Beschluss
1 B 821/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.1B821.12.00
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Leitsätze
Zur (hier verneinten) Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Altersteilzeit
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 4.333,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Altersteilzeit Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 4.333,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch in Bezug auf den (erstinstanzlichen) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig, bis zur Klärung der Angelegenheit in der Hauptsache, über den 30. Juni 2012 hinaus im bisherigen Umfang weiterhin zu beschäftigen, verneint. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt nicht die Abänderung dieser Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu sichernden bzw. vorläufig zu regelnden Anspruch des Antragstellers auf vorzeitige Beendigung der ihm bewilligten Altersteilzeit aus zwei – jeweils selbstständig tragenden – Gründen verneint. Zum einen fehle es bereits an einer Vorschrift, die eine Änderungs- bzw. Beendigungsmöglichkeit der erstrebten Art ermögliche; § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG könne insoweit nicht angewendet werden, weil ein entsprechender Verweis in § 93 BBG, der die Altersteilzeit betreffenden Spezialregelung, fehle. Das stimme mit der Rechtslage zum BBG a.F. überein. Zum anderen hätte das streitgegenständliche Begehren selbst dann keinen Erfolg, wenn die für die Teilzeitbeschäftigung geltenden Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung auch auf die Altersteilzeit entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach anzuwenden wären. Denn die Fortsetzung der Altersteilzeit sei für den Antragsteller nicht unzumutbar. Dem Beschwerdevorbringen ist es zumindest nicht gelungen, die zweite tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend zu entkräften. Der Senat brauchte daher nicht zu bewerten, wie es sich im Ergebnis auswirkt, dass der Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Altersteilzeit vollständig auf eine (eigenständige) "Störfallregelung" nach dem Muster des allgemein für die Teilzeitbeschäftigung geltenden § 91 Abs. 3 BBG verzichtet hat, obwohl auch bei diesem, für die Betroffenen besonders vorteilhaften Teilzeitmodell im Nachhinein "Störfälle" (wie beispielsweise bei längerfristiger Erkrankung und/oder vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit) sicherlich eintreten können und sich dann die Frage einer Anpassung der bisherigen Bewilligung zumindest ernsthaft stellt. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15.07 –, NVwZ-RR 2009, 214 = juris, Rn. 18, und – 2 C 20.07 –, NVwZ 2009, 470 = juris, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2009 – 1 A 567/08 –, Schütz, BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 84 = juris, Rn. 22; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 72b (alt) Rn. 27 f.; ablehnend mit eingehender Begründung VG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2011 – 2 K 175/11 –, juris, Rn. 53 ff., insb. 61 = NRWE, Rn. 54 ff., insb. 62. Jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Altersteilzeit, wie sie die entsprechende oder rechtsgrundsätzliche Anwendung des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG voraussetzen würde, lässt sich hier nämlich nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen. Dabei bezieht der Begriff der Unzumutbarkeit zwar die private Sphäre des Beamten ein, lässt gleichzeitig aber erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst werden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung in Blockmodell billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Welche Gründe die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung – hier in der Form von Altersteilzeit – unzumutbar machen, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab; es gibt also nicht von vornherein eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Gründen. Bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung genügen aber in der Regel nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15.07 –, a. a. O. = juris, Rn. 20. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend eingeschätzt hat, geht es in diesem Zusammenhang vorliegend um Belange, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit bei der insoweit gebotenen Bewertung und Gewichtung aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht erreichen bzw. überschreiten. Der Nachteil, den der Antragsteller durch ein Festhalten an der Altersteilzeitbewilligung erleidet, besteht darin, dass er trotz des zwischenzeitlich gelungenen, bei Beantragung und Bewilligung der Altersteilzeit auf der Grundlage der damaligen Rechtslage noch nicht vorhergesehenen Aufstiegs in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Erreichen der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht weiter in seiner neuen Laufbahn berufstätig sein kann und zugleich keine Chancen mehr hat, in dieser Laufbahn noch weiter aufzusteigen. Das betrifft im Kern lediglich enttäuschte berufliche Erwartungen, und zwar solcher Art, deren Realisierung gerade vor dem Hintergrund der, wie der Antragsteller wusste, bereits bewilligten und andauernden Altersteilzeit in keiner Weise rechtlich gesichert gewesen ist. Dieser Bewertung steht letztlich auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers dessen unmittelbare (Fach-)Vorgesetzte ihn in dem Entschluss, den Laufbahnausstieg zu wagen, bestärkt und dabei den Eindruck erweckt haben, dass die Entscheidung, ob die Altersteilzeit aufgehoben werde, allein von ihm – dem Antragsteller – selbst abhänge. Denn er hätte nicht ohne Weiteres auf diesen Eindruck vertrauen dürfen, sondern einkalkulieren müssen, dass die betreffenden, offenbar an seiner fachlichen Weiterverwendung interessierten Vorgesetzten – wie sich dann auch rückschauend gezeigt hat – die von den zuständigen Stellen der Personalverwaltung hinsichtlich einer Beendigung der Altersteilzeit gewichtend zu berücksichtigenden allgemeinen personalwirtschaftlichen Belange des Dienstherrn womöglich nicht realistisch genug eingeschätzt hatten. Ein vom Antragsteller insoweit ggf. investiertes tatsächliches Vertrauen in die Möglichkeit seiner weiteren Beschäftigung bis zur regulären Altersgrenze unter gleichzeitiger Beendigung der bewilligten Altersteilzeit ist damit jedenfalls nicht in dem für die Annahme der Unzumutbarkeit gebotenen Maße schutzwürdig. Denn der Antragsteller hat sich bei der personalführenden Stelle, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht bemängelt hat, nicht rückversichert, ob die Angaben der betreffenden (Fach-)Vorgesetzten auch stimmten. Eine solche Erkundigung war dem Antragsteller zumal dann, wenn ihm selbst die Beendigung der Altersteilzeit wichtig war, auch ohne Weiteres zuzumuten. Schließlich stehen die hier interessierenden, dabei zum Teil (was etwa künftige Beförderungen betrifft) auch unabhängig von der Altersteilzeit nur als Chancen zu charakterisierenden beruflichen Belange des Antragstellers von ihrem Gewicht her nicht auf ein und derselben Ebene mit den eigentlichen "Störfällen" der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Dies meint insbesondere Fälle, in denen der betroffene Beamte unvorhergesehen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird oder aus anderen Gründen – etwa wegen langer Ausfallzeiten während der Arbeitsphase – das austarierte Verhältnis zwischen Arbeits- und Freistellungsphase aus den Fugen gerät. Soweit die Beschwerdebegründung mit angreift, dass der Beendigung der Altersteilzeit keine zwingenden dienstlichen Belange entgegengestanden hätten, bezieht sich dies auf ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG, auf welches das Verwaltungsgericht nicht tragend abgehoben hat, und auf das es nach dem Vorstehenden auch aus der Sicht des Senats nicht (mehr) ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.