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Urteil

11 A 97/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0921.11A97.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte ist gegen Empfangsbekenntnis vom 12. Mai 2022 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung ist § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Verpflichtungserklärung ist zwar wirksam abgegeben worden (hierzu unter 1.) und nicht durch die Anfechtung nichtig (hierzu unter 2.), allerdings erscheint es zweifelhaft, ob nach Auslegung die Verpflichtungserklärung den dem Bescheid zugrundeliegenden Zeitraum vollumfänglich abdeckt (hierzu unter 3.). Zumindest aber ist der Bescheid ermessensfehlerhaft (hierzu unter 4.) und daher rechtswidrig. 1. Die Verpflichtungserklärung wurde unter Einhaltung der Formerfordernisse (hierzu unter a)) abgegeben. Die Unkalkulierbarkeit des Haftungsrisikos steht dem nicht entgegen (hierzu unter b)). Eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin lag zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht vor (hierzu unter c)). a) Bei der von der Klägerin in der gebotenen Schriftform abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 23. Dezember 2017 handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist wirksam abgegeben. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht gesondert auf die eingegangene Verpflichtung hingewiesen wurde. Eine über die Schriftform hinausgehende Hinweispflicht besteht nicht. Es kommt hinsichtlich der Wirksamkeit nicht darauf an, ob eine vorherige mündliche oder schriftliche Aufklärung erfolgte. Eine mündliche Aufklärungs- und Belehrungspflicht ist weder gesetzlich vorgesehen, noch ergibt sich eine solche aus der Bindung staatlicher Stellen an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Juli 2005 – 7 LB 182/02 –, juris Rn. 38 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 14. Mai 2013 – 3 A 187/12 – , S. 11-12 der Urteilsfassung; a. A. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Oktober 2021, AufenthG § 68 Rn. 16ff. ausführlich zu Unklarheiten über die Voraussetzungen der Hinweispflicht und die Folgen der Verletzung der Hinweispflicht). Aus dem von der Klägerin vergleichsweise herangezogenen Bankenrecht lässt sich keine Hinweispflicht ableiten. Bei der der Verpflichtungserklärung vergleichbaren Bürgschaft und dem vergleichbaren Schuldversprechen und -anerkenntnis wird in der Regel eine Hinweispflicht gerade nicht angenommen (vgl. etwa zur Bürgschaft MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, § 765 Rn. 95). Eine Vergleichbarkeit mit Risikoanlagen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen als synallagmatischer Vertrag abgeschlossen werden, ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur und den Besonderheiten bei einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Klägerin keine deutsche Erstsprachlerin ist, begründet keine Hinweispflicht. Eine Hinweispflicht käme allenfalls dann in Betracht, wenn offensichtlich wäre, dass durch die Sprachbarriere keinerlei Verständnis für Art und Umfang der abgegebenen Erklärung bestünde. Die Klägerin verfügt über eine Niederlassungserlaubnis und ist als Assistenzärztin im Krankenhaus tätig. Auch wenn die mündliche Verhandlung Zweifel an einem verhandlungssicheren Auftreten in der deutschen Sprache genährt hat, so liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr gänzlich unverständlich war, was sie unterschrieb. b) Aus der Unkalkulierbarkeit des Haftungsrisikos, welches mit einer Verpflichtungserklärung eingegangen wird, ergibt sich nicht ihre Unwirksamkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 50). Sie erfasst ein Risiko, dass die Verpflichtungserklärende aufgrund privatautonomer Entscheidung eingeht und deshalb selbst bestimmen und begrenzen kann. Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, in welchem Umfang er für den Unterhalt der Eingeladenen im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzung für ihren Aufenthalt schaffen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 34). Die Abgabe der Erklärung auf einem Formular der Ausländerbehörde führt nicht zur Unzulässigkeit einer vom Vordruck abweichenden Erklärung. § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert nur die Schriftform. Eine dem § 117 Abs. 4 ZPO vergleichbare Anordnung enthält die Vorschrift nicht. c) Der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung steht nicht eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Erstattung künftiger öffentlicher Leistungen zugunsten der Eingeladenen entgegen. Die Behörde ist bei Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichtet, die Bonität der Erklärenden im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu prüfen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Okt. 2021, AufenthG § 68 Rn. 15). Ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung entgegensteht, welcher einer Verpflichtungserklärung von einer offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden entgegenstünde (offenlassend BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 52), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, da die Klägerin bei Abgabe der Verpflichtungserklärung unter Vorlage mehrerer Einkommensnachweise angegeben hat, monatlich über mindestens 2.000 € netto zu verfügen. Auch bei Berücksichtigung der von ihr angegebenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person lag eine offenkundige Leistungsunfähigkeit, die jegliche Erstattungsleistungen zugunsten des Unterhaltes einreisewilliger Ausländer ausschlösse, nicht vor (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 30). Dass die Behörde bei Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin ggf. nicht eine volle Überprüfung ihrer Bonität vorgenommen, sondern sich ausweislich der Verpflichtungserklärung des Nachweises der Leistungsfähigkeit in Form von drei Gehaltsnachweisen begnügt hat, steht der Wirksamkeit der Erklärung nicht entgegen, sondern ist auf der Ebene der Heranziehung der Erklärenden im Wege einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 31). 2. Die Verpflichtungserklärung ist nicht aufgrund der erklärten Anfechtung oder aus anderem Grund unwirksam. Unabhängig vom Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ist die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB, wonach die Anfechtung unverzüglich zu erfolgen hat, nicht eingehalten worden. Zudem wurde die Anfechtung auch nur gegenüber dem Beklagten erklärt und nicht gegenüber der Verpflichtungserklärungsempfängerin, der Stadt C-Stadt, als Anfechtungsgegnerin (vgl. hierzu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 32). Eine Anpassung oder Kündigung der Verpflichtungserklärung dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG folgend ist weder erklärt worden noch sonst ersichtlich, da sich die wesentlichen Umstände seit Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht verändert haben. 3. Es ist zweifelhaft, ob die Verpflichtungserklärung für den gesamten Erstattungszeitraum abgegeben wurde. Inhalt und Reichweite der Verpflichtung lassen sich durch Auslegung anhand objektiver Umstände ermitteln, vgl. §§ 133, 157 BGB (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 29). Es ist durch Auslegung zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Die Geltungsdauer der den Eingeladenen erteilten Aufenthaltsgenehmigung kommt in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts. Hängt die vorgesehene Aufenthaltsdauer – wie häufig – vom Aufenthaltszweck ab, kann auch der Zeitraum der Verpflichtung anhand des Aufenthaltszwecks bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 34). Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verpflichtungserklärung auf einem Formular der Erklärungsempfängerin abgegeben wurde. Grundsätzlich ist bei der Auslegung einer Willenserklärung auf den Empfängerhorizont abzustellen, doch kann es sich anders verhalten, wenn die Erklärung auf einem bereitgestellten Formular der Erklärungsempfängerin abgegeben wird. In einem solchen Fall kommt es jedenfalls auch darauf an, wie die Erklärende die Eintragungen im Formular verstehen durfte, wobei Zweifel zu Lasten der Formularverwenderin gehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 11 LC 88/06 –, juris Rn. 6 m. w. N.; Zeitler, HTK-AuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung, Stand: 27. April 2020, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 26. April 2012 – 10 B 11.2838 –, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2018 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 2/17 –, juris Rn. 33). Ungeachtet der gesetzlich geltenden Frist von fünf Jahren für eine Verpflichtungserklärung ist eine zeitliche Beschränkung anzunehmen, wenn die Erklärende nur für einen zeitlich genau umrissenen unter fünf Jahren liegenden Zeitraum eine Verpflichtung eingehen wollte (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Okt. 2021, AufenthG § 68 Rn. 22). Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe auf den Zeitraum erstreckt, in dem die im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind. Die drei unterschriebenen Dokumente lassen nicht auf einen eindeutigen Verpflichtungszeitraum schließen. Sie geben jeweils einen unterschiedlichen Geltungszeitraum an, so dass die Festlegung eines Haftungszeitraums auf Grundlage des Wortlauts der Dokumente nicht möglich ist. Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlichen Formular ist für die Beendigung des Zeitraums der Verpflichtungserklärung neben einem Zweckwechsel des Aufenthalts auch ein gewährter Aufenthaltstitel erforderlich. Auf dem mit „Erklärung“ überschriebenen Blatt findet sich ein bloßer Hinweis auf einen generellen Haftungszeitraum von fünf Jahren. Weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Zweckwechsels, finden sich nicht wieder. Auf dem mit „Angaben zur Verpflichtungserklärung“ überschriebenen Dokument ist die Haftung auf den „vorgesehenen Gesamtaufenthalt“ begrenzt. Wie sich dieser wiederum definiert, wird aus den Formularen nicht deutlich. Widersprüche zwischen den Erklärungen wurden, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar zum Ablauf des Gesprächs in der Ausländerbehörde berichtet hat, nicht in einem Gespräch bei Abgabe der Verpflichtungserklärung thematisiert oder aufgelöst. Auch hieraus lässt sich kein eindeutiger Haftungszeitraum ermitteln. Nach den aufgeführten Maßstäben ist der angegebene Aufenthaltszweck als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Haftungszeitraums heranzuziehen. Der als Besuch angegebene Aufenthaltszweck dürfte eine Begrenzung auf den vorgesehenen Gesamtbesuchszeitraum nahelegen. Dieser dürfte aufgrund der angedachten mehrmaligen Ein- und Ausreise der Eingeladenen nicht schon nach Ablauf eines Monats beendet sein. Zu unterstellen wäre nach lebensnaher Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und des objektivierten Erklärungshorizonts eine Geltungsdauer des angestrebten Visums von über einem Monat. Die Begrenzung auf einen Monat dürften vielmehr die jeweiligen Besuchszeiten oder die Nettobesuchszeit in Gänze umfassen. Nach alledem spricht viel dafür, dass der Haftungszeitraum nicht eindeutig zu bestimmen sein dürfte. Daher dürfte der Gedanke der Zweifelsregelung des § 305c BGB greifen und entsprechende Unklarheiten zulasten der Formularverwenderin, der Stadt C-Stadt, gehen. Letztlich kann aber eine Auslegung der Verpflichtungserklärung mit Bestimmung der konkreten Haftungsdauer dahinstehen, da der streitbefangene Bescheid schon wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig ist. 4. Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft. Es liegt ein Ermessensausfall vor. Der Beklagte hat kein Ermessen ausgeübt (hierzu unter a)), obwohl es sich um einen atypischen Fall handelt, der Ermessenserwägungen erforderlich macht. Dies hat der Beklagte verkannt. Ein atypischer Fall ergibt sich hier aus der unterlassenen umfassenden Bonitätsprüfung durch die Verpflichtungserklärungsempfängerin (hierzu unter b)) sowie aus der fehlenden Anhörung und der erklärten Bereitschaft der Klägerin, die Eingeladenen bei sich unterzubringen und für deren Unterhalt im eigenen Haus aufzukommen (hierzu unter c)). a) Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide enthalten keine Ermessenserwägungen. Aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend geprüft worden seien und den Beklagten keine Kostenminderungspflicht treffe, ergibt sich nichts anderes. Der Hinweis im Bescheid, dass die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Bestandskraft des Leistungsbescheides im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen seien, weist vielmehr darauf hin, dass der Beklagte kein Ermessen ausüben wollte. Aus diesen Ausführungen lassen sich insbesondere keine Erwägungen zur Ausübung eines Ermessens, welche sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin und einer angemessenen Lastenverteilung aufgrund der unterbliebenen Anhörung und dem nicht genutzten Vorschlag der Klägerin, die Eingeladenen bei sich unterzubringen, ableiten. b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein Ermessen auszuüben. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG) verlangen in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG. Demgemäß ist die Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedarf (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 42). Ein Regelfall wird vorliegen, wenn der Aufenthalt der Eingeladenen in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist. Zudem muss die Lebensunterhaltssicherung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit der Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sein und es darf nichts dafür sprechen, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung der Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn 31f.). Die Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 59 f.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 11 LC 88/06 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 42). Es liegt ein atypischer Fall vor. Die Bonitätsprüfung wurde allenfalls überschlagsmäßig durchgeführt. Die Bonitätsprüfung ist bei Heranziehung der Klägerin auf Grundlage der Verpflichtungserklärung in vollem Umfang nachzuholen. Hat die zuständige Behörde bei Erteilung des Aufenthaltstitels im Grunde eine Risikoentscheidung getroffen und somit eine Mitverantwortung übernommen, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen hat bzw. gar nicht durchführen wollte, was insbesondere bei geplanten Kurzaufenthalten zu Besuchszwecken praktisch häufig der Fall sein wird, ist von einem atypischen Fall auszugehen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 11 LC 88/06 –, juris Rn. 11). Dabei ist bei einer Bonitätsprüfung, wenn die Erklärende ein Arbeitseinkommen bezieht, als Anhaltspunkt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO heranzuziehen. Eine Bonitätsprüfung kann nur dann zu Gunsten der Erklärenden ausgehen, wenn sie über ein pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 33 ff.). Durch die Verpflichtungserklärung wird nämlich kein unmittelbarer Anspruch der Eingeladenen gegen die Verpflichteten begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber der Verpflichtungserklärungsgeberin geltend zu machen. Verweigert diese die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann das Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 –, juris Rn. 45). Im Rahmen der Bonitätsprüfung ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bzw. der Prüfung der Voraussetzungen abzustellen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 3. Juli 2020 – AN 19 K 18.00908 –, juris Rn. 52, 56; OVG Niedersachen, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 11 LC 88/06 –, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 4. März 2020 – 11 A 608/18 –, juris Rn. 38; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 44). Die von der Klägerin auf der Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlichen Formular unterschriebene Erklärung, zu der Haftung aus der Verpflichtungserklärung in der Lage zu sein, hat die Erklärungsempfängerin nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Bonitätsprüfung entbunden. Grundsätzlich ist zwar eine von der Verpflichtungsgeberin abgegebene Erklärung, zur Haftung aus der Verpflichtungserklärung in der Lage zu sein, zu berücksichtigen. Die von der Klägerin unterschriebene Bestätigung, zu der Verpflichtung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein, ersetzt eine individuelle Bonitätsprüfung jedoch jedenfalls dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung über den Geltungszeitraum des Einreisevisums hinaus begründen wollte. Eine solche Verpflichtung kann zu unabsehbar hohen Kostenerstattungsforderungen führen. Hat sich die Ausländerbehörde in einem solchen Falle mit einer bloßen Versicherung der Verpflichtungsgeberin