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Urteil

11 A 86/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0425.11A86.22.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2022 wird hinsichtlich der Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2022 wird hinsichtlich der Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, allerdings nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Die Klage ist hinsichtlich der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 VwGO durchgeführt und die Klage innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden. B. Die Klage ist teilweise begründet. Die erhobene Anfechtungsklage bleibt, soweit sie sich gegen die Ausweisung (hierzu unter I.) und die Abschiebungsandrohung (hierzu unter II.) richtet, ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich insoweit als rechtmäßig. Hingegen ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot teilweise rechtswidrig und der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu unter III.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, erweisen sich die Bescheide wiederum als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO (hierzu unter IV.). I. Die gegen die Ausweisung (Ziffer 2 des Bescheides) gerichtete Klage ist unbegründet. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist gegeben. Die Annahme einer Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Ein Ausweisungsinteresse aus spezial- oder generalpräventiven Gründen lässt sich zudem nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Knüpft das Ausweisungsinteresse an eine strafrechtliche Verurteilung an, so kann diese grundsätzlich so lange herangezogen werden, wie sie noch im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister eingetragen ist (Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 33). Ein Ausweisungsinteresse, dem eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat zugrunde liegt und deren Eintrag im Zentralregister nach § 46 BZRG noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist, besteht in der Regel aktuell (OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2021 – 2 B 328/20 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Hingegen dürfen Verurteilungen, die einem Verwertungsverbot unterliegen, weder im Rahmen der Feststellung eines Ausweisungsinteresses (vgl. die Auflistungen in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG) noch bei der Prüfung der Gefahr oder in der Abwägung berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere im Bundeszentralregister oder im Erziehungsregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen, vgl. etwa § 46 BZRG. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist (Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 34). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Falle des Klägers sowohl ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter a.), als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter b.) zu bejahen. a. Bei einem Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich ist, es aber auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung bedarf, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Eine solche Wiederholungsgefahr liegt hier vor. Die Rechtfertigung der Ausweisung hängt von einer Gefahrenprognose, d. h. von der Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit ab (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56). Bei der Prognoseentscheidung ist auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urteil vom 13. Mai 2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen bei dem Kläger ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19. April 2024 weist elf Verurteilungen auf. Zwar spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass die letzte Straftat bereits etwa sieben Jahre zurückliegt. Hieraus kann allerdings noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger nicht mehr straffällig werden wird. Aus dem Bundeszentralregisterauszug geht hervor, dass es bereits in der Vergangenheit längere Perioden gab, in denen der Kläger straffrei geblieben ist. Die letzten Straftaten stammen aus den Jahren 2017, 2013 und 2007. Das bloße Verstreichen eines längeren straffreien Zeitraums kann die Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers daher nicht ausräumen. Für eine Wiederholungsgefahr spricht auch, dass das Betäubungsmittelproblem des Klägers weiterhin als ungelöst anzusehen ist. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (VGH München, Beschluss vom 14. März 2019 – 19 CS 17.1784 –, juris Rn. 15 m. w. N.). In dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28. Januar 2020 wird ausgeführt, dass der Kläger im Alter von ca. 15 Jahren noch in Russland anfing, Betäubungsmittel zu konsumieren. Im Alter von 19/20 Jahren befand sich der Kläger in einem Methadonprogramm, welches er innerhalb eines Jahres abschloss. Ca. ein Jahr später begann er wieder Drogen zu konsumieren, insbesondere Heroin. Seit 2008 befand sich der Kläger wieder in einer Substitutionstherapie. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, erneut Straftaten in den Jahren 2013 und 2017 zu begehen. Die ärztliche Bescheinigung vom 29. November 2021 attestiert, dass der Kläger weiterhin drogenabhängig ist. Eine positive Prognose dahingehend, dass der Kläger nicht wieder in alte Verhaltensmuster fallen wird und insbesondere Straftaten zur Erfüllung seiner Drogensucht begehen wird, kann unter diesen Voraussetzungen nicht getroffen werden. Zwar ist die Durchführung einer Therapie zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Ausweislich der Bescheinigung der XXX Fachambulanz A-Stadt vom 28. März 2024 (Bl. 80 d.A.) befindet sich der Kläger seit dem 19. Februar 2020 weiterhin in der Substitution. Da er aber ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 29. November 2021 (Bl. 16 d.A.) schon seit 2006 in medizinischer Behandlung ist, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er nicht wieder rückfällig wird. Dies ist bereits in der Vergangenheit wiederholt geschehen. Die Gefahr eines Rückfalls zeigt sich nicht zuletzt auch in dem vom Kläger vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 2. Juni 2023. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Begutachtung nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) untergebracht (siehe auch den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Mai 2023 (Bl. 95 ff. d.A.)). Er hatte im intoxikiertem Zustand Nachbarn angegriffen und auf einer Polizeistation randaliert. Dies spricht dafür, dass er weiterhin nicht drogenfrei ist. Der Kläger gab zudem gegenüber dem Sachverständigen an, seit dem 19. Lebensjahr „an der Nadel“ zu sein. Er sei schon „1000x zur Entgiftung und Entwöhnung gewesen“. Dies spricht dafür, dass die Therapie beim Kläger nicht anschlägt. Zulasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die letzten Straftaten eine erhöhte kriminelle Energie aufweisen. Der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl stellt nach heutigen Maßstäben ein Verbrechen dar (§ 244 Abs. 4, § 12 Abs. 1 StGB). Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 12. Mai 2017 wurden mehrere verschiedene Waffen und gefährliche Gegenstände, sowie Munition gefunden. Daraus folgt jedenfalls, dass ein erhöhtes Gefahrpotenzial im Fall des Klägers gegeben ist. Das Ausweisungsinteresse ist nicht im Hinblick auf die vor 2012 begangenen Straftaten verbraucht. Zwar hat die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers, obwohl dieser bereits seit 2002 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung trat und bereits im Jahre 2005 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, mehrmals verlängert, zuletzt im August 2012, ohne hierbei auf das Ausweisungsinteresse zurückzugreifen. Die neuerliche Begehung einer Straftat – wie hier die den Verurteilungen aus 2014 und 2020 zugrundeliegenden Taten – oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht, führt hingegen dazu, dass auch von einem möglichen Verbrauch erfasste frühere Sachverhalte wieder in die Gefahrenbeurteilung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 31). Schließlich ist das Ausweisungsinteresse auch hinreichend aktuell. Die Verurteilung vom 28. Januar 2020 unterliegt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einer 15-jährigen Tilgungsfrist. Im Übrigen liegt auch hinsichtlich der länger zurückliegenden Taten kein Verwertungsverbot (§ 51 Abs. 1 BZRG) vor, da die dafür erforderliche Tilgungsreife (vgl. BeckOK StPO/Bücherl, 50. Ed. 1. Januar 2024, BZRG § 45 Rn. 3) demnach gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht gegeben ist. b. Auch aus Gründen der Generalprävention besteht ein Ausweisungsinteresse. Ein solches setzt zunächst voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer wiegt (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Oktober 2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 16 f.; BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 1. April 2022, AufenthG § 53 Rn31). Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenziell weitere Täter abschreckend zu wirken, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 64 f.). Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 37. Ed. 1. Januar 2023, AufenthG § 53 Rn. 32 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründen jedenfalls die vom Kläger verübten Verstöße gegen das Waffengesetz ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Es handelt sich um hinreichend schwere Straftaten. Es handelt sich auch nicht um Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen ist. Anders als bei den zahlreichen Diebstählen geringwertiger Sachen, die offenbar im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Klägers standen (vgl. etwa die Ausführungen im Urteil vom 26. Mai 2008, Verwaltungsvorgang A, Bl. 88), ist nicht erkennbar, dass es sich bei den Verstößen gegen das Waffengesetz ebenfalls um solche „Hangtaten“ handelt (zur Verneinung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei „Hangtaten“ vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 20). Eine Ausweisung des Klägers ist daher geeignet, andere Ausländer von entsprechenden Taten abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, da die abgeurteilten Taten, wie bereits ausgeführt, weder aus dem Bundeszentralregister getilgt noch tilgungsreif sind. 2. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse (s. hierzu unter a.) das Bleibeinteresse (s. hierzu unter b.) überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. a. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist als schwerwiegend einzustufen. Ein solches ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Danach liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er ist immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32; Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Auflage 2022, § 54 Rn. 95). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19. April 2024 hat der Kläger seit 2002 regelmäßig Straftaten begangen, d.h. nicht nur vereinzelt gegen die Rechtsordnung verstoßen, wovon die meisten Taten einen suchtbedingten Hintergrund hatten. Nach einer längeren Zäsur wurde der Kläger zuletzt am 17. Juni 2014 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und am 28. Januar 2020 wegen Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz von Munition zu 115 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Es handelt sich bei den Straftaten um keine geringfügigen Rechtsverstöße, da sie jeweils vorsätzlich begangen wurden. b. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, das in seinem Gewicht hinter dem des Ausweisungsinteresses zurückbleibt. Eine gesetzliche Wertung nach § 55 AufenthG kann nicht den Ausgangs- und Orientierungspunkt der Beurteilung des Gewichts des Bleibeinteresses bilden, da der Kläger von keinem der dort genannten Tatbestände erfasst ist. Spiegelbildlich zu § 54 AufenthG normiert § 55 AufenthG besonders schwerwiegende (Abs. 1) und schwerwiegende (Abs. 2) Bleibeinteressen, deren Aufzählung ebenso wie die der Ausweisungsinteressen nicht abschließend ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 52; Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 55 Rn. 5, Rn. 18). Vorliegend sind insbesondere weder die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 noch des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben, da sie jeweils den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzen. Der Kläger ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Ausländer besitzt nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung reicht auch dann nicht aus, wenn sie – wie im vorliegenden Fall aufgrund des am 8. Januar 2015 gestellten Verlängerungsantrages – dazu führt, dass der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 13 ff.). Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem Nichtvorliegen einer gesetzlichen Wertung des Bleibeinteresses als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend jedoch, dass es besonderer, außergewöhnliche Umstände bedarf, um ein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse annehmen zu können (VG Schleswig, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 11 A 10/20 –, juris Rn. 45). Dies ist hier nicht der Fall. Auf Seiten des Bleibeinteresses des Klägers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich über 25 Jahre und damit einen Großteil seines Lebens legal im Bundesgebiet aufgehalten und nach seinem eigenen Vorbringen keinerlei persönliche, wirtschaftliche und familiäre Bindungen mehr in sein Herkunftsland hat, und sich mit seiner Mutter und seiner Schwester die einzig familiären Bezugspersonen dauerhaft in Deutschland aufhalten. Dieses Bleibeinteresse des Klägers bleibt jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – seinem Gewicht nach hinter dem Ausweisungsinteresse zurück, sodass sich die Ausweisung als verhältnismäßig darstellt. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen kann, dessen Schutzbereich u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln umfasst (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 –, juris Rn. 6 f.). Allerdings vermittelt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht schon deswegen ein Aufenthaltsrecht, weil sich der Betroffene eine bestimmte Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 K 2563/17 –, juris Rn. 65 f. m. w. N.). Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Falle eines Eingriffs in den Schutzbereich zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen aufgrund der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition des Betroffenen mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle herzustellen (VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 K 2563/17 –, juris Rn. 70). Hierfür sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen, unter anderem die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 8. Februar 2023 – 2 LB 268/22 –, juris Rn. 55 unter Verweis auf EGMR (GK), Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 –, Üner./.NL, NVwZ 2007, 1279, 1281). Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstände ist die Ausweisung verhältnismäßig und insbesondere angemessen, da die mit der Ausweisung für den Kläger verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen. Auf Seiten des Bleibeinteresses des Klägers ist zunächst die beträchtliche Zeit zu berücksichtigen, die er sich legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies wird jedoch dadurch relativiert, dass es ihm nicht gelungen ist, sich währenddessen nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik zu integrieren. Der Kläger ist während seines Aufenthalts mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2024 weist elf Verurteilungen auf. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der Verurteilungen um Straftaten handelt, die der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind und die lediglich zu Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens geführt haben. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Schwere der vom Kläger verübten Straftaten zugenommen hat. Der Kläger wurde bereits zweimal zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger am 17. Juni 2014 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und am 28. Januar 2020 wegen Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz von Munition zu 115 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die Verstöße gegen das Waffengesetz ist ein Bezug zu der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers nicht erkennbar. Er hat hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Zudem besteht die Gefahr eines Rückfalls und damit der Begehung weiterer Straftaten vor dem Hintergrund der fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit zum jetzigen Zeitpunkt fort. Der Kläger befindet sich seit langer Zeit in medizinischer Behandlung. Eine Verbesserung ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere hat der Kläger ungeachtet der Behandlung Straftaten begangen. Die Bleibeinteressen sind auch deswegen geringer zu gewichten, da es dem Kläger während seines langjährigen Aufenthalts nicht gelungen ist, sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt in seinem Urteil vom 28. Januar 2020 verfügt der Kläger weder über einen Schulabschluss, noch eine Berufsausbildung. Er ging im Wesentlichen ungelernten Tätigkeiten nach, etwa auf Baustellen, und bezog zeitweise Sozialleistungen. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben und den dort eingereichten Unterlagen (vgl. etwa Verwaltungsvorgang A, Bl. 125, 143, 148, 178, 261, 271). Aktuell erhält der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch eine soziale Integration ist nicht feststellbar. Die Kammer verkennt nicht, dass die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden familiären Bindungen des Klägers, namentlich zu seiner in xxx wohnhaften Mutter und zu seiner in xxx wohnhaften Schwester, durch die Aufenthaltsbeendigung beeinträchtigt werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zwar familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern umfasst, ihnen in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden darf als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Dasselbe gilt erst recht für die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern (VG Bremen, Urteil vom 9. März 2022 – 4 K 1128/20 –, juris Rn. 42). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Mutter oder die Schwester des Klägers auf dessen Lebenshilfe angewiesen sind oder umgekehrt. Es liegen zwischen ihnen auch ansonsten keine besonderen Abhängigkeitsaspekte vor, die über normale gefühlsmäßige Bindungen unter erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen. Hinsichtlich der Schwester des Klägers spricht bereits die beträchtliche Distanz zu ihrem Wohnort in xxx dagegen, dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Hinsichtlich der Mutter des Klägers führt dieser zwar in der Widerspruchsbegründung aus, dass sie für ihre psychische Stabilität auch auf den Kontakt zum Kläger angewiesen sei und dass eine Ausreise oder Abschiebung des Klägers sie in eine schwere psychische Krise stürzen würde. Der Kläger legt jedoch nicht näher dar, inwieweit bei seiner Mutter eine psychische Erkrankung vorhanden wäre, die ihre eigenständige Lebensführung beeinträchtigen würde. Hinzu kommt, dass auch schon nicht ersichtlich ist, dass eine Lebenshilfe erbracht wird. Der Kläger führt insoweit nur aus, dass die Familienangehörigen mehrmals in der Woche Kontakt zueinander aufnehmen würden. Dies wäre jedoch auch im Falle einer Ausreise oder Abschiebung des Klägers weiterhin möglich, etwa durch Fernkommunikationsmittel. Dass die Kontaktaufnahme insbesondere mit der Erbringung von Pflegeleistungen oder sonstiger Lebenshilfe verbunden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Hinblick auf den Kläger ist derartiges nicht erkennbar. Die Kammer verkennt nicht, dass beim Kläger eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und nach dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten eine psychiatrische Erkrankung besteht, welche die Einrichtung einer Betreuung notwendig gemacht hat. Gleichwohl ist nicht erkennbar, ob überhaupt und in welchem Umfang seine Angehörigen Lebenshilfe erbringen, zumal der Kläger, im Hinblick auf seinen in einer anderen Stadt liegenden Wohnort, offenbar in der Lage ist einen eigenständigen Haushalt zu führen. Die im Rahmen der Abwägung außerdem zu berücksichtigenden Verhältnisse zum bzw. im Heimatstaat des Klägers sowie die den Kläger erwartenden Integrationsschwierigkeiten im Heimatland rechtfertigen keine andere Entscheidung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers drohende Beeinträchtigungen seiner Belange im Herkunftsstaat, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren, in den Blick zu nehmen. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die – sollten sie zutreffen – die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden, können demgegenüber bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 34 f.). Vorliegend besteht zwar keine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts, weil der Kläger weder in der Vergangenheit ein Asylverfahren durchlaufen noch aktuell sinngemäß ein Asylbegehren anhängig gemacht hat. Jedoch kann auch in einem solchen Fall, in dem ein Ausländer – ohne das Bundesamt einzuschalten – Umstände vorträgt, die ein Abschiebungsverbot insbesondere im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge haben könnten und in dem die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbotes unter Beteiligung des Bundesamts entscheiden muss (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall können Gefahren im Herkunftsstaat, die – sollten sie zutreffen – die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden, bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Denn nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes ist zwischen Aufenthaltsrechten einerseits und Vollzugshemmnissen andererseits zu unterscheiden. Bloße Vollzugshemmnisse begründen dabei grundsätzlich keine Berechtigung zum Aufenthalt. Es führte zu einer unklaren Durchbrechung dieser aufenthaltsrechtlichen Systematik, würden lediglich zeitweilig vollzugshemmende Hindernisse bereits bei der Ausweisung und nicht erst bei der Frage der Abschiebung berücksichtigt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: März 2022, § 53 AufenthG, Rn. 116), zumal anerkannt ist, dass der Zweck einer Ausweisung – wie bei der sog. inlandsbezogenen Ausweisung – auch in der bloßen Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position eines Ausländers liegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 - juris Rn. 15). Gegen die Berücksichtigung der genannten Gefahren im Herkunftsstaat auch in Fällen der vorliegenden Art spricht zudem, dass es der Ausländer anderenfalls – mit potentieller Ergebnisrelevanz – in der Hand hätte, selbst den gerichtlichen Umfang der rechtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung zu bestimmen, indem er einen Asylantrag stellt oder von der Stellung eines solchen Asylantrags gerade absieht (siehe zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juli 2022 – OVG 2 B 2/20 –, juris Rn. 49 – 51; offengelassen: OVG Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 2 LA 93/22 –, juris Rn. 16). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden hat, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbots die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern, sondern lediglich dazu führen könnte, dass seinen Bleibeinteressen geringeres Gewicht beizumessen wäre, und der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegenstünde. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zugunsten des Klägers hätte zur Folge, dass die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts auf absehbare Zeit aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden könnte. In einem solchen Fall sind nach den für die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 20 f.). Im Falle des Klägers ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es ihm – unabhängig vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes – aufgrund der zu berücksichtigenden Verhältnisse zum bzw. im Heimatstaat unzumutbar wäre in Russland zu leben, etwa aufgrund einer Entwurzelung oder auf der Erkrankung beruhender Eingliederungsschwierigkeiten. Der Kläger ist im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist und über Kenntnisse der Landessprache verfügt, die es ihm ermöglichen sich in seinem Herkunftsland zu reintegrieren. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Eingliederungsschwierigkeiten, die sich aus der Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers und der aufgrund der psychiatrischen Erkrankung mangelnden Fähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, ergeben, ihn in Russland wie auch in Deutschland gleichermaßen treffen und daher kein Bleibeinteresse begründen. Auch im Bundesgebiet hätte der Kläger noch Integrationsleistungen zu erbringen, zumal auch hier seine soziale und wirtschaftliche Integration durch seine fehlende Ausbildung, seine Vorstrafen sowie durch seine Erkrankung beeinträchtigt ist. II. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. 1. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen. Die Bezeichnung von Russland als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 2. Weiterhin liegen weder Abschiebungsverbote vor, noch stehen die übrigen in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange der Abschiebung des Klägers entgegen. a. Zunächst liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für Russland vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann unter anderem bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebungszielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris Rn. 3). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in dem Abschiebungszielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9). Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Zielstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert keinen Anspruch auf optimale Behandlung einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris Rn. 22). Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erforderlich, dass der Ausländer eine solche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Die Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. zu alledem: VG Bayreuth, Urteil vom 30. September 2020 – B 2 K 18.31976 –, juris Rn. 48). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht. aa. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich nicht aus den ärztlichen Bescheinigungen vom 29. November 2021 (Bl. 16 d.A.) und 28. März 2024 (Bl. 80 d.A.). Die Bescheinigungen genügen zunächst nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Attest. Laut den Bescheinigungen befindet sich der Kläger seit 19. Februar 2020 wieder in einer Substitutionsbehandlung. Er werde seit 2006 durch die xxx Fachambulanz in A-Stadt behandelt. Er leide an einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Er sei abhängig von Opioiden, Cannabinoiden und Benzodiazepinen. Es bestehe Kokainabusus seit seinem 19. Lebensjahr und Alkoholabusus. Er habe in der Vergangenheit drogeninduzierte Psychosen erlitten, es seien insgesamt fünf Zwangseinweisungen erfolgt. Er habe unter cerebralen Krampfanfällen im Entzug gelitten und habe eine impulsive, emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Er werde wegen seiner Opioidabhängigkeit mit einem Morphinpräparat substituiert. Er sei schon zuvor zwei Mal in einer Substitutionsbehandlung gewesen. Es bestehe eine schwere Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Aus ärztlicher Sicht sei es nicht vorstellbar, dass der Kläger ohne Substitution zurechtkäme. Es würde unweigerlich wieder zu einem Rückfall in frühere