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Beschluss

3 A 44/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht.
Entscheidungsgründe
Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht. Az.: 3 A 44/18 6 K 1814/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Ausländerrechts; Niederlassungserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 17. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. November 2017 - 6 K 1814/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 1 2 3 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgewiesen, da nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein (schwerwiegendes) Interesse an seiner Ausweisung bestehe. Dem Ausländer ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 23. (recte: 6.) November 2011, so das Verwaltungsgericht, sei er mit rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Annaberg vom 23. April 2009 wegen Diebstahls zu 20 Tagessätzen und des Amtsgerichts Marienberg vom 31. Mai 2013 wegen Untreue in zwei Fällen zu 135 Tagessätzen verurteilt worden. Damit stünden der Erteilung der Niederlassungserlaubnis Ausweisungsinteressen sowohl in Gestalt des nicht nur vereinzelten als auch des nicht nur geringfügigen Verstoßes i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegen. Der beschließende Senat hatte zuvor die Beschwerde des Klägers im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 1. August 2017 - 3 D 9/17 - sowie die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung mit Beschluss vom 27. September 2017 - 3 D 49/17 - zurückgewiesen. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG das Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG schwer wiegt, wenn wegen Taten Verurteilungen erfolgt sind, die nicht die Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG erreichen. Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit verweist der Kläger auf einen stattgebenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschl. v. 10. Oktober 2016 - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend eine Klage gegen 3 4 5 4 eine Ausweisungsverfügung. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte dort wegen dieser Frage hinreichende Erfolgsaussichten bejaht. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist obergerichtlich geklärt, dass bei einer Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen zu 135 Tagessätzen jedenfalls ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in Form eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gegeben ist. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2018 - 3 A 756/18 -, juris Rn 33; zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG a. a. O. sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September 1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR § 54 AufenthG Rn. 80). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn besondere 6 7 8 9 5 Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neuregelung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 AufenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen wegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist jedoch auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht keine Veranlassung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit Blick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG benannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist inzwischen die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in dem vom Kläger angeführten Beschluss (OVG LSA, Beschl. v. 10. Oktober 2016 - 2 O 26/16 -, juris 9 ff.) nicht teilt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 10 C 17.1434 -, juris Rn. 8) und der sich beschließende Senat anschließt. Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe des § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der Vorschrift - in keinem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes Ausweisungsinteresse. Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet worden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Innerhalb des Katalogs der schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 10 6 54 Abs. 2 AufenthG kommt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige Auffangfunktion zu (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11). Im Übrigen kann das Strafmaß bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG und deren Gewicht sowohl im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als auch bei der Ausweisung anderweitig berücksichtigt werden. Es besteht somit auch keine Notwendigkeit zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. In Ausweisungsfällen ergibt erst die nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen (NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; so auch Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2019, § 54 AufenthG Rn. 111). Im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann die Schwere der Rechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bei der Prüfung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Gestalt der Ausübung des Regelermessens berücksichtigt werden. Bei der Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln bietet die in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG spezialgesetzlich vorgesehene Ermessensentscheidung Raum, die Schwere der Rechtsverstöße zu berücksichtigen (so OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2019 a. a. O. Rn. 12). Zwar steht die vom Kläger begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite zwingend unter dem Vorbehalt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht, weshalb § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf diesen humanitären Aufenthaltstitel keine Anwendung erfährt. Jedoch ist der Ausländerbehörde auch bei der Erteilung einer solchen Niederlassungserlaubnis ein Regelermessen eröffnet ("dem Ausländer ist in der Regel eine 11 12 13 14 7 Niederlassungserlaubnis zu erteilen"), so dass dem Gewicht der Verstöße gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auch hier Rechnung getragen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Ein- wände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Groschupp John Pastor 15 16 17