Urteil
8 K 2512/22
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0328.8K2512.22.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, 25 Abs. 5 und 25b Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, 25 Abs. 5 und 25b Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 0. Februar 0000 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2012 ohne Visum und Pass in das Bundesgebiet ein. Ende November 2012 wurde er nach einer Polizeikontrolle in Gewahrsam genommen. Am Folgetag stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der Aufforderung zur persönlichen Asylantragstellung kam der Kläger nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam nicht nach. In der Folgezeit war sein Aufenthalt unbekannt. Am 30. Dezember 2013 beantragte er über seinen Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Duldung unter Berufung auf seine psychische Erkrankung und Passlosigkeit. Ein Asylantrag solle nicht (mehr) gestellt werden. Er legte eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. vom 21. November 2013 vor, in der die Diagnose „Verdacht auf paranoide Schizophrenie“ gestellt wurde, sowie einen Beschluss des Amtsgerichts K. vom 18. Dezember 2013, mit dem für den Kläger bis März 2016 ein Betreuer für die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Leistungsträgern und aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten bestellt worden war. Im November 2016 wurde auf der Grundlage eines Gutachtens des V., Neurologe und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2016 erneut eine Betreuung bis zum 1. August 2018 eingerichtet. Im Januar 2014 wurde der Kläger erneut bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen. Mit Ordnungsverfügung der Stadt Y. vom 27. Januar 2014 wurde ihm ohne Fristsetzung die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Nach Vorlage des Betreuungsbeschlusses wurde die Freiheitsentziehung beendet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2014 ließ der Kläger erneut mitteilen, dass ein Asylantrag nicht gestellt werde, weil eine politische Verfolgung nicht gegeben sei. In der Anhörung nach § 15a AufenthG am 20. März 2014 gab der Kläger nochmals an, keinen Asylantrag stellen zu wollen, da er in seiner Heimat nicht politisch verfolgt werde. Nach Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten erhielt der Kläger am 28. Mai 2014 eine Duldung, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Im Juni 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote und inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. Im Juni 2015 wurde ihm antragsgemäß eine Beschäftigungserlaubnis für eine Teilzeittätigkeit bei der Straßenbau-Firma seines Betreuers bis März 2016 erteilt. Nach Beteiligung durch die Beklagte teilte das Bundesamt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2015 mit, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Mit Ordnungsverfügung vom 19. November 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung in den Kosovo an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot einer Abschiebung auf drei Jahre. Am 20. Dezember 2018 erhob der Kläger hiergegen Klage - 8 K 4409/18 - zum erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 ordnete das Amtsgericht K. erneut eine Betreuung für den Kläger für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern an. Auf Bitte der Beklagten um Übersendung des zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachtens – der Kläger mache bei Vorsprachen keinen betreuungsbedürftigen Eindruck – teilte das Amtsgericht mit, dass der Gutachter mit der Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens beauftragt worden sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 - 8 L 83/19 - lehnte die Kammer einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juni 2019 - 17 B 733/19 - zurück. Eine für den 11. Juli 2019 geplante Abschiebung wurde von der Beklagten storniert, nachdem der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Juni 2019 ein Asylgesuch geäußert und am 5. Juli 2019 einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte. Mit Bescheid vom 19. Juli 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß §§ 29a Abs. 1 und § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG – der Kläger habe mangels Wahrnehmung des Anhörungstermins seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt – als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, drohte dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen habe, die Abschiebung in den Kosovo an, ordnete gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Monaten an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 18. August 2019 erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht F. Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Anfang September 2019 teilte das Amtsgericht K. der Beklagten mit, dass nach Einholung eines weiteren Gutachtens von V. vom 29. August 2019 keine Veranlassung bestehe, die Betreuung aufzuheben. Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 - 8 K 4409/18 - wies die Kammer die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2018 ab. Mit Beschluss vom 28. März 2020 ordnete das Verwaltungsgericht F. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes an. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, da nicht feststehe, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Angesichts des Betreuungsgutachtens vom 29. August 2019 bedürfe es weiterer Aufklärung, ob der Kläger allein bzw. unter Zuhilfenahme Dritter in der Lage sei, sich nach einer Rückkehr zu versorgen. Anfang Februar 2021 wurde der Kläger im Rahmen des Asylverfahrens dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zugewiesen. Seitdem bezieht er durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Beschluss vom 10. März 2021 verlängerte das Amtsgericht K. die bestehende Betreuung des Klägers bis Anfang März 2024. Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 4. November 2021 beantragte der Kläger am 26. November 2021 die Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis. Er legte ein Sprachzertifikat vom 23. Dezember 2021 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des GER, Einkommensnachweise seiner Ehefrau sowie einen Nationalpass, ausgestellt am 23. Dezember 2021, vor. Die Beklagte teilte in der Folgezeit mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des Asylverfahrens nur bei einem Rechtsanspruch infrage komme, der Kläger aber die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen habe. Ihm könne wegen § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG auch die beantragte Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden, da er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und den Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt habe. Nach Abschluss des Asylverfahrens bestehe der Versagungstatbestand des § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG. Unter dem 14. Juni 2022 hörte die Beklagte den Kläger zur Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an. Am 20. Juni 2022 beantragte der Kläger ergänzend die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Urteil vom 5. Mai 2022, rechtskräftig seit dem 21. Juni 2022, wies das Verwaltungsgericht F. die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juli 2019 ab. Am 2. August 2022 erhielt der Kläger erneut eine Duldung, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am 5. November 2022 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Mit Ordnungsverfügung vom 23. November 2022, zugestellt am 25. November 2022, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG ab. Am 5. Dezember 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie und der Kläger seit dem 14. Februar 2023 getrennt lebten. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2024, bekanntgegeben am selben Tag, auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG ab (Ziffer I.), drohte dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 29. Februar 2024 verlassen habe, die Abschiebung in den Kosovo an (Ziffer II.) und verhängte für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer III.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG stehe ebenfalls die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, weil der Asylantrag des Klägers gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greife nicht ein, da § 104c Abs. 1 AufenthG nur einen Soll-Anspruch vermittele. Von der Titelerteilungssperre könne zwar gemäß § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Das ihr eingeräumte Ermessen werde aber zu Lasten des Klägers ausgeübt. Besondere zugunsten des Klägers zu wertende Umstände im Zusammenhang mit der Asylantragstellung, die dazu führten, dass die Gründe der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ggf. nicht vollumfänglich in dessen Verantwortungsbereich lägen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit längerer Zeit volljährig gewesen. Zu Lasten des Klägers sei im Gegenteil zu berücksichtigt, dass er den Asylantrag am 5. Juli 2019 in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt habe, um eine ihm unmittelbar drohende Aufenthaltsbeendigung nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 zu vereiteln. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Zudem habe er wiederholt geäußert, einen Asylantrag nicht stellen zu wollen, weil ihm in seiner Heimat keine politische Verfolgung drohe. Es seien auch keine persönlichen Umstände erkennbar, die zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses des Klägers an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führten. Insbesondere könne nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration des Klägers ausgegangen werden, die es gebieten würde, die gegen ein Absehen von der Titelerteilungssperre sprechenden Gesichtspunkte außer Betracht zu lassen. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau bestehe nicht mehr. Eine wirtschaftliche Integration sei bisher nicht erfolgt, wobei nicht verkannt werde, dass dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht habe erlaubt werden können und er zudem von gesundheitlichen Einschränkungen betroffen gewesen sei. Die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und der erfolgreich absolvierte Einbürgerungstest seien berücksichtigt worden, führten aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 26. November 2022 und vom 7. Februar 2024 die Klage auf die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 23. November 2022 und vom 31. Januar 2024 erstreckt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2024 hat der Kläger den Klageanspruch ausdrücklich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG beschränkt. Zur Begründung macht er geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei unanwendbar, da der Asylantrag nicht ausschließlich gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, sondern auch und sogar primär gemäß § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die Titelerteilungssperre greife jedoch nur ein, wenn die Ablehnung ausschließlich auf die dort genannten Fälle gestützt werde. Selbst wenn man dies anders sehe, habe Beklagte das ihr nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Absehensermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Annahme der Beklagten, er habe im Jahr 2019 in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Asylantrag gestellt, um eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern, gehe fehl. Er habe lediglich von seinem grundrechtlich verbürgten Recht auf Stellung eines Asylantrags Gebrauch gemacht. Insbesondere könne schon deswegen nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung gesprochen werden, weil das Verwaltungsgericht F. mit Beschluss vom 28. März 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes angeordnet habe. Aus Sicht des Gerichts habe die Asylklage daher bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg gehabt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er „nie“ einen Asylantrag stellen wolle. Die Annahme der Beklagten, er sei im Bundesgebiet nicht hinreichend integriert, sei ebenfalls unvertretbar. Er erfülle – mit Ausnahme der wirtschaftlichen Voraussetzung – bereits sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. So verfüge er ausweislich des vorgelegten Sprachzertifikats über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des GER und habe ausweislich des Einbürgerungstests vom 18. August 2023 auch erfolgreich den Grundkurs „Leben in Deutschland“ absolviert. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass er sich bereits seit dem Jahr 2012 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und stets an die deutsche Rechtsordnung gehalten habe, d.h. nie straffällig geworden sei. Die fehlende Erwerbstätigkeit könne nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, weil die Beklagte sich trotz wiederholter Anträge seit Jahren weigere, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Die Berufung auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Integration verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ausweislich der Bescheinigung der Firma R. vom 19. April 2023 könne er dort jederzeit einen unbefristeten Arbeitsplatz im Garten- und Landschaftsbau aufnehmen. Dies falle besonders ins Gewicht, weil er aufgrund seiner psychischen Erkrankung beeinträchtigt sei. Im Übrigen gehe § 104c Abs. 1 AufenthG von einer Aufenthaltserteilung im Regelfall aus. Ein atypischer Sonderfall sei seitens der Beklagten nicht nachgewiesen worden. Schließlich könne die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auch deswegen nicht im Rahmen der Ermessensausübung gegen ihn herangezogen werden, weil damit die gesetzliche Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG unberücksichtigt bleibe. Danach stelle lediglich ein aktives Verhalten des Ausländers in der Vergangenheit, das weiterhin ursächlich für das derzeitige Abschiebungshindernis sei, einen Grund für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis dar. Hier fehle es aber an der erforderlichen Kausalität seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Asylantragstellung dafür, dass er aktuell nicht abgeschoben werden könne. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2024 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2024 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2024. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat die Kammer ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 8 L 923/22 - eingestellt, nachdem die Beklagte zugesagt hatte, dem Kläger bis zur Prüfung des Anspruchs nach § 104c Abs. 1 AufenthG weiterhin Duldungen zu erteilen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG begehrt, im Übrigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Eilverfahrens -8 L 923/22 - sowie der beigezogenen Ausländerakte der Beklagten (6 Bände). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung – vor Stellung der Anträge – die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, 25 Abs. 5 und 25b Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. B. Die allein noch anhängige Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg. I. Sie ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 2024 in zulässiger Weise in die am 5. November 2022 gemäß § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage erhobene Klage einbezogen. Sein Antrag vom 20. Juni 2022 auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG umfasste alle in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes und damit auch die Aufenthaltserlaubnis nach der während des gerichtlichen Klageverfahrens am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Vorschrift des § 104c Abs. 1 AufenthG (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, juris, Rn. 9 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris, Rn. 23. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich – und so auch hier – maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. in st.RSpr. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 19, weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu (a), noch kann er die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (b), § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Nach § 104c Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert (Satz 2). aa) Der Kläger erfüllt zwar die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Er ist gegenwärtig geduldet und erreicht zum maßgeblichen Stichtag auch die erforderliche Voraufenthaltszeit von mehr als fünf Jahren ununterbrochenen geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet, da er seit dem 28. Mai 2014 im Besitz einer Duldung war und auch heute wieder ist und sein Aufenthalt während des Asylverfahrens gestattet war. Auch ist er ausweislich des von der Kammer eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 15. März 2024 nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden. Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland kann er noch ableisten. Ein Versagungsgrund nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger ist auch im Besitz eines gültigen Passes. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die Einreise ohne erforderliches Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG) sind unerheblich, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG „abweichend“ hiervon erteilt werden soll. bb) Allerdings steht dem Erlaubnisanspruch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung entgegen. (1.) Gemäß § 104 Abs. 19 AufenthG findet auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (a.F.) Anwendung. Mit dieser Regelung, die aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 17. Januar 2024, in das Gesetz aufgenommen worden ist, wird eine Übergangsregelung für Personen geschaffen, deren Asylantrag vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, S. 1), als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ohne diese Änderung bestünde das Risiko, dass die Titelerteilungssperre für Ablehnungen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG entfiele (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 20). Die bisherige Fassung findet im Fall des Klägers Anwendung, weil sein Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (2.) Die Voraussetzungen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung auch liegen vor. Nach dieser Vorschrift durfte einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (a.F.) abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 19. Juli 2019 sowohl gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als auch gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach letzterer Vorschrift war ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Das Bundesamt hat das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F. darauf gestützt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG dadurch gröblich verletzt hat, dass er den Termin zur Anhörung ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Dass das Bundesamt die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet daneben auch mit § 29a Abs. 1 AsylG begründet hat, weil der Kläger als kosovarischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG), ist unerheblich. Denn für die Anwendung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. war es nicht erforderlich, dass das Bundesamt den Offensichtlichkeitsausspruch ausschließlich auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a.F. gestützt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris, Rn. 16, und vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 -, juris, Rn. 20. (3.) Unerheblich ist auch, dass die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten gestützte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F. wohl wegen eines Verstoßes dieser Regelung gegen Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) unionsrechtwidrig gewesen sein dürfte, mit der Folge, dass die Vorschrift wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden und die darauf gestützte qualifizierte Ablehnung des Asylantrags rechtswidrig gewesen ist. Vgl. hierzu: VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 4 L 80/16.A -, juris, Rn. 15 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2016 b- 22 L 676/16.A -, juris, Rn. 10 ff.; ebenso zur Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG a.F. (persönliches Erscheinen bei Behörden): Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 AsylG Rn. 139; Wittmann, Verfahrensbeschleunigung rückwärts ?, Asylmagazin 2016, 328 ff. Dementsprechend findet sich in der Neufassung des § 30 Abs. 1 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz auch keine § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG a.F. vergleichbare Regelung mehr. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung einen unionsrechtskonformen Rechtszustand schaffen wollte. Dies gilt auch für die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, bei dem es sich lediglich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 30 AsylG handelt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 34). Denn die Neufassung des § 30 AsylG dient der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie, namentlich von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU in den nationalen Vorschriften vorsehen können, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, abschließend aufzählt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56). Ein etwaiger Unionsrechtsverstoß ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unerheblich. Denn die Entscheidung des Bundesamtes ist – nach Bestätigung durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts F. vom 5. Mai 2022 – unanfechtbar geworden. Sie entfaltet als Verwaltungsakt für andere Behörden und Gerichte grundsätzlich Bindungs- und Tatbestandswirkung (vgl. zudem § 6 Satz 1 AsylG) und ist daher auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten, solange sie weder nichtig noch zurückgenommen worden ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Vgl. zur bestandskräftigen, aber rechtswidrigen Duldung bei § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 24. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 44 VwVfG liegen nicht vor. Denn ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. Für Verstöße gegen das Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dies gilt umso mehr, als ein etwaiger Unionsrechtsverstoß hier auch keinesfalls offensichtlich gewesen ist. Das Institut der Bestandskraft eines Verwaltungsakts ist im Übrigen auch im Unionsrecht anerkannt. (4.) Es greift hier auch keine Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein. (a) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG findet § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Der Begriff des Anspruchs auf Erteilung bezeichnet allein den gesetzlichen Anspruch, mithin einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist. Ebenso wenig liegt ein Anspruch im vorstehenden Sinne im Falle von Regelansprüchen oder Ansprüchen auf Grund von Soll-Vorschriften vor. Andernfalls hätte es des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG nicht bedurft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris, Rn. 52. Die in Rede stehende Norm des § 104c Abs. 1 AufenthG vermittelt jedoch nur einen Soll-Anspruch („soll“) und damit keinen Anspruch im Sinne dieser Vorschrift. (b) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 AufenthG ist § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Dies ist ebenfalls nicht der Fall, weil das Bundesamt mit Bescheid vom 19. November 2019 festgestellt hat, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Klägers nicht vorliegen. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde – und in der Folge auch das Verwaltungsgericht – gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. (4.) Von der Titelerteilungssperre ist auch nicht deswegen abzusehen, weil das der der Ausländerbehörde in § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG insoweit eröffnete Absehensermessen, welches den Soll-Anspruch des § 104c Abs. 1 AufenthG zu einem Ermessensanspruch umwandelt, aus Rechtsgründen ausschließlich zugunsten des Klägers auszuüben und damit auf Null reduziert wäre. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Damit wird der Ausländerbehörde die Befugnis eingeräumt, von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen („kann“). (a) Umstände, die im Fall des Klägers für eine Ermessensreduktion auf Null sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. (b) Insbesondere ist nicht zu festzustellen, dass ein Absehen von der Titelerteilungssperre wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben geboten wäre. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt u.a. das Recht auf Privatleben. Dieses umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 - (Slivenko), Rn. 94 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 19 f., und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - juris, Rn. 19. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privatleben aufzubauen. Die Vorschrift darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (E.), juris, Rn. 97 ff., und vom 16. September 2004 - 11103/03 - (H.), juris, Rn. 144. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen sein, eines der in dieser Vorschrift aufgeführten legitimen Ziele verfolgen – insbesondere Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen oder Verhütung von Straftaten – und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels notwendig sowie auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Letzteres ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen, wenn der Ausländer aufgrund eines längeren Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben nur noch in dem Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Damit kommt es einerseits auf das Maß der Integration des Ausländers im Bundesgebiet (Verwurzelung) und andererseits auf die Möglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit (Entwurzelung) an. Erforderlich ist eine gewichtende Gesamtbewertung sämtlicher individueller Lebensumstände des Ausländers, die für das Privatleben von Bedeutung sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 19 f., und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 17 A 1985/11 - juris, Rn. 44, und Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, juris, Rn. 13 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und ein damit korrespondierender Anspruch auf Ausübung des Absehensermessens zugunsten des Klägers nicht festzustellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger derart im Bundesgebiet verwurzelt und gleichzeitig von seinem Heimatland entwurzelt wäre, dass ihm ein Leben dort schlechterdings nicht mehr zugemutet werden könnte. Zwar hält der Kläger sich inzwischen seit November 2012 und damit mehr als elf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Allein die lange Aufenthaltsdauer vermag jedoch eine unumkehrbare Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland bislang zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Sein Aufenthalt war vielmehr lediglich während der Dauer des Asylverfahrens nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht F. mit Beschluss vom 28. März 2020 verfahrensbezogen gestattet. Während der übrigen Zeit war die Abschiebung des Klägers lediglich ausgesetzt und sein Aufenthalt geduldet. Unter diesen Umständen konnte der Kläger ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet in Zukunft erlaubt werden würde, nicht entwickeln. Auch ist nicht festzustellen, dass der Kläger sich während der langen Aufenthaltszeit nachhaltig wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert hätte. Aus der Ausländerakte ergibt sich lediglich, dass der Kläger im Laufe des Jahres 2015 im Rahmen einer Teilzeittätigkeit bei der Straßenbau-Firma seines früheren Betreuers beschäftigt gewesen ist. Weitere Beschäftigungsverhältnisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Der kinderlose Kläger verfügt seit der Trennung von seiner deutschen Ehefrau im Februar 2023 auch nicht über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Die Beziehung des Klägers zu seinem hier lebenden volljährigen Bruder entfaltet keine besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und diesem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weil einer der beiden auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre und diese Lebenshilfe nur in Deutschland erbracht werden könnte. Es ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger über sonstige besonderen sozialen oder persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Allein die Tatsache, dass der Kläger inzwischen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des GER nachgewiesen und erfolgreich einen Einbürgerungstest absolviert hat, vermag eine unumkehrbare Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht zu begründen. Dem Umstand, dass der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, kommt für sich genommen ebenfalls keine besondere Integrationskraft zu. Denn ein rechtstreues Verhalten entspricht grundsätzlich dem zu erwartenden Verhalten eines jeden rechtstreuen Durchschnittsbürgers und lässt daher eine herausgehobene Integrationsleistung nicht erkennen. Auf der anderen Seite ist auch nicht ansatzweise festzustellen, dass der Kläger von seinem Heimatland völlig entwurzelt wäre. So ist der heute 27 Jahre alte Kläger erst im Alter von 19 Jahren und damit als bereits Volljähriger in das Bundesgebiet eingereist. Daher zählt er schon von seinem Lebensalter bei Einreise nicht zu der Gruppe der potentiellen „faktischen Inländer“, die typischerweise im Bundesgebiet geboren worden oder als Kleinkinder hier eingereist sind. Im Gegenteil ist der Kläger im Kosovo geboren worden, dort aufgewachsen und hat dort auch die Schule besucht. Der Kläger hat somit seine gesamte Prägung und Sozialisation im Kosovo erfahren. Vor diesem Hintergrund ist auch anzunehmen, dass er nach wie vor die dortige Landessprache beherrscht und auch mit den dortigen Lebensverhältnissen noch vertraut ist. Zudem verfügt der Kläger im Kosovo weiterhin über familiäre Bindungen. Auch wenn nach seinen Angaben im Asylverfahren seine Eltern inzwischen verstorben sind, leben noch zwei Brüder des Klägers im Kosovo. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, mit diesen Kontakt aufzunehmen, auch wenn dieser aktuell nicht mehr bestehen sollte. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr trotz fehlender Berufsausbildung im Kosovo seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls im Niedriglohnsektor, für die eine berufliche Qualifikation nicht erforderlich ist, sicherstellen können wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner ärztlich attestierten psychischen Erkrankung erwerbsunfähig sein könnte, bestehen nicht. Dagegen spricht auch bereits die Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet, wenn auch nur für kurze Zeit, in einer Straßenbau-Firma gearbeitet hat. Zudem hat der Kläger bei der Beklagten ab dem Jahr 2022 wiederholt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich selbst für erwerbs- bzw. arbeitsfähig hält. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ist auch davon auszugehen, dass der Kläger – zumindest in der schwierigen Übergangszeit – finanzielle oder praktische Unterstützung etwa beim Finden einer Wohnung oder Arbeit – sei es durch seinen bisherigen Betreuer, sei es durch seinen in Deutschland lebenden jüngeren Bruder mittels vorheriger Organisation und Planung, sei es durch seine im Kosovo lebenden Brüder vor Ort – erhalten können wird. (c) Es ist auch nicht festzustellen, dass das Absehensermessen der Beklagten aufgrund besonderer einfachgesetzlicher Wertungen zugunsten des Klägers auf Null reduziert wäre. Eine solche das Ermessen beschränkende Wertung lässt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – vorliegend insbesondere nicht der Regelung des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG entnehmen. Vgl. so aber wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 ‑ 2 M 49/23 -, juris, Rn. 19. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Es handelt sich hierbei um einen Soll-Versagungsgrund für die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, namentlich der Verwendung der Zeitform des Präsens („verhindert“), ist es erforderlich, dass die Falschangaben oder die Täuschungshandlungen des Ausländers in der Vergangenheit weiter allein ursächlich für die derzeitige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sind. Ein Ausländer, dessen aktives eigenes Täuschungsverhalten nach wie vor allein ursächlich die Aufenthaltsbeendigung verhindert, soll daher in der Regel nicht in den Genuss des Chancen-Aufenthaltsrechts gelangen (vgl. auch Nr. 1.8 der Anwendungshinweise zum Chancen-Aufenthaltsrecht des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2023 - Az. 513-26.11.01-000009-2023-01688 - (AWH NRW), die die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 23. Dezember 2022 mit Modifikationen für anwendbar erklären). Demgegenüber beinhaltet die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als eigenständiger Versagungsgrund für den Fall, dass der Asylantrag nach den dort genannten Vorschriften als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ein zeitlich unbegrenztes Verbot für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise unabhängig von einer möglichen Kausalität der erfolglosen Asylantragstellung für eine gegenwärtige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung. Durch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG soll im Interesse einer effektiven Steuerung und Begrenzung der Einwanderung die missbräuchliche Stellung von Asylanträgen sanktioniert und der Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens reduziert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 27. Die Zielrichtung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sowie der hierauf bezogenen Ausnahmeregelung des § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist daher mit ihrem allgemeinen Sanktionscharakter eine grundlegend andere als die des Soll-Versagungsgrundes des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur im konkreten Einzelfall wegen eines für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung noch ursächlichen Fehlverhaltens des Ausländers ausschließt. Aus diesem Grund verbietet es sich schon im Ansatz, Fragen der Kausalität einer missbräuchlichen Asylantragstellung im Rahmen des Absehensermessens nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Asylantrag des Klägers – anders als im Fall der vorzitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – nicht deswegen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, weil er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Der Asylantrag des Klägers ist – wie dargelegt – vielmehr wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beim Bundesamt – unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung – abgelehnt worden, durch die der Kläger sein fehlendes Interesse an dem geltend gemachten Schutzanspruch zum Ausdruck gebracht hat. Das Verhalten des Klägers, das hier Anknüpfungspunkt für die Titelversagung ist, ist damit auch nicht mit dem Verhalten vergleichbar, an das § 104 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Versagung der Aufenthaltserlaubnis knüpft und nur insoweit eine Sonderreglung enthält. cc) Darüber hinaus steht dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG auch das vom Bundesamt angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die daraus folgende Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. (1.) Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 19. Juli 2019 gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Monaten ab dem Tag der Ausreise gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angeordnet. Dieses Verbot ist seit der Bestandskraft des Bescheides – mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts F. vom 5. Mai 2022 am 21. Juni 2022 – wirksam (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Das Verbot, über dessen Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung die zuständige Ausländerbehörde entscheidet (§ 11 Abs. 7 Satz 7 AufenthG), ist bislang nicht aufgehoben worden und hat damit nach wie vor Bestand. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. (2.) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu. Dabei kann hier dahinstehen, ob ein solcher Anspruch inzident im Rahmen eines mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen ist, vgl. in diesem Sinne Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. (2022), § 11 AufenthG, Rn. 85, wonach die Beantragung und ggf. gerichtliche Geltendmachung des Titels direkt zulässig ist, da über die Befristung in diesem Rahmen, insbesondere in Fällen, in denen die Titelerteilung im Ermessen stehe, verfahrensökonomisch mitentschieden werden könne, oder ob er gesondert bei der Ausländerbehörde geltend gemacht und prozessual ebenfalls mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden muss. Vgl. in diesem Sinne wohl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 13 M 257/22 -, juris, Rn. 7, wonach ein Regel-Aufhebungsanspruch nicht inzident im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verfolgen sei. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot zwar aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei dem Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 1 AufenthG handelt es sich auch um einen solchen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht vor, weil – wie unter bb) ausgeführt – die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, bei der es sich um eine gleichsam vor die Klammer gezogene, negative Erteilungsvoraussetzung handelt, entgegensteht und von dieser auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder gemäß § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund einer Reduktion des Absehensermessens auf Null abzusehen ist. b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung seines Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Die Beklagte hat das ihr in § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Absehensermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). aa) Gemäß § 40 VwVfG NRW hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bei der Ausübung des Absehensermessens nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind daher einerseits der mit der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verfolgte Zweck und das dahinterstehende öffentliche Interesse, vgl. ähnlich zu § 25a AufenthG: OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 3 B 57/17 -, Rn. 13, wonach sich die Ermessensgründe auf die jeweilige Erteilungsvoraussetzung beziehen müssen, und anderseits das in § 104c Abs. 1 AufenthG anerkannte Bleibeinteresse des Ausländers zu berücksichtigen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Durch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG soll – wie dargelegt – im Interesse einer effektiven Steuerung und Begrenzung der Einwanderung die missbräuchliche Stellung von Asylanträgen sanktioniert und der Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens reduziert werden. Das damit maßgebliche öffentliche Interesse an der Sanktionierung einer missbräuchlichen Asylantragstellung wiegt dabei nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich so schwer, dass es die zwingende Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor einer Ausreise rechtfertigt, sofern keine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegt. Im Anwendungsbereich des Chancen-Aufenthaltsrechts lässt § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG allerdings im Interesse des Ausländers, der die in § 104c Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich die Möglichkeit erhalten soll, die noch fehlenden Voraussetzungen der §§ 25a und § 25b AufenthG zu erfüllen, eine Ausnahme von dieser zwingenden Rechtsfolge im Ermessenswege zu. Dabei ist weder dem Wortlaut des § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG noch der Systematik der Vorschrift als Ausnahmeregelung noch dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Sinn und Zweck zu entnehmen, dass das Absehensermessen dahingehend „intendiert“ wäre, dass es regelmäßig zugunsten des Ausländers auszuüben ist, der die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG erfüllt. Vgl. in diesem Sinne aber wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 19, allerdings unter Hinweis auf die Anwendungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 30. Dezember 2022, S. 4, und der Ergänzenden Anordnung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2023, S. 4. Der weite Wortlaut der Vorschrift und ihr Rechtsnatur als Ausnahmeregelung zu der Grundsatznorm des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit ihrem generellen Sanktionscharakter sprechen vielmehr für eine offene Ausübung des Absehensermessens unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Im Land Nordrhein-Westfalen gibt es insbesondere auch keine Verwaltungsvorschriften, die das Ermessen der Ausländerbehörde intern – und über eine Selbstbindung der Verwaltung durch entsprechende Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auch mit Außenwirkung für den begünstigten Ausländerkreis – in eine solche Richtung lenken und damit binden würde. Die Anwendungshinweise des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, mit denen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 23. Dezember 2022 mit Modifikationen für anwendbar erklärt wurden (AWH NRW), enthalten keine solche ermessenslenkenden Vorgaben (vgl. Nr. 1.10 der AWH NRW). Erforderlich ist daher eine Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre ist dann zu machen, wenn das in § 104c Abs. 1 AufenthG anerkannte Bleibeinteresses des Ausländers das § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zugrundeliegende öffentliche Sanktionsinteresse überwiegt. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist dabei maßgeblich, ob besondere Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mindern oder beseitigen. Das öffentliche Interesse verliert an Bedeutung, wenn im konkreten Fall der mit der Asylantragstellung einhergehende Rechtsmissbrauch des Ausländers nicht schwer wiegt und damit das öffentliche Sanktionsinteresse und das Interesse an der Reduzierung von Anreizen, über das Vehikel des Asylverfahrens Bleiberechte zu schaffen, in den Hintergrund tritt. Daher ist etwa zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, wenn er bei der Asylantragstellung noch minderjährig war oder der Asylantrag gemeinsam mit den Eltern gestellt wurde, da die Gründe der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet in diesen Fällen ggf. nicht vollumfänglich in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. so Nr. 1.10 der AWH NRW). Bei der Gewichtung des Bleibeinteresses des Ausländers ist demgegenüber der Amnestiecharakter des stichtagsbezogenen Bleiberechts des § 104c Abs. 1 AufenthG zu beachten, mit dem langjährig Geduldeten eine Aufenthaltsperspektive aufgezeigt und gerade die Chance eingeräumt werden soll, die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 25a und 25b AufenthG in einer Übergangszeit von 18 Monaten erst noch zu schaffen. Dabei wird zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sein, wenn eine spätere Überleitung in die Aufenthaltsrechte nach §§ 25a, 25b AufenthG wahrscheinlich erscheint, weil der Ausländer bereits wesentliche von diesen Vorschriften vorausgesetzte Integrationsleistungen erfüllt und diese geeignet sind, das in der Verwirklichung des qualifizierten Ablehnungsgrundes nach § 30 Abs. 1 AsylG n.F. bzw. § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a.F. zum Ausdruck kommende Integrationsdefizit und das dadurch begründete öffentliche Sanktionsinteresse zu kompensieren. Vgl. hierzu auch Wittmann, in: GK-AufenthR, § 104c AufenthG, Rn. 268, 273. Schließlich ist als gesetzliche Grenze des Ermessens zu beachten, ob ein Absehen von der Titelerteilungssperre aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK, vgl. zu den Voraussetzungen eines atypischen Falls bei Fehlen einer Regelerteilungsvoraussetzung: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 ‑ 1 C 3.08 -, juris, Rn. 13. oder aufgrund anderer einfachgesetzlicher Wertungen geboten ist. Vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 19. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ausübung des Absehensermessens durch die Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2024 rechtlich nicht zu beanstanden. (1.) Sie hat zunächst erkannt, dass ihr in § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen in Bezug auf ein Absehen von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumt ist und dieses auch ausgeübt (vgl. S. 3 der Ordnungsverfügung). (2.) Ferner hat die Beklagte das Absehensermessen unter Beachtung des Zwecks des § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Ausnahme zur Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeübt. (a) Zum einen hat sie zutreffend geprüft, ob zugunsten des Klägers zu wertende Umstände im Zusammenhang mit der Asylantragstellung gegeben sind, die dazu führen, dass die Gründe der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ggf. nicht vollumfänglich in seinem Verantwortungsbereich liegen. Damit hat sie der Sache nach zu Recht geprüft, ob der mit dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes sanktionierte Rechtsmissbrauch des Klägers bei der Asylantragstellung im konkreten Einzelfall nicht derart schwer wiegt, dass an dem öffentlichen Sanktionsinteresse nicht uneingeschränkt festzuhalten ist. Dabei hat sie im Einklang mit Nr. 1.10 der AWH NRW zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig und damit für die Asylantragstellung selbst voll verantwortlich war. Soweit der Kläger einwendet, dass er für die Asylantragstellung ähnlich einem Minderjährigen nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil er seinerzeit – wie auch heute noch – unter Betreuung gestanden habe, vermag er damit nicht durchzudringen. Zunächst ist festzustellen, dass das Amtsgericht K. gerade keinen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen des Klägers angeordnet hat, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betreffen (vgl. § 1825 Abs. 1 BGB), der Kläger also grundsätzlich auch ohne seinen Betreuer wirksam Rechtshandlungen einschließlich der Stellung eines Asylantrags vornehmen konnte. Im Übrigen muss sich der Kläger das Verhalten seines Betreuers als gesetzlichen Vertreter auch zurechnen lassen (§ 1823 BGB). Zudem war der Kläger bei der Asylantragstellung anwaltlich vertreten und muss sich daher auch das Handeln seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durchgängig anwaltlich vertretene Kläger nach seiner Einreise bewusst entschieden hatte, den nach dem erstmaligen polizeilichen Aufgriff im Jahr 2012 gestellten Asylantrag nicht weiterzuverfolgen. Er hat in der Folgezeit zudem mehrfach ausdrücklich erklärt, dass ein Asylantrag nicht gestellt werden solle, weil er in seinem Heimatland nicht politisch verfolgt werde (vgl. Schreiben vom 30. Dezember 2013, vom 31. Januar 2014 sowie Anhörung nach § 15a AufenthG am 20. März 2014). Stattdessen hat er im Juni 2014 bewusst bei der – mangels Asylantragstellung allein zuständigen (§§5 Abs. 1, 24 Abs. 2 AsylG) – Ausländerbehörde der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote und inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gestellt, der – nach Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – mit Ordnungsverfügung vom 19. November 2018 negativ beschieden wurde. Anschließend wurde diese Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung durch das erkennende Gericht sowohl im Eilverfahren – 8 L 83/19 – als auch im Klageverfahren – 8 K 4409/19 – unterzogen. Erst nachdem die Kammer den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 20. Mai 2019 abgelehnt und die Beklagte im Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – mit Blick auf eine für den 11. Juli 2019 geplante Abschiebung – am 12. Juni 2019 eine Stillhaltezusage verweigert hatte, stellte der Kläger erstmals am 24. Juli 2019 – mit Vollmacht seines Betreuers – durch seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich und am 5. Juli 2019 förmlich einen Asylantrag. Angesichts dieser Verfahrenschronologie ist davon auszugehen, dass die Asylantragstellung sehr bewusst und aus verfahrenstaktischen Erwägungen erfolgt und dem Kläger insbesondere auch zurechenbar ist. Dass die Beklagte die Tatsache der Betreuung bei der Ermessensausübung nicht gewürdigt hat, ist unerheblich, da diese aus den genannten Gründen keine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers geboten hätte. (b) Zum anderen hat die Beklagte auch zutreffend zulasten des Klägers gewertet, dass er den Asylantrag nicht gestellt hat, um asylrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sondern vielmehr in rechtsmissbräuchlicher Weise, um eine ihm unmittelbar drohende Aufenthaltsbeendigung nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 (richtig: 27. Juni 2019) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zu vereiteln. Diese Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei erweist es sich zunächst nicht als rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte eine missbräuchliche Asylantragstellung zur Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung angenommen hat, obwohl das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil bezüglich der Unbegründetheit des Asylantrags seinerzeit nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG a.F. (Asylantragstellung, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit zur Asylantragstellung bestanden hat) gestützt hat, sondern vielmehr auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG (gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 25 Abs. 1 AsylG, d.h. der Pflicht zum Erscheinen zur Anhörung). Denn die Ausländerbehörde ist bei der Ausübung des Absehensermessen nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dort bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG rechtlich nicht gehindert, neben dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weitere, nach Aktenlage feststehende Umstände zu berücksichtigten, die für eine Missbräuchlichkeit der Asylantragstellung sprechen. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung entfaltet das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes nämlich keine (negative) Bindungswirkung dahingehend, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine anderen als die vom Bundesamt herangezogenen Umstände Berücksichtigung finden dürfen. Vielmehr ist – wie dargelegt – bei der Ermessensentscheidung eine Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Auch ist die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Asylantragstellung durch den Kläger in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Verhinderung der seinerzeit geplanten Aufenthaltsbeendigung erfolgt ist. So musste die für den 11. Juli 2019 vorgesehene Abschiebung des Klägers allein wegen der Asylantragstellung und des damit verbundenen verfahrensrechtlichen Aufenthaltsrechts storniert werden. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, er habe zum damaligen Zeitpunkt gar keine Kenntnis von dem Abschiebungstermin gehabt, verfängt angesichts der vorbeschriebenen Verfahrenschronologie nicht. Denn dem Kläger, der durch einen im Ausländerrecht kundigen Rechtsanwalt vertreten war, musste nach Ablehnung seines Eilantrags mit Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2019 und nach Verweigerung der Abgabe einer Stillhaltezusage durch die Beklagte im Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen klar sein, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorstand. Dies gilt umso mehr, als ihm am 12. Juni 2019 das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass der Abschiebungstermin nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht (mehr) mitgeteilt werden dürfe und die Beklagte eine Stillhaltezusage verweigert habe. Dementsprechend hat der Kläger nach dieser Mitteilung auch unverzüglich, nämlich am 24. Juli 2019 durch seinen Prozessbevollmächtigten und am 5. Juli 2019 förmlich einen Asylantrag gestellt hat. Dass die Beklagte den Zeitpunkt der (rechtskräftigen) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Ordnungsverfügung fehlerhaft mit dem 14. Juni 2019 (richtig: 27. Juni 2019) bezeichnet hat, macht ihre Wertung angesichts des vorbeschriebenen Verfahrensablaufs nicht unzutreffend. Insbesondere ist auch die Wertung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass die Asylantragstellung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Die Beklagte hat insoweit zutreffend in Rechnung gestellt, dass der Kläger zu dem Anhörungstermin beim Bundesamt ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist und damit sein mangelndes Interesse an der Verfolgung des geltend gemachten Schutzanspruchs zum Ausdruck gebracht hat. Auch hat sie zu Recht darauf abgehoben, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne die Gelegenheit wahrzunehmen, einen Asylantrag zu stellen, und dass er darüber hinaus mehrfach ausdrücklich erklärt hatte, keinen Asylantrag stellen zu wollen, weil er in seinem Heimatland nicht politisch verfolgt werde. Soweit der Kläger geltend macht, dass er lediglich von seinem grundrechtlich garantierten Asylrecht Gebrauch gemacht habe und die Annahme eines Rechtsmissbrauchs schon deswegen ausscheide, weil das Verwaltungsgericht F. auf seinen Eilantrag mit Beschluss vom 28. März 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes angeordnet habe, lässt auch dieser Vortrag die Wertung der Beklagten nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Zum einen ändert die spätere gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nichts daran, dass der Asylantrag die geplante Abschiebung faktisch verhindert hat und der Kläger den Anhörungstermin beim Bundesamt unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht F. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein darauf gestützt, dass angesichts des seinerzeit neuen psychiatrischen Betreuungsgutachten des V. vom 29. August 2019 nicht feststehe, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen, und es weiterer Aufklärung bedürfe, inwieweit der Kläger allein bzw. unter Zuhilfenahme Dritter in der Lage sei, sich nach einer Rückkehr zu sorgen. Demnach stellte es sich aus damaliger Sicht des Verwaltungsgerichts F. lediglich als offen dar, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlag. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG hinsichtlich des Asylantrags hat es jedoch gerade nicht geäußert. In dem später ergangenen Urteil vom 5. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht F. das Offensichtlichkeitsurteil vielmehr ausdrücklich bestätigt und zudem festgestellt, dass die erstmals in der Klageschrift aufgestellte Behauptung des Prozessbevollmächtigten, der Kläger sei im Heimatland „in asylrechtlicher Weise“ verfolgt worden, wie bereits die Bezugnahme auf die Anhörung zeige – der Kläger war zu dieser ebenso wenig wie zu der späteren mündlichen Verhandlung erschienen – erkennbar ins Blaue hineingestellt worden sei und jeglicher Grundlage entbehre. Beruhte der geltend gemachte Schutzanspruch demnach auf keinerlei tragfähiger Grundlage, bestand jedoch auch kein berechtigter Grund für die Stellung eines Asylantrags. Für die Geltendmachung ausschließlich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote war nicht das Bundesamt zuständig (§§ 5, 24 Abs. 2 AsylG), sondern allein die Ausländerbehörde. Dies war dem anwaltlich vertretenen Kläger auch hinlänglich bekannt, da er die ganzen Jahre zuvor mangels hinreichender Erfolgsaussichten bewusst auf die Stellung eines Asylantrags verzichtet und sich auf die Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gegenüber der Ausländerbehörde beschränkt hatte. Der diesbezügliche Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis war von der Beklagten – unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – auch geprüft, aber mit Ordnungsverfügung vom 19. November 2018 abgelehnt worden. Diese Entscheidung war kurz vor der Asylantragstellung auch gerichtlich – sowohl vom erkennenden Gericht als auch vom Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Mai 2019 und vom 27. Juni 2019 – überprüft und bestätigt worden. Unter diesen Umständen drängt sich geradezu die Schlussfolgerung auf, dass die Asylantragstellung mit der Folge der Begründung eines verfahrensbezogenen Aufenthaltsrechts allein zur Verfahrensverzögerung und damit rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Dass die Beklagte den Umstand der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage durch das Verwaltungsgericht F. in ihren Ermessenserwägungen nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, ist unerheblich, da dieser im Ergebnis keine andere Ermessensausübung geboten hätte. (c) Auf der anderen Seite hat die Beklagte – entgegen der Ansicht des Klägers – auch die zu seinen Gunsten sprechenden persönlichen Umstände berücksichtigt und gewichtet. Sie ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass keine persönlichen Umstände ersichtlich seien, die zur Annahme eines Überwiegens des privaten Interesses des Klägers an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis führten. Dabei hat sie zutreffend in Rechnung gestellt, dass insbesondere keine derart fortgeschrittene Integration des Klägers festgestellt werden könne, die das mit der Titelerteilungssperre verbundene öffentliche Sanktionsinteresse zurücktreten lasse. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr. Eine wirtschaftliche Integration des Klägers sei bisher nicht erfolgt, wobei nicht verkannt werde, dass eine Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nicht habe erlaubt werden können und der Kläger auch von gesundheitlichen Einschränkungen betroffen gewesen sei. Auch die nachgewiesenen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des GER und die nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung führten nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Damit hat die Beklagte alle wesentlichen Gesichtspunkte in Hinblick auf eine mögliche besondere Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse gewürdigt. Auch ist die Gewichtung des privaten Bleibeinteresses des Klägers als nicht besonders schwerwiegend nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei der Ermessensausübung unberücksichtigt gelassen, dass er mittlerweile seit mehr als zwölf Jahren im Bundesgebiet lebe, greift nicht durch. Aus der Sachverhaltsdarstellung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung geht hervor, dass der Beklagte bewusst war, dass der Kläger sich seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet aufhält und dass er während dieses Zeitraums auch zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Der Umstand, dass in der Person des Klägers kein Ausweisungsinteresse besteht, da er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, ist ‑ wie bereits ausgeführt – eine Selbstverständlichkeit und stellt daher keine herausgehobene Integrationsleistung dar, die einer besonderen Erwähnung im Rahmen der Ermessensausübung bedurft hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch nicht fehlerhaft darauf abgehoben, dass eine wirtschaftliche Integration beim Kläger, der lediglich im Jahr 2015 eine vorübergehende Teilzeittätigkeit nachgewiesen und ansonsten die überwiegende Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat, bisher nicht erfolgt ist. Dass dieser Umstand maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass dem Kläger in der Vergangenheit eine Erwerbstätigkeit nicht hat erlaubt werden können, hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Berufung auf die fehlende wirtschaftliche Integration auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die fehlende wirtschaftliche Integration des Klägers beruht vielmehr auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, wie sie in den Beschäftigungsverboten des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG zum Ausdruck kommt. Danach darf einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat – wie der Kläger als kosovarischer Staatsangehöriger (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG) –, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, die Ausübung einer Beschäftigung solange nicht erlaubt werden, wie er sich im Besitz einer Duldung oder im Asylverfahren befindet. Die Beschäftigungsverbote zielen gerade auf die Verhinderung einer wirtschaftlichen Integration dieser Ausländergruppe während eines noch ungesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und damit eines Hineinwachsens in daran anknüpfende Aufenthaltsrechte aufgrund besonderer Integration (§§ 25a, 25b und 104c AufenthG). Die Untersagung einer Beschäftigung für diese Ausländergruppe beruht damit auf einer bewussten Wertentscheidung des Gesetzgebers, die als