Beschluss
12 B 56/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1107.12B56.24.00
15Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 18.634,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 18.634,38 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die im März 2024 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 bei dem Gymnasium im Schulzentrum XXX mit der Beigeladenen nicht zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite; denn der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stellen mit der Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung der Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16 –, juris Rn. 9) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn.8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtmäßig war, da eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht möglich erscheint. Von einer zumindest offenen Chance des Antragstellers, die streitgegenständliche Stelle zu erhalten, kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Da er sich derzeit in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit befindet, ist er für das von ihm angestrebte Statusamt nicht geeignet. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Beamter nicht, wenn feststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1996 – 2 C 23.95 –, juris Rn. 22). Denn die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.9.2005 – 5 ME 203/05 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 19.02.2007 – 3 CE 06.3302 –, juris Rn. 62). Hieran anknüpfend verneint die Rechtsprechung die Eignung für ein Beförderungsamt, wenn der Beamte das neue Statusamt wegen einer Altersteilzeit nicht oder nicht mehr für eine angemessene Zeit bzw. in zeitlich nennenswertem Umfang ausüben wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.11.2011 – 5 ME 319/11 –, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2023 – 6 B 1133/22 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2023 – 1 M 37/23 –, juris Rn. 11). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller für das von ihm angestrebte Beförderungsamt ungeeignet. Mit Bescheid vom 15.05.2017 wurde ihm Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Seit dem 01.08.2023 befindet er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, welche am 31.07.2027 endet und direkt in den Ruhestand übergeht. Mit Schreiben vom 05.09.2024, also während des gerichtlichen Verfahrens, stellte der Antragsteller den Antrag beim Antragsgegner, die Freistellungsphase aufzuheben und wieder in den aktiven Dienst zurückzukehren. Diesen Antrag hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht beschieden. Festzuhalten ist somit, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ungeeignet für die Besetzung des Beförderungsamtes ist, da er sich weiterhin in der Freistellungsphase befindet. Darüber hinaus hat er nicht glaubhaft gemacht, dass seine Rückkehr in den aktiven Dienst hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.11.2011 – 5 ME 319/11 –, juris Rn. 19). Die rechtliche Grundlage der Altersteilzeit befindet sich in § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG. Hiernach kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60% der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden. Bezüglich der nachträglichen Aufhebung oder Beschränkung der Altersteilzeit ist § 61 Abs. 3 Satz 2 LBG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 63 Abs. 2 Hs. 2 LBG). Danach hat der Dienstvorgesetzte eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Altersteilzeit ist vorliegend nicht zu erkennen. Der Begriff der Unzumutbarkeit bezieht die private Sphäre des Beamten mit ein, lässt zugleich aber erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst werden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Welche Gründe dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 – 2 C 15.07 –, juris Rn. 20). Eine Unzumutbarkeit ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn eine Fortführung der Teilzeitbeschäftigung den Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr sichern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2008 – 2 C 48.07 –, juris Rn. 8). Nicht unter den Begriff der Unzumutbarkeit fallen jedoch bloß enttäuschte Erwartungen des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 – 2 C 15.07 –, juris Rn. 20). Um solche handelt es sich vorliegend beim Antragsteller. Seinem Vortrag nach besteht die Unzumutbarkeit am Festhalten der Altersteilzeit für ihn allein darin, dass er durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei. Die Beförderung stelle für ihn die letzte realistische Möglichkeit dar, eine ruhegehaltsfähige Besoldungserhöhung zu erlangen. Dies betrifft jedoch im Kern lediglich enttäuschte berufliche Erwartungen, und zwar solcher Art, deren Realisierung gerade vor dem Hintergrund der bereits bewilligten und andauernden Altersteilzeit in keiner Weise rechtlich gesichert gewesen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.12.2012 – 1 B 821/12 –, juris Rn. 10). Der Antragsteller hätte wissen müssen, dass er durch die von ihm beantragte Altersteilzeit keinen beruflichen Aufstieg in der Freistellungsphase erwarten durfte. In dieser befindet er sich seit dem 01.08.2023 und steht für die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung nicht mehr zur Verfügung. Dies führt auch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Sicherheit der Personalplanung ist als dienstlicher Belang hoch einzustufen (vgl. BT-Drs. 13/3994, 39 zum wortgleichen § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG). Es kann vom Dienstherrn nicht erwartet werden, jeden Beamten, der sich auf eine Beförderungsstelle bewirbt, aus der Freistellungsphase zurückzuholen. Dies würde die Personalplanung erheblich beeinträchtigen und eine Vorausplanung deutlich erschweren. Ein Beamter muss sich daher, bevor er sich für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell entscheidet, vorher überlegen, ob dies mit seinen beruflichen Ambitionen vereinbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 63 Abs. 2 GKG und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 –, juris Rn. 90 m. w. N.). Abzustellen war dabei gemäß § 40 GKG auf die Bezüge zum Zeitpunkt der Antragstellung (6.211,46 € x 3).