Beschluss
1 B 1097/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0210.1B1097.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.649,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.649,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die nur (noch) die aus dem Rubrum ersichtlichen 12 der 64 (von insgesamt 70) Beigeladenen betrifft, hinsichtlich derer der Antragsteller erstinstanzlich unterlegen war, ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 (Beförderungsliste DT Technik_T) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, soweit es um die Konkurrenz der Antragstellers mit den im Beschwerdeverfahren (noch) beteiligten 12 Beigeladenen geht, im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe insoweit zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar verletze die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch, da die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25./29. Juni 2020 keine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Das Gesamtergebnis „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ sei nicht hinreichend plausibel begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller, der in allen sechs Einzelmerkmalen die Spitzenbewertung „Sehr gut“ erzielt habe, lediglich die Gesamtnote „Sehr gut“ und nicht das Bestprädikat „Hervorragend“ erhalten habe. Allein der Verweis auf die Beamten derselben Beurteilungsliste, die bei von ihren Führungskräften attestierter vergleichbarer Leistung höherwertiger eingesetzt gewesen seien, sei zur Plausibilisierung des Gesamtergebnisses nicht geeignet. Die Notenstufe „Hervorragend“ sei sowohl nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin als auch deren Beurteilungspraxis nicht ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten; vielmehr könnten selbst statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte bei optimaler Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes diese Notenstufe erreichen. Das von der Antragsgegnerin als Bewertungsmaßstab herangezogene Kriterium der Beamten derselben Beurteilungsliste mit vergleichbarer Leistungsbewertung und höherwertigem Einsatz sei weder weiter erläutert worden noch ergebe sich Entsprechendes aus dem Gesamtzusammenhang. Ferner sei nicht nachvollziehbar, bei welchen Einzelmerkmalen die Antragsgegnerin von hervorzuhebenden Leistungen des Antragstellers ausgehe. Die textlichen Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung schlössen jeweils mit einem gleichlautenden Satz. Auch die sonstigen textlichen Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen sowohl in der dienstlichen Beurteilung als auch in der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten vom 3. September 2019 gäben keinen Hinweis darauf, bei welchen und wie vielen dieser Merkmale die Antragsgegnerin von hervorzuhebenden Leistungen ausgehe und bei welchen dies aus welchen Gründen nicht der Fall sei. Eine sprachliche Abstufung der mit „Sehr gut“ bewertet den Einzelmerkmale sei weder der dienstlichen Beurteilung noch der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu entnehmen. Daher bleibe auch die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis mit „Sehr gut“ festgesetzt werde, inhaltsleer und zur individuellen Plausibilisierung der angekreuzten Notenstufen nicht geeignet. Trotz dieser Fehler in der Beurteilung des Antragstellers bestehe (auch) in Bezug auf die Beigeladenen kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe diesen gegenüber bei wertender Betrachtung keine realistische Chance, zum Zuge zu kommen. Die Beigeladenen wiesen, wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festzustellen sei, gegenüber dem Antragsteller auch bei Nachholung einer hinreichenden Begründung ihrer dienstlichen Beurteilungen einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Sie lägen bei den beiden zulässigerweise zu berücksichtigenden Parametern, die die Notenvergabe ausweislich der – wenn auch unzureichenden – Begründung steuern sollten, vor dem Antragsteller. Die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladenen wiesen bezüglich der zu bewertenden Einzelmerkmale alle durchgehend die Bestnote „Sehr gut“ auf. Darüber hinaus seien die Beigeladenen im Vergleich zu ihrem Statusamt um mindestens zwei Besoldungsstufen höherwertig eingesetzt. Demgegenüber werde der Antragsteller lediglich um eine Besoldungsstufe höherwertig verwendet. Auch wenn die bloße Höherwertigkeit mäßigen Grades allein nicht grundsätzlich den Schluss rechtfertige, dass der Leistungsvorsprung eines Beamten uneinholbar sei, so führten – ohne dass insofern rechtliche Bedenken ersichtlich wären – die in den Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten durchgehend mit „Sehr gut“ bzw. bei einer Höherwertigkeit des Dienstpostens um drei oder mehr Stufen weitgehend mit „Sehr gut“ bewerteten Einzelmerkmalen auf dem (noch) höherwertigeren Dienstposten bei Anwendung des Leistungsgrundsatzes zwingend zu einer Chancenlosigkeit des Antragstellers. