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Urteil

4 A 222/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0117.4A222.20.00
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Leitsätze
1. Erscheint die bekanntgemachte Niederschlagwassergebührensatzung um Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auf der - als satzungsgemäße Bekanntmachungsform angegebenen - Internetseite des Zwecksverbands, ist die Bekanntmachung fehlerhaft.(Rn.51) 2. Das Zitiergebot des § 66 Abs 1 Nr 2 VwG SH bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist.(Rn.57) 3. Zwar ist die Gebührenkalkulation lediglich das Motiv des Satzungsgebers und daher nicht Teil des Satzungsrechts, jedoch sind bei der Bestimmung des Gebührensatzes vom Satzungsgeber – hier der Verbandsversammlung – Entscheidungsspielräume wahrzunehmen, beispielweise für erforderliche Schätzungen, Prognosen und Wertungen. Deshalb hat die Kalkulation der Verbandsversammlung bei der Entscheidung vorzuliegen. (Rn.68)
Tenor
Der Bescheid vom 23. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 9. Juli 2021 und der Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 6. September 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erscheint die bekanntgemachte Niederschlagwassergebührensatzung um Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht auf der - als satzungsgemäße Bekanntmachungsform angegebenen - Internetseite des Zwecksverbands, ist die Bekanntmachung fehlerhaft.(Rn.51) 2. Das Zitiergebot des § 66 Abs 1 Nr 2 VwG SH bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist.(Rn.57) 3. Zwar ist die Gebührenkalkulation lediglich das Motiv des Satzungsgebers und daher nicht Teil des Satzungsrechts, jedoch sind bei der Bestimmung des Gebührensatzes vom Satzungsgeber – hier der Verbandsversammlung – Entscheidungsspielräume wahrzunehmen, beispielweise für erforderliche Schätzungen, Prognosen und Wertungen. Deshalb hat die Kalkulation der Verbandsversammlung bei der Entscheidung vorzuliegen. (Rn.68) Der Bescheid vom 23. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 9. Juli 2021 und der Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 6. September 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart gegen den Bescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 9. Juli 2021 und den Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 6. September 2021 ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Bezüglich des Bescheides vom 23. März 2020 ist aufgrund des während des Klageverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020, mit dem der Widerspruch vom 2. April 2020 zurückgewiesen worden ist, erfolglos ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt worden. Es ist auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten worden. Danach muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 ist am 6. Dezember 2020 innerhalb der Frist ins Klageverfahren einbezogen worden. Die Klagefrist begann gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides, d.h. am 4. Dezember 2020 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB demnach am Montag dem 4. Januar 2021. Der Widerspruchsbescheid, der nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zuzustellen ist, gilt mangels anderer Nachweise des Beklagten dem Kläger als am 3. Dezember 2020 zugegangen. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt. Der Beklagte hat zwar die Zustellung des Widerspruchsbescheides durch die Post mit Zustellurkunde am 23. September 2020 veranlasst. Die Zustellurkunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 ZPO für den Nachweis der Zustellung erforderlich ist, hat der Beklagte jedoch nicht vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger aber mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 übersandt worden. Das Vorverfahren und die Klagefrist waren in Bezug auf den Bescheid vom 9. Februar 2021 gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der diesbezüglichen Untätigkeitsanfechtungsklage. Danach ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden ist und seit Einlegung des Widerspruchs drei Monate vergangen sind. Es ist über den Widerspruch vom 5. März 2021 nach § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund bis heute nicht entschieden worden und die Untätigkeitsklage ist nach Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs am 29. Juni 2021 erhoben worden. Das Widerspruchsverfahren war wegen der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 mit teilweiser Rückwirkung zum 1. Januar 2020 auch nicht entbehrlich, weil die Rechtsgrundlagen nicht mehr identisch sind. Es bestehen auch keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 9. Juli 2021 und der Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 6. September 2021 sind aufgrund des Klageverfahrens und des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht bestandkräftig geworden. Deswegen hat der Bescheid vom 9. Februar 2021 mit der endgültigen Festsetzung für das Jahr 2020 nicht den Vorausleistungsbescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 ersetzt. Das gleiche gilt für den nicht in das Klageverfahren einbezogenen Bescheid vom 28. Januar 2022, der eine endgültige Festsetzung für das Jahr 2021 enthält, mangels Bestandskraft den Bescheid vom 9. Februar 2021 hinsichtlich der Vorausleistung 2021 aber nicht ersetzt hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2021 – 4 B 25/21 – juris Rn. 6 m.w.N.). B. Die Klage ist begründet. Der Vorauszahlungsbescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 9. Juli 2021 und der Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 6. September 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 KAG i.V.m. der Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 (NSWGS), weil nur diese sich – anders als die 6. Änderung der Niederschlagswassergebührensatzung vom 6. Juli 2015 – auf den streitgegenständlichen Zeitraum bezieht. Danach betreibt der Beklagte eine zentrale öffentliche Einrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Ortsentwässerungssatzung. Er erhebt Gebühren für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, § 1 NSWGS. In der Gemeinde ... erhebt er nur eine Zusatzgebühr, keine Grundgebühr, § 2 der Anlage 8 zur NSWGS. Gemäß § 4 der Anlage 8 zur NSWGS entsteht der Gebührenanspruch am 1. Januar eines Kalenderjahres für das Jahr 2020, bei Neuanschlüssen jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses an die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung. Für das Jahr 2021 enthält § 4 der Anlage 8 zur NSWGS keine Festsetzung. Nach § 7 Abs. 1 NWSGS entsteht der Gebührenanspruch mit der Inanspruchnahme, für Zusatzgebühren durch die Einleitung. Die Abrechnung erfolgt jährlich; es werden Vorausleistungen für schon entstandene Ansprüche erhoben. Der nach § 9 Satz 2 der gemeinsamen Bestimmungen errechnete Betrag wird in einer Vorausleistung zum 1. Juli des Erhebungsjahres fällig, jedoch frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides (§ 5 der Anlage 8 zur NSWGS). Gebührenschuldner ist nach § 5 NSWGS, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Abweichend davon ist Gebührenschuldner, wer aufgrund eines dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Der Gebührensatz beträgt nach § 7 der Anlage 8 zur NSWGS 0,55 €/m² für das Jahr 2020 und 0,72 €/m² ab dem 1. Januar 2021. Erhebungszeitraum ist nach § 8 NWSGS das Kalenderjahr. Die Niederschlagwassergebührensatzung ist jedoch unwirksam, weswegen es den streitgegenständlichen Gebührenfestsetzungen bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Die Satzung ist bereits formell rechtswidrig (I.). Zwar ist ihr Erlass von der Verbandskompetenz des Beklagten gedeckt (1.) und das Verfahren zum Erlass einer Satzung eingehalten worden (2.), jedoch ist die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ursprungssatzung vom 9. Dezember 2020 vom Beklagten nicht nachgewiesen worden (3.). Die Niederschlagwassergebührensatzung ist außerdem materiell rechtswidrig (II.). Sie verstößt gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (1.). Zusätzlich ist der Gebührensatz unwirksam, weil den Mitgliedern der Verbandsversammlung keine hinreichenden Kalkulationsunterlagen vorgelegen haben (2.). I. Die Niederschlagwassergebührensatzung ist formell rechtswidrig. 