Beschluss
4 B 25/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0813.4B25.21.00
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Leitsätze
1. Bevor das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen kann, muss die Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt haben.(Rn.3)
2. Daraus, dass der Aussetzung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsprochen wird, ergibt sich keine Teilablehnung eines Aussetzungsantrages i.S. des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO für den darüberhinausgehenden Zeitraum.(Rn.5)
3. Ein gerichtlicher Eilantrag darf schon dann erhoben werden, wenn die Behörde einen ihr gegenüber gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ganz oder zum Teil abgelehnt, über den Antrag jedoch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.(Rn.7)
4. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides beginnt die Untätigkeitsfrist des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Behörde nicht im Widerspruchsbescheid oder einem gesonderten Bescheid zugleich ausdrücklich über den über diesen Zeitraum hinausreichenden Teil des Aussetzungsantrages entscheidet.(Rn.7)
5. Darf aufgrund der gewährten Aussetzung der Vollziehung eine Vollstreckung nicht erfolgen, so berührt eine etwaige Untätigkeit im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren nicht die Rechtsposition eines Antragstellers im Aussetzungsverfahren.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bevor das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen kann, muss die Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt haben.(Rn.3) 2. Daraus, dass der Aussetzung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsprochen wird, ergibt sich keine Teilablehnung eines Aussetzungsantrages i.S. des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO für den darüberhinausgehenden Zeitraum.(Rn.5) 3. Ein gerichtlicher Eilantrag darf schon dann erhoben werden, wenn die Behörde einen ihr gegenüber gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ganz oder zum Teil abgelehnt, über den Antrag jedoch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.(Rn.7) 4. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides beginnt die Untätigkeitsfrist des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Behörde nicht im Widerspruchsbescheid oder einem gesonderten Bescheid zugleich ausdrücklich über den über diesen Zeitraum hinausreichenden Teil des Aussetzungsantrages entscheidet.(Rn.7) 5. Darf aufgrund der gewährten Aussetzung der Vollziehung eine Vollstreckung nicht erfolgen, so berührt eine etwaige Untätigkeit im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren nicht die Rechtsposition eines Antragstellers im Aussetzungsverfahren.(Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Der am 29.06.2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Untätigkeitsklage als Klageerweiterung im Verfahren – 4 A 222/20 – anzuordnen, ist unzulässig. Der Antragsteller erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (I.) und hat deswegen kein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag (II.). I. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Behörde, bevor das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – wie hier der Niederschlagswassergebühr – ganz oder teilweise anordnen kann, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt haben. Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseinganges bei Gericht gegeben sein muss. Sinn dieser Regelung ist es, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Deswegen kann der Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht im Verlaufe des weiteren gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (OVG Münster, Beschluss vom 13.07.2012 – 9 B 818/23 – NVwZ 2012, 748). Die Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 05.03.2021 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Diesem hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.03.2021 entsprochen und dies in seiner Antragserwiderung vom 14.07.2021 und im Schriftsatz vom 10.08.2021 bestätigt. Daraus, dass der Antragsgegner der Aussetzung lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsprochen hat, ergibt sich keine Teilablehnung des – vom Antragsteller unbefristet gestellten – Aussetzungsantrages i.S. des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO für den darüberhinausgehenden Zeitraum. Die vorliegende Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erschöpft sich in der zeitlich befristeten Gewährung derselben. Eine weitere Aussetzung der Vollziehung über den darüberhinausgehenden Zeitraum hat der Antragsgegner offengelassen. Eine solche Befristung schließt weder einen erneuten Antrag für die Zeit nach dieser Frist noch dessen Erfolg aus (so auch ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 05.06.1985 – II S 3/85 –, vom 12.05.1992 – I B 17/92 –, vom 22.12.1994 – VI B 138/94 – und vom 15.06.2005 – IV S 3/05 – zitiert nach juris). Der Antragsgegner hat noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen und damit das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet. Der Bescheid vom 09.07.2021 stellt keinen Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch vom 05.03.2021 gegen den Bescheid vom 09.02.2021 dar, sondern ist ein Teilaufhebungsbescheid in Bezug auf den Vorausleistungsbescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2020. Der nicht bestandkräftige endgültige Festsetzungsbescheid vom 09.02.2021 ersetzt nicht den Vorausleistungsbescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2020 und des Teilaufhebungsbescheides vom 09.07.2021 (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2017 – 2 LB 14/16 – juris, Rn. 29 bis 34). Für die maßgeblich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabebescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.1997 – 8 B 244.97 – juris, Rn. 8 f. und vom 31.05.2005 – 10 B 65.04 – juris, Rn. 5). Gemessen daran enthält der Vorauszahlungsbescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2020 und der Teilaufhebungsbescheid vom 09.07.2021 eine eigenständige Regelung, die Zahlungsaufforderung zur Vorauszahlung der Niederschlagswassergebühr. Er bildet also den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Falle der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner bis zur Bestandskraft des endgültigen Abgabenbescheides (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 90/18 – juris, Rn. 64 f.). Die ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift darf der gerichtliche Eilantrag bereits dann erhoben werden, wenn die Behörde einen ihr gegenüber gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ganz oder zum Teil abgelehnt, über den Antrag jedoch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 18.03.2021 über den Antrag vom 05.03.2021 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entschieden. Soweit der Aussetzungsantrag vom 05.03.2021 über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinausgeht, liegt für die Untätigkeit des Antragsgegners ein zureichender Grund i.S. des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO darin, dass es aufgrund der Gewährung einer Vollziehungsaussetzung bis zum Erlass der Widerspruchsentscheidung derzeit keiner weitergehenden Entscheidung über den Aussetzungsantrag bedarf. Dies folgt unmittelbar aus der Befristung selbst und damit aus dem Schreiben vom 18.03.2021. Die Untätigkeitsfrist des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO beginnt mit Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn die Behörde nicht im Widerspruchsbescheid oder einem gesonderten Bescheid zugleich ausdrücklich über den über diesen Zeitraum hinausreichenden Teil des Aussetzungsantrages entscheidet. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung, welche die für den Antragsteller bestehende Ungewissheit über die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs bzw. den Erfolg seines Aussetzungsantrages mit einer zeitnahen Entscheidung der Behörde zu kompensieren sucht. Eine derartige Ungewissheit besteht hingegen nicht bei einer bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens befristet gewährten Vollziehungsaussetzung, solange kein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist. Ein darüber hinausgehendes schützenswertes Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen unbefristeten Entscheidung über seinen behördlichen Aussetzungsantrag ist nicht erkennbar, da das Eilverfahren auf eine Verhinderung der vorzeitigen Vollziehung des festgesetzten Abgabenbetrages gerichtet ist, die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO einer Entlastung der Verwaltungsgerichte dient und der Antragsteller in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund der behördlichen Entscheidung zumindest bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mit einer Vollziehung rechnen muss. Die der vorgenannten Regelung zugrundeliegende Untätigkeitssituation beginnt daher in solchen Konstellationen erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, d. h mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2004 – 15 B 576/04 – zitiert nach juris; VG Cottbus – Beschluss vom 19.11.2007 – 6 L 248/07 – juris, Rn. 7). Anders ist es auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers wie bereits ausgeführt noch nicht über den Widerspruch vom 05.03.2021 entschieden hat und damit die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sein dürften. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren bereits im Wege der Untätigkeitsklage. Im Übrigen berührt eine etwaige Untätigkeit des Antragsgegners im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren nicht die Rechtsposition des Antragstellers im Aussetzungsverfahren, weil aufgrund der durch den Antragsgegner insoweit gewährten Aussetzung der Vollziehung eine Vollstreckung nicht erfolgen darf (VG Cottbus – Beschluss vom 19.11.2007 – 6 L 248/07 – juris, Rn. 8). Die ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn eine Vollstreckung droht. Dafür genügt nicht die bloße Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für die alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheides vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2004 – 2 MB 20/04 – juris, Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 37. EL., § 80 Rn. 515 m. w. N.). Selbst eine Mahnung erfüllt dabei die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, a. a. O., Rn. 515). Danach droht dem Antragsteller keine Vollstreckung. Es sind weder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, noch hat der Antragsgegner eine solche angekündigt. Unabhängig davon, dass eine Mahnung noch keine Einleitung einer Vollstreckung darstellt, bezog sich die vom Antragsteller erwähnte Mahnung vom 22.10.2020 auf den Vorausleistungsbescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2020 und erging zeitlich nach Ende des Widerspruchsverfahrens und vor der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.04.2021 – 4 B 49/20 –, derzeit anhängig bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht – 5 MB 14/21 –. Der Antragsgegner hat sich demnach nicht über seine eigene Aussetzungsentscheidung – auch damals bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren – hinweggesetzt und tut dies auch aktuell nicht. Dagegen sprechen auch nicht die Anträge und die Beschwerdebegründung im Verfahren bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht – 5 MB 14/21 –, da sich dieses auf den Vorausleistungsbescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2020 bezieht, nicht auf den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 09.02.2021. II. Der Antragsteller hat darüber hinaus derzeit kein anzuerkennendes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dem Aussetzungsantrag vom 05.03.2021 bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren stattgegeben und bislang keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich über seine Entscheidung hinwegsetzen will. Das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zudem daraus, dass das Verfahren – 4 B 49/21 – in dem es um den Vorausleistungsbescheid vom 23.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2020 und den Teilaufhebungsbescheid vom 09.07.2021 geht, derzeit wegen Beschwerde durch den Antragsgegner zur Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht – 5 MB 14/21 – anhängig ist. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 09.02.2021 ist daher offen, d.h. im Falle einer Bescheidaufhebung – sei es durch den Antragsgegner oder das Gericht im Untätigkeitsverfahren oder einer anderweitigen zwischenzeitlichen Erledigung des Widerspruchsverfahrens – wäre eine Aussetzungsentscheidung nicht mehr erforderlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Gebühren- und Vorleistungsbescheid über insgesamt 92,48 € – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheids genannten Betrags, hier 23,12 € zu bewerten.