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Beschluss

12 B 93/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0422.12B93.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. (Rn.5) 2. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. (Rn.8) 3. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. (Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.12.2024 gegen den Bescheid vom 11.11.2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 10.133,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. (Rn.5) 2. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. (Rn.8) 3. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. (Rn.8) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.12.2024 gegen den Bescheid vom 11.11.2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 10.133,34 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 09.12.2024 gegen die Verfügung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung vom 11.11.2024 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde dagegen − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides schon wegen Art. 20 Abs. 3 GG kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentliche Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 −, juris Rn. 3; Beschlüsse der Kammer vom 24.10.2024 − 12 B 58/24 −, juris Rn. 5 und vom 23.01.2025 – 12 B 68/24 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Anforderungen hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16.12.2024 in materieller Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle nicht stand, da die ihr zugrundeliegende Entlassungsverfügung vom 11.11.2024 offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner stützt die Entlassungsverfügung des Antragstellers auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Hinsichtlich der Frage, ob sich ein Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat, kommt dem Antragsgegner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1983 – 2 C 89.81 –, juris Rn. 20 und vom 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, juris Rn. 34). Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 54). Auch entsprechende Zweifel an der Verfassungstreue stehen der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2022 – OVG 4 S 26/21 –, juris Rn. 4). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.2018 – 1 B 1594/18 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 06.02.2018 – 3 CS 17.1778 –, juris Rn. 6). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 – 2 C 38.79 –, juris Rn. 41). Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist allein sein Verhalten in der Probezeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2022 – 2 B 41.21 –, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 14.04.2016 – 2 LB 11/13 –, juris Rn. 39). Bereits vor Beginn der Probezeit abgeschlossene Sachverhalte rechtfertigen grundsätzlich keine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 34.98 –, juris Rn. 24; Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 36. Auflage 2025, BeamtStG, § 23, Rn. 61). Davon ausgehend ist die vom Antragsgegner getroffene Beurteilung, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, zu beanstanden. Er hat die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten. Denn der Antragsgegner durfte die Nichtbewährung des Antragstellers nicht auf den Sachverhalt außerhalb der Probezeit stützen. Entgegen seiner Auffassung führen die in der Entlassungsverfügung genannten Gründe nicht dazu, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Antragsgegner stützt die Nichtbewährung des Antragstellers in der Entlassungsverfügung auf – aus seiner Sicht – begründete Zweifel an der Bereitschaft, jederzeit für die demokratische Grundordnung einzutreten und an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Der Antragsteller gehöre der salafistischen Ideologie an, welche im eindeutigen Widerspruch zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stehe. Er sei seit dem Jahr 2010 in der salafistischen Szene aktiv und habe auch überregionale Kontakte zu dieser Szene unterhalten. Er sei bei der sogenannten „LIES!“-Kampagne“ aufgefallen, welche vom Bundesminister des Inneren 2016 verboten worden sei. Der Antragsteller habe den Islamischen Verein A-Stadt e.V., welcher nach der Auffassung des Verfassungsschutzes ein salafistisches Islamverständnis vertrete, mitgegründet und ihm bis zu seiner Kündigung am 02.11.2021 angehört. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erhielt der Antragsgegner außerdem Kenntnis vom Verfassungsschutz, dass der Antragsteller im Jahr 2014 bei den sozialen Medien zur Solidaritätsdemonstration anlässlich der Inhaftierung des bundesweit bekannten Salafisten XXXX aufgerufen und eine Anzeige von „Shariah Police Warnwesten“ des bekannten Salafisten XXXX auf seinem Facebook Profil geteilt habe. Zusätzlich zu diesen Vorgängen in der Vergangenheit habe die Stellungnahme des Antragstellers vom 16.10.2024 die Zweifel an dessen Verfassungstreue nicht ausgeräumt, sondern durch seine Uneinsichtigkeit noch weiter verfestigt. Er habe sich auch nicht von der salafistischen Ideologie distanziert. Diese Erwägungen des Antragsgegners sind nicht dazu geeignet, die fehlende Bewährung des Antragstellers während der Probezeit zu begründen. Anhand der oben dargestellten Grundsätze und auch dem eindeutigen Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Antragsgegners auf die Bewährung in der Probezeit. Die Entlassungstatbestände sind zum Schutz des Beamten abschließend und damit auch einschränkend geregelt (vgl. Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 36. Auflage 2025, BeamtStG, § 23, Rn. 47). Soweit sich der Antragsgegner in seiner Entlassungsverfügung also auf den Sachverhalt bezieht, welcher bereits zum Zeitpunkt der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe am 01.12.2021 bekannt war, bleibt ihm dieser Vortrag verwehrt. Dies bezieht sich auf die Teilnahme des Antragstellers an den „LIES!