Beschluss
8 ME 305/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestehen einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft kann Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen und damit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Abschiebung aussetzen.
• Das Unzumutbarkeitskriterium nach Art. 6 Abs. 1 GG ist erfüllt, wenn die Trennung eines noch sehr jungen Kindes von einem Elternteil erhebliche nachteilige Folgen für dessen Persönlichkeitsentwicklung befürchten lässt.
• Zumutbarkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, ist maßgeblich vom aufenthaltsrechtlichen Status der im Inland verbleibenden Familienmitglieder abhängig; eine behördliche Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Art. 8 EMRK kann die Unzumutbarkeit der Ausreise begründen.
• Bei Abwägung überwiegen die schutzwürdigen familiären Belange des Kindes und des Elternteils, sofern keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Art. 6 Abs. 1 GG schützt familiäre Lebensgemeinschaft und kann Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verhindern • Bei Bestehen einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft kann Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen und damit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Abschiebung aussetzen. • Das Unzumutbarkeitskriterium nach Art. 6 Abs. 1 GG ist erfüllt, wenn die Trennung eines noch sehr jungen Kindes von einem Elternteil erhebliche nachteilige Folgen für dessen Persönlichkeitsentwicklung befürchten lässt. • Zumutbarkeit, das Bundesgebiet zu verlassen, ist maßgeblich vom aufenthaltsrechtlichen Status der im Inland verbleibenden Familienmitglieder abhängig; eine behördliche Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Art. 8 EMRK kann die Unzumutbarkeit der Ausreise begründen. • Bei Abwägung überwiegen die schutzwürdigen familiären Belange des Kindes und des Elternteils, sofern keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig und sollte abgeschoben werden. Er hat einen im Bundesgebiet lebenden Sohn, geboren am 11.10.2009, und die Kindesmutter F. E., mit der er elterliche Sorge und regelmäßigen Umgang ausübt; beide leben derzeit im Bundesgebiet. Die Eltern sind getrennt, streben jedoch nach Aufhebung einer Wohnsitzauflage ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt an. Der Landkreis hat der Kindesmutter eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt und angekündigt, dem Kind ebenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Der Antragsgegner focht die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts an, die die Abschiebung des Antragstellers aussetzte und ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewährte. Das OVG prüfte ausschließlich die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe. • Rechtliche Grundlage ist § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: Abschiebung ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. • Art. 6 Abs. 1 GG schützt die familiären Bindungen, insbesondere tatsächliches eheliches und familiäres Zusammenleben; entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit und Lebensgemeinschaft. • Bei sehr jungen Kindern kann eine auch kurzfristige Trennung vom Elternteil unzumutbare nachteilige Folgen für deren Persönlichkeitsentwicklung haben; dies rechtfertigt Schutz vor Abschiebung des Elternteils. • Zumutbarkeit der Ausreise richtet sich nach dem aufenthaltsrechtlichen Status der im Inland verbleibenden Familienangehörigen; ein Schutz nach Art. 8 EMRK, der in § 25 Abs. 5 AufenthG umgesetzt wird, begründet regelmäßig Unzumutbarkeit der Ausreise. • Der Landkreis hat der Kindesmutter eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt und angekündigt, dem Kind eine entsprechende Erlaubnis zu geben; dies manifestiert die Unzumutbarkeit ihrer Ausreise und damit die Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers. • Der Einwand des Antragsgegners, die Familienangehörigen hätten keinen gesicherten Aufenthalt und müssten ins Heimatland zurückkehren, ist vor dem Hintergrund der erteilten Aufenthaltstitel unbehelflich. • Es bestehen keine überwiegenden öffentlichen Belange, die den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft entgegenstünden. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wird bestätigt. Der Antragsteller erhält für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Art. 6 Abs. 1 GG begründet hier wegen der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft und des sehr jungen Kindes ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot; die Unzumutbarkeit der Ausreise der im Inland verbleibenden Mutter und des Kindes (gestützt auf befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG/Art. 8 EMRK und Art. 6 GG) rechtfertigt die Aussetzung der Abschiebung. Demgegenüber bestehen keine vorrangigen öffentlichen Interessen, die eine andere Abwägung erfordern würden, weshalb der Antragsteller obsiegt.