Drogenkonsummuster kommen. Die Gefahr, dass es zu lebensgefährlichen Situationen durch unkontrollierten Konsum käme, sei sehr groß. Es seien gravierende Folgen für seine körperliche und psychische Gesundheit zu erwarten. Nach alledem fehlt es insbesondere an einer näheren Beschreibung der durch das Krankheitsbild hervorgerufenen Folgen. Was genau die attestierten „gravierenden Folgen“ für die Gesundheit des Klägers sind, ergibt sich aus den Bescheinigungen nicht. Hinzu kommt, dass sich ihnen auch nicht hinreichend entnehmen lässt, unter welcher Annahme die Prognose eines unweigerlichen Rückfalls und unkontrollierten Drogenkonsums getroffen worden ist. Es heißt zwar, dass es nicht vorstellbar sei, dass der Kläger ohne Substitution zurechtkäme. Ob dies unter der Prämisse erfolgt ist, dass die Substitutionsbehandlung die einzig mögliche Behandlungsform für den Kläger ist oder ob es zu den beschriebenen Verhaltensmustern etwa dann nicht käme, wenn sich der Kläger einer im Zielstaat verfügbaren Behandlung unterzieht, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. In jedem Fall hätte es einer Begründung bedurft, warum der eine oder der andere Fall gegeben wäre. Hinzu kommt, dass die Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum auch kein spezifisch zielstaatsbezogener Umstand ist. Denn der Kläger hat, wie bereits zu der Ausweisung ausgeführt, auch in der Bundesrepublik Rückfalle erlitten. Gleiches gilt für die dem Konsum von Betäubungsmitteln innenwohnenden Gefahren. Diese bestehen auch in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Drogenabhängigkeit in Russland nicht ausreichend behandelbar wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass dort eine Substitutionsbehandlung nicht möglich ist (vgl. dazu auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 628.18 A –, juris Rn. 51) und dementsprechend auch kein Zugang zu den Medikamenten Substitol und Compensan bestehen dürfte (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation, vom 4. Juli 2023, S. 108; bezüglich Compensan dürfte ein Alternativwirkstoff nur in Tschetschenien verfügbar sein: BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. September 2020, Russische Föderation, S. 2). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte von ihm bevorzugte oder als effektiver angesehene Therapieform hat; die medizinische Versorgung im Zielstaat muss der in der Bundesrepublik Deutschland, wie bereits dargelegt, qualitativ nicht entsprechen. Die Behandlung Drogenabhängiger ist in Russland möglich. So bieten etwa in Moskau öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug. Daneben bestehen Behandlungsmöglichkeiten in privaten Einrichtungen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation, vom 4. Juli 2023, S. 108; siehe zur Behandlung auch VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 628.18 A –, juris Rn. 52 und 57). Auch zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation, vom 4. Juli 2023, S. 113). Dass der Kläger spezifisch auf die Form der Substitutionsbehandlung angewiesen ist, ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. bb. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem auf Ersuchen des Amtsgerichts A-Stadt erstatteten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. xxx xxx vom 2. Juni 2023 (Bl. 40 ff. d.A.). Darin wird ihm eine psychische Erkrankung attestiert, die seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung beeinträchtigt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig und daher nicht in der Lage sei, seine persönlichen Angelegenheiten selbständig in erforderlichem Umfange zu besorgen. Es werde daher eine Betreuung für alle Aufgabenbereiche empfohlen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten eingeholt wurde, um der Frage nachzugehen, ob für den Kläger die Einrichtung einer Betreuung notwendig ist. Dementsprechend äußert es sich zwar eingehend zu dem psychischen Gesundheitszustand des Klägers und den Auswirkungen auf seine Fähigkeit zu einer freien Willensbestimmung; etwa wird ausführlich das Vorhandensein einer Wahnsymptomatik, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Denkstörungen sowie einer gestörten Auffassungsgabe beschrieben. Inwieweit und unter welchen Umständen diese Symptomatik hingegen lebensgefährliche Folgen für den Kläger begründet und wie diese Entwicklung im Falle einer Abschiebung wäre, ergibt sich dagegen aus dem Gutachten nicht. Schließlich war es nicht der Auftrag des Sachverständigen diesbezügliche Untersuchungen über derartige Fragen anzustellen. Dass es sich bei der Erkrankung um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, ist anhand des Gutachtens daher nicht ersichtlich. Auch aus den sonstigen Umständen ergibt sich entsprechendes nicht. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten und dem Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 10. Mai 2023 (Bl. 95 ff. d.A.), dass der Kläger aufgrund der psychischen Erkrankung vorübergehend nach dem PsychHG untergebracht wurde und dort fixiert werden musste, da er selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gezeigt hat. Allerdings hat die Unterbringung zwischenzeitlich geendet, sodass davon auszugehen ist, dass die für die Unterbringung ursächlichen Umstände entfallen sind. Der Kläger scheint zudem seinen Alltag im Wesentlichen selbstständig bewältigen zu können. Es ist ihm offenbar möglich einen eigenen Haushalt zu führen und seine Behandlung in der Fachambulanz regelmäßig wahrzunehmen. Zudem führt das psychiatrische Gutachten aus, dass eine deutliche Besserung der psychotischen Symptome unter medikamentöser Therapie und anhaltender Abstinenz von psychotropen Substanzen in einem Zeitraum von etwa einem Jahr möglich sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die diesbezüglich erforderliche medizinische Behandlung in Russland nicht zuteil kommen kann. Eine stationäre und ambulante Behandlung psychischer Erkrankungen ist dort möglich und im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Russische Föderation, vom 4. Juli 2023, S. 107 f.). b. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abschiebung des Klägers deshalb sein Gesundheitszustand im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstünde, weil er (längerfristig) reiseunfähig wäre. Ein rechtliches Abschiebungshindernis ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d.h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 – juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 – juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6); VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 – juris Rn. 20; jeweils m. w. N.). Zunächst ist festzustellen, dass eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im vorstehenden Sinne, aus der sich hinreichend entnehmen lässt, dass der Kläger reiseunfähig ist, nicht vorliegt. Weder die vorgelegten ärztlichen Atteste, noch das Sachverständigengutachten äußern sich überhaupt zu der Frage einer Reiseunfähigkeit. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger offenbar aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts xxx xxx vom 22. April 2024 (Bl. 157 d.A.) erneut bis zum Ablauf des 26. April 2024 nach dem xxx untergebracht wurde. Es kommt dabei noch nicht einmal darauf an, dass schon nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände die Unterbringung erfolgte. Selbst wenn man annähme, dass sich der Kläger in einer akuten psychischen Krise befände – vergleichbar mit der Situation im Mai 2023 als er in der Unterbringung fixiert werden musste – und deshalb reiseunfähig wäre, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass dieser Zustand, von (längerer) Dauer ist. Dies wäre für die Berücksichtigung der Reiseunfähigkeit im Rahmen der Abschiebungsandrohung aber erforderlich, weil eine nur vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer kurzfristigen Erkrankung des Ausländers dem Erlass einer Rückführungsentscheidung nicht entgegensteht. Denn in diesen Fällen kann das von der Richtlinie angestrebte effiziente Rückkehrverfahren durchgeführt werden. Dem temporären Abschiebungshindernis ist nach Art. 9 Abs. 2 RL 2008/115/EG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird (siehe hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151). Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei insbesondere die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/115/EG) oder auch technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG). Kurzfristigen Ausreisehindernissen ist somit wie bisher lediglich durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen (VGH Kassel, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 29). c. Schließlich stehen der Abschiebung auch nicht familiäre Bindungen des Klägers entgegen. Die Kammer verweist diesbezüglich auf ihre entsprechenden Ausführungen zur Ausweisung. 3. Zuletzt bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier festgelegten Ausreisefrist. Die Festlegung der Ausreisefrist auf 30 Tage lässt keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25. September 2020, Rn. 32). Letzteres ist nicht der Fall. III. Die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtete Klage hat teilweise Erfolg. 1. Soweit in Ziffer 5 des Bescheides ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren angeordnet wird, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg, da sich die Festsetzung als rechtmäßig erweist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vorliegend erfolgte die Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, so dass der Rahmen von zehn Jahren durch die Befristung auf drei Jahre nicht überschritten wurde. Auch Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der sozial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 54). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Diesen Maßstäben ist die Beklagte gerecht geworden. Sie hat eine einzelfallbezogene Bemessung vorgenommen und hierbei sowohl die strafrechtlichen Verurteilungen und den Drogenkonsum des Klägers berücksichtigt als auch seinen langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie sein soziales Umfeld und diese Belange gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie zudem eingestellt, dass besondere persönliche oder wirtschaftliche Bindungen, die ein weiteres Verkürzen der Frist möglicherweise rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind. Im Hinblick darauf ist die Festsetzung auf eine kurze Frist von drei Jahren auch verhältnismäßig. 2. Soweit darüber hinaus in Ziffer 6 des Bescheides ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren für den Fall angeordnet wird, dass der Aufenthalt des Klägers im Wege der Abschiebung beendet werden muss, ist dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot hingegen rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Frist. In Bezug auf die Anordnung der Bedingung liegt bereits ein Ermessensausfall, jedenfalls aber ein Ermessensfehlgebrauch vor (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG steht es im fallbezogenen Ermessen der Behörde, ob eine Befristungsentscheidung mit einer derartigen Bedingung versehen wird (VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 19 ZB 20.65 –, juris Rn. 68). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Denn im Bescheid wird nicht einmal die Ermächtigungsgrundlage angegeben. Fallbezogene Ausführungen enthält der Bescheid insoweit nur im Hinblick auf die gewählte Länge der Frist. Selbst wenn man die Ausführungen dahingehend verstehen könnte, dass sie sich sowohl auf die Anordnung der Bedingung an sich als auch auf die Länge der Frist beziehen, würde dennoch ein Ermessensfehler vorliegen. Die Bedingung muss mit der von einem Ausländer potentiell ausgehenden, zu befürchtenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Dem Wesen der bedingten zeitlichen Befristung entsprechend kann zwar keine konkrete Gefahr für den Zeitpunkt des Fristablaufs gefordert werden. Erforderlich ist aber, dass im Zeitpunkt des Einreiseverbots Anhaltspunkte für eine über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinausreichende potentielle Gefahrenlage vorliegen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Ausweisung wegen gravierender Straftaten erfolgt und unsicher ist, ob infolge des Zeitablaufs oder anderer Faktoren angenommen werden kann, dass von dem Ausländer nach Ablauf der Frist keine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2024, § 11 AufenthG, Rn. 59). Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hier einen solchen Zweck verfolgt hat. Ausweislich der vorhandenen Ermessenserwägungen, die sich insoweit als sachfremd erweisen, ging es der Beklagten bei der Anordnung des fünfjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall, dass der Kläger abgeschoben wird, in erster Linie nicht um die Abwehr einer auch in Zukunft fortwirkenden Gefahrenlage, sondern um die Sanktionierung des Klägers für den Fall, dass er nicht freiwillig ausreist. Die verlängerte Frist hat damit nach der Vorstellung der Beklagten den Charakter einer Strafe und verfolgt keinen präventiven Zweck. IV. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dem steht aufgrund des im streitgegenständlichen Bescheid verfügten und hinsichtlich der Frist von drei Jahren als rechtmäßig erachteten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5 des Bescheides) der zwingende Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Denn nach dieser Vorschrift darf der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber verfügte Ausweisung, die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der am 28. Oktober 1980 in xxx/Russland geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Dezember 1996 im Alter von 16 Jahren erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit wurden ihm fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse erteilt, vom 19. Dezember 2006 bis zum 2. Dezember 2009 nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Kindernachzuges. Ab dem 7. September 2010 erhielt er wiederholt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG, die zuletzt am 16. August 2012 bis zum 8. Februar 2015 verlängert wurde. Am 8. Januar 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin wurde ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Während seines hiesigen Aufenthalts trat der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Der Bundeszentralregisterauszug vom 19. April 2024 weist elf Verurteilungen auf. Am 11. Juli 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Urkundenunterdrückung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 5,- Euro. Am 30. September 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro. Am 8. Dezember 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,- Euro. Am 18. Februar 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8,- Euro. Aus den Verurteilungen vom 8. Dezember 2003 und vom 18. Februar 2004 bildete das Amtsgericht xxx mit Beschluss vom 21. Mai 2004 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 8,- Euro. Am 26. Mai 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- Euro. Am 26. Mai 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit, ursprünglich bis 2. Juni 2008, wurde verlängert, zuletzt bis zum 2. Juni 2010. Mit Wirkung vom 24. Juni 2010 wurde die Strafe erlassen. Am 16. November 2006 verurteilte das Amtsgericht xxx den Kläger wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Am 4. Oktober 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht xxx wegen Urkundefälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- Euro. Am 17. Dezember 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Am 17. Juni 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 24. Juni 2016 festgesetzt. Mit Wirkung vom 6. Juli 2016 wurde die Strafe erlassen. Am 28. Januar 2020 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Laut den dortigen Urteilsfeststellungen kam der Kläger mit 16 Jahren nach Deutschland. Hier besuchte er die Realschule in xxx, welche er nicht in allen Fächern mit einem Schulabschluss verließ. Der zweimalige Versuch, den Schulabschluss in der Berufsschule nachzuholen, schlug fehl. Auch erlernte er keine Berufsausbildung. Er arbeitete in der Folgezeit auf dem Bau sowie bei einer Zeitarbeitsfirma und übte Tätigkeiten im Rahmen von Aushilfsjobs und Minijobs aus. Im Zeitpunkt der Verurteilung war er arbeitslos und lebte von Sozialleistungen. Bereits im Alter von ca. 15 Jahren fing der Kläger – noch in Russland – zunächst an, Haschisch zu konsumieren. Im Alter von ca. 18 Jahren konsumierte der Kläger Opiate, insbesondere Heroin. Im Alter von 19/20 Jahren befand sich der Kläger im Methadonprogramm, welches er innerhalb eines Jahres abschloss. Nachdem der Kläger in der Folgezeit zunächst für einen Zeitraum von über einem Jahr drogenfrei war, begann er wieder Heroin zu konsumieren. Ein nochmaliger Versuch seinen Schulabschluss nachzuholen scheiterte dann auch an dem Drogenkonsum. Seit 2008 befindet sich der Kläger wieder in der Substitutionstherapie. Im Zeitpunkt der Verurteilung war er weiter in der Substitution, darüber hinaus drogenfrei. Die abgeurteilten Taten fanden im Jahr 2017 statt. Unter anderem entwendete der Kläger eine Tube Klebstoff im Wert von 1,79 € aus einem Supermarkt (Tat 1) und führte 0,6 g Marihuana und 2,3 g Haschisch mit sich, ohne im Besitz einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis zu sein (Tat 2). Im Wege der daraufhin angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden unter anderem ein Butterflymesser, eine Revolverpatrone, Pistolenpatronen sowie zwei Randfeuerpatronen, eine 1-schüssige Federdruckwaffe (Luftpistole), eine 1-schüssige Schusswaffe/Eigenbau, ein mehrschüssiges Unterhebelrepetiergewehr, ein veränderter 7-schüssiger Schreckschuss-/Gasrevolver, eine veränderte jetzt 4-schüssige Schreckschuss-/Gaspistole mit im Magazin geladener, veränderter Knallkartusche im Kaliber 8mm Knall sowie eine veränderte 10+1-schüssige Schreckschuss-Gaspistole mit im Magazin geladenen, veränderten Knallkartuschen im Kaliber 9 mm P.A. Knall aufgefunden; der Kläger besaß keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis (Tat 3). Es wurden folgende Einzelstrafen verhängt: Tat 1: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, Tat 2: Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Tat 3: Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Am 1. Juli 2021 beantragte der Kläger zuletzt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 22. September 2021 lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2021 hierzu angehört worden war, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab (Ziffer 1), wies ihn aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 2), forderte ihn auf, das Bundesgebiet freiwillig innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 3), drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffer 4), setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren fest (Ziffer 5) und setzte im Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren fest (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, dass einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und ein vorliegendes Ausweisungsinteresse entgegenstünden. Im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es außerdem an Anhaltspunkten, dass der Kläger tatsächlich oder rechtlich an der Ausreise gehindert sei. Ferner überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausreise das private Bleibeinteresse des Klägers, sodass er auszuweisen sei. Durch die fortwährende Begehung von Straftaten liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Der Kläger habe insbesondere in den Jahren 2002 bis 2007 mehrfach, aber auch noch 2014 und 2017 Straftaten begangen. Die für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe. Es drohe eine Verletzung der Rechtsordnung durch die Begehung weiterer Straftaten. Bereits als Jugendlicher habe der Kläger Drogen konsumiert. Auch nach Abschluss des Methadonprogramms sei er rückfällig geworden. Aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten sei nicht zu erwarten, dass es in Zukunft keine Regelverstöße mehr geben werde. Auch wenn der Kläger zwischen 2007 und 2014 über einen längeren Zeitraum keine Straftaten begangen habe, sei er erneut straffällig geworden. Dabei habe die Schwere der verwirklichten Delikte zugenommen. So habe der Kläger etwa die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, was von einer erhöhten kriminellen Energie zeuge. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger um eine Änderung seines Verhaltens und eine Verbesserung seiner Lebensverhältnisse bemüht sei. Vielmehr sei aufgrund der gesteigerten Intensität der Delinquenz und des unerlaubten Besitzes potentiell tödlicher Waffen zu befürchten, dass er auch in Zukunft schwere Straftaten begehen werde. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei zu bejahen. Weiterhin bestünde auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Es bestehe ein Interesse daran, dass Ausländer, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören und gefährden, auch tatsächlich ausgewiesen werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Eindruck entsteht, dass eine Ausweisung zwar rechtlich vorgesehen ist, in der Realität aber regelmäßig nicht angestrengt werde. Damit würde der Präventiveffekt der Ausweisung gegenüber anderen Ausländern entfallen. Normierte Bleibeinteressen verwirkliche der Kläger nicht. Auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände des Einzelfalls ergebe sich kein überwiegendes Bleibeinteresse. Zwar halte sich der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr in Deutschland auf, er habe sich jedoch nicht in die Gesellschaft integriert. Enge Kontakte zu Familienangehörigen pflege der Kläger nicht. Vielmehr sei im Rahmen der Abwägung – zu seinen Ungunsten – zu berücksichtigen, dass er diverse Straftaten begangen habe. Dabei zeige auch die Art der begangenen Delikte, namentlich der unerlaubte Besitz von verbotenen Gegenständen (Butterflymesser), teilweise selbst gebauten Schusswaffen sowie Munition, neben der objektiv bei Straftaten unzweifelhaft stets zu bejahenden Rechtsuntreue eine subjektive rechtsfeindliche Gesinnung, da der Kläger sich nicht bereit zeige, das staatliche Gewaltmonopol zu achten. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Reintegration in Russland unzumutbar oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Kläger habe sein Herkunftsland im Alter von 16 Jahren verlassen. Es sei davon auszugehen, dass er sowohl mit der russischen Sprache als auch den dortigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen hinreichend vertraut ist. Insbesondere seien die Verhältnisse in Russland nicht der Grund für die Ausreise des Klägers gewesen. Diese sei aus familiären Beweggründen der Mutter des Klägers erfolgt. Im Hinblick auf die mögliche Reintegration im Herkunftsland sei davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder, erwerbsfähiger Erwachsener in Russland in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der Kläger sei ausreisepflichtig. Er verfüge nicht mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Fiktionswirkung habe mit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geendet. Die Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise entspreche dem maximalen des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraums. Für den Fall, dass er innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausreist, werde die Abschiebung nach Russland angedroht. Aufgrund der Ausweisung sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Über die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Ausländers, insbesondere der familiären und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, sowie des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entscheiden. Es bedürfe der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Im vorliegenden Fall sei eine Frist von drei Jahren angemessen. Das spezialpräventive öffentliche Interesse an der Ausweisung beruhe vorrangig auf den begangenen Straftaten sowie auf dem Drogenkonsum des Klägers. Dessen bisherige Verurteilungen und Versuche, drogenfrei zu bleiben, hätten gezeigt, dass auch bei kurzfristigen Erfolgen Rückfälle selbst mehrere Jahre später nicht ausgeschlossen seien. Bei einer kürzeren Frist bestünde die Gefahr, dass ein Lebenswandel nicht stattgefunden hat. Eine Rückkehr in das Bundesgebiet unter Fortführung der bisherigen Verhaltensweise solle nachhaltig verhindert werden. Dabei sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die der Verurteilung aus 2020 zugrundeliegende Tat bereits 2017 begangen worden sei und der Kläger zumindest zum Zeitpunkt der Verurteilung drogenfrei gewesen sei. Auch beruhe die Wahl der kurzen Frist von drei Jahren auf dem Umstand, dass sich der Kläger bereits seit 1996 hier aufhalte, sodass davon auszugehen sei, dass sich sein soziales Umfeld in Deutschland befindet. Besondere persönliche oder wirtschaftliche Bindungen, die ein weiteres Verkürzen der Frist rechtfertigen würden, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Für den Fall, dass der Kläger abgeschoben wird, sei hingegen eine Frist von fünf Jahren angemessen. Die erhöhte Dauer des Verbots beruhe auf dem besonderen öffentlichen Interesse an der Ausreise vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer. Ein Ausländer, der infolge seiner Ausweisung die freiwillige Ausreise verweigert, verhalte sich gemessen an seiner ursprünglichen Ausreisepflicht in erhöhtem Maße rechtswidrig. Auch liege die Förderung der Ausreisewilligkeit vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer durch Sanktionierung der Nichterfüllung der Ausreisepflicht im öffentlichen Interesse, sodass eine längerfristige Verhinderung der Wiedereinreise im öffentlichen Interesse stehe. Ab dem 8. November 2021 wurden dem Kläger fortlaufend Duldungen erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 11. Juli 2024. Mit Schreiben vom 25. November 2021 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 begründete. Er sei im Alter von 16 Jahren aus der damaligen Sowjetunion ausgereist und habe nie in der Russischen Föderation gelebt. Er habe dort keinen Bekannten- oder Verwandtenkreis, in Russland lebe lediglich seine 92-jährige Großmutter. Zu dieser habe er seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Außerdem bestehe enger Kontakt in Deutschland zu seiner Mutter und seiner Schwester, welche in xxx lebe. Gerade seine Mutter sei für ihre psychische Stabilität auf den Kontakt zu ihm angewiesen. Er selbst leide unter schweren psychischen Erkrankungen bzw. einer Suchterkrankung. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies dabei im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid. Ergänzend führte sie aus, dass auch die Bindung zu im Bundesgebiet lebenden volljährigen Familienmitgliedern im Rahmen der Abwägung nichts ändere. Der Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei erforderlich und verhältnismäßig. Soweit gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, begründe dies keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Sperrwirkung der Ausweisung stehe dem entgegen. Unabhängig davon werde ein Abschiebungsverbot oder ein Duldungsgrund zu prüfen sein. Am 3. März 2022 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 11 B 40/22). Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Außerdem verweist er darauf, dass für ihn zwischenzeitlich eine Betreuung eingerichtet worden sei. Aus dem dazu eingeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Der Kläger beantragt, die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2021, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2022, zugestellt am 7. Februar 2022, Gesch.-Z.: 10.1.2/FK/070083, zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 22. Mai 2022 – Az. 11 B 40/22 – hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.