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass eine Auswahl des Antragstellers in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung und nicht etwa die Sachlage in einem späteren Zeitpunkt, zu dem aktuellere dienstliche Beurteilungen vorliegen werden. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 9. März 2021– 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17 und vom 14. Juni 2021 – 1 B 409/21 –, juris, Rn. 13. Bei der Beurteilung der Chancenlosigkeit in diesem Sinne misst der Senat, soweit es um erforderliche Neubeurteilungen geht, in seiner neueren Rechtsprechung der Wertigkeit der Dienstposten, auf denen die Beteiligten eingesetzt waren, eine größere Bedeutung zu als früher. Damit will der Senat stärker den maßgeblichen Annahmen Rechnung tragen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2020 – 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff. und vom 14. Juni 2021 – 1 B 409/21 –, juris, Rn. 15. Nach diesem Maßstab erscheint es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer Neubeurteilung eine im Vergleich zu den Beigeladenen bessere Gesamtnote erzielen oder auch nur mit diesen gleichziehen kann. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller grundsätzlich die Bewertung der Arbeitsposten der Beteiligten durch die Antragsgegnerin und damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, er sei auch in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos, weil die Beigeladenen im Vergleich zu ihrem Statusamt um mindestens zwei Besoldungsstufen höherwertig als er eingesetzt seien. Diesbezüglich trägt er vor: Die Höherwertigkeit der von den Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten im Vergleich zu den von ihm ausgeübten sei grundsätzlich zweifelhaft. Offenbar seien die Entgeltgruppen der Deutschen Telekom Technik GmbH den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltrahmentarifvertrags der Deutschen Telekom AG gegenübergestellt worden. Dieser wiederum werde dann mit Beamtenbewertungen verglichen. Im Gegensatz zu Beamtenbewertungen, die durch eine sachgerechte Bewertung der Funktionen und der Zuordnung zu Ämtern zustande komme, sei die Funktionsbewertung eines Arbeitspostens in jedem Einzelfall zu hinterfragen. Es sei zu prüfen, inwiefern tatsächlich die konkret wahrgenommenen Aufgaben die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe rechtfertigten. Dies gelte insbesondere bei – wie vorliegend – nur geringen Wertigkeitsunterschieden. Offenbar fordere die Antragsgegnerin die Erfüllung von „Skillprofilen“. Dies bedeute, dass es auch innerhalb einer mit T6 oder T7 bewerteten Funktion individuelle Unterschiede in der Wertigkeit der konkret wahrgenommenen Arbeitsaufgaben gebe. Diese zu bestimmen, sei Aufgabe der Bewertungsabteilung der Antragsgegnerin, die aber entsprechende Arbeitspostenbewertungen gerade nicht individuell konkret vorgenommen habe. Jedenfalls im Grenzbereich von T6 zu T7 könne daher jedenfalls nicht von einem im Beamtenrecht durch Bewertung ermittelten Statusamtsvorsprung ausgegangen werden. Bei einem Unterschied der tariflichen Arbeitspostenbewertung um eine Bewertungsstufe könne ein Statusamtsvorsprung nicht rechtssicher angenommen werden. Für eine unzutreffende Bewertung der Arbeitsposten spreche auch Anlage 1 der Beurteilungsrichtinien – Leitfaden zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen –. Dort werde unter § 2 Abs. 3 ausgeführt, dass die Stellungnahmen der Führungskräfte unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes, der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben sowie der weiteren zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen und auszuwerten seien. Zu diesen weiter zur Verfügung stehenden Informationen zählten abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen gemäß dem Telekom Jobcluster. Es werde weiter ausgeführt, dass jedes Einzelkriterium selbstständig zu begutachten sei. Sodann sei jedes Einzelkriterium zu gewichten. Diese geforderte individuelle Gewichtung gemäß dem Telekom Jobcluster sei jedoch nicht vorgenommen worden. Daher sei auch die Annahme eines Statusamtsvorsprungs nicht gerechtfertigt. Eine Bewertung der tatsächlich durch den Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben hätte die Würdigung der fachlichen Führung „seines“ Teams durch den Antragsteller, die Vertretung des Teamleiters und die Übernahme häufig auch schwieriger Zusatzaufgaben verlangt. In der Beurteilung seien aber diese Aspekte nicht selbstständig bei den Leistungskriterien im Einzelnen begutachtet und gewürdigt worden. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Er legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller wahrgenommene Funktion nicht entsprechend den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG bewertet hat. Nach dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d. h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn ist wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind. Näher BVerwG, Urteile vom 1. August 2019– 2 A 3.18 –, juris, Rn. 22 ff., und vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.14 –, juris, Rn. 18 f., jeweils m. w. N. Dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der Arbeitsposten des Antragstellers und der Beigeladenen diese Grenze ihrer Organisationsgewalt überschritten hätte, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, jede Funktion werde individuell bewertet und erst dann einer Entgeltgruppe zugeordnet, die wiederum einer Beamtenbewertung zugeordnet werde. Bei der Antragsgegnerin lägen als Wertebenen-Referenz ein Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und eine Richtbeispieltabelle vor. Die mit Einführung des „Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems“ zum 1. Juli 2001 eingesetzten Funktionsbewertungen seien summarische Stellenbewertungen, die zur Bewertung unter anderem die Aufgaben, die Art der Problemlösung, die Methodenkompetenz, bestehende Handlungsspielräume, den Beitrag zur Wertschöpfung, die soziale Kompetenz und die erforderliche Ausbildung heranzögen. Über diese summarische Darstellung werde die Funktion einem bestimmten Niveau innerhalb des ERTV zugeordnet. Die Bewertung werde durch ein paritätisch, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetztes Bewertungsgremium vorgenommen. Für alle Arbeitsplätze seien aufgrund dieses Tarifvertrages die Beschreibungen der Funktionen erstellt und neue Bewertungen vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es Personalstrategie des Unternehmens gewesen, die tariflichen Funktionsbewertungen als nun führendes Bewertungssystem zu etablieren und die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze mittels einer Übertragungslogik an dem führenden tarifvertraglichen System auszurichten. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Grenzen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit sind insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Antragsgegnerin die Arbeitspostenbewertungen nicht unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller aufgeführten Besonderheiten wie der Vertretung des Vorgesetzten und der Übernahme von Zusatzaufgaben vorgenommen hat. Nach den o. a. Grundsätzen ist die Bewertung nicht anhand der einzelnen, konkret im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, sondern anhand des typischen Aufgabenprofils des jeweiligen Dienstpostens vorzunehmen. Für die Bewertung des Dienstpostens ist es daher unerheblich, ob der Dienstposteninhaber konkret im Beurteilungszeitraum seinen Vorgesetzten vertreten oder einzelne Zusatzaufgaben von besonderer Schwierigkeit übernommen hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Funktionen mittels einer „summarischen Darstellung“ der Tätigkeitsinhalte bewertet hat. Ebenso wenig überschreitet die Antragsgegnerin die dargestellte Grenze ihrer Organisationsmacht, wenn sie die Funktionen in einem ersten Schritt mit einer tariflichen Entgeltgruppe bewertet und dieser sodann eine beamtenrechtliche Bewertung zuordnet. Diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anzahl der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten und damit deren Anteil an der Gesamtzahl der dort Beschäftigten stetig sinkt, weil die vorhandenen Beamten nach und nach aus dem Dienst ausscheiden und Neuernennungen nicht mehr erfolgen. Dass die Antragsgegnerin bei der „Übersetzung“ der tariflichen Entgeltgruppen in beamtenrechtliche Bewertungen ermessensmissbräuchlich gehandelt hat, legt der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Leitfaden zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen, der als Anlage 1 Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten ist. Anders als der Antragsteller meint, ist der Regelung des § 2 Abs. 3 des Leitfadens für die Bewertung von Dienstposten nichts zu entnehmen. Vielmehr betrifft diese Vorschrift lediglich die Entwicklung der dienstlichen Beurteilung aus den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, insbesondere die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien in der dienstlichen Beurteilung. 