Beschluss
4 B 10/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0606.4B10.25.00
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Leitsätze
1. Die vorübergehende pandemiebedingte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit lassen das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet nicht entfallen.(Rn.33)
2. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten.(Rn.35)
3.Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liegt zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankommt, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. (Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorübergehende pandemiebedingte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit lassen das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet nicht entfallen.(Rn.33) 2. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten.(Rn.35) 3.Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liegt zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankommt, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. (Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Sie ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses unter der Anschrift in . Während des streitgegenständlichen Veranlagungszeitraumes befand sich der Hauptwohnsitz der Antragstellerin in . Mittlerweile ist sie mit ihrem Hauptwohnsitz in dem Veranlagungsobjekt gemeldet. Das Einfamilienhaus wurde aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung (Bl. 8 der Gerichtsakte) zwischen der Antragstellerin und der Firma ab dem 1. Januar 2016 als Ferienhaus ganzjährig vermietet. Eine Eigennutzung wurde in der Vereinbarung unter Punkt 1) ausgeschlossen. Am 18. Januar 2021 schloss die Antragstellerin mit der Firma, einen neuen Vermittlervertrag (Bl. 7 der Gerichtsakte). Auch in diesem Vertrag wurde die Eigennutzung unter Punkt 3) des Vertrages ausgeschlossen. Zusätzlich zu den bestehenden Vermittlungsverträgen schloss die Antragstellerin im eigenen Namen am 21. Januar 2021 einen Ferienhaus-Mietvertrag (Bl. 48 ff. der Beiakte A) für die Vermietung des streitgegenständlichen Objekts in der Zeit vom 24. Juli 2021 bis zum 8. August 2021. Seit Juli 2022 steht das Objekt zum Verkauf (Bl. 10, 12 der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 22. November 2022 (Bl. 7 der Beiakte A) setzte die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde vom 2. Juli 2020 für das Objekt,, die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 in Höhe von €, für 2021 in Höhe von € sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 in Höhe von € fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (Bl. 5 der Beiakte A) Widerspruch und beantragte zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 6 der Beiakte A). Zur Begründung ihres Widerspruches führte sie insbesondere aus, dass es sich bei dem veranlagten Objekt um eine reine Kapitalanlage handele. Ihr fehle aufgrund der geschlossenen Verträge zur Vermietung des Objekts die Verfügungsbefugnis. Da sie schulpflichtige Kinder habe, könne sie auch einen saisonbedingten Leerstand des Hauses nicht nutzen. Es komme auch aufgrund der Belegungsübersichten für die Jahre 2020 und 2021 eine 30-prozentige Nutzungsmöglichkeit nicht in Frage. Hinsichtlich ihres Antrages auf Aussetzung der Vollziehung führte sie an, dass die Mieteinnahmen der Ferienhausvermietung ihre einzige Einnahmequelle seien. Da an dem Mietobjekt ein Schaden verursacht worden sei, für den der Mieter nicht aufkommen wolle, müsse sie die Instandsetzung des Einfahrtstors bezahlen. Eine Vorauszahlung sei ihr deshalb nicht möglich. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 (Bl. 10 der Beiakte A) bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um Übersendung der von ihr beigefügten Fragebögen nebst Nachweisen, um die Anerkennung als zweitwohnungssteuerfreie Kapitalanlage überprüfen zu können. Mit Bescheid vom 13. März 2023 (Bl. 18 der Beiakte A) änderte die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Festsetzung in dem Bescheid vom 22. November 2022 ab und reduzierte die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2021 und 2022 auf jeweils € (Herabsetzung des Verfügbarkeitsgrades von je 100 % auf je 30 %). Die Antragstellerin übersendete der Antragsgegnerin in der Folgezeit weitere Nachweise über die Vermittlung des Ferienhauses sowie Erklärungen über die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (Bl. 20 ff. der Beiakte A). Die Gemeinde beschloss vom 25. November 2024 eine neue Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde, die am 4. Dezember 2024 ausgefertigt wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2025 (Bl. 96 der Beiakte A) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück und setze zusätzlich Auslagen in Höhe von € fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sich nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht mit der gebotenen Sicherheit ergebe, dass die streitgegenständliche Zweitwohnung im Veranlagungszeitraum nur als Kapitalanlage genutzt worden sei. Es gebe zwar entsprechende Vermittlungsverträge, die eine Eigennutzung ausgeschlossen hätten. Da die Antragstellerin jedoch einen eigenen Mietvertrag abgeschlossen habe, habe kein uneingeschränkter Eigennutzungsausschluss bestanden. Zudem habe die Antragstellerin auch im Juni 2019 neue Jahresgästekarten beantragt. Ebenfalls mit Bescheid vom 4. Februar 2025 (Bl. 105 der Beiakte A) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, dass der Steuerbescheid für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zudem bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides. Die Antragstellerin hat am 3. März 2025 Klage – 4 A 183/25 – erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, dass das Veranlagungsobjekt seit dem Jahr 2010 fest in der Ferienvermietung gewesen sei und sie dies auch durch die entsprechenden Vermittlungsverträge dargelegt habe. Der von ihr abgeschlossene Mietvertrag vom 21. Januar 2021 habe daraus resultiert, dass zu dieser Zeit noch kein neuer Vermittlungsvertrag bestanden habe, da dieser erst am 18. Januar 2021 unterschrieben und versendet worden sei. Da es sich bei dem Objekt um eine Kapitalanlage handele, habe sie auch die Vermittlungsgebühr in Höhe von 21 % sparen wollen. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Jahresgästekarten telefonisch nachbestellt habe, könne nicht als Indiz für die Verfügbarkeit der Wohnung dienen. Da sie eine Schwester in habe, sei sie dort häufiger zu Besuch und spare sich dadurch die Kurtaxe. Darüber hinaus seien die Sperrzeiten für die notwendigen Reparaturen des Objekts genutzt worden. Da das Objekt seit Juli 2022 zum Verkauf stehe, habe sie es für das Jahr 2023 zunächst nicht in die Vermietung gegeben. Überdies sei die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei einem Leerstand zum Zwecke des Verkaufs auch überhaupt nicht möglich. Auch die Anrechnung der nicht vermieteten Tage aufgrund des Corona-Lockdowns könnten der Antragstellerin nicht nachteilig angerechnet werden, denn sie habe die Immobilie auch in diesen Zeiträumen für die Vermietung auf Portalen angeboten. Da sie alleinerziehend sei und ihre Kinder in zur Schule gehen würden, könne ihr kein Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf aufgrund des saisonbedingten Leerstandes unterstellt werden. Zusätzlich führte sie an, dass die streitgegenständlichen Bescheide eine unbillige Härte für sie zur Folge hätten, da sie seit dem 18. Januar 2024 arbeitslos sei und ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von € beziehe. Sie habe zudem monatliche Darlehensverpflichtungen in Höhe von €. Außer der Ferienvermietung habe sie keine weiteren Einkünfte. Sie beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Zur Begründung beruft sie sich zunächst auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Steuerpflicht zum 30. September 2024 beendet worden sei, da die Antragstellerin seit dem 6. September 2024 mit alleinigem Wohnsitz im Veranlagungsobjekt gemeldet sei. Im Gegensatz zu der Mitteilung der Antragstellerin, dass sie die Vermietung am 6. Januar 2023 eingestellt habe, werde das Objekt trotzdem wieder zur Vermietung angeboten. Dies habe die Antragstellerin jedoch bisher nicht mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin ist gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sondern ihrer Klage – 4 A 183/25 – gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid für die Jahre 2020 bis 2022 vom 22. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. März 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2024 begehrt. Denn der Widerspruchsbescheid wurde bereits vor Einlegung des Rechtsschutzantrages bei Gericht von der Antragsgegnerin erlassen, weshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ins Leere gehen würde. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 erfolglos um Aussetzung der Vollziehung nachgesucht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dies in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, ist der Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzuwenden. Danach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg des Widerspruchs bzw. der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen nach der im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 22. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. März 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2025. 1. Die der Veranlagung zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde vom 4. Dezember 2024 (nachfolgend ZwStS) unterliegt zunächst keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln. Sie ist gemäß § 11 Abs. 1 ZwStS rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die Vorgängersatzung vom 2. Juli 2020 in der 1. Nachtragsfassung vom 12. Juni 2023 ersetzt. Im Übrigen hat die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung auch keine Gründe vorgebracht. 