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Urteil

2 A 1480/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0125.2A1480.20.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten für den Westdeutschen Rundfunk L. (nachfolgend: WDR) durchgeführte Vollstreckung. Der WDR setzte gegenüber der Klägerin zunächst mit Bescheiden vom 2. Januar 2015, 1. Juni 2015, 2. Juli 2015 und 2. Oktober 2015 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 – jeweils nebst Säumniszuschlag – in Höhe von insgesamt 244,88 Euro fest. Unter dem 1. Dezember 2015 mahnte er die Klägerin zur vollständigen Zahlung der festgesetzten Forderungen in Höhe eines noch offenen Betrags von 204,96 Euro und setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 15. Dezember 2015. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, kündigte der WDR der Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2016 die Zwangsvollstreckung an. Unter dem 1. Februar 2016 ersuchte der WDR die Beklagte um Vollstreckung der aus den oben genannten Festsetzungsbescheiden noch offenen Forderungen in Höhe von 204,96 Euro. Die Klägerin wies die beabsichtigte Vollstreckung mit Schreiben vom 28. Februar 2016 zurück, woraufhin der WDR ihr unter dem 18. August 2016 die Rechtsgrundlagen der Vollstreckung erklärte und die Beklagte um Fortsetzung der Vollstreckung bat. Die Beklagte gab den Antrag auf Vollstreckungshilfe unter dem 10. Februar 2017 mit dem Bemerken zurück, die Schuldnerin sei nicht zahlungsbereit; die Forderung sei als uneinbringlich anzusehen. Der zuvor erfolgten Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft war die Klägerin nicht gefolgt; sie wurde in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Beklagte stellte dem WDR hierfür Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 44,75 Euro in Rechnung. Mit Bescheiden vom 3. Januar 2016, 1. April 2016, 2. September 2016, 4. November 2016 und 2. Januar 2017 setzte der WDR gegenüber der Klägerin weitere Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2016 – jeweils nebst Säumniszuschlag – in Höhe von insgesamt 302,50 Euro fest. Unter dem 2. Juni 2017 mahnte er zur Zahlung dieser Forderungen, setzte eine Zahlungsfrist bis zum 16. Juni 2017 und kündigte der Klägerin unter dem 3. Juli 2017 die Zwangsvollstreckung an. Eine Zahlung erfolgte abermals nicht. Unter dem 1. August 2017 ersuchte der WDR die Beklagte um Vollstreckung der aus den Festsetzungsbescheiden vom 2. Januar 2015, 1. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. Oktober 2015, 3. Januar 2016, 1. April 2016, 2. September 2016, 4. November 2016 und 2. Januar 2017 noch offenen Forderungen sowie der noch nicht beigetriebenen Kosten aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1. Februar 2016 in Höhe von insgesamt 552,21 Euro. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. August 2017 verwahrte sich die Klägerin gegen die beabsichtigte Vollstreckung mit Schreiben vom 31. August 2017 erneut u. a. mit der Begründung, ihr sei weder ein Bescheid noch eine Mahnung des WDR zugestellt worden, woraufhin der WDR ihr unter dem 23. Oktober 2017 abermals die Rechtsgrundlagen der Vollstreckung erläuterte und die Beklagte um Fortsetzung der Vollstreckung bat. Die Beklagte forderte die Klägerin in der Folgezeit mehrfach zur Zahlung von insgesamt 564,71 Euro ( = 552,21 Euro + 12,50 Euro Pfändungsgebühr für eine Vollstreckungsankündigung vom 23. August 2017 als Nebengebühr ) auf, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 14. Dezember 2017. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der erneuten Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft folgte die Klägerin nicht, woraufhin sie abermals ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Im Rahmen der Beitreibung holte die Beklagte ferner Drittauskünfte ein und stellte dem WDR weitere Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 74,45 Euro in Rechnung. Unter dem 12. April 2018 erließ die Beklagte eine mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Pfändungs- und Einziehungsverfügung über öffentlich-rechtliche Forderungen in Höhe von 642,61 Euro, die der Drittschuldnerin (D. AG) am 13. April 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Ausweislich der Forderungsaufstellung setzt sich der Betrag wie folgt zusammen: Rundfunkbeiträge von 10/14 bis 12/16 (Bescheid vom 2. Januar 2017) 552,21 Euro Pfändungsgebühr für Vollstreckungsankündigung 23. August 2017 12,50 Euro Nichtabgabe der Vermögensauskunft 19. Februar 2018 64,25 Euro Einholung von Drittauskünften 20. Februar 2018 10,20 Euro Postzustellungsgebühr 12. April 2018 3,45 Euro Gesamt 642,61 Euro Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2018 bat die Klägerin die Beklagte