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Urteil

14 A 755/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Möglichkeit, dass Mitprüflinge mittelbar Kenntnis von einem kurz zuvor gehaltenen Aktenvortrag erlangt haben, verletzt nicht ohne Weiteres den Grundsatz der Chancengleichheit. • Eine rechtswidrige Bevorzugung liegt nur vor, wenn die Prüfungsbehörde in Kenntnis der verbreiteten Lösung eine Aufgabe dennoch stellt und dadurch eine grundlegende Verfälschung des Gesamtleistungsbildes zu erwarten ist. • Nicht jeder zufallsbedingte Vorteil einzelner Prüflinge begründet ein subjektives Recht der nicht begünstigten Prüflinge auf Wiederholung der Prüfung.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Chancengleichheit bei Verwendung kurz zuvor gehaltener Prüfungsfälle • Die bloße Möglichkeit, dass Mitprüflinge mittelbar Kenntnis von einem kurz zuvor gehaltenen Aktenvortrag erlangt haben, verletzt nicht ohne Weiteres den Grundsatz der Chancengleichheit. • Eine rechtswidrige Bevorzugung liegt nur vor, wenn die Prüfungsbehörde in Kenntnis der verbreiteten Lösung eine Aufgabe dennoch stellt und dadurch eine grundlegende Verfälschung des Gesamtleistungsbildes zu erwarten ist. • Nicht jeder zufallsbedingte Vorteil einzelner Prüflinge begründet ein subjektives Recht der nicht begünstigten Prüflinge auf Wiederholung der Prüfung. Der Kläger legte im Verbesserungsversuch die zweite juristische Staatsprüfung ab. Sechs Tage vor seiner mündlichen Prüfung war der Aktenvortrag KV-Nr. 294 in einer anderen Prüfung verwendet worden; dieser Aktenvortrag diente am Prüfungstag des Klägers als Grundlage des Prüfungsgesprächs im öffentlichen Recht. Der Kläger rügte, dadurch seien seine Mitprüflinge strukturell bevorzugt gewesen, weil diese über Arbeitsgemeinschaftskontakte von dem Fall erfahren und sich gezielt vorbereiten konnten. Der Prüfungsausschuss und das Landesjustizprüfungsamt wiesen den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtslage und Prüfungsmaßstab: Das JAG NRW enthält keine konkreten Vorgaben zur Wiederverwendung von Fällen; maßgeblich sind übergeordnete Grundsätze wie die Geeignetheit des Prüfungsstoffs und die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). • Geeignetheit: Eine Prüfungsaufgabe ist geeignet, wenn sie zwischen solchen Kandidaten unterscheidet, die das Ausbildungsziel erreicht haben, und solchen, die es nicht erreicht haben; bloße Gedächtnisleistungen genügen nicht. • Chancengleichheit: Verbot jeder Form der ungleichen Behandlung; eine rechtlich relevante Bevorzugung liegt nur vor, wenn die Prüfungsbehörde in Kenntnis verbreiteter Lösungen eine Aufgabe dennoch stellt und damit zurechenbar ungleiche Prüfungsbedingungen schafft. • Abgrenzung zufälliger Vorteile: Zufallsbedingte oder bloß glückliche Vorteile einzelner Prüflinge begründen kein subjektives Prüfungsrecht der nicht Begünstigten auf Wiederholung. • Prüfungsrechtliche Folgerung auf den konkreten Fall: Der Beklagte hatte vor der Prüfung sichergestellt, dass keiner der Prüflinge den Aktenvortrag aus eigener Anschauung kannte; eine allenfalls mittelbare Kenntnisnahme war nur möglich und für eine vertiefte Vorbereitung nicht naheliegend. • Keine grundlegende Verfälschung: Bei mittelbarer Kenntnis war es unwahrscheinlich, dass Mitprüflinge Sachverhalt und Lösung so kannten, dass die Relation der Bewertungen grundlegend verfälscht worden wäre; außerdem unterscheiden sich Aktenvortrag und Prüfungsgespräch in den Anforderungen. • Rechtsfolge: Mangels zurechenbar ungleicher Prüfungsbedingungen verletzte die Verfahrensweise nicht die Rechte des Klägers; der Prüfungsbescheid war rechtmäßig. Die Berufung des Landes führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Teilsurteils; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur erneuten Ablegung der mündlichen Prüfung, weil das Prüfungsverfahren keine zurechenbar ungleichen Prüfungsbedingungen geschaffen hat und keine grundlegende Verfälschung des Gesamtleistungsbildes erkennbar ist. Die Verwendung des kurz zuvor angewendeten Aktenvortrags stellte keinen rechtsverletzenden Verfahrensfehler dar, da nur eine rein mittelbare Kenntnisnahme möglich war und Aktenvortrag sowie Prüfungsgespräch unterschiedliche Anforderungen haben. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.