1. Die Verbandskompetenz des Beklagten für den Erlass der Satzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 20.Januar/2. Februar 2016 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 31. Januar/7. Februar 2019 und § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG (zuvor bis 31. Dezember 2019 § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.) sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ können Mitglieder eines Zweckverbandes diesem Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts übertragen. Die Gemeinde... hat für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 dem Beklagten, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 bis 1. Februar 2018 genannt „... “ – Rechtsnachfolger des Kommunalunternehmens „ ... “ gemäß § 1 Abs. 2 Aufhebungssatzung vom 15. Januar 2018 –, die Aufgabe der gesamten Abwasserbeseitigung, die ihr im Jahre 2015 vom Amt ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung der Gemeinde... vom 26. November 2015 (TOP 10) zurückübertragen worden war, einschließlich der damit verbundenen Satzungsbefugnis mit dem Beitritt zum bereits seit 1965 bestehenden Zweckverband durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 20.Januar/2. Februar 2016 übertragen. Nach Ziff. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 20.Januar/2. Februar 2016 ist die Gemeinde ... zum 1. Januar 2016 Mitglied des Beklagten geworden und hat die gesamte Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten übertragen. Zusätzlich regelt Ziff. 12 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 20.Januar/2. Februar 2016 unter Nennung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ deklaratorisch den Übergang auch des Satzungsrechts. Dies bestätigt der 1. Nachtrag vom 31. Januar/7. Februar 2019, weil darin klargestellt worden ist, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, dass im Jahre 2016 die Aufgabenübertragung für die gesamte Abwasserbeseitigung erfolgt ist, der Vollzug der Niederschlagswasserbeseitigung aber erst seit Januar 2018 erfolgt. Entsprechend ist auch der öffentlich-rechtliche Vertrag des Beklagten und allen seinen Mitgliedern zur Regelung des Aufgabenbestandes des Beklagten sowie zur Vereinbarung einer neuen Verbandssatzung vom 12. Januar 2018 zu verstehen. Da eine Aufgabenübertragung immer einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraussetzt (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 – 4 A 192/20 – juris Rn. 41; vgl. zur späteren Aufnahme weiterer Mitglieder: Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 5 Erl. 4.4.3), kann diese entgegen der Ansicht des Klägers nicht erst mit der 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 24. April 2018 erfolgt sein. Das Recht und die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung ist damit einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts in der Folge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ kraft Gesetzes auf den Beklagten übergegangen, der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG in Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben kann. Hingegen handelt es sich nicht um eine selbstständig, neben der Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ mögliche Aufgabenübertragung im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 GkZ. Die Zweckverbände nach §§ 2 ff. GkZ und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ stellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GkZ unterschiedliche Formen der kommunalen Zusammenarbeit dar. Mit dem vollständigen Aufgaben- und Verantwortungsübergang auf den Zweckverband gehen die mit der Aufgabenerledigung zusammenhängenden Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ zwangsläufig auf den Zweckverband über. Hierzu gehört insbesondere das Recht, anstelle der Mitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22 f.). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist demgegenüber eine wesentlich einfachere Form der kommunalen Zusammenarbeit. Sie steht selbstständig und rechtlich gleichwertig neben dem Zweckverband (LT-Drs. 7/717, S. 28). Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass ein Beteiligter Aufgaben eines oder mehrerer anderer Beteiligter ganz oder teilweise übernimmt. Anders als die durch die Mitgliedschaft im Zweckverband institutionalisierte Mitwirkungsmöglichkeit – weswegen vorliegend Ziff. 15 des öffentlichen-rechtlichen Vertrages 2016 unproblematisch ist – überlässt § 18 GkZ die Ausgestaltung der weiteren Einflussnahme auf die Aufgabenerledigung einer Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl. Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 18 Erl. 1 und 6). Im Unterschied zur Aufgabenübertragung auf Zweckverbände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ geht durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GkZ auch nur das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über, während der Übergang so weitgehender Befugnisse wie des Rechts zum Erlass von Satzungen und Verordnungen einer besonderen Regelung nach § 19 Abs. 1 GkZ bedarf (vgl. LT-Drs. 7/717, S. 22 f.; Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 19 Erl. 1). Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 41 und 52, für die Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung eines Kreises auf einen Zweckverband ohne nähere Begründung von einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ ausgegangen ist, überzeugt dies für den vorliegenden Fall nicht. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall, dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einem Zitat u. a. der §§ 2, 3 und 18 GkZ zugrunde lag (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 4), bestehen hier jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Aufgabenübertragung nach §§ 18, 19 GkZ. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 20.Januar/2. Februar 2016 nennt nicht § 18 GkZ, sondern ausdrücklich § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ, der den einheitlichen Übergang von Aufgabenwahrnehmung und Satzungsrecht bestimmt (so zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung einer anderen Gemeinde auf den beklagten Zweckverband auch: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 48). Anders hat es aufgrund der Mitgliedschaft der Gemeinde ... beim ihm auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen. Der Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde... € die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten als einen schon bestehenden Zweckverband übertragen hat. Vielmehr ist auch die Aufgabenübertragung auf einen schon bestehenden Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend § 5 Abs. 1 GkZ möglich (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 62; Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 5 Erl. 4.4.3). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 – juris Rn. 24. Soweit der Senat darin für den Fall einer Übertragung der Aufgabe der Abfallbeseitigung von einem Kreis auf einen Zweckverband die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ verneint hat, beruhte die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 GkZ auf dem besonderen Umstand, dass die Beteiligten in der jenem Fall zugrundeliegenden Vereinbarung – abweichend von dem darin zitierten § 3 GkZ – die Übertragung der Satzungsbefugnis ausdrücklich ausgeschlossen hatten (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 2). Die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ ist ferner nicht durch die besondere Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in § 31a Abs. 3 LWG a. F. (nun § 46 Abs. 3 LWG) ausgeschlossen. Soweit in § 31a Abs. 3 Satz 2 LWG a. F. (nun § 46 Abs. 3 Satz 3 LWG) § 18 Abs. 1 und 3 bis 6 GkZ sowie die §§ 19 und 21 GkZ für anwendbar erklärt werden, schließt dies die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband nicht aus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch ihre Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass mit ihr nicht erstmals eine Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen wurde, sondern es sich bei § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG a. F. (nun § 46 Abs. 3 Satz 1 LWG) vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung „durch öffentlich-rechtlichen Vertrag“ nach §§ 18, 19 GkZ handelt (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 55). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der erstmaligen Regelung zum Zwangszusammenschluss der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandsverordnung in § 35 Abs. 6 LWG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum Landeswassergesetz vom 7. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) (§ 31a Abs. 2 LWG a. F., jetzt § 46 Abs. 2 LWG) die Möglichkeiten der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht einschränken (siehe hierzu ausführlich: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – Rn. 53 ff.). Er ging seinerzeit vielmehr selbstverständlich davon aus, dass die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder aus Gründen eines effektiveren Gewässerschutzes regelmäßig in überörtlichem Rahmen in der Rechtsform eines Zweckverbandes zusammenarbeiten (vgl. LT-Drs. 8/1584, S. 28). Mit der Einfügung des § 31 Abs. 8 LWG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278) (§ 31a Abs. 3 LWG a. F., jetzt § 46 Abs. 3 LWG) wurde dann eine spezialgesetzliche Übertragungsmöglichkeit auf „andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts“ geschaffen. Sie diente jedoch nicht dazu, eine Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband erstmals zu ermöglichen oder eine solche einzuschränken, sondern vielmehr dazu, außerhalb des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eigenständige und speziellere Voraussetzungen zur Übertragung der Abwasserbeseitigung zu schaffen, unter anderem, um eine über die Gemeinde- bzw. Landesgrenzen hinausgehende Aufgabenübertragung zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 3) und um eine Übertragung auf Stiftungen, wie in § 18 GkZ vorgesehen, ausdrücklich auszuschließen (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Aufgrund der Bedeutung der Abwasserbeseitigung wurde die Anwendung des § 18 Abs. 2 GkZ dabei mit der Maßgabe verbunden, dass den Gemeinden in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (zwingend) ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Aufgabe nicht vollständig der Einflussnahme durch die Gemeinde verloren geht (vgl. LT-Drs. 16/1006, S. 25). Mit der Anfügung des Satzes 8 in § 46 Abs. 3 LWG mit dem Wasserrechtsmodernisierungsgesetz vom 8. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.- H. S. 425) wurde schließlich spezialgesetzlich klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Gemeinde den Vertrag zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband kündigt und ihr infolgedessen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wieder zufällt, ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband endet (vgl. LT-Umdruck 19/2961, S. 7). Die Organkompetenz folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verbandssatzung vom 19. Januar 2018. Danach entscheidet die Verbandsversammlung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen. Die Verbandssatzung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch wirksam. Zuständig ist die Verbandsversammlung des Zweckverbandes, nachdem die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung vereinbart haben, § 5 Abs. 3 GkZ. Die Verbandsmitglieder haben mit öffentlichen-rechtlichem Vertrag vom 12. Januar 2018 die Verbandssatzung vereinbart, die von der Verbandsversammlung am 15. Januar 2018 beschlossen worden ist. Sie ist vom Verbandsvorsteher ausgefertigt worden (§ 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 4 Abs. 2 GO) und es bestehen auch keine Bedenken gegen eine wirksame Bekanntmachung nach § 68 LVwG i.V.m. § 20 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 („Vorgriff auf erst später rechtswirksam werdende Regelungen“, Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 5 S. 38). Solche sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Auch bezüglich der 1. Änderungssatzung vom 24. April 2018 bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit. 2. Das Verfahren zum Erlass der Niederschlagwassergebührensatzung ist eingehalten worden. a. Am 7. Dezember 2020 hat eine Sitzung der Verbandsversammlung stattgefunden, in der unter TOP 35 die Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 behandelt worden ist. Die Sitzung ist nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 GO durch den Verbandsvorsteher einberufen worden. Zudem ist unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 34 Abs. 3 GO die Tagesordnung, die Zeit und der Ort örtlich bekannt gemacht worden, § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO. Die Bekanntmachung richtete sich nach § 20 Abs. 1 Verbandssatzung vom 19. Januar 2018, die rückwirkend zum 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist. Danach waren Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen des Zweckverbandes auf der Internetseite des Beklagten bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung war im Zeitungsverbund der ... Nachrichten (... ... ) des... -Verlages, ..., hinzuweisen. Die Terminsankündigung erfolgte im Internet am 25. November 2020. Ein Hinweis darauf ist in allen erforderlichen Zeitungen abgedruckt