unter Beifügung eines an den WDR gerichteten Schreibens vom gleichen Tag, „die Pfändungsmaßnahmen einzustellen, bis die Sache geklärt ist“. Bis heute liege kein Ausgangsbescheid vor. Die Zustellung sei auch nicht nachgewiesen. Außerdem sei ein Grundsatzverfahren beim EuGH anhängig. In dem beigefügten Schreiben wird der WDR, der „unter Amtshilfe der Stadt C. ... angeblich rückständige Rundfunkbeiträge“ vollstrecke, aufgefordert, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Grundsatzverfahren zu Rundfunkbeiträgen einzustellen und vor Wiederaufnahme nachzuweisen, dass es einen Bescheid vom 2. Januar 2017 gebe und dieser zugestellt worden sei. Ein Ausgangsbescheid, welcher Voraussetzung für eine Pfändung sei, liege ihr nicht vor, ein Bescheid vom 2. Januar 2017 sei ihr nicht zugegangen. Die Stadt C. und die D. Bad P. erhielten eine Abschrift zur Kenntnisnahme. Mit E-Mail vom 4. Mai 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Antwort auf ihr Schreiben vom 26. April 2018 durch den WDR erfolgen werde. Bezüglich der Pfändung habe sie die Anweisung bekommen, diese nicht zurückzunehmen. Der Einzug der gepfändeten Forderung erfolgte am 14. Mai 2018. Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 wies das Amtsgericht C. einen am 24. Mai 2018 gegen den WDR und gegen die Beklagte angebrachten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Vollstreckungsschutz als unzulässig zurück. Vollstreckungsschutzanträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren seien gemäß § 26 VwVG an die Vollstreckungsbehörde selbst zu richten bzw. auf dem Verwaltungsrechtswege zu verfolgen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten „Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO / 26 VwVG“. Die Vollstreckung des WDR aus dem Bescheid vom 2. Januar 2017 (Rundfunkbeiträge 10/14 bis 12/16) sei aufzuheben und die vereinnahmten 642,61 Euro seien zu erstatten. Zur Begründung führte sie erneut an, der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. April 2018 in Bezug genommene Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 sei ihr nie zugegangen. Zudem sei die Vollstreckung zulasten eines Kontos erfolgt, das sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann führe; dies sei unzulässig. Da im Übrigen streitig sei, ob die Erhebung von Rundfunkbeiträgen überhaupt rechtmäßig sei – die Frage liege dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor –, sei die Vollstreckung jedenfalls deshalb unzulässig. Mit Bescheid vom 17. August 2018 lehnte die Beklagte eine Aufhebung der Vollstreckung ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Vollstreckungsmaßnahme bereits vollständig beendet sei. Ungeachtet dessen sei der Antrag auch unbegründet, weil die Voraussetzungen zur Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht gegeben seien. Besondere Umstände, die eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellen könnten, lägen nicht vor. Der Antrag, die vereinnahmten 642,61 Euro zu erstatten, sei als Erstattungsantrag nach § 7 Abs. 3 VwVG NRW auszulegen. Für einen anderen Antrag sei nach Abschluss der Vollstreckung kein Raum. Der Antrag sei an den WDR zur Entscheidung verwiesen worden. Gegen den Bescheid vom 17. August 2018 legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2018 Widerspruch ein. Die Vollstreckung sei rechtswidrig, weil ohne vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt Mahngebühren beigetrieben worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien keine Mahngebühren beigetrieben worden. Am 21. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ihre Ausführungen aus dem Vollstreckungsschutzverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 Rundfunkbeiträge gezahlt zu haben. Weder der Ausgangsbescheid noch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung seien ihr zugestellt worden, sodass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Zudem seien auch die Leistungsbescheide, die vollstreckt werden sollten, nicht benannt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 17. August 2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2018 aufzuheben, die Vollstreckung aus dem Bescheid des WDR vom 2. Januar 2017 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, die aus der Vollstreckung vereinnahmten 642,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2018 zurückzuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da die Vollstreckung mit der Zahlung des Drittschuldners an sie beendet sei. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe sich mit ihrer Verwirklichung erledigt und die Klägerin sei nicht mehr beschwert. Das Rechtsschutzbedürfnis sei damit entfallen. Der Erstattungsantrag sei an den WDR verwiesen worden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Es werde insofern auf die Ausführungen im Bescheid vom 17. August 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2018 verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung entgegen der Einschätzung im gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2019 auch nicht zu unbestimmt sei. Mit dem von der Beklagten teilweise angefochtenen Urteil vom 20. April 2020 hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2018 aufgehoben und diese verpflichtet, an die Klägerin 642,61 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2018 zu zahlen. Der Antrag der Klägerin, die Vollstreckung aus dem Bescheid des WDR vom 2. Januar 2017 aufzuheben, sei bei verständiger Würdigung als Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 12. April 2018 auszulegen. In diesem Verständnis sei sie als Untätigkeitsklage zulässig. Das anwaltliche Schreiben vom 26. April 2018 an die Beklagte sei als Widerspruch im Sinne von § 68 VwGO zu werten. Aus ihm gehe hervor, dass die Aufhebung oder Änderung des ergangenen Bescheides begehrt werde. Über diesen Widerspruch habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Die angefochtene Verfügung habe sich auch nicht erledigt. Der Pfändungs- und Einziehungsbescheid sei nach wie vor Grundlage des Zugriffs der Beklagten auf die Forderungen der Klägerin gegenüber der D. AG und jedenfalls mit der Rechtsgrund dafür, dass die Vollstreckungsgläubigerin den eingezogenen Betrag behalten dürfe. Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. April 2018 sei nicht hinreichend bestimmt. Die Angaben zu den der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen seien fehlerhaft, sodass es an einer ausreichenden Spezifizierung des konkreten Schuldgrundes im Sinne des § 13 VwVG NRW fehle. Bei der Hauptforderung handele es sich entgegen den Angaben der Beklagten nicht nur um rückständige Rundfunkbeiträge. Sie umfasse vielmehr auch Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten i. H. v. 44,75 Euro, die im Rahmen des früheren Vollstreckungsverfahrens entstanden seien. Zudem führe die Beklagte statt der neun Festsetzungsbescheide lediglich einen an. Zwar sei die Nennung der Festsetzungsbescheide vollstreckungsrechtlich nicht erforderlich; wenn sie jedoch angegeben würden, müsse dies in vollständiger Weise geschehen. Auf die übrigen Einwendungen der Klägerin komme es insoweit nicht mehr an. Angesichts dessen sei der mit dem dritten Antrag geltend gemachte Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannter Folgenbeseitigungsanspruch zulässig und begründet. Insoweit müsse sich die Klägerin auch nicht an die Vollstreckungsgläubigerin halten. Demgegenüber sei der Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2018 aufzuheben, unzulässig. Vollstreckungsschutz könne nach bereits vollständig abgeschlossenem Vollstreckungsverfahren nicht mehr gewährt werden. Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Zur Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 26. April 2018 an sie als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. April 2018 verstanden werden könne. Zugleich sei es damit über den ausdrücklich gestellten Antrag, die Vollstreckung aus dem Bescheid des WDR vom 2. Januar 2017 aufzuheben, hinausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin zunächst im Mai 2018 beim Amtsgericht C. einen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung der Pfändung gestellt habe. Bereits damit habe sie die ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung missachtet. Nachdem das Amtsgericht C. den Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt habe, habe die Klägerin dann ebenfalls keinen Widerspruch eingelegt, sondern ausdrücklich einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO/§ 26 VwVG gestellt. Über diesen Antrag habe sie, die Beklagte, ordnungsgemäß entschieden, ebenso über den daraufhin eingelegten Widerspruch. Warum das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Auslegung des Klageantrags die mehrfach gestellten hierzu passenden Anträge auf Vollstreckungsschutz missachtet habe, sei nicht nachzuvollziehen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr juristisch ausgebildeter Vertreter in der Lage seien, die gewollten Rechtsbehelfe einzulegen und ordnungsgemäß zu formulieren. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass bei einem anwaltlich vertretenen Kläger der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des Gewollten im Sinne von § 88 VwGO zukomme. Erforderlich für eine gleichwohl vom Wortlaut abweichende Auslegung sei zumindest eine gewisse Offensichtlichkeit, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweiche. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Vielmehr habe das Gericht an die Stelle dessen, was die anwaltlich vertretene Klägerin erklärtermaßen gewollt habe, das gesetzt, was sie nach Meinung des Gerichts hätte wollen sollen. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht auch nicht auf eine Klarstellung des aus seiner Sicht missverständlichen Antrags hingewirkt, sondern ihn ohne weiteres durch den von ihm für sinnvoll erachteten ersetzt und dadurch gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Dieses unzulässige Verständnis des Klageantrages werde ergänzt durch eine ebenso unzulässige Auslegung des klägerischen Schreibens an sie, die Beklagte, vom 26. April 2018. Dieses Schreiben könne nicht als Widerspruch verstanden werden. Vielmehr habe der Klägervertreter ausdrücklich um eine Einstellung der Pfändungsmaßnahmen gebeten, bis die Angelegenheit (mit dem WDR) geklärt sei. Dies sei insbesondere aufgrund der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung eindeutig kein Widerspruch gewesen. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin selbst keine Untätigkeit der Beklagten gerügt habe, eine Bescheidung ihres angeblichen Widerspruches habe sie – anders etwa als eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckungsschutz – zu keiner Zeit angemahnt. Auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei zudem zu berücksichtigen, dass an die Auslegung eines von einem Rechtsanwalt formulierten Antrages erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Darüber hinaus sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zahlung der Forderung durch den Drittschuldner führe nicht zur Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, unrichtig. Zwar gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass durch die Einziehung der gepfändeten Forderung die Pfändung beendet sei, meine aber zugleich inkonsequenter Weise, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei der Rechtsgrund dafür, dass der WDR den eingezogenen Betrag behalten dürfe. Dabei habe es übersehen, dass sie, die Beklagte, den gepfändeten Betrag nicht behalten habe oder dürfe und der WDR mit der Verfügung nichts zu tun habe. Für Fälle wie den vorliegenden sei gerade die vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Erstattungsvorschrift des § 7 Abs. 3, 4 VwVG NRW getroffen worden. Wenn – wie hier – die Vollstreckungsbehörde nicht zugleich Vollstreckungsgläubigerin sei, gebe diese Erstattungsregelung dem Schuldner einen Anspruch auf gerichtlich durchsetzbare Erstattung gegenüber dem Inhaber der Forderung. Diese Forderung und nicht eine Einziehungsverfügung sei der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Geldes. Das ergebe sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa des Bundesfinanzhofes. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch fehlerhaft angenommen, dass der konkrete Schuldgrund im Sinne von § 13 VwVG NRW in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht ausreichend erkennbar gewesen sei. Insoweit reiche es aus, wenn die Pfändungsverfügung in Grundzügen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lasse. Die Angabe sämtlicher Festsetzungsbescheide sei hingegen nicht erforderlich. Da die Rundfunkbeitragsforderungen nicht durch Leistungsbescheid entstünden, sondern aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 RBStV, reiche jedenfalls die Angabe der fraglichen Beitragsmonate aus. Darüber hinausgehende Angaben fordere der Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. April 2020 die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht weiter geäußert. Im Berufungszulassungsverfahren hatte sie das angefochtene Urteil verteidigt; es unterliege keinen vernünftigen Zweifeln. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Schuldgrund bisher nicht ausreichend spezifiziert sei. Der gesamte zugrunde liegende Verwaltungsakt sei rechtswidrig. Bisher fehle es auch an der Zustellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des WDR Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bereits unzulässig. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit ihrem zweiten Klageantrag, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 2. Januar 2017 aufzuheben, schon keine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 12. April 2018 erhoben. Dieser Antrag zielt vielmehr nach Wortlaut und Systematik allein auf eine positive Bescheidung des unter dem 14. Juni 2018 gestellten Antrags auf Vollstreckungsschutz, den die Beklagte mit den unter 1. angefochtenen Bescheiden abgelehnt hat. Er ist damit ebenso wie der Anfechtungsantrag zu 1. unzulässig (1.). Unabhängig davon wäre aber auch eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. April 2018 jedenfalls unzulässig (2.). Vor diesem Hintergrund geht auch der Leistungsantrag zu 3. ins Leere (3.). 