2. Ferner verfängt die Rüge des Antragstellers nicht, auch mit Blick auf die Annahme des Senats, mit einem höheren Statusamt sei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben mit im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerten Anforderungen verbunden, sei vorliegend eine Einzelfallbetrachtung geboten. Hierzu führt er aus, eine Einzelfallbetrachtung sei deshalb angezeigt, weil der Grad der Höherwertigkeit des Einsatzes der Beigeladenen nur geringfügig sei. Das Verwaltungsgericht habe eine solche Einzelfallbetrachtung überhaupt nicht vorgenommen, sondern den angeführten Grundsatz schematisch angewandt. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum neben seinen Aufgaben gemäß Aufgabenbeschreibung zusätzliche, häufig schwierige Projektaufgaben wahrgenommen, seinen Teamleiter vertreten, das Team fachlich geführt sowie eine Belobigung erhalten habe. Es zeige sich sehr deutlich, dass er gegebenenfalls Aufgaben erfüllt habe, die im Einzelfall ihrer Wertigkeit nach mit T6 nur unzureichend beschrieben, aber jedenfalls im oberen Bereich von T6 zu verorten seien. Der Abstand zu den lediglich mit T7 eingesetzten Kollegen werde geringer, insbesondere im Vergleich zu denjenigen Beigeladenen, die von der Wertigkeit her im unteren Bereich von T7 eingesetzt seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, von einer Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch den Antragsteller auszugehen, als sie der generellen Einstufung seines Arbeitsposten (T6) entspricht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er habe die Teamleitung vertreten und das Team fachlich geführt, folgt dies schon aus dem Umstand, dass diese Aufgaben Gegenstand des vom Antragsteller wahrgenommenen Arbeitspostens sind und daher bereits bei dessen Bewertung berücksichtigt wurden. Aber auch aus dem Vorbringen, er habe zusätzlich Projektaufgaben wahrgenommen, die „häufig auch schwierig“ gewesen seien, folgt nicht, dass der Antragsteller höherwertigere Aufgaben wahrgenommen hat, die ihn bei einer Neubeurteilung zumindest mit den Beigeladenen gleichziehen lassen könnten. Dieses Vorbringen ist nämlich substanzlos. Es bleibt schon unklar, um welche Projektaufgaben es sich gehandelt hat und welchen Umfang diese Aufgaben im Vergleich zu seinen übrigen Aufgaben eingenommen haben. Auch legt der Antragsteller nicht dar, dass diese Aufgaben im Schwierigkeitsgrad über dem seiner übrigen Aufgaben lagen, der in die Bewertung seines Arbeitspostens bereits eingeflossen ist. Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, er habe ausweislich der dienstlichen Beurteilung „Bl. 5, oberster Absatz“ im Beurteilungszeitraum eine Belobigung erhalten, ist festzustellen, dass weder an der genannten Stelle – Seite 5 der Beurteilung enthält lediglich das Gesamturteil sowie einen Teil der Begründung – noch sonst in der dienstlichen Beurteilung eine solche Belobigung aufgeführt wird. Unabhängig davon werden sich die einer eventuellen Belobigung zugrunde liegenden Leistungen bereits in der Benotung der Einzelmerkmale niedergeschlagen haben. 3. Auch die Rügen des Antragstellers, er sei (jedenfalls) gegenüber den Beigeladenen zu 2., 4., 6. bis 8. und 10. in einem neuen Auswahlverfahren nicht chancenlos, greifen nicht durch. a) Betreffend die Beigeladenen zu 6. und 7. führt der Antragsteller aus, diese seien in zwei Monaten des Beurteilungszeitraums auf einem lediglich mit T5 bewerteten Arbeitsposten und damit amtsangemessen eingesetzt gewesen, während er im gesamten Beurteilungszeitraum auf einem Arbeitsposten mit der Bewertung T6 höherwertig eingesetzt gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass diese Beigeladenen vom 1. September 2017 bis zum 31. Oktober 2017 lediglich auf einem mit T5 bewerteten Arbeitsposten als Sachbearbeiter eingesetzt worden sind. Dieser Einsatz beschränkte sich jedoch auf zwei Monate, die zudem am Beginn des Beurteilungszeitraums lagen. Vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2019 und damit die restlichen 22 Monate des Beurteilungszeitraums