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Urteil

10 A 973/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einzelne Windenergieanlage kann bereits unter 100 m Gesamthöhe raumbedeutsam sein; dies ist anhand der Gesamtschau von Höhe, Geländetopographie und Funktionen der Umgebung zu beurteilen. • Ziele der Raumordnung in einem Gebietsentwicklungsplan (GEP) können als Ziel der Raumordnung verbindlich Flächen für Windenergienutzung ausweisen und damit andere Standorte im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausschließen, sofern die Regionalplanung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept verfolgt. • Ein kommunaler Flächennutzungsplan darf in Umsetzung regionalplanerischer Ziele Konzentrationszonen für Windenergie ausweisen; ist die Festlegung sachgerecht und das Abwägungsergebnis nachvollziehbar, steht sie privilegierten Windenergievorhaben außerhalb dieser Zonen entgegen. • Die bloße Behauptung, regionale Vorgaben seien obsolet geworden oder in zu großem Umfang durch Gemeindeflachennutzungspläne reduziert worden, reicht nicht aus, um die Wirksamkeit eines GEP in Frage zu stellen.
Entscheidungsgründe
Windenergieanlage außerhalb ausgewiesener Eignungsbereiche: raumbedeutsam und planungsrechtlich unzulässig • Eine einzelne Windenergieanlage kann bereits unter 100 m Gesamthöhe raumbedeutsam sein; dies ist anhand der Gesamtschau von Höhe, Geländetopographie und Funktionen der Umgebung zu beurteilen. • Ziele der Raumordnung in einem Gebietsentwicklungsplan (GEP) können als Ziel der Raumordnung verbindlich Flächen für Windenergienutzung ausweisen und damit andere Standorte im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausschließen, sofern die Regionalplanung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept verfolgt. • Ein kommunaler Flächennutzungsplan darf in Umsetzung regionalplanerischer Ziele Konzentrationszonen für Windenergie ausweisen; ist die Festlegung sachgerecht und das Abwägungsergebnis nachvollziehbar, steht sie privilegierten Windenergievorhaben außerhalb dieser Zonen entgegen. • Die bloße Behauptung, regionale Vorgaben seien obsolet geworden oder in zu großem Umfang durch Gemeindeflachennutzungspläne reduziert worden, reicht nicht aus, um die Wirksamkeit eines GEP in Frage zu stellen. Der Kläger beantragte 2001 eine Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (Nabenhöhe 77,9 m, Rotordurchmesser 44 m, Nennleistung 600 kW) auf einer Fläche im Außenbereich der Stadt T. Der Standort lag außerhalb der im regionalen Gebietsentwicklungsplan (GEP N1) ausgewiesenen Windeignungsgebiete (WAF 11 / WAF 17) und nicht in den später per 14. Änderung im Flächennutzungsplan der Stadt ausgewiesenen Konzentrationszonen. Die Stadt verweigerte das gemeindliche Einvernehmen; der Beklagte lehnte den Bauantrag ab. Der Kläger focht dies an und rügte unter anderem die Wirksamkeit des GEP und die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung; hilfsweise begehrte er Feststellung eines Anspruchs vor dem Inkrafttreten der 14. Änderung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 BauGB). • Zum einen beeinträchtigt die geplante Anlage die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die Umgebung ist als parkähnliche, erholungsrelevante Landschaft mit weitgehend freier Sichtachse charakterisiert; eine einzelne Anlage der geplanten Höhe würde diese Funktion nachhaltig stören. • Zum anderen ist das Vorhaben raumbedeutsam. Raumbedeutsamkeit bemisst sich nicht allein nach einer starren Höhengrenze; hier sprechen die Höhe (99,9 m), die Geländekuppe („Weißer Berg“) und die funktionale Bedeutung des Korridors zwischen zwei Windeignungsgebieten für eine raumbedeutsame Wirkung. • Da das Vorhaben raumbedeutsam ist, dürfen ihm Ziele der Raumordnung nicht widersprechen; der GEP weist Windeignungsflächen als Ziele der Raumordnung aus und schließt damit außerhalb dieser Flächen die Zulässigkeit in der Regel aus (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). • Der GEP wurde in seiner Validität nicht substantiiert in Frage gestellt. Eine bloße Darstellung, der GEP sei obsolet oder wegen nicht vollständiger Umsetzung durch Gemeinden entwertet, genügt nicht; Regionalplanung und kommunale Konkretisierung sind zu unterscheiden, und Zielabweichungsverfahren mindern die Wirksamkeit des GEP nicht ohne weiteres. • Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt setzt die regionalplanerischen Vorgaben im Wesentlichen um; sie ist sachgerecht vorbereitet (Fundament mit Raumwiderstandsanalyse) und begründet eine Ausschlusswirkung für Standorte außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen. • Ein Ausnahmefall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der die Ausschlusswirkung aufheben würde, liegt nicht vor; es bestehen keine atypischen Umstände, die eine Abweichung rechtfertigen würden. • Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, der einen Anspruch bis zum Inkrafttreten der 14. Änderung geltend macht, ist ebenfalls unbegründet, weil bereits vor diesem Zeitpunkt öffentliche Belange (GEP und Beeinträchtigung der Landschaftsfunktion) der Zulässigkeit entgegenstanden. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die geplante Windenergieanlage ist planungsrechtlich unzulässig, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt und weil der Standort außerhalb der im regionalen Gebietsentwicklungsplan bzw. im wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Eignungs- bzw. Konzentrationszonen liegt. Die Anlage ist raumbedeutsam, so dass die regional- und kommunalplanerischen Festlegungen im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Genehmigung entgegenstehen. Entgegenstehende Rügen gegen die Gültigkeit des GEP oder die Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung sind nicht durchgreifend substantiiert worden. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, und auch der Hilfsantrag auf Fortsetzungsfeststellung war erfolglos.