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Beschluss

11 B 67/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch nach §25 Abs.5 AufenthG setzt eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise und deren voraussichtlich fortbestehen voraus; dies ist bei langjähriger Inhaftierung nicht ohne weitere integrate Lebensbezüge anzunehmen. • Die Einstufung als "faktischer Inländer" erfordert eine hinreichende Verwurzelung in Deutschland, die sich aus rechtmäßigem, sozialem und wirtschaftlichem Integrationserfolg ergibt; bloße Langzeitaufenthalte genügen nicht. • Das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen und fehlende nachhaltige Integration können die Annahme der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ausschließen. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO ist nur dann begründet, wenn sowohl der Anordnungsgrund als auch ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Abschiebung: fehlende Glaubhaftmachung faktischer Inländerstellung • Ein Anordnungsanspruch nach §25 Abs.5 AufenthG setzt eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise und deren voraussichtlich fortbestehen voraus; dies ist bei langjähriger Inhaftierung nicht ohne weitere integrate Lebensbezüge anzunehmen. • Die Einstufung als "faktischer Inländer" erfordert eine hinreichende Verwurzelung in Deutschland, die sich aus rechtmäßigem, sozialem und wirtschaftlichem Integrationserfolg ergibt; bloße Langzeitaufenthalte genügen nicht. • Das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen und fehlende nachhaltige Integration können die Annahme der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ausschließen. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO ist nur dann begründet, wenn sowohl der Anordnungsgrund als auch ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. Der türkische Staatsangehörige, 1973 geboren, kam als Kleinkind 1976 nach Deutschland und lebte seitdem überwiegend hier. Er besuchte eine Sonderschule, absolvierte keine abgeschlossene Berufsausbildung und war nicht dauerhaft erwerbstätig. Zwischenzeitlich beging er vielfach Straftaten; 1997 wurde er wegen zweifachen Mordes und schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 2000 erließ die Behörde eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. Nach Haftfortdauer wurde die Strafe zur Bewährung ab Juli 2022 ausgesetzt; die Behörde lehnte im April 2022 Anträge des Antragstellers auf Aufhebung der Ausweisung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG ab und setzte ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen unmittelbar drohende Abschiebung und berief sich auf eine faktische Inländerstellung und Art.8 EMRK. • Verfahrensrechtlich war der Eilantrag nach §123 Abs.1 VwGO statthaft, der Antrag ist aber unbegründet, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. • Ein Anspruch aus §25 Abs.5 AufenthG setzt die Unmöglichkeit der Ausreise bzw. ein andauerndes Hindernis voraus; der Antragsteller hat diese rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit nicht dargetan. • Die Prüfung der faktischen Inländerstellung berücksichtigt Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung gegenüber dem Herkunftsstaat. Wesentliche Kriterien sind Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, soziale Eingebundenheit, rechtmäßiger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und fehlende Straffälligkeit. • Zwar liegt eine sehr lange Aufenthaltsdauer vor, doch fehlt es an nachhaltiger Integration: wiederholte Straftaten bis zur Verurteilung wegen schwerster Delikte, keine dauerhafte Erwerbstätigkeit oder gesicherte wirtschaftliche Existenz und nur insoweit erfassbare Resozialisierungsleistungen während der Haft. • Resozialisierungsmaßnahmen in Haft begründen keine automatische Verwurzelung in Deutschland; die bloße Teilnahme an Qualifizierungen bzw. Tätigkeiten während der Haft reicht nicht für eine rechtlich relevante faktische Inländerstellung. • Die Rückkehr in die Türkei ist dem Antragsteller zumutbar; familiäre und sprachliche Bezüge zur Türkei stehen einer Zumutbarkeit der Rückkehr nicht entgegen, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Eingewöhnung oder wirtschaftliche Integration dort unzumutbar wären. • Soweit der Antragsteller die Verkürzung oder Aufhebung der fünfjährigen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots anstreben könnte, ist ein solcher Antrag nicht gestellt und wäre jedenfalls unbegründet, weil kein Anordnungsgrund dargetan ist. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen sicherungsfähigen Anspruch aus §25 Abs.5 AufenthG dargetan und seine behauptete faktische Inländerstellung ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Wiederholte schwere Straftaten, das Fehlen nachhaltiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Integration sowie die Möglichkeit, im Herkunftsland Fuß zu fassen, sprechen gegen die Unzumutbarkeit der Rückkehr. Deshalb besteht kein vorläufiger Anspruch, die Abschiebung zu untersagen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.