Urteil
2 A 301/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 301/22 11 K 759/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Annullierung einer Prüfung hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Mai 2022 - 11 K 759/19 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2018 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die am 28. August 2018 abgelegte Wiederholungsprüfung bestanden hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Annullierung der von ihm am 28. August 2018 abgelegten Modulprüfung und begehrt die Feststellung, dass er diese bestanden habe. Der 1996 geborene Kläger begann am 1. Oktober 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei. Er nahm erstmals am 29. März 2018 an der Modulprüfung M 9 „Rechts- und Handlungsgrundlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit“ in Form einer Klausur teil. Mit Bescheid der Hochschule der Sächsischen Polizei vom 12. Juli 2018 wurde ihm das Nichtbestehen mitgeteilt; der Kläger legte am 28. Juli 2018 Widerspruch ein. Am 28. August 2018 nahm der Kläger an der Wiederholungsprüfung teil, die er bestand. Vom Ergebnis der Prüfung wurde er nachfolgend mündlich in Kenntnis gesetzt (vgl. zudem den in der Verwaltungsakte befindlichen unterschriebenen Bescheid vom 24. September 2018 samt Modulbescheinigung, Zeugnis und Bachelorurkunde, die indes nicht an den Kläger versandt wurden). In der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 27. September 2018 wurde beschlossen, die Wiederholungsprüfung zu annullieren, weil die Prüfungsaufgaben dem Teilnehmerkreis bekannt gewesen seien, was dem Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 mitgeteilt wurde. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, über den nicht entschieden wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2018 wurde der Widerspruch vom 28. Juli 2018 im Wesentlichen 1 2 3 zurückgewiesen (abgesehen von der Anhebung des Gesamtergebnisses von 3,5 auf 4 Notenpunkte - was jeweils mangelhaft entspricht); gegen den Widerspruchsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Am 12. Februar 2019 nahm der Kläger an einer weiteren Wiederholungsprüfung teil; das Nichtbestehen der Prüfung wurde ihm mit Bescheid vom 20. März 2019 mitgeteilt. Den hiergegen (ohne Begründung) eingelegten Widerspruch vom 26. März 2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2021 zurück. Einen gleichzeitig gestellten Härtefallantrag nahm der Kläger am 15. Mai 2019 zurück. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 31. Mai 2019 stellte der Beklagte das endgültige Nichtbestehen der Prüfung und die Beendigung des Studiums fest. Mit seiner bereits am 15. April 2019 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2018 sowie nachfolgend gegen den Bescheid vom 20. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2021. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 als unbegründet ab. Die Annullierung der ersten Wiederholungsprüfung sei rechtmäßig erfolgt. Mangels einschlägiger Regelung in der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei (SächsAPOPol) habe diese auf den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gestützt werden können. Die Prüfung habe wiederholt werden müssen, weil die Klausur im Teilkomplex „Verkehrsrecht“ fast identisch mit einer zuvor im Unterricht besprochenen Übungsklausur und auf dem Laufwerksordner den Studierenden des Jahrgangs zugänglich gewesen sei; die Prüfungsaufgabe sei den Wiederholern damit bekannt gewesen. Nahezu alle Teilnehmer der Wiederholungsprüfung hätten einen mehr oder weniger großen Leistungssprung erzielt. Sie hätten gegenüber den im Erstversuch erfolgreichen Studenten die Chance auf eine bessere Note gehabt. Auf die positive Kenntnis oder ein Verschulden der Prüfer komme es nicht an. Eine bereits bekannte Prüfungsaufgabe könne den Sinn und Zweck einer Laufbahnprüfung nicht erfüllen. Ein unlauteres Verhalten des Klägers sei nicht erforderlich, die Annullierung stelle keine Strafe, sondern die notwendige Korrektur eines objektiven Verstoßes gegen die Chancengleichheit aller Studenten dar; sie sei auch nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfung habe der Kläger weder den Widerspruch noch die Klage begründet; Verfahrens- oder Bewertungsfehler seien für das Gericht nicht ersichtlich. Der Senat hat die Berufung auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 17. Februar 2023 auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. 3 4 4 Zu deren Begründung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor, die Prüfung vom 28. August 2018 habe nicht annulliert werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hierdurch in die mit Bestehen der Prüfung erlangte Rechtsposition des Klägers eingegriffen werde. Hierzu hätte es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft, die in Sachsen nicht existiere. Deshalb lasse sich auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung auf den Fall nicht übertragen. Die bloße Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit reiche nicht aus. Es werde abschließend auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2012 - 14 A 755/11 -, juris Rn. 43 verwiesen, wonach eine Verfälschung des Gesamtleistungsbildes durch ungleiche Prüfungsbedingungen ausscheide, wenn ein Prüfling das „Glück“ habe, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich im Rahmen seiner Ausbildung besonders gut vorbereitet habe. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf die Feststellung, dass er die Modulprüfung durch die Prüfungsleistung vom 28. August 2018 mit 49,5 Punkten im Prüfungsteil Verkehrsrecht sowie 35 Punkten im Prüfungsteil Verkehrslehre bestanden habe. Aus diesem Grund sei auch der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 31. Mai 2019 gegenstandslos, ebenso wie der Bescheid vom 20. März 2021 (richtig: 2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2021. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Mai 2022 - 11 K 759/19 - zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger die am 28. August 2018 abgelegte Wiederholungsprüfung bestanden hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und führt hinsichtlich der annullierten Prüfung aus, dass mangels Regelung zur Annullierung in der geltenden SächsAPOPol auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts sowie höherrangiges Recht zurückzugreifen sei. Nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG sei von einer Nichtigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen; die Aufgabenstellung sei nicht zu einer wirklichen Leistungskontrolle geeignet gewesen, weil eine Vielzahl von Prüfungsteilnehmern Inhalt und Lösungen bereits gekannt habe. Die Prüfung sei wegen Untauglichkeit zu wiederholen gewesen. Ob der Prüfer hiervon Kenntnis gehabt 5 6 7 8 5 habe, sei unerheblich. Unabhängig davon, wie viele Teilnehmer die Prüfungsaufgabe gekannt hätten, sei diese aus Gründen der Chancengleichheit zu wiederholen gewesen. Im Übrigen werde - mangels neuen Vortrags - auf die Erwiderung zum Zulassungsantrag verwiesen. Auf Nachfrage des Senats vom 27. April 2023 hat der Beklagte ausgeführt, die in der Verwaltungsakte enthaltenen Dokumente von Ende September 2018 über das Bestehen der Prüfung seien dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt und nur der Vollständigkeit halber in der Akte belassen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie auf die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, der vom Einzelrichter am 6. Mai 2022 unterschrieben wurde (vgl. Gerichtsakte S. 161 ff.) - auf ein hiervon abweichendes Datum in den den Beteiligten zugestellten Ausfertigungen kommt es nicht an -, war entsprechend abzuändern. A. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des Bestehens der Wiederholungsprüfung unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 1. Oktober 2018 ist als Untätigkeitsklage statthaft. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass hinsichtlich des Ausgangsbescheides kein Vorverfahren gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt wurde. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2018, mit dem die Wiederholungsprüfung vom 28. August 2018 annulliert wurde, fristgerecht mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Widerspruch eingelegt, über den der Beklagte nicht entschieden hat, und am 15. April 2019 Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Zudem hat sich der Beklagte zur Sache eingelassen und damit das Widerspruchsverfahren letztlich entbehrlich gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 38). Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Er hat, nachdem er im Modul 9 die erste Klausur am 29. März 2018 und auch die weitere Wiederholungsklausur am 9 10 11 12 6 12. Februar 2019 nicht bestanden hat, ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob die am 28. August 2018 durchgeführte und von ihm bestandene Modulprüfung zu Recht annulliert wurde. Dem Kläger fehlt es schließlich nicht an der Klagebefugnis, ungeachtet des Umstands, dass er den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 31. Mai 2019 hat bestandskräftig werden lassen. Denn gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SächsBG endet das Beamtenverhältnis für Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Der feststellende Bescheid hat rein deklaratorische Wirkung, die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt kraft Gesetzes ein (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Januar 2023, § 40 Rn. 22). Die Feststellung dient in erster Linie der Rechtssicherheit und ist von Amts wegen zu treffen; eine Unterrichtung des Beamten ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Woydera/Summer/Zängl, a. a. O. § 40 Rn. 25). Die Beendigungswirkung setzt lediglich den Realakt der Bekanntgabe voraus; auf die Rechtmäßigkeit der zugrundliegenden Prüfungsentscheidung kommt es aus reglungssystematischer Sicht nicht an (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29. Dezember 2022 - 6 A 2600/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Beendigungswirkung bleibt auch dann unangetastet, wenn die Prüfungsentscheidung erfolgreich angegriffen oder aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, juris Rn. 10). Über die gesetzlich angeordnete Beendigungswirkung hinaus bewirkt § 40 Abs. 2 SächsBG indes keine Rechtsbindung in Bezug auf die zugrundeliegende Prüfungsentscheidung; insbesondere steht die dort angeordnete Rechtsfolge einer Anfechtung und gerichtlichen Aufhebung der Prüfungsentscheidung gerade nicht entgegen. Im Falle der erfolgreichen Prüfungsanfechtung kommt ggfs. ein Anspruch auf Neubegründung eines Beamtenverhältnisses im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 34). B. Die Klage ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2018 und Feststellung des Bestehens der am 28. August 2018 abgelegten Modulprüfung mit den nachfolgend ermittelten Notenpunkten hat. Denn die vom Beklagten vorgenommene Annullierung der Wiederholungsprüfung vom 28. August 2018 erweist sich in materieller Hinsicht als rechtswidrig. 