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Beschluss

5 A 1277/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0307.5A1277.23.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 –VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025, a. a. O., Rn. 5. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025, a. a. O., Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. März 2022 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung als auch die weitere Zwangsgeldandrohung seien rechtmäßig. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger seinen Hund „M.“ am 15. Februar 2022 gegen 15:15 Uhr angeleint, aber ohne Maulkorb auf der N.-straße in A. ausgeführt habe. Damit habe der Kläger gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 25. August 2021 verstoßen, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds ein Maulkorbzwang auferlegt worden war. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beweisaufnahme habe den Verstoß des Klägers gegen den Maulkorbzwang am 15. Februar 2022 ergeben, wird durch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen nicht erschüttert. Der Kläger rügt lediglich, dass das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der amtlichen Tierärztin einerseits und der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeuginnen andererseits fehlerhaft beurteilt habe. Die aufgezeigten angeblichen Widersprüche in den Bekundungen der – zur Familie des Klägers gehörenden – Zeuginnen ließen nicht den Schluss zu, der Kläger habe sich zum fraglichen Zeitpunkt entgegen der Aussagen nicht bei der Familienfeier, sondern an der N.-straße in A. befunden. Es bestünden erhebliche Bedenken, dass die Beweisaufnahme richtig gewürdigt worden sei. Mit diesem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig in Frage. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts allein genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren – wie dies vorliegend der Fall ist – auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2022 – 19 A 1381/22 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung vorliegen, zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auf. Im Gegenteil ist die tatrichterliche Würdigung der schriftlichen Stellungnahmen der amtlichen Tierärztin einerseits und der vernommenen Zeuginnen andererseits schlüssig und nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht setzt sich eingehend und überzeugend mit den Aussagen auseinander und ist in der Lage, die Anwesenheit des Klägers an der N.-straße und dessen Verstoß gegen die Maulkorbpflicht unter widerspruchsfreier Auswertung der Zeugenbekundungen festzustellen. Diesen detaillierten, kleinteiligen und lebensnahen Bewertungen des Verwaltungsgerichts ein lediglich unspezifisches Bestreiten der Tatsachenfeststellungen im angegriffenen Urteil entgegenzuhalten, führt nicht auf Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den schriftlichen Stellungnahmen der amtlichen Tierärztin auch ohne deren mündliche Anhörung im Ergebnis eine größere Überzeugungskraft zugemessen hat als den Zeugenaussagen der Familienmitglieder des Klägers, führt nicht auf eine abweichende Bewertung. 2. Der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO durch die unterbliebene Anhörung der amtlichen Tierärztin ist weder dargelegt noch liegt sie in der Sache vor. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025, a. a. O., Rn. 33, vom 6. März 2024 – 5 A 1915/22 –, juris, Rn. 18, und vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, Rn. 33, jeweils m. w. N. Hieran fehlt es. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen sind vielmehr pauschal. So hat es das Verwaltungsgericht schon nicht bei der bloßen Würdigung eines „einzigen Aktenvermerks“ der amtlichen Tierärztin gegenüber der „klaren Aussage der gehörten Zeugen“ bewenden lassen, sondern seine Bewertung auf mehrere schriftliche Stellungnahmen und Bestätigungen der Tierärztin gestützt, die zweifelsfrei substantiiert und überzeugend den Verstoß des Klägers gegen die Ordnungsverfügung belegten. Welche weiteren Erkenntnisse die persönliche Anhörung der amtlichen Tierärztin, deren in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Stellungnahmen für das Gericht nach § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO frei verwertbar waren, hätte ergeben können, zeigt der Kläger nicht auf. Unabhängig davon hat der im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht auf weitere Ermittlungen gedrungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger – dessen Rechtsanwalt im Termin ohne nähere Erklärung verhindert war – keinen Beweisantrag gestellt. Dem Gericht musste sich angesichts des Vorstehenden eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat folgt insoweit ebenfalls der Empfehlung in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Danach ist in selbstständigen Vollstreckungsverfahren das festgesetzte Zwangsgeld in voller Höhe und das angedrohte weitere Zwangsgeld zur Hälfte bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen. Vgl. für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 – 5 B 1087/22 –, juris, Rn. 17 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).