Urteil
6 A 599/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vorbescheid ist aufzuheben, wenn der alleinige Ablehnungsgrund (Regionalplan) zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde.
• Ein landesplanerisches Sicherungsmoratorium (§ 18a Abs.1 Satz2 LaplaG) kann einen Genehmigungsanspruch nur vorübergehend suspendieren, nicht endgültig vernichten.
• Bei einem ‚stecken gebliebenen‘ Genehmigungsverfahren kann das Gericht ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs.5 Satz2 VwGO erlassen statt die Sache spruchreif zu machen.
• Die vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen bis zum 30.09.2018 ist verfassungsgemäß und mit Art.12 GG vereinbar, soweit sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Vorbescheids; Neubescheidungspflicht nach Ende des landesplanerischen Moratoriums • Ein Vorbescheid ist aufzuheben, wenn der alleinige Ablehnungsgrund (Regionalplan) zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. • Ein landesplanerisches Sicherungsmoratorium (§ 18a Abs.1 Satz2 LaplaG) kann einen Genehmigungsanspruch nur vorübergehend suspendieren, nicht endgültig vernichten. • Bei einem ‚stecken gebliebenen‘ Genehmigungsverfahren kann das Gericht ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs.5 Satz2 VwGO erlassen statt die Sache spruchreif zu machen. • Die vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen bis zum 30.09.2018 ist verfassungsgemäß und mit Art.12 GG vereinbar, soweit sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Klägerin beantragte am 22.7.2011 Vorbescheide für acht Windenergieanlagen in der Gemeinde Osdorf. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.11.2011 (Widerspruchsbescheid 25.11.2011) ab mit der Begründung, die Flächen seien im Regionalplan 2000 nicht als Eignungsgebiete ausgewiesen. Die Klägerin erhob Klage; das Verfahren wurde zeitweise ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde der Regionalplan für unwirksam erklärt und das Land erließ ein Sicherungsmoratorium (§18a LaplaG) mit Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windanlagen bis 30.9.2018. Die Klägerin nahm Teile der Klage zurück und begehrt nun die Aufhebung des alten Bescheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Gerichtsauffassung ab dem 1.10.2018. • Verfahrenseinstellung soweit Klage zurückgenommen wurde, §92 Abs.3 VwGO. • Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2011: Der Regionalplan 2000, auf den sich die Ablehnung stützte, ist zwischenzeitlich vom OVG für unwirksam erklärt worden; deshalb trägt der ehemals angeführte Versagungsgrund nicht mehr. • ‚Stecken gebliebenes‘ Genehmigungsverfahren: Der Beklagte hat nur den Regionalplan geprüft, andere komplexe Fragen (Bauordnungs-, Immissionsschutz-, Denkmalschutzfragen) sind nicht abschließend behandelt; das Gericht braucht die Sache deshalb nicht spruchreif zu machen und kann ein Bescheidungsurteil nach §113 Abs.5 Satz2 VwGO erlassen. • Sicherungsmoratorium (§18a Abs.1 Satz2 LaplaG): Die streitgegenständlichen Anlagen sind raumbedeutsam; die Landesplanungsbehörde hat die Fortschreibung der Regionalpläne eingeleitet und keine Ausnahme nach §18a Abs.2 LaplaG zugelassen, daher greift das Moratorium ein. • Rechtsnatur des Moratoriums: Es ist eine landesplanerische, zeitlich befristete Unzulässigkeit der raumbedeutsamen Windkraftnutzung und wirkt lediglich suspendierend auf einen Genehmigungsanspruch, nicht vernichtend; es ist damit keine sonstige entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.v. §6 Abs.1 Nr.2 BImSchG. • Verfassungsmäßigkeit: Das Land hat nach Art.72 GG die Gesetzgebungskompetenz für Raumordnung; die Regelung stellt keine unzulässige bodenrechtliche Zuständigkeitsüberschreitung dar. Der Eingriff in Art.12 GG ist verhältnismäßig, da das Moratorium zeitlich befristet ist, dem schutzwürdigen Zweck der Sicherung des Planungsverfahrens dient und Ausnahmemöglichkeiten vorsieht. • Ausnahmeregelung (§18a Abs.2 LaplaG): Die Klägerin kann derzeit keine Ausnahme beanspruchen, weil die konkreten Standorte nach dem bisherigen Planungsstand nicht als Eignungs- oder Vorranggebiete vorgesehen sind und weitere Belange (z.B. Aufforstung, Denkmalschutz) einer Entscheidung der Landesplanungsbehörde vorbehalten sind. Das Gericht hat die Klage insoweit eingestellt, wie die Klägerin sie zurückgenommen hat. Den Bescheid vom 8.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2011 hob es auf; der Beklagte ist zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 1.10.2018 neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründend ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Ablehnungsgrund (Regionalplan 2000) entfallen ist, sodass die Entscheidung nicht aufrechterhalten werden kann, das laufende landesplanerische Moratorium (§18a LaplaG) jedoch bis 30.9.2018 die Genehmigungsreife suspendiert und eine Neubescheidung erst ab 1.10.2018 durchzuführen ist. Die landesrechtliche Sicherungsmaßnahme ist verfassungsrechtlich zulässig und begegnet keinen unüberwindlichen Bedenken; Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.