Urteil
7 KS 4/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ortsübliche Bekanntmachung nach § 16a Abs. 2 FStrG kann die betroffenen Grundstücke hinreichend kennzeichnen, auch ohne flurstücksgenaue Aufzählung.
• Vermessungsarbeiten zur Erstellung vermessungstechnischer Grundpläne gehören zu den nach § 16a Abs. 1 S.1 FStrG duldungspflichtigen Vorarbeiten, wenn Planungsabsicht und Lage im Planungsbereich vorliegen.
• Ein Mangel wegen unzureichender Bestimmtheit nach § 37 Abs.1 VwVfG kann durch ergänzende behördliche Erläuterungen auch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.
• Fortsetzungsfeststellungsanträge nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO sind zulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Duldung vermessungstechnischer Vorarbeiten nach §16a FStrG • Eine ortsübliche Bekanntmachung nach § 16a Abs. 2 FStrG kann die betroffenen Grundstücke hinreichend kennzeichnen, auch ohne flurstücksgenaue Aufzählung. • Vermessungsarbeiten zur Erstellung vermessungstechnischer Grundpläne gehören zu den nach § 16a Abs. 1 S.1 FStrG duldungspflichtigen Vorarbeiten, wenn Planungsabsicht und Lage im Planungsbereich vorliegen. • Ein Mangel wegen unzureichender Bestimmtheit nach § 37 Abs.1 VwVfG kann durch ergänzende behördliche Erläuterungen auch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. • Fortsetzungsfeststellungsanträge nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO sind zulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht. Die Beklagte kündigte öffentlich Vermessungsarbeiten zur Herstellung vermessungstechnischer Grundpläne für geplante Rastanlagen an der A2 an. Die Klägerin, Eigentümerin eines betroffenen Flurstücks, focht die Duldungsanordnung an und stellte einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, weil die Bekanntmachung nicht flurstücksgenau sei, der Zeitraum unbestimmt und der Begriff "Vermessungsarbeiten" unklar. Sie befürchtete zudem, dass weitergehende Maßnahmen wie Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Baumaßnahmen vorbereitet würden, und verlangte Beteiligung an Begehungen. Die Beklagte erläuterte im Verfahren, es handele sich lediglich um punktuelle Geländeerfassungen ohne dauerhafte Markierungen in Ackerflächen; lediglich an öffentlichen Wegen seien schonende Festpunkte vorgesehen. Das Gericht stellte fest, die Klage sei zulässig; in der Sache sei die Duldungsanordnung jedoch rechtmäßig gewesen. • Zuständigkeit: Die Weiterverweisung an das Oberverwaltungsgericht war nicht erkennbar rechtsfehlerhaft und bindend. • Zulässigkeit: Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage wurde durch Ablauf der angekündigten Durchführungstermine unzulässig; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach §113 Abs.1 S.4 VwGO war statthaft, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse hatte. • Materielle Prüfung nach §16a FStrG: Vermessungen zur Planvorbereitung sind duldungspflichtig, wenn Planungsabsicht und Lage des Grundstücks im Planungsbereich gegeben sind; beides lag hier vor. • Bestimmtheitsgebot (§37 Abs.1 VwVfG): Die Bekanntmachung mit Übersichtsplan genügte der Bestimmtheit, da die betroffenen Grundstücke erkennbar waren und Kontaktangaben für Rückfragen vorhanden waren. • Heilung unbestimmter Regelungen: Ergänzende Erläuterungen der Behörde im Verfahren klärten Umfang und Art der Vermessungsarbeiten; ein materieller Bestimmtheitsmangel konnte dadurch behoben werden. • Keine Erforderlichkeit aktiver Beteiligung: Es war nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit des Eigentümers für die Vermessungsarbeiten notwendig oder nützlich gewesen wäre. • Unbegründetheit von Befürchtungen: Für die Annahme, bereits weitergehende Prüfungen oder Baumaßnahmen seien geplant, bestanden keine Anhaltspunkte; die Anordnung erlaubte solche Maßnahmen nicht. Die Klage ist unbegründet; die Duldungsanordnung der Beklagten vom 01.10.2011 war rechtmäßig. Die öffentlich bekanntgemachten Vermessungsarbeiten waren durch §16a Abs.1 FStrG gedeckt, da Planungsabsicht und Lage des Klägergrundstücks im Planungsbereich gegeben waren. Die Bekanntmachung war ausreichend bestimmt; ergänzende Erläuterungen der Behörde im Verfahren machten offen gebliebene Details nachvollziehbar. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Duldung. Das Gericht weist den Fortsetzungsfeststellungsantrag ab, weil die materiellen Voraussetzungen einer Rechtswidrigkeit nicht vorliegen.