begnügt, bedarf es auch aus diesem Grunde gesonderter Ermessenserwägungen über die Heranziehung. Hat die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen Aufenthaltszweck eine volle Bonitätsprüfung unterlassen, so ist eine solche bei der Entscheidung über die Heranziehung der Erklärenden zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen nachzuholen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 22 LC 88/06 –, juris Rn. 12). Die Erklärungsempfängerin hat eine umfassende Bonitätsprüfung unterlassen, obwohl der Haftungszeitraum nicht von vornherein bekannt war und aus Sicht der Stadt C-Stadt möglicherweise über die Dauer des Einreisevisums hinaus begründet werden sollte. Der Zeitraum, für den der Beklagte die Klägerin in Anspruch nehmen möchte, umfasst hier im Wesentlichen Zeiten, die außerhalb des erteilten Visums liegen. Dabei ist unabhängig von dem Haftungszeitraum (siehe hierzu unter 3.) zu berücksichtigen, dass die Dauer des Visums in den Verpflichtungserklärungen nicht enthalten ist und der Stadt C-Stadt bei Abgabe der Verpflichtungserklärung auch nicht bekannt gewesen sein dürfte. Es ist nicht ersichtlich, welchen Zeitraum die Klägerin mit der Erklärung, zur Haftung in der Lage zu sein, tatsächlich abdecken wollte. Eine überschlägige Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens der Klägerin etwa zum September 2017 anhand der Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO ergibt einen Betrag von monatlich lediglich ca. 229,75 €. Diese – anhand der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO auch für die Ausländerbehörde rasch ermittelbare – geringe Höhe des für regelmäßige Unterhaltsleistungen für zwei Eingeladene einsetzbaren Betrages wäre bei der Frage, in welchem Umfang die Ausländerbehörde zum damaligen Zeitpunkt eine Mitverantwortung für die Unterhaltssicherung übernommen hat, im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Heranziehung der Klägerin zu berücksichtigen. Dabei werden auch die bei der Stadt C-Stadt vorgelegten Gehaltsnachweise aus Oktober und November 2017 zu berücksichtigen sein. c) Ein atypischer Fall ergibt sich weiterhin aus der Möglichkeit und Bereitschaft der Klägerin, die Eingeladenen bei sich unterzubringen und so die Kosten für die Staatskasse und damit für sich zu minimieren. Die Bereitschaft hierzu hat sie erstmals nach dem Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2020 erklärt. Dabei dürfte bei der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde. Initiativ hat die Klägerin am 1. Mai 2019 eine Stellungnahme hinsichtlich der Verpflichtungserklärung an den Beklagten übersandt. Hierauf erfolgte erst mit Erlass des streitbefangenen Bescheides eine Reaktion des Beklagten. Die Klägerin durfte bis zum Erlass des Bescheids davon ausgehen, nicht in Anspruch genommen zu werden. Es oblag ihr daher nicht, eigene Schritte zu unternehmen, um eine Unterbringung der Eingeladenen bei sich zu ermöglichen. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass die Eingeladenen einen Umverteilungsantrag nach C-Stadt nach Erlass des Ausgangsbescheides gestellt haben, der noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides abgelehnt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung. Sie ist iranische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie arbeitet als Assistenzärztin im Bereich der xxx und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 23. Dezember 2017 gab sie eine Verpflichtungserklärung beim Migrationsamt xxx ab. Hierzu unterschrieb sie drei durch das Migrationsamt bereitgestellte Dokumente: eine Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlich hierfür vorgesehenen Formular, ein mit „Angaben zur Verpflichtungserklärung“ überschriebenes Dokument und ein mit „Erklärung“ überschriebenes Dokument der Stadt C-Stadt. Auf dem ausgefüllten bundeseinheitlichen Formular heißt es wörtlich: „Dauer der Verpflichtung vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. März 2018 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o. g. Ausländer/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“ Weiter heißt es auf der nächsten Seite in kleinerer Schriftgröße: „Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z. B. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. […] Ich wurde von der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung hingewiesen auf - den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung, […] Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. […]“ In normaler Schriftgröße lautet es weiter: „Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate haben vorgelegen. Der Gast wünscht eine mehrmalige Ein- und Ausreise.“ Unter der Unterschrift der Klägerin heißt es auf der gleichen Seite: „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts: […] 1 Monat Zweck des Aufenthalts: […] Besuch“ Auf den „Angaben zur Verpflichtungserklärung“ heißt es auf Seite 2 wörtlich: „Mir ist bekannt, dass: - sich die Verpflichtung unabhängig von der Dauer des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis auf den gesamten – unter Umständen auch unerlaubten – Aufenthalt erstreckt und erst mit dem Ablauf des vorgesehenen Gesamtaufenthalts endet, […]“ Auf dem mit „Erklärung“ überschriebenen Dokument heißt es wörtlich: „Ich bestätige darauf hingewiesen worden zu sein, dass - ich die Auskünfte über meine Einkünfte und die Unterlagen hierzu freiwillig erteile bzw. vorlegen werde, - ich für die Kosten im Krankheitsfall aufkomme, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden […], - ich neben den Kosten für den Lebensunterhalt, den Kosten für den Krankheitsfall sowie den Kosten der Ausreise im Fall der Abschiebung auch die anfallenden Abschiebekosten zu tragen habe (Verpflichtung beginnt mit der Einreise des Gasts und endet mit der Ausreise). - ich im Fall einer Nichtausreise verpflichtet bin, über einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Gast aufgewendet werden. […]“ Die Eingeladenen, namentlich die Schwester der Klägerin, Frau xxx C., und deren Ehemann, Herr xxx xx, reisten nach Erteilung des Visums mit einer Gültigkeit vom 25. März 2018 bis zum 25. März 2019 am ersten Gültigkeitstag ein. Nach mehrmaliger Ein- und Ausreise erfolgte die letztmalige Einreise am 21. Oktober 2018. Am 11. Januar 2019 stellten die Eingeladenen Asylanträge. Am 30. Januar 2019 wurden sie dem Beklagten zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Die Eingeladenen bezogen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Beklagte erhielt am 27. März 2019 Kenntnis von der Verpflichtungserklärung. Er bat die Eingeladenen um Stellungnahme, ob der Lebensunterhalt von der Verpflichtungsgeberin gesichert werde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 erklärte die Klägerin ohne vorherige Kontaktaufnahme durch den Beklagten, dass sie sich zwar verpflichtet habe, den Lebensunterhalt ihrer Schwester und deren Ehemann kurzfristig als Touristen zu decken. Sie habe sich aber nie verpflichtet, die beiden Eingeladenen für einen langfristigen Aufenthalt zu unterstützen. Nunmehr sei sie als alleinerziehende Mutter auf einer Teilzeitstelle nicht mehr in der Lage, den Lebensunterhalt für die Eingeladenen zu übernehmen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, die in der Zeit vom 30. Januar 2019 bis zum 29. Februar 2020 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 17.500,00 € inklusive Krankenkosten in Höhe von 1.210,15 € zu erstatten. Zugleich wurde sie aufgefordert, die laufenden Leistungen in Höhe von 1.200,00 € ab dem 1. März 2020 monatlich zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung ende mit Ablauf des 29. Januar 2024. Den hiergegen am 18. Februar 2020 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die als Zahnärztin bzw. Zahntechniker qualifizierten Eingeladenen nicht die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in C-Stadt erhielten, um Kosten zu mindern. Die Eingeladenen könnten bei ihr wohnen, da sie über ausreichend Wohnraum verfüge. Dies sei unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenminderungspflicht zu beachten. Die Asylanträge seien ohne ihre Kenntnis gestellt worden. Zudem sei die Stadt C-Stadt ihrer Aufklärungs- und Hinweispflicht bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht nachgekommen. So sei es bei Banken üblich, dass Kunden vor der Eingehung risikoreicher Geschäfte bestätigen müssten, dass sie über die Risiken ausreichend informiert worden seien. Vergleichsweise reichte