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Beschluss

1 B 75/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Behauptung, dass Obergerichte bei (angeblich) identischer Tatsachengrundlage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist maßgeblich, ob eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt; um Tatsachen- oder Bewertungsfragen zu klären, ist die Revision nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung vorliegt. • Unterschiedliche Bewertungen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage verweisen nicht ohne weiteres auf eine rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung und Anwendung des §108 VwGO; die Revisionszulassung verlangt Darlegungen zum konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsmaßstab.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die bloße Behauptung, dass Obergerichte bei (angeblich) identischer Tatsachengrundlage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist maßgeblich, ob eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt; um Tatsachen- oder Bewertungsfragen zu klären, ist die Revision nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung vorliegt. • Unterschiedliche Bewertungen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage verweisen nicht ohne weiteres auf eine rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung und Anwendung des §108 VwGO; die Revisionszulassung verlangt Darlegungen zum konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsmaßstab. Ein Beschwerdeführer begehrte die Zulassung der Revision gegen eine Berufungsentscheidung, wonach dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er berief sich darauf, dass andere Obergerichte bei angeblich gleicher Tatsachengrundlage zu einem abweichenden Ergebnis gelangt seien, insbesondere der VGH Baden-Württemberg, der für gleichermaßen begründete Fälle die Flüchtlingseigenschaft annahm. Streitgegenstand war, ob illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Auslandsaufenthalt sowie die Wehrdienstverweigerung bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung begründen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO die Revision zuzulassen sei. Das Berufungsgericht hatte unter Einbeziehung aktueller Erkenntnisse und Rechtsprechung anderer Obergerichte festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrer würden ohne weitere Anhaltspunkte als Oppositionelle angesehen. Die Beschwerde beanstandete vor allem die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanzen. • Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie allein die grundsätzliche Bedeutung geltend macht, weil sie den Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht genügt. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine abstrakte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung im Revisionsverfahren erforderlich ist; bloße Tatsachenfragen oder unterschiedliche Ergebnisse bei Tatsachenbewertungen genügen nicht. • Für die Zulassung der Revision ist maßgeblich eine klärungsbedürftige Frage des anzuwendenden rechtlichen Maßstabs; eine bloße Vielzahl betroffener Verfahren oder unterschiedliche richterliche Würdigungen rechtfertigt die Zulassung nicht. • Das Bundesverfassungsgericht begründet nicht generell eine Zulassungspflicht des Revisionsgerichts bei unterschiedlichen Ergebnissen zweier Obergerichte; auch hier ist darzulegen, dass die abweichende Bewertung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts entspringt. • Unterschiedliche Bewertungen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage können auf Tatsachenwürdigung beruhen, die dem Berufungsgericht zuzuordnen sind und wegen §137 Abs.2 VwGO das Revisionsgericht binden. • Nur bei objektiv willkürlicher Beweiswürdigung, Verletzung der Denkgesetze oder Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze liegt ausnahmsweise ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der die Revision rechtfertigen könnte. • Die Beschwerde hat nicht substantiiert dargelegt, welcher klärungsbedürftige Rechtsmaßstab zur Frage der Verknüpfung möglicher Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen (§§3a, 3b AsylG) offen wäre; sie beklagt überwiegend Tatsachenwürdigung. • Zur Frage der Gefährdung rückkehrender wehrpflichtiger Personen hat das Berufungsgericht die höchstrichterlichen Kriterien angewandt; abweichende Obergerichtsbewertungen beruhen auf tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung und nicht auf einem uneinheitlichen Rechtsmaßstab. • Kostenentscheidung wurde nach §154 Abs.2 VwGO getroffen; Gerichtskosten nach §83b AsylG nicht erhoben; Gegenstandswert nach §30 RVG. Die Beschwerde ist unzulässig bzw. die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt. Unterschiedliche Entscheidungen von Obergerichten bei (angeblich) identischer Tatsachengrundlage begründen allein keine Zulassung; es fehlt an konkret bezeichneten Rechtszweifeln zur Auslegung oder Anwendung einschlägiger Normen (§108 VwGO, §§3a, 3b AsylG). Damit verbleibt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts verbindlich; eine Revisionsprüfung der Tatsachenwürdigung ist nicht eröffnet. Kostenentscheidung zugunsten des Antragsempfängers nach §154 Abs.2 VwGO.