Beschluss
1 BvL 6/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36 Abs. 4 GewStG a.F. ist verfassungswidrig, soweit er § 8 Nr. 5 GewStG rückwirkend auf Vorabausschüttungen anwendet, die vor dem 12.12.2001 beschlossen und zugeflossen sind.
• Die rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG ist verfassungsgemäß, soweit sie Vorabausschüttungen erfasst, die erst nach dem 11.12.2001 beschlossen oder abgewickelt wurden.
• Für die Beurteilung von Rückwirkung im Steuerrecht sind der Zeitpunkt des Vermittelungsausschussvorschlags und der Verkündungszeitpunkt maßgebliche Anknüpfungspunkte; Vertrauensschutz kann durch schutzwürdige abgeschlossene Tatbestände (Zufluss) begründet sein.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung von § 8 Nr. 5 GewStG: Vertrauensschutz bei Vorabausschüttungen • § 36 Abs. 4 GewStG a.F. ist verfassungswidrig, soweit er § 8 Nr. 5 GewStG rückwirkend auf Vorabausschüttungen anwendet, die vor dem 12.12.2001 beschlossen und zugeflossen sind. • Die rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG ist verfassungsgemäß, soweit sie Vorabausschüttungen erfasst, die erst nach dem 11.12.2001 beschlossen oder abgewickelt wurden. • Für die Beurteilung von Rückwirkung im Steuerrecht sind der Zeitpunkt des Vermittelungsausschussvorschlags und der Verkündungszeitpunkt maßgebliche Anknüpfungspunkte; Vertrauensschutz kann durch schutzwürdige abgeschlossene Tatbestände (Zufluss) begründet sein. Die Klägerin ist eine 2000 gegründete GmbH mit einer Streubesitzbeteiligung (<10 %) an einer ausschüttenden Gesellschaft. Diese beschloss am 15.12.2001 eine Vorabausschüttung, die der Klägerin spätestens am 19.12.2001 zugeflossen ist. Das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 führte § 8 Nr. 5 GewStG ein und erklärte dessen Anwendung durch § 36 Abs. 4 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2001; damit sollten nach § 8b KStG steuerfreie Beteiligungserträge gewerbesteuerlich wieder hinzugerechnet werden. Das Finanzamt erfasste die Vorabausschüttung für 2001 als Gewerbeertrag; die Klägerin focht dies an und rügte Verletzung des Vertrauensschutzes durch rückwirkende Belastung. Das Finanzgericht legte die Vorlage dem Bundesverfassungsgericht vor. • Grundsatz: Belastende Rückwirkungen von Gesetzen sind durch Vertrauensschutz und Rechtsstaatsprinzip beschränkt; echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, unechte Rückwirkung zulässig unter strenger Abwägung (Verhältnismäßigkeit). • § 8 Nr. 5 GewStG wirkt unecht rückwirkend, weil es den noch laufenden Erhebungszeitraum 2001 betrifft; damit sind erhöhte verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen (§§ 7,8,9,36 GewStG relevant; § 8b KStG als Ausgangspunkt). • Zeitlicher Maßstab: Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 11.12.2001 stellte einen Zeitpunkt dar, ab dem das schutzwürdige Vertrauen in die alte Rechtslage zerstört war; der endgültige Bundestagsbeschluss am 14.12.2001 bestätigt dies; Verkündung erfolgte am 24.12.2001. • Anwendungsbereich: Für Vorabausschüttungen, die nach dem 11.12.2001 beschlossen oder abgewickelt wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen mehr, sodass die rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG verfassungsgemäß ist. • Für Vorabausschüttungen, die bis einschließlich 11.12.2001 beschlossen und zugeflossen sind, besteht dagegen schutzwürdiges Vertrauen; eine rückwirkende Belastung ist nicht durch überwiegende öffentliche Gründe gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG. • Abschlussmoment: Der Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger begründet einen erhöhten Grad der Abgeschlossenheit, der Vertrauensschutz auslöst; Beschluss allein genügt nicht zwingend. • Folge: § 36 Abs. 4 GewStG a.F. ist insoweit nichtig, als er die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG auf Vorabausschüttungen ausdehnt, die vor dem 12.12.2001 beschlossen und zugeflossen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 36 Abs. 4 GewStG a.F. insoweit nichtig ist, als er § 8 Nr. 5 GewStG rückwirkend auf Vorabausschüttungen anwendet, die vor dem 12.12.2001 beschlossen und der empfangenden Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind. Für Vorabausschüttungen, die nach dem 11.12.2001 beschlossen oder abgewickelt wurden, ist die rückwirkende Anwendung verfassungsgemäß; insoweit bleibt § 36 Abs. 4 GewStG a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Entscheidung stützt sich auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und die Unterscheidung zwischen Fällen, in denen der Vermittlungsausschussvorschlag vom 11.12.2001 beziehungsweise der spätere Gesetzesbeschluss bereits das berechtigte Vertrauen in die bisherige Rechtslage beseitigt hat, und solchen, in denen ein Zufluss vor diesem Zeitpunkt einen schutzwürdigen Vertrauensbestand begründet. Folglich gewann die Klägerin insoweit, als die streitige Vorabausschüttung innerhalb des geschützten Zeitraums lag; für Fälle nach dem 11.12.2001 bleibt die rückwirkende Hinzurechnung zulässig.