2. Auch die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin ist im konkreten Fall nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. a) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerfestsetzung für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 sind §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde vom 4. Dezember 2024. Die Antragstellerin ist nach § 3 Abs. 1 ZwStS steuerpflichtig, da sie in den hier betreffenden Veranlagungsjahren im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 ZwStS innehatte. Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat. Inhaber einer Zweitwohnung kann nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblich ist mithin das "Innehaben" einer Zweitwohnung. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Festsetzungen hatte die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz in und war Eigentümerin des in den angefochtenen Bescheiden bezeichneten Einfamilienhauses im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Erst seit dem 6. September 2024 ist die Antragstellerin in dem Veranlagungsobjekt mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Voraussetzung des Innehabens einer Zweitwohnung in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 auch nicht dadurch entfallen, dass pandemiebedingt in der Zeit vom 21. März 2020 bis 15. Mai 2020, 16. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein ein teilweises Nutzungs- oder Beherbergungsverbot bestand. Denn vorübergehende pandemiebedingte Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit lassen das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet nicht entfallen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2022 – 5 MB 23/22 – juris Rn. 22). Die Antragstellerin konnte darüber hinaus trotz der mit den Firmen,, geschlossenen Vermittlungsverträge zur Vermietung des Hauses an Feriengäste in den betreffenden Steuerjahren über das Veranlagungsobjekt zumindest auch zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Zweitwohnung nur dann zweitwohnungssteuerfrei, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Für die Bewertung einer Zweitwohnung als steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sei, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris). Ein Vorhalten der Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung ist danach bereits dann gegeben, wenn sich der Wohnungsinhaber die Möglichkeit der Eigennutzung offengehalten hat; auf eine tatsächliche eigene Nutzung kommt es demgegenüber nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 LA 213/17 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass nach den Erkenntnissen der Kammer im Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin die Zweitwohnung in dem streitgegenständlichen Erhebungszeitraum innegehabt hat. Es liegt eine sogenannte Mischnutzung vor, die eine Einstufung als reine Kapitalanlage nicht zulässt. Nach einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls konnte die Antragstellerin die im Ausgangspunkt tatsächlich bestehende Vermutung, das Ferienhaus werde auch für die private Lebenshaltung vorgehalten, nicht erschüttern. Die Antragsgegnerin hat zwar ausweislich der Vermittlungsverträge mit der Firma und der Firma formal einen Ausschluss der Eigennutzung für das Veranlagungsobjekt in den streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2020 bis 2022 vereinbart. Diese Eigennutzungsausschlüsse wurden aber tatsächlich nicht "gelebt" (vgl. hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 21. Februar 2017 – 2 A 8/16 – juris Rn. 39 m.w.N.). Dafür spricht, dass die Antragstellerin im Jahr 2019 – trotz des Eigennutzungsausschlusses – eine Jahreskurkarte telefonisch nachbestellt hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Hauptwohnsitz in gelebt hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass sie ihre Schwester, die in lebe, öfter besucht, einen Tagesausflug nach unternommen und sich durch die Jahreskurkarten die anfallende Kurtaxe gespart habe, kann die Vermutung der privaten Nutzung des Ferienhauses nicht entkräften. Denn die Reisedauer von nach beträgt bereits mit dem Auto ungefähr 1 Stunde und 45 Minuten, sodass ein mehrmals im Jahr vorgenommener Tagesausflug zur Nutzung der Jahreskurkarte ohne Übernachtung eher fernliegt. Hinzu kommt, dass die Entfernung von dem Wohnort der Schwester in nach rund 35 Kilometer beträgt. Dass die Antragstellerin das in ihrem Eigentum stehende Ferienhaus in dem hier streitigen Veranlagungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage vorgehalten haben will, erscheint angesichts der von der Antragstellerin selbst eingeräumten regelmäßigen Aufenthalte im