worden. Die Anzeigen sind entgegen der Ansicht des Klägers auch leicht zu finden. Zwar stehen sie zwischen anderen Anzeigen, jedoch sind sie hervorgehoben. Einen besonderen Teil für Bekanntmachungen in den Zeitungen fordert § 2 BekanntVO nicht. Auch war nicht auf eine Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen, weil nach § 6a BekanntVO erst seit dem 31. März 2021 ein solcher Hinweis in der Hauptsatzung – hier entsprechend in der Verbandssatzung – erforderlich ist und dies zudem nur für Satzungen und Verordnungen gilt, nicht aber für die Bekanntgabe von Terminsankündigungen. Die Verbandsversammlung hat die Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 gemäß Protokoll vom 7. Dezember 2020 einstimmig beschlossen. b. Am 14. Juni 2021 hat eine Sitzung der Verbandsversammlung stattgefunden, in der unter TOP 11 die 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 behandelt worden ist. Die Sitzung ist nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 GO durch den Verbandsvorsteher einberufen worden. Zudem ist unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 34 Abs. 3 GO die Tagesordnung, die Zeit und der Ort örtlich bekannt gemacht worden, § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO. Die Bekanntmachung richtete sich nach § 20 Abs. 1 Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Danach waren Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen des Zweckverbandes auf der Internetseite des Beklagten bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung ist im Zeitungsverbund der... ... Nachrichten (... ... ) des ... -Verlages,..., sowie in der... ..., hinzuweisen. Die Terminsankündigung erfolgte im Internet am 4. Juni 2021. Zweifel an der Veröffentlichung der Hinweise in allen erforderlichen Zeitungen bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Die Verbandsversammlung hat die 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 gemäß Protokoll vom 14. Juni 2021 einstimmig beschlossen. c. Entgegen der Ansicht des Klägers müssen Protokolle der Sitzungen der Verbandsversammlungen nach § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 41 Abs. 3 GO nicht bekannt gemacht werden; die Gestattung der Einsichtnahme ist ausreichend. 3. Zwar sind die Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 und die 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 jeweils vom Verbandsvorsteher gemäß § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m. § 4 Abs. 2 GO ausgefertigt worden, jedoch hat der Beklagte nur für die 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021, nicht aber für die Niederschlagwassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nachgewiesen. Satzungen, deren Geltungsbereich sich auf einen Teil des Landes beschränken, sind gemäß § 68 Satz 1, 3 LVwG örtlich bekannt zu machen. Dabei handelt es sich um eine vom Satzungsgeber nachzuweisende Wirksamkeitsvoraussetzung, weil eine Rechtsnorm erst nach ihrer ordnungsgemäßen Bekanntmachung zum Bestandteil der Rechtsordnung wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 – juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 CN 2.05 – juris Rn. 19). Wie die Bekanntmachung im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt die Bekanntmachungsverordnung und die Verbandssatzung des Beklagten. Da die Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 GkZ erfolgt ist, findet die besondere Regelung für die örtliche Bekanntmachung in § 19 Abs. 2 GkZ für den Fall einer Übertragung der Satzungsbefugnis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung keine Anwendung. Gemäß § 20 Abs. 1 Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. April 2018 war die Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 auf der Internetseite des Beklagten bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung war im Zeitungsverbund der... ( ... ) des ... -Verlages, ..., sowie in der... ... hinzuweisen. Zwar sind die erforderlichen Hinweise in den Zeitungen – insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend – erfolgt. Bei Aufruf der Niederschlagwassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020, veröffentlicht am 21. Dezember 2020, unter https:// ..., erschien jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Niederschlagswassergebührensatzung vom 28. Juni 2022. Damit ist nicht ersichtlich, welches konkrete Dokument zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 21. Dezember 2020 abrufbar gewesen ist. Es kann lediglich angenommen werden, dass an diesem Tag jedenfalls nicht die noch nicht existierende Niederschlagswassergebührensatzung vom 28. Juni 2022 bekannt gemacht worden ist. Dass dies die Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 war, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2023 und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten. Der Beklagte hat schriftsätzlich nicht reagiert und konnte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Nachweis darüber erbringen, welches Dokument am 21. Dezember 2020 unter der Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 eingestellt worden ist. Die fehlerhafte Bekanntmachung der Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 führt zur Unwirksamkeit der Niederschlagswassergebührensatzung (vgl. Friedersen/Stadelmann in: Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, LVwG, Stand: Feb. 2023, § 68 S. 1), weil eine mangels Bekanntgabe unwirksame Ursprungssatzung nicht durch eine Änderungssatzung wirksam werden kann. Darauf, dass die 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 ordnungsgemäß nach § 20 Abs. 1, Abs. 1a Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 bekannt gemacht worden ist, kommt es daher nicht an. II. Die Niederschlagswassergebührensatzung ist zudem materiell rechtswidrig. 1. Sie verstößt gegen das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in seinem Anforderungsgehalt im Gleichklang mit dem einfachgesetzlichen verordnungsrechtlichen Zitiergebot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auszulegen, welches wiederum vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zitiergebote nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 LV und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auszulegen ist. Das satzungsrechtliche Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern. Es dient außerdem der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Dementsprechend verlangt § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtsetzungsbefugnis überträgt; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. Die Ermächtigungsgrundlage muss dabei nicht stets absatz- oder satzgenau benannt werden. Präzision ist kein Selbstzweck; der notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – die Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist deshalb erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtssetzungsbefugnisse enthält. In einem solchen Fall hat der Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht. Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September – 2 KN 5/16 – juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 34; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 64 ff. – jeweils m. w. N.). Das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut der Norm („berechtigen“) auch Sinn und Zweck des Zitiergebots: Zu dem Normsetzungsprogramm der Exekutive bzw. zu einer Nachprüfung durch Betroffene gehört auch – wenn nicht gar zu allererst –, sich zu vergewissern, dass der konkrete Träger der öffentlichen Verwaltung selbst zum Erlass der Satzung befugt ist (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 54 f.). Im Fall einer Aufgabenübertragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sind in einer Gebührensatzung deshalb die Vorschriften zu nennen, aus denen sich die Berechtigung ergibt, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf die betreffende Körperschaft zu übertragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 52). Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften führt nicht grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 68). Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist aber dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird oder eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 2. März 2023 – 1 KN 19/18 – juris Rn. 41; Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24; zu einer Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 – juris Rn. 100). Gemessen daran verstößt die Niederschlagswassergebührensatzung gegen das Zitiergebot (vgl. auch Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 – 4 A 192/20 – juris). Dies ergibt sich zum einen aus der überschießenden Zitierung der §§ 18, 19 GkZ in den Eingangsformeln. Die Zitierung dieser Vorschriften neben der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die Aufgabenübertragung auf den beklagten Zweckverband in § 3 Abs. 1 GkZ verstößt gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Nach dem unter der Verbandskompetenz Gesagten handelt es sich bei der Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ einerseits und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ andererseits um unterschiedliche Formen der kommunalen Zusammenarbeit, die selbstständig und rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehen und die sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Dementsprechend ist eine kumulative Angabe beider Formen der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit für den Normadressaten irreführend und erschwert ihm nicht nur unwesentlich die Kontrolle, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dem Normadressaten ist es nicht möglich nachzuvollziehen, welche Art der Aufgabenübertragung erfolgt ist. Dies wird auch nicht durch den der Aufgabenübertragung zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ermöglicht, da dieser einerseits keine Normen benennen muss bzw. die zutreffende Nennung nicht garantiert ist und anderseits nicht veröffentlicht werden muss. Dem Normadressaten ist es insoweit nicht zuzumuten, Einsicht in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag beantragen zu müssen, von dessen erforderlicher Existenz er im Zweifel gar nichts weiß. Wie ausgeführt, erfordert das Zitiergebot, dass die Einleitungsformel der Gebührensatzung selbst eine Nachprüfung ermöglichen muss. Nach dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung liegt hier sogar ein Fall einer wahllosen Zitierung vor, weil dieser selbst davon ausgeht, dass ihm die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde... nicht im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ übertragen wurde, da bei der Mitgliedschaft in einem Zweckverband immer die §§ 3 ff. GkZ gelten würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass sich die Niederschlagswassergebührensatzung auf mehrere Kommunen bezieht. Zwar ist es richtig, dass sich bei mehreren Kommunen und unterschiedlichen Arten der Aufgabenübertragung die Eingangsformel einer Gebührensatzung nicht nur auf eine Art der Aufgabenübertragung beschränken darf. Eine Einleitungsformel wäre entsprechend differenziert zu fassen. Für eine solche Konstellation bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der Präambel der Ortsentwässerungssatzung vom 9. Dezember 2020, auf deren Grundlage die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung durch den Beklagten betrieben wird (vgl. § 1 Abs. 1 NSWGS) und die in § 24 Abs. 2 auf die Gebührensatzungen verweist, ergibt sich, dass der Beklagte für seine Verbandsmitglieder handelt. Dazu zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 sowohl die Gemeinde ... als auch die vom Beklagten in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Stadt... . Dies ergibt sich ebenso aus § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. April 2018. Für die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Stadt... die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GkZ auf den Beklagten übertragen habe, bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte. Zudem ergibt sich aus den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen kein anderes Ergebnis. In dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn 50 ff. hat es eine Übertragung gemäß §§ 18,19 GkZ angenommen. Weder die §§ 18,19 GkZ noch der § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ waren jedoch in der Einleitungsformel aufgeführt, weswegen eine Irreführung gar nicht in Betracht kam. In dem Urteil vom 10. Juli 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 64 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zwar die in der Einleitungsformel zitierten § 5 Abs. 6 GkZ und § 31a LWG im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und die Satzungsbefugnis für ausreichend erachtet. Der Senat hat sich aber mit den sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – insbesondere hinsichtlich einer absatz- oder satzgenauen Nennung von Ermächtigungsgrundlagen – nicht auseinandergesetzt. Eine Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung kann darin nicht gesehen werden. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. November 2022 – 4 A 192/19 – juris Rn. 33 an, in dem zusätzlich die Frage der Zitierung der §§ 18, 19 GkZ aufgeworfen, aber erst mit Kammerurteil vom 7. Juni 2023 – 4 A 192/20 – juris Rn. 51 ff. beantwortet worden ist. Das Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – widerspricht der vorliegenden Entscheidung nicht, da dort die absatzgenaue Zitierung von § 6 KAG und § 45 StrWG sowie die Zitierung von § 2 KAG behandelt worden sind. Grundlage des Urteils vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 – juris Rn. 41 war eine Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ. Es ist allerdings die Frage, ob sich aus der Einleitungsformel auch die Normen für die Satzungsbefugnis ergeben müssen, gar nicht aufgeworfen worden, weshalb auf die entsprechende Zitierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ und des § 1 Abs. 2 KAG nicht eingegangen worden ist. Insoweit wurde die Kammerrechtsprechung mittlerweile fortentwickelt. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot folgt aus denselben Erwägungen auch aus der überschießenden Zitierung des § 46 Abs. 3 LWG, da es sich – wie oben im Rahmen der Verbandszuständigkeit ausgeführt – bei dieser Vorschrift um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne der §§ 18, 19 GkZ handelt. Auch ein Zitat des § 46 Abs. 3 LWG, obwohl die Aufgabenübertragung allein auf § 3 Abs. 1 GkZ beruht, ist für den Normadressaten daher irreführend und erschwert ihm die Kontrolle, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt nicht nur unwesentlich, weil die Art der Aufgabenübertragung für ihn nicht aus der Eingangsformel ersichtlich ist. Für beide genannten Zitate gilt zugleich, dass es sich um eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen handelt, die dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24). Denn kumulativ alle irgendwie in Betracht kommenden und sich gegenseitig ausschließenden Befugnisnormen zu zitieren, ist verwirrend und steht dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck des Zitiergebotes (Offenlegung des Ermächtigungsrahmens zur Eigenkontrolle des Normgebers und zur Fremdkontrolle des Normadressaten; „die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen“) diametral entgegen. Der Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 26 m. w. N.). Ein Rückgriff auf die Niederschlagswassergebührensatzung nur in der Ursprungsfassung vom 9. Dezember 2020 als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide oder auf die Niederschlagswassergebührensatzung vom 22. Dezember 2017 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2019 scheidet aus, da diese Satzungen ihrerseits an einem Verstoß gegen das Zitiergebot leiden. Die Einleitungsformel der Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 zitiert neben § 3 Abs. 1 GkZ auch die §§ 18, 19 GkZ und § 46 Abs. 3 LWG. Die Einleitungsformel der Niederschlagswassergebührensatzung vom 22. Dezember 2017 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2019 zitiert neben § 3 Abs. 1 GkZ auch § 31a Abs. 3 LWG in der damals geltenden Fassung. Auch ein Rückgriff auf die Niederschlagswassergebührensatzung vom 22. Dezember 2017 in der Ursprungsfassung scheidet aus, weil diese zwar lediglich § 5 Abs. 6 GkZ angibt, der für den Zweckverband unter anderem den ebenfalls zitierten § 4 Abs. 1 GO (Satzungen) für entsprechend anwendbar erklärt und dessen Zitierung im Wege der Auslegung noch hinreichend erkennen lässt, dass der Erlass der Satzung auf einer Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach §§ 2 ff. GkZ beruht. Mit der Zitierung des § 1 KAG ohne zwischen den Absätzen zu unterscheiden, enthält aber auch diese Ursprungsfassung einen schädlichen Zitierungsüberschuss. Die Ermächtigung zur Erhebung kommunaler Abgaben ist im Fall der Abgabenerhebung durch Zweckverbände absatzgenau zu zitieren, da die Norm hinsichtlich der zur Abgabenerhebung berechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts differenziert. Erst durch die Angabe des hier einschlägigen § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG ergibt sich, dass unter anderem Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben – um solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert – kommunale Abgaben erheben können (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 41). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine Zitierung des § 1 KAG insgesamt für unschädlich halte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 25), trifft dies nur für die Fälle der originären Zuständigkeit einer Kommune nach § 1 Abs. 1 KAG zu und damit nicht für den vorliegenden Fall. 2. Weiter ist der Gebührensatz der Niederschlagswassergebührensatzung unwirksam, weil den Mitgliedern der Verbandsversammlung keine hinreichenden Kalkulationsunterlagen vorgelegen haben. Zwar ist die Kalkulation lediglich das Motiv des Satzungsgebers und daher anders als der Gebührensatz nicht Teil des Satzungsrechts, jedoch sind bei der Bestimmung des Gebührensatzes vom Satzungsgeber – hier der Verbandsversammlung – Entscheidungsspielräume wahrzunehmen, beispielweise für erforderliche Schätzungen, Prognosen und Wertungen. Wird ein Gebührensatz in einer Satzung bestimmt, ohne dass die Mitglieder der Verbandsversammlung zumindest die Möglichkeit hatten, die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation einzusehen, was die Existenz einer Kalkulation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung voraussetzt (so auch bereits OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 – juris Rn. 28, 30), um deren Leitentscheidungen zu treffen und diese nachvollziehen zu können, ist der Gebührensatz unwirksam (vgl. VGH München, Urteil vom 23. Februar 2023 – 20 B 21.1676 – juris Rn. 51; OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 63, 67 f.; Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 78; Urteil vom 21. November 2007 – 2 LB 31/07 – juris Rn. 33 f.; Urteil vom 23. August 2000 – 2 L 226/98 – juris Rn. 50 f., 54). Vorliegend standen der Verbandsversammlung nach den Angaben des Beklagten für die Vorkalkulation 2021 der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung vom 7. Dezember 2020 die Beschlussvorlage, die Kalkulation zum Wirtschaftsplan 2021 und das Gebührenblatt zur Vorkalkulation 2021 und bezogen auf die Nachkalkulation 2020 die Beschlussvorlage und der Entwurf der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 vor. Dass der Verbandsversammlung weitere Unterlagen zugänglich gewesen sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Insoweit standen der Verbandversammlung für die Nachkalkulation 2020 keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung und für die Vorkalkulation nur unzureichende Unterlagen. Mit dem Wirtschafsplan 2021 und dem Gebührenblatt 2021 lässt sich der berechnete Gebührensatz nicht überprüfen. Außerdem stimmt das vorgelegte Gebührenblatt für die Vorkalkulation 2021 nicht mit dem Gebührenblatt überein, welches dem Gericht in der Beiakte B oder als Teil der sogenannten Kalkulationsunterlagen (Anlagenkonvolut B14) übersandt bzw. als Grundlage für die Neuberechnung unter Berücksichtigung der übersehenen Straßenfläche der Bundesstraße herangezogen worden ist (Anlage B17). Im Übrigen waren anhand der der Verbandsversammlung vorgelegten Unterlagen die vom Kläger vorgetragenen Mängel der Flächenberechnung mangels Vollständigkeit nicht überprüfbar, weswegen nicht beurteilt werden konnte, ob Fehler vorhanden sind und sich diese noch innerhalb der 5%igen Fehlertoleranz befinden würden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Juni 1998 – 2 L 22/96 – juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Vorauszahlungen zur Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2020 und 2021 und gegen die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für 2020. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks... ... in ... . Es ist an die zentrale öffentliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung des Beklagten angeschlossen und leitet Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein. Der Beklagte betreibt die öffentliche Einrichtung für die Schmutzwasserbeseitigung und für die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Ortsentwässerungssatzung vom 9. Dezember 2020, mit der die Ortsentwässerungssatzung vom 25. Juni 2019 ersetzt worden ist. Er erhebt aufgrund seiner Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren vom 9. Dezember 2020, mit der die Niederschlagswassergebührensatzung vom 22. Dezember 2017 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2019 ersetzt worden ist, rückwirkend seit dem 1. Februar 2018 Niederschlagswassergebühren für die Gemeinde ... . Die Niederschlagswassergebührensatzung vom 9. Dezember 2020 wurde mit der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2020 unter anderem hinsichtlich der Gebührenhöhe abgeändert. Am 21. November 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass für sein Grundstück eine Fläche von 68 m2 für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu berücksichtigen sei. Mit Vorausleistungsbescheid vom 23. März 2020 zog der Beklagte den Kläger zum 1. Juli 2020 zu einer Vorausleistung der Niederschlagswassergebühren in Höhe von... € für das Jahr 2020 heran. Für die der Berechnung der zugrunde gelegten Fläche verwies er auf den entsprechenden Festsetzungsbescheid. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 25. Mai 2020 im Wesentlichen aus, dass der Beklagte für den Erlass der Niederschlagswassergebührensatzung nicht zuständig sei. Bis 2018 habe es ein Kommunalunternehmen gegeben, welches mit der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung vertraut gewesen sei. Der Beklagte sei jedoch nicht Rechtsnachfolger dieses im Jahre 2018 aufgelösten Kommunalunternehmens geworden. Die Niederschlagswassergebührensatzung hätte daher keine Geltung. Weiter würde die Niederschlagswassergebührensatzung nicht die Mindestangaben einer Gebührensatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG enthalten und gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG verstoßen. Die Abgabenschuldner und die Fälligkeit seien nicht hinreichend bestimmt geregelt und die Einleitungsformel verweise nicht auf die Beschlussfassung der Gemeinde... oder die Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Weiter sei der zwischen dem Kommunalunternehmen, nicht dem Beklagten, und der Gemeinde... geschlossene Übertragungsvertrag vom 20. Januar/2. Februar 2016 unwirksam, da durch die Kann-Formulierung unter Nr. 15 die nach dem Kommunalabgabengesetz geforderte parlamentarische Kontrolle durch die Gemeinde nicht sichergestellt sei. Dies widerspreche den Anforderungen des § 31 Abs. 3 LWG in der damals geltenden Fassung. Zudem sei die Kalkulation fehlerhaft. Die Kapitalkosten und die Betriebskosten seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe der Beklagte bis heute nicht erläutert, warum die Betriebskosten seit 2018 immer weiter gestiegen seien. Es stehe daher im Raum, dass die nur einmalig angefallenen Kosten der Bestandsaufnahme im Jahre 2019 jährlich in die Kostenermittlung für die Gebühr einfließe, ebenso wie das Haushaltsdefizit des Beklagten. Weiter werde die Abwasserabgabe eingestellt, obwohl dies unzulässig sei. Auch werde die an die Gemeinde zurückfließende Rendite nicht kostenmindernd berücksichtigt. Es seien weiter Schätzungen in der Kalkulation berücksichtigt worden, obwohl diese nur auf Basis tatsächlicher Zahlen erfolgen dürfe. Kostenüber- oder -unterdeckungen der Jahre 2018 und 2019 seien zudem nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Flächenermittlung unzutreffend. Am 23. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Grundlage der Erhebung von Niederschlagswassergebühren die Niederschlagswassergebührensatzung des Beklagten sei. Danach würden Gebühren als Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die zentralen Anlagen angeschlossen seien, und als Zusatzgebühren für die Grundstücke, die in die zentralen Anlagen einleiten oder in diese entwässern würden, erhoben. Grundlage sei für die Grundgebühr ein die Vorhaltung berücksichtigender Maßstab und für die Zusatzgebühr komme es auf die bebaute und befestigte Fläche auf den Grundstücken an, von der Niederschlagswasser in die Abwasseranlagen gelange. Berechnungseinheit sei ein Quadratmeter. Der Gebührenanspruch entstehe mit der Inanspruchnahme, für die Grundgebühr durch Bereitstellung, für die Zusatzgebühr durch die Einleitung. Der Übertragungsvertrag vom 20. Januar/2. Februar 2016 sei rechtmäßig, insbesondere werde keineswegs die parlamentarische Kontrolle eingeschränkt. Die Verbandsversammlung treffe alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwache ihre Durchführung. Der im öffentlich-rechtlichen Vertrag genannte Beirat sei ein Informationsgremium, das nicht den rechtlichen Vorgaben der sonstigen Kommunalvertretungen entsprechen müsse. Im Übrigen habe die Prüfung der Gebührenkalkulation ergeben, dass diese rechtmäßig erfolgt sei. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor. Der Kläger hat am 16. November 2020 Untätigkeitsklage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 28. April 2021 – 4 B 49/20 – ist durch die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 26. Januar 2023 – 2 MB 8/21 – und lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung der Klage bezieht sich der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen und teilte zunächst mit, dass er einen Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 nicht erhalten habe. Ursprünglich hat der Kläger daher beantragt, den Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2020 vom 23. März 2020 aufzuheben. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 übersandte der Beklagte dem Kläger den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020, woraufhin der Kläger seinen Klageantrag mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2020, eingegangen am 6. Dezember 2020, umgestellt hat. Die Klage begründet er ergänzend damit, dass bezweifelt werde, dass die Verbandssatzung in der Verbandsversammlung vom 7. Dezember 2021 wirksam beschlossen worden sei. Die zum 1. Februar 20218 rückwirkend in Kraft getretene Niederschlagswassergebührensatzung stelle den Kläger insbesondere im Hinblick auf die Fälligkeit schlechter und enthalte zusätzliche Regelungen. Sie sei zudem genauso unbestimmt wie die vorherige. Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 setzte der Beklagte die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2020 endgültig in Höhe von... € fest und zog den Kläger zur Zahlung einer Vorausleistung für Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2021 in Höhe von ... € zum 1. Juli 2021 heran. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2021 unter Verweis auf die Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 2020 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 29. Juni 2021 hat der Kläger seine Klage durch eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf den Bescheid vom 9. Februar 2021 erweitert und um Eilrechtschutz ersucht. Mit Beschluss vom 13. August 2021 – 4 B 25/21 – wurde der Eilantrag durch die Kammer abgelehnt. Zur Begründung der Klageerweiterung verweist er auf die Ausführungen in seiner Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass es in der Verbandssatzung vom 19. Januar 2018 für die Gemeinde ... heiße, dass die vollständige Aufgabenübertragung ohne Niederschlagswasser erfolgt sei. Die Aufgabe sei mithin erst mit der 1. Änderungssatzung vom 24. April 2018 übertragen worden. Außerdem sei die Bekanntmachung aus dem Jahr 2020 fehlerhaft. Zum einen sei die Niederschlagswassergebührensatzung im Internet nicht unter „Bekanntmachungen“ einsehbar, wobei ausdrücklich bestritten werde, dass dies je der Fall gewesen sei, und zum anderen seien die Anzeigen in den Zeitungen zwischen all den anderen Anzeigen nicht zu finden, da es