Urteil
6 A 10207/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0719.6A10207.22.00
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Leitsätze
Das Verständnis der zeichnerischen Darstellung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) in einer Ausbaubeitragssatzung ist durch die normative Vorgabe geprägt, dass gemäß § 10a Abs 1 KAG (juris: KAG RP) i.V.m. der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung ausdrücklich nur zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden können. Die Auslegung, durch eine der Beitragssatzung beigefügte Zeichnung sollten auch im Außenbereich befindliche nicht zum Anbau bestimmte Teile von Verkehrsanlagen als Bestandteil einer Abrechnungseinheit der Beitragspflicht unterworfen werden, liegt daher fern.(Rn.32)
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verständnis der zeichnerischen Darstellung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) in einer Ausbaubeitragssatzung ist durch die normative Vorgabe geprägt, dass gemäß § 10a Abs 1 KAG (juris: KAG RP) i.V.m. der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung ausdrücklich nur zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden können. Die Auslegung, durch eine der Beitragssatzung beigefügte Zeichnung sollten auch im Außenbereich befindliche nicht zum Anbau bestimmte Teile von Verkehrsanlagen als Bestandteil einer Abrechnungseinheit der Beitragspflicht unterworfen werden, liegt daher fern.(Rn.32) Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2019 verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der angefochtene Bescheid über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für das Jahr 2017 in Höhe von 38,08 € findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 10a des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der hier nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10927/19.OVG –, juris Rn. 16) noch anwendbaren Fassung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit der rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 23. Juli 2021 (Ausbaubeitragssatzung – ABS –). Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (oder auch Abrechnungseinheit) gehört. Nach § 3 Abs. 1 ABS bilden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergebenden Gebiets „Ortslage Langenlonsheim“ eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit 1). Die hierauf gestützte Beitragsheranziehung der Kläger für das Jahr 2017 betreffend den Ausbau von Verkehrsanlagen in dieser Abrechnungseinheit unterliegt keiner Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ausbaubeitragssatzung vom 23. Juli 2021 durfte rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden (1.). Die Satzung begegnet auch in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (2.). Die Abrechnungseinheit 1 („Ortslage Langenlonsheim“) wird in der Ausbaubeitragssatzung zudem mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt (3.). Die Bildung der Abrechnungseinheit 1 ist mit § 10a Abs. 1 KAG in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung vereinbar (4.). Die satzungsrechtliche Maßstabsregelung zum Vollgeschosszuschlag in beplanten Gebieten ist ebenfalls rechtmäßig (5.) Das Grundstück der Kläger unterliegt der Ausbaubeitragspflicht (6.). Der Beitragsbescheid vom 8. August 2018 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (7.). 1. Das rückwirkende Inkraftsetzen einer Abgabensatzung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird, sondern eine Norm lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt („tatbestandliche Rückanknüpfung“; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, NVwZ 2016, 300). Findet während der Ausbauarbeiten ein satzungsrechtlicher Systemwechsel statt, indem die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge aufgegeben und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eingeführt werden, ist das Vertrauen der Beitragspflichtigen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nur geschützt, soweit einmalige Ausbaubeiträge für diese Maßnahme bereits entstanden