waren die Beigeladenen zu 6. und 7. auf mit T7 bewerteten Arbeitsposten als Fachreferenten eingesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beigeladenen in fast 92 % des Beurteilungszeitraums auf Arbeitsposten eingesetzt waren, die eine Besoldungsstufe höher bewertet waren als der des Antragstellers, und sie in diesem Zeitraum von ihren unmittelbaren Führungskräften in allen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote bewertet worden sind, ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller diesen Leistungsvorsprung nach einer Neubeurteilung aufholen können sollte. Nicht zuletzt aus der bislang vergebenen Gesamtnote „Hervorragend Basis“ ergibt sich, dass die Antragsgegnerin dem Einsatz in den ersten beiden Monaten des Beurteilungszeitraums bei der Gesamtbetrachtung keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hat. Eine solche Gewichtung ist angesichts des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 7. weise nicht die Besonderheiten auf, die die Tätigkeit des Antragstellers von anderen mit T6 bewerteten Tätigkeiten abhebe. Wie bereits ausgeführt stellen die behaupteten „Besonderheiten“ die Bewertung des Arbeitspostens des Antragstellers mit T6 nicht in Frage. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Bewertung des Arbeitspostens, den der Beigeladene zu 7. im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2019 innegehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu führt er aus, dieser Beigeladene habe ausweislich der Aufgabenbeschreibung dieselben Aufgaben wahrgenommen wie im vorangegangenen Zeitraum, in dem diese Aufgaben lediglich eine Bewertung nach T5 gerechtfertigt hätten. Dieser Vortrag dürfte sich auf die Aufgabenbeschreibungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte beziehen, die in der Tat teilweise wortgleich sind. Allerdings wird in der Stellungnahme von Frau U. vom 30. September 2019, die sich auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 7. auf dem mit T7 bewerteten Arbeitsposten bezieht, zusätzlich ausgeführt, dass der Beigeladene zu 7. „diese Aufgaben als Referent für das Team" wahrnehme (vgl. auch die dortige Bezeichnung der Funktion/Tätigkeit: „FRef PTI“). Es liegt auf der Hand, dass mit der Tätigkeit als Fachreferent eine höhere Verantwortung einhergeht, die auch eine höhere Bewertung der Stelle rechtfertigt. Dass der Beigeladene zu 7. im Beurteilungszeitraum nicht lediglich als Sachbearbeiter, sondern auch als Referent mit erhöhter Verantwortung tätig gewesen ist, verdeutlicht im Übrigen auch der erste Satz der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung: „Herr I. führt folgende Aufgaben sowohl in der Funktion Sachbearbeiter PTI als auch in der Tätigkeit als Fachreferent PTI aus.“ b) Mit dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass er gegenüber dem Beigeladenen zu 2. in einem neuen Auswahlverfahren über eine Beförderungschance verfügt. Der Antragsteller trägt vor, der Beigeladene zu 2. sei immerhin für den erheblichen Zeitraum von acht Monaten auf einem nur mit T6 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen. Er sei daher nur in etwa der Hälfte des Beurteilungszeitraums auf einem höher bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen als der Antragsteller, wobei die Höherbewertung nur eine Stufe betragen habe. Es trifft nicht zu, dass der Beigeladene zu 2. lediglich „in etwa der Hälfte des Beurteilungszeitraums“ höherwertiger als der Antragsteller eingesetzt worden ist. Der Beigeladene zu 2. bekleidete vielmehr schon ab dem 1. Mai 2018 und folglich während zwei Dritteln des 24-monatigen Beurteilungszeitraums einen mit T7 bewerteten Arbeitsposten. Dieser höherwertige Einsatz des Beigeladenen belief sich damit auf den deutlich überwiegenden und zudem aktuelleren Teil des Beurteilungszeitraums. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene zu 2. von seinen unmittelbaren Führungskräften durchweg mit der Spitzennote beurteilt worden ist, ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller den sich aus dem höherwertigen Einsatz ergebenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen aufholen können soll. c) Auch eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung dem Beigeladenen zu 8. gegenüber zum Zuge zu kommen, ist nach wertender Betrachtung der maßgeblichen Parameter nicht erkennbar. Der Antragsteller verweist darauf, dass dieser Beigeladene ausweislich der Stellungnahmen von dessen unmittelbaren Führungskräften in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. März 2019 lediglich auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit T6 (entspricht einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 10) eingesetzt gewesen sei. Dies trifft zwar zu. Allerdings hat der Beigeladene zu 8. vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 und damit in den letzten fünf Monaten des Beurteilungszeitraums einen Dienstposten besetzt, der mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden ist. Der Beigeladene zu 8. war in diesem Teilzeitraum folglich nicht nur drei Stufen höherwertig eingesetzt, als es seinem Statusamt entsprochen hätte, sondern auch zwei Besoldungsstufen höher als der Antragsteller. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 8. in der Lage war, einen in diesem Umfang höherwertigen Arbeitsposten erfolgreich wahrzunehmen – von seiner unmittelbaren Führungskraft wurde er in allen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote beurteilt – belegt einen Leistungsvorsprung, den der Antragsteller nicht wird aufholen können. Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 8. in der überwiegenden Zeit des Beurteilungszeitraums wie der Antragsteller auf einem mit T6 bewerteten Arbeitsposten verwendet worden ist. Der Einsatz des Beigeladenen auf dem mit A 12 bewerteten Arbeitsposten umfasst mit etwas mehr als 20 % einen nicht geringen Teil des Beurteilungszeitraums. Zudem lag dieser Einsatz am Ende des Beurteilungszeitraums und war daher von besonderer Aussagekraft für die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beigeladenen zu 8. Soweit der Antragsteller pauschal die Bewertung des von dem Beigeladenen zu 8. in der Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 innegehabten Arbeitspostens bestreitet, gilt das bereits oben zur Bewertung der Dienstposten durch die Antragsgegnerin Ausgeführte. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung dieses Arbeitspostens die Grenzen ihrer Organisationsgewalt überschritten hätte. Allein der Umstand, dass die unmittelbare Führungskraft des Beigeladenen in ihrer Stellungnahme die Dienstpostenbewertung mit „individuell“ angegeben hat, führt nicht auf einen Bewertungsfehler, da – wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat – die Bewertung nicht durch die unmittelbaren Führungskräfte erfolgt und die Beurteiler der dienstlichen Beurteilung die zutreffende Stellenbewertung zugrunde gelegt haben. Die Bewertung des von dem Beigeladenen zu 8. in den letzten fünf Monaten des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Dienstpostens zieht der Antragsteller auch nicht mit dem Vorbringen durchgreifend als ermessensmissbräuchlich in Zweifel, die Beschreibung der Aufgaben ab April 2019 sei identisch mit den zuvor wahrgenommenen Aufgaben. Die Bewertung der Aufgaben ab dem 1. April 2019 mit T7 sei nicht schlüssig. Vielmehr sei von einer Wertigkeit der Aufgaben nach T6 auszugehen. Unabhängig davon, dass die Aufgaben nicht wie vom Antragsteller dargestellt mit T7 (entspricht der Besoldungsgruppe A 11), sondern mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden sind, unterscheidet sich nämlich auch die Aufgabenbeschreibung in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. August 2019 nicht unerheblich von der Beschreibung der Aufgaben in der den vorangegangenen Teil des Beurteilungszeitraums betreffenden Stellungnahme. In der erstgenannten Stellungnahme wird zusätzlich die „massive Projektarbeit im Prestige Projekt Stern in der T Nl Südwest“ aufgeführt, die die „Wirtschaftsmetropole Stuttgart und die dazugehörigen 5 Landkreise“ umfasse. Diese Ausführungen, die auch Eingang in die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 8. gefunden haben, verdeutlichen einen erheblichen Zuwachs von bedeutsamen Aufgaben, der die Stellenbewertung nicht nur als nicht ermessensmissbräuchlich, sondern sogar als nachvollziehbar erscheinen lässt. d) Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags ferner nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich in einem neuen Auswahlverfahren gegenüber den Beigeladenen zu 4. und zu 10. wird durchsetzen können. Bezüglich des Beigeladenen zu 4. führt der Antragsteller aus, dieser sei von den beiden Stellung nehmenden Führungskräften für den gesamten Beurteilungszeitraum hinsichtlich des Einzelmerkmals der sozialen Kompetenz lediglich mit „Gut“ beurteilt worden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 14. September 2021 – 1 B 409/21 –, juris, Rn. 19, einen Unterschied in nur einem Einzelmerkmal