solche weder einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch die Annahme einer – etwa im Rahmen der Sollregelungen der §§ 104c Abs. 1 und 25b AufenthG – atypischen, weil nicht gewollten Situation zu begründen vermag. Auch die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten zuletzt mehrere konkrete Arbeitsangebote vorgelegt hat, ist für sich nicht geeignet, die fehlende wirtschaftliche Integration über die gesamte Zeit seines Aufenthalts zu ersetzen. Unabhängig von der mangelnden Tragfähigkeit einer positiven Erwerbsprognose auf der Grundlage dieser Arbeitsangebote angesichts der fehlenden Berufsausbildung und der lückenhaften Erwerbsbiographie des Klägers kommt es bei der nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG gebotenen Abwägung des öffentlichen Sanktionsinteresses nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und dem Bleibeinteresse des Ausländers bei letzterem maßgeblich auf bereits erbrachte besondere Integrationsleistungen an. Dass dem Ausländer mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht gerade die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, u.a. die noch fehlenden wirtschaftlichen Integrationsvoraussetzungen zu schaffen, ist bei der Prüfung des Absehensermessens nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausreichend. Es bedarf insoweit vielmehr bereits tatsächlicher erbrachter besonderer Integrationsleistungen, die geeignet sind, um das sonst ausschlaggebende Gewicht der Titelerteilungssperre zu mindern oder zu beseitigen. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den vom Kläger nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 und der erfolgreichen Absolvierung eines Einbürgerungstests, womit bereits die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Die im Verhältnis dazu höhere Gewichtung der (fehlenden) wirtschaftlichen Integration entspricht ohne Weiteres der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Unterhaltssicherung generell beimisst. Er sieht hierin eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse und zugleich die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris, Rn. 13. (3.) Die Ermessensentscheidung der Beklagten stellt sich auch nicht wegen einer Ermessensüberschreitung, namentlich wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht als fehlerhaft dar. (a) Insbesondere ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK oder sonstige einfachgesetzliche Wertungen ist nach den vorstehenden Ausführungen zur Ermessensreduktion auf Null nicht festzustellen. (b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG – sei es in der Form als allgemeines Willkürverbot, sei es in der Form als Gebot zur Gleichbehandlung – nicht erkennbar. Wie dargelegt enthalten die im Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Anwendungshinweise zu § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine ermessenslenkenden Vorgaben zur Ausübung des Absehensermessens, insbesondere zu einer regelhaft positiven Ausübung zugunsten der vom Chancen-Aufenthaltsrecht begünstigten Ausländer, die aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung über die tatsächliche Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung zugunsten des Klägers entfalten und ihm einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermitteln könnten. Zudem handelt es sich bei der Ausübung des Absehensermessens nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG – wie ebenfalls dargelegt – um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles, so dass schon aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte in aller Regel nicht gegeben ist. Allein der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kein Fall erinnerlich war, bei dem die Beklagte zuvor die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts wegen einer negativen Ausübung des Absehensermessens nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat, genügt für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Insbesondere muss es im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG auch einen ersten Fall geben können, der sodann als Vergleichsmaßstab für weitere Fälle dient. 2. Die in Ziffer II. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 30 ff. Die seitens der Beklagten gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 29. Februar 2024 ist ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begegnet die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Demnach ist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG das Vorliegen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, die sich aus Art. 5 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2008/115/EG ergeben, bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung, d.h. der Abschiebungsandrohung zu prüfen und die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - Rs. C-484/22 -, Rn. 28; zur Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im deutschen Recht: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 18, und Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 41, 45 und 56. Der Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist hier eröffnet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG), weil der Kläger – wie dargelegt – ausreisepflichtig und nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Abschiebungshindernisse aus Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG – von denen hier nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur gesundheitliche Gründe nach Buchst. c) infrage kommen – liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass eine Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit des Klägers aus rechtlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unmöglich ist. Der Kläger hat weder im vorgerichtlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine aktuelle aussagekräftige qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG vorgelegt, welche die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), entkräften könnte. 3. Das in Ziffer III. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung erweist sich auch als rechtmäßig. a) Dass der Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht auch zum Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört worden ist (vgl. Anhörungen vom 14. Juni 2022 und vom 3. Mai 2023), führt nicht zu ihrer formellen Rechtswidrigkeit insoweit. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben kann (§ 46 VwVfG NRW), weil über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), so dass grundsätzlich bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers eine andere Entscheidung denkbar ist. Der Anhörungsmangel ist aber dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, auch zu der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen, und die Beklagte dieses Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW). Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 7. b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 AufenthG. Das im Falle der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend („ist“) und im Regelfall („soll“) mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der – hier nicht einschlägigen – Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Davon ausgehend hat die Beklagte die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit zwei Jahren ermessensfehlerfrei bemessen (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie ist im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der ersten Stufe in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten – wie hier – auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Abschiebung befristet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16, das in vergleichbaren Fällen sogar einen Befristungszeitraum von 30 Monaten als angemessen ansieht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie dabei die mit dem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke verkannt oder ihre Entscheidung an anderen Zwecken ausgerichtet hätte. Ferner hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass auf der zweiten Stufe bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses mit den Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Klägers eine Reduzierung der Befristung nicht erforderlich ist, da der Kläger – nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – im Bundesgebiet weder über private Bindungen verfügt noch besondere soziale oder wirtschaftliche Integrationsleistungen vorweisen kann, die unter Berücksichtigung von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ein besonderes Rückkehrinteresse begründen könnten. Besondere Umstände, die eine weitere Reduzierung der Frist gebieten könnten, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.