sind. Bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten zur Entrichtung einmaliger Ausbaubeiträge ist deshalb ein satzungsrechtlicher Systemwechsel zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge möglich (OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 A 11610/18.OVG –, juris Rn. 16, m.w.N.). Daher können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Sonnenbornstraße seien bislang keine Ausbaumaßnahmen erfolgt. Damit wird gerade keine nachträgliche Änderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits entstandenen Abgabenpflicht eingewendet. Ein derart abgeschlossener Sachverhalt durch das Entstehen einmaliger Ausbaubeiträge lag auch in Bezug auf die 2017 keineswegs abgeschlossenen Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit 1 nicht vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Abgabepflichtigen, nie von einem zulässigen Wechsel des Beitragssystems betroffen zu werden, existiert grundsätzlich nicht. 2. Die am 15. Juli 2021 vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Ausbaubeitragssatzung ist unter dem 23. Juli 2021 wirksam ausgefertigt und am selben Tagöffentlich bekannt gemacht worden. a) Entgegen dem Vorbringen der Kläger liegt insoweit kein Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangel wegen einer unzulässigen Vordatierung der Satzungsausfertigung vor. Mit der Ausfertigung der Satzung bestätigt der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats die Übereinstimmung des textlichen und ggf. zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Gemeinderats („Authentizität“) sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens („Legalität“). Der Ortsbürgermeister hat daher seine Unterschrift unter dem Ausfertigungsvermerk nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung zu leisten (vgl. OVG RP, Urteile vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 -, AS 22, 380 [381 f.] und vom 29. September 1989 – 10 C 2/89 –, juris Rn. 11, m.w.N.). Dies ist hier erfolgt. aa) Der Umstand, dass die Ausbaubeitragssatzung vom 23. Juli 2021 bereits mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2021 erstinstanzlich vorgelegt worden ist, belegt nicht, dass der in der Satzung als Datum der Ausfertigung angegebene „23. Juli 2021“ unzutreffend wäre. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 nachvollziehbar dargelegt, vielmehr sei die Datierung des – im Übrigen erst am 28. Juli 2021 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen – Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Juli 2021 unzutreffend, da im Anschluss an den Erhalt der unterzeichneten Satzungsausfertigung eine Nachdatierung des entsprechenden Schriftsatzentwurfes versehentlich unterblieben sei. bb) Die Ausfertigung unter dem 23. Juli 2021, dem Tag des Erscheinens des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, verstößt zudem nicht gegen die nach dem Rechtsstaatsprinzip geforderte Abfolge, wonach gemeindliche Satzungen zeitlich vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt sein müssen (vgl. zu diesem – landesrechtlichen – Erfordernis OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2003 – 1 C 11224/02.OVG –, ESOVGRP; Urteil vom 9. August 1989 – 10 C 36/88.OVG –, AS 22, 380; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 D 83/14.NE –, juris, Rn 65 f.; SaarlOVG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 190/12 –, juris Rn. 35 ff.; s. auch zur starken Indizwirkung der Datumsidentität von Ausfertigung und Bekanntmachung bei Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, juris Rn. 6). Dieses Erfordernis ist hier aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO – erfüllt. Insoweit sind weder die von den Klägern angeführten zivilrechtlichen Grundsätze einschlägig noch verhält sich die von ihnen benannte Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 A 2253/16 –, juris Rn. 17) zu dieser landesrechtlichen Regelung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 GemODVO ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Damit gilt die Bekanntmachung am Erscheinungstag nicht bereits um 0:00 Uhr, sondern erst um 