Beschluss
11 B 13/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0220.11B13.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung sowie Abschiebungsschutz. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.12.2004 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt wurde. Am 27.01.2011 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Niederlassungserlaubnis. Nachdem der Antragsteller in die Türkei ausgereist war, stellte die Antragsgegnerin am 18.09.2014 das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fest und teilte dies dem Antragsteller mit. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.02.2020 ab (11 A 96/19). Nach den Urteilsfeststellungen hielt sich der Antragsteller seit dem 05.02.2015 für mehrere Jahre bis zu seiner Wiedereinreise am 23.02.2020 durchgehend in der Türkei auf. Hierdurch sei seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Auch seine nach Art. 6 Abs. 1 nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) erworbene Rechtsstellung sei wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes erloschen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2022, 4 LA 56/20). Der Antragsteller, dessen Visum nur bis zum 29.02.2020 gültig war, verblieb in der Folgezeit weiterhin im Bundesgebiet. Zuletzt erhielt er eine Duldung, gültig bis zu 09.02.2023, die unter anderem mit der Nebenbestimmung versehen war, dass diese mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt. Am 28.02.2020 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß ARB 1/80 EWG/Türkei i. V. m. § 4 Abs. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom 22.07.2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages mit Fristsetzung zum 22.08.2021 an. Die Antragsgegnerin verwies dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2020 (11 A 96/19). Eine Entscheidung nach Ablauf der Frist erfolgte nicht. Am 03.03.2021 nahm der Antragsteller eine Beschäftigung bei der Deutschen Post AG auf. Am 20.10.2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16.11.2022, dem Antragsteller zugestellt am 25.11.2022, abgelehnt (Ziffer 1); der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides aus der Bundesrepublik auszureisen (Ziffer 2) und ihm wurde für den Fall, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen ausreist, die Abschiebung in die Türkei oder ein anderes aufnahmebereites Land angedroht (Ziffer 3). Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass ihm i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG eine Ausreise in die Türkei unmöglich sei. Inlandsbezogene Ausreisehindernisse seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2022 Widerspruch, der bislang nicht begründet wurde. Eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgte bislang nicht. Eine für den 31.01.2023 geplante Abschiebung in die Türkei scheiterte an dem Widerstand des Antragstellers (VV, Bl. 657, 661 d. A.). Der Antragsteller hat am 01.02.2023 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 zu. Dies habe er bereits mit seinem Antrag vom 28.02.2020 gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht. Der Bescheid vom 16.11.2022 habe sich jedoch nur auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bezogen. Eine Entscheidung über den Antrag vom 28.02.2020 sei hingegen nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin müsse zumindest im Rahmen einer Entscheidung über einen konkreten Antrag erkennen lassen, dass sie sich mit den Ausführungen und der Begründung befasse und den Antrag nicht ignoriere. Zur Klärung dieser Umstände bedürfe es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Daher sei zumindest die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.12.2022 gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.11.2022 (24.5.3./KR/148440) anzuordnen, der Antragsgegnerin im Rahmen einer Zwischenregelung (Hängebeschluss) aufzugeben, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abzuschieben, hilfsweise von der Antragsgegnerin eine schriftliche Zusage dahingehend zu erbitten, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abgeschoben wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zur Seite. Es bestehe aufgrund der fehlenden Fiktionswirkung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein verfahrensabhängiges Bleiberecht. Zudem sei auch ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG nicht ersichtlich. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch sei bislang nicht begründet worden und auch mit dem Antrag vom 01.02.2023 sei dazu nichts vorgetragen worden. Eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers am 31.01.2023 habe gezeigt, dass gesundheitliche Einschränkungen einer Abschiebung nicht im Wege stünden. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Die Ausreisepflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller besitze keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2020 hervorgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, war zunächst gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers auszulegen. Hiernach versteht die Kammer das Antragsbegehren dahin, dass zum einen beantragt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen (dazu unter 1.) und zum anderen, dass bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird (dazu unter 2.). Ein Vorgehen gegen Ziffer 4 des Ausgangsbescheides vom 16.11.2022 ist nach Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nicht beantragt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wäre nicht dazu geeignet, das eindeutig erkennbare Rechtsschutzziel des Absehens von Zwangsmaßnahmen zu erreichen. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 23.12.2022 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 16.11.2022 erlassene Abschiebungsandrohung ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden Wirkung regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Nach summarischer Prüfung ist die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Dies trifft auf den Antragsteller zu. Der Antragsteller, dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid vom 16.11.2022 abgelehnt worden war, ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er wurde zuletzt gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 09.02.2023 lediglich geduldet. Soweit sich der Antragsteller darauf stützt, dass sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 ARB 1/80 noch nicht beschieden worden sei, vermag dies an der Ausreisepflicht nichts zu ändern. Der gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entfaltet keine Fiktionswirkung i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zwar hat der Antragsteller einen Tag vor Ablauf seines Visums am 29.02.