entzogen wird (vgl. zu anderen Sicherungsmitteln: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 –, Rn. 25, juris: zu § 12 Abs. 2 ROG; Beschluss vom 25. März 2003 – 4 B 9.03 –, Rn. 6, juris: zu §§ 14,15 BauGB; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, Rn. 4, juris: zu § 14 BauGB). (..) § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG als Inhalts- und Schrankenbestimmung ist auch in Anbetracht der letztmaligen Verlängerung des Moratoriums bis zum 31. Dezember 2020 nicht unverhältnismäßig. Die Einführung von Instrumenten zur Sicherung eines Planungsvorhabens begegnet dabei ebenso wenig grundsätzlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 – 4 NB 35.92 –, Rn. 6, juris: zu § 14 BauGB), wie der hier verfolgte Zweck (….), die Geeignetheit (….) und Erforderlichkeit (….) der konkreten Regelung. (…). § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit § 18a Abs. 1 LaplaG wird ein Gemeinwohlbelang von ganz erheblichem Gewicht verfolgt. Die Vorschrift dient der flankierenden Sicherung des raumordnungsrechtlichen Planungsauftrages aus § 18a Abs. 1 Satz 1 LaplaG. Wegen ihrer dienenden Funktion für den Planungsauftrag ist dem Sicherungsmittel ein Gewicht beizulegen wie dem Planungsziel selbst. Mit der raumordnungsrechtlichen Steuerung der Windkraftnutzung wird ein Gemeinwohlbelang von ganz erheblichem Gewicht verfolgt: der umfassende Ausgleich von öffentlichen und privaten Belange bezüglich der Raumentwicklung und Raumnutzung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG), bei dem auch Nutzungskonflikte auszugleichen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG). Die gegenläufigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer oder der sonst dinglich Berechtigten sind demgegenüber als gering einzustufen. Denn § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG erfasst zum einen nur raumbedeutsame Windkraftanlagen und lässt damit die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundeigentums im Übrigen unberührt. Die Baufreiheit ist damit sachlich nur eng begrenzt betroffen. Die Wirkung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist zudem zeitlich begrenzt und vorübergehender Natur. Dass die Dauer des Sicherstellungsmoratoriums nach letztmaliger Verlängerung nunmehr auf etwa fünfeinhalb Jahre angelegt ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Belastungsintensität für die Betroffenen mit der Dauer des Sicherungsmittels zunimmt. Noch sieht der Senat jedoch kein Umschlagen in eine Unverhältnismäßigkeit wegen einer überlangen Verfahrensdauer und damit gleichsam eine „zeitliche Übersicherung“. Ob eine absolute zeitliche Obergrenze für (Planungs-)Sicherungsmittel besteht, also die Länge des Zeitraums auch im Falle einer Entschädigungspflicht eine unverhältnismäßige Belastung zu begründen vermag, kann hier offenbleiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 – 4 B 91.96 –, Rn. 7, juris: zu Sanierungssatzung). Sie wäre jedenfalls deutlich über dem hier zu prüfenden Zeitraum von ca. fünfeinhalb Jahre anzusetzen, da der vorliegend verfolgte Gemeinwohlbelang ohne weiteres langjährige Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt. Insoweit kann vergleichend darauf verwiesen werden, dass Veränderungssperren einen deutlichen längeren Zeitraum erreichen können (vgl. z.B. § 9a Abs. 1 Satz 1 und 2 AtG: 20 Jahre; § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 NABEG: 10 Jahre; § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 SeeAnlG: 7 Jahre; § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 WindSeeG: 7 Jahre) oder zeitlich unbefristet vorgesehen sind (vgl. § 9a Abs. 1 FStrG; § 44a Abs. 1 EnWG). Fragwürdig ist die Dauer des Sicherstellungsmoratoriums allein vor dem Hintergrund, dass eine Entschädigung ab einer bestimmten Betroffenheitsdauer nicht vorgesehen ist, also eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegt. (…) Nach Auffassung des Senats ist das Sicherstellungsmoratorium mit Ende zum 31. Dezember 2020 auch ohne Entschädigungsregelung noch verhältnismäßig. Ausgangspunkt ist dabei, dass die Intensität der vorläufigen Beschränkungen nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG im Ansatz als gering einzustufen ist, da die vorübergehende Sperrwirkung allein die Grundstücksnutzung zur Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen betrifft. Schon insoweit