24:00 Uhr als bewirkt. Hieraus folgt zugleich, dass die am Erscheinungstag erfolgte Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen ist (OVG RP, Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 11112/20.OVG –, UA S. 6 f., im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 4. November 2020 – 10 C 11760/19.OVG –, juris Rn. 38 f.). b) Die Ausbaubeitragssatzung erweist sich ferner nicht aufgrund der fehlenden Ausfertigung ihrer Anlagen als unwirksam. Besteht eine Satzung aus mehreren Teilen und sind diese nicht untrennbar miteinander verbunden, so sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Die Ausfertigung nur eines Teils genügt aber, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die anderen Teile der Satzung Bezug genommen wird, so dass alle Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2007 – 8 C 10751/06.OVG –, juris Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – 1 N 07.2713 –, juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der mit der Unterschrift des Ortsbürgermeisters ausgefertigte Satzungstext benennt in § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ABS in hinreichend bestimmter Weise die Anlagen 1 und 2 als Bestandteile der Satzung, die ihrerseits ausdrücklich auf die entsprechenden Satzungsregelungen Bezug nehmen. Unsicherheit darüber, was Regelungsgehalt der Ausbaubeitragssatzung ist, besteht daher nicht. c) Ohne Erfolg rügen die Kläger, aus dem Satzungstext ergebe sich nicht, unter welchem Datum der Ortsgemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst habe. Die rechtsstaatlichen Anforderungen der Authentizität und der Legalität, die die Ausfertigung beim Erlass von Rechtsnormen zu erfüllen hat, verlangen nicht die Angabe und/oder die öffentliche Bekanntgabe des Tages, an dem eine Abgabensatzung vom Gemeinderat beschlossen wurde. Eine gemeindliche Satzung erhält gemäß § 27 Abs. 2 der Gemeindeordnung – GemO – i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 GemODVO vielmehr das Datum, unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet. Der Verzicht auf die Angabe des Beschlussdatums hat auch keinen inhaltlichen Mangel der Satzung zur Folge. Denn es könnte nur in der Eingangsformel der Satzung erwähnt werden. Da dieser lediglich eine Hinweisfunktion zukommt, sie aber kein Bestandteil des Normtextes ist, führt ihre Unvollständigkeit nicht zur Unwirksamkeit einer kommunalen Satzung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 6 B 10377/14.OVG –, juris Rn. 2, m.w.N.). 3. Anders als das Verwaltungsgericht meint, genügt die Abrechnungseinheit 1 durch die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ABS vorgenommene Bezeichnung als „Ortslage Langenlonsheim“ in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in Anlage 1 dieser Satzung den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen nach § 10a KAG. Die Bildung einer öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. Dezember 2012 – 6 A 10818/12.OVG –, AS 41, 304, und 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, juris Rn. 18) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es weder einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung noch der Beifügung eines Plans mit der Kennzeichnung der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Umfang dieser Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG am 31. Dezember eines Kalenderjahres bestimmbar ist. Bestimmbar in diesem Sinne ist insbesondere, ob und inwieweit eine Straße im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht „zum Anbau bestimmt“ war (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, juris Rn. 18, 20). Gemessen hieran lässt sich der Bezeichnung „Ortslage Langenlonsheim“ im Zusammenhang mit dem Plan in Anlage 1, auf die § 3 Abs. 1 ABS ausdrücklich Bezug nimmt, mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, welche Verkehrsanlagen in welcher räumlichen Ausdehnung zu dem als Abrechnungseinheit 1 konstituierten Gebietsteil i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG gehören. Dem steht weder die zeichnerische Darstellungsweise noch die