Beschluss
4 B 35/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorbescheid ist nur dann verbindlich, wenn eine rechtliche Beurteilung des gesamten Maßes der baulichen Nutzung möglich ist.
• Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht losgelöst in einzelnen Maßfaktoren zu beurteilen; das Erscheinungsbild der Gebäude in der näheren Umgebung ist gesamthaft zu betrachten.
• Die Ausklammerung wesentlicher Maßfaktoren wie der Gebäudehöhe macht eine verbindliche Entscheidung über das Einfügen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid und gesamtheitliche Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung • Ein Vorbescheid ist nur dann verbindlich, wenn eine rechtliche Beurteilung des gesamten Maßes der baulichen Nutzung möglich ist. • Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht losgelöst in einzelnen Maßfaktoren zu beurteilen; das Erscheinungsbild der Gebäude in der näheren Umgebung ist gesamthaft zu betrachten. • Die Ausklammerung wesentlicher Maßfaktoren wie der Gebäudehöhe macht eine verbindliche Entscheidung über das Einfügen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich. Die Klägerin begehrt einen planungsrechtlichen Vorbescheid für einen Einzelhandelsbetrieb im unbeplanten Innenbereich. Im beantragten Vorbescheid sollten mehrere Fragen geklärt werden, wobei die Klägerin die Gebäudehöhe als Element des Maßes der baulichen Nutzung ausklammern wollte. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Antragsteller zwar den Gegenstand eines Vorbescheids weitgehend bestimmen könne, eine verbindliche rechtliche Beurteilung jedoch möglich bleiben müsse. Insbesondere könne über das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht entschieden werden, wenn die Gebäudehöhe als Maßfaktor ausgeklammert werde. Die Klägerin hielt diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet; die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. • Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. • Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht als bloße Summe isoliert zu bewertender Maßfaktoren zu behandeln; vielmehr ist die optisch maßstabbildende Wirkung von Gebäuden durch ihr gesamtes Erscheinungsbild zu berücksichtigen. • Das Senatsurteil vom 8. Dezember 2016 (4 C 7.15) stellt klar, dass vorhandene Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen sind, weil einzelne Übereinstimmungen in Einzelmaßfaktoren zu Baulichkeiten führen könnten, die kein Vorbild in der Umgebung haben. • Würde man wesentliche Maßfaktoren wie die Gebäudehöhe ausklammern, bliebe die maßstabbildende Wirkung des gesamten Erscheinungsbildes unberücksichtigt und eine verbindliche planungsrechtliche Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre nicht möglich. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen, weil ein Vorbescheid eine verbindliche rechtliche Beurteilung des gesamten Maßes der baulichen Nutzung ermöglichen muss. Die Ausklammerung der Gebäudehöhe als Maßfaktor verhindert eine solche Gesamtbeurteilung und würde die maßstabbildende Wirkung des Erscheinungsbildes der näheren Umgebung unberücksichtigt lassen. Deshalb kann über das Einfügen des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entschieden werden, wenn die Höhe ausgeklammert wird. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.