Beschluss
4 A 273/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1102.4A273.21.00
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Leitsätze
1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt sich bei Zahlung.(Rn.30)
2. Die Pfändung einer Geldforderung in Form einer Kontopfändung ist von einer Pfändung einer sonstigen Geldforderung zu unterscheiden.(Rn.42)
Tenor
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 wird aufgehoben, soweit der zu vollstreckende Betrag € übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt sich bei Zahlung.(Rn.30) 2. Die Pfändung einer Geldforderung in Form einer Kontopfändung ist von einer Pfändung einer sonstigen Geldforderung zu unterscheiden.(Rn.42) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 wird aufgehoben, soweit der zu vollstreckende Betrag € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Durchführung der von dem Kläger nach dortiger Zustellung am 16. August 2023 fristgemäß am 7. September 2023 gegen den Gerichtsbescheid vom 14. August 2023 beantragten mündlichen Verhandlung (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klage ist im Hinblick auf den Anfechtungsantrag teilweise zulässig und teilweise begründet (A.) und im Hinblick auf den Zahlungsantrag zulässig aber nicht begründet (B.). A. Die Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen teilweise unbegründet. I. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € ist die Anfechtungsklage bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Statthafte Klageart für die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021, die in ständiger Rechtsprechung der Kammer als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren ist (vgl. insoweit beispielhaft VG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2017 – 4 B 38/17 – juris), war insoweit die Anfechtungsklage. Sie ist jedoch teilweise unstatthaft geworden, weil sich die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Auszahlung eines Forderungsbetrages in Höhe von € an den Beigeladenen im Sinne des § 112 Abs. 2 LVwG erledigt hat. Eine Anfechtungsklage wird nämlich unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt und ein Kläger deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2021 – 2 A 1480/20 – juris Rn. 55; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 5). Durch die Überweisung eines Forderungsbetrages in Höhe von € an den Beklagten und die Weiterleitung dieses Betrages an den Beigeladenen als Forderungsgläubiger ist die Gesamtforderung in Höhe von € erfüllt worden, womit sich die Vollstreckung in dieser Höhe erledigt hat. Aus welchem Grund die Auszahlung veranlasst worden ist, kann daher hier dahinstehen. II. Hinsichtlich des restlichen Forderungsbetrages in Höhe von € ist die zulässige Anfechtungsklage teilweise begründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 ist in Höhe von € rechtswidrig, im Übrigen rechtmäßig. Sie verletzt daher den Kläger nur soweit sie rechtswidrig ist in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der vom Beigeladenen festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind §§ 262 ff., § 300 LVwG. Zunächst ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichend bestimmt im Sinne von § 108 Abs. 1 LVwG, da in ihr durch die enthaltene Forderungsaufstellung die zu vollstreckenden Forderungen hinreichend konkret bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer muss die Pfändungsverfügung die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht und unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit folgt die Kammer dabei der Auffassung, dass der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erkennen können muss, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 B 50/20 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung sind hinsichtlich der Hauptforderung teilweise erfüllt. Soweit dies der Fall ist, sind auch die besonderen Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung erfüllt. Gegen die Vollstreckung der Mahngebühr ( €), Versandgebühren (insgesamt €), Pfändungsgebühren ( €) und Vollstreckungsgebühren ( €) bestehen keine Bedenken. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gemäß § 269 Abs. 1 LVwG sind hinsichtlich des restlichen Betrages der Hauptforderung in Höhe von € ( € Säumniszuschlag und Rundfunkbeiträge in Höhe von € abzüglich € und € und) gegeben; in Höhe von € liegen sie nicht vor. Es liegt ein entsprechender Leistungsbescheid vor, die Leistung ist fällig und der Kläger als Schuldner ist ordnungsgemäß gemahnt worden. Der Kläger ist für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch Verwaltungsakt des Beigeladenen zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen aufgefordert worden. Nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind gegenüber dem Kläger für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 in Gestalt des in Höhe von € teilabhelfenden Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2021 Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt und er ist zur Zahlung aufgefordert worden. Bei diesem Festsetzungsbescheid handelt es sich um einen Leistungsbescheid im Sinne des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Insbesondere