Verwendung des auf Grundlage der Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz am 18. Mai 2021 erstellten Kartenmaterials (vgl. Blatt 126 der Gerichtsakte) entgegen. a) Der Senat folgt insoweit nicht der erstinstanzlichen Würdigung, die Bezeichnung als „Ortslage“ und die zeichnerische Darstellung, die in ihrer räumlichen Dimension deutlich über die „Ortslage“ hinausgehe, seien widersprüchlich, da hierdurch auch dem Außenbereich zuzuordnende Straßenparzellen in die Abrechnungseinheit 1 einbezogen würden. § 10a Abs. 1 KAG und § 3 Abs. 1 ABS regeln ausdrücklich, dass nur „zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen“ eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden können. Daher ist die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang mehrfach zitierte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 29. Juni 2009 – 4 EO 217/09 –, wonach insbesondere im Übergangsbereich der geschlossenen Ortslage Teilflächen von Straßenflurstücken der Länge oder Breite mit der gebotenen Genauigkeit zu begrenzen seien (vgl. juris Rn. 11 und 14), auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn nach der – inzwischen überholten – Rechtslage in Thüringen (§ 7a Abs. 1 ThürKAG a.F.) war die Erhebung wiederkehrender Beiträge nicht auf Anbaustraßen beschränkt, sondern konnten auch Außenbereichsstraßen der Ausbaubeitragspflicht unterliegen (vgl. ebenfalls Nds.OVG, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 9 KN 160/18 –, juris Rn. 120). Die normative Vorgabe der Anbaubestimmung durch § 10a Abs. 1 KAG und § 3 Abs. 1 ABS prägt zugleich das Verständnis der zeichnerischen Darstellung. Eine Auslegung, durch die Planzeichnungen in Anlage 1 sollten auch im Außenbereich befindliche – nicht zum Anbau bestimmte – Teile von Verkehrsanlagen als Bestandteil einer Abrechnungseinheit der Beitragspflicht unterworfen werden, liegt daher fern. Soweit die Kläger hiergegen sinngemäß vortragen, ein mit den Einzelheiten der Abgabenerhebung nicht vertrauter, durchschnittlicher Beitragsschuldner müsse den Rechtsbegriff der Anbaubestimmung nicht kennen, folgt hieraus ebenfalls nicht die Unbestimmtheit der Abrechnungseinheit 1. Denn im Zusammenhang mit Abgaben liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 8 B 59.89 –, BeckRS 1989, 31238966). Dies ist in Bezug auf den Begriff der Anbaubestimmung aber nicht der Fall (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32.95 –, BVerwGE 102, 294; OVG RP, Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –, AS 35, 209). b) Zudem wird entgegen dem Vorbringen der Kläger aufgrund der farblichen Markierung in der zeichnerischen Darstellung in Anlage 1 der Satzung hinreichend deutlich, dass es sich bei der in der Begründung gemäß Anlage 2 der Satzung angesprochenen und zur Abgrenzung der Abrechnungseinheiten 1 und 2 herangezogenen Bahnlinie mit trennender Wirkung um die Bahnstrecke Bingen (Rhein) - Kaiserslautern handelt. 4. Die Festlegung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit 1 („Ortslage Langenlonsheim“) als einheitliche öffentliche Einrichtung ist mit § 10a Abs. 1 KAG in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 ‒ 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448) vereinbar. a) Der Senat hat bereits erkannt (vgl. Urteil vom 16. März 2021 – 6 A 11403/20.OVG –, UA S. 7 ff.), dass die in Nord-Süd-Richtung durch die Ortslage verlaufende zweigleisige Bahnlinie Bingen (Rhein) - Kaiserslautern in Bezug auf das östlich angrenzende, durch den Bebauungsplan der Beklagten für das Teilgebiet „Zwischen der Landesstraße 242, der Eisenbahnlinie und dem Hochwasserschutzdamm der Nahe“ erfasste Gebiet eine Zäsur mit trennender Wirkung darstellt. Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Abrechnungseinheit 1 entlang dieser topographischen Zäsur zu bilden. aa) Eine weitere Gebietsaufteilung aufgrund der von der Bahnstrecke Bingen (Rhein) - Kaiserslautern abzweigenden Hunsrückquerbahn (vormals Hunsrückbahn, vgl. wikipedia), die in Ost-West-Richtung durch den südlichen Teil der Abrechnungseinheit 1 verläuft, war dagegen nicht zwingend geboten. Diese Bahnlinie stellt sich, anders als die Kläger meinen, in Bezug auf das südlich angrenzende Gebiet nicht als eine Zäsur mit trennender Wirkung dar. Sie verläuft innerhalb der Abrechnungseinheit 1 lediglich eingleisig auf einer Länge von ca. 600 m (ermittelt mit dem Entfernungsmesser des GeoPortals Rheinland-Pfalz) und verfügt in dem somit zu betrachtenden Bereich über zwei Querungsmöglichkeiten für Fußgänger sowie einen höhengleichen Bahnübergang mit installierter Schrankenanlage in der Naheweinstraße. Vor dem Hintergrund des jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Ausbaubeitragssatzung vom 23. Juli 2021 zum 1. Januar 2017 – auch nach dem Vorbringen der Kläger – praktisch nicht vorhandenen Zugverkehrs auf der Hunsrückquerbahn heben die vorhandenen Querungen den Eindruck einer Zäsur zwischen dem Gebiet nördlich dieser Eisenbahnstrecke und der südlich davon gelegenen Ortslage auf. Die Frage, ob zwischen diesen Bereichen eine typische tatsächliche Straßennutzung stattfindet (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130), bedarf daher keiner Erörterung. bb) Der durch den südlichen Bereich der Abrechnungseinheit 1 verlaufende Teil der Bundesstraße 48 bzw. deren Ortsdurchfahrt stellt ebenfalls keine topografische Zäsur mit trennender Wirkung dar, welche zu einer weiteren Gebietsaufteilung zwingen würde. Diese Straße verläuft von Bretzenheim in nördlicher Richtung zunächst als Naheweinstraße auf einer Länge von ca. 200 m durch die Ortslage und biegt sodann vor dem erwähnten Bahnübergang der Hunsrückquerbahn in östlicher Richtung ab. Diesem kurzen und überwiegend beidseitig bebauten Straßenzug (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, juris Rn. 23) ist aber keine den Bebauungszusammenhang trennende Wirkung beizumessen. Dies gilt auch, soweit die Bundesstraße anschließend auf einer Länge von ca. 250 m neben der Hunsrückquerbahn verläuft und danach die Ortslage verlässt, da es dieser Bahnstrecke – wie im vorstehenden Abschnitt ausgeführt – selbst an einer Zäsurwirkung fehlt. b) Ohne Erfolg wenden die Kläger sinngemäß ein, dem Ortsgemeinderat der Beklagten sei mit der von der Verbandsgemeindeverwaltung erstellten Beschlussvorlage (Az. 2021/LL/0011, abrufbar im Rats- und Bürgerinformationssystem unter www.langenlonsheim-stromberg.de) durch den Verweis auf das Senatsurteil vom 16. März 2021 rechtswidrig eine gebundene Entscheidung zur Bildung von zwei Abrechnungseinheiten vorgegeben worden, obwohl das Senatsurteil keine solche Vorgabe enthalte. Der damit erhobene Vorwurf, mit der Beschlussvorlage werde behauptet, in dem genannten Urteil habe der Senat die Bildung von zwei Abrechnungseinheiten vorgegeben, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr stellt die Beschlussvorlage zutreffend heraus, der Senat habe festgestellt, dass die Bildung nur einer Abrechnungseinheit aufgrund der trennenden Wirkung der Bahnlinie Bingen (Rhein) - Kaiserslautern fehlerhaft sei. Daher würden nun – so die Beschlussvorlage – zwei Abrechnungseinheiten gebildet. Diese Vorgabe der Beschlussvorlage hält sich in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen des § 70 Abs. 2 Satz 1 GemO, wonach die Verbandsgemeindeverwaltung die Ortsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. 5. Soweit die Kläger die Maßstabsregelung des § 6 Abs. 3 ABS für ungerecht halten, da sich hiernach der Vollgeschosszuschlag in beplanten Gebieten nach der Zahl der zulässigen und nicht der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse berechne, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn der Gerechtigkeitswert einer Verteilungsregelung muss sich an einem an der zulässigen Grundstücksnutzung orientierten Maßstab messen lassen, der der Beitragsgerechtigkeit am nächsten kommt. Um ein Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einer Straßenausbaumaßnahme einbeziehen zu können, ist nämlich erforderlich, dass dieses Grundstück durch den Ausbau einen Vorteil erfährt, ohne dass es allerdings darauf ankommt, ob und in welchem Umfang dieser Vorteil tatsächlich ausgenutzt wird. Der