Gemeindegebiet der Antragstellerin und der Entfernungen zu ihrer Hauptwohnung in und auch zur Wohnung der Schwester in nicht lebensnah. Als weiterer Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – trotz Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages mit der Firma am 18. Januar 2021 – das Veranlagungsobjekt mit Mietvertrag vom 21. Januar 2021 (Bl. 48 der Beiakte A) selbständig vermietet hat. Hierdurch wird deutlich, dass trotz des Ausschlusses der Eigennutzungsmöglichkeit eine Verfügungsbefugnis zum Abschluss von Mietverträgen mit anderen Feriengästen tatsächlich bestand. Der Vortrag der Antragstellerin, dass der Vermittlungsvertrag erst am 18. Januar 2021 an die Firma zurückgeschickt worden sei und deshalb noch keine Vermietung inseriert war, überzeugt das Gericht nicht. Der von der Antragstellerin vorgelegte Mietvertrag betraf nämlich einen weit in der Zukunft liegenden Mietzeitraum vom 24. Juli 2021 bis 6. August 2021. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dieser Vertrag nicht durch die Firma nach Eingang der Vertragsunterlagen geschlossen werden konnte. Vielmehr verdeutlicht das Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, wonach sie "natürlich auch die Vermittlungsgebühr iHv 21 % sparen wollte" (Bl. 2 der Gerichtsakte), die Absicht, eine Vermietung trotz Vermittlungsvertrages und Eigennutzungsausschluss selbst vorzunehmen. Für die Beurteilung der Zweitwohnungssteuerpflicht ist von entscheidender Bedeutung, dass es nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Jahre ankommt, sondern nur eine Gesamtschau über einen mehrjährigen Zeitraum geeignet ist, hinreichend sicher beurteilen zu können, ob es sich um eine reine Kapitalanlage handelt oder nicht. Was an tatsächlichen Umständen in den Jahren 2019 und 2021 durchgreifende Zweifel an der Umsetzung der Eigennutzungsregelung rechtfertigte, wirkt für die Jahre 2020 und 2022 daher noch nach (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2017 – 2 A 162/16). Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass ein Leerstand des Veranlagungsobjekts seit dem Jahr 2023 aufgrund der Verkaufsbemühungen seit Juli 2022 keine Zweitwohnungssteuerpflicht auslöse. Denn unabhängig davon, dass ein Leerstand einer Zweitwohnung bei einer Mischnutzung nicht zum Entfallen der Voraussetzungen zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04 – juris Rn. 25), ist das Veranlagungsjahr 2023 hier schon nicht streitgegenständlich. b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuerbescheide vom 22. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. März 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2025 ergeben sich schließlich nicht aus der Berechnung der Zweitwohnungssteuer, die von der Antragstellerin auch nicht angegriffen wurde. Die Antragsgegnerin hat jeweils den geringsten Verfügbarkeitsgrad im Sinne des § 4 Abs. 7 a) ZwStS in Höhe von 30 % (eingeschränkter Verfügbarkeitsgrad = bis zu 180 Verfügbarkeitstage pro Jahr) zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Verfügbarkeitstage hat sie die durch die Antragstellerin nachgewiesenen Vermietungszeiten berücksichtigt und in Abzug gebracht. Dies ergibt sich nachvollziehbar anhand der im Verwaltungsvorgang befindlichen kalendarischen Übersichten des jeweiligen Veranlagungsjahres (Bl. 32, 69 und 70 der Beiakte A). c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auslagenfestsetzung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in Höhe von €. Sie beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG. d) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte setzt voraus, dass durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 2 BvR 1710/10 – juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht angenommen werden. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, seit dem 18. Januar 2024 arbeitslos zu sein, weshalb sie Arbeitslosengeld in Höhe von € monatlich beziehe. Sie habe außer der Ferienvermietung keinerlei Einkünfte sowie eine Darlehensbelastung in Höhe von € monatlich. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin ihren Vortrag schon nicht anhand der Vorlage von entsprechenden Unterlagen glaubhaft gemacht hat, ist sie Eigentümerin des Veranlagungsobjektes. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine sofortige Vollziehung des festgesetzten Betrages von € – insbesondere nach dem beabsichtigten Verkauf des Veranlagungsobjekts – nur schwer wiedergutzumachen sein wird. Zum anderen ist anhand des Vortrags der Antragstellerin auch nicht von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz auszugehen, zumal sie offenbar trotz eines monatlichen Arbeitslosengeldes in Höhe von nur € ihrer monatlichen Darlehensverpflichtung in Höhe von € nachzukommen scheint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungs-gerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.