keinen Anzeigenteil „Amtliche Bekanntmachungen“ gebe. Weiter werde nur auf die Veröffentlichung im Internet verwiesen, für den Bürger gebe es aber nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme. Dies gelte auch für die Bekanntmachungen der Terminsankündigungen der Verbandsammlungen. Weiter seien die Protokolle der Verbandsversammlungen im Internet nicht ausreichend transparent veröffentlicht, weil sie nur als Vorlage zu einem Tagesordnungspunkt unter „Einwendungen zum Protokoll der Sitzung vom …“ abrufbar seien. Bezüglich der Nachkalkulation 2020 und der Vorkalkulation 2021 seien die Flächenangaben nicht schlüssig, weil in den Wirtschaftsplänen der Jahre 2019 bis 2023 immer andere Flächenangaben genannt seien. Zudem seien die öffentlichen Flächen zu niedrig angegeben bzw. für Flächen nicht die zutreffenden Quadratmeter berücksichtigt worden. Insoweit wird wegen den Details auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Die im Klageverfahren ausgetauschte Anlage B4 sei nicht verständlich, weil sie unvollständig sei und selbst ungeklärte Positionen enthalte. Außerdem sei unbekannt, welche der Anlagen B4 den Kalkulationen zugrunde gelegen hätten. Die an die Gemeinde zurückfließende Rendite werde zudem als Jahresgewinn ausgewiesen, ohne dass dies bei der Kalkulation gebührenmindernd berücksichtigt worden sei. Zum einen passe der verwendete Begriff „Jahresgewinn“ nicht zum Kostendeckungsprinzip und zum anderen sei eine gebührenmindernde Berücksichtigung erforderlich, weil die Bürger auf der einen Seite die Steuermittel für den Vermögensgegenstand aufgebracht hätten und ohne Berücksichtigung nun auch die Zinsen über die Betriebskosten finanzieren müssten. Es seien auch Anschlusskosten mit in die Kalkulation eingeflossen, die tatsächlich im Ergebnis nicht entstehen würden, weil die Grundstückseigentümer und nicht der Beklagte die Kosten für die Leitungen auf den privaten Grundstücken und die Anschlüsse tragen würden. Der Beklagte habe selbst bestätigt, dass Investitionskosten und damit Abschreibungen der Hausanschlussleitungen nur bei den privaten Anschlussnehmern in der Gebührenberechnung berücksichtigt würden. Diese Zuordnung sei jedoch nicht sachgerecht, weil auch die öffentlichen Einrichtungen und Straßenentwässerungen Anschlussleitungen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Anschlusskosten nur bei privaten Anschlüssen in der Kalkulation der Gebührenhöhe berücksichtigt würden und öffentliche Flächen demgegenüber in der Kalkulation der Gebührenhöhe privilegiert würden. Die nunmehr erfolgte Reduzierung des Gebührensatzes auf 0,55 €/m2 genüge auch deshalb nicht, weil das Verhältnis der Kosten zwischen den privaten Flächen und den öffentlichen Flächen nicht gleich sei. Derzeit würden sich unterschiedliche Gebührensätze ergeben. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 hob der Beklagte den Vorausleistungsbescheid vom 23. März 2020 und mit Bescheid vom 6. September 2021 den Bescheid vom 9. Februar 2021 hinsichtlich der endgültigen Festsetzung für das Jahr 2020 wegen der Gebührenreduzierung mit der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 in Höhe von jeweils ... € auf. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2020 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 9. Juli 2021 sowie den Bescheid vom 9. Februar 2021 in der Fassung des Teilaufhebungsbescheides vom 6. September 2021 aufzuheben und jeweils die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem Verfahren – 4 B 49/20 –. Die Niederschlagswassergebührensatzung 2017 sei nicht mehr Rechtsgrundlage der Bescheide, sondern die aktuelle Niederschlagswassergebührensatzung. Diese sei auch wirksam. Sie enthalte mangels zu unbestimmter Regelungen die erforderlichen Mindestangaben und verstoße auch nicht gegen das Zitiergebot. Weiter sei der Übertragungsvertrag vom 20. Januar/2. Februar 2016 zwischen dem Beklagten und der Gemeinde... geschlossen worden, nur habe der Beklagte damals noch „... “ geheißen. Außerdem sei der Beklagte Rechtsnachfolger des zu Januar 2018 gemäß der Aufhebungssatzung vom 15. Januar 2018 aufgelösten Kommunalunternehmens geworden. Den Niederschlagswassergebührenberatungen hätten auch richtige Kalkulationen zugrunde gelegen. Bezogen auf die Nachkalkulation 2020 hätten der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung vom 14. Juni 2021 die Beschlussvorlage und der Entwurf der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2021 und für die Vorkalkulation 2021 bei der Beschlussfassung vom 7. Dezember 2020 die Beschlussvorlage, die Kalkulation zum Wirtschaftsplan 2021 und das Gebührenblatt der Vorkalkulation 2021 vorgelegen. Der Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung von den privaten Flächen entspreche nicht einem theoretischen Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung von den öffentlichen Flächen, weswegen Unterschiede keinen Kalkulationsfehler darstellen würden. Weiter komme es nur auf die tatsächlichen Kosten an und nicht auf Kosten der Vergangenheit. Die Kosten der einmaligen Bestandsaufnahme seien nur im Jahre 2019 berücksichtigt worden, ein Haushaltsdefizit und die Abwasserabgabe seien nicht eingeflossen. Soweit der Kläger bemängele, dass eine an die Gemeinde zurückfließende Rendite bei der Ermittlung der Höhe der Niederschlagswassergebühr nicht kostenmindernd berücksichtigt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass bei einem aus Steuermitteln finanzierten Anlagevermögen, welches auf den Beklagten von der Gemeinde... ... übertragen worden sei, der Zinsvorteil den Bürgern der Gemeinde ... bereits im Rahmen des Gemeindehaushaltes zu Gute komme. Die Schätzungen in den Kalkulationen würden darauf beruhen, dass teilweise noch nicht vollständige Selbstauskünfte der Grundstückseigentümer vorgelegen hätten. In solchen Fällen seien Schätzungen zulässig. Kostenüber- oder -unterdeckungen der Jahre 2018 und 2019 seien zudem nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG noch nicht zu berücksichtigen gewesen. Für die Flächenermittlung der öffentlichen Flächen greife er – der Beklagte – auf die Angaben der Gemeinde ... zurück. Das Amt... habe einen ALKIS-Buch-Export erstellt, aus dem alle gemeindlichen Flächen hervorgehen würden. Dies gehe aus der Anlage B4 neu hervor, die im gerichtlichen Verfahren zunächst versehentlich in einer alten Version B4 alt übersandt worden sei. Es sei dann zwischen angeschlossenen und nicht angeschlossenen Flächen unterschieden worden. Zurecht beanstande der Kläger jedoch, dass das Straßengrundstück der Bundesstraße nicht berücksichtigt worden sei. Es seien daher zusätzliche 10.610 m2 anzusetzen. Dieser Fehler führe aber ausweislich der Neuberechnungen nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern halte sich im Rahmen der 5%igen Fehlertoleranz. Mit Bescheid vom 28. Januar 2022 setzte der Beklagte die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2021 endgültig in Höhe von... € fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Ein Widerspruchsbescheid wurde noch nicht erlassen, vielmehr wurde vereinbart, dass Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren ruhen zu lassen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahren 4 B 49/20, 2 MB 8/21 und 4 B 25/21 Bezug genommen.