sie eine Verpflichtungserklärung des Kreises xxx ein, die sich erheblich von der Verpflichtungserklärung aus C-Stadt unterscheide. Diese sei im Gegensatz zu der streitbefangenen Erklärung aus C-Stadt umfangreich und nachvollziehbar gestaltet. Am 20. Februar 2020 stellten die Eingeladenen bei dem Beklagten einen Umverteilungsantrag zur Klägerin, der durch die Stadt C-Stadt mit Bescheid vom 15. April 2020 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2021 abgewiesen (Az. 5 A 3/21). Durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verpflichtungserklärung sei aus sich heraus hinreichend deutlich. Zudem habe die Klägerin eine ergänzende Erklärung unterzeichnet, in der die Folgen und Konsequenzen einer Verpflichtungserklärung nochmals eingehend erläutert worden seien. Eine Kostenminderungspflicht träfe allenfalls die Eingeladenen. Die nicht anwendbaren Regeln des Bankenrechts seien eingehalten worden. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die Eingeladenen und die Klägerin aufenthaltsrechtlich hinsichtlich des Wohnorts zu beraten. Diese müssten selbst einen Umverteilungsantrag stellen. Die Erstattungspflicht ende aufgrund der Ersteinreise am 21. Oktober 2018 mit dem 20. Oktober 2023. Mit ihrer am 4. Mai 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass aus der Verpflichtungserklärung keine Haftung erwachse. Es sei keine Belehrung erfolgt, als sie die Verpflichtungserklärung unterzeichnet habe. Sie beherrsche die deutsche Sprache keinesfalls so gut, dass sie den Text auf der Verpflichtungserklärung und der Anlage genau habe verstehen können. Sie habe nachfragen wollen, was das alles bedeuten würde, sei dann aber darauf hingewiesen worden, dass die Formulare Standard seien und diese jeder unterzeichne. Die Klägerin könne nicht für den Verbleib im Bundesgebiet finanziell verantwortlich sein, der aufgrund eines Visums erfolge, für das die Verpflichtungserklärung gar nicht abgegeben worden sei. Es sei ein Visum für ein Jahr erteilt worden, obwohl die Klägerin laut Verpflichtungserklärung nur von einem dreimonatigen Visum ausgegangen sei. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, dass Normalverdiener eine Verpflichtung eingehen könnten, die sie später nicht würden begleichen können. Ihr Gehalt liege als Assistenzärztin bei monatlich knapp über 3.000,00 €. Sie sei daher nicht in der Lage, monatlich 1.200,00 € zu erstatten. Es hätten mehrere Beschäftigungsangebote für ihre Schwester und ihren Schwager vorgelegen, denen nicht entsprochen worden sei. Das von den beiden Eingeladenen durchgeführte Asylverfahren entspreche nicht mehr dem Besuchszweck der Verpflichtungserklärung. Mit Schriftsatz vom 7. August 2020 erklärte die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hilfsweise die Anfechtung der Verpflichtungserklärung wegen Irrtums. Ihr sei es als Medizinerin nicht gelungen, zu verstehen, warum und weshalb sie sich durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung einer so weitreichenden und dauerhaften Verpflichtung unterzogen habe. Sie habe darauf vertraut, nicht eine Verpflichtung einzugehen, die sie gar nicht erfüllen könne. Hätte sie um diese Verpflichtung gewusst, hätte sie die Eingeladenen darum ersucht, ihrerseits eine entsprechende Sicherheit zu hinterlegen und hätte nur für eine Person eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Gemeinde xxx vom 12. Februar 2020, Az. 5.01.4-1253/638407 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises xxx vom 21. April 2020, Az. 5.01.4-2020/000100-AD, zugestellt am 23. April 2020, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug und führt ergänzend aus, dass der Klägerin gerade als Ärztin unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Fähigkeiten hätte klar sein müssen, welche Verpflichtungen sie mit der Erklärung eingeht. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 teilte der Beklagte mit, dass der Leistungsanspruch der beiden Eingeladen ab dem 1. November 2020 entfallen sei, da diese nun beide einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Insgesamt seien Leistungen in Höhe von 25.680,36 € sowie Krankenhilfe in Höhe von 2.685,06 € erbracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt C-Stadt verwiesen.