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Beschluss

13 ME 458/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG ist regelmäßig erforderlich, dass der zuziehende ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet. • Endet die eheliche Lebensgemeinschaft vielmehr vom stammberechtigten Ehegatten, spricht dies gegen die Zumutbarkeitsannahme, weil dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung nicht unzumutbar, sondern unmöglich geworden ist. • Gelegentliche Beschimpfungen, Drohungen oder zeitweilige Wegnahme des Passes können schutzwürdige Belange verletzen, erreichen aber nicht ohne weiteres den für die Annahme einer besonderen Härte erforderlichen Schweregrad; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt beim Antragsteller. • Im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren fehlt es regelmäßig an hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht sind.
Entscheidungsgründe
Keine besondere Härte bei von Stammberechtigtem beendeter Ehe; Beschwerde abgewiesen • Zur Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG ist regelmäßig erforderlich, dass der zuziehende ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet. • Endet die eheliche Lebensgemeinschaft vielmehr vom stammberechtigten Ehegatten, spricht dies gegen die Zumutbarkeitsannahme, weil dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung nicht unzumutbar, sondern unmöglich geworden ist. • Gelegentliche Beschimpfungen, Drohungen oder zeitweilige Wegnahme des Passes können schutzwürdige Belange verletzen, erreichen aber nicht ohne weiteres den für die Annahme einer besonderen Härte erforderlichen Schweregrad; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt beim Antragsteller. • Im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren fehlt es regelmäßig an hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht sind. Die Antragstellerin ist als nachgezogener ausländischer Ehegatte von der Abschiebungsandrohung betroffen und begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid vom 17.07.2018. Sie führt an, ihr Ehemann habe sie im Juni 2017 beleidigt, bedroht und ihr zeitweise den Reisepass weggenommen, woraufhin sie zeitweise bei einer Freundin und in einem Frauenhaus lebte und sich getrennt habe. Der Ehemann hatte bereits im Juni 2017 erklärt, die Scheidung einreichen zu wollen; von ihm ging damit die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. Das Verwaltungsgericht Stade verneinte die besondere Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG und wies den Eilantrag ab. Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. • Rechtliche Maßstäbe: § 31 AufenthG sieht eine Ermessenserweiterung bei Wegfall der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzung vor, wenn besondere Härtegründe vorliegen; als mögliche inlandsbezogene Härtegründe nennt § 31 Abs. 2 Satz 2 u.a. die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe, insbesondere bei häuslicher Gewalt. • Auslegung und Zweck: Der inlandsbezogene Härtegrund soll verhindern, dass nachgezogene Ehegatten allein wegen Verlusts des akzessorischen Aufenthaltsrechts an nicht tragbare Lebensgemeinschaften gebunden werden. Die Regelung ist jedoch so zu verstehen, dass regelmäßig die Beendigung der Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative des zugezogenen Ehegatten Voraussetzung ist; endet die Ehe vom stammberechtigten Ehegatten, hat der zugezogene Ehegatte gezeigt, dass er die Fortführung nicht als unzumutbar ansah. • Tatbestandliche Anwendung: Hier hat der Ehemann die Trennung eingeleitet; die Antragstellerin gab mehrfach Erklärungen ab, ihren Ehemann zu lieben und nicht dauerhaft trennen zu wollen sowie weiterhin mit ihm Kontakt zu halten. Daher fehlt es an der Voraussetzung, dass ihr die Fortführung der Ehe objektiv und subjektiv unzumutbar war. • Schwere der Beeinträchtigung: Zwar lagen Beschimpfungen, Drohungen und temporäre Wegnahme des Passes vor und verletzten schutzwürdige Belange; diese erhielten jedoch nicht die für besondere Härte erforderliche Intensität. Gelegentliche Streitereien und einzelne Übergriffe genügen nicht ohne weitergehende, glaubhaft gemachte Anhaltspunkte für schwere physische oder psychische Misshandlungen. • Glaubhaftmachung und Erfolgsaussicht: Die Antragstellerin hat im Eilverfahren die zur Annahme der besonderen Härte erforderlichen Umstände nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Deshalb war die Beschwerde unbegründet und auch im summarischen Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens lagen keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. • Kosten und Streitwert: Mangels Erfolg der Beschwerde war Prozesskostenhilfe zu versagen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert des Verfahrens 2.500 EUR. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Entscheidend ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft von dem stammberechtigten Ehemann beendet wurde; dies spricht gegen die Annahme, die Fortführung der Ehe sei der Antragstellerin unzumutbar gewesen. Die vorgebrachten Beschimpfungen, Drohungen und die zeitweilige Wegnahme des Passes verletzen zwar schutzwürdige Belange, erreichen aber nicht den erforderlichen Schweregrad. Daher bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht auch im Prozesskostenhilfeverfahren; der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt und die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.