Vorteil, der dem Beitragsschuldner durch den Ausbau einer öffentlichen Straße erwächst, besteht daher in der objektiven Erhöhung des Gebrauchswerts, den das Grundstück erfährt. Von daher muss es einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise am nächsten kommen, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht an der tatsächlichen, sondern an der zulässigen Grundstücksnutzung auszurichten (OVG RP, Urteil vom 1. Juli 1980 – 6 A 66/78 –, juris Rn. 4). Soweit sich der Vollgeschosszuschlag gemäß § 6 Abs. 3 ABS in beplanten Gebieten nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse und in unbeplanten Gebieten grundsätzlich nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse berechnet, ist diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt, wie das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 – IV C 28.70 –, juris Rn. 15). Im Ausbaubeitragsrecht gilt dies nach Ansicht des Senats ebenfalls (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007 – 6 A 10568/07.OVG –, juris Rn. 19, und 11. November 2008 – 6 A 11081/08.OVG –, juris Rn. 22). 6. Die Ausbaubeitragspflicht in Bezug auf das Grundstück der Kläger scheitert auch nicht an einer fehlenden Widmung der A...straße. Entgegen dem Vorbringen der Kläger beruht die öffentliche Bekanntmachung der Straßenwidmungen im Amtsblatt vom 15. Dezember 2017 auf einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 1 A 11090/05.OVG –, ESOVGRP) über die vom Gemeinderat der Beklagten am 16. November 2017 beschlossene (vorsorgliche) Widmung aller Gemeindestraßen (vgl. Blatt 89 der Anlage 1 im Ordner 653-31/4 der Verwaltungsakten zum Verfahren 6 A 11371/21.OVG). 7. Der Beitragsbescheid vom 8. August 2018 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich der bei der Berechnung in Ansatz gebrachte Beitragssatz pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche nicht zu Lasten der Kläger als rechtswidrig. Vielmehr stellt sich der noch auf der Grundlage einer einzigen Abrechnungseinheit berechnete Beitragssatz infolge der nunmehrigen Bildung von zwei Abrechnungseinheiten zu Gunsten der Kläger als zu gering dar. Soweit die Kläger vortragen, die Abrechnungseinheit 1 umfasse dem Sonderregime eines Flurbereinigungs- bzw. Umlegungsverfahrens nach preußischem Recht unterliegende Wirtschaftswege, die somit bislang nicht wirksam als öffentliche Straßen gewidmet seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Nichtigkeitseinwand rechtlich zutreffend ist (offengelassen bei OVG RP, Urteil vom 15. März 2022 – 6 A 11320/21.OVG –, UA S. 9) und ob – wie die Beklagte meint (a.A. wohl OVG RP, Urteil vom 1. April 2004 – 1 C 10464/03.OVG –, UA S. 10) – die in Rede stehenden Wirtschaftswege durch Gemeindesatzung nach § 24 GemO i.V.m. § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes und nicht durch ein Verwaltungsverfahren des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als Nachfolger der Landeskulturbehörde einzuziehen wären. Zwar unterliegen Grundstücke an nicht gewidmeten Straßen keiner Ausbaubeitragspflicht und sind daher auch nicht in die Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen (OVG RP, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 A 11159/20.OVG –, juris Rn. 16). Dies würde sich im Rahmen der Beitragserhebung jedoch zum Nachteil der Kläger auswirken, da sich durch den Wegfall beitragspflichtiger Grundstücke der in Ansatz zu bringende Beitragssatz und damit auch der von ihnen zu erhebende Ausbaubeitrag erhöht. Ein somit allenfalls gegebener Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 GemO, wonach die Beklagte den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang ggfs. im Wege der Nacherhebung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner festzusetzen hat, verletzte indes kein subjektives Recht der Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn bei der Beitragserhebungspflicht handelt es sich um eine materiell-rechtliche Anforderung, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 L 159/19 –, juris Rn. 37). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 46“Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 38,08 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Langenlonsheim, Flur 1, Flurstück 2 (A...straße ) gegen die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für das Jahr 2017 in Höhe von 38,08 € durch Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. August 2018. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Böhel“, der hierfür eine Bebauung mit drei Vollgeschossen zulässt. Die Heranziehung beruhte ursprünglich auf der Satzung der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 18. November 2016. Der gegen den Beitragsbescheid eingelegte Widerspruch der Kläger vom 25. August 2018 wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Kreuznach vom 24. Juli 2019 zurückgewiesen. Nachdem der Senat in dem Berufungsverfahren eines anderen Beitragsschuldners festgestellt hatte, dass die Ausbaubeitragssatzung vom 18. November 2016 mit der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen des Gemeindegebiets gegen die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes verstieß (Urteil vom 16. März 2021 – 6 A 11403/20.OVG –), beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 15. Juli 2021 eine neue Ausbaubeitragssatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft trat. Darin wird das Gemeindegebiet in zwei durch die Bahnstrecke Bingen (Rhein) - Kaiserslautern getrennte Abrechnungseinheiten unterteilt. Die Gemeindeanteile wurden in der Abrechnungseinheit 1 („Ortslage Langenlonsheim“) mit 35 % und in der Abrechnungseinheit 2 („Gebiet östlich der Bahn“) mit 25 % festgelegt. Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei für beplante Grundstücke die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen ist; hiernach ergibt sich für drei zulässige Vollgeschosse ein Zuschlag von 60 v.H.. Mit Datum vom 23. Juli 2021 fertigte der Ortsbürgermeister der Beklagten die Ausbaubeitragssatzung aus, welche im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg unter demselben Datum öffentlich bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten des seinem Urteil im Übrigen zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage der Kläger stattgegeben und den Beitragsbescheid vom 8. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beitragsbescheid könne nicht mit heilender Wirkung auf die Ausbaubeitragssatzung vom 23. Juli 2021 gestützt werden. Diese sei mangels Bestimmtheit nichtig. Die textliche Bezeichnung der Abrechnungseinheit 1 als „Ortslage“ widerspreche der zeichnerischen Darstellung, die in ihrer räumlichen Dimension deutlich über die „Ortslage“ hinausgehe und auch dem Außenbereich zuzuordnende Straßenparzellen einbeziehe. Zudem werde mit der Bezeichnung „Ortslage“ hier kein Gebietsteil oder Ortsbezirk im Sinne der Gemeindeordnung beschrieben. Durch die Bezeichnung „Ortslage“ in Verbindung mit dem der Satzung beigefügten Plan werde daher nicht hinreichend deutlich, welche Straßenparzellen in welcher Länge und Breite, insbesondere im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich, dem Abrechnungsgebiet 1 zuzurechnen seien. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2022 zugelassene Berufung eingelegt und nach gewährter Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wie folgt begründet: Die in der Ausbaubeitragssatzung vom 23. Juli 2021 umschriebenen Abrechnungsgebiete erfüllten die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Der Umfang der Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen sei bestimmbar, da sich der Satzungstext nur auf zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen beziehe und die beigefügte Planzeichnung die zwischen den beiden Abrechnungseinheiten verlaufende Grenze kenntlich mache. Der rückwirkende Satzungserlass habe somit den Beitragsbescheid geheilt. Dass sich infolge der neu gebildeten Abrechnungseinheit 1, in deren Bereich die abgerechneten Ausbaumaßnahmen stattgefunden hätten, in Bezug auf das Grundstück der Kläger nunmehr ein wiederkehrender Beitrag für das Jahr 2017 von überschlägig 87,19 € ergebe, sei für deren Anfechtungsbegehren unbeachtlich. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2021 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und betonen, es sei der Beklagten zuzumuten, Kartenmaterial zu veröffentlichen, das die Beitragsschuldner in die Lage versetze, die in die Oberverteilung einbezogenen Grundstücke nachzuvollziehen. Die zeichnerische Darstellung in der Anlage 1 der Satzung sei eher laienhaft, zudem werde veraltetes Kartenmaterial verwendet. Ein verständiger Abgabenschuldner müsse den Rechtsbegriff der Anbaubestimmung nicht kennen. Die Unbestimmtheit der Abrechnungseinheiten folge zudem daraus, dass die Begründung in der Satzungsanlage 2 nicht exakt feststelle, welcher der beiden durch Langenlonsheim verlaufenden Bahnlinien eine trennende Wirkung beigemessen werde. Des Weiteren führe die neue Ausbaubeitragssatzung mit der Änderung des Beitragssystems von einmaligen auf wiederkehrende Beiträge zu einer unzulässigen echten Rückwirkung. Die Beklagte habe ursprünglich über eine wirksame Ausbaubeitragssatzung für die Erhebung einmaliger Beiträge verfügt und daher mit der Satzung vom 23. Juli 2021 erstmals konstitutiv neues Recht zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge geschaffen. Da in der A...straße bislang keine Ausbaumaßnahmen erfolgt seien, fehle es an den Voraussetzungen einer heilenden Rückwirkung. Die Ausbaubeitragssatzung leide ferner an einem Ausfertigungsmangel. Sie sei bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2021 in das Verfahren eingeführt worden, obwohl die Ausfertigung unter dem 23. Juli 2021 datiere. Der Ortsbürgermeister habe daher unter Verstoß gegen Beurkundungsgrundsätze eine unzulässige Vorausfertigung unter Beifügung eines falschen Datums vorgenommen. Eine Ausfertigung am 23. Juli 2021, dem Tag des Erscheinens des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, wäre ebenfalls rechtsfehlerhaft nicht vor Beginn des Bekanntmachungsvorgangs erfolgt. Denn insoweit sei nach der Rechtsprechung sowie zivilrechtlichen Grundsätzen der Beginn des Erscheinungstages des Amtsblattes maßgeblich. Zudem sei nicht ersichtlich, ob und wie die Anlagen der Satzung mit ausgefertigt worden und ob diese mit der Satzung körperlich verbunden gewesen seien, so dass die von der Rechtsprechung insoweit beschriebene „gedankliche Schnur“ vorliege. Aus dem Satzungstext ergebe sich auch nicht, unter welchem Datum der Ortsgemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst habe. Außerdem sei es ungerecht und damit unrechtmäßig, dass sich der satzungsmäßige Beitragsmaßstab an der zulässigen und nicht an der tatsächlichen Vollgeschosszahl orientiere; insoweit sei aber auf die tatsächliche Grundstücksnutzung abzustellen. Die Bauleitplanung betreffend den Bebauungsplan „I... B...“ sei, hingegen nicht weiter zu problematisieren (Schriftsatz vom 6. Januar 2020, Seite 2, Nr. 6). Die neu gebildete Abrechnungseinheit 1 könne zudem keinen Bestand haben, weil der darin verlaufenden Hunsrückbahnstrecke, auch wenn diese noch nicht reaktiviert sei, ebenso wie der Bahnstrecke Bingen (Rhein) - Kaiserslautern, eine trennende Wirkung in Bezug auf die südlich angrenzende Ortslage zukomme. Gleiches gelte für den dortigen Verlauf der Bundesstraße 48. Die Hunsrückbahnstrecke habe auf einer Länge von ca. 2 km nur einen befahrbaren Bahnübergang im Verlauf der Naheweinstraße, landwirtschaftliche unbeschrankte Hilfsbahnübergänge ausgenommen. Ferner sei dem Gemeinderat der Beklagten mit dem Verweis auf das Senatsurteil vom 16. März 2021 rechtswidrig eine gebundene Entscheidung zur Bildung von zwei Abrechnungseinheiten vorgegeben worden, obwohl das Senatsurteil keine solche Vorgabe enthalte. Außerdem umfasse die Abrechnungseinheit 1 dem Sonderregime des Flurbereinigungsverfahrens unterliegende Wirtschaftswege, die somit bislang nicht wirksam als öffentliche Straßen gewidmet seien. Schließlich fehle es der im Jahr 2017 erfolgten Widmung sämtlicher Gemeindestraßen an der erforderlichen Widmungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtakten 4 K 899/19.KO und 4 K 824/19.KO verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.