sind an das Entstehen einer Härte durch Zeitablauf erhöhte Anforderungen zu stellen. Der ausbleibende Ertrag der Windkraftanlage ist im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG kein maßgeblich berücksichtigungsfähiger Belang: Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82 –, Rn. 77, juris). (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2020 – 5 LB 6/19 –, Rn. 59 - 63, juris) Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer ebenfalls an (s. auch schon die Urteile der Kammer v. 22.11.2017 – 6 A 599/17 – und – 6 A 133/14 –). Da die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 18a LaplaG hegt, besteht auch keine Veranlassung, dem Bundes- bzw. dem Landesverfassungsgericht die Norm auf der Grundlage des Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Aufgrund des verfahrensrechtlichen Charakters der Regelung in § 18a Abs. 1 LaplaG waren im Ergebnis lediglich die den Genehmigungsantrag der Klägerin ablehnenden Bescheide des Beklagten aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und diese sich damit nicht am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigung für eine Windenergieanlage am Standort XX im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Am 4.6.2012 beantragte die Klägerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) auf dem Grundstück Gemarkung XX, Flur XX, Flurstück XX (vormals Flurstück XX), dessen Eigentümerin sie ist. Die geplante WEA des Typs Enercon E 53 weist eine Nabenhöhe von 73,25 m auf. Der Rotordurchmesser beträgt 52,90 m. Die Gesamthöhe der Anlage liegt bei etwa 99,70 m (Gen.-Nr. G40/2012/119). Der Standort der WEA befindet sich am südlichen Rand des Gemeindegebiets der Beigeladenen, südöstlich der K XX im Bereich „XX“. Die geplante WEA liegt mehr als 300 m und weniger als 400 m von umliegenden Wohnhäusern entfernt. Im näheren Umfeld des Grundstücks befinden sich mehrere oberirdische Versorgungsleitungen. Unter anderem verläuft eine Stromfreileitung von Süden in Richtung des Grundstücks und knickt dort in Richtung Westen ab. Eine weitere Stromfreileitung befindet sich östlich des Grundstücks der Klägerin und verläuft von dort weiter in Richtung Osten. Darüber hinaus verlaufen zwei weitere Stromfreileitungen nördlich des klägerischen Grundstücks in Richtung Norden bzw. Nordost. Auf dem Nachbargrundstück der Klägerin befindet sich zudem ein Umspannwerk der XX mit einer Funkmastanlage. Nordwestlich der K XX in einer Entfernung von weniger als 1.000 m vom geplanten Anlagenstandort liegt ein Testfeld der XX für Offshore-Windkraftanlagen. Dort werden unter anderem zwei Prototyp-Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 180 m betrieben. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Beigeladenen aus dem Jahr 1983 in der Fassung seiner 7. Änderung vom 27.6.1995 weist das im Außenbereich belegene Grundstück der Klägerin als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Nördlich schließt sich eine „Fläche für die Landwirtschaft“ und überlagernd als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Nutzung „Umspannwerk“ an. Mit der 7. Änderung des FNP wurde im Gebiet der Beigeladenen zusätzlich ein Standort zur Errichtung eines Windparks dargestellt. Aus der Begründung der 7. Änderung geht hervor, dass mit der Änderung eine Positivplanung bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen erfolge, die auf diesem Standort die Errichtung von Windkraftanlagen zulasse. Hierzu heißt es unter anderem: „Die Gemeinde schließt hiermit nicht gleichzeitig die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet im Rahmen dieser Änderung des FNP aus. Im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsplanes sollen u. a. weitere Flächen ermittelt werden, die für die Windenergieanlagen geeignet sind. Dies scheint aufgrund der Größe des Gemeindegebietes der Gemeinde XXt möglich zu sein. (…)“ Eine Anpassung des Flächennutzungsplans an die Teilfortschreibung der Regionalplanung im Jahre 2012 erfolgte nicht. Die Klägerin führte in ihrem Antrag unter anderem aus, dass der Standort zwar nicht in einem Vorranggebiet, sondern angrenzend an das Umspannwerksgelände liege. Das Umspannwerk sei jedoch in den letzten drei Jahren durch die zusätzliche Verbindung zur 400 KV-Leitung bzw. der Entlastungstrasse für das Umspannwerk XX stark gewachsen und nehme insofern inzwischen gewerbliche