1. Die Klage ist auch mit dem Antrag, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 2. Januar 2017 aufzuheben, unzulässig. Der Antrag zielt unter Berücksichtigung des Verfahrensganges sowie der anwaltlich gewählten Formulierung und Antragssystematik eindeutig und ausschließlich auf eine positive Bescheidung des Vollstreckungsschutzantrages vom 14. Juni 2018, für die nach endgültigem Abschluss des Vollstreckungsverfahrens durch Einziehung der gepfändeten Forderung am 14. Mai 2018 kein Raum mehr ist. Eine (weitergehende) Auslegung des Antrags im Sinne einer Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 12. April 2018 kommt im Rahmen des § 88 VwGO nicht in Betracht. Anträge der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung. Die Auslegung hat nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 -, NVwZ 1999, 405 = juris Rn. 8. Dabei unterliegt die Auslegung strengeren Grundsätzen, wenn die fragliche (Prozess-) Erklärung – wie hier – von einem Rechtsanwalt abgegeben wurde. Dies setzt insbesondere der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Denn grundsätzlich ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Rechtskenntnis und damit davon auszugehen, dass das Erklärte nach Rechtsprüfung das Rechtsschutzziel abbildet. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162, m. w. N.; Beschlüsse vom 12. August 2008 - 6 B 50.08 -, juris Rn. 5 ff., und vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04 -, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 4 A 1268/18.A -, juris, und vom 15. Dezember 2017 - 7 A 2570/17 -, juris Rn. 4 (nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 -, NWVBl. 2018, 282 = juris 5 ff.). Ausgehend hiervon handelt es sich nach der eindeutigen Formulierung des Klageantrages um die Weiterverfolgung des unter dem 14. Juni 2018 gestellten, identisch gefassten Antrages auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO/§ 26 VwVG, den die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2018 abgelehnt hatte. Diese Ablehnung wurde nach erfolgtem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2018 bestätigt. Gegen diese Ablehnung richtete sich erkennbar die vorliegende Klage. Der Klageantrag zu 1. zielte dabei auf die Kassation des Ablehnungsbescheides, der Antrag zu 2., der wörtlich dem Begehren im Antrag vom 14. Juni 2018 entspricht, auf die Verpflichtung der Beklagten zur positiven Bescheidung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine – von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige – isolierte Anfechtungsklage erheben wollte, sind hingegen nicht zu erkennen. Die beiden Anträge sind mithin klar als (einheitlicher) Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erkennen. Ein Auslegungsbedürfnis fehlt. Selbst wenn aber ein solches bestünde, ergäbe sich aus der Klagebegründung ebenso eindeutig, dass die Klägerin mit ihrer Klage lediglich eine positive Entscheidung über ihren Antrag auf Vollstreckungsschutz – nebst Rückzahlung des eingezogenen Betrages – begehrt(e) (vgl. S. 3 f. der Klagebegründung); die vom Verwaltungsgericht als angefochten angenommene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. April 2018 hat die Klägerin hingegen in der Klagebegründung nicht einmal erwähnt. Vielmehr hebt sie ausdrücklich auf ihren auf § 765aZPO/§ 26 VwVG gestützten Vollstreckungsschutzantrag ab, den sie mit der Klage weiterverfolge. Als solche ist die Verpflichtungsklage nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens jedoch unzulässig, wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich des ersten Klageantrags zutreffend und inzwischen rechtskräftig festgestellt hat. Hierauf wird Bezug genommen. 2. Selbst wenn indes entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Auslegung des zweiten Klageantrags als Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12. April 2018 möglich wäre, wäre diese wegen Fehlens eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO (dazu a) und wegen Erledigung des Bescheides vor Klageerhebung (dazu b) (gleichfalls) unzulässig. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das an die Beklagte gerichtete anwaltliche Schreiben vom 26. April 2018 sei als Widerspruch auszulegen, teilt der Senat nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht, wobei auch insoweit die gesteigerten Anforderungen an die Auslegung anwaltlich verfasster Schriftsätze zu beachten sind. Damit ist hier zunächst zugrunde zu legen, dass der Schriftsatz vom 26. April 2018 trotz der in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht als Widerspruch bezeichnet ist. Inhaltlich zielt das Schreiben gleichfalls gerade nicht – wie es bei einem Widerspruch erforderlich wäre – auf die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Vielmehr „bittet“ der anwaltliche Vertreter der Klägerin allein darum, die Pfändungsmaßnahme einzustellen, „bis die Sache geklärt ist“. Die (materielle) Klärung sollte dabei erkennbar gegenüber dem WDR erfolgen. Gegenüber der Beklagten war damit allenfalls eine temporäre Aussetzung der Zwangsvollstreckung begehrt. Dementsprechend wurde auch nur dem Schreiben an die Beklagte eine Abschrift der Eingabe an den WDR beigefügt, während umgekehrt der WDR – auch für die Beklagte erkennbar – nicht über das zeitgleiche Anschreiben an die Stadt informiert wurde. Dies hätte im Fall eines von der Klägerin so beabsichtigten förmlichen Rechtsbehelfs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst indes mehr als nahe gelegen. Ferner lässt schon die Eingangsformulierung in dem an den WDR gerichteten Schriftsatz vom 26. April 2018 erkennen, dass die Klägerin diesen als Betreiber und Verantwortlichen der Vollstreckung betrachtete und adressierte; die Beklagte wird lediglich als (Amts-)Helferin erwähnt. Zu diesem Verständnis des Schreibens passt, dass im Kern keine vollstreckungsrechtlichen Einwände erhoben wurden, sondern insbesondere ein Grundsatzverfahren beim EuGH hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages selbst angeführt wurde. Auch hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin – anders als hinsichtlich seines Antrages auf Vollstreckungsschutz und des in diesem Zusammenhang eingelegten Widerspruchs – nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, insbesondere nie auf eine Bescheidung seines vermeintlichen Widerspruches gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gedrungen, sondern offenbar die Mitteilung der Beklagten in der E-Mail vom 4. Mai 2018, eine Antwort werde durch den WDR erfolgen, akzeptiert. Dies spricht dafür, dass er selbst nicht davon ausgegangen ist, ein solches Rechtsmittel eingelegt zu haben; ein solches Verständnis musste sich erst Recht der Beklagten nicht erschließen. b) Unbeschadet dessen wäre eine – unterstellte - Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 12. April 2018 auch deshalb unzulässig, weil sie sich durch Einziehung der gepfändeten Forderung durch Leistung des Drittschuldners an die Beklagte und Auskehrung an den WDR bereits im Mai 2018 – vor Klageerhebung und vor Stellung des Antrags auf Vollstreckungsschutz – erledigt hatte. Die Wirkung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung beschränkt sich – jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Vollstreckungsbehörde nicht mit dem Forderungsinhaber identisch ist – auf den hoheitlichen Zugriff auf eine dem Vollstreckungsschuldner gegenüber einem Dritten zustehende Forderung. Sie gibt dem Vollstreckungsgläubiger hingegen keinen materiellrechtlichen Anspruch darauf, das Erlöste behalten zu dürfen. Diese Frage beantwortet sich vielmehr nach dem materiellen, rechtskräftig festgestellten oder vollziehbaren Anspruch selbst, betrifft also allein das Verhältnis der Klägerin zum WDR, an den die Beklagte den eingezogenen Betrag auch weitergeleitet hat. Für dessen Recht zum Behalten ist wiederum die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, an der er weder als Urheber, Verpflichteter oder Nutznießer unmittelbar beteiligt ist, unerheblich. Anderes mag nur dann gelten, wenn ein Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot in Rede stünde. Das ist hier aber weder dargelegt noch ersichtlich. Auch das Verwaltungsgericht legt nicht dar, worin es die von ihm angenommene „Mitursächlichkeit“ konkret sieht. Vgl. zum Ganzen insbesondere BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BFHE 194, 338 = juris Rn. 11, 14. 3. Vor diesem Hintergrund kommt schließlich auch die begehrte Rückzahlung durch die Beklagte von vornherein nicht in Betracht. Diese ist nicht mehr im Besitz des eingezogenen Betrages, sondern hatte diesen schon lange vor Klageerhebung an den WDR weitergeleitet. Angesichts des Umstandes, dass eine – hier ohnehin nur zu fingierende – Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung von 12. April 2018 jedenfalls unzulässig wäre, scheidet auch ein Folgenbeseitigungsanspruch von vornherein aus. Die Klägerin ist vielmehr auf einen Erstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 3, 4 VwVG NRW verwiesen. Dies hat die Beklagte zutreffend erkannt und insoweit das im Antrag der Klägerin vom 14. Juni 2018 auf Gewährung von Vollstreckungsschutz enthaltene Rückzahlungsbegehren von Amts wegen an den WDR weitergeleitet und die Klägerin davon bereits im Rahmen der Begründung des Bescheides vom 17. August 2018 in Kenntnis gesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.