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beantragt. Dieser Antrag war jedoch nicht geeignet, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszulösen, weil sich das vom Antragsteller geltend gemachte assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 ergibt, ein Antrag nach § 81 Abs. 1 AufenthG daher gerade nicht erforderlich ist (Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 81 AufenthG Rn. 10; vgl. auch Zeitler, HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Stand: 27.05.2021, Rn. 88) und die das Aufenthaltsrecht dokumentierende Erlaubnis lediglich deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. VGH München zu Art. 7 ARB 1/80, Beschluss vom 15.03.2018 – 10 AS 18.450 –, juris, Rn. 6; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 26.07.2020 – 4 LA 56/20 – [unter Verweis auf OVG Bautzen, Beschluss vom 13.10.2020 – 3 B 181/20 –, juris, Rn. 9] und vom 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris, Rn.12). Die Rechtsstellung nach dem Assoziationsabkommen ist insoweit vom Aufenthaltsgesetz unabhängig (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2020 – 4 LA 56/20 –; B./Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 84 Rn. 31). Entscheidend ist damit allein, ob der Antragsteller kraft Assoziationsrecht ein Aufenthaltsrecht innehat, welches der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Wie bereits das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.02.2020 festgestellt hat, ist durch die Ausreise des Antragstellers im Jahr 2015 und des daran anknüpfenden jahrelangen Auslandsaufenthaltes sowohl dessen Niederlassungserlaubnis als auch dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erloschen. Die Kammer macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen aus dem Urteil vom 24.02.2020 zu eigen. Der Antragsteller hat durch seine im Jahr 2021 erneut aufgenommene Beschäftigung bei seinem alten Arbeitgeber (xy) auch kein neues Aufenthaltsrecht aus dem Assoziationsabkommen erlangt. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 knüpft in Bezug auf die Zeitdauer, für welche der türkische Arbeitnehmer auf dem regulären Arbeitsmarkt angehört, an eine ordnungsgemäße Beschäftigung an und an einer solchen fehlt es hier. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Eine nur vorläufige Position kann sich etwa aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (OVG Bautzen, Beschluss vom 18.09.2019 – 3 B 202/19 –, juris, Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 1 C 17.17 –, juris, Rn. 16). Dasselbe gilt für türkische Staatsangehörige, die sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten, da auch sie keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt, die nach nationalem Recht nicht ohne ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erworben werden kann, haben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15.04.2011 – 11 S 189/11 –, juris, Rn. 46; OVG Bautzen Beschluss vom 18.09.2019 – 3 B 202/19 –, juris, Rn. 13; Beschlüsse der Kammer vom 21.06.2021 – 11 B 38/21 – und vom 17.12.2020 – 11 B 103/20 –, juris, Rn. 31). Anderenfalls würde einer späteren behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, durch die das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen und es dem türkischen Staatsangehörigen ermöglicht, für sich die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt (B./Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, ARB 1/80 Art. 6). Im Übrigen sind weder die Ausreisefrist von 30 Tagen, die sich im Zeitrahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewegt, noch die Bezeichnung des Zielstaates zu beanstanden. 2. Soweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erstrebt, ist dieser zwar nicht statthaft, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Antragsteller seine durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2013 – 8 ME 162/13 –, juris, Rn. 17) und dies vorliegend nicht der Fall ist. Der bei der Antragsgegnerin am 20.10.2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG führte nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt, weil der Antragsteller sich nicht – wie die Vorschrift es voraussetzt – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht insbesondere nicht aus, dass der Antragsteller zuletzt über eine Duldung verfügte, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2019 – 1 B 1/19 –, juris, Rn. 4). Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2021 – 1 B 94/21 –, juris, Rn. 3). Allerdings ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend auslegungsfähig, dass dieser mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Abschiebung zeitweise bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen, begehrt. Der so verstandene Antrag ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann unter anderem dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris, Rn. 34 und vom 10.06.2020 – 4 MB 16/20 –, juris, Rn. 5). Allerdings kommt eine solche Sicherung nur ausnahmsweise in Betracht. Denn ein verfahrensabhängiges Bleiberecht soll nach der gesetzlichen Wertung der § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich nicht eintreten, wenn der Antrag weder eine fiktive Erlaubnis oder Duldung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch die Anordnung einer Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Folge hat. Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris, Rn. 34, vom 10.06.2020 – 4 MB 16/20 –, juris, Rn. 5 [zu § 25b AufenthG] und vom 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris, Rn. 10 f. [zu § 25 Abs. 5 AufenthG] m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.08.2021 – 3 B 277/21 –, juris, Rn. 30 f. [auch zu § 25a AufenthG]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2019 – 13 ME 86/19 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 29.08.2022 – 11 B 81/22 –, juris, Rn. 18). Zwar ist der Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG als im oben genannten Sinne sicherungsfähig anzusehen. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltsrechts i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG und damit an einem Anordnungsanspruch. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit ergibt sich weder aus der Verwaltungsakte noch aus dem Vorbringen des Antragstellers, der sich ausschließlich darauf stützt, dass sich der Ablehnungsbescheid vom 16.11.2022 nur mit den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG auseinandersetzt, nicht aber mit der von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB 1/80. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise wird damit nicht begründet und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch wegen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als sicherungsfähig anzusehen ist, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt. Wie bereits unter Ziffer 1. dieses Beschlusses dargelegt, setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position voraus, die eine Duldung gemäß § 60a AufenthG nicht vermitteln kann (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.06.2021 – 11 B 38/21 – und vom 17.12.2020 – 11 B 103/20 –, juris, Rn. 31). Dem Antragsteller steht infolgedessen auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu. Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag (vgl. Antrag zu 2. aus dem Antragschriftsatz vom 01.02.2023) erledigt (Beschluss der Kammer vom 18.11.2022 – 11 B 117/22 –, juris, Rn. 5; VG München, Beschluss vom 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris, Rn. 25 m. V. a. VGH München, Beschluss vom 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris, Rn. 23). Gleiches gilt für den Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Zusage von der Antragsgegnerin, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung von Abschiebemaßnahmen abzusehen (vgl. Antrag zu 3. aus dem Antragsschriftsatz). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Die Anträge auf Erlass einer Zwischenverfügung bzw. einer schriftlichen Zusicherung der Antragsgegnerin, über die vorliegend nicht mehr zu entscheiden war, lösen keine eigenen Kostenfolgen aus (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26.09.2017 – 2 S 1916/17 –, juris, Rn. 10) mit der Folge, dass die Anträge bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 123, Rn. 60).