bzw. industrielle Formen an mit der Folge, dass die WEA gemäß Nr. 2.7 des Winderlasses SH vom 22.3.2011, wonach WEA in Industrie-, im Einzelfall auch in Gewerbegebieten, die in Bebauungsplänen ausgewiesen oder nach § 34 Abs. 2 BauGB als solche zu beurteilen seien, zulässig seien, zu genehmigen sei. Die von dem Beklagten beteiligte Landesplanungsbehörde, teilte mit Schreiben vom 10.7.2012 mit, dass der geplante Standort der WEA außerhalb eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie gemäß Regionalplan für den Planungsraum V liege und diese daher grundsätzlich nicht zulässig und nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sei. Ausnahmetatbestände, wie die von der Klägerin vorgebrachte Lage in einem nach § 34 Abs. 2 BauGB als Gewerbegebiet zu beurteilenden Bereich oder die Bewertung als Nebenanlage zu Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 10.9.2012 hörte der Beklagte die Klägerin gem. § 87 LVwG an und teilte dieser mit, dass der Antrag nur abgelehnt werden könne. Ergänzend zu den Ausführungen der Landesplanungsbehörde stünde dem Vorhaben der Flächennutzungsplan der Beigeladenen entgegen. Die Klägerin erwiderte am 26.9.2012 hierauf, dass das von ihr geplante Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig sei und diesem auch keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstünden. Zwar weise die Anlage eine Höhe von 99,70 m auf. Der geplante Standort liege jedoch in einer Umgebung, die durch die vorhandene Nutzung, unter anderem die Funkmastanlage und die Strommasten, stark geprägt sei. Zudem weise der Bereich keine besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr oder als Erholungsgebiet auf. Es sei daher schon äußerst fraglich, ob eine WEA mit einer Höhe von 99,70 m diese durch technische Hochbauten vorbelastete Landschaft in ihrer Funktion und Entwicklung überhaupt erheblich beeinflussen würde und als raumbedeutsam anzusehen wäre. Dies könne im Ergebnis jedoch dahinstehen. Der Umstand, dass der geplante Standort außerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergie liege, stehe der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegen. Die Ausweisung im Regionalplan stelle kein absolutes Zulassungshindernis dar. Vielmehr trete die Ausschlusswirkung nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“ ein. Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine Ausnahme von der Regelwirkung des Plans in Betracht komme, seien die konkreten Gegebenheiten vor Ort, hier insbesondere die massive Vorbelastung durch technische Anlagen (Funkmastanlage, Stromfreileitungen), zu berücksichtigen. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar weise der Flächennutzungsplan Eignungsgebiete für die Windenergienutzung aus. Aufgrund der besonderen räumlichen Situation sei jedoch auch insoweit von einem atypischen Fall auszugehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das planerische Ziel einer Standortkonzentration trotz der Lage der WEA am Rand des Gebiets der Gemeinde nicht beeinträchtigt werde. Denn aus dem Ziel, einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion entgegenzuwirken, lasse sich nicht ableiten, dass WEA ausschließlich in der Mitte des Gemeindegebietes zulässig sein sollen und deshalb die Randbereiche ausnahmslos freizuhalten seien. Mit Bescheid vom 19.11.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab mit der Begründung, die WEA läge außerhalb der Windeignungsflächen, die im Rahmenregionalplan, hier Planungsraum V vom 11.10.2002 – VIII 53-502.251.1., ausgewiesen worden seien. Der beantragte Standort läge des Weiteren nicht innerhalb einer ausgewiesenen Windeignungsfläche des Flächennutzungsplans der Beigeladenen oder einer darauf aufbauenden rechtswirksamen Änderung des Flächennutzungsplans. Die Erteilung einer Genehmigung entgegen der Regelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nicht gerechtfertigt. Der beantragte Standort sei für die Nutzung der Windenergie nicht zulässig und mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Es liege auch kein atypischer Fall vor. Das Umspannwerk mit den dazugehörigen Stromleitungen sei zwar sichtbar, präge aber nicht, wie die Klägerin meint, die Landschaft. Der erwähnte Funkmast auf dem Betriebsgelände des Umspannwerkes hebe sich als Einzelanlage nicht hervor. Aufgrund der Höhe der beantragten WEA werde diese das erwähnte Umspannwerk sowie den Funkmast überragen. Des Weiteren befänden sich an der WEA bewegliche Teile (Rotor und Flügel). Die Höhe der WEA sowie die von der WEA ausgehende Bewegung seien für den Bereich nicht typisch. Die WEA werde sich vielmehr deutlich von den in der Nähe vorhandenen Anlagen abheben. Es lägen auch keine Ausnahmetatbestände i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB oder § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB vor. Mit Schreiben vom 3.