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Urteil

4 A 282/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:1208.4A282.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen des Äquivalenzprinzips ist eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser auch dann zulässig, wenn eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Entwässerung nicht erreicht ist, da sie eine besonders gerechte Möglichkeit des Vorteilsausgleichs bei gleichzeitigem Anfall von Schmutz- und Niederschlagswasser darstellt.(Rn.72)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Äquivalenzprinzips ist eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser auch dann zulässig, wenn eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Entwässerung nicht erreicht ist, da sie eine besonders gerechte Möglichkeit des Vorteilsausgleichs bei gleichzeitigem Anfall von Schmutz- und Niederschlagswasser darstellt.(Rn.72) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die am 23. November 2019 erhobene Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 23. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 ist statthaft (§ 42 Abs. 1 1. Alt., § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Adressat des belastenden Abgabenbescheides klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) und die Klage ist fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (24. Oktober 2019) schriftlich (§ 81 Abs. 1 VwGO) erhoben worden. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 23. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr ist § 6 KAG i. V. m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde A-Stadt vom 12. Dezember 2018 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12. März 2019 (KGS). Danach betreibt die Gemeinde A-Stadt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils gültigen Fassung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtung zur a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung, b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung, c) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (§ 1 Abs. 1 KGS). Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2 c) KGS). Nach § 9 Abs. 1 KGS werden zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschreibungen erhoben. Die Gebühren werden als Benutzungsgebühr D bei Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Grundstücksflächen sowie befestigten Straßenflächen in die Abwasseranlage erhoben (§ 9 Abs. 2 d) KGS). Nach § 11 KGS wird die Benutzungsgebühr D erhoben von den Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung unmittelbar oder mittelbar, z. B. über Straßenflächen, tatsächlich eingeleitet wird. Jeder qm ist eine Berechnungseinheit. Die Flächen werden kaufmännisch auf jeweils volle qm gerundet (Abs. 1). Die Benutzungsgebühr D wird nach der überbauten und/oder befestigten (z. B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich eingeleitet wird (Abs. 2). Die Benutzungsgebühr D beträgt x €/m² pro Jahr (Abs. 7). Gemäß § 12 Abs. 1 KGS ist Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) das Kalenderjahr. 2. Die Kosten- und Gebührensatzung unterliegt zunächst keinen formellen Wirksamkeitsbedenken. a) Die Gemeinde A-Stadt war als abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde gemäß der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung von § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 3 Satz 5 Landeswassergesetz vom 11. Februar 2008 in der Fassung 19. März 2010 (LWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 6 KAG zuständig für den Erlass der Kosten- und Gebührensatzung, ebenso wie für den Erlass der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung – AAS –) vom 12. Dezember 2018 (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 LWG). b) Für den Satzungserlass wurde auch das maßgebliche Verfahren eingehalten. So wurden die Gemeinderatsmitglieder zu der maßgeblichen öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt am 12. Dezember 2018, in der unter TOP 9 die „Beschlussfassung über die grundsätzliche Trennung der Abwassergebühren zum 01. Januar 2019“, unter TOP 10 die „Beschlussfassung über die Gebührenvorkalkulation 2019 und 2020 der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung“, unter TOP 11 die „Beschlussfassung über die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung“ sowie unter TOP 12 die „Beschlussfassung über die Kostenerstattungs- und Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung“ aufgeführt waren, per amtlicher Bekanntmachung Nr. x des B für die Gemeinde A-Stadt durch Aushang am 30. November 2018 eingeladen (vgl. § 34 Abs. 3, 4 GO). Die Einladung zu der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt am 12. März 2019, in der TOP 6 über die „Beschlussfassung über die Einführung einer Niederschlagswassergebühr zum 01. April 2019“ und unter TOP 7 über die „Beschlussfassung über die 1. Nachtragssatzung zur Kostenerstattungs- und Gebührensatzung der Abwasserbeseitigung“ aufgeführt waren, wurde als amtliche Bekanntmachung Nr. x des B für die Gemeinde A-Stadt am 1. März 2019 ausgehängt und am 18. März 2019 abgenommen. Bei den Beschlussfassungen zu beiden Sitzungen war jeweils die gesetzliche Mitgliederanzahl von 9 vollständig vertreten. So wurden dann jeweils die Beschlüsse zu den zitierten TOP gemäß den Niederschriften über die beiden Sitzungen mit Stimmenmehrheit beschlossen (insbesondere TOP 12 vom 12. Dezember 2018 einstimmig und TOP 7 vom 12. März 2019 mit 5 JA-Stimmen). Diesen Beschlüssen lagen ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 12. Dezember 2018 und 12. März 2019 jeweils die Vorkalkulation für die Jahre 2019 und 2020, Stand: 17. September 2018 (Sitzung vom 12. Dezember 2018) und Stand: 17. September 2018 und 25. Februar 2019 (bei der Angabe „25. März 2019“ handelt es sich um einen Schreibfehler, wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat) (Sitzung vom 12. März 2019) nebst Erläuterungen als auch die Niederschrift über die Einwohnerversammlung vom 8. November 2018 zugrunde. Zudem waren jeweils beigefügt die Entwurfsfassungen der Allgemeinen Abwassersatzung und der Kostenerstattungs- und Gebührensatzung bzw. deren 1. Nachtragssatzung. Damit lagen den beschließenden Gemeinderatsmitgliedern die maßgeblichen Daten und Unterlagen für die Beschlussfassungen vor. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Gemeinderatsmitglieder auf ausreichender Datenbasis informiert über die grundsätzliche Trennung der Abwassergebühren zum 1. Januar 2019 (Abkehr von der unzulässigen Pro-Kopf-Pauschale), über die Gebührenvorkalkulation 2019 und 2020 (Niederschlagswasser x €/m² bzw. x € ab 1. Januar 2019 bzw. x €/m² ab 1. April 2019) sowie über die Allgemeine Abwassersatzung und die Kostenerstattungs- und Gebührensatzung bzw. 1. Nachtragssatzung – so wie sie dann ausgefertigt und veröffentlicht wurden – beschlossen haben. In dem Protokoll zur Sitzung am 12. Dezember 2018 heißt es bei TOP 10 und 12 zudem ausdrücklich: „Bezüglich der Einführung einer NW-Gebühr soll Anfang nächsten Jahres eine Fragebogenaktion durchgeführt werden, um die tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Flächen zu ermitteln. Die Einführung der NW-Gebühr ist für den 1. April 2019 vorgesehen. Hierzu findet eine gesonderte Beschlussfassung im kommenden Jahr statt.“ In der Unterlage über die Beschlussfassung heißt es zudem: „Für den Bereich des Niederschlagswassers handelt es sich um eine vorläufige Berechnung.“ Weiterhin heißt es in der Vorkalkulation für die Jahre 2019 und 2020 auf Seite 43: „(kalkuliert gem. GRZ!!)“ und „Die Einführung der NW-Gebühr erfolgt voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt /Stand 20. November 2018).“ Der Vortrag des Klägers, dass die Gemeinderatsmitglieder mangels Transparenz und Schätzung der Gebührenkalkulation ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt und sie sich an ihre Entscheidung aus Dezember 2018 gebunden gefühlt hätten, stellt sich danach als eine nicht belegte Mutmaßung heraus. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Daten unzweifelhaft, dass den Gemeinderatsmitgliedern aus den den Beschlussvorlagen beigefügten Unterlagen eindeutig ersichtlich sein musste, dass es sich zunächst bei der Niederschlagswassergebühr ab dem 1. Januar 2019 im Hinblick auf die in die Vorkalkulation eingestellte Fläche von xm² (kalkuliert nach der GRZ und nicht nach den anhand des Fragebogens noch konkret zu ermittelnden bebauten, befestigten und angeschlossenen Grundstücksflächen) noch nicht um eine endgültige Angabe handelte und dementsprechend der Gebührensatz in der Kosten- und Gebührensatzung zunächst mit x € (trotz nach GRZ errechneter x €/m²) beschlossen wurde. Die Kosten in Höhe von x € (2019) und x € (2020) sind auch nach Ermittlung der konkreten versiegelten und angeschlossenen Flächen (x m²) identisch geblieben (daraus errechneter Gebührensatz x €/m² pro Jahr), vgl. Vorkalkulation 2019 und 2020, Stand: 25. Februar 2019. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig nicht darauf an, ob dem Beschlussgremium die Kalkulationsunterlagen im Zeitpunkt des Satzungsbeschusses vorlagen oder bekannt waren. Ausreichend ist es, wenn im Zeitpunkt über die Beschlussfassung der Satzung überhaupt eine dem Abgabensatz zugrundeliegende Kalkulation existierte; diese Kalkulation, die Grundlage des beschlossenen Gebührensatzes geworden ist, macht sich der Satzungsgeber zu eigen (OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 2 L 70/96 –, juris, Rn. 29). Irrelevant ist im Zusammenhang mit der Beschlussfassung als zunächst rein formalem Akt, ob etwaige inhaltliche Anforderungen an die Gebührensatzung, an die Maßstabsbildung oder an die Gebührenkalkulation beachtet wurden. Denn hierbei handelt es sich um materiell-rechtliche Aspekte, die mithin auch erst auf dieser Ebene zu berücksichtigen sind. c) Die vom Bürgermeister jeweils ausgefertigte Kostenerstattungs- und Gebührensatzung vom 12. Dezember 2018 und die 1. Nachtragssatzung vom 12. März 2019 wurden ausweislich des Verwaltungsvorgangs sodann gemäß § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde A-Stadt vom 19. Dezember 2010 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 12. Juli 2018 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel während der Dauer von 1 Woche bekannt gemacht i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 BekanntVO (Aushänge vom 21. Dezember 2018 bis 8. Januar 2019 vom 18. März bis 26. März 2019). 3. Die Kostenerstattungs- und Gebührensatzung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an einem materiellen Wirksamkeitsmangel. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (u. a. Grundrechte und Verfassungsprinzipien, KAG, LVwG) ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt weder ein – zwischen den Beteiligten streitiger – Verstoß des Gebührenmaßstabes gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz vor noch ist ein Kalkulationsfehler und damit ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip gegeben. a) Das Zitiergebot gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, wonach Satzungen die Rechtsvorschriften angeben müssen, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, ist vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG (Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 –; Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –) und der Kammer (u. a. Urteil vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 –) mit der Angabe von §§ 4, 17 GO (überflüssig aber unschädlich), §§ 1, 2 und 6 KAG (hier allein maßgeblich) eingehalten. Entgegen der Ansicht des Klägers im parallel verhandelten Verfahren 4 A 283/19 bedurfte es nicht des Zitates von § 24 AAS. Die Allgemeine Abwassersatzung regelt zwar grundsätzlich die Abwasserbeseitigung der Gemeinde und damit die jeweilig betriebene öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und deren Umfang. Insofern wird sie in der Gebührensatzung häufig erwähnt (vorliegend § 1 Abs. 1 KGS: „Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung…“). Sie ist jedoch nicht „Rechtsgrundlage“ für die Erhebung der Benutzungsgebühr, unabhängig davon, dass sie einerseits als Auslegungshilfe für den Umfang der öffentlichen Einrichtung herangezogen werden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 2 MB 28/18 –, n. v.) und andererseits häufig in den kommunalen allgemeinen Abwassersatzungen normiert ist, dass die Gemeinde für die Vorhaltung und Benutzung der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung Gebühren auf Grund der Kostenerstattungs- und Gebührensatzung erhebt (wie vorliegend in § 24 AAS). Der Auffassung kann darüber hinaus auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sich damit (lediglich) derselbe Satzungsgeber eine eigene Satzungsermächtigung geben würde, wofür auf derselben Rechtssetzungsebene in eigener Zuständigkeit kein Bedarf besteht. b) Im Hinblick darauf, dass die Kosten- und Gebührensatzung vom 12. Dezember 2018 und die 1. Nachtragssatzung vom 12. März 2019 jeweils für die Zukunft zum 1. Januar 2019 (§ 20 Abs. 1 KGS) bzw. 1. April 2019 (Artikel 2) in Kraft getreten sind, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum Rückwirkungsverbot nach § 2 Abs. 2 KAG. Eine Rückwirkung ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil die Gebührenerhebung mit Wirkung ab dem 1. April 2019 in Form der Benutzungsgebühr D in Höhe von x €/m² pro Jahr (entgegen dem vorherigen Gebührensatz von x €/m² pro Jahr) normiert wurde. Dass der Gebührensatz in den Satzungen als Jahresgebühr ausgewiesen wurde („….Euro/m² pro Jahr“) entspricht dem Erhebungszeitraum (§ 12 KGS) und ist für eine unterjährige – zukünftige – Anpassung und Erhebung unschädlich; diese hat bei der konkreten Berechnung des jeweiligen Veranlagungsfalls entsprechend Berücksichtigung zu finden. c) Der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgeschriebene Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung ist ebenfalls berücksichtigt worden. So ist in § 1 Abs. 2 c), § 9 Abs. 1 KGS der Gegenstand der Niederschlagswassergebühr, in § 15 KGS der Gebührenschuldner, in § 11 der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz als Bemessungsgrundlage (die Angabe der absoluten Höhe der Abgabe ist nicht möglich, sondern erschöpft sich in der Bemessungsgrundlage als Berechnungsmodalität der unterschiedlichen Veranlagungsfälle, vgl. Arndt in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 2020, § 2 KAG, Rn. 64) und die Fälligkeit in § 16 KGS geregelt. Auch der Entstehungszeitpunkt ist nach Auffassung der Kammer (noch) ausreichend in der Zusammenschau der § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 KGS normiert. Das Kommunalabgabengesetz enthält selbst keine Regelungen, die vorgeben, wann eine Gebühr im Sinne der §§ 4, 6 KAG entsteht. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Abgabe auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO zurückzugreifen (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2021 – 4 B 49/20 –, juris, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 –, juris, Rn. 44; vgl. zum Kommunalsteuerrecht Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 4 L 112/99 –, juris, Rn. 24; Urteil der Kammer vom 06. März 2019 – 4 A 115/16 –, juris, Rn. 30). Danach entstehen die Ansprüche aus dem Gebührenverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht anknüpft. Bei Niederschlagswassergebühren ist Gebührentatbestand regelmäßig die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung durch das – auch nur mittelbare – tatsächliche Einleiten des Niederschlagswassers (vgl. § 11 Abs. 1 KGS). Infolgedessen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO die Verpflichtung zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren sukzessive im Laufe des Erhebungszeitraums mit der Einleitung des Niederschlagswassers (sozusagen „Tröpfchen für Tröpfchen“). Zwar entsteht vorliegend der Gebührenanspruch gemäß § 13 Abs. 1 KGS mit der Inanspruchnahme der Anlagen für die Niederschlagswassergebühren ab Inkrafttreten der Satzung (also dem 1. Januar 2019 bzw. 1. April 2019) und die Benutzungsgebührenpflicht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt werden kann (§ 13 Abs. 2 Satz 1 KGS). Beide Entstehungszeitpunkte stellen mithin auf den 1. Tag der Benutzung und damit auf den Beginn des Erhebungszeitraums ab. Allerdings erfolgt nach § 13 Abs. 4 1. Halbsatz KGS die Abrechnung entstandener Ansprüche jährlich (§ 12) und gemäß § 12 Abs. 1 KGS ist Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) das Kalenderjahr. Dies suggeriert, dass tatsächlich erst nach Ablauf dieses Zeitraums die Steuer (endgültig) entsteht. Denn anderenfalls würde die Vorschrift über die Vorauszahlungen in § 14 KGS sinnlos sein und ins Leere laufen; einer solchen bedürfte es dann nicht. So normiert § 13 Abs. 4 2. Halbsatz KGS, dass vierteljährlich Vorauszahlungen (§ 14) für schon entstandene Teilansprüche auf die Gebühren erhoben werden. Zusätzlich besagt § 14 Abs. 1 Satz 1 KGS ausdrücklich, dass auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr von Beginn des Erhebungszeitraumes an von der Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühr verlangt werden können. Bei einer Gesamtschau legen danach die §§ 12, 13 und 14 KGS unter Berücksichtigung der Vorgaben aus (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m.) § 38 AO den Entstehungszeitpunkt der Gebühr nach Ablauf eines bestimmten (festgelegten) Zeitraums fest, in dem die Niederschlagswassereinrichtung durch Einleitung des Abwassers bereits tatsächlich benutzt wurde und der Tatbestand mithin verwirklicht ist. d) Der Gebührenmaßstab verstößt weder gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 KAG (konkrete Vorteilsgerechtigkeit/Leistungsgerechtigkeit) noch gegen das Äquivalenzprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Gebühren sind grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Bei der Ausgestaltung eines Gebührenmaßstabes kommt einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Gericht ist nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen. Die gerichtliche Prüfung ist vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der von der Gemeinde gewählte Maßstab innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums liegt. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 – 2 BvL 10/59 – BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 – 2 BvR 69/62 – BVerfGE 17, 319 [330]). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht hingegen die Frage, ob der (Orts-)Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – VII C 15.65 –, juris). Dabei ist im Abgabenrecht zusätzlich auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem (Orts-)Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zulässt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – IV C 99.65 – BVerwGE 25, 147 = DVBl 1967, 289 = BBauBl 1967, 349 = ZMR 1967, 232 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 11). Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 – 8 C 48.81 – DVBl 1982, 76 = DÖV 1982, 154 = KStZ 1982, 69 = NVwZ 1982, 622 = ZKF 1984). Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen eine Gemeinde sich bei der Bestimmung eines Gebührenmaßstabs bewegen muss, wird u. a. durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz gebildet. Diese Grundsätze betreffen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie die Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen untereinander. Allerdings ergeben sich aus diesen Grundsätzen keine objektiv quantifizierbaren Kriterien, anhand derer das Entgelt zu messen wäre. Zwar sieht das schleswig-holsteinische KAG keine bestimmte Rangfolge zwischen dem insoweit möglichen Wirklichkeitsmaßstab und dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausdrücklich vor (anders z. B. § 6 Abs. 3 KAG NRW). Jedoch ergibt sich aus dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit und dem Äquivalenzprinzip auch ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung der Vorrang des Wirklichkeitsmaßstabes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Juni 1996 – 2 K 1/95 –, UA S. 12). Für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat die Rechtsprechung dem Äquivalenzprinzip aber entnommen, dass die Bezugsgröße einen hinreichend sicheren, in der Regel zutreffenden Schluss auf den Umfang der Inanspruchnahme oder Benutzung zulassen muss. Der Gleichheitsgrundsatz ist danach dann gewahrt, wenn diejenigen Gebührenpflichtigen, die eine Einrichtung in ungefähr gleichem Ausmaß in Anspruch nehmen, auch ungefähr gleich hohe Gebühren zahlen müssen, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zu zahlen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – VII C 15.65 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 23/10 –, juris, Rn. 56; Thiem/Böttcher, 26. EL, KAG, § 6 Rn. 369). Kennzeichen eines auf die Wahrscheinlichkeit ausgerichteten Maßstabs ist, dass dieser den Regelfall abbildet und Besonderheiten eines Einzelfalles nicht erfassen kann. Daher ergeben sich gewisse Ungenauigkeiten, Mängel und Ungerechtigkeiten. Diese werden allerdings auch bei einem besseren, weil genaueren, Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht vermieden, sondern nur für bestimmte Fallgruppen verringert. Typisierungen und Pauschalierungen sind gerade bei einer Massenverwaltung in gewissem Maße unabdingbar, müssen allerdings im zu beurteilenden Bereich durch Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze solcher typisierenden Vereinfachung liegt allerdings dort, wo die in Kauf zu nehmenden Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Typisierung angestrebten Vorteilen stehen und wo ein sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und entsprechend die Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Fälle nicht erkennbar ist (vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O., § 6, Rn. 371). Die (ungerechten) Auswirkungen pauschalierender Maßstabsregelungen in atypischen Fallgestaltungen dürfen den Betroffenen dann zugemutet werden, wenn sich die finanziellen Konsequenzen im Einzelfall in relativ moderatem Rahmen bewegen. Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung der Gebührenpflichtigen eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 1981 – 8 C 48.81 –, a. a. O.; Beschluss vom 19. September 2005 – 10 BN 2.05 –, juris) mit 10% angesetzt werden kann. Im Bereich der Ableitung von Niederschlagswasser ist insoweit der Flächenmaßstab nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche als Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 23/10 –, juris, Rn. 57 m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn. 46; Thiem Böttcher, a. a. O., Rn. 406 m. w. N.). Denn das Maß der Nutzung eines öffentlichen Kanalnetzes, das der Aufnahme und Ableitung von Regen- und Schmelzwasser dient, bemisst sich danach, wieviel Oberflächenwasser eingeleitet wird. Die Dimensionierung muss sich orientieren an den voraussichtlich bei starken Regenfällen dem Kanalnetz zufließenden Wassermengen. Abgeleitet wird es regelmäßig von den bebauten und befestigten Flächen, während es auf den unbefestigten Flächen im Boden versickert (Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 405 m. w. N.). Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass – in etwa gleiche topographische Verhältnisse vorausgesetzt – von überdachten, überbauten und regenundurchlässig befestigten Grundstücksflächen mehr und schneller Regenwasser der Kanalisation zufließt als von anderen Grundstücksflächen, bei denen ein Teil der anfallenden Regenmenge versickern kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 –, juris, Rn. 11). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben unterliegt der von der Gemeinde A-Stadt gewählte Gebührenmaßstab der bebauten und befestigten Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Annahme des Klägers war sie zu der Umstellung von der zuvor bis zum Jahre 2018 erhobenen „Pro-Kopf-Pauschale“ (also der Einheitsgebühr für die Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung) im Rahmen des aufgezeigten Ermessens nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eine Aufteilung der unterschiedlichen Kostenträger vorzunehmen. Soweit es die gemeinsame Beseitigung von Schmutz- und Regenwasser betrifft, hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die Tauglichkeit des Frischwassermaßstabes die Bildung einer „Einheitsgebühr“ in den Fällen für rechtlich unbedenklich gehalten, in denen mit Blick auf die nicht besonders erfasste Beseitigung von Niederschlagswasser bestimmte prozentuale Anteilsgrenzen nicht überschritten worden waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1972, KStZ 1973, 72; Beschluss vom 8. Juni 1976, KStZ 1977, 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juni 1968, OVGE 24, 406). Das ist bei Entwässerungssystemen zu rechtfertigen, die für alle angeschlossenen Grundstücke die Entsorgung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers bereitstellen. Unterschiede, die im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip rechtliche Bedeutung haben könnten, ergeben sich dann lediglich bezüglich der vom Grundstückszuschnitt und von der Grundstücksgestaltung sowie vom Wasserverbrauch abhängigen Verhältnisse von Schmutz- und Regenwasser (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 24. März 1994 – 2 K 3/91 –, UA S. 12). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Verhältnis zu den Kosten der gesamten Entwässerung als geringfügig (x %) angesehen werden können; anderenfalls muss eine gesonderte Niederschlagswassergebühr („gesplittete Abwassergebühr“) erhoben werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 3648/04 –, juris, Rn. 24 ff.; VGH München, Urteil vom 31. März 2003 – 23 B 02.1936 –, juris, Rn. 34, 36; VGH Wiesbaden, Urteil vom 2. September 2009 – 5 A 631/08 –, juris, Rn. 32, 36; VGH BW, U. v. 11. März 2010 – 2 S 2938/08 –, juris, Rn. 36). Andersherum ist im Rahmen des Äquivalenzprinzips die getrennte Gebühr auch dann zulässig, wenn die genannte Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht ist, da sie eine besonders gerechte Möglichkeit des Vorteilsausgleichs bei gleichzeitigem Anfall von Schmutz- und Niederschlagswasser darstellt (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn. 63). Im Übrigen sind die Überlegungen zur Einheitsgebühr auf die Situation in der Gemeinde A-Stadt nicht übertragbar, da weder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung als geringfügig vernachlässigt werden könnten noch ein homogenes Gebiet vorliegt. Denn in einigen Teilen der Gemeinde, nämlich insbesondere im Bebauungsplangebiet Nr. x„...“, wo Schmutzwasser und Niederschlagswasser in dem dort vorhandenen Trennsystem getrennt eingeleitet werden, sowie im Bebauungsplangebiet Nr. x „…“, wo das Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern soll und ausschließlich Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden darf. Somit stellt sich für die dort ansässigen Grundstückseigentümer die Niederschlagswasserentwässerung als eine Leistung dar, an der sie selbst keinen Anteil haben. Mit den für diese fremdnützigen Leistungen anfallenden Kosten dürfen sie nicht belastet werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 –, juris, Rn. 32; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 313). Erbringt die Einrichtung verschiedenartige Leistungen – wie hier die der Entsorgung von Schmutz- und von Niederschlagswasser teils getrennt, teils als Mischwasser – sind unterschiedliche Kostenmassen zu bilden, gesonderte Gebührensätze zu errechnen und Maßstäbe festzulegen, die eine sachgerechte Zuordnung von Art und Ausmaß der erbrachten Leistung ermöglichen. Dies ist für das Trennsystem anerkannt, gilt im Grundsatz aber auch für eine Mischkanalisation, sofern die Leistungen jeweils einer eigenen Kostenmasse zugeordnet werden können und eine eigene Kostenrechnung ermöglichen. Dabei ist nicht der Umfang von Schmutz- und von Niederschlagswasser entscheidend, sondern die jeweils anfallenden Kosten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2006 – 4 A 262/04 –, juris, Rn. 18). Aus Sicht der Grundstückseigentümer, die kein Niederschlagswasser in die Abwasseranlage einleiten können, sind die der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnenden Kosten überflüssig; darin liegt zugleich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 –, juris, Rn. 36). Das gilt gleichermaßen für alle Gebührenschuldner im Hinblick auf die Kosten der Straßenentwässerung, denn diese sind von der Gemeinde zu tragen, weil diese Kosten der Straßenbaulast folgen (OVG Schleswig, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 12. Juli 2000 – 2 L 28/99 –, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 391; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 329 m. w. N.). Die Einheitsgebühr in der Gemeinde A-Stadt war danach sogar unzulässig, so dass eine Umstellung auf getrennte Abwassergebühren zwingend notwendig gewesen ist. Dem steht auch nicht die Annahme des Klägers in dem Parallelverfahren 4 A 283/19 entgegen, dass die benannten Bebauungspläne nicht existierten (zumindest nicht auffindbar seien) und auch Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen könnten. Unabhängig davon, dass der Beklagte die Bebauungspläne Nr. x und x auszugsweise eingereicht hat, kommt es maßgeblich allein auf die tatsächliche Einleitungs- und Benutzungssituation im Gemeindegebiet an. Diese findet sich wieder in dem der Allgemeinen Abwassersatzung zugrundeliegenden Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahre 1983 (vgl. § 1 Abs. 4 AAS). Die als Anlage 2 und 3 der Satzung (AAS) beigefügten Übersichtspläne, die Bestandteile der Satzung sind, stellen auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts der Gemeinde die Grundstücke dar, deren Eigentümern die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise übertragen hat oder mit dieser Satzung überträgt (§ 1 Abs. 4 Satz 2 AAS, Anlage 2 und 3). Das Abwasserbeseitigungskonzept hat seine Gültigkeit nicht verloren; etwaige Normen im Landeswassergesetz über den Gültigkeitsablauf allein aus zeitlicher Hinsicht sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Gemeinde A-Stadt in ihrer (neuen) Allgemeinen Abwassersatzung durch die Inbezugnahme des Abwasserbeseitigungskonzeptes und dessen räumliche Darstellung in den Anlagen 2 und 3 dieses erneut in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen, unabhängig von einer etwaig tatsächlich abgelaufenen formellen Gültigkeit. Im Übrigen sind dessen Gültigkeit oder auch etwaige Veränderungen in der räumlichen Struktur (von dem Kläger vorgetragener Rückgang landwirtschaftlicher Betriebe und Gewerbe) ohne Relevanz für die Betrachtung, denn die Ableitung des Niederschlagswassers und dessen Umfang rührt allein aus dem Maß der versiegelten Flächen her. Dass sich ein Rückbau versiegelter Flächen ergeben hat, ist weder dem Vortrag des Klägers noch den Unterlagen zu entnehmen. Auch hat sich seitdem die Leitungssituation mit dem vorhandenen Trenn- und Mischsystem sowie der Versickerung des Niederschlagswassers im Bebauungsplangebiet Nr. x nicht verändert. Es funktioniert – trotz Veränderung der Gebührenstruktur – nach wie vor einwandfrei, wie selbst der Kläger vorträgt. Das Argument des Klägers, dass die Einwohneranzahl 1983 mit derjenigen 2018 nicht verglichen werden könne, ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Unwirksamkeit des Maßstabes für die Niederschlagswassergebühr nicht relevant. Denn die Einwohnerzahl hat auf die versiegelte Fläche als Maßstabseinheit keinen Einfluss. Sie hätte allenfalls Auswirkungen auf den – hier nicht maßgeblichen – Frischwassermaßstab. Es bedarf bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr für die Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes auch keiner Unterscheidung zwischen der Einleitung in die Misch- oder Trennkanalisation (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 34/06 –, juris, Rn. 67; VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2006 – 4 A 262/04 –, juris, Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn. 84). Denn in beiden Fällen bleibt der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für alle Gebührenschuldner in etwa gleich, da alle gleichermaßen das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ableiten und der Gemeinde zur schadlosen Beseitigung überantworten können und wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. § 7 AAS) sogar müssen. Unerheblich ist daher das Argument des Klägers, dass das Niederschlagswasser aus dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. x im Trennsystem nicht in die Klärteichanlage der Gemeinde A-Stadt sondern in den Verbandsgraben … eingeleitet werde. Denn welchen Aufwand die Gemeinde für die Beseitigung des Abwassers hat, spielt keine Rolle (vgl. VG Würzburg, a. a. O., Rn. 84). Im Übrigen ist es auch sachgerecht, die Kosten für den Betrieb der Entwässerungsanlage nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen, denn die Beklagte betreibt eine einheitliche Entwässerungsanlage (§ 4 Abs. 2 AAS) für alle Nutzer, so dass auch in dieser Hinsicht eine Differenzierung des Gebührensatzes nach möglicherweise unterschiedlichen Kosten für einzelne Teile der Anlage ausscheidet. Ebenso wenig ist die Vernachlässigung weiterer Parameter bei der Maßstabsbildung, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung und – damit verbunden – des Grades der Bodenverdichtung, zu beanstanden. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01. September 1999 – 9 A 5715/98 –, juris, Rn. 33). Dass mit dem Begriff der „befestigten Grundstücksfläche“ die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und -arten und das damit korrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung und – damit zusammenhängend – die Menge des abgeleiteten Oberflächenwassers nicht im Einzelnen berücksichtigt werden, liegt im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne des § 6 KAG zukommenden, weiten Ermessensspielraums (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 23/10 – juris, Rn. 61 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 20. März 1997, 9 A 1921/95 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn. 110). Konkrete Anhaltspunkt dafür, dass insoweit mangels Differenzierung nach dem Abflussbeiwert der jeweiligen Befestigung der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt ist, sind nicht vorgetragen und drängen sich auch im Übrigen nicht auf. Soweit der Kläger meint, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz deshalb gegeben sei, weil diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen würden, einen mittelbaren Vorteil dadurch hätten, dass andere Grundstückseigentümer ihr Niederschlagswasser in das Mischsystem einleiten und es dadurch funktionsfähig halten würden, weil das System eine bestimmte Mindestmenge an Wasser benötige, folgt die Kammer diesem Argument nicht. Denn der Vorteil, der durch die Gebühr abgegolten wird, ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung durch das tatsächliche Einleiten des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers und der Überantwortung an die Gemeinde zur schadlosen Beseitigung. Dies ist im Falle einer Versickerung gerade nicht der Fall und damit ein Art. 3 Abs. 1 GG nicht berührender unterschiedlicher Sachverhalt, der eine unterschiedliche Behandlung erfahren darf (bzw. muss). Sollte es an einer ausreichenden Wassermenge für den funktionsgerechten Betrieb der Abwassereinrichtung fehlen, bedürfte es ohnehin einer Umstellung des kommunalen Abwasserbeseitigungssystems. Der Gebührenmaßstab leidet auch nicht deshalb an einem Mangel, weil nach dem Vortrag des Klägers entgegen dem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang aus § 10 AAS eine Vielzahl der Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück versickern lassen würden bzw. einige Grundstückseigentümer ihre Grundstücke unzulässigerweise „abgeklemmt“ hätten. Zum einen kommt der Kläger entsprechend seiner Eigenerklärungen vom 3. Februar 2019 und 23. April 2019 selbst über die Angabe von Versickerungsflächen auf seinem Grundstück dazu, dass diese gemäß Bescheiden vom 11. April 2019 und 23. April 2019 nicht veranlagt wurden. Dies ist auch zutreffend, da mit der Versickerung – wie bereits ausgeführt – eine gebührenpflichtige tatsächliche Einleitung und damit Benutzung der öffentlichen Einrichtung gerade nicht stattfindet. Zum anderen ist ein satzungsrechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang ohne Relevanz für den Gebührenmaßstab. Er hat allenfalls Auswirkungen auf die Maßstabseinheit „Flächengröße“ als Divisor bei der Gebührensatzberechnung. Denn bei einem größeren Divisor würde sich der Gebührensatz verringern. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass der Beklagte in jedem Einzelfall einer unberechtigten Versickerung bzw. Abklemmens dieser/diesem wird nachgehen müssen und den satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang konkret in dem dazu notwendigen Verwaltungsverfahren wird durchzusetzen haben. Gleichermaßen spielen etwaige vereinzelte Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § 11 Abs. 1 AAS) für die Beurteilung des Gebührenmaßstabes als mit höherrangigem Recht vereinbar keine Rolle. Im Übrigen ordnet bereits das Landeswassergesetz in § 30 Abs. 2 Satz 1 LWG an, dass Abwasser (= Schmutzwasser und Niederschlagswasser, vgl. § 54 Abs. 1 WHG) von denjenigen, bei denen es anfällt, der oder dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist. Es handelt sich hier um eine Spezialregelung im Bereich der Abwasserbeseitigung zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GO, in der das notwendige dringende öffentliche Bedürfnis für den Regelfall bereits festgelegt ist (vgl. Praxis Kommunalverwaltung, LWG, Kommentar, Stand: 2020, § 44, Erl. 8). Die Satzung kann jedoch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GO Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang – insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vorsehen, vorliegend umgesetzt in § 11 AAS. Zudem ist das Nichtbestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs gerade im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung durch Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 31 Abs. 5 LWG in der Abwasserbeseitigungssatzung gesetzlich vorgegeben. Hiervon hat die Gemeinde A-Stadt in § 3 i. V. m. Anlage 2, 3, § 11 Abs. 3 AAS Gebrauch gemacht. Die Nichtberücksichtigung der davon betroffenen Grundstücke des neuen Bebauungsplangebietes Nr. x „…“ (insgesamt 12 von ca. 322 Grundstücken gemäß Anlage B 2a) bei der Maßstabswahl ist mithin nicht zu beanstanden – zudem hätten sie als etwaige „Ausreißer“ (x %) nach dem aufgezeigten Grundsatz der Typengerechtigkeit für die Beurteilung des Gebührenmaßstabes keine Relevanz. Diese gesetzliche Situation ist Ausgangslage für die rechtliche Betrachtungsweise. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang deshalb auch die Zweifel des Klägers an der Rechtmäßigkeit gewährter Befreiungen im Einzelfall (vgl. hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn. 104). Sofern der Kläger anführt, dass eine Ungleichbehandlung von Eigentümern, denen die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht übertragen worden sei und die deshalb keine Gebühren zahlen würden im Vergleich zu Eigentümern, denen diese Pflicht nicht übertragen worden sei, die aber dennoch auf dem Grundstück Niederschlagswasser versickern lassen würden und dafür Gebühren entrichten müssten bestehe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu – ausreichend – vorgetragen, dass solche Fälle der Gebührenerhebung für Versickerungsflächen nicht existieren würden. Dies wird exemplarisch für die konkrete Veranlagung des Klägers, der – wie ausgeführt – ebenfalls „gebührenfreie“ Versickerungsflächen hat, belegt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen wären solche Fallgestaltungen irrelevant, da es nach der hier zu betrachtenden Kosten- und Gebührensatzung – allein auf diese kommt es bei der Prüfung des Gebührenmaßstabes an und nicht auf etwaig fehlerhaft veranlagte Flächen – gerade keinen Tatbestand gibt, der eine Gebührenerhebung von Versickerungsflächen vorsieht, sondern nur bei der tatsächlichen Einleitung von Niederschlagswasser von versiegelten Flächen. Da es nach dem Vorstehenden nicht auf das Maß der Nutzung des jeweiligen Grundstücks, sondern auf das Maß der versiegelten Flächen ankommt, greift auch das Argument des Klägers zur differenzierten Berücksichtigung stillgelegter landwirtschaftliche oder sonstiger Großbetriebe bei der Maßstabsbildung nicht. Verfügen diese Grundstücke über eine entsprechend (große) versiegelte Fläche, entspricht es gerade dem Gleichheitsgrundsatz, dass das darauf anfallende und in die Entwässerungsanlage der Gemeinde A-Stadt eingeleitete Niederschlagswasser gebührenrechtlich wie alle anderen versiegelten Flächen berücksichtigt wird. Der Kläger kann letztlich mit seiner lediglich behaupteten und durch nichts belegten Annahme einer Doppelbelastung von Grundstückseigentümern durch eine weitere Abgabe an den Wasserverband für die Einleitung des Niederschlagswassers in die … mangels Substantiierung nicht gehört werden. Im Übrigen ist eine solche Überschneidung weder ersichtlich, noch würde es sich um eine solche handeln. Denn es wären zwei verschiedene Abgabengläubiger betroffen, die aufgrund unterschiedlicher Tatbestände für ihre jeweilige Leistung (Einleitung in die öffentliche Einrichtung einerseits, Einleitung in ein Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz) die Abgabe erheben würden. Eine grundsätzlich unzulässige Doppelbelastung hat zur Voraussetzung, dass derselbe Abgabengläubiger für dieselbe Leistung Gebühren festsetzt. e) Hinsichtlich des gewählten Gebührenmaßstab in § 13 Abs. 2 KGS liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot § 67 Abs. 2 LVwG vor. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Begriff der „befestigten Grundstücksfläche“ hinreichend bestimmt ist und eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der jeweiligen Befestigung nicht geboten ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 – 2 LB 23/10 –, juris, Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 – 9 A 5715/98 –, juris, Rn. 29 ff.). Vorliegend hat die Gemeinde A-Stadt sogar beispielhaft Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge angeführt. f) Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist der von der Gemeinde A-Stadt festgesetzte Gebührensatz in Höhe von x €/m² pro Jahr (§ 11 Abs. 7 KGS) nicht zu beanstanden. Ein Verstoß der Kostenerstattungs- und Gebührensatzung gegen das in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Kostendeckungsprinzip oder den Grundsatz der Periodengerechtigkeit ist nicht ersichtlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das sogenannte Kostendeckungsprinzip in § 6 KAG verankert, das einerseits ein Kostendeckungsgebot und andererseits ein Kostenüberschreitungsverbot enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2015 – 4 LB 39/14 –, juris, Rn. 69). Das bedeutet, dass die Benutzungsgebühren (in der Regel) so zu bemessen sind, dass die in Zusammenhang mit der Beanspruchung einer öffentlichen Einrichtung entstehenden und berücksichtigungsfähigen Kosten gedeckt sind, die Einnahmen aus den Gebühren jedoch nicht über diese Kosten hinausgehen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. März 2018 – 4 A 173/15 –, juris, Rn. 44). Nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten sind gebührenfähig, nicht dagegen überflüssige oder übermäßige Kosten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 1995 – 2 L 128/94 –, Die Gemeinde 1995, 86, 87). Die erforderlichen Kosten sind regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-)Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen. Die Erstellung einer Kostenkalkulation als Basis der Gebührenbemessung wird vom KAG nicht nur in § 6 Abs. 2 Satz 1 vorausgesetzt, sondern in § 6 Abs. 2 Satz 8 bis 10 KAG ausdrücklich angesprochen. § 6 Abs. 2 Satz 8 bis 10 KAG enthält Vorgaben, die bei Erstellung einer der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Kostenkalkulation zu beachten sind und mit denen die Kostenkalkulation in Einklang zu stehen hat. Zwar dürfen in die Vorauskalkulation grundsätzlich nur periodeneigene Kosten, d. h. solche Kosten, die in der zugrunde gelegten Kalkulationsperiode anfallen, eingestellt werden (Grundsatz der Periodengerechtigkeit). Um die relevanten Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) berechnen zu können und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sicherzustellen, ist deren Bezug zu einer Rechnungsperiode erforderlich, wobei die Periode die anfallenden Kosten bestimmt (Belz in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 2020, § 6 KAG, Rn. 190; Thiem/Böttcher, a. a. O., § 6 Rn. 162). Der die Gebührenhöhe ausweisende Gebührensatz ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn sich am Ende der Kalkulationsperiode eine – nicht beabsichtigte – Kostenüberdeckung herausstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Der Gebührensatz ist dagegen fehlerhaft und mithin die entsprechende Vorschrift der Satzung nichtig, wenn die Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, wie der Absicht einer Gewinnerzielung, getragen worden ist oder aber die Anwendung unrichtiger Kalkulationsmethoden oder Verwendung unzutreffender Daten zu einer erheblichen Kostenüberdeckung und damit zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots führt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 36/06 –, juris, Rn. 54; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 108 ff. m. w. N.). Rechenfehler berühren kalkulatorische Leitentscheidungen ebenso wenig wie die fehlerhafte Einstellung einzelner Aufwandspositionen oder fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Grundstücke auf der Flächenseite der Kalkulation, die methodisch einwandfrei erstellt wurde. Sie sind unbeachtlich, sofern dadurch der Beitragssatz nicht beachtenswert zum Nachteil der Beitragspflichtigen beeinträchtigt ist, weil er ohnehin nur auf kalkulatorischen Ansätzen beruht und eine Kalkulation naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 –, juris, Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 – 9 L 64/89 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris, Rn. 50). Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig zum Gebührenrecht (Urteil vom 26. Juni 1998 – 2 L 22/96 –, juris, Rn. 22) liegt die Toleranzgrenze bei 5%. Bei der Überprüfung der Vorkalkulation sind mithin innerhalb der gewählten Periode (hier: 2019 und 2020) zum einen die Kosteneinheiten (leistungsbezogener Aufwand) und zum anderen die Maßstabseinheiten (die überbaute/befestigte Fläche als Divisor) näher zu betrachten. Im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris, Rn. 43 m. w. N.) nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass das Gericht im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufwirft. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftiger Weise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es möglicherweise nicht einfach ist, die ermittelten und angegebenen Zahlenwerte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet einen Kläger nicht davon, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht sich selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 –, juris, Rn. 6). aa) Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die von der Gemeinde A-Stadt gewählte Kalkulationsperiode der Jahre 2019 und 2020 für die Vorauskalkulation. Wie sich aus den dazugehörigen Unterlagen ergibt (vgl. insb. Seite 1 der Vorauskalkulation; Beschlussvorlage vom 12. Dezember 2018 TOP 10 und 12), endete die bisherige Kalkulationsperiode Ende 2018. Der sich unmittelbar anschließende neue Kalkulationszeitraum 2019 und 2020 entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Gebührenbemessung ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 8 KAG), mithin die Dauer innerhalb dieses Rahmens im Ermessen der Kommune steht. Der Zeitraum von zwei Jahren soll auf Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes erfolgt sein, um den Gebührenausgleich berücksichtigen zu können (vgl. Vorauskalkulation, S. 1). „Ermessensfehler“ sind insoweit nicht ersichtlich oder vorgetragen. Soweit der Kläger meint, dass eine Erhöhung der Gebühr von x €/m² (1. Januar 2019 bis 31. März 2019) auf x €/m² (ab 1. April 2019) nicht unterjährig hätte erfolgen dürfen – losgelöst von dem Aspekt der zukünftig in Kraft getretenen Satzung, vgl. dazu II. 3. b) –, greift dieses Argument an dieser Stelle nicht. Es ist zwar zuzugestehen, dass damit während der laufenden Vorauskalkulationsperiode eine weitere Vorauskalkulation angestellt wurde, ohne den Ablauf des Zeitraumes 2019/2020 abzuwarten. Allerdings ergibt sich aus der (ersten) Vorauskalkulation 2019 und 2020, Stand: 17. September 2018 bereits unzweifelhaft, dass es sich in Bezug auf die Niederschlagswassergebühr lediglich um eine vorläufige Berechnung anhand der GRZ (Seite 43) handelte, da unklar war, welche m²-Fläche tatsächlich angeschlossen ist (Seite 2) sowie die Einführung der Niederschlagswassergebühr voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte (Seite 43). Gleichlautend ergibt sich dies aus den Beschlussvorlagen TOP 10, 12 zur Sitzung der Gemeindevertretung am 12. Dezember 2018. Entsprechend enthält die Beschlussvorlage zur Sitzung am 12. März 2019 (TOP 6) und die Vorauskalkulation, Stand: 25. Februar 2019, nach erfolgter Flächenermittlung die Berechnung der Gebührenhöhe von x €/m² und war damit Gegenstand der zweijährigen Kalkulationsperiode. bb) Es ist für die Kammer nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass periodenfremde, d. h. nicht innerhalb der Periode angefallene Kosten, in die Vorauskalkulation eingestellt wurden. Substantiierte Einwendungen des Klägers gibt es nicht. Auf Seite 38 bzw. 39 der Vorauskalkulation ergeben sich die identischen Kosten für 2019 in Höhe von x € und für 2020 in Höhe von x €, jeweils als Summe der dem Niederschlagswasserbereich Grundstücke zuzuordnenden Einzelpositionen Personalaufwendungen, sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand, sonstige ordentliche Aufwendungen, bilanzielle Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und Rückstellungen. Diese eingestellten Kostenpositionen wiederum sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den erforderlichen Kosten gehören u. a. auch 1. die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist; der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt. Die Positionen sind einrichtungsbezogen (ab 1. Januar 2017, Seite 17 ff. der Vorauskalkulation). Es handelt sich um - Personalkosten – Dienstaufwendungen sonstige Beschäftigte –, - Sozialversicherungsbeiträge sonstige Beschäftigte, - Unterhaltung des Grundstücks und bauliche Anlagen bzw. sonstiges unbewegliches Vermögen, - Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen usw., - besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen, - Abwasserabgabe, - Abschreibung auf immaterielle Vermögengegenstände und Sachanlagen (kalkulatorische Abschreibung), - Zuführung zu Entschlammungsrückstellungen Aufwendungen aus der Zuführung zur Rückstellung für später entstehende Kosten (Entschlammung Klärteichanlage) und - Rückstellungen Wiederholungsprüfung Kanalfilmung- und -spülung Hauptkanäle (Wiederholungskosten Kanalkataster). Die von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Bedenken, denen wegen deren – auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beibehaltenen – Pauschalität nicht weiter nachzugehen ist, werden von der Kammer nicht geteilt. Es ist nach dieser Aufstellung nicht ersichtlich, dass einrichtungsfremde Kosten in der Vorauskalkulation (z. B. Reinigung der offenen und verrohrten Gräben) berücksichtigt wurden; dieses gilt es nicht „zu überprüfen“ und bleibt eine durch nichts belegte Mutmaßung des Klägers. Diesem Einwand ist der Beklagte zudem entgegengetreten und hat angeführt, dass die Verrohrung zur … (im Trennsystem) in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde falle und Kosten für die Unterhaltung nicht in die Kalkulation eingeflossen seien. Dem ist der Kläger nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Soweit angeführt wird, dass nicht erkennbar sei, welche Kosten konkret eingeflossen seien (z. B. Unterhaltungsaufwand Seite 20, Sozialversicherungsbeiträge Seite 18), hat der Beklagte hierzu angegeben, dass die Position „Unterhaltungsaufwand“ Kosten für die Kanalsanierung in den Jahren 2016/2017 betreffe. Davon seien x € auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallen. Die Prozentangabe von 100 % bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Zeile 2) sei ein Schreibfehler. Die Quote betrage x % / x % / x %. Der Betrag sei auf x € gerundet worden nach § 10 GemHVO-Doppik. Dem ist der Kläger ebenfalls nicht weiter substantiiert entgegengetreten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den veranschlagten Personalkosten solche für Mitarbeiter enthalten sind, die nach der Vorkalkulation für die Jahre 2019 und 2020 nicht für die gemeindliche Einrichtung Abwasserbeseitigung tätig werden sollten oder der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der in die Vorkalkulation eingestellte Betrag in Höhe von x € ist nicht geeignet, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes weitergehende Sachverhaltsermittlungen anzustellen, insbesondere als diese lediglich mit „unschlüssig“ ohne jedwede weitere Substantiierung angegriffen werden. Der Personalkostenansatz lässt im Verhältnis zu den veranschlagten Gesamtkosten von x € bzw. x € (rund x %) kein signifikantes Ungleichgewicht erkennen, das auf die unzulässige Einbeziehung betriebsfremder (Personal-)Kosten hindeuten könnte. In der Kalkulation durfte zudem der Verlustvortrag aus 2017 in Höhe von x € (gerundet x €) in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von je x € (gerundet x €) berücksichtigt werden. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. Der Zeitraum für den Ausgleich kann unabhängig davon gewählt werden, welcher Zeitraum der Kalkulationsperiode zugrunde gelegt wurde, in der die Abweichung auftritt (§ 6 Abs. 2 Sätze 9, 10 KAG). Vorliegend konnte die Kostenunterdeckung für die Periode bis einschließlich 2017 frühestens nach deren Ende im Haushaltsjahr 2018 festgestellt werden, so dass der Ausgleich in 2019 und 2020 innerhalb der drei darauffolgenden Jahre gesetzeskonform ist. Soweit der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung von Brunnenwasser als Kostenposition wendet, - die Entnahme wird von ihm lediglich behauptet - bleibt auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Relevanz des Einwandes unklar. Denn hierbei handelt es sich einerseits ausschließlich um eine im Rahmen der – hier nicht streitigen – Schmutzwassergebühr relevante Kostenposition, die nur dieser Fraktion zuzuordnen wäre und nicht dem Niederschlagswasser. Andererseits würde durch zugeführtes Brunnenwasser ausschließlich der Maßstab der Einleitmenge (in m³) betroffen sein und nicht die Niederschlagswasserfläche (in m²). cc) Gegen die Methode der Verteilung der Kosten, sowohl einrichtungs- bzw. leistungsbezogen nach Schmutzwasser, Oberflächenwasser Grundstücke und Straßenentwässerung als auch nach einem bestimmten Schlüssel bei Kosten, die nicht einer Fraktion ausschließlich zugeordnet werden konnten [Schmutzwasser der Grundstücke (x %), Oberflächenwasser der Grundstücke (x %) und Straßenentwässerung (§ 29)], ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gebührenermittlung nach der Drei-Kanal-Methode nicht unzulässig. Diese ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007 – W 2 K 06.413 –, juris, Rn.71). Das OVG Schleswig hat dazu ausgeführt (Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 34/06 –, juris, Rn. 58): „Die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung ergibt sich ferner nicht aus einem methodischen Fehler der Kalkulation. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass die Kosten der Straßenentwässerung nicht gebührenfähig sind. Sofern technische Anlagen sowohl der Entwässerung der Straße als auch der der angrenzenden Grundstücke dienen, sind sie rechtlich verschiedenen Einrichtungen im Sinne des KAG zuzuordnen. Soweit es um die Straßenentwässerung geht, sind diese Anlagen Teil der Einrichtung Straße (Senatsurt. v. 12. Juli 2000 – 2 L 28/99 –, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 391), die darauf entfallenden Kosten bei der Ermittlung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sind deswegen auszusondern (Senatsbeschl. v. 25. April 2003 – 2 MB 33/03 –, NordÖR 2004, 173). Der dem § 6 KAG innewohnende Grundsatz, bei unterschiedlichen Leistungen einer Einrichtung die dadurch verursachten Kosten den jeweiligen Nutzern anzulasten, spricht dafür, bei den (kalkulatorischen) Kanalisationskosten analog zur Ermittlung des Aufwandes bei der Erhebung von Beiträgen vorzugehen (Senatsurt. v. 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 –, Die Gemeinde 2002, 100 = NordÖR 2001, 307 = SchlHA 2001, 293). Dies gilt umso mehr, wenn die baulichen Anlagen rechtlich verschiedenen Einrichtungen zuzuordnen sind. Das bedeutet etwa im Bereich der Mischkanalisation, die außer dem Straßenoberflächenwasser auch das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser von den Anliegern ableitet, dass die Zuordnung auf der Grundlage einer dreifachen (fiktiven) Vergleichsrechnung vorgenommen wird, bei der die Kosten eines Schmutzwasserkanals, eines Kanals für die alleinige Ableitung des Niederschlagswassers von den Anliegergrundstücken und eines Kanals für die ausschließliche Aufnahme des Straßenoberflächenwassers veranschlagt wird. Analog dazu werden bei der Trennkanalisation die Aufwendungen für die beiden Rohrsysteme nach den tatsächlichen Verhältnissen aufgeteilt. Bei der Regenwasserkanalisation wird dabei eine Verteilung der Kostenmasse im Verhältnis 1:1 als regelmäßig angemessen angesehen (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1983 – 8 C 112.82 –, E 68, 249, 255). Ausgehend von der so vorgenommenen Verteilung der Aufwendungen für die Herstellung der Anlage und dem daraus den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnenden Anlagekapital werden kalkulatorische Kosten wie Abschreibung und Verzinsung nur bezogen auf die kostenrechnende Einrichtung ermittelt und in die Gebührenkalkulation eingestellt.“ Letztere Ausführungen finden sich auch in dem zitierten Urteil des Senates vom 17. Januar 2001 (– 2 L 9/00 –, juris, Rn.34) wieder. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 27. Juni 1985 (– 8 C 124;83 –, juris, Rn. 23-25) unter Bezugnahme auf das vom OVG Schleswig zitierte Urteil vom 9. Dezember 1983 ausgeführt: „Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht demgegenüber in der Annahme, die Funktionen Schmutzwasserableitung von den Grundstücken und Ableitung des Niederschlagswassers von den Straßen sei im Verhältnis 75:25 zu gewichten, jede dieser Größen sei mit dem Anteil der in der Mischkanalisation anfallenden Mengen an Schmutzwasser und an Niederschlagswasser zu addieren, und sodann sei aus diesen Summen jeweils das arithmetische Mittel zu errechnen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1983 (a. a. O. S. 255) zur Zuordnung des Aufwands einer mehreren Zwecken dienenden Gemeinschaftsanlage – es handelte sich seinerzeit um eine der Grundstücks- und der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation – ausgeführt: "Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist die Herstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, die nur zum Teil zu einer Erschließungsanlage gehören, erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich nur dann, wenn dadurch der Aufwand spürbar gemindert wird. Dieser Ausgangspunkt legt es nahe, bei der Bestimmung der Angemessenheit der zuzuordnenden Anteile darauf abzuheben, wie hoch (etwa) die Kosten bei einem Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtung gewesen, d. h. hier: welche Kosten (anteilig) angefallen wären, wenn sich die Gemeinde zum Bau von zwei getrennten Kanalisationsanlagen entschlossen hätte. Das führt zu einem Zuordnungsschlüssel, für den es ausschlaggebend auf die durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung hier und dort ersparten Kosten, nicht dagegen auf das Verhältnis der auf der Straße und den auf den anliegenden Grundstücken anfallenden und von der gemeinsamen Kanalisation aufzunehmenden Regenwassermengen ankommt (so aber noch Urteil vom 27. Februar 1970 – BVerwG IV C 36.69 – (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 9 S. 13 f.))." Daran ist für die hier zu beurteilende Mischkanalisation festzuhalten. Auch hier geben die Mengen des abgeleiteten Wassers, nämlich das Verhältnis der Mengen des von den Grundstücken abgeleiteten Schmutzwassers und des von den Straßen abgeleiteten Niederschlagswassers, für die Höhe der Aufwandsersparnis nichts Entscheidendes her. Bedenkt man, daß wegen der unterschiedlichen Wassermengen eine Schmutzwasserkanalisation gegenüber der bestehenden Mischkanalisation und auch gegenüber einer selbständigen Regenwasserkanalisation zwar einen geringeren Durchmesser der Rohrleitungen aufweisen würde, andererseits aber für eine Misch- und eine Schmutzwasserkanalisation gegenüber einer Regenwasserkanalisation eine größere Tiefenlage erforderlich sein kann, und ferner, daß die unterschiedliche Anfallmenge des Schmutzwassers und des Regenwassers zwar die Dimensionierung der Rohre und den damit verbundenen unterschiedlichen Materialaufwand bestimmt, nicht dagegen im selben Verhältnis auch den Aufwand für die Verlegung der jeweiligen Rohre, so leuchtet ein, daß eine Kostenzuordnung nicht nach dem Verhältnis der Wassermengen erfolgen kann. Eine solche Kostenzuordnung hätte überdies die starke Tendenz, zu Lasten der Regenwasserableitung, hier der Straßenniederschlagswasserableitung, zu gehen und deren Anteil unverhältnismäßig zu erhöhen. § 128 BBauG gebietet somit, daß diejenige Kostenmasse, die die Herstellung der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienenden Bestandteile der Mischkanalisation betrifft, dem landesrechtlich relevanten Aufwandsanteil (Entwässerungsbeiträge) und dem bundesrechtlich relevanten Aufwandsanteil (Erschließungsbeiträge) in dem Verhältnis zugeordnet wird, das sich aus der Höhe des Aufwands für eine selbständige Schmutzwasserkanalisation und eine selbständige, der Straßenentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation ergibt. Diese Größen können auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Da es an diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen fehlt, erfordert auch die Vornahme der Kostenzuordnung die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Diese methodische Vorgehensweise hat die Gemeinde A-Stadt bei ihrer Vorauskalkulation vom 17. September 2018/25. Februar 2019 berücksichtigt (Seite 4). Danach ist bei ihr – wie dargelegt – sowohl ein Mischwasserkanal als auch ein Schmutzwasser- und ein Niederschlagswasserkanal (Trennsystem) vorhanden und zu unterhalten. Weiter heißt es: „Demzufolge sind die Herstellungs- und Unterhaltungskosten im Rahmen der Beitrags- und Gebührenkalkulation den jeweiligen Systemen zuzuordnen. Für Bereiche, in denen eine direkte Zuordnung nicht möglich war, wurde ein Prozentsatz zur Verteilung in der Form errechnet, dass die fiktiven Kosten für die Schmutzwasser-, einer Oberflächenwasser- und einer Straßenentwässerung ins Verhältnis gesetzt wurden (siehe nachstehende Berechnung bzw. Berechnung des …. Dienstleistungsbüro für Städte und Gemeinden vom Jahr 1995). Die Prozentsätze wurden in der Gebührenkalkulation übernommen. Es gibt gelegentliche Ausnahmen von den nachstehenden %-Anteilen. Rechnungen, die einem Bereich genau zugeordnet werden können, werden nicht gesplittet. Fläche Schmutzwasserbeseitigung (Grundstücke) x % Fläche Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücke) x % Fläche Niederschlagswasserbeseitigung (öff. Verkehrsflächen) x %“ Das Gutachten des Dienstleistungsbüros für Städte und