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Beschluss

12 B 58/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1024.12B58.24.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der Aussetzung einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.5) 2. Zweck der Begründungspflicht ist es unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der Vollziehung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. (Rn.7) 3. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch das Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann. (Rn.14) 4. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte setzt weder zwingend ein vorwerfbares Verhalten voraus, noch trifft die Verbotsverfügung im Falle einer zugleich strafrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung eine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des betroffenen Beamten. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der Aussetzung einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.5) 2. Zweck der Begründungspflicht ist es unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der Vollziehung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. (Rn.7) 3. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch das Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann. (Rn.14) 4. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte setzt weder zwingend ein vorwerfbares Verhalten voraus, noch trifft die Verbotsverfügung im Falle einer zugleich strafrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung eine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des betroffenen Beamten. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Passivrubrum war zunächst von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt A-Stadt Antragsgegnerin ist. Statthafte Klageart ist vorliegend nämlich in der Hauptsache die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein (LJG) wiederum ist eine Anfechtungsklage gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt dann in gleicher Weise für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Kintz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 78 Rn. 9 m.w.N.). Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers, „Unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 09.08.2024 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.08.2024 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage wiederhergestellt“, bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. 1. a) Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde dagegen − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 −, Rn. 3; VG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2014 − 12 B 68/13 −, Rn. 3; beide juris). b) aa) Gemessen daran begegnet zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht kein Begründungsmangel im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. (1) Zweck der Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es unter anderem, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 VwGO). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verleiht dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne einer tatsächlichen wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, sollen soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung jedoch nicht schlechthin. Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu eingehend OVG Schleswig, Beschluss vom 18.06.2020 – 4 MB 21/20 −, juris Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wiederum ist angesichts der Besonderheit des hier ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, deren materielle Rechtmäßigkeit nach § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 48 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG), „zwingende dienstlichen Gründe“ verlangt, in aller Regel zugleich Anlass und Rechtfertigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen. Vielmehr tragen die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 − 2 MB 23/16 −, Rn. 8; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2016 − 12 B 17/16 −, Rn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung; beide juris). Vor diesem Hintergrund wurde in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig die Begründung, dass „(d)ie Anordnung der Entlassung (…) im besonderen öffentlichen Interesse (liegt), da es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen würde, einen Polizeibeamten, der eine derartige Fehlverhaltensweise aufgezeigt hat, bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens weiterhin zu beschäftigen und zu alimentieren.“ (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 MB 21/18 −, juris Rn. 9 ff.; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 22.04.1991 – 3 M 64/91 −, Rn. 7, 16) bzw. dass „sicherzustellen (sei), dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeieinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe und weitere Übergriffe verhindert würden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten.“ (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 − 2 MB 23/16 −, juris Rn. 8) als hinreichend angesehen. (2) Gemessen daran genügt vorliegend die Begründung der Antragsgegnerin (noch) den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass durch den geschilderten Verdacht, der eine massive Verletzung der dem Antragsteller obliegenden dienstlichen Pflichten darstelle, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe, da andernfalls das Vertrauen und der Ruf des Justizvollzuges in Schleswig-Holstein erschüttert werden würde. Diese Begründung ist nicht formelhaft, sondern stellt auf das nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehende Fehlverhalten des Antragstellers und damit auf den Einzelfall ab. Sie lässt zugleich erkennen, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auch macht die Begründung hinreichend deutlich, dass bzw. weshalb die Antragsgegnerin wegen der „massiven Verletzung … der dienstlichen Pflichten“ das Interesse des Antragstellers an der weiteren Dienstausübung gegenüber dem Vertrauen und der Ruf des Justizvollzuges in Schleswig-Holstein als nachrangig ansieht. Auf die Frage, ob diese Begründung auch der Sache nach zutrifft, kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 MB 21/18 −, Rn. 12 unter Bezugnahme auf OVG Schleswig, Beschluss vom 02.03.2005 – 2 MB 1/05 –, Rn. 37 ff.; beide juris). bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist auch materiell rechtmäßig; denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das auf § 39 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 49 LBG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden sein könnte. (1) (aa) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. August 2024 bestehen keine Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ordnungsgemäß im Sinne von § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) angehört wurde oder ob diese bereits unbeachtlich war, weil Gründe für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG vorlagen. Jedenfalls besteht noch die Möglichkeit der Nachholung bis zum Abschluss eines (etwaigen) Klageverfahrens (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG), zumal der Antragsteller davon schon Gebrauch gemacht hat, indem er im Widerspruchsschreiben vom 9. September 2024 zu dem Dienstführungsverbot Stellung genommen hat (vgl. Beiakte C, S. 157). Damit wird dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 − 2 MB 23/16 −, juris Rn. 10). (bb) Darüber hinaus leidet die Verfügung vom 9. August 2024 auch an keinem – erheblichen – Begründungsmangel im Sinne von § 109 Abs. 1 LVwG. Die darin enthaltene Begründung ist noch ausreichend, auch wenn zugleich auf das Schreiben vom 5. Dezember 2023 Bezug genommen wird. Dem Schriftformerfordernis wird nämlich auch dadurch genügt, wenn auf den Inhalt vorangegangener schriftlicher Verwaltungsakte Bezug genommen, die – wie hier − dem Adressaten bekannt bzw. ohne weiteres zugänglich sind (vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, § 39 Rn. 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Losgelöst davon wurde ein etwaiger Begründungsmangel im laufenden Verfahren auch geheilt (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwG). (2) Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. August 2024 sprechen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. (aa) Beamtinnen und Beamten kann gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 LBG, wie bereits ausgeführt, aus „zwingenden dienstlichen Gründen“ die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Gründe“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der durch das Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Ein Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde besteht insoweit nicht. Für den Dienstherrn besteht hinsichtlich der Feststellung derartig zwingender Gründe kein für das Gericht uneinholbarer Kenntnis- oder Bewertungsvorsprung, der eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung − entsprechend der sonst in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen von behördlichen Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum − notwendig machen würde. „Zwingende dienstliche Gründe“ stehen einer weiteren Ausübung der Dienstgeschäfte dann entgegen, wenn ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten des Beamten, das sich unmittelbar auf die ihm zugewiesenen Tätigkeiten auswirkt, derart erheblich in den Dienstbetrieb eingreift, dass eine Fortsetzung der Dienstausübung zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung für den Dienstherrn oder die Öffentlichkeit nicht vertretbar erscheint, und keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Verfügung steht, die drohenden dienstlichen Nachteile abzuwenden. Wie diese Gründe gestaltet sein müssen, richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahren, dessen Vorstufe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bilden soll (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2021 – 12 B 8/21 −, juris Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblich für die Bewertung ist, welche Konsequenzen für den Dienstbetrieb zu befürchten sind, wenn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht erfolgt. Da es sich bei dem Verbot der Dienstgeschäfte nur um die Sicherung des Dienstbetriebes handelt und anders als bei einer Dienstenthebung gemäß § 38 LDG noch kein Vorgriff auf die im Disziplinarverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt, kann es für die Rechtmäßigkeit eines auf § 39 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 48 LBG gründenden Bescheids auch nur auf die Frage des zu erwartenden Verhaltens des Beamten bzw. auf die durch ihn für den ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes ausgehenden Gefahren ankommen, weniger jedoch auf die tatsächliche Schwere des Disziplinarverstoßes. Ausschlaggebend ist damit eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der bisherigen Verhaltensweisen des Antragstellers. Da es sich bei dem Verbot der Dienstgeschäfte um eine kurzfristig − bis zur endgültigen Klärung des Falles − wirkende Maßnahme handelt, muss der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch nicht in seinen Einzelheiten vollständig bewiesen sein. Die Behörde und damit auch das die Entscheidung überprüfende Gericht muss vielmehr im Wege einer summarischen Prüfung feststellen, ob ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bzw. eines sonstigen Fehlverhaltens des Antragstellers vorliegt, die das sofortige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht. Vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 − 2 MB 23/16 −, Rn.14 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2021 – 12 B 8/21 −, Rn. 12; beide juris). (bb) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen teilt die Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die konkrete Vorwurfslage derart schwer wiegt, dass die Annahme „zwingender dienstliche(r) Gründe“ gerechtfertigt ist, da hinreichende Anhaltspunkte für eine gravierende Dienstverfehlung bestehen und bei einem Verbleib des Antragstellers eine besondere (objektive) Gefahr für eine ordnungsgemäße Dienstausübung, den Betriebsfrieden, aber auch das Ansehen, den Ruf bzw. die Funktionsfähigkeit der Beamtenschaft und des öffentlichen Dienstes besteht. Vorgenannten Erwägungen gelten vornehmlich vor dem Hintergrund, dass vorliegend nicht nur die Verletzung von Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) als elementare Grundlage zur Wahrung der Sicherheit im Strafvollzug in Rede steht und die begründete Annahme besteht, dass der Antragsteller ein Verständnis von Nähe und Distanz walten lässt, das sich in die Grundstrukturen des Justizdienstes nicht im Ansatz einfügt, sondern zwischenzeitlich zugleich mit dem für einen Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Verdachtsgrad (§ 170 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO) Anklage erhoben und der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 4. September 2024 – 64 Ds 746 Js 62137/23 – wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach § 174a, § 22, § 23 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt wurde. Dieses Urteil ist nach dem Vortrag des Antragstellers zwar noch nicht rechtskräftig. Auch gilt, worauf der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. September 2024 hinweist, der Grundsatz „in dubio pro reo“ („im Zweifel für den Angeklagten“), wobei es ihm im Kern eher, wie in der Antragsschrift vom 9. September 2024 ausgeführt, um den Grundsatz der Unschuldsvermutung gehen dürfte (vgl. grundlegend dazu Krebs, in: Erdemir, Das neue Jugendschutzgesetz, 1. Aufl. 2021, § 8 Rn. 86 ff.). Auch diese Gesichtspunkte führen jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Antragsteller verkennt, dass für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine erschöpfende Aufklärung bzw. kein Beweis erforderlich ist und ein derartiges Verbot der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr dient. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte setzt daher weder zwingend ein vorwerfbares Verhalten voraus, noch trifft die Verbotsverfügung im Falle einer zugleich strafrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung eine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des betroffenen Beamten (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 − 1 WB 67.78 −, Rn. 39, 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.02.2011 − 1 M 16/11 −, Rn. 9; beide juris). Insofern kommen hier auch weder der Grundsatz „in dubio pro reo“ noch die Unschuldsvermutung zum Tragen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30.10.2015 − 5 K 560/15.KO −, BeckRS 2015, 54569; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.11.2021 – 12 L 1214/21 −, Rn. 36, bestätigend OVG Münster, Beschluss vom 19.01.2022 – 6 B 1772/21 −; VG Magdeburg, Beschluss vom 15.02.2023 – 5 B 17/23 MD −, Rn. 23; OVG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2024 – 1 K 5072/23 −, Rn. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung; alle juris). Die Antragsgegnerin durfte auf Grund der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts vielmehr davon ausgehen, dass der Antragsteller den Tatbestand des versuchten sexuellen Missbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen erfüllt hat. In einem derartigen Fall ist es möglich, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu verhängen, um eine weitere Dienstausübung mit den daraus resultierenden Folgen zu verhindern. Die Vorwürfe bzw. Folgen sind als so schwerwiegend einzustufen, dass bis zur (endgültigen) Klärung der Vorwürfe eine Tätigkeit des Antragstellers als Vollzugsbeamter die dienstlichen Interessen erheblich gefährden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2004 − 3 MB 26/04 −, juris Rn. 15) (3) Auch der Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe, verfängt nicht. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2016 − 2 MB 23/16 −, juris Rn. 26 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich daraus jedoch nicht, dass sich die Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. August 2024 zu einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bzw. einem Einsatz beispielsweise an der Pforte oder im Innendienst bei der Dienstplangestaltung hätte verhalten müssen. Losgelöst davon, ob es sich bei der Betrauung mit der Dienstplangestaltung um eine amtsangemessene Beschäftigung handeln würde – nach Auffassung der Antragsgegnerin sei diese dienstliche Aufgabe regelmäßig Beamten der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage und damit höherwertigen Ämtern vorbehalten −, ist vorliegend nämlich jedenfalls eine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben, sodass es im Bescheid zutreffend heißt, dass die Antragsgegnerin „gehalten war“, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen. Jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, wäre rechtsfehlerhaft. Angesichts der erheblichen Anhaltspunkte für eine gravierende Dienstverfehlung ist es für die Antragsgegnerin nämlich nicht hinnehmbar, den Antragsteller anderweitig bzw. etwa nur für Dienste im Männervollzug einzusetzen. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass Justizvollzugsbedienstete unbedingt ihren Dienstpflichten nachkommen. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Gefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert. Dessen Missachtung stellt damit die Verletzung einer Kernpflicht dar (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 07.02.2020 – 12 A 549/18 −, juris Rn. 71). Weder den korrekten Beamten noch der Öffentlichkeit wäre es daher zu vermitteln, dass der Antragsteller bei dem in Rede stehenden massiven Fehlverhalten und dem damit einhergehenden Vertrauensverlust im Dienst verbleiben kann und den Gefangenen – der Kontakt zu diesen lässt sich in einer Justizvollzugsanstalt keinesfalls vollständig verhindern − als Vertreter des Dienstherrn gegenübertritt. Bei einer derartigen pflichtwidrigen Diensteinstellung ist der Antragsteller daher – jedenfalls bis zur (endgültigen) Klärung der Vorwürfe − für sämtliche Tätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen (siehe dazu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2004 − 3 MB 26/04 −, juris Rn. 14 f.), zumal für Bedienstete im Verwaltungsdienst des Justizvollzugs hinsichtlich ihrer Integrität ähnlich hohe Anforderungen zu stellen sind, wie an das übrige Vollzugspersonal (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2008 − 10 L 2/07 −, juris Rn. 42). Gegen vorgenannten Erwägungen spricht auch nicht der Umstand, dass die Antragsgegnerin das mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte selbst vor dem Hintergrund aufhob, dass man eine Tätigkeit als Bediensteter des vollzuglichen Arbeitswesen im Männervollzug (zunächst) für möglich hielt. Zu diesem Zeitpunkt dauerten die Ermittlungen nämlich noch an, wohingegen zwischenzeitlich, wie bereits ausgeführt, eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, die das gesamte Ausmaß bzw. die in Rede stehende Schwere der dienstlichen Verfehlungen in einem anderen Licht erscheinen lässt und die Antragsgegnerin deshalb rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass unter diesen Umständen eine weitere Verwendung in der Justizvollzugsanstalt nicht bzw. erst einmal nicht in Betracht kommt. Es ist auch keinesfalls ungewöhnlich, dass der Dienstherr − wie der vorliegende Fall zeigt − erst nach Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen zu der Entscheidung gelangt ist, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als dienstrechtliche Maßnahme sei zwingend geboten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.02.2004 – 3 MB 26/04 –, juris Rn. 6). (4) Schließlich liegt die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung von Dienstgeschäften aus den oben genannten Gründen auch im besonderen öffentlichen Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die zwingenden, dienstlichen Gründe des Verbots gebieten keinen Aufschub und rechtfertigen auch materiell die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.