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Antragsablehnung ein und begründete diesen am 21.12.2012 damit, dass mit der positiven Darstellung der Windeignungsgebiete in der Teilfortschreibung der Regionalpläne nicht zugleich eine Ausschlusswirkung für Standorte außerhalb der Eignungsgebiete festgesetzt worden sei. Der vorgesehene Anlagenstandort sei in der Karte zur Teilfortschreibung als „ländlicher Raum“ bzw. „Stadt- und Umlandbereich in ländlichen Räumen“ dargestellt. Diese Darstellung sei kein das geplante Vorhaben ausschließendes Ziel. Denn hierbei handele es sich um eine Festlegung, mit der dem Außenbereich lediglich die ihm ohnehin zukommende Funktion zugewiesen werde. Damit könnten dem Vorhaben nicht mehr die Ziele der Raumordnung entgegengehalten werden. Hilfsweise sei auszuführen, dass die Ausschlusswirkung ohnehin nur „in der Regel“ eintrete und hier ein atypischer Fall vorliege. In entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liege eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vor, wenn ein Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei. Eine Verunstaltung könne weder allein aus der Größe der WEA und damit ihrer markanten und weit sichtbaren Erscheinung, noch aus der anlagentypischen Drehbewegung der Rotorblätter abgeleitet werden. Dies zugrunde gelegt, sei hier eine Abweichung möglich. Auch wenn die WEA angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten werde, könne die Atypik, insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Vorbelastung, nicht allein mit dem bloßen Hinweis auf die Höhe der WEA oder die Eigenbewegung verneint werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die WEA widerspreche am beantragten Standort den Zielen der Raumordnung. Außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Eignungsgebiete sei die Errichtung von WEA im Außenbereich – auch von Einzelanlagen – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei als Ziel der Raumordnung durch Teil B, Ziffer 3.5.2 Nr. 5 Z des Landesentwicklungsplans festgesetzt. Bei der Festlegung eines Ziels der Raumordnung, mit dem eine Ausweisung an anderer Stelle erfolge, würden Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis gestellt. Die Planung müsse sicherstellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an „anderer Stelle“ (Konzentrationszone) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Dies sei bei der Fortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V beachtet worden. Die Konzentration der Eignungsgebiete sei erfolgt, um die Errichtung von WEA im Planungsraum auf Räume mit geringerem Konfliktpotenzial innerhalb der ausgedehnten Marschen, Köge, Geestbereiche und des östlichen Hügellands zu konzentrieren. Atypische Fälle i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wären nur dann gegeben, wenn der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis fehlerhaft wären. Dies sei hier nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 6.3.2013 Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens ergaben sich wesentliche Änderungen im Gefüge der raumordnungsrechtlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein. So erklärte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 20.1.2015 die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I und III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam (vgl. u. a. Az. 1 KN 7/13 und 1 KN 17/13) mit der Folge, dass der Ministerpräsident – Landesplanungsbehörde – mit Runderlass vom 23.6.2015 verfügte, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012, in welchem das Grundstück der Klägerin belegen ist, sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständliche Windenergieanlage errichtet werden soll, nicht mehr angewendet werden sollen (Amtsbl. Schl.-H., S. 772). Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes – Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) – vom 22.5.2015 (GVOBl. S. 131) wurde sodann die Landesplanungsbehörde verpflichtet, Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufzustellen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes ). Zudem wurden zur Sicherung dieser Planung bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet für vorläufig unzulässig erklärt, soweit keine Ausnahme erteilt ist (§ 18a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LaplaG). Mit Gesetzen zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. S. 222) und vom 15.6.2018 (GVOBl. S. 292) wurde die Geltungsdauer zunächst bis zum 30.9.2018 bzw. 5.6.2019 und zuletzt mit dem Gesetz vom 20.5.2019 (GVOBl. S. 98) bis zum 31.12.2020 verlängert. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage über ihre bisherigen Ausführungen hinaus vor, dass schon nicht ersichtlich sei, dass der Flächennutzungsplan einen wirksamen Ausschluss der Windenergienutzung an dem vorgesehenen Anlagenstandort aufgrund der Darstellung von Windeignungsgebieten an anderer Stelle des Plangebietes enthalte. Hiergegen spreche eine Stellungnahme der Gemeinde vom 26.7.2012, in welcher lediglich auf die entgegenstehenden Festlegungen im Regionalplan verwiesen worden sei. Selbst wenn die Anlage raumbedeutsam wäre und den Zielen der Raumordnung bzw. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen würde, stünden die Festlegungen wegen der anzunehmenden Atypik einer Genehmigung nicht als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Es lasse sich, so habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, nicht allgemeingültig feststellen, ob eine vom planerischen Regelfall abweichende und damit atypische Sonderkonstellation gegeben sei. Sei aufgrund topografischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung des vom Planungsträger als schutzwürdig eingestuften Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspreche es danach der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen. Dies zugrunde gelegt, sei eine Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten möglich, da das Gebiet bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt massiv durch technische Anlagen vorbelastet sei. Eine weitere erhebliche Belastung des Landschaftsbildes sei zudem spätestens im 4. Quartal 2014 durch die Errichtung des genehmigten Testfeldes in räumlicher Nähe zu dem hier in Rede stehenden Anlagenstandort eingetreten. Im Vergleich zu den dort geplanten Windkraftanlagen mit einem Rotordurchmesser von 126 m nehme sich die beantragte Einzelanlage mit lediglich 52,90 m Rotordurchmesser vergleichsweise gering aus. Außerdem hebe sich die geplante WEA am vorgesehenen Standort von der vorhandenen Umgebung nicht als wesensfremd ab und führe daher auch zu keiner ins Gewicht fallenden zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion. Der Beklagte lasse bei der Betrachtung des näheren Anlagenumfelds das Vorhandensein mehrerer Stromfreileitungen mit entsprechend hohen und ebenfalls weithin sichtbaren Masten völlig außer Acht. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten eingetreten seien. So sei auf dem Grundstück der Klägerin ein weiteres Umspannwerk in Betrieb genommen worden, während das alte Umspannwerk im Jahr 2019 über ein 110 kV Erdkabel an das neu errichtete, etwa 1 km entfernte Umspannwerk angeschlossen worden sei. Weiterhin habe es am 13.2.2019 eine Absichtserklärung der XX und der Klägerin für die Realisierung von Windenergie- und Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Betriebsstrom für die XX auf dem Grundstück der Klägerin gegeben. Dieses Vorhaben sei der Gemeinde bereits vorgestellt worden. Weiterhin werde es nördlich vom alten Umspannwerk demnächst noch eine H2 Wasserstoffeinspeiseanlage geben. Zudem scheitere der Anspruch der Klägerin nicht an der Norm des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG. Denn zum einen handele es sich bei der beantragten Anlage nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Und zum anderen sei § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG verfassungswidrig, sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Denn mit der Regelung würden unmittelbar Fragen der Bodennutzung geregelt und diese fielen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Die Argumentation, der Norm komme eine verfahrensrechtliche, keine