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Beschluss

12 K 1372/21

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ladung zu einem Prüfungstermin ist regelmäßig nur unselbständige Verfahrenshandlung und kein Verwaltungsakt; der rechtsschutzfähige Weg gegen eine solche Maßnahme ist nicht die Anfechtungsklage, sondern gegebenenfalls die Leistungsklage bzw. der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands. • Bei erheblichem Verfahrensfehlern, die die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigen und deren Ausmaß nicht mehr auf einzelne Prüflinge begrenzbar ist, ist die Anordnung einer landesweiten Wiederholungsklausur zulässig und verhältnismäßig (§ 25 JAPrO i.V.m. § 123 VwGO). • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist unzulässig, es sei denn, ohne sie entstünden nicht mehr behebbare Nachteile und die Hauptsache hat eine hohe Erfolgsaussicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aufhebung der landesweiten Wiederholungsklausur nach erheblichem Prüfungsverfahrensfehler • Eine Ladung zu einem Prüfungstermin ist regelmäßig nur unselbständige Verfahrenshandlung und kein Verwaltungsakt; der rechtsschutzfähige Weg gegen eine solche Maßnahme ist nicht die Anfechtungsklage, sondern gegebenenfalls die Leistungsklage bzw. der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands. • Bei erheblichem Verfahrensfehlern, die die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigen und deren Ausmaß nicht mehr auf einzelne Prüflinge begrenzbar ist, ist die Anordnung einer landesweiten Wiederholungsklausur zulässig und verhältnismäßig (§ 25 JAPrO i.V.m. § 123 VwGO). • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist unzulässig, es sei denn, ohne sie entstünden nicht mehr behebbare Nachteile und die Hauptsache hat eine hohe Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin begehrte einstweilig die Bewertung ihrer bereits am 04.03.2021 geschriebenen Strafrechtsklausur sowie die vorläufige Aufhebung eines landesweit für den 19.04.2021 angesetzten Wiederholungstermins. Das LJPA hatte wegen eines bei Prüfungen festgestellten Verfahrensfehlers eine Wiederholung der Strafrechtsklausur für alle Prüflinge angeordnet und hierauf Ladungen versandt. Die Antragstellerin rügte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Anordnung und die Belastungen durch die Wiederholung in Pandemiezeiten. Das Gericht wertete den Antrag als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Grundlage für die Entscheidung war ein anonymer Hinweis und Stellungnahmen von Aufsichtspersonen, wonach in Konstanz am 01.03.2021 versehentlich eine Strafrechtsklausur ausgeteilt worden sei und mindestens ein Prüfling kurz nach Beginn der Bearbeitungszeit Kenntnis vom Strafrechtsstoff erlangt habe. Das LJPA hatte daraufhin für Mitte April eine landesweite Wiederholung angeordnet; die Antragstellerin machte geltend, dies sei unverhältnismäßig und nicht geboten. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Ladungen zu Prüfungsterminen sind in der Regel unselbständige Verfahrenshandlungen und damit keine Verwaltungsakte; der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung zu behandeln. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch vorliegen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen nur bei Gefahr irreversibler Nachteile und hoher Erfolgsaussicht der Hauptsache. • Unzulässigkeit der Bewertungsklage im Eilverfahren: Das Gesuch auf sofortige Bewertung der bereits geschriebenen Klausur wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache und scheitert, da keine unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteile dargetan sind und die Klausur weiterhin vorhanden ist. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gegen Aufhebung des Wiederholungstermins fehlend: Zwar bestand Eilbedarf wegen des bevorstehenden Termins, jedoch hat die Antragsgegnerin (LJPA) glaubhaft dargelegt, dass ein erheblicher Verfahrensfehler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, der die Chancengleichheit verletzt (§ 25 Abs.1 JAPrO). • Erheblicher Verfahrensfehler: Nach vorgelegten Stellungnahmen und Gedächtnisprotokollen ist überwiegend wahrscheinlich, dass Teile des Prüfungsgegenstands (insbesondere Hinweise auf Urkundendelikte) bereits vor dem Prüfungstag bekannt wurden, sodass die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet war. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung einer landesweiten Wiederholung war kein Ermessensfehler; das LJPA hat abgewogen und die Maßnahme erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, weil mildere, gleich wirksame Mittel (selektive Wiederholung, Nichtwertung, Wahlrecht der Prüflinge, eidesstattliche Versicherungen) nicht geeignet oder nicht durchsetzbar waren. • Pandemiebedenken: Belastungen und Infektionsrisiken durch die Wiederholungsklausur sind anerkannt, müssen aber zur Beseitigung der Chancengleichheitsverletzung zurücktreten; Hygienekonzept und Empfehlungen des LJPA wurden berücksichtigt. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, Streitwert 7.500 Euro. Zur Begründung: Die sofortige Bewertung der bereits geschriebenen Strafrechtsklausur wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und es sind keine irreversiblen Nachteile dargetan. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Aufhebung des landesweiten Wiederholungstermins begehrte, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil das LJPA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Verfahrensfehler festgestellt hat, der die Chancengleichheit verletzt und eine landesweite Wiederholung erforderlich und verhältnismäßig macht (vgl. § 25 JAPrO; § 123 VwGO). Die Abwägung der Prüfungsinteressen gegenüber Belastungen durch Pandemie- und Organisationsaufwand spricht nicht zugunsten der Antragstellerin, zumal das LJPA ein Hygienekonzept vorgesehen hat und mildere, gleich wirksame Alternativen nicht zur Verfügung stehen.