13 14 7 I. In formeller Hinsicht wirft die Annullierung der Wiederholungsprüfung keine durchgreifenden Zweifel auf: Im Rahmen des Studiums für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die LG 2.1 in der Fachrichtung Polizei, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, ist Prüfungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SächsAPOPol die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), der gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 SächsAPOPOl die Bestimmung der Prüfungsaufgaben sowie der Fächer und Fächerverbindungen, in denen Prüfungsklausuren zu fertigen sind, obliegt. Der Prüfungsausschuss ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol allgemein zuständig für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsAPOPol). Nach der Konzeption der Prüfungsordnung ist er damit für die wesentlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsablauf zuständig, zu denen auch die Feststellung von Störungen oder Verfahrensmängeln und das Verfahren zu deren Beseitigung gehört. Ausweislich der Niederschrift (vgl. § 13 Abs. 4 SächsAPOPol) über die am 27. September 2018 durchgeführte Ausschusssitzung war der Prüfungsausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 und 2 SächsAPOPol ordnungsgemäß besetzt. II. In materieller Hinsicht erweist sich die Annullierung der Wiederholungsprüfung indes als rechtswidrig, weil es hierfür - unbeschadet der Frage, ob die Wiederholungsprüfung tatsächlich an erheblichen Mängeln litt - an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. 1) Der Senat geht mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass wesentliche Merkmale der Ausgestaltung des Prüfungsverlaufs normativ zu regeln sind (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf das der Leistungsermittlung dienende Prüfungsverfahren als auch auf die verfahrensmäßige Ausgestaltung der Leistungsbewertung. Eine normative Grundlage wird insbesondere für Sanktionen gegenüber dem Prüfling, der die Prüfung versäumt, stört oder zu täuschen versucht, aber auch für den Ausschluss eines teilnahmewilligen Prüflings aus gesundheitlichen (infektiologischen) Gründen gefordert (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 30 m. w. N.). Ebenso gehören zu den durch förmliches Gesetz oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regelnden Einzelheiten auch die Folgen oder nötigen Konsequenzen eines irregulären Prüfungsverlaufs (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 31). So sind Sonderregelungen einer Prüfungsbehörde oder Maßnahmen eines Prüfungsausschusses einschließlich 15 16 17 8 der Anordnungen ihres Vorsitzenden, die den unter „normalen“ Umständen vorgezeichneten Ablauf des Prüfungsgeschehens verlassen und etwa zu einem vorzeitigen Abbruch der Prüfung führen, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn hierfür eine normative Grundlage vorhanden ist, die dieses Vorgehen unter näher bezeichneten Voraussetzungen erlaubt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 -, juris). All diesen Konstellationen ist gemeinsam, dass in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Prüflings nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, was nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, a. a. O. Rn. 57). Hiervon zu unterscheiden sind Regelungen, die nur dazu dienen, die äußeren Prüfungsbedingungen und Einzelheiten des Prüfungsverlaufs geschäftsmäßig zu ordnen (z.B. behördliche Anmeldefristen, Bestimmung der Prüfungstermine, Gestaltung der Räumlichkeiten, Festlegung der Sitzordnung, etc.). Denn diese haben im Allgemeinen nicht das Gewicht und die Bedeutung, die es erforderlich machten, sie einer Entscheidung des Gesetzgebers zu unterstellen und können deshalb im Wege von Verwaltungsvorschriften oder auch Einzelanordnungen der Prüfungsbehörde geregelt werden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 33 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Unterscheidung erachtet der Senat die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Annullierung einer Wiederholungsprüfung, die nach Absolvierung der betreffenden Klausur durch die Prüflinge, Durchführung der Korrektur und - jedenfalls mündlicher - Bekanntgabe der Ergebnisse an die Prüflinge erfolgte, als Eingriff in die Berufsfreiheit, der der normativen Grundlage bedarf. 2) Unstreitig enthält die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei keine Bestimmung über die Annullierung einer Prüfung; eine solche findet sich weder im ersten noch im dritten Abschnitt des zweiten Teils „Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst“. Im ersten Abschnitt „Gemeinsame Vorschriften“ findet sich mit § 19 SächsAPOPol lediglich eine Regelung zu unlauterem Verhalten wie Täuschungsversuch, Beeinflussung von Prüfungsorgangen oder Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs durch Prüfungsteilnehmer. Eine Bestimmung zum Umgang mit Mängeln im Prüfungsverfahren, wie sie etwa § 10 SächsJAPO enthält, findet sich dagegen nicht. Eine solche kann auch nicht aus § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsAPOPol abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die generelle Zuständigkeit des Prüfungsausschusses regelt, indes keine Befugnisnorm für einen Eingriff in materielle Rechtspositionen darstellt. Eine Rechtsgrundlage findet sich 18 9 schließlich nicht im Sächsischen Beamtengesetz oder weiteren landesrechtlichen Normen. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG kommt nicht in Betracht. Zwar sind die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Prüfungsrecht grundsätzlich anwendbar, soweit das Fachrecht keine spezielleren Regelungen trifft (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 20. Aufl., § 48 Rn. 45). Allerdings betrifft der Rechtsstreit nicht die Rücknahme einer individuellen Prüfungsentscheidung; eine solche ist seitens des Beklagten nicht ergangen. Es wurde vielmehr die Prüfung selbst annulliert mit der Folge, dass sie als nicht durchgeführt gilt, und gleichzeitig eine weitere Wiederholungsprüfung angesetzt und durchgeführt. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen den Regelungen des § 48 VwVfG unterliegenden Verwaltungsakt. Die Heranziehung von § 44 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG als Rechtsgrundlage scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung wäre ein Verwaltungsakt in Gestalt einer individuellen Prüfungsentscheidung, die an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Daran fehlt es schon deshalb, weil die annullierte Prüfung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Beschl. v. 6. April 2021 - 12 K 1372/21 -, juris Rn. 12); im zugrundeliegenden Fall wurde die Anordnung der Wiederholungsprüfung wegen erheblicher Verfahrensmängel auf die im dortigen Landesrecht vorhandene Rechtsgrundlage § 25 Abs. 1 JAPrO gestützt, so dass § 44 VwVfG nicht zur Anwendung kam. Entsprechendes gilt für den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 - 3 A 226.08 -, juris: Auch hier wurde die Anordnung der Wiederholungsprüfung wegen erheblicher Verfahrensfehler auf die dortige Rechtsgrundlage § 60 Abs. 4 Nr. 6 SchulG i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO gestützt. 3) Ein Rückgriff auf den Grundsatz der Chancengleichheit, hergeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG, als Rechtsgrundlage für die Annullierung der Wiederholungsprüfung scheidet ebenfalls aus. Zwar kann der Grundsatz der Chancengleichheit als allgemein prüfungsrechtlicher Grundsatz anzuwenden sein, wenn eine Prüfungsordnung keine oder nur unvollständige Regelungen zu wesentlichen Fragen des Prüfungsverfahrens enthält, etwa für den Fall des Rücktritts von der Prüfung aus wichtigem Grund. In Betracht 19 20 21 22 10 kommt diese Verfahrensweise etwa auch bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder im Falle von Störungen durch äußere Einwirkungen wie z. B. Lärm oder andere Emissionen (vgl. zum Ganzen Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Indes kommt der Grundsatz der Chancengleichheit in den genannten Konstellationen ausschließlich zugunsten des Prüflings zur Anwendung, dem die nach höherrangigem Recht gebotene Heilung einer von ihm nicht verschuldeten Störung des regulären Prüfungsablaufs nicht deshalb verwehrt werden soll, weil die maßgebliche Prüfungsordnung keine Regelung enthält. Hiervon zu unterscheiden ist indes die vorliegende Konstellation, in der der Rückgriff auf den Grundsatz der Chancengleichheit als Rechtsgrundlage für den Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition der Prüfungsteilnehmer herangezogen wird. Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte bei der Annullierung der Wiederholungsprüfung auch die Chancengleichheit der bereits in der Erstprüfung erfolgreichen Kandidaten sowie von Prüfungsteilnehmern vorhergehender und nachfolgender Kampagnen in den Blick genommen hat. Gleichwohl ist der mit der Annullierung gegenüber dem Kläger erfolgte Eingriff in dessen Rechtsposition - wie vorstehend unter II.1 dargelegt - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. 4) Nachdem es an einer Rechtsgrundlage für die Annullierung der Wiederholungsprüfung mangelt, kann vorliegend dahinstehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines erheblichen Verfahrensmangels vorgelegen hätten. Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Prüfungssituation - die gestellte Klausur war unbeabsichtigt einem größeren Teilnehmerkreis bekannt geworden - bei Vorhandensein einer entsprechenden Regelung grundsätzlich Anlass zu der vom Beklagten gewählten Verfahrensweise geboten hätte. 5) Mit der Verpflichtung des Beklagten zur begehrten Feststellung sowie der Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 1. Oktober 2018 gehen die im Zusammenhang mit der am 12. Februar 2019 absolvierten weiteren Wiederholungsprüfung erlassenen Bescheide ins Leere. Auch der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 31. Mai 2019 wird hierdurch gegenstandslos. Rechtliche Ausführungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 24 25 11 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen 26 12 Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh § 164, Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2