rechtsvernichtende Wirkung zu, gehe ins Leere, da dies nichts am bodenrechtlichen Charakter der Regelung ändere. Auch werde in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin gem. Art. 14 Abs. 1 GG rechtswidrig eingegriffen. Es sei weder erkennbar, dass der Landesgesetzgeber eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer räumlichen Steuerung der Errichtung raumbedeutsamer Vorhaben einerseits und dem Recht der Eigentümer auf Errichtung von Windkraftanlagen auf ihren Grundstücken vorgenommen habe, noch sei ersichtlich, dass eine Entschädigungsregelung überhaupt in Erwägung gezogen worden sei. Es handele sich daher um eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Unabhängig davon habe die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme gem. § 18 Abs. 2 LaplaG. Angesichts der tatsächlichen Änderungen auf dem Grundstück der Klägerin und den Nachbargrundstücken sei ausgeschlossen, dass die Realisierung des Vorhabens der Klägerin die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich mache oder erschwere, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung XX, Flur XX, Flurstück XX, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 4. Juni 2012 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, über den Antrag vom 4.6.2012 neu zu bescheiden, weiter hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage, ob § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG verfassungsmäßig ist, zur Entscheidung vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.2.2013 und führt ergänzend aus, dass die Landesplanung keine Ausnahme nach § 18a Abs. 2 LaplaG zulasse. Die streitgegenständliche Anlage halte den Abstand von 400 m zu einem Wohnhaus nicht ein und liege damit außerhalb der geplanten Vorranggebiete. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag und hat zur Sache keine Stellungnahme abgegeben. Die Landesplanungsbehörde, deren Beiladung mit Beschluss vom 1.7.2020 aufgehoben worden war, hat im Klageverfahren ergänzend vorgetragen, die Landesregierung habe mittlerweile am 8.11.2019 den dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Windkapitels im Landesentwicklungsplan 2010 sowie den dritten Entwurf der sachlichen Teilaufstellung der drei Regionalpläne für die Planungsräume I – III beschlossen. Dabei sehe das Plankonzept des 3. Entwurfs unverändert eine Konzentrationsplanung der Windenergie in Form von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung vor. Die hier beantragte Anlage liege in einer Entfernung von weniger als 400 m zu einem Einzelhaus und damit gemäß dem Gesamträumlichen Plankonzept sowohl nach dem 1. als auch nach dem 2. und 3. Planentwurf innerhalb der weichen Tabuzone, da nach dem Gestaltungswillen des Plangebers im Außenbereich in einem Abstand von 400 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen nach selbst gesetzten, abstrakten und für den gesamten Planungsraum einheitlich anzuwendenden Kriterien die Nutzung von Windenergie ausgeschlossen werden solle. Dieser Abstand basiere auf § 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm, dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der optisch bedrängenden Wirkung. Zwar könnten andere sichtverschattende Landschaftselemente, andere Bauwerke oder eine Ausrichtung der Wohn- und Aufenthaltsräume in andere Richtungen ein näheres Heranrücken im Ausnahmefall rechtfertigen. Eine Ausnahmezulassung von der grundsätzlichen Unzulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben gem. § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG innerhalb von Tabuzonen bzw. außerhalb der Vorranggebietskulisse erfolge nach Ziffer IV.3 des Planungserlasses vom 23.6.2015, zuletzt geändert durch Runderlass des XX vom 21.8.2018 (IV 63-Az.500.99), grundsätzlich nicht, da dies den Zweck des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG, die Steuerungswirkung der entstehenden Planung für die Windkraftnutzung zu erhalten, beeinträchtigen würde. Würde die Landesplanung eine Ausnahme zulassen, stünde zu befürchten, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zumindest erheblich erschwert würde. Es würde ein Berufungsfall geschaffen werden, der auf eine sehr große Zahl gleich gearteter Fälle übertragbar wäre; dadurch wäre die Steuerungswirkung der entstehenden Planung negativ berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.