in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ausreichen lassen, um eine Chancenlosigkeit des dortigen Antragstellers zu verneinen. Umgekehrt müsse dann aber in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der Antragsteller von seiner Führungskraft bei verbal herausragenden Umschreibungen durchgehend mit „Sehr gut“, der Beigeladene zu 4. in einem Merkmal von dessen Führungskraft lediglich mit „Gut“ benotet worden sei, eine Auswahlchance des Antragstellers bejaht werden. Die Antragsgegnerin müsse bewerten, dass einerseits der Beigeladene höherwertig eingesetzt, andererseits von seiner Führungskraft schlechter bewertet worden sei als der Antragsteller. Das Ergebnis der Bewertung sei offen. Auch der Beigeladene zu 10. sei für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 von seiner unmittelbaren Führungskraft in den Einzelmerkmalen „praktische Arbeitsweise“, „allgemeine Befähigung“ und „soziale Kompetenz“ lediglich mit der Note „Gut“ beurteilt worden. Er habe daher in drei von fünf Einzelmerkmalen anders als der Antragsteller nicht die Spitzennote erhalten. Auch hier sei angesichts der Tatsache, dass der Beigeladene nicht durchgängig mit „Sehr gut“ beurteilt und nur geringfügig höherwertig eingesetzt worden sei, nicht zwingend, dass im Fall einer Wiederholung der Auswahlentscheidung diese zugunsten des Beigeladenen zu 10. ausfallen werde. Dieses Vorbringen zeigt eine Beförderungschance des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zu 4. und 10. nicht auf. Entscheidend hierfür ist, dass die Beigeladenen im gesamten Beurteilungszeitraum um eine Stufe höherwertiger als der Antragsteller verwendet worden sind. Die Beigeladenen haben daher höherwertigere Aufgaben wahrgenommen als dieser. Dieser Umstand lässt auf deutlich bessere Leistungen der Beigeladenen schließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Einzelmerkmale bei diesen beiden Beigeladenen teilweise schlechter ausgefallen ist als bei dem Antragsteller. Der Beigeladene zu 4. ist nämlich – wenngleich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 – lediglich in einem Einzelmerkmal von insgesamt sechs Merkmalen nominell schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Der Beigeladene zu 10. ist zwar in drei Einzelmerkmalen nominell schlechter beurteilt worden als der Antragsteller. Diese Bewertung beschränkte sich aber auf nur zwei Monate des Beurteilungszeitraums (1. Juli 2019 bis 31. August 2019). Auch wenn diese Monate am Ende des Beurteilungszeitraums lagen, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beigeladene zu 10. im weit überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums von seiner unmittelbaren Führungskraft in allen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote beurteilt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Antragsteller angeführten Senatsbeschluss vom 14. September 2021 – 1 B 409/21 –, juris, Rn. 19. Diesem lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall hatte der Senat die Chancenlosigkeit eines Antragstellers angenommen, der eine Stufe unterhalb seines Statusamtes verwendet sowie nur in fünf Merkmalen mit „Sehr gut“ und in einem Merkmal mit „Gut“ beurteilt worden war. Die Beigeladenen hingegen waren im Vergleich zu ihrem Statusamt durchweg höherwertig eingesetzt und von ihren unmittelbaren Führungskräften in allen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden. 4. Haben mithin sowohl die Beigeladenen, hinsichtlich derer der Antragsteller konkret vorgetragen hat (vgl. oben 3.), als auch die übrigen Beigeladenen nach allem Vorstehenden in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum gemessen an den Parametern der Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens und der Benotungen durch die unmittelbaren Führungskräfte jeweils einen uneinholbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller, so kommt es für die Frage der Auswahlchancen auf einen Vergleich der Vorbeurteilungen der Bewerber ersichtlich nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, allein die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8. für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser– anders als die übrigen Beigeladenen – im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 22. Juni 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 ohne die erst am 14. Juli 2021 bekannt gegebene Besoldungserhöhung auf 46.596,96 Euro (pro Monat jeweils 3.883,08 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 11.649,24 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.