“-Koranverteilungsständen und auf seine Mitgliedschaft beim Islamischen Verein A-Stadt e.V., dessen Gründungsmitglied er war. Zwar wurde in einem Personalgespräch am 24.09.2021 mit dem Antragsteller erörtert, dass eine Verbeamtung aufgrund seiner Vergangenheit ausscheide und eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers nur in Betracht komme, wenn dieser den Vorstand des Islamischen Vereins A-Stadt e.V. verlasse und sich glaubhaft von der Ideologie des Vereins distanziere. Nachdem der Antragsteller seinen Austritt aus dem Verein mit Schreiben vom 03.11.2021 nachgewiesen hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.12.2021 zum Beamten auf Probe ernannt. Über diesen Sachverhalt hinaus, welcher sich in seiner Gänze außerhalb der Probezeit abspielte, erhielt der Antragsgegner am 26.07.2024 vom Landesverfassungsschutz Kenntnis, dass der Antragsteller nach der Inhaftierung des bundesweit bekannten Salafisten XXX in XXX am 23.03.2014 zur Teilnahme an einer Solidaritätsdemonstration für diesen aufgerufen habe. Außerdem habe er 2014 auf seinem Facebook Profil eine Anzeige für Angebote von „Shariah Police Warnwesten“ des bekannten Salafisten XXXXX verlinkt. Damit betreffen auch die neuen Erkenntnisse des Antragsgegners einen Sachverhalt, der sich außerhalb der Probezeit ereignete. Dass das Verhalten des Antragstellers vor seiner Ernennung nicht ausnahmeweise doch berücksichtigt werden darf, ergibt sich nicht aus der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Gegenteil weist die Entscheidung zunächst ausdrücklich darauf hin, dass bei der Entlassungsverfügung grundsätzlich Geschehnisse außerhalb der Probezeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 25). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann hiernach jedoch dann angenommen werden, wenn die in der Vergangenheit liegenden Vorkommnisse Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten zulassen und dabei Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dann kann nämlich ein Verhalten in der Probezeit, das für sich allein nicht die Entlassung rechtfertigen könnte, unter Berücksichtigung vorangegangener Ereignisse ein besonderes Gewicht erhalten. Eine andere Auffassung würde zu dem rechtlich bedenklichen Ergebnis nötigen, dass ein früheres Verhalten selbst dann nicht einzubeziehen ist, wenn es erst im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen während des Beamtenverhältnisses einen Rückschluss auf die persönliche Nichteignung für das Beamtenverhältnis zulässt (sog. "Summeneffekt"; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Als Vorkommnis in der Probezeit nennt die Entlassungsverfügung einzig eine Stellungnahme des Antragstellers vom 14.10.2024. Durch diese werde die Uneinsichtigkeit des Antragstellers weiter unterstrichen. So trage der Antragsteller dort vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, welche Handlungen bzw. Kontakte ihm vorgeworfen werden und dass er den Salafismus zu keinem Zeitpunkt befürwortet oder gefördert habe. Ein Befürworten und Fördern seitens des Antragstellers ergebe sich aber aus Sicht des Antragsgegners eindeutig aus den Facebook Aktivitäten des Antragstellers im Jahr 2014 und seiner Mitgliedschaft im Islamischen Verein A-Stadt. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 14.10.2024 kann nicht als Grund für eine Nichtbewährung in der Probezeit angeführt werden. Hierbei ist zunächst zu beachten, in welchem Zusammenhang die Stellungnahme erfolgt ist. Sie erfolgte als Erwiderung auf die Anhörung des Antragsgegners zur beabsichtigten Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Das Ausbleiben einer inneren Einsicht und Aufarbeitung im Rahmen des Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Entlassung kann nicht gegen den Antragsteller verwertet werden. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 – 2 B 32.14 –, juris Rn. 30). Darüber hinaus lässt sich aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 14.10.2024 auch kein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit des Antragstellers ableiten. Im Gegenteil räumte er seine Teilnahme an der „LIES!“-Kampagne ein, stellte aber klar, dass seine Beteiligung und sein Engagement nicht auf die Vertretung und Verbreitung der extremistischen Ideologie der Salafisten gerichtet gewesen sei. Vielmehr habe er seinen Gesprächspartnern nur erläutert, wie er zu seinem Glauben gekommen sei und wie er seinen Glauben ausübe. Er habe sich nicht ausdrücklich von den Salafisten abgekehrt, weil er sich aufgrund seiner Glaubensüberzeugungen nie als Teil dieser extremistischen Gruppierung gesehen habe. Keine dieser Aussagen lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller uneinsichtig ist oder die salafistische Ideologie gar zu relativieren versucht. Insbesondere ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragstellers nicht, dass er eine salafistische Ideologie befürworten oder gar fördern würde. Festzuhalten bleibt daher, dass in der Entlassungsverfügung keine Vorgänge innerhalb der Probezeit des Antragstellers genannt werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Summierung mit den vergangenen Vorkommnissen in einem anderen Licht erscheinen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 26). Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller vorhält, sich nicht schriftlich vom salafistischen Gedankengut distanziert zu haben, obwohl er dies im Personalgespräch vom 24.09.2021 angekündigt habe, kann auch dies die Entlassungsverfügung nicht rechtfertigen. Im Protokoll des Personalgesprächs vom 24.09.2021 heißt es, dass der Antragsteller die Möglichkeit bekomme, weiterhin als Tarifbeschäftigter zu arbeiten, wenn er schriftlich erkläre, den Vorstand des Vereins zu verlassen und sich glaubhaft von der Ideologie des Vereins distanziere. Daraufhin legte der Antragsteller durch schriftliche Erklärung vom 03.11.2021 sein Amt im Vorstand des Vereins nieder und erklärte seinen Austritt aus dem Verein. Die Kündigung wurde am 15.11.2021 durch den Verein bestätigt. Im unmittelbaren Anschluss wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 01.12.2021 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Zum einen durfte der Antragsteller durch seinen Austritt aus dem Verein davon ausgehen, dass er sich dadurch glaubhaft von der Ideologie des Vereins distanziert hat. Dafür spricht seine Ernennung zum Beamten auf Probe direkt im Anschluss an seinen Austritt, welche sogar über die Weiterbeschäftigung als Tarifbeschäftigter hinausging. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass er in den nächsten Jahren seiner Probezeit auf den Umstand hingewiesen worden ist, dass die schriftliche Distanzierung aus Sicht des Antragsgegners noch ausstehe. Mit diesem Einwand wurde der Antragsteller erstmals im Rahmen der Anhörung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 03.09.2024 konfrontiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zugrunde zu legen ist ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des bisher innegehaltenen Amtes – hier: Vollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 SHBesO A) in der Erfahrungsstufe 5.