sind die zuständigen Landesrundfunkanstalten im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts zum Erlass von Verwaltungsakten befugt (siehe ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 35/18 – juris Rn. 23 ff.). Der Festsetzungsbescheid ist gegenüber dem Kläger gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG auch wirksam geworden, was sich bereits daraus ergibt, dass er gegen ihn Widerspruch eingelegt hat. In Höhe von € ist der Bescheid vom 1. Oktober 2019 allerdings mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2021 aufgehoben worden. Darüber ist der Beklagte mit Schreiben vom selben Tag durch den Beigeladenen informiert worden ohne jedoch die Gesamtforderung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mangels entsprechenden Leistungsbescheid entsprechend herabzusetzen. Soweit der Kläger in der Sache geltend macht, dass er nicht rundfunkbeitragspflichtig sei, handelt es sich um Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt, die gemäß § 322 Abs. 1 i. V. m. § 248 Abs. 2 LVwG außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Insofern bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung der Frage, ob der Kläger Beitragspflichtig ist. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit dem vorbezeichneten Bescheid in Gestalt des teilabhelfenden Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2021 festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschlag) sind fällig. Dies gilt unabhängig von der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides, da Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Der Kläger ist zur sofortigen Leistung verpflichtet. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG – Mahnung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche – gegeben. Der Beigeladene mahnte mit Schreiben vom 16. Januar 2020 die mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 geltend gemachten Beträge mit einer Zahlungsfrist von einer Woche an. 2. Es sind auch die besonderen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung erfüllt. Gemäß § 300 Abs. 1 LVwG hat die Beklagte der Drittschuldnerin schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Es handelt sich vorliegend um die Pfändung einer Geldforderung in Form einer Kontopfändung. Dabei werden die Ansprüche des Klägers aus dem mit einem Kreditinstitut bestehenden Rechtsverhältnis, das Guthaben eines Kontos, gepfändet (vgl. Riedl in: BeckOK, ZPO, Stand: Sep. 2023, § 829 Rn. 117). Daraus ergibt sich bereits, dass kein Verstoß gegen die vom Kläger geltend gemachte und von dem Beklagten nach § 310 Satz 1 LVwG zu berücksichtigende Unpfändbarkeit seiner besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 5 StrRehaG vorliegt, da gerade nicht sein Anspruch auf die besondere Zuwendung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG selbst gepfändet worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers war auch keinerlei vorheriger Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Gemäß § 300 Abs. 2 LVwG gelten bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die § 833a ZPO und § 850l ZPO entsprechend. § 833a ZPO regelt den Pfändungsumfang bei Kontoguthaben dahingehend, dass die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage umfasst. Hinsichtlich des Verweises auf § 850l ZPO ist zu beachten, dass damit nur § 850l ZPO in der Fassung vom 22. Dezember 2010 (seit 1. Dezember 2021 § 907 ZPO) gemeint sein kann, da § 300 LVwG in der aktuellen Fassung vom 1. September 2020 gilt. § 850l ZPO in der Fassung vom 22. Dezember 2010 bestimmt, dass auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht anordnen kann, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragsstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung ist auf Auftrag des Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht. Diese Regelung ist hier nicht einschlägig, weil es sich bei dem betroffenen Konto bei der ausweislich der Drittschuldnererklärung nicht um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO handelte und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 300 Abs. 2 Satz 2 LVwG i.V.m. § 850l Satz 1 ZPO in der Fassung vom 22. Dezember 2010 ergangen war. Daraus folgt, dass nicht der Beklagte oder der Beigeladene einen Antrag hätte stellen müssen, sondern zunächst der Kläger nach § 850k ZPO innerhalb der vierwöchigen Frist nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gegenüber der und ggf. nach § 850l ZPO in der Fassung vom 22. Dezember 2010 gegenüber dem Vollstreckungsgericht um eine Pfändung des Guthabens seines Kontos zu verhindern. Die den Erfordernissen des § 300 Abs. 1 Satz 1 LVwG inhaltliche entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Drittschuldnerin, der, gemäß § 300 Abs. 1 Satz 3 LVwG laut Postzustellurkunde am 25. März. 2021 zudem zugestellt worden. Die Zustellung ist dem Kläger gemäß § 300 Abs. 1 Satz 4 LVwG auch mitgeteilt worden. Eine Durchschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist von der Beklagten laut Abvermerk am 1. April 2021 für den Kläger zur Post gegeben worden. Er hat diese entgegen seinen Angaben auch erhalten, weil er sie zusammen mit seinem Widerspruch dagegen an den Beklagten übersandt hat. 3. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Mahngebühr ( €), Versandgebühren (insgesamt €), Pfändungsgebühren ( €) und Vollstreckungsgebühren ( €) liegen ebenfalls vor. Die Vollstreckung der mit der Mahnung vom 16. Januar 2020 festgesetzten Mahngebühr in Höhe von € unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere bedarf es für die Beitreibung der Mahngebühren gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 LVwG keiner weiteren Mahnung. Die Höhe von € entspricht bei einem Mahnbetrag von € – ursprüngliche Hautforderung – den Vorgaben aus § 12 Nr. 1, § 13 i. V. m. Anlage 1 Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO). Soweit mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Versandgebühren in Höhe von insgesamt € vollstreckt werden sollen, bestehen dagegen keine Bedenken. Es handelt sich dabei um Auslagen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO (Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen). Auch die Vollstreckung der Vollstreckungsgebühren in Höhe von € und der Pfändungsgebühren in Höhe von € ist rechtmäßig. Bei den Vollstreckungsgebühren handelt es sich um Pfändungsgebühren gemäß § 12 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO i. V. m. Anlage 2 für die zwei erfolglosen Sachpfändungsversuche und bei den Pfändungsgebühren um solche gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 VVKVO i. V. m. Anlage 3 für eine Forderungspfändung, die bei entsprechenden Amtshandlungen nebeneinander erhoben werden können. Die Amtshandlungen sind vorliegend unstreitig erfolgt. B. Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des an den Beigeladenen weitergeleiteten Betrages in Höhe von € gegenüber dem Beklagten, weil dieser nicht passivlegitimiert ist. Tatsächlich vereinnahmt hat der Beigeladene die Beiträge. Nur dieser könnte sie auch wieder auszahlen (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 6 K 6293/17 – juris Rn. 18). Es wird darauf hingewiesen, dass einer Auszahlung durch den Beigeladenen gemäß § 10 Abs. 3 RBStV der mittlerweile bestandskräftige Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2021 entgegensteht, da der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben hat. Der Rundfunkbeitrag ist mithin nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 RBStV entrichtet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist ( € = % von €) waren die Kosten dem Kläger ganz aufzuerlegen. Das Verfahren ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gerichtsgebührenfrei, weil es sich nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge nach § 188 VwGO handelt. Die Kosten des Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Der Kläger ist seit Januar 2016 mit einer Wohnung unter der Adresse in bei dem Beigeladenen unter der Beitragsnummer gemeldet. Darüber wurde er mit Schreiben vom 6. November 2018 informiert. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 setzte der Beigeladene für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von € und ein Säumniszuschlag in Höhe von €, insgesamt €, fest. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2019 Widerspruch. Der Beigeladene mahnte den festgesetzten Betrag mit Schreiben vom 16. Januar 2020 an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von € fest. Am 1. April 2020 stelle der Beigeladene ein Vollstreckungsersuchen an den Beklagten über eine Forderung in Höhe von € betreffend den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 zuzüglich € Mahngebühr. Mit Schreiben vom 17. April 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag und fügte eine Bescheinigung vom 23. April 2019 an, mit der ein GdB von wenigstens 60 und das Merkzeichen RF ab 6. Dezember 2018 bestätigt werden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 kündigte der Beklagte die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von Januar 2016 bis Januar 2019 in Höhe von insgesamt € an. € wies der Beklagte als Versandgebühren aus. Am 22. Juni 2020 teilte der Kläger mit, dass er unter der Adresse in nur eine Matratze im Schuppen/Carport liegen habe. Er habe schon mehrfach an den Beigeladenen geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Am 15. Juli 2020 erging ein Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten des Beklagten. Daraufhin erfolgten zwei Versuche der Sachpfändung am 20. und 28. Juli 2020. Der Kläger konnte an den Tagen nicht angetroffen werden. Im Anschluss wurde der Obergerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 teilte dieser mit, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen sei. Im Anschluss an ein Kontoabrufverfahren erging am 18. März 2021 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, adressiert an die, in Höhe von € bezogen auf bestehendes und hinzukommendes Guthaben aller Konten des Schuldners. Die Verfügung enthielt eine Aufstellung der Forderung, woraus sich € Rundfunkbeiträge, € Säumniszuschlag, € Mahngebühr, insgesamt € Versandgebühren, € Vollstreckungsgebühren und € Pfändungsgebühren ergaben. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der laut Postzustellurkunde am 25. März 2021 zugestellt und laut Abvermerk am 1. April 2021 per Post an den Kläger versandt. Mit Drittschuldnererklärung vom 26. März 2021 teilte die dem Beklagten mit, dass das betroffene Konto kein Guthaben aufweise. Die Forderung werde als begründet anerkannt, es bestünden aber vorrangige eigene Forderungen. Ein Guthaben könne erst vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses ausgezahlt werden. Der Kläger erhob gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 am 9. April 2021 Widerspruch. Mit dem Widerspruch sandte er die ihm übersendete Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Beklagten zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er Widersprüche gegen die Bescheide des beigeladenen eingelegt habe. Diese seien bisher unbeantwortet geblieben. Weiter bewohne er keine ordentliche Wohnung und sei daher nicht verpflichtet Rundfunkbeiträge zu zahlen. Am 31. März 2021 ging ein Betrag in Höhe von € auf dem Konto des Beklagten ein, welchen dieser an den Beigeladenen am 13. April 2021 weiterleitete. Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von € um einen Schadensersatzanspruch handele, welcher nicht hätte gepfändet werden dürfen. Es werde um Prüfung einer Erstattung gebeten, damit die Pfändung ggf. zurückgezogen werden könne. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 teilte der Beigeladene mit, dass die Forderung weiterhin zu Recht bestehe und die Beitreibung fortzusetzen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Juni 2021 teilte der Beigeladene mit, dass sich der beizutreibende Betrag um € (Sollminderung) und € (Zahlung an Vollstreckungsbehörde) gemindert habe. Es verbleibe zur Einziehung eine Forderung in Höhe von €. Mit Bescheid vom 17. Juni 2021 erkannte der Beigeladene dem Kläger eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ab 1. Dezember 2018 zu und hob mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2021 den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 entsprechend auf, wies den Widerspruch im Übrigen jedoch zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger keine Klage. Den Widerspruch vom 9. April 2021 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2021 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Widerspruch inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung des Beigeladenen richte, nicht aber gegen die Vollstreckungsmaßnahme. Der Beigeladene habe um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung erfüllt seien. Insbesondere sei der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden. Der Kläger hat am 21. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beigeladene keine berechtigte Forderung gegen ihn habe. Der Beklagte habe am 31. März 2021 rechtswidrig € von seinem Konto gepfändet. Eine vom ihm veranlasste Überweisung sei dies nicht gewesen. Den Betrag habe der Beigeladene daher zu Unrecht erhalten. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 sei geheim geblieben. Mittlerweile sei das Konto wegen Vertrauensverlustes aufgelöst worden. Die Pfändung von nicht übertragbaren Leistungen sei verboten. Hier sei seine nach § 17a StrRehaG nicht übertragbare und nicht pfändbare Kriegsopferrente eingesetzt worden. Zum Nachweis reicht er unter anderem einen Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste vom 2. Oktober 2007 über die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ein. Diesbezüglich sei kein Antrag gemäß den §§ 850 ZPO bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt worden. Die Zivilprozessordnung gelte nach § 300 Abs. 2 LVwG jedoch entsprechend. Der Kläger beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen einen Betrag in Höhe von € an den Kläger zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. März 2021 rechtmäßig sei. Der Beigeladene habe das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung versichert. Auch sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger zur Kenntnis übersandt worden und damit nicht geheim geblieben. Die Ermittlung des pfändbaren Betrages habe der oblegen, nähere Informationen seien seitens der nicht erteilt worden. Weitere Beiträge hätten nicht beigetrieben werden können, weil das von der Pfändung betroffene Konto nicht mehr existent sei. Die habe mitgeteilt, dass eine Reduzierung des Pfändungsbetrages dort automatisch erfolge, soweit Zahlungen vom Konto des Pfändungsschuldners auf das Konto der Vollstreckungsbehörde geleistet würden. Im konkreten Fall sei eine Reduzierung der Forderung um die geleisteten € im Pfändungsvorgang der erfasst worden. Weiter habe die mitgeteilt, dass die zur Bearbeitung von Pfändungen eingesetzte Software eine Auskehr von Pfändungsbeträgen vor Ablauf der 4-wöchigen Frist nach § 853 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zulasse und es sich bei dem Betrag von € nicht um eine von der Pfändungsabteilung in veranlasste Auskehrung einer Pfändung gehandelt habe. Die Überweisung sei nach dortigen Unterlagen mit Unterstützung eines mitarbeitenden der Filiale durch den Kontoinhaber veranlasst worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. September 2023, eingegangen am 7. September 2023, Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 14. August 2023 gestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.