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Urteil

6 K 6293/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1013.6K6293.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Rückzahlung vollstreckter Beträge. Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.07.2016 beauftragte die für den Kläger zuständige Landesrundfunkanstalt, der Westdeutsche Rundfunk (WDR), die Beklagte mit der Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge. Laut Forderungsaufstellung lagen den Rundfunkbeitragsforderungen die Festsetzungsbescheide vom 02.10.2015, 02.11.2015, 01.02.2016 und 04.03.2016 zugrunde. Nach entsprechenden Vollstreckungsankündigungen und Zahlungsaufforderungen vom 18.07.2016 und 24.10.2016 erließ die Beklagte unter dem 13.03.2017 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 768,88 Euro gegenüber der kontoführenden Bank des Klägers. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.03.2017 über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung informiert. Den am 30.03.2017 hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 zurück. Am 09.05.2017 wurde der gepfändete Betrag durch die Bank des Klägers gezahlt. Bereits am 02.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, die Zwangsvollstreckung sei rechtswidrig erfolgt. Die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide seien nicht ordnungsgemäß zugegangen. Er habe die Festsetzungsbescheide nicht erhalten. Die Festsetzungsbescheide stellten auch keine Verwaltungsakte dar. Im Übrigen seien die Bescheide im vollautomatisierten Verfahren erlassen worden, wofür es an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Beklagte müsse ihm auch den Vollstreckungsbetrag in Höhe von 242,70 Euro zurückzahlen, den sie am 05.02.2018 vollstreckt habe. Seit Januar 2018 zahle er seine Rundfunkbeiträge Der Kläger beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 242,70 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. hilfsweise festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt habe. Im Übrigen seien Fehler des Vollstreckungsverfahrens nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger gegen den Rundfunkbeitrag wende, sei er insoweit auf die entsprechenden Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des WDR Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem ersten Teil ihres Hauptantrags unzulässig. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 13.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 ist nicht statthaft, da sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Zahlung der Drittschuldnerin in voller geltend gemachter Höhe erledigt hat. Der Vollstreckungsakt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung erledigt sich in der Regel mit dessen Ausführung. Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein. Vgl. BFH, Beschluss vom 11.04.2001 – VII B 304/00 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 2 K 1962/19 –, juris, Rn. 19. Auch mit dem zweiten Teil ihres Hauptantrags bleibt die Klage erfolglos. Gegenüber der Beklagten kann der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der – angeblich rechtswidrig – vollstreckten Beiträge nicht geltend machen. Die Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert, also nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Verpflichtet zur Erstattung von Rundfunkbeiträgen (und wohl auch diesbezüglicher Nebenkosten), die ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, ist nach § 10 Abs. 3 RBStV nämlich die Landesrundfunkanstalt, welche die Beiträge (zuzüglich Nebenkosten) tatsächlich vereinnahmt hat, hier also der WDR. Eine Folgenbeseitigungspflicht der Beklagten als Vollstreckungsbehörde wegen einer – angeblichen – Rechtswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahme besteht insoweit nicht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht vorrangig, ob die Vollstreckungsmaßnahme als solche (bloß) rechtswidrig war, sondern ob ein wirksamer Leistungsbescheid vorliegt und dieser ggfls. einen wirksamen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vereinnahmten Beträge bildet. Vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 11.04.2001 – VII B 304/00 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 29.03.2004 – 6 A 844/02 –, juris, Rn. 33. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Kläger sich auf eine Rechtswidrigkeit der unter dem 05.02.2018 durchgeführten Vollstreckung ohnehin nicht berufen könnte, wenn – wofür einiges spricht – diese Vollstreckung erneut mittels einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durchgeführt worden ist, und der Kläger es unterlassen hat, diese mittels Widerspruchs anzugreifen. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unzulässig. Zwar kann der Erledigung des Anfechtungsbegehrens grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klageantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 41.12 –, juris, Rn. 20. Vorliegend steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne nicht zur Seite. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr berufen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 108.89 –, NVwZ 1990, 360 m. w. N. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 –, juris m. w. N. (Jedenfalls) Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat weder Umstände aufgezeigt, die eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen könnten, noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Im Gegenteil spricht im Moment der gerichtlichen Entscheidung vieles dafür, dass sich die hier in Rede stehende Vollstreckungssituation in ähnlicher Form nicht wiederholen wird. Denn der Kläger hat selbst mitgeteilt, seit Januar 2018 seine Rundfunkbeiträge zu zahlen. Insofern besteht für eine zwangsweise Durchsetzung der Rundfunkbeitragspflicht keine Notwendigkeit. Auch ein Präjudizinteresse mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess kann nicht angenommen werden. Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 2 C 27.15 –, BVerwGE 156, 272, und vom 20.06.2013 – 8 C 17.12 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 26. Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll, insbesondere dann nicht, wenn das „Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 – 8 C 84.84 –, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28.04.1967 – IV C 163.65 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 64 (66). Es kann dahinstehen, inwieweit bei einer unmittelbar nach Klageerhebung eingetretenen Erledigung zu einem Zeitpunkt, in dem die Klage weder begründet noch in sonstiger Weise gefördert worden war, die der Anerkennung des Präjudizinteresses als berechtigtes Interesse zugrundeliegenden Erwägungen überhaupt zum Tragen kommen. Jedenfalls hat der Kläger – bis zuletzt – nicht dargetan, dass er einen Schadensersatzprozess anstrebt. Schließlich hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass eine Fortsetzungsfeststellung unter dem Aspekt der Rehabilitierung geboten wäre. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darauf ankommt, sieht sich das Gericht angesichts des Vorbringens des Klägers dazu veranlasst, im Folgenden auf wesentliche Argumente des Klägers einzugehen. Der Kläger kann sich nicht auf eine fehlende Bekanntgabe der der Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide des WDR berufen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger die Bescheide zugegangen sind. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier die Festsetzungsbescheide des WDR – im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 – 6 L 2877/16 –, juris, Rn. 12. Die gesetzliche Bekanntgabevermutung greift dann nicht ein mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der jeweilige Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsakts auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist. Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei nicht bei ihm angekommen, hinreichend plausibel macht, sondern den bloßen Einwand des Nichterhalts genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung leer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2014 – 6 A 1784/12 –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.08.2012 – 12 LA 180/11 –, juris, Rn. 6 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.1997 – 2 A 13324/96 –, juris, Rn. 23. Gemessen hieran ist eine erfolgte Bekanntgabe der vollstreckten Festsetzungsbescheide nicht ernstlich zweifelhaft. Der Kläger hat zunächst lediglich mit Nichtwissen den Zugang der Bescheide bestritten, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise plausible Gründe dargetan sind. Soweit er zuletzt – ohne Angabe eines triftigen Grundes für das derart spät ins Verfahren eingeführte Vorbringen – behauptet, ihm und anderen – nicht näher benannten – Hausbewohnern sei mehrfach Post nicht zugestellt oder fremde Post zugestellt worden, ist darin keine hinreichende Plausibilisierung zu sehen. Dies gilt auch für seine Vermutung, dies müsse wohl an den oft wechselnden Zustellern und dem Umstand liegen, dass der Name der Straße seiner jetzigen sowie der vorherigen Anschrift zweimal in M. vorhanden sei. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des WDR lassen sich demgegenüber Tatsachen entnehmen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Kläger die vollstreckten Bescheide tatsächlich erhalten haben muss. So sind sämtliche hier relevanten Bescheide an den Kläger unter dessen korrekter Anschrift „D.-----allee 00, 00000 M. “ bzw. – soweit es die unter dem 01.12.2017 beauftragte Zwangsvollstreckung betrifft – „U. -E. -Str. 0, 00000 M. “ versandt worden, wobei das genaue Datum der Aufgabe zur Post jeweils dokumentiert ist. Kein einziger dieser Bescheide ist – ebenso wenig wie zahlreiche andere Schreiben des WDR – als unzustellbar in den Postrücklauf geraten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gänzlich lebensfremd, dass sämtliche Sendungen des WDR den Kläger über mehrere Monate, sogar Jahre hinweg nicht erreicht haben sollen und im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2009 – 8 E 42/09 –, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschlüsse vom 06.07.2007 – 7 CE 07.1151 –, NVwZ-RR 2008, 252 und 24.10.2007 – 7 CE 07.2317 –, NVwZ-RR 2008, 220; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2012 – 3 A 663/10 –, Rn. 7, juris; VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 – 6 L 2877/16 –, juris, Rn. 2. Soweit der Kläger aus der Einfügung des zum 01.06.2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag schlussfolgert, dass vorher eine maschinelle Erstellung der Bescheide unzulässig gewesen sei, kann dem in dieser Form nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass die hier in Rede stehenden Bescheide zu einer Zeit erlassen wurden, in der die seinerzeit geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine bestimmte Form vorsahen. § 10 Satz 2 VwVfG NRW bestimmte lediglich, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dass vor diesem Hintergrund auch der Erlass von Verwaltungsakten mithilfe automatischer Einrichtungen grundsätzlich zulässig war, zeigte auch § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW. Rechtsvorschriften, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der maschinellen Erstellung von Verwaltungsakten geregelt hätten, gab es nicht. Vor diesem Hintergrund war auch der Erlass von Einzelfallentscheidungen mithilfe datenbankgestützter Systeme, in denen die Daten der einzelnen Fälle vorab eingegeben und Entscheidungen dann zu bestimmten Terminen durch bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse erstellt werden, als einfache, zweckmäßige und zügige Form der Durchführung von Verwaltungsverfahren insbesondere im Bereich der Massenverwaltung rechtlich zulässig. Vgl. hierzu etwa VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 616/17 –, juris, Rn. 26. Inwieweit sich dies mit Inkrafttreten des § 35a VwVfG NRW geändert hat, wonach ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, kann hier dahinstehen. Denn diese Vorschrift ist (erst) am 30.03.2018 in Kraft getreten und damit für die hier in Rede stehenden Bescheide nicht von Bedeutung. Nicht zu folgen ist dem Kläger schließlich, soweit er die einschlägigen Vorschriften des VwVfG NRW auf die hier interessierende Tätigkeit des WDR für nicht anwendbar hält. Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit des VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des WDR gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkbeiträgen gerade nicht aus. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen hinlänglich geklärt, dass § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nach seinem Sinn und Zweck jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen einer einschränkenden Auslegung bedarf; denn in diesem übt der WDR originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 19 A 368/04 –, juris, Rn. 32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.011,58 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.