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Beschluss

11 B 53/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0819.11B53.24.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegenüber dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO über das Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zwecke der Abschiebung oder dem Ende der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt – xxx vom 12. Juli 2023 aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegenüber dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO über das Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zwecke der Abschiebung oder dem Ende der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt – xxx vom 12. Juli 2023 aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 10. Juli 2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, während der Dauer des Verwaltungsverfahrens und eines eventuellen Widerspruchsverfahrens vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller abzusehen und ihm rein vorsorglich eine Duldung zu erteilen, hat teilweise Erfolg. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antragsteller einheitlich die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihm gegenüber während der Dauer des Verwaltungsverfahrens und eines eventuellen Widerspruchsverfahrens vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 7). 1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller derzeit ausweislich des Vollstreckungsblattes vom 14. März 2024 aufgrund der Vollstreckung einer (Rest-)Freiheitsstrafe noch bis zum 3. Oktober 2024 inhaftiert ist und in Kongruenz hiermit die im Rubrum bezeichnete Adresse der Justizvollzugsanstalt xxx als seine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Soweit dies ersichtlich ist, liegt bislang jedoch keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft über das Absehen von der weiteren Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO vor. Dieser Umstand stellt ein Abschiebungshindernis dar (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 58 m.V.a. VG Bremen, Urt. v. 18.11.2022 – 4 K 1257/21 –, juris Rn. 29 m.w.N.), das so lange besteht, bis die zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe absieht oder die Vollstreckung der derzeitigen Freiheitsstrafe aus gleich welchen Gründen endet, was nach vollständiger Absolvierung planmäßig mit Ablauf des 3. Oktober 2024 der Fall sein wird. 2. Darüber hinaus ist der Antrag jedoch unbegründet, da die Abschiebung des Antragstellers nicht – wie er meint – aus anderweitigen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (langfristig) tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. a) Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht deswegen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ehe eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. zur Zumutbarkeit der zeitweisen Trennung von Ehegatten zum Zwecke der Durchführung des Visumverfahrens auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25.10.2023 – 3 B 112/23 –, juris Rn. 15). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben steht einer Abschiebung des Antragstellers weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass er am 20. Dezember 2023 in der Justizvollzugsanstalt Frau xxx xxx geheiratet habe, die deutsche Staatsangehörige sei. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung ist zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Eheleute die eheliche Verbindung im Wissen um die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers und die demzufolge unsichere Aufenthaltsperspektive geschlossen haben (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.2257 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VG Köln, Beschl. v. 11.04.2023 – 11 L 436/23 –, juris Rn. 62). Sie konnten demzufolge nicht schutzwürdig davon ausgehen, dass sie die dergestalt begründete Ehe ohne jegliche Zäsur in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen bzw. eine eheliche Lebensgemeinschaft nach der Inhaftierung des Antragstellers unmittelbar in der Bundesrepublik überhaupt erst begründen können. Durch eine Abschiebung des Antragstellers sind eine endgültige und dauerhafte Trennung der Eheleute sowie ein Kontaktabbruch im Übrigen prognostisch nicht zu besorgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zwischen den Eheleuten durch moderne Kommunikationsmittel, wie etwa die Videotelefonie, und Besuche auch während eines Aufenthaltes des Antragstellers in der Türkei sichergestellt werden kann. Insbesondere ist es deutschen Staatsangehörigen – wie der Ehefrau des Antragstellers – erlaubt, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen in 180 Tagen visumfrei in die Türkei einzureisen (vgl. etwa https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962; zuletzt abgerufen am 16.08.2024). Dass die Ehefrau des Antragstellers erkrankungsbedingt dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben müsste, weil eine etwaig erforderliche medizinische Verhandlung nur hier erbracht werden könnte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch durch Beibringung entsprechender (fach-)ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. Im Übrigen obliegt es dem Kläger, gegebenenfalls eine Verkürzung des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu beantragen und auf die nunmehr erfolgte Eheschließung hinzuweisen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2021 noch nicht berücksichtigen konnte. Spätestens mit dem Wegfall des Einreise- und Aufenthaltsverbotes könnte der Antragsteller prognostisch mittels eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Diese bedarf jedoch deswegen keiner näheren Erörterung, weil durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Inhaftierung des Antragstellers und einer etwaigen Abschiebung in die Türkei nicht auch zeitweise, während des Bestehens des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Antragsteller und der anschließenden Durchführung eines Visumverfahrens zum Zwecke des Familiennachzuges, dort fortgesetzt werden könnte. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es seiner Ehegattin unzumutbar wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft zeitabschnittsweise in der Türkei zu führen. Allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit folgt eine Unzumutbarkeit nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16.12 –, juris Rn. 27; Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 17). Hinsichtlich der gesundheitlichen Einwände wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die insoweit entsprechend gelten. Dass ein zeitweiser Aufenthalt der Eheleute in der Türkei für die Ehefrau des Antragstellers die spätere Reintegration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unmöglich machen oder wesentlich erschwert würde, ist nicht hinreichend ersichtlich. Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Ehefrau des Antragstellers in xxx, dem Land aus dem sie ursprünglich stamme, Probleme gehabt habe und deswegen in der Türkei verhaftet und in ihre alte Heimat verbracht werden würde, obgleich sie deutsche Staatsangehörige sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat weder näher dargelegt, welcher Gestalt die „Probleme“ der Ehefrau gewesen und von wem diese ausgegangen sind noch hat er seinen diesbezüglichen Vortrag durch entsprechende Unterlagen oder ähnliches glaubhaft gemacht. b) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt weiterhin nicht deswegen aus § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, weil der Antragsteller auf ihn in der Türkei stattfindende Übergriffe befürchtet. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ausweislich des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2021 (Az.: 7576631) gerade nicht vor. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange diese Bestand hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Gleiches gilt in der Folge in dem vorliegenden Verfahren für das beschließende Gericht (vgl. VG Aachen, Urt. v. 28.03.2024 – 8 K 2512/22 –, juris Rn. 77). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Abänderung der Entscheidung im Übrigen mit Bescheid vom 23. Juli 2024 (Gesch.-Z.: ) jüngst abgelehnt. c) Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht vor dem Hintergrund eines von ihm gestellten Asylfolgeantrages und der Regelung in § 71 Abs. 5 AsylG rechtlich unmöglich. Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug der Abschiebung gerade keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 HS. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Letzteres ist vorliegend der Fall. Zwar hat der Antragsteller am 11. Juli 2024 einen Asylfolgeantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat diesen jedoch bereits mit Bescheid vom 23. Juli 2024 (Gesch.-Z.: ) als unzulässig abgelehnt und gleichzeitig auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. August 2021 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Den hieraufhin durch den Antragsteller gesondert gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 9. August 2024 (Az. 10 B 129/24) im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG abgelehnt. d) Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Das sinngemäße Argument des Antragstellers, eine Abschiebung dürfe aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr erfolgen, da sich die aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits über zwei Jahre hinziehe und der Antragsgegner auf Anschreiben und Anträge nicht adäquat reagiert habe, überzeugt nicht. Völlig unabhängig von der Frage, ob ein schützenswertes Vertrauen im Hinblick auf einen (vermeintlichen) Verzicht auf die Durchführung einer Abschiebung überhaupt entstehen könnte, fehlt es an einem hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner ein entsprechendes Vertrauen gegenüber dem Antragsteller erweckt haben könnte. Allein die Verfahrensdauer und der Umstand, dass eine Abschiebung bislang noch nicht erfolgt ist, bietet hierfür keine ausreichende Grundlage. Der Antragsteller blendet insoweit zum einen seine seit dem Jahr 2022 dauernde Inhaftierung sowie die Strafverfahren und das damit notwendige Erfordernis der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung ebenso aus, wie seine mangelnde Mitwirkung an der Erfüllung der Passpflicht. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass Abschiebemaßnahmen „ergriffen worden sind“, folgt nichts Gegenteiliges. Eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners ist nicht erkennbar. Insbesondere darf ein Termin zur Abschiebung des Ausländers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden. e) Ein Anordnungsanspruch folgt im Übrigen nicht aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 29.12.2022 – 11 B 111/22 –, juris Rn. 18 m.w.N. sowie nachfolgend OVG Schleswig, Beschl. v. 14.02.2023 – 4 MB 2/23 –, S. 5 n.v.). Sicherungsfähig wäre ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allenfalls dann, wenn der Antragsteller über § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es fehlt insoweit an dem von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein strikter Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19). Einen derartigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat der Antragsteller jedoch aufgrund der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bzw. dem Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erworben. Gemäß § 104 Abs. 19 AufenthG findet auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (a.F.) Anwendung. Die bisherige Fassung findet im Fall des Klägers Anwendung, weil sein Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. August 2021 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Voraussetzungen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. liegen vor. Nach dieser Vorschrift durfte einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (a.F.) abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F. als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. Bl. 285 f. der Beiakte A). Es greift hier auch keine Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. ein. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 AufenthG a.F. findet § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Antragsteller aufgrund der von ihm verübten und abgeurteilten Straftaten Ausweisungsinteressen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 10 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller ist zuletzt, nachdem er bereits zuvor mehrfach wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (u.a. durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.05.2019 wegen vorsätzliches unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) sowie wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Arzneimitteln verurteilt worden war (vgl. Bl. 32 f. Beiakte B), vom Amtsgericht A-Stadt – xxx mit Urteil vom 12. Juli 2023 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 113 Abs. 1, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, wobei es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung aussetzte. Von dem Aufenthalt des Klägers geht auch fortgesetzt eine Gefahr in Gestalt einer Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter schwerwiegender Straftaten, namentlich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aus. Insoweit ist zu konstatieren, dass das Landgericht A-Stadt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts A-Stadt – xxx am 4. Januar 2024 dahingehend abgeändert hat, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Das Landgericht hat dabei insbesondere ausgeführt, dass eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Gegen die Annahme einer günstigen Prognose spreche insbesondere, dass der Antragsteller seit seiner Einreise nach Deutschland bereits mehrfach einschlägig durch Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich in Erscheinung getreten sei. Weder eine Untersuchungshaft noch eine im Jahr 2021 gewährte Bewährung hätten den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Auch habe ihn schon die vorangegangene, mehrjährige Partnerschaft mit seiner jetzigen Ehefrau nicht davon abgehalten, weitere einschlägige Taten zu begehen. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, dass die vor kurzem vollzogene Eheschließung und die damit verbundene Aufenthalts- und gegebenenfalls auch Arbeitsperspektive den Antragsteller nachhaltig von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abzuhalten vermöge. Die Kammer schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs und der Ausführungen des Antragstellers in dem hiesigen Verfahren an. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe in der Untersuchungs- bzw. Strafhaft „an den Ursachen der Deliktsbegehung“ „bearbeitet“ (gemeint ist wohl gearbeitet) erschließt sich mangels näherer Darlegung nicht, welcher Gestalt dies gewesen sein könnte und woran der Antragsteller einen etwaigen Erfolg festmacht. Nicht überzeugend ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden zudem, dass der Antragsteller erneut auf das Vorhandensein seiner Ehefrau verweist sowie auf den Wunsch, legal zu arbeiten. Ob daneben auch aus generalpräventiven Gründen von dem Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, kann nach alledem ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch an der mangelnden Erfüllung der Passpflicht scheitert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Dass der Antragsgegner gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen kann, führt im Sinne der vorstehenden Maßgaben nicht dazu, dass ein strikter Rechtsanspruch vorliegen würde. Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. In Bezug auf § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist zu konstatieren, dass es an dem auch insoweit erforderlichen strikten Rechtsanspruch mangelt. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob dem Kläger die Nachholung des Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar wäre, da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – wie aufgezeigt – bereits dem Grunde nach jedenfalls an der Titelerteilungssperre scheitert. f) Soweit sich der Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezogen hat, führt dies – unabhängig davon, ob der Antragsteller zuvor überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis an den Antragsgegner gerichtet hat – zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar wäre ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich sicherungsfähig (vgl. etwa Beschluss der Kammer v. 20.02.2023 – 11 B 13/23 –, juris Rn. 33 f. m.w.N.) und auch die Titelerteilungssperre stünde einer Erteilung nicht entgegen. Die Voraussetzungen der Norm liegen indes nicht vor, da die Ausreise des Antragstellers weder tatsächlich noch rechtlich auf unabsehbare Zeit unmöglich ist. Die Kammer nimmt diesbezüglich auf ihre vorstehenden Ausführungen zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug, die insoweit entsprechend gelten. Das Hindernis der fortdauernden Strafvollstreckung bzw. das bislang nicht erfolgte Absehen von der weiteren Vollstreckung im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO stehen der der Abschiebung des Antragstellers lediglich noch für einen verhältnismäßig kurzen, absehbaren Zeitraum, nämlich längstens bis zum Ablauf des 3. Oktober 2024 entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114, § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz eigener Ankündigung und gerichtlicher Fristsetzung nicht an das Gericht übermittelt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.