Gemeinden x aus Januar 1995 wiederum wendet die soeben beschriebene Drei-Kanal-Methode konkret an. Darin werden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 1985 – 8 C 124.83 –) im (reinen) Mischsystem – also Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) und Straßenentwässerung, vorliegend im überwiegenden Gemeindegebiet betrieben – die Kostenmassen außer Acht gelassen, die eindeutig der Straßenentwässerung bzw. der Grundstücksentwässerung zuzuordnen sind. Zurück bleiben die Hauptkanalkosten, aus denen der Straßenentwässerungskostenanteil zu ermitteln ist. Für den reinen Mischwasserkanal wird nach dem sog. Drei-Kanal-System verfahren, wonach als weitere Größe der fiktive Aufwand für den Oberflächenwasserkanal der Grundstücke ermittelt wird. Dementsprechend wird in dem Gutachten beim sog. abgemagerten Mischsystem, in dem kein Niederschlagswasser von den Grundstücken aufgenommen wird (wie vorliegend beim Bebauungsplangebiet Nr. x „…“) nach dem Zwei-Kanal-System verfahren, in dem der fiktive Aufwand für die getrennte Herstellung eines Schmutzwasserkanals und eines Straßenentwässerungskanals ermittelt und im Nachhinein entsprechend dem Verhältnis der Kosten zueinander aufgeteilt wird (Seite 2). Im Weiteren hat das Gutachten als Grundlage der Kostenermittlung repräsentative Mischkanäle genommen, unter Berücksichtigung der Verlegetiefe eines fiktiven Schmutzwasserkanals und Umdimensionierung des Rohrdurchmessers eines Mischkanals. Es wurden Einzelpreise aus den Rechnungs- und Submissionsunterlagen der verlegten Mischkanäle ermittelt und auf die Fiktivkanäle umgesetzt. Bei der Masseermittlung wurden die DIN-Normen berücksichtigt. Basis für die Berechnung des Straßenentwässerungsanteils wiederum waren repräsentative Straßenzüge der Gemeinde A-Stadt – …, …, … (Seite 3). So wurde bei den fiktiven Straßenentwässerungskosten die Rohrdimension des Mischwasserkanals entsprechend dem Abflussanteil der Straßenfläche umdimensioniert und die Aushubtiefe angepasst (Mindesttiefe + Auflagerhöhe 15 cm) (Seite 5); bei den fiktiven Schmutzwasserentwässerungskosten der Grundstücke wurde auf die Mindestnennweite bei der Rohrdimensionierung gefahren und die Mischkanaltiefe + 15 cm Auflagerhöhe als Ausgangspunkt gewählt (Entwässerung an der tiefsten Stelle des Grundstücks notwendig) (Seite 7); bei den fiktiven Oberflächenentwässerungskosten Grundstücke wurde die Rohrdimension des Mischwasserkanals entsprechend dem Abflussanteil der Grundstücksflächen umdimensioniert und als Aushubtiefe die Mindesttiefe angesetzt (Seite 9). Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden. Die danach ermittelten fiktiven Kosten Straßenentwässerung (x DM), Schmutzwasser (x DM) und Oberflächenwasser Grundstücke (x DM) wurden zu den Gesamtkosten (x DM) ins Verhältnis gesetzt, was im Ergebnis eine prozentuale Aufteilung von x % – x % – x %, gerundet x % – x % – x % ergab. Gegen diese Vorgehensweise bestehen nach Auffassung der Kammer keine rechtlichen Bedenken. Es wurde bei dieser Methode bezogen auf repräsentative Straßen sowohl die unterschiedliche Rohrdimensionierung und Verlegetiefe drei fiktiver Einzelkanäle berücksichtigt, als auch auf vorhandene Rechnungsunterlagen pp. für die (damalige) Herstellung auf der jeweiligen Kostenseite abgestellt (und nicht auf die anfallende Wassermenge). Es hat sich seit Erstellung des Gutachtens weder die Einwohnerzahl signifikant verändert (ca. 700 Einwohner) – die mangels Relevanz der Einleitmenge bei der fiktiven Kostenermittlung zudem keine Rolle spielt –. Noch ist die bestehende Einrichtung im Trenn- und Mischsystem einer relevanten Ausbau-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme unterzogen worden. Die den Gemeinderatsbeschlüssen zugrundeliegende Vorkalkulation, die dieses Gutachten zur Grundlage macht, hat sich mit veränderten Verhältnissen befasst und diese als nicht gegeben angesehen (Vorkalkulation, Seite 3). Dass die berücksichtigten Straßen nicht repräsentativ seien, ist von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch lediglich in Frage gestellt, nicht aber substantiiert angegriffen worden, insbesondere nicht, weshalb zum Beispiel andere Straßen als die betrachtete …, … und … repräsentativer als diese seien. Auch werden entgegen der Annahme des Klägers bei der prozentualen Aufteilung keine unterschiedlichen Maßstäbe vermischt, denn hier findet eine reine Kostenbetrachtung der fiktiven (Einzel-)Kanalherstellung statt und keine Betrachtung nach dem jeweiligen Nutzungsumfang (m³ Frischwasser; m² versiegelte Fläche). Auch ist es nach Auffassung der Kammer für die Ermittlung des Kostenverhältnisses unschädlich, nicht auf aktuelle Herstellungskosten abzustellen, sondern auf gesicherte Erkenntnisse der Herstellungskosten, die bei der Errichtung der Anlage tatsächlich angefallen sind. Denn dies sind die Aufwendungen für die Herstellung der Anlage und dem daraus der jeweiligen Einrichtung zuzuordnenden Anlagekapitals, von dem die kalkulatorischen Kosten wie Abschreibung und Verzinsung bezogen auf die kostenrechnende Einrichtung ermittelt und in die Gebührenkalkulation eingestellt wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 34/06 – juris, Rn. 58; Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 –, juris, Rn.34). Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar den Rückgriff auf gesicherte Erfahrungswerte zugelassen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris, Rn. 25). Im Übrigen ist nach den eingereichten Unterlagen und nach der Angabe des Beklagten – wie dargestellt – die Abwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert geblieben, so dass die damaligen Kosten auch bei Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen in den vergangenen 25 Jahren seit 1995 prozentual gesehen zu dem gleichen Verhältnis der Kosten zueinander führen würden. Kostensteigerungen aufgrund besonderer Umstände, die lediglich einen der fiktiven Kanale unverhältnismäßig im Gegensatz zu den anderen (aufgrund zum Beispiel geänderter rechtlicher Bedingungen) verteuert hätten, sind weder ersichtlich noch drängen sie sich auf. Solche konnten konkret auch nicht von dem Kläger benannt werden. Es bedurfte danach keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Amtsermittlung, zumal die Einwendung des Klägers in der mündlichen Verhandlung betreffend eine mögliche unterschiedliche Kostensteigerung, die zu einem anderen Verhältnis führen könnte, völlig vage und ins Blaue hinein war. Weitere substantiierte Einwände, die gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind weder geltend gemacht worden noch drängen sie sich auf. Soweit angeführt wird, dass die Kosten verursachergerecht aufgeteilt werden müssten, weshalb der Schmutzwasseranteil von x % nicht im sinnvollen und ökologisch angemessenen Verhältnis zur Niederschlagswasserabgabe von vorkalkuliert x % stehe und für die Entsorgung des stärker verschmutzten Abwassers somit ein höherer Anteil zu entrichten sei, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einen den o. g. Erfordernissen genügenden substantiierten Einwand, um eigene weitere Ermittlungen des Gerichts dahingehend auszulösen, ob die genannten Pauschalen fehlerhaft sein könnten. Zudem ist dem entgegenzuhalten, dass gerade bei der Dimensionierung der Kanäle für Niederschlagswasser der größere Durchmesser der Rohre zur Bewältigung von Starkregenereignissen eine Rolle spielt (mit dem damit verbundenen vermehrten Material und Bodenaushub), der sich auf der Kostenseite bemerkbar machen würde. Die vorgenommene Unterteilung x % (Niederschlagswasser Straße) – x % (Schmutzwasser) – x % (Niederschlagswasser Grundstücke) wird im Übrigen durch Untersuchungen gestützt, wonach bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von x % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 3648/04 –, juris, Rn. 46 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 2. September 2009 – 5 A 631/08 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 11. März 2010 – 2 S 2938/08 –, juris, Rn 35 m. w. N.). Zu dem Vortrag des Klägers, dass sich auf den Seiten 5-32 der Vorkalkulation diverse Einzelpositionen ohne die vorgenannte Zuordnung nach dem Schlüssel x % / x % / x % wiederfänden, ist anzumerken, dass dem in dieser Pauschalierung tatsächlich nicht so ist (vgl. die für die Kalkulationsperiode maßgeblichen Seiten 17, 18, 19, 23, 25, 26, 29, 30). Es finden sich zudem Positionen, die jeweils zu 100% zugeordnet wurden. Die Kalkulation differiert in den unterschiedlichen Positionen ersichtlich nach dem pauschalen Verteilungsschlüssel und nach den den jeweiligen Einrichtungen spezifisch zuzuordnenden Aufwandstatbeständen/-kosten. dd) Rechtlich zu beanstanden sind schlussendlich auch nicht die in die Kalkulation einzustellenden Leistungseinheiten (die Flächenseite mit einer Größe von x m²) für die Berechnung des Gebührensatzes von x €/m². Auch hier gelten zunächst die obigen Ausführungen, nach welchen das Gericht nicht ungefragt auf Fehlersuche gehen soll. Insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Dies gilt auch bei einer „überarbeiteten“ Beitragskalkulation. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. September 2014 – 6 K 815/14 –, juris, Rn. 74). Die Plausibilitätskötrolle führt vorliegend nicht dazu, dass die Flächenermittlung – und damit die Kalkulation – fehlerhaft ist. Das Gericht legt nach dem Vorstehenden zunächst zugrunde, dass die in der Spalte 11 berücksichtigten Veranlagungsflächen in der den Beteiligten bekannten Tabelle Anlage B 2a denjenigen entspricht, die die Eigentümer in ihrer Selbsterklärung abgegeben haben. Dies hat der Beklagte mehrfach angegeben und auch der Kläger in dem Parallelverfahren 4 A 283/19 hat dies ausdrücklich zugestanden. Das Gericht hat eine Überprüfung aller insgesamt 17 anhängigen Verfahren betreffend diesen Streitgegenstand durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die fristgerecht abgegebenen Selbsterklärungen mit der Angabe in Spalte 11 (bis auf einen Ausnahmefall, dazu sogleich) übereinstimmen. Auch deren Addition mit der Summe von x m² ist nicht zweifelhaft. Hinsichtlich der konkret bemängelten Grundstücke ergibt sich – soweit sie überhaupt substantiiert genug sind – Folgendes: Im Hinblick auf den …. x und x (Seite 8 der Tabelle) finden sich eingestellte Veranlagungsflächen von x m² und x m². Diese beiden Grundstücke sind mithin in der Flächenberechnung berücksichtigt worden und die Fläche von x m² für den … entspricht der vom Gericht überprüften Eigenerklärung des Eigentümers vom 11. Januar 2019 (x m² + x m²), die Gegenstand der Klage 4 A 288/19 ist. Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 4 A 283/19 in der mündlichen Verhandlung diese – teilweise geschwärzte – Selbsterklärung des Eigentümers x eingereicht hat, sind darin Streichungen vorgenommen worden, die nicht mit dem aktenkundigen Original übereinstimmen. Zu den Grundstücken … x und x hat der Beklagte ausdrücklich angegeben, dass das Niederschlagswasser entsprechend der Selbsterklärung komplett auf den Grundstücken versickert. Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Bei dem Grundstück … (Seite 9 der Tabelle) wurden bei x m² Gesamtfläche zwar tatsächlich lediglich x m² Veranlagungsfläche in die Berechnung eingestellt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Dachflächen gemäß der Eigenerklärung in einen Sickerschacht entwässern würden. Die Dachflächen als überbaute Flächen machen bei einem Grundstück nachvollziehbarerweise den überwiegenden Anteil der zu berücksichtigenden Fläche aus. Auch diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Das Grundstück … (Seite 3 der Tabelle) wurde tatsächlich mit einer Fläche von x m² berücksichtigt. Das Grundstück … ist Gegenstand des Klagverfahrens 4 A 287/19. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass es tatsächlich mit einer Fläche von x m² entsprechend der Eigenerklärung des Eigentümers (Beistand des Klägers in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 283/19) eingestellt wurde. Die Grundstücke ... x, x, x, x (Seite 7 der Tabelle) wurden ebenfalls zutreffend mit x m² angesetzt. Nach der Tabelle befindet sich im ... lediglich das System „SW“, mithin ein Schmutzwasserkanal, der hier ohne Relevanz ist. Ein „NW“ oder „SW/NW“ ist dort gerade nicht ausgewiesen, was maßgeblich wäre für die Berücksichtigung im Bereich der Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Dass dort lediglich ein Schmutzwasserkanal vorhanden ist, ergibt sich aus dem Bestandslageplan Blatt 5 (Beiakte B). Für diese Grundstücke wurden in der mündlichen Verhandlung Unterlagen (Bescheide und teilweise Selbsterklärungen) überreicht, aus denen sich jedoch nichts Gegenteiliges ergibt. Die aus dem Jahre 2020 oder 2021 (... 1, 2, 3) datierenden Bescheide sind bereits unergiebig, da eine etwaig spätere Veränderung in der Einleitsituation nach Abschluss der Grundlagenermittlung für die Kalkulation (Februar 2019) bzw. Beschlussfassung (März 2019) nicht zu berücksichtigen ist. Die überreichte Selbsterklärung vom 31. Januar 2019 betreffend ... 2 enthält keinerlei Angaben zum Anschluss an die Kanalisation; alle versiegelten Flächen wurden als „versickernd“ angegeben. Gleiches gilt für den ... 3 (Selbsterklärung vom 30. Januar 2019). Dass dann ggf. fälschlicherweise dennoch außerhalb des automatisierten Verfahrens am 11. April 2019 erstellte Bescheide (hier jeweils vom 3. Mai 2019) ggf. aufgrund von Nacherklärungen o. ä. eine Fläche von x m² bzw. x m² festsetzen, hat für die Flächenberechnung in der Kalkulation keine Relevanz. Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich im Übrigen auch vorliegend. Der Kläger hat in seiner ersten Selbsterklärung eine versiegelte Fläche von gerundet x m² angegeben und in einer Nacherklärung x m² (zzgl. Auffahrt und Wege). Er reichte die erste Selbsterklärung mit folgenden Angaben zu befestigten Flächen zurück: x m² Wohnhaus und x m² Garage (x m²). Zwei Flächen (Terrasse und Auffahrt) würden auf die Grünfläche entwässern (x m² und x m²). Diese bis zum Ablauf der Erklärungsfrist am 31. Januar 2019 angegebene Fläche von kaufmännisch gerundet auf x m² wurde gemäß der Tabelle Anlage B 2a bei dem klägerischen Grundstück … (Seite 3) in der Kalkulation berücksichtigt und dem – automatisch erstellten – Festsetzungsbescheid vom 11. April 2019 zugrunde gelegt. Die dann vom Kläger am 23. April 2019 – also nach Abschluss der Vorkalkulation, Beschlussfassung und Inkrafttreten der Satzung – nachgereichte korrigierte Selbsterklärung ergab unter Berücksichtigung der Auffahrt (x m²) und Wege (x m²) mit einer Entwässerung auf die öffentliche Verkehrsfläche die im Festsetzungsänderungsbescheid vom 23. April 2019 berücksichtigte Fläche von x m². Diese Korrektur nach dem spätestens anzusetzenden „Stichtag“ der Beschlussfassung konnte aus der Natur der Sache heraus nicht mehr in der Kalkulation berücksichtigt werden; dies hat in der nächsten Periode zu erfolgen (Fortschreibung). Das Grundstück ... x wurde mit der angegebenen Fläche von x m² (x m² + x m²) als in die Kanalisation angeschlossen eingestellt. Die übrigen gerügten Grundstücke, die trotz einer nicht unwesentlichen Grundstücksgröße mit x m² in der Flächenberechnung berücksichtigt wurden, basieren nach den Angaben des Beklagten ebenfalls auf den Eigenerklärungen der Eigentümer, die angegeben hätten, nicht in die Anlage zu entwässern, sondern das Niederschlagswasser anderweitig abgeleitet würde. Dies geschehe vornehmlich durch Versickerung über Grünflächen oder Sickerschächte. Auch landwirtschaftliche Stallungen würden nach den Erklärungen häufig hierunter fallen. Die (großen) landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücke im … x, x, x, x und … x, x sind nicht an einen Niederschlagswasserkanal (Misch- oder Trennsystem angeschlossen), wie ebenfalls ein Abgleich mit den eingereichten Bestandslageplänen Blatt 5 und Blatt 6 (Beiakte B) ergeben hat. Im Verlauf der in der Übersichtskarte (Anlage B 4) blau unterlegten Außenbereichsgrundstücken an der x und … findet sich nach den Bestandslageplänen (vgl. südliche Fortsetzung Blatt 4, östliche Fortsetzung Blatt 6) ebenfalls keinerlei Kanalanschluss. Die Veranlagung der Grundstücke im ... (Seite 1 der Tabelle) mit x m², vom Kläger Haus Nr. x gerügt, findet seine Rechtfertigung in der Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf die Eigentümer. Es handelt sich hierbei um das Bebauungsplangebiet Nr. x „….“. Entsprechend versickert dieses Abwasser auf den Grundstücken. Soweit der Kläger vorträgt, dass tatsächlich mittelbar von den Auffahrten über die Straße Niederschlagswasser eingeleitet würde, handelt es sich bisher um eine nicht belegte Vermutung. Diese entspricht weder der Verpflichtung der Eigentümer nach Übertragung der Beseitigungspflicht (komplette Versickerung auf dem Grundstück) noch muss die Gemeinde eine solche ggf. „rechtswidrige“ Ableitung des Niederschlagswassers von versiegelten Flächen (z. B. über Auffahrten; „Abklemmen“) bei ihrer Flächenermittlung berücksichtigen. Der Beklagte hat dazu angegeben, dass bei einer konkreten Benennung der Fälle diesen nachgegangen würde. Sollten sich danach Falschanschlüsse oder -erklärungen der Eigentümer ergeben (zu Lasten der Gemeinde), wäre die Gemeinde gehalten, in der nächsten Kalkulation eine dies berücksichtigende Flächenberechnung vorzunehmen und eine etwaig dadurch entstandene Fehlkalkulation (Unterdeckung) auszugleichen. Die Kalkulation ist dauerhaft anzupassen und Fortzuschreiben an veränderte Verhältnisse. Allein in dem Parallelverfahren 4 A 283/19 ist anzumerken, dass die Gemeinde tatsächlich trotz fristgerecht eingereichter Selbsterklärung x m² zu wenig in die Flächenberechnung eingestellt hat. Denn nach der Selbsterklärung sind auf dem Grundstück x m² Dachfläche landwirtschaftliche Gebäude und x m² bepflasterte Hoffläche vorhanden, was insgesamt eine befestigte Fläche von x m², gerundet x m² ergibt Berücksichtigt wurden jedoch nur x cm². Diese Differenz konnte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklären. Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Grundstücke (bzw. Teilflächen davon) auf der Flächenseite der Kalkulation, die methodisch einwandfrei erstellt wurde, berühren diese jedoch nicht. Sie sind unbeachtlich, sofern dadurch der Beitragssatz nicht beachtenswert zum Nachteil der Beitragspflichtigen beeinträchtigt ist, weil er ohnehin nur auf kalkulatorischen Ansätzen beruht und eine Kalkulation naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 –, juris, Rn. 67; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 – 9 L 64/89 –, juris, Rn. 27 m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris, Rn. 50). Wie bereits ausgeführt, liegt die Toleranzgrenze nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig zum Gebührenrecht bei 5% (vgl. Urteil vom 26. Juni 1998 – 2 L 22/96 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 –, juris, Rn. 67). Da vorliegend die Methodik der Kalkulation nicht zu beanstanden ist, sich die Gemeinde A-Stadt an die Eigenerklärungen der Eigentümer gehalten hat sowie etwaig rechtswidrige Einleitsituationen oder Nacherklärungen nicht zu beachten sind und danach nicht erkennbar ist, dass sie die Flächenseite bewusst, z. B. zum Zwecke der Gewinnerzielung, fehlerhaft eingestellt hat, ist die Toleranzgrenze hier anwendbar. In Bezug auf die fehlende Berücksichtigung von x m² in dem Verfahren 4 A 283/19 handelt es sich rechnerisch tatsächlich um einen solchen Bagatellfall: Fläche (anstatt x m²) x m² x 2 = x m². Kosten in Höhe von x € : x m² = x €/m². Auch der Vortrag des Klägers, dass die Angabe der Größe der Verkehrsfläche fehle, spielt keine Rolle. Denn für die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr (und der Schmutzwassergebühr) ist allein ausschlaggebend, dass der Kostenanteil anhand des fiktiven – s. o. – Straßenentwässerungskanals für die Straßenoberflächenentwässerung bzw. der tatsächlich entstandenen Kosten herausgerechnet wurde (werden musste) als – wie oben dargestellt – quasi fremdnützige Leistung, mit dem die Gebührenschuldner nicht belastet werden dürfen; dieser ist von der Gemeinde zu tragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2001 – 2 L 9/00 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12. Juli 2000 – 2 L 28/99 –, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 391; Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 329 m. w. N.). Einer Hinzurechnung auf der Flächenseite der Fraktion „Niederschlagswasser Grundstücke“ bedurfte es insoweit nicht. Die Unrichtigkeit der Flächenberechnung ergibt sich auch nicht aus einer sie entkräftenden gutachterlichen Stellungnahme. Soweit der Kläger auf ein Gutachten der Ingenieurgesellschaft S... & P... mbH und den Extran Ergebnisbericht vom 18. Februar 2021 verweist, ist dies nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Es ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass in dem Ergebnisbericht auf Seite 2 Flächenangaben enthalten sind („Fläche gesamt: x ha, befestigt: x ha, nicht befestigt: x ha“). Diese Angaben, insbesondere zur befestigten Fläche von rund x ha, sagt jedoch nichts darüber aus, welche Flächen im Sinne der maßgeblichen Satzungsvorschrift (§ 11 Abs. 2 KGS) überbaut und/oder befestigt sind und schon gar nicht, ob von diesen Flächen im Sinne von § 11 Abs. 1 KGS unmittelbar oder mittelbar tatsächlich Niederschlagswasser in die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wird. Gerade die Flächen mit Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, der Übertragung der Beseitigungspflicht (Bebauungsplangebiet Nr. x „…“) oder von denen Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert (eine Vielzahl laut Eigenerklärungen der Eigentümer, wie bereits in den vorliegenden 17 Parallelverfahren aufgezeigt), fallen in diese Betrachtung nicht hinein. Zugleich fallen in die rund x ha befestigte Flächen auch jegliche Straßenflächen mit rein, die unberücksichtigt zu bleiben haben (siehe oben). Letzteres gesteht auch der Kläger zu. Im Übrigen datiert das Gutachten aus 2021, d. h. einer Zeit nach der Flächenermittlung für die Kalkulation Anfang 2019. Auch hier ist zu berücksichtigten, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit aufgrund z. B. falscher Eigentümerangaben oder rechtswidriger Zustände in einer Fortschreibung der Kalkulation in der Folgeperiode zu berücksichtigen ist. g) Letztlich unterliegt auch der zutreffend errechnete Gebührensatz in Höhe von x €/m² maßstabsrelevanter Fläche pro Jahr keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dies wäre nur der Fall, wenn sich dadurch evident eine (grundsätzlich) beim Gebührensatz zu überprüfende erdrosselnde Wirkung gemessen an dieser ergäbe. Die Eigentumsgarantie ist erst dann verletzt, wenn der Abgabe eine erdrosselnde Wirkung zukommt (zur Steuer: OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris, Rn. 136). Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch hat der Kläger hierzu konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Die angeführte Verteuerung von x % seit Einführung der gesplitteten Gebühren 2019 mag tatsächlich im Ergebnis bei dem einzelnen Veranlagungsfall so sein, ist aber lediglich Ausfluss des nunmehr angewandten zulässigen neuen Maßstabes der getrennten Gebühren. Die Kostenseite hat sich hingegen nicht verändert; einzustellen waren dieselben Kostenpositionen wie bisher, unabhängig vom gewählten Maßstab. Dieser findet seinen Niederschlag erst durch die Division der auf die einzelne „Einrichtung“ entfallenden Kosten durch die Maßstabseinheiten „versiegelte Fläche in m²“ (= Divisor), siehe oben. Insgesamt ergibt sich danach, dass die Kosten- und Gebührensatzung materiell wirksam und mithin taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass von Gebührenbescheiden ist. 4. Der Bescheid vom 23. April 2019 ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung zuständig für den Erlass des Niederschlagswassergebührenbescheides, der auf der Satzung einer Gemeinde (A-Stadt) zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe – wie vorliegend die Abwasserbeseitigung, vgl. § 30 LWG – beruht. Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Der Amtsvorsteher hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 –, juris, Rn. 10). Zudem enthält der Bescheid vom 23. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2019 die in formeller Hinsicht notwendige Begründung. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar hat der Beklagte in dem Bescheid vom 23. April 2019 keine satzungsrechtliche Rechtsgrundlage genannt, wohl jedoch auf die Niederschlagswassergebührenerhebung („festgesetzt“) und die insoweit maßgebliche Berechnungsgrundlage und den Veranlagungszeitraum hingewiesen. Die Rechtsgrundlage der Kostenerstattungs- und Gebührensatzung der Gemeinde A-Stadt in der maßgeblichen aktuellen Fassung hat der Beklagte sodann jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 ausdrücklich bereits in der Überschrift in Fettdruck benannt. 5. Der Bescheid vom 23. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2019 war zwar im Zeitpunkt seines Erlasses sowie im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nach Maßgabe der heranzuziehenden Kostenerstattungs- und Gebührensatzung objektiv materiell rechtswidrig. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Abgabenpflicht des Klägers – wie oben ausgeführt – noch nicht (endgültig) entstanden, sondern für das Veranlagungsjahr 2019 als Erhebungszeitraum (§ 12 Abs. 1 KGS) erst mit dessen Ablauf. Die Bescheide wurden mithin verfrüht erlassen. Am 23. April 2019 bzw. 22. Oktober 2019 lagen allenfalls die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung gem. § 14 KGS vor. Eine solche wurde ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes des angefochtenen Bescheides jedoch nicht gefordert. Sie ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ein die Erfolgsaussichten der Hauptsache begründender Aufhebungsanspruch des Klägers besteht allerdings dennoch nicht. Jedenfalls mit dem Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) 2019 ist nämlich die Abgabenpflicht des Klägers entstanden. Die Aufhebung eines Steuerbescheides aber, der im nächsten Moment gleichlautend wieder erlassen werden könnte, kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der maßgebliche Überprüfungszeitraum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung des Tatsachengerichtes zu verlagern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, juris, Rn. 39 m. w. N.). Der Bescheid leidet an keinem weiteren Mangel, der zur Rechtswidrigkeit führen würde. Er ist insbesondere dem Grunde und der Höhe nach unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Vorgaben zur Gebührenschuldnerschaft (§ 15 Satz 1 KGS), zum Gebührenmaßstab und des Gebührensatzes zutreffend berechnet worden. Der Kläger leitet von dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in der Hauptstr. 13 in A-Stadt unstreitig unmittelbar und mittelbar tatsächlich Niederschlagswasser in die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde A-Stadt ein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KGS). Hierzu hat er in der (geänderten) Selbsterklärung vom 23. April 2019 neben den bisher angegebenen x m² (x m² Wohnhaus, x m² Garage) nunmehr auch x m² (x m² Auffahrt, x m² Wege) als mittelbar über die öffentliche Verkehrsfläche einleitend angegeben. Diese mittelbare Einleitung wird ausdrücklich in § 13 Abs. 1 Satz 1 KGS benannt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Fläche von x m², die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KGS kaufmännisch auf jeweils volle qm gerundet werden. In dem Bescheid wurden mithin zutreffend abgerundet x m² ausgewiesen und der Berechnung zugrunde gelegt (x Gebührensatz von x €/m² für 9 Monate = x €). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr durch den Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks … in A-Stadt (Flur x, Flurstück x) mit einer Größe von x m². In der Gemeinde A-Stadt, in der ca. 740 Einwohner leben (Stand: 22. August 2018, homepage B), wurde zwischen 1983 und 1991 in zwei Bauabschnitten die Kläranlage (Mischwassersystem, d. h. Schmutzwasser, Niederschlagswasser der Grundstücke und der Straßenentwässerung fließen in einen Kanal) mit Klärteichanlage geplant und errichtet. Eine Ausnahme besteht in dem vorher errichteten Baugebiet „…“ (Bebauungsplangebiet Nr. x), in dem seinerzeit ein Trennsystem (eigener Schmutzwasserkanal und eigener Niederschlagswasserkanal – Grundstücke und Straßenentwässerung) hergestellt wurde. Das dortige Niederschlagswasser wird in die … eingeleitet. Eine weitere Ausnahme besteht für das Neubaugebiet „...“ (Bebauungsplangebiet Nr. x), in dem das Schmutz- und das Straßenoberflächenwasser in einen vorhandenen Mischkanal entwässert werden und das Niederschlagswasser gemäß den jeweiligen Bauauflagen auf den Grundstücken in Zisternen versickern soll. Der generelle Entwurf der Ortsentwässerung A-Stadt vom 12. Januar 1983 mit Nachträgen vom 22. Februar 1983, 21. September 1984 und 17. Oktober 1985 wurde am 24. März 1986 vom … unter Auflagen genehmigt. In der Gemeinde existiert seit 1987 eine Abwassersatzung mit einem Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserentsorgung. Bisher (von 1987 bis Ende 2018) erhob die Gemeinde A-Stadt eine sogenannte „Pro-Kopf-Pauschale“ Abwasser, die auch einen Anteil für die Entsorgung des Niederschlagswassers enthielt (2002: x €, 2006: x €, 2016: x €). Durch die Zahlung der Beträge in Form der „Pro-Kopf-Pauschale“ wurde vom Beklagten mit dem Ende des Haushaltsjahres 2016 eine „Rücklage für die Kläranlage A-Stadt“ mit ca. x € festgestellt. Im Jahre 2017 wurde von der kameralistischen auf die doppische Haushaltsführung umgestellt. Die Rücklagen für die Kläranlage A-Stadt sind seither nicht mehr im Haushalt ausgewiesen. Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Gebührenkalkulation Abwasser lief zum Ende 2018 aus. Aus diesem Grund wurde eine Gebührenvorkalkulation der Jahre 2019 und 2020 für die Abwasserbeseitigungseinrichtung erstellt. Am 8. November 2018 gab es eine öffentliche Dorfversammlung zum Thema Abwasserneuregelung mit einem Informationsvortrag des Beklagten. Hintergrund waren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zum Splitting der Abwassergebühren seit 2003 bei kostendeckend zu betreibenden Abwasseranlagen (Vorteilsgerechtigkeit der Inanspruchnahme) und „Rügen“ des Gemeindeprüfungsamtes (2008/2017) zur unzulässigen „Pro-Kopf-Pauschale“. Insbesondere wurde darin die Niederschlagsentwässerung näher erläutert. Diese gliedere sich in die der Grundstücksentwässerung (über Gebühren zu finanzieren) und die der Straßenentwässerung (durch die Gemeinde über den öffentlichen Haushalt zu finanzieren). Dargestellt wurde zudem der angedachte Gebührenmaßstab für jeden angeschlossenen und bebauten bzw. befestigten m² auf dem Grundstück pro Jahr. Der Flächenverteiler werde voraussichtlich über die Grundflächenzahl (GRZ) nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen. D. h. es werde die höchstzulässige angenommene, angeschlossene Fläche als Flächenteiler angesetzt. Es wurde zudem auf den nach dem Satzungsrecht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen, so dass ein Zwang für die Benutzung des Mischkanals bestehe und ein Abklemmen von der Ortsentwässerung unzulässig sei, zumal das Mischwassersystem das Niederschlagswasser benötige, um ordnungsgemäß betrieben werden zu können. Die konkreten Ausnahmen wurden erläutert (… mit Versickerung; keine Anschlussmöglichkeit [nur SW-Kanal vorhanden], Gefälle mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Anschluss; Genehmigung zur Versickerung). Das – mittelbare – Einleiten über die Straße in den Kanal sei nicht zulässig. Nach aktuellem Stand würde die Niederschlagswassergebühr x €/m² befestigter und angeschlossener Fläche betragen. Es wurde zudem deutlich gemacht, dass es noch der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Einführung der Gebühren bedürfe. Am 12. Dezember 2018 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung statt, in der unter TOP 9 die „Beschlussfassung über die grundsätzliche Trennung der Abwassergebühren zum 01. Januar 2019“, unter TOP 10 die „Beschlussfassung über die Gebührenvorkalkulation 2019 und 2020 der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung“, unter TOP 11 die „Beschlussfassung über die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung“ sowie unter TOP 12 die „Beschlussfassung über die Kostenerstattungs- und Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung“ aufgeführt waren. Im Hinblick auf die Befassung der Gemeinde mit der Thematik wurde auf Aktenvermerke vom 25. September 2018 und 20. November 2018 sowie auf die Einwohnerversammlung vom 8. November 2018 hingewiesen. Die Gebührenvorkalkulation war der Beschlussvorlage in Papierform beigefügt (vgl. TOP 10, Bl. 24 BA). Es wurde eine Schmutzwassergebühr in Höhe von x €/m³ vorkalkuliert. Bezüglich der Niederschlagswassergebühr sollte Anfang nächsten Jahres (2019) eine „Fragebogenaktion“ durchgeführt werden, um die tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Flächen zu ermitteln. Die Einführung der Niederschlagswassergebühr sei für den 1. April 2019 vorgesehen. Hierzu finde eine gesonderte Beschlussfassung im kommenden Jahr statt. Gemäß der Niederschrift über die Sitzung wurde zu TOP 9 einstimmig mit Ja, zu TOP 10 mit 5 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen, zu TOP 11 mit 7 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen sowie zu TOP 12 einstimmig mit Ja abgestimmt, mithin die Vorlagen positiv beschlossen. Zu TOP 10 findet sich in der Niederschrift, dass es sich bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr um eine vorläufige Berechnung handele, da im Januar 2019 eine Fragebogenaktion bei den Einwohner:innen stattfinden solle, wodurch die deutlichere Grundlage ermittelt werden könne. Im Januar 2019 wurden die Anwohner – so auch der Kläger – von der Gemeinde A-Stadt schriftlich darüber informiert, dass zum 1. Januar 2019 eine verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr eingeführt und eine Grundermittlung zur Einführung der Niederschlagswassergebühr durchgeführt werde (sog. Fragebogenaktion). Dies diene nach dem KAG einer gerechteren Verteilung der Kosten der öffentlichen Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigung (Ortsentwässerung), die grundsätzlich kostendeckend betrieben werden müsse. Es handele sich dem Grunde nach bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr nicht um eine zusätzliche Gebühr, sondern um die Aufteilung der im Bereich der öffentlichen Einrichtung anfallenden Kosten für einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasseranteil. Für die Ermittlung des Niederschlagswasseranteils sei es notwendig, die bebauten/befestigten Flächen zu erfassen, die in die öffentliche Einrichtung entwässerten. Es werde um Rückreichung des ausgefüllten Fragebogens bis zum 31. Januar 2019 gebeten. Der Kläger reichte – nach Erinnerung des Beklagten – die Selbsterklärung mit folgenden Angaben zu befestigten Flächen zurück: x m² Wohnhaus und x m² Garage (x m²). Zwei Flächen (Terrasse und Auffahrt) würden auf die Grünfläche entwässern (x m² und x m²). Nachdem die Fragebogenaktion beendet war, fand am 25. Februar 2019 eine interne Informationsveranstaltung statt, in der die Gemeindevertretung über den Verlauf und das Ergebnis informiert wurde. Es sei festzustellen, dass eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von x €/m² befestigter und angeschlossener Fläche für den Kalkulationszeitraum 2019 und 2020 eingeführt werden solle. Die Einführung sei zum 1. April 2019 für das kostendeckende Betreiben der Einrichtung vorgesehen. Am 12. März 2019 fand die entsprechende öffentliche Gemeinderatssitzung statt, in der hierüber unter TOP 6 „Beschlussfassung über die Einführung einer Niederschlagswassergebühr zum 01. April 2019“ und unter TOP 7 „Beschlussfassung über die 1. Nachtragssatzung zur Kostenerstattungs- und Gebührensatzung der Abwasserbeseitigung“ beraten und mit Stimmenmehrheit abgestimmt wurde. Mit Bescheid vom 11. April 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von x € unter Berücksichtigung einer Fläche von x m² zu je x € fest. Am 23. April 2019 reichte der Kläger eine korrigierte Selbsterklärung ein, in der er abweichend zur vorherigen die Auffahrt (x m²) mit einer Entwässerung auf die öffentliche Verkehrsfläche angab. Gleiches gab er für Wege (x m²) an. Ein Abstellplatz/Garage mit x m² entwässere in eine Grünfläche. Daraufhin erging am 23. April 2019 ein Änderungsbescheid betreffend die Niederschlagswassergebühr 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019, in dem x m² Fläche zu je x € berücksichtigt wurden. Der neue Festsetzungsbetrag wurde mit x € ausgewiesen. Gegen „den Abgabenbescheid vom 11. April 2019“ legte der Kläger anwaltlich vertreten am 6. Mai 2019 Widerspruch ein. Der Beklagte setzte ihm eine Frist zur Begründung des Widerspruchs bis zum 21. August 2019 (und nachfolgend bis zum 23. September 2019) und teilte mit, dass davon ausgegangen werde, dass sich der Widerspruch auch auf den Änderungsbescheid vom 23. April 2019 beziehe. Anderenfalls werde um Rückmeldung gebeten. Nach erfolgter Akteneinsicht forderte der Anwalt mit Schreiben vom 20. September 2019 weitere Unterlagen an. Am 22. Oktober 2019 (zugestellt am 24. Oktober 2019) erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2019 werde abgeholfen. Er sei durch den Bescheid vom 23. April 2019 ersetzt worden und gelte somit als aufgehoben. Mangels Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2019 werde nach Aktenlage entschieden. Nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zudem wurden dem Anwalt erbetene Unterlagen zugesandt bzw. wegen der Größe zur Einsichtnahme bereitgestellt und die von ihm aufgeworfenen Fragen mit Schreiben vom selben Tag beantwortet. Der Kläger hat am 23. November 2019 Klage erhoben. Es bestünden Bedenken gegen die Satzungsgrundlagen im Hinblick darauf, dass die Abwasserbeseitigungssatzung 2018 sich auf ein Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahre 1983 und eine Genehmigung aus 1986 stütze. Es gebe in der Gemeinde erhebliche Änderungen in der Bebauung und strukturelle Änderungen (Rückgang landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbe) und Ausweitungen versiegelter Flächen und letztlich eine Häufung von Starkregenereignissen mit Überflutungsproblematik. Auch zahlreiche Rechtsvorschriften sowie der Stand der Technik hätten sich seitdem geändert. Es liege mithin ein Verstoß gegen §§ 31, 31a Landeswassergesetz (LWG) vor. Zudem sei einfach die Anzahl der Einwohner von 1983/1986 mit der Anzahl der Einwohner in 2018 verglichen worden, ohne die aufgezeigten strukturellen Änderungen zu berücksichtigen. Dies führe zwangsläufig zu Fehlern in der Kalkulation. Bei der Beschlussfassung hätten die Gemeinderatsmitglieder ihr Ermessen mangels Transparenz der Gebührenkalkulation nicht sachgerecht ausgeübt. Vorgelegen habe in der Gemeinderatssitzung am 12. Dezember 2018 die Gebührenvorkalkulation, Stand 17. September 2018. Diese befasse sich aber nur mit der Schmutzwassergebühr (in Höhe von x €/m³). Ferner sei die Einführung der Niederschlagswassergebühr mit x € beschlossen worden, für die Geltungsdauer des Kalenderjahres. Die eingestellten Zahlen (Kosten und versiegelte Fläche) seien aber nicht korrekt. Erst im Januar 2019 seien Fragebögen zu den versiegelten Flächen an die Einwohner versandt worden. Nach Auswertung der Bögen habe sich eine verringerte versiegelte Fläche von x m² und dadurch eine deutlich höhere Gebühr ergeben. Dies sei den Gemeinderatsmitgliedern im Vorfeld der Sitzung vom 12. März 2019 bekannt gemacht worden. Auch hier hätten die Ratsmitglieder ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben können, da sie sich an ihre Entscheidung aus Dezember 2018 gebunden gefühlt hätten. Den Gemeindevertretern hätten mithin für x % der Fläche die notwendigen Informationen bei der Beschlussfassung gefehlt. Eine grobe Schätzung eines Wertes dürfe nicht Entscheidungsgrundlage einer kostenpflichtigen Erhebung werden. Bei der eingereichten Flächenlistung (Veranlagungsflächen) seien einige Auffälligkeiten zu erkennen, so z. B. …, …. (bewohnter landwirtschaftlicher Altbetrieb), Neubaugebiet „…“ sowie 13 konkret benannte unberücksichtigte Grundstücke. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angaben der Bürger anscheinend nicht einmal stichprobenartig geprüft worden seien und insoweit überhaupt keine verlässlichen Zahlen vorlägen. Ebenfalls werde nicht berücksichtigt, dass auch von den Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. x von befestigten Auffahrten und Zuwegungen Niederschlagswasser mit sichtbarem Gefälle über die Straßenentwässerung abgeleitet werde und in die Ortsentwässerung der Gemeinde A-Stadt gelange. Diese Eigentümer würden aber nicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühren herangezogen. Ca. 20 Haushaltungen im ..., ... und im … würden ihr Niederschlagswasser in die tiefer liegenden Auen abgeben. Somit erfolge keine Einleitung in die Kläranlage der Gemeinde. Auf acht Grundstückseinheiten im ... versickere das Niederschlagswasser der Bauobjekte wie durch die Bauplanung vorgesehen in Zisternen. Es existiere ein von der Gemeinde A-Stadt beauftragtes Gutachten der Ingenieurgesellschaft S... & P... mbH aus I..., um Lösungsansätze und Abhilfe gegen auftretende Überschwemmungen nach Starkregenereignissen zu schaffen. Basierend auf dem Ergebnisbericht vom 18. Februar 2021 seien die Angaben zur Flächenfeststellung von besonderer Bedeutung. So sei der Gemeindekern im Gutachten mit x ha angegeben, wobei nach Auswertung von Luftbildern ein mittlerer Befestigungsgrad von knapp x %, entsprechend x ha, ermittelt worden sei. Wenn man nun die zur Anrechnung kommenden privaten Flächen zur Niederschlagswasserberechnung von x m², entsprechend x ha, abziehe und für die öffentlichen Flächen ca. x ha annehme (eine Berechnung sei seitens der Gegenseite bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt worden), verbleibe es bei einer fehlenden befestigten Fläche von ca. x ha, die bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt worden sei. In der Gebührenkalkulation und auch in der beschlossenen Kosten- und Gebührensatzung fehle jede Differenzierung danach, ob das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen auf dem Grundstück versickere, also überhaupt in die Niederschlagswasserkanalisation gelange oder nicht. Rechtswidrig sei auch die fehlende Differenzierung der unterschiedlichen Abflussbeiwerte verschiedener Oberflächen z. B. bei Rasengitter, Kies, Schotter 0,3, bei Betonpflaster 0,6 und bei Ziegeldächern von 0,8. Zudem sei die fehlende Differenzierung bei der Bemessung der Gebührenhöhe z. B. für die Flächen von stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieben nicht nachvollziehbar. Hier würden völlig unterschiedliche Sachverhalte pauschal mit dem Gebührensatz je m² belegt. Dies führe dazu, dass die Eigentümer von ca. 15 stillgelegten landwirtschaftlichen Altbetrieben und 5 Gewerbebetrieben etwa die Hälfte der Niederschlagswassergebühren zahlen müssten. Für die Bereiche Bebauungsplan Nr. x „…“ und Außenlieger sei in § 3 Abs. 3 Allgemeine Abwassersatzung geregelt, dass die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke übertragen werde. Demzufolge würden die Eigentümer dieser Grundstücke auch nicht zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr verpflichtet. Das sei eine Ungleichbehandlung mit den Eigentümern in der Gemeinde, die ihr Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen auch auf ihrem Grundstück versickerten und trotzdem zur Gebührenzahlung herangezogen würden. Dass bei den Angaben über Versickerungsflächen diese – Versickerung – tatsächlich ordnungsgemäß genehmigt und stattfinde, werde angezweifelt. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Allgemeine Abwassersatzung keine Möglichkeit vorsehe, nach dem Stichtag 31. Januar 2019 einen Antrag auf Versickerung des Niederschlagswassers zu stellen und damit von dem Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. In der Allgemeinen Abwassersatzung vom 12. Dezember 2018 sei der Anschluss- und Benutzungszwang sowie Befreiungen hiervon eindeutig geregelt gewesen. Ist demzufolge ein Mischwasserkanal vorhanden, bestehe der Zwang, diesen zu nutzen und die befestigten/bebauten Flächen anzuschließen. Ein Abklemmen von der Ortsentwässerung wäre unzulässig. Die Eigentümer im Bereich Bebauungsplan Nr. x „...“ hätten das Trennsystem. Ihr Niederschlagswasser werde in den Verbandsgraben des Wasserverbandes … übergeben und abgeleitet und nicht über die Niederschlagskanalisation der Gemeinde A-Stadt in die Klärteichanlage. Teilweise müssten die Eigentümer, deren Grundstücke sich im Verbandsgebiet des Wasserverbandes befänden, auch dort Gebühren entrichten. Sie würden somit doppelt belastet. Es sei bei der Kalkulation in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob nicht einrichtungsfremde Kosten eingeflossen seien, wie z. B. Kosten der Grabenreinigung. Die offenen Gräben unterlägen der Bewirtschaftung des Wasser- und Bodenverbandes …/…, bei dem die Kosten anfallen würden (bzw. bei den Eigentümern). Zudem sei nicht klar, wie sich im Rahmen der Kalkulation für 2017 der Aufwand für die Unterhaltung zusammensetze und wofür der Aufwand im Einzelnen getätigt worden sei. Die Versickerung von Niederschlagswasser auf eigenem Grundstück wäre dem Schutze des Grundwassers dienlich und würde gerade mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Einklang stehen. Die Allgemeine Abwassersatzung laufe mit der Statuierung des Anschluss- und Benutzungszwangs und nur äußerst eng begrenzten Befreiungsmöglichkeiten diesem Zweck des WHG zuwider. Nach der Gebührenvorkalkulation seien die Herstellungs- und Unterhaltungskosten im Rahmen der Beitrags- und Gebührenkalkulation den jeweiligen Systemen zuzuordnen. Für Bereiche in denen eine direkte Zuordnung nicht möglich sein soll, sei ein Prozentsatz zur Verteilung nach der grundsätzlich für unzulässig erachteten Drei-Kanal-Methode errechnet worden. Hierbei werde auf eine nicht beigefügte Berechnung einer Fa. … Dienstleistungsbüro aus dem Jahr 1995 verwiesen. Eine prozentuale Aufteilung sei seinerzeit für die Schmutzwasserbeseitigung (Grundstücke) x %, für die Niederschlagswasserbeseitigung (Grundstücke) x % und für die Niederschlagswasserbeseitigung (öffentliche Verkehrsfläche) x % vorgenommen worden. Dies beinhalte bereits eine unzulässige Vermischung von Maßstäben. Auch sei in keiner Weise dargelegt, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Kostenanteile in der Gemeinde A-Stadt mit den fiktiven Kostenansätzen aus dem Jahre 1995 in etwa mit aktuellen Kosten übereinstimmen würden. Der Schmutzwasseranteil von x % stehe nicht im sinnvollen und ökologisch angemessenen Verhältnis zur Niederschlagswasserabgabe von vorkalkuliert x %. Die Aufteilung in Schmutz- und Regenwasserabfluss soll die Gebühren verursachergerecht gestalten, für die Entsorgung des stärker verschmutzten Schmutzwassers sei somit ein höherer Anteil zu entrichten. Ungeklärt sei zudem, wie mit dem Wasser, welches aus Brunnen gefördert und dann dem Abwassersystem zugeleitet werde, umgegangen werde. Das Problem sei vollständig übersehen worden. Würde sich eine nicht unerhebliche Wasserversorgung über vorhandene eigene Brunnen herausstellen, würde die Abgabe bei der Schmutzwassererhebung nicht berücksichtigt. Dann würde sich die Berechnung der Abwassergebühr ändern. Auf den Seiten 5-32 der Vorkalkulation befänden sich dann diverse Einzelpositionen, von denen keine einzige nur entweder der Schmutzwasserkanalisation oder nur der Niederschlagswasserkanalisation zugeordnet würden. Die Hineinrechnung von Personalkosten sei ebenfalls unschlüssig. In der Gebührenvorkalkulation fehle auch die Angabe der Größe der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Bürgersteige und Plätze), von denen Niederschlagswasser in die Niederschlagswasserkanalisation abfließe. Es werde nur der prozentuale Anteil an nicht aus sich heraus verständlichen 12 einzelnen Kostenpositionen genannt und mit einem pauschalen Prozentsatz von x % gerechnet. Zu erwähnen sei noch, dass in der Nachtragsatzung vom 12. März 2019 der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr (Benutzungsgebühr D) mit Wirkung zum 1. April 2019 auf x €/m² pro Jahr festgesetzt worden sei, was im Widerspruch zu §§ 11, 12 Kosten- und Gebührensatzung vom 12. Dezember 2018 stehe. Hier sei die Festsetzung der Benutzungsgebühr D auf x €/m² pro Jahr und der Regelung des Erhebungszeitraumes für das Kalenderjahr erfolgt. Demzufolge hätte die Gebühr jedenfalls erstmals zum 1. Januar 2020 erhoben werden dürfen. Die Abschaffung der Kopfpauschale habe zu einer etwa 70%igen Verteuerung/Gebührenerhöhung für die Bürger der Gemeinde geführt, ohne erkennbare Vorteile. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 23. April 2019 betreffend Niederschlagswasser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Richtig sei, dass die Gemeinde A-Stadt ein Abwassersystem betreibe, wobei in Teilen des Gemeindegebietes ein Trennsystem bestehe und in anderen Teilen ein Mischsystem. Früher habe die Gemeinde A-Stadt keine gesonderten Niederschlagswassergebühren erhoben, sondern einheitliche Abwassergebühren, mit denen zugleich die Niederschlagswasserbeseitigung abgegolten worden sei. Eine solche einheitliche Abwassergebühr sei nach der neueren Rechtsprechung allerdings im Regelfall rechtswidrig. Die Rechtsprechung verlange nunmehr üblicherweise gesonderte Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwasser einerseits und für die Entsorgung von Niederschlagswasser andererseits. Vor diesem Hintergrund habe die Gemeinde A-Stadt entschieden, eine gesplittete Abwassergebühr mit Erlass der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung (AAS) und der Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (KGS) vom 12. Dezember 2018 einzuführen. Dabei sei die konkrete Höhe der Schmutzwassergebühr bereits am 12. Dezember 2018 festgelegt worden, wohingegen die genaue Höhe der Niederschlagswassergebühr erst durch die 1. Nachtragssatzung zur KGS vom 12. März 2019 festgelegt worden sei. Die Satzungen seien auch wirksam zustande gekommen. Die Gebührenkalkulation sei nachvollziehbar und zutreffend. Sämtliche Einwände des Klägers gegen die Kalkulation gingen fehl. Der Vergleich der Einwohnerzahlen von 1983/86 und 2018/19 sei korrekt. Im Hinblick auf das Abwasserbeseitigungskonzept sei zunächst klarzustellen, dass dieses keine Auswirkungen auf die Kalkulation habe. Abgesehen davon habe die Gemeinde sich beim Erlass der Satzung aber auf das bereits bestehende Abwasserbeseitigungskonzept stützen können. Abwasserbeseitigungskonzepte hätten kein generelles „Ablaufdatum“. Die Gemeinde habe seinerzeit bei der Vorbereitung der Allgemeinen Abwassersatzung geprüft, ob das Abwasserbeseitigungskonzept aktualisiert werden müsse. Allerdings hätten sich keine wesentlichen Änderungen an den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben, die eine Änderung erforderlich gemacht hätten. In der Tat beruhten die Satzungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2018 auf einer Vorkalkulation, in welcher der voraussichtliche Gebührensatz der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr noch anders prognostiziert worden sei, als er letztlich ausgefallen sei. Dies sei allerdings unerheblich. Es seien in der Endfassung der Kalkulation jeweils genau dieselben Kosten umgelegt worden, wie in der Vorkalkulation. Lediglich der Nenner „versiegelte Fläche“ sei in der Vorkalkulation anhand der berücksichtigten GRZ überschätzt worden. Infolgedessen sei der Gebührensatz pro m² zu gering prognostiziert worden. In der Vorkalkulation sei ausdrücklich und in roter Schrift darauf hingewiesen worden, dass die versiegelte Fläche dort nur anhand der GRZ geschätzt worden sei. Spätestens durch diesen Hinweis sei offensichtlich gewesen, dass sich an diesem Betrag später noch Änderungen ergeben könnten. Auf Grundlage der Vorkalkulation habe die Gemeindevertretung im Grundsatz beschlossen, zu einer gesplitteten Abwassergebühr nach anfallendem Schmutzwasser (Bemessungsmaßstab: m³ Frischwasser) und Niederschlagswasser (Bemessungsmaßstab: m² versiegelter Grundstücksfläche) überzugehen. Für diese Entscheidung sei es allerdings unerheblich gewesen, wie groß die versiegelte Fläche gewesen sei und wie hoch die einzelnen Gebührensätze letztlich sein würden. Die Gemeindevertretung sei insoweit korrekt informiert gewesen und habe insbesondere die umzulegenden Beträge genau gekannt. Die Gesamtsumme an Niederschlagswassergebühren, die auf die Bürger umgelegt werden sollte, sei immer noch genau dieselbe, wie schon in der Vorkalkulation angegeben. Auch der Umlagemaßstab sei derselbe geblieben. Es ergebe sich lediglich ein anderer rechnerischer Gebührensatz aufgrund der veränderten Fläche nach Durchführung der Fragebogenaktion, aber die Gesamtgebührenbelastung sei genau dieselbe wie bereits in der Vorkalkulation angenommen. Wenn Grundstücke bei der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt bzw. mit x m² angesetzt worden seien, so liege dies schlicht daran, dass die jeweiligen Grundstücke nach Angaben des jeweiligen Eigentümers keine versiegelten Flächen aufweisen würden, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten. Dies sei zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Stallungen häufig der Fall. Auch Wohngrundstücke würden bisweilen ganz oder teilweise über Sickerschächte oder Gartenflächen entwässert. Dies gelte auch für sämtliche Einzelgrundstücke, bei denen der Kläger danach gesondert gefragt habe. Dabei lege der Beklagte vorerst die Eigenauskünfte der Bürger zugrunde, auch im Hinblick auf Hofflächen und Grundstücksauffahrten. Der Beklagte prüfe deren Angaben nicht anlasslos; dies wäre schlicht unverhältnismäßig aufwendig, weil es häufig nur um Beträge im zweistelligen Eurobereich gehen würde. Zudem bringe der Beklagte den Bürgern hier ein gewisses „Grundvertrauen“ entgegen, weil Falschangaben an dieser Stelle mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien (§ 18 KAG). Sollte der Kläger konkrete Anhaltspunkte haben, dass ein Grundstückseigentümer Falschangaben getätigt habe, so möge er dies dem beklagten Amt mitteilen; dieses würde solchen Hinweisen dann nachgehen. Die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans ... seien im Trennsystem angeschlossen. Sie würden ihr Niederschlagswasser in der Tat nicht in die Kläranlage einleiten. Dennoch entwässerten diese Grundstücke in die öffentliche Abwasserkanalisation. Dementsprechend seien sie auch gebührenpflichtig. Für die acht Grundstücke im ... sei vorgeschrieben, dass diese Grundstücke ihr gesamtes Niederschlagswasser selbst versickern müssten. Diese Grundstücke dürften das Wasser daher nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, auch nicht mittelbar über die Straße. Dementsprechend hätten die Eigentümer dieser Grundstücke auch keinen Fragebogen erhalten. Da der Kläger behaupte, die Auffahrten dieser Grundstücke würden angeblich teilweise – rechtswidrig – auf die Straße entwässern, werde das beklagte Amt dem nachgehen. Entgegen der Behauptung des Klägers gebe es keine Eigentümer, die Niederschlagswasser selbst versickern, aber dennoch für die entsprechenden Flächen zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren herangezogen würden. Niederschlagswassergebühren würden ausdrücklich nur für solche Flächen anfallen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich eingeleitet werde (§ 11 Abs. 2 KGS). In der Tat könne in den verwendeten Fragebögen angegeben werden, dass versiegelte Flächen nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern würden, sondern deren Niederschlagswasser zum Beispiel auf dem Grundstück versickert werde. Diese Antwortmöglichkeit entspreche allerdings gerade der bestehenden Satzungslage. Nach der Satzungslage 2019 müsse die Möglichkeit zu einer solchen Angabe bestehen, weil die Niederschlagswassergebühr sich nur nach solchen versiegelten Flächen bemesse, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern würden. Bei versiegelten Flächen werde nicht weiter danach unterschieden, was für eine Art von Versiegelung vorliege und wie hoch der Abflussbeiwert sei. Dies sei allerdings eine zulässige Art der Pauschalierung. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es auch keinen Grund für Beitragsstaffeln, für eine Bevorzugung von stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieben oder ähnliches. Insbesondere sei es unverständlich, dass der Kläger sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen versuche. In der Kosten- und Gebührensatzung werde schlicht für jeden Quadratmeter versiegelter Fläche derselbe Gebührensatz erhoben. Dies entspreche gerade dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dadurch müssten Personen, die große überbaute Flächen besitzen würden, auch vergleichsweise hohe, absolute Abgabenbeträge zahlen. Falls es in Einzelfällen dabei zu unbilligen Belastungen kommen sollte, stünden den Betroffenen die entsprechenden Billigkeitsregelungen aus KAG und Abgabenordnung (AO) offen. Die vom Kläger vorgelegte hydrodynamische Berechnung zu Starkregenereignissen sei für diesen Rechtsstreit unerheblich. Darin werde ausgehend von Luftbildern ein mittlerer Befestigungsgrad von knapp x % geschätzt und auf dieser Grundlage eine befestigte Fläche von x ha errechnet. Dies habe keine Aussagekraft für dieses Verfahren. Insbesondere seien die befestigten Flächen, die im Rahmen der hydrodynamischen Berechnung betrachtet worden seien, nicht deckungsgleich mit denjenigen versiegelten Flächen, die über die öffentliche Abwasseranlage entwässerten. Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Möglichkeit, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen, nicht bis zum 31. Januar 2019 befristet. Die Frist betrage vielmehr für jedes Grundstück jeweils einen Monat ab Aufforderung durch die Gemeinde zum Anschluss des Grundstücks (§ 11 Abs. 1 S. 2 AAS). Diese Frist sei rechtmäßig, allerdings für dieses Verfahren auch unerheblich. In der Kalkulation seien die Kosten korrekt auf die verschiedenen Bereiche (Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken, Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken und Straßenentwässerung) aufgeteilt worden. Diese Aufteilung sei – entgegen der Behauptungen des Klägers – auch klar nachvollziehbar. Wenn sich eine Kostenposition der Abwasserbeseitigungsanlage ausschließlich zu einem dieser drei Bereiche habe zuordnen lassen, so sei sie in der Kalkulation allein diesem Bereich zugerechnet worden. Diejenigen Kostenpositionen, die sich nicht ausschließlich einem der drei Bereiche hätten zuordnen lassen, seien soweit wie möglich konkret anteilig aufgeteilt worden. Schließlich seien solche Kostenpositionen, die auch nicht konkret anteilig hätten zugeordnet werden können, pauschaliert aufgeteilt worden. Die Pauschalierung sei dann nach der Quote x % für die Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken, x % für die Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken und x % für die Straßenentwässerung erfolgt. Diese pauschalierte Quote gehe auf eine Berechnung der Firma …. anhand der in der Rechtsprechung anerkannten Drei-Kanal-Methode aus dem Jahr 1995 zurück, in der die Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage kalkulatorisch auf die drei vorgenannten Bereiche aufgeteilt worden seien. Diese Berechnung sei zwar schon etwas älter, aber sie sei inhaltlich noch aktuell. Es habe seit 1995 keine wesentlichen Veränderungen an der Abwasserbeseitigungsanlage gegeben. Es sei danach unverständlich, dass der Kläger eine angebliche „Vermischung von Maßstäben“ bemängele. Die unterschiedlichen Maßstäbe hätten mit der Zuordnung der Kosten zu den drei Bereichen Schmutzwasser, Grundstücksniederschlagswasser und Straßenentwässerung nichts zu tun. Diese Zuordnung richte sich vielmehr nach den kalkulatorischen Gesamtkosten dieser drei Bereiche. Der Kläger übersehe, dass für die Beurteilung des Verursachungsanteils nicht nur der Aufwand pro entsorgten Kubikmeters Wasser relevant sei, sondern insbesondere auch das zu entsorgende Abwasservolumen nach Abwasserart, was bei Niederschlagswasser deutlich höher ausfalle. Das Brunnenwasser habe von vornherein nichts mit der Aufteilung der Kosten auf die genannten drei Bereiche zu tun. Brunnen gehörten zu den privaten Wasserversorgungsanlagen gemäß §10 Abs. 2 KGS. Wasser, das aus privaten Wasserversorgungsanlagen – insbesondere aus privaten Brunnen – entnommen werde, müsse mit Wasseruhren erfasst werden und würde im Folgenden genauso behandelt wie Frischwasser, das aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommen worden sei. Für die für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen versiegelten Flächen sei es gleichgültig, wie viel Wasser aus Brunnen oder aus sonstigen Quellen entnommen werde. Auch die Behauptung des Klägers, von den Einzelpositionen auf S. 5-32 der Vorkalkulation werde angeblich keine einzige nur der Schmutzwasserkanalisation oder nur der Niederschlagswasserkanalisation zugeordnet, sei schlicht falsch. Weiter sei der Einwand des Klägers unverständlich, dass in der Kalkulation die Fläche der entwässerten öffentlichen Verkehrsflächen nicht in m² angegeben würde. Die Fläche der öffentlichen Verkehrsflächen sei für die Kalkulation völlig unerheblich. Der Kostenanteil der öffentlichen Verkehrsflächen in der Kalkulation werde nicht anhand ihrer Fläche bestimmt, sondern anhand der kalkulatorischen Kosten für einen fiktiven Straßenentwässerungskanal bzw. anhand der tatsächlichen Kosten im Bereich der Straßenentwässerung. Die Verrohrung zur …. hin gehöre in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Kosten für die Unterhaltung der …. selbst seien in der Kalkulation nicht enthalten. Richtig sei, dass das Niederschlagswasser aus dem Trennsystem nicht in eine Kläranlage eingeleitet werde, sondern direkt in einen Vorfluter. Dies sei gerade der Sinn eines Trennsystems. Soweit der Kläger allerdings behaupte, dass einzelne Eigentümer angeblich zusätzliche Gebühren an den Wasserverband …. zahlen müsse, so sei dies unverständlich. Der Kläger lege auch nicht substantiiert dar, wofür manche Eigentümer angeblich Gebühren an den Wasserverband zahlen sollten. Dies wäre allerdings für dieses Verfahren auch unerheblich, weil der Kläger selbst davon offenbar nicht betroffen sei. Die Ausführungen des Klägers zum WHG seien weitgehend falsch. Insbesondere sehe das WHG entgegen der Behauptungen des Klägers keinen Vorrang für eine ortsnahe Versickerung vor. Im Gegenteil werde dort die ortsnahe Versickerung gleichrangig behandelt mit der direkten Einleitung in einen Vorfluter über die öffentliche Kanalisation (§ 55 Abs. 2 WHG). Auch der zeitliche Ablauf der Festlegung der Niederschlagswassergebühr sei rechtmäßig. Die Niederschlagswassergebühr sei zunächst ab Beginn des Jahres 2019 vorläufig auf x € festgelegt worden, weil anfangs die versiegelte Fläche in der Gemeinde unbekannt gewesen sei und deshalb der Gebührensatz noch nicht hätte beziffert werden können. Deshalb sei die Gebühr vorläufig offengelassen worden. Der endgültige Gebührensatz habe erst Anfang des Jahres 2019 berechnet werden können, nachdem die tatsächliche versiegelte Fläche ermittelt worden sei. Sodann sei der Gebührensatz durch Nachtragssatzung vom 12. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 auf x €/m² festgelegt worden. Diese Satzungsänderung sei unproblematisch, insbesondere wirke sie erst für die Zukunft. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich tatsächlich nicht um eine Gebührenerhöhung. Im Gegenteil, die Gesamtgebührenlast sei nach der Umstellung genauso hoch, wie sie auch nach dem früheren Gebührenschema geworden wäre. Es würden immer noch genau dieselben Kostenpositionen umgelegt wie zuvor. Lediglich die Bemessungsgrundlagen hätten sich geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 4 A 283/19 bis 4 A 292/19, 4 A 294/19 bis 4